Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 18. Januar 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 18. Januar 2018"

Transkript

1 Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 18. Januar FINANZEN, Grundstücke und Rechte, Grundstückgeschäfte/-handel An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein Orientierungsvorlage über die Richtlinien des Stadtrates zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren An der Einwohnerratssitzung vom 18. Dezember 2017 wurde der Wunsch geäussert, über die Richtlinien für den Kauf und die Veräusserung von städtischen Grundstücken, die sich der Stadtrat gegeben hat, zu diskutieren. Mit dieser Orientierungsvorlage kommt der Stadtrat diesem Anliegen gerne nach. A) Anlass für die Richtlinien Auslöser für die Formulierung der Richtlinien waren die beiden Landverkäufe Sandgrueb (GB 1002) und Hofwisenstrasse (GB 1686) im 2017, über die der Einwohnerrat zu befinden hatte. Aus dem Rat wurden damals Stimmen laut, die ein Konzept für den Umgang mit den städtischen Grundstücken verlangten. Allerdings erachtet der Stadtrat die in der Bauzone gelegene Anzahl an Bauplätzen als überschaubar und anhand der Zonenordnung klar zugeordnet, weshalb die Erarbeitung eines Konzeptes zu hoch gegriffen wäre. Vielmehr sind nach Auffassung des Stadtrates die Kriterien zu definieren, die der Veräusserung eines Grundstückes zugrunde liegen. B) Vorhandene Grundlagen Bereits in der Vergangenheit haben sich Stadtratskollegien mit der Nutzung von Immobilien beschäftigt. Verschiedene Analysen und Konzepte sind vorhanden, die an Gültigkeit nichts verloren haben: a) Aus dem Jahre 2007 existiert ein Konzept für die Verwaltung und Nutzung der städtischen Liegenschaften. Für den Einwohnerrat wurde eine Zusammenfassung erstellt, aus der die der Stadt gehörenden Liegenschaften aufgeführt und die Verwendung bzw. Nutzung beschrieben sind. b) Aus dem Jahre 2014 stammt die umfassende Zustandsanalyse Stadt- und Schulliegenschaften von der Firma Advens AG, Gebäudemanagement, Basel. Stadtrat Rathausplatz Stein am Rhein 1 Tel stadtverwaltung@steinamrhein.ch

2 2 Die Analysen geben Aufschluss über die Verwendung der einzelnen Liegenschaften. C) Verbindliche Richtlinien Die Richtlinien wenden sich an die verschiedenen Interessensgruppen. Ein Landverkauf muss für die Stadt einen anhaltenden Mehrwert schaffen, sei es in Form von Arbeitsplätzen oder von merklichen Steuereinnahmen. Ferner beabsichtigt der Stadtrat in der Altstadt aktiv einzugreifen, wo leerstehende oder sanierungsbedürftige Liegenschaften zu Missständen führen. In unserer Stadt sind für den Erhalt des Ortsbildes und für den Tourismus intakte Gebäude von öffentlichem Interesse. Der Stadtrat hat in Nachachtung der im Einwohnerrat geführten Diskussionen über die im 2017 beschlossenen Landverkäufe die vorliegenden Richtlinien erarbeitet. Als vertrauensbildende Massnahme ist sie für den Stadtrat in seinem Handeln verbindlich und soll dem Einwohnerrat als Entscheidungshilfe dienlich sein. Freundlich grüsst Stadtrat Stein am Rhein Sönke Bandixen Stadtpräsident Ernst Bühler Stadtschreiber

3 3 Stadt Stein am Rhein StR Richtlinien für den Kauf und Verkauf von Grundstücken Beschluss des Stadtrates vom 25. Oktober 2017 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Benutzungsordnung gelten - ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform - für beide Geschlechter.

4 4 Inhalt Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Bindung an Kaufzweck Einheimische Interessenten Ausnahmen Art. 5 Art. 6 Art.7 II. Gewerbliche Grundstücke Firmensitz Prüfung der Käuferschaft Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 III. Grundstücke zu Wohnzwecken Quartierplanbedürftige Grundstücke Grosse Grundstücke Genossenschaften Art. 12 Art. 13 IV. Landwirtschaftliche Grundstücke Arrondierung Art. 14 V. Baurecht Baurecht Art. 15 Art. 16 VI. Erwerb und Wiederveräusserung Altstadtliegenschaften Art. 17 VII. Schlussbestimmungen Inkrafttreten

5 5 Der Stadtrat hat sich für den Kauf und Verkauf von städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken mit Beschluss vom (SRB 344/17) folgende Richtlinien gegeben: I. Allgemeine Grundsätze Zweck Bindung an Kaufzweck Einheimische Interessenten Ausnahmen Art. 1 Diese Richtlinien bezwecken, Kriterien für den Kauf und die Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen festzulegen. Art. 2 Im Kaufvertrag ist ein Erwerber auf die Nutzung und auf ein Bauvorhaben festzulegen, für das auf Wunsch die Bewilligung zur Planung erteilt wird. Ein entsprechendes Rückkaufsrecht zum gleichen Preis und unter Kostenfolge bei Nichterfüllung zulasten des Kaufinteressenten ist im Kaufvertrag festzuhalten. Art. 3 Einheimische Interessenten werden bei einem gleichwertigen Angebot bevorzugt Art. 4 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen von diesen Richtlinien abweichen, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder wenn für die Stadt langfristige Vorteile bestehen und Mehrwerte geschaffen werden. II. Gewerbliche Grundstücke Firmensitz Art. 5 1 Der Sitz der Firma muss vor dem Abschluss eines Kaufvertrages in Stein am Rhein sein. 2 Ausnahmen werden gemacht für Betriebe, die mehr als rund 10 Arbeitsplätze anbieten; die gestützt auf begründete Annahmen eine hohe Wertschöpfung erzielen und deshalb bedeutende Steuereinnahmen zu erwarten sind. Art. 6 1 Eine Firma muss mindestens 5 Vollzeitstellen anbieten. 2 Bevorzugt werden Handwerksbetriebe oder produzierendes Gewerbe. Dienstleistungsbetriebe sind willkommen und im Einzelfall zu prüfen (Art, Branche, etc.). 3 Bei gleichwertigen Angeboten werden Ausbildungsbetriebe bevorzugt.

6 6 Prüfung der Käuferschaft Art. 7 Vor dem Abschluss eines Kaufvertrages hat die Käuferschaft ihre Bonität und die regelmässige Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben nachzuweisen. III. Grundstücke zu Wohnzwecken Quartierplanbedürftige Grundstücke Grosse Grundstücke Genossenschaften Art. 8 Der Verkauf von Grundstücken in Wohnbauzonen hat Rücksicht zu nehmen auf den Leerwohnungsbestand und das Bevölkerungswachstum. Art. 9 Bei quartierplanbedürftigen Grundstücken liegt die Federführung zur Erstellung des Quartierplans beim Baureferat. Die Stadt darf im Quartierplan nicht benachteiligt werden und es dürfen keine entsprechenden Zusicherungen gemacht werden. Unvermeidbare Nachteile sind geldwert auszugleichen. Art. 10 Grosse Grundstücke sind möglichst gleichzeitig und aus einer Hand zu bebauen, um ideale Erschliessungen und Bebauungsstrukturen zu erreichen. Art. 11 Bei einem gleichwertigen Angebot haben genossenschaftliche oder ähnlich organisierte Körperschaften den Vorrang. IV. Landwirtschaftliche Grundstücke Arrondierung Art. 12 Der Erwerber führt hauptberuflich einen Landwirtschaftsbetrieb. Eigentümern von Landwirtschaftsbetrieben werden Pachtbetrieben vorgezogen. Art. 13 Interessenten, deren Landwirtschaftsbetrieb durch den Grundstückerwerb arrondiert wird; werden bei gleichwertigem Angebot bevorzugt. V. Baurecht Baurecht Art. 14 Die Abgabe von Baugrundstücken im Baurecht muss im öffentlichen Interesse liegen. erfolgt im Rahmen der Wirtschaftsförderung befristet für Existenzgründungen auf maximal 30 Jahre, ohne Option auf

7 7 Verlängerung. VI. Erwerb und Wiederveräusserung Art Der Kauf und anschliessende Verkauf eines Grundstücks muss im öffentlichen Interesse liegen (z.b. Wirtschaftsförderung, Wohnbauförderung, Infrastrukturbauten, Altstadtsanierung, u.ä.). 2 Aus der anschliessenden Veräusserung eines Grundstücks darf kein Verlust resultieren, ausser er sei im Voranschlag enthalten oder er wird anderweitig gedeckt oder kompensiert. Altstadtliegenschaften Art. 16 Altstadtliegenschaften können erworben, saniert und wieder veräussert werden. VII. Schlussbestimmung Inkrafttreten Art. 17 Diese Richtlinien treten am in Kraft. Stein am Rhein, 25. Oktober 2017 Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident: sig. Der Stadtschreiber: sig. Sönke Bandixen Ernst Bühler

Richtlinien für den Kauf und Verkauf von Grundstücken

Richtlinien für den Kauf und Verkauf von Grundstücken Stadt Stein am Rhein StR 611.210 Richtlinien für den Kauf und Verkauf von Grundstücken Beschluss des Stadtrates vom 25. Oktober 2017 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Benutzungsordnung gelten

Mehr

Geschäftsreglement des Stadtrates vom 4. Dezember 2013

Geschäftsreglement des Stadtrates vom 4. Dezember 2013 Stadt Stein am Rhein StR 7.0 Geschäftsreglement des Stadtrates vom 4. Dezember 0 Änderung vom 7. Mai 05 6.April 06 0. Januar 08 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung gelten

Mehr

"1 Pli 1" I'~'I. Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf

1 Pli 1 I'~'I. Quartierplangebiet Böschengut 2.1 , Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf "1 Pli 1" I'~'I Stadt Chur Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 12/2010 631.20.40 Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf Antrag Vom Quartierplan "Böschengut

Mehr

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 08. März 2017

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 08. März 2017 Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 08. März 2017 02.20.006 FINANZEN, Grundstücke und Rechte, Grundstückgeschäfte/-handel An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein Genehmigung Kaufrechtsvertrag

Mehr

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 11. August 2017

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 11. August 2017 Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 11. August 2017 03.35.005 INNERES, Gesetze, Gemeinde An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein Motion Franz Marty, Anpassung der Verordnung über die

Mehr

Beschlussesantrag an die Gemeindeversammlung vom 12. Mai 2015

Beschlussesantrag an die Gemeindeversammlung vom 12. Mai 2015 Geschäft 3 Vollmacht für den Verkauf der Parzellen Nr. 485 und 1896, Gügen, Kägiswil, zum Preis von Fr. 2'739'690.00 an die FLET Immobilien AG in Gründung, Gügen, 6056 Kägiswil, woto immobilien ag in Gründung,

Mehr

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 09. Juli 2014

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 09. Juli 2014 Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 09. Juli 2014 An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein 00.25.096 BAU, Städtische Gebäude, Parkhaus ArealHeinz/Fridau Planung einer Tiefgarage mit

Mehr

Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Grundlage: Beschluss des Magistrates vom 26. Februar 1979 (Teil 1) in Verbindung mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Februar

Mehr

Gemeinde Neustetten. Landkreis Tübingen. Vergaberichtlinien für den Verkauf von gemeindeeigenen Baugrundstücken (GR-Beschluss vom

Gemeinde Neustetten. Landkreis Tübingen. Vergaberichtlinien für den Verkauf von gemeindeeigenen Baugrundstücken (GR-Beschluss vom Gemeinde Neustetten Landkreis Tübingen Vergaberichtlinien für den Verkauf von gemeindeeigenen Baugrundstücken (GR-Beschluss vom 12.07.2010) 1. Allgemeines Durch den Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik Stadt Frauenfeld Reglement über die Bodenpolitik Stand 20. April 2016 908.0.1 STADT FRAUENFELD Reglement über die Bodenpolitik vom 14. Januar 1981 (mit Änderungen vom 20. April 2016) I INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Postulat Pro Aarau; Für eine städtische Wohnraumstrategie"

Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Postulat Pro Aarau; Für eine städtische Wohnraumstrategie Stadtrat Rathausgasse 1 5000 Aarau Aarau, 26. Februar 2018 GV 2018-2021 / 2 T 062 836 05 21 E stadtrat@aarau.ch www.aarau.ch Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Postulat Pro Aarau; Für eine städtische

Mehr

Reglement über den Landkredit. 3. Februar 2002 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018)

Reglement über den Landkredit. 3. Februar 2002 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018) Reglement über den Landkredit 3. Februar 2002 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018) Dokumenteninformationen Reglement über den Landkredit vom 3. Februar 2002 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018) Vom Gemeinderat

Mehr

Gemeinde Westerheim. Richtlinien über die Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke. vom 18. Juli 2017

Gemeinde Westerheim. Richtlinien über die Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke. vom 18. Juli 2017 Gemeinde 72589 Westerheim Richtlinien über die Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke vom 18. Juli 2017 1. Präambel Die nachstehenden Richtlinien dienen dem Gemeinderat der Gemeinde Westerheim als Leitsatz

Mehr

Bewirtschaftungs- und Nutzungsreglement der Ortsgemeinde Vättis

Bewirtschaftungs- und Nutzungsreglement der Ortsgemeinde Vättis Bewirtschaftungs- und Nutzungsreglement der Ortsgemeinde Vättis Der Ortsverwaltungsrat der Ortsgemeinde Vättis erlässt gestützt auf Art. 13 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1 sowie Art. 27 der Gemeindeordnung

Mehr

Richtlinien für den Handel mit Grundstücken. 1. Januar 2013 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018)

Richtlinien für den Handel mit Grundstücken. 1. Januar 2013 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018) Richtlinien für den Handel mit Grundstücken 1. Januar 2013 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018) Dokumenteninformationen Richtlinien für den Handel mit Grundstücken vom 1. Januar 2013 (inkl. Nachträge bis

Mehr

Vergaberichtlinie. vom , geändert durch Beschluss der Gemeindevertretung vom

Vergaberichtlinie. vom , geändert durch Beschluss der Gemeindevertretung vom Vergaberichtlinie vom 24.05.2017, geändert durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.12.2017 für gemeindliche Bauplätze im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 55 Großer Sandkamp der Gemeinde

Mehr

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 17. August 2018

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 17. August 2018 Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 17. August 2018 00.35.020 BAU, Tiefbau, Kantonsstrassen An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein Sanierung Hemishoferstrasse Untertorparkplatz bis

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN

EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN Gemeindeordnung Laufen 1 / 7 EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN GEMEINDEORDNUNG Gemeindeordnung Laufen 2 / 7 Gemeindeordnung Laufen 3 / 7 Inhaltsverzeichnis A. Organisation...4 B. Wahlen...5 1. Urnenwahl...5 2.

Mehr

REGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994

REGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 GEMEINDE ISENTHAL REGLEMENT über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 106 und 110 der Kantonsverfassung,

Mehr

Stadt Stein am Rhein. StR Verordnung Verkehrsregime in der Fussgängerzone Altstadt Stein am Rhein

Stadt Stein am Rhein. StR Verordnung Verkehrsregime in der Fussgängerzone Altstadt Stein am Rhein Stadt Stein am Rhein StR 725.112 Verordnung Verkehrsregime in der Fussgängerzone Altstadt Stein am Rhein vom 15.05.2002 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES 3 Grundlagen 3 Geltungsbereich 3 Grundregeln für

Mehr

Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Bahnhof Süd; Verkauf Liegenschaft Hintere Bahnhofstrasse 42; Genehmigung Kaufvertrag

Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Bahnhof Süd; Verkauf Liegenschaft Hintere Bahnhofstrasse 42; Genehmigung Kaufvertrag Stadtrat Rathausgasse 1 5000 Aarau Aarau, 4. September 2017 GV 2014-2017 / 410 T 062 836 05 21 E stadtrat@aarau.ch www.aarau.ch Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Bahnhof Süd; Verkauf Liegenschaft

Mehr

Vergaberichtlinie. für gemeindliche Bauplätze im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 55 Großer Sandkamp der Gemeinde Büchen

Vergaberichtlinie. für gemeindliche Bauplätze im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 55 Großer Sandkamp der Gemeinde Büchen Vergaberichtlinie für gemeindliche Bauplätze im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 55 Großer Sandkamp der Gemeinde Büchen I. Grundsätzliches Die Abgabe von gemeindlichen Bauplätzen ist eine

Mehr

Stadt Stein am Rhein. Beitragsverordnung für öffentliche Verkehrsanlagen, Kanalisation und Wasserleitungen

Stadt Stein am Rhein. Beitragsverordnung für öffentliche Verkehrsanlagen, Kanalisation und Wasserleitungen Stadt Stein am Rhein Beitragsverordnung für öffentliche Verkehrsanlagen, Kanalisation und Wasserleitungen vom 03. November 2017 - 2 - Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 3 I. ALLGEMEINES 3 II. BEITRAGSPFLICHT

Mehr

Stadt Buchen (Odenwald) Richtlinie zur Förderung von Familien beim Bauplatz- und Gebäudekauf

Stadt Buchen (Odenwald) Richtlinie zur Förderung von Familien beim Bauplatz- und Gebäudekauf Stadt Buchen (Odenwald) Richtlinie zur Förderung von Familien beim Bauplatz- und Gebäudekauf Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen und Fördergrundsätze Teil A Förderung beim Kauf von Bauplätzen Teil B Förderung

Mehr

Einladung zur Gemeindeversammlung

Einladung zur Gemeindeversammlung Allgemeine Verwaltung Kirchplatz 3 4132 Muttenz 1, Postfach 332 Telefon 061 466 62 62 Fax 061 466 62 88 Unsere Ref. Urs Girod / th Direktwahl 061 466 62 01 E-Mail urs.girod@muttenz.bl.ch Datum 24. April

Mehr

Ausschreibung Grundstücke Kirchberg Süd

Ausschreibung Grundstücke Kirchberg Süd Ausschreibung Grundstücke Die Stadt Rathenow beabsichtigt die im nachfolgenden Exposè aufgeführten Grundstücke zwecks Bebauung zu veräußern Die Grundstücke befinden sich im Sanierungsgebiet Altstadt. Der

Mehr

U n t e r v a z - C h u r e r R h e i n t a l

U n t e r v a z - C h u r e r R h e i n t a l z u v e r k a u f e n U n t e r v a z - C h u r e r R h e i n t a l Quartierplan Rai 7'067 m 2 Bauland U n t e r v a z D a s D o r f Untervaz liegt im Churer Rheintal am Fusse des Calanda und zählt ca.

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

Liegenschaftenverkauf Dorfstrasse 56, Kat.-Nrn. 8456/4368 Stadt Opfikon an Lerch Immobilien AG, Baar Genehmigung Kaufvertrag

Liegenschaftenverkauf Dorfstrasse 56, Kat.-Nrn. 8456/4368 Stadt Opfikon an Lerch Immobilien AG, Baar Genehmigung Kaufvertrag STADTRAT Antrag des Stadtrates vom 17. Dezember 2013 Liegenschaftenverkauf Dorfstrasse 56, Kat.-Nrn. 8456/4368 Stadt Opfikon an Lerch Immobilien AG, Baar Genehmigung Kaufvertrag L2.2.8 Der Gemeinderat

Mehr

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 06. November 2017

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 06. November 2017 Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 06. November 2017 00.40.005 BAU, Entsorgung und Umweltschutz, Altlasten An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein Orientierungsvorlage: Sanierung

Mehr

Anlage 2. Städtebauliche Bestandserfassung. zum SCHRITT 1 des Verfahrens

Anlage 2. Städtebauliche Bestandserfassung. zum SCHRITT 1 des Verfahrens Beteiligungs- und Mitwirkungsverfahren gemäß 137 BauGB zur Weiterentwicklung der Konzeption Marienkirchplatz, Gotisches Viertel und Sankt Georgenkirche zur Konzeption Marienkirchplatz ENTWURF Stand September

Mehr

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik Stadt Frauenfeld Reglement über die Bodenpolitik Gültig ab 1. Januar 1981 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD R E G L E M E N T U E B ERD I E B 0 DEN POL I T I K der Munizipa1gemeinde Frauenfe1d vom 14. Januar

Mehr

Gemeinde Oberschleißheim

Gemeinde Oberschleißheim Gemeinde Oberschleißheim Vergabekriterien für den Kauf von Häusern und Eigentumswohnungen im Einheimischenmodell Südlich der Hirschplanallee der Gemeinde Oberschleißheim Um eine gerechte und nachvollziehbare

Mehr

RICHTLINIEN DER GEMEINDE LINKENHEIM-HOCHSTETTEN ÜBER DIE VERGABE VON GEMEINDEEI-

RICHTLINIEN DER GEMEINDE LINKENHEIM-HOCHSTETTEN ÜBER DIE VERGABE VON GEMEINDEEI- RICHTLINIEN DER GEMEINDE LINKENHEIM-HOCHSTETTEN ÜBER DIE VERGABE VON GEMEINDEEI- GENEN GRUNDSTÜCKEN IM BAUGEBIET BIEGEN/DURLACHER WEG I Die Gemeinde Linkenheim-Hochstetten vergibt im Baugebiet Biegen/Durlacher

Mehr

Bühlfeld in Bühl-Balzhofen

Bühlfeld in Bühl-Balzhofen Bühlfeld in Bühl-Balzhofen Im Bebauungsplangebiet Bühlfeld in Bühl-Balzhofen besitzt die Stadt Bühl noch 8 Baugrundstücke für die Errichtung von einem freistehenden Wohngebäude (Flst.Nrn. 1727, 1771 und

Mehr

EXPOSÉ. Verwaltungs- und Wohngebäude in Aachen, Alt-Haarener Straße 139/141

EXPOSÉ. Verwaltungs- und Wohngebäude in Aachen, Alt-Haarener Straße 139/141 EXPOSÉ Verwaltungs- und Wohngebäude in Aachen, Alt-Haarener Straße 139/141 Stadt Aachen Fachbereich Immobilienmanagement Frau Kremer Tel. 0241 / 432-2325 Fax: 0241 / 432-2399 Email: kirstin.kremer@mail.aachen.de

Mehr

Einwohnergemeinde Spiringen

Einwohnergemeinde Spiringen Einwohnergemeinde Spiringen Tarifordnung der Wasserversorgung Spiringen 9. April 00 Inhaltsverzeichnis Artikel A. Gebühren Grundsatz B. Anschlussgebühren Grundsatz Anschlussgebühren 3 Fälligkeit 4 Gebührenpflichtige

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 721.50 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 355 ausgegeben am 30. Dezember 2009 Gesetz vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG) Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Die Gemeindeversammlung, auf Antrag des Gemeinderates,

Die Gemeindeversammlung, auf Antrag des Gemeinderates, POLITISCHE GEMEINDE BIRMENSDORF Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung vom 23. September 2005 betreffend Veräusserung der Grundstücke Schwerzgrube, Kat.Nr. 1525/2'276 m2, zum Preise von Fr.

Mehr

Stufe 1 80 /m². Antragsberechtigung Einheimische Einheimische Einheimische Einheimische/ Einheimische Hauptwohnsitz in Gemeinde

Stufe 1 80 /m². Antragsberechtigung Einheimische Einheimische Einheimische Einheimische/ Einheimische Hauptwohnsitz in Gemeinde Verkauf gemeindlicher Bauplätze (Stand: Januar 2011) Stufenmodell Buxheim (Preis pro m² ohne Erschließung) Stufenmodell Tauberfeld (25 Stück) (Preis pro Quadratmeter ohne Erschließung) Bedingungen Stufe

Mehr

STADT STEIN AM RHEIN. An die Mitglieder des Einwohnerrates der Stadt Stein am Rhein

STADT STEIN AM RHEIN. An die Mitglieder des Einwohnerrates der Stadt Stein am Rhein STADT STEIN AM RHEIN An die Mitglieder des Einwohnerrates der Stadt Stein am Rhein Antrag an den Einwohnerrat, Sitzung vom 08.04.2011 Verkauf der Landparzelle, GB Nr. 952, Degerfeld Zustimmung zum Verkauf

Mehr

Ehemaliges Spielplatzgrundstück Breslauer Straße Bad Neuenahr-Ahrweiler

Ehemaliges Spielplatzgrundstück Breslauer Straße Bad Neuenahr-Ahrweiler Ehemaliges Spielplatzgrundstück Breslauer Straße Bad Neuenahr-Ahrweiler Stadtteil Bad Neuenahr Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler Grundstücksmanagement Hauptstraße 116 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Mehr

Stadt Stein am Rhein. StR

Stadt Stein am Rhein. StR Stadt Stein am Rhein StR 810.203 Botschaft des Stadtrates über den Beitritt zum Gemeindeverband Leichenhalle auf Burg und die Erstellung einer Leichenhalle auf Burg Gemarkung Stein am Rhein vom 31.08.1971

Mehr

Leitbild der Bürgergenossenschaft Vaduz

Leitbild der Bürgergenossenschaft Vaduz Leitbild der Bürgergenossenschaft Vaduz Erlassen durch die Versammlung der Genossenschafter der Bürgergenossenschaft Vaduz Erstfassung: 24.03.2014 Revision:... LEITBILD DER BÜRGERGENOSSENSCHAFT VADUZ Gestützt

Mehr

Bemerkungen, Hinweise und Unterlagen für eine Bewerbung bzw. Erwerb eines stadteigenen Baugrundstücks

Bemerkungen, Hinweise und Unterlagen für eine Bewerbung bzw. Erwerb eines stadteigenen Baugrundstücks Stadt Kraichtal 22.05.2015 Liegenschaftsverwaltung Thomas Feßler Tel. 07250/7757 e-mail: t.fessler@kraichtal.de Bemerkungen, Hinweise und Unterlagen für eine Bewerbung bzw. Erwerb eines stadteigenen Baugrundstücks

Mehr

GEMEINDE SALOUF. Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA

GEMEINDE SALOUF. Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA GEMEINDE SALOUF Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA A. Allgemeines 1. Das vorliegende Reglement regelt die generellen Voraussetzungen,

Mehr

vom 19. November 2009

vom 19. November 2009 721.50 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 355 ausgegeben am 30. Dezember 2009 Gesetz vom 19. November 2009 über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKWG) Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Exposé. Bad Münstereifel-Mutscheid Arandstraße , 10:00 Uhr. in verschlossenem Umschlag, Aufschrift Gebot Grundstück Mutscheid

Exposé. Bad Münstereifel-Mutscheid Arandstraße , 10:00 Uhr. in verschlossenem Umschlag, Aufschrift Gebot Grundstück Mutscheid Exposé Bad Münstereifel-Mutscheid Arandstraße Objekt: Baugrundstück gem. beiliegendem Plan. Die dargestellte Teilung soll wie im Plan dargestellt, vorgenommen werden. Bezeichnung: Gemarkung Mutscheid,

Mehr

Vorschriften über die Wohnbauförderung in Oberägeri

Vorschriften über die Wohnbauförderung in Oberägeri Vorschriften über die Wohnbauförderung in Oberägeri 24. Mai 1993 Einwohnergemeinde Oberägeri 851.1 851.1 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG IN OBERÄGERI INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Grundsatz 2 Art.

Mehr

Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte

Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Bau- und Zonenordnung Änderungen an der Bau- und Zonenordnung Aufbau: Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Auszug aus gültiger Bau- und Zonenordnung vom 7.01.1997 mit Teilrevisionen vom 17.06.00 und

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

EXPOSÉ. Denkmalgeschütztes Wohngebäude in Aachen, Charlottenstraße 8

EXPOSÉ. Denkmalgeschütztes Wohngebäude in Aachen, Charlottenstraße 8 EXPOSÉ Denkmalgeschütztes Wohngebäude in Aachen, Charlottenstraße 8 Stadt Aachen Fachbereich Immobilienmanagement Frau Kremer Tel. 0241 / 432-2325 Fax: 0241 / 432-2399 Email: immobilienmanagement-ac@mail.aachen.de

Mehr

Richtlinien über die Vergabe und Verkauf gemeindeeigener Grundstücke

Richtlinien über die Vergabe und Verkauf gemeindeeigener Grundstücke Gemeinde Hirrlingen Landkreis Tübingen Richtlinien über die Vergabe und Verkauf gemeindeeigener Grundstücke Die Abgabe von gemeindlichen Bauplätzen ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Hirrlingen.

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über

Mehr

Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013

Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013 Stadt Stein am Rhein StR 172.102 Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013 Änderung vom 27. Mai 2015 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung gelten - ungeachtet der

Mehr

Zustimmungserfordernisse bei Veräußerungen von Liegenschaften des Bundes

Zustimmungserfordernisse bei Veräußerungen von Liegenschaften des Bundes Zustimmungserfordernisse bei Veräußerungen von Liegenschaften des Bundes 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zustimmungserfordernisse bei Veräußerungen von Liegenschaften des Bundes Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Bericht und Antrag 13105

Bericht und Antrag 13105 Gemeinderat Einwohnerrat 5610 Wohlen AG Gemeinde Wohlen, Gemeinderat, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen Telefon 056 619 92 05, gemeinderat@wohlen.ch, www.wohlen.ch 18. Juli 2016 Bericht und Antrag 13105 Genehmigung

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Verordnung über die Kommission Bildende Kunst

Verordnung über die Kommission Bildende Kunst Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.1 Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Kommission Bildende Kunst vom 8. November 2006 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. 37 f. der

Mehr

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke Reglement über die Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke vom 8. Mai 2006 Revision vom 21. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele 1 2 Geltungsbereich

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum Stadt Frauenfeld Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum 908.0.2 STADT FRAUENFELD Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 20. April 2016 I INHALTSVERZEICHNIS Seite

Mehr

Gemeinde Rastede Der Bürgermeister. Baugrundstücke in Rastede Baugebiet Nördlich der Havelstraße II, Bebauungsplan 103. Sehr geehrte Damen und Herren,

Gemeinde Rastede Der Bürgermeister. Baugrundstücke in Rastede Baugebiet Nördlich der Havelstraße II, Bebauungsplan 103. Sehr geehrte Damen und Herren, Gemeinde Rastede Der Bürgermeister Datum 20.01.2015 Bereich Gb 1 zentr. Gebäudewirtschaft Sachbearbeiter Frau Preuschhoff Aktenzeichen 1-05 Durchwahl (0 44 02) 9 20-1 73 Fax (0 44 02) 9 20-2 73 E-Mail

Mehr

28.6 Umbau einer bestehenden Finanzliegenschaft mit Neubewertung

28.6 Umbau einer bestehenden Finanzliegenschaft mit Neubewertung 28 BUCHUNGSBEISPIELE 28.1 Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen 28.2 Übertragung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen 28.3 Veräusserung von Finanzvermögen 28.4 Veräusserung von Verwaltungsvermögen

Mehr

Vermietungsreglement. Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 19. Mai 2011

Vermietungsreglement. Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 19. Mai 2011 Vermietungsreglement Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 19. Mai 2011 Vermietungsreglement Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 19. Mai 2011 Gestützt auf Art. 8 der Statuten wird das nachfolgende

Mehr

Gemeinde. Bonstetten

Gemeinde. Bonstetten Gemeinde Bonstetten VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ (KABELNETZVERORDNUNG) der Politischen Gemeinde Bonstetten vom 16. März 2000 2 VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ DER POLITISCHEN GEMEINDE BONSTETTEN (KABELNETZVERORDNUNG)

Mehr

7082 VAZ/OBERVAZ. b) Natürliche und juristische Personen mit 5-jährigem ununterbrochenem Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz

7082 VAZ/OBERVAZ. b) Natürliche und juristische Personen mit 5-jährigem ununterbrochenem Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz CUMOIN BURGAIS BüRGERGEMEINDE 7082 VAZ/OBERVAZ Richtlinien für den Verkauf von Grundeigentum bzw. die Einräumung von selbständigen und dauernden Baurechten am Grundeigentum der Bürgergemeinde Vaz/Obervaz

Mehr

GEMEINDE HORNUSSEN. Gemeindeordnung

GEMEINDE HORNUSSEN. Gemeindeordnung GEMEINDE HORNUSSEN Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Hornussen erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Geetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 folgende GEMEINDEORDNUNG

Mehr

Die EWMG: Struktur, Ziele, Aufgaben und Projekte. Mönchengladbach, 20.Juni 2013

Die EWMG: Struktur, Ziele, Aufgaben und Projekte. Mönchengladbach, 20.Juni 2013 Die EWMG: Struktur, Ziele, Aufgaben und Projekte Mönchengladbach, 20.Juni 2013 Beteiligungen der EWMG Stadt Mönchengladbach 100% EWMG-Entwicklungsgesellschaft der Stadt Mönchengladbach mbh 51,9% 60,6%

Mehr

An den Grossen Rat Übertragung von 3 Parzellen/Staatsliegenschaften vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen (Entwidmung)

An den Grossen Rat Übertragung von 3 Parzellen/Staatsliegenschaften vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen (Entwidmung) Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 12.2044.01 FD/P122044 Basel, 19. Dezember 2012 Regierungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2012 Ratschlag betreffend Übertragung von 3 Parzellen/Staatsliegenschaften

Mehr

Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe. Baugebiet Am Hühnerstein

Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe. Baugebiet Am Hühnerstein Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe Baugebiet Am Hühnerstein Präambel: Im Neubaugebiet Am Hühnerstein werden der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe im Rahmen der Umlegung nach dem derzeitigen

Mehr

Ortsgemeinde Lötzbeuren

Ortsgemeinde Lötzbeuren Ortsgemeinde Lötzbeuren Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren vom 16.06.2010 Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren

Mehr

Statuten der INTERESSENGEMEINSCHAFT ZWERGZIEGEN SCHWEIZ

Statuten der INTERESSENGEMEINSCHAFT ZWERGZIEGEN SCHWEIZ Statuten 2011 Statuten der INTERESSENGEMEINSCHAFT ZWERGZIEGEN SCHWEIZ Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der

Mehr

Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen)

Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen vom 25. April 2012 Stand 25.04.2012 (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch

Mehr

STATUTEN TVVBL. 1. In der Turnveteranen-Vereinigung verwendete Abkürzungen:

STATUTEN TVVBL. 1. In der Turnveteranen-Vereinigung verwendete Abkürzungen: Turnveteranen-Vereinigung Baselland STATUTEN INHALTSVERZEICHNIS Allgemeines... 1 Art. 1 Name, Sitz, Haftbarkeit... 2 Art. 2 Zweck und Neutralität... 2 Art. 3 Tätigkeit... 3 Art. 4 Mitgliedschaft... 3 Art.

Mehr

- gestützt auf Art. 35 Abs. 7 Gemeindeordnung und auf den Antrag des Stadtrates vom 23. April B E S C H L I E S S T :

- gestützt auf Art. 35 Abs. 7 Gemeindeordnung und auf den Antrag des Stadtrates vom 23. April B E S C H L I E S S T : STADTRAT Antrag des Stadtrates vom 23. April 2013 Landverkauf Kat.-Nr. 8417, Fallwiesen, maximal 3'300 m 2 Stadt Opfikon an HEIDENBAUER SUISSE Immobiliengesellschaft mbh Genehmigung Kaufvertrag und Kaufsrechtsvertrag

Mehr

Reglement Tageskarte Gemeinde Dänikon vom 2. August 2011

Reglement Tageskarte Gemeinde Dänikon vom 2. August 2011 Reglement Tageskarte Gemeinde Dänikon vom. August 0 Reglement Tageskarte Gemeinde Dänikon 0.08.0 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich... Seite Art. Sprachform... Seite

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) 1 725.300 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 28. April 1996 1 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über

Mehr

Stellenplan vom 14. Dezember 2012

Stellenplan vom 14. Dezember 2012 Stadt Stein am Rhein StR 180.101 Stellenplan vom 14. Dezember 2012 Änderungen 13. Dezember 2013 14. November 2014 12. Dezember 2014 13. November 2015 17. Juni 2016 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

GEMEINDERAT An den Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall

GEMEINDERAT An den Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall GEMEINDE NEUHAUSEN AM RHEINFALL CH-8212 Neuhausen am Rheinfall www.neuhausen.ch GEMEINDERAT An den Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall Neuhausen am Rheinfall, 28. Februar 2017 Bericht und Antrag betreffend

Mehr

Kanton Basel-Stadt Neuer Schwung für die Genossenschaften im Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Stadt Neuer Schwung für die Genossenschaften im Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt Neuer Schwung für die Genossenschaften im Kanton Basel-Stadt Regierungsrätin Eva Herzog Vorsteherin Finanzdepartement Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum in Basel-Stadt Der Kanton

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

Merkblatt. 1. Unlandfläche in der Gemarkung Ressen, Flur 1, Flurstück Ackerfläche in der Gemarkung Neupetershain, Flur 3, Flurstück 95

Merkblatt. 1. Unlandfläche in der Gemarkung Ressen, Flur 1, Flurstück Ackerfläche in der Gemarkung Neupetershain, Flur 3, Flurstück 95 Merkblatt Das Land Brandenburg veräußert zu den nachstehend aufgeführten Grundstücken lediglich das ihm gemäß 928 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur Aneignung der Grundstücke. 1. Unlandfläche in der Gemarkung

Mehr

RICHTLINIEN. für den Verkauf gemeindeeigener Baugrundstücke

RICHTLINIEN. für den Verkauf gemeindeeigener Baugrundstücke RICHTLINIEN 1 für den Verkauf gemeindeeigener Baugrundstücke (gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 29. Februar 2008) Präambel Die Gemeinde Heidenrod betreibt für das Gemeindegebiet eine angemessene

Mehr

IX D/2/1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. I. Zuständigkeiten

IX D/2/1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. I. Zuständigkeiten Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.

Mehr

Wegweiser durch die städtischen Förderprogramme in Neunburg vorm Wald

Wegweiser durch die städtischen Förderprogramme in Neunburg vorm Wald Wegweiser durch die städtischen Förderprogramme in Neunburg vorm Wald www.neunburg.de Liebe Neunburgerinnen, liebe Neunburger, liebe Familien, liebe Bauwerber, unser Slogan Zukunft mit Herkunft bringt

Mehr

Die Tübinger Neubaugebiete

Die Tübinger Neubaugebiete Die Tübinger Neubaugebiete Pfrondorf: Ortsentwicklung Stand beim Zwischenerwerb Das neue Baugebiet in Pfrondorf 1. Baugebietsentwicklung in Phasen 1900 1950 1970 1985 2020 2. Rahmenplan 2003 3. Gewerbegebiet

Mehr

Antrag. Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Hannover, den /2 -

Antrag. Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Hannover, den /2 - Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4526 Antrag Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Hannover, den 23.02.2012-31 27 324-1/2 - Herrn Präsidenten des Niedersächsischen

Mehr

Gemeinde Brütten. Pacht- und Nutzungsreglement

Gemeinde Brütten. Pacht- und Nutzungsreglement Gemeinde Brütten Pacht- und Nutzungsreglement vom 14. Juni 2011 I. Allgemeines Zweck Art. 1 Dieses Reglement regelt die Verpachtung, Nutzung und Unterhaltspflege des landwirtschaftlich nutzbaren Landes

Mehr

Ausschreibung von Bauplätzen in den Baugebieten Wohnen am Klaushofer Weg I + II

Ausschreibung von Bauplätzen in den Baugebieten Wohnen am Klaushofer Weg I + II Ausschreibung von Bauplätzen in den Baugebieten Wohnen am Klaushofer I + II Auskunft erteilt Telefon Zimmer E-Mail AZ-Nr. 6 St - Liegenschaften Thomas Steidl 09101 703-209 W.1.09 baugebiet@langenzenn.de

Mehr

Reglement der Konferenz für Kinder- und Jugendfragen srs vom 10. Oktober

Reglement der Konferenz für Kinder- und Jugendfragen srs vom 10. Oktober Reglement der Konferenz für Kinder- und Jugendfragen vom 10. Oktober 2006 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 136 des Kantonalen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 2, Art. 40 der Gemeindeordnung

Mehr

Richtlinien des Stadtrates für die Bewilligung von Freinächten und Verlängerungen

Richtlinien des Stadtrates für die Bewilligung von Freinächten und Verlängerungen Richtlinien des Stadtrates für die Bewilligung von Freinächten und Verlängerungen 8. April 2008 H:\JBEN\Reglemente\Richtlinien SR\Freinächte und Verlängerungen\20080408 Richtlinien Verlaengerung.doc Dokumenteninformationen

Mehr

6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung

6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung 6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung Präambel Der Arten- und Biotopschutz ist ein Kernbereich

Mehr

Zweckverband Spital Limmattal

Zweckverband Spital Limmattal Zweckverband Spital Limmattal Volksabstimmung vom 23. September 2018 in den Gemeinden des Zweckverbandes Spital Limmattal über den Landverkauf des Spitals Limmattal Genehmigung des Verkaufs des Grundstücks

Mehr

Informieren und diskutieren in Friedewald

Informieren und diskutieren in Friedewald Informieren und diskutieren in Friedewald Entwicklung des Gewerbegebietes wohin? Stand: 09.12.2013 1 Gliederung der Veranstaltung 1. Status quo in Friedewald 2. Nachfragesituation abstrakt und konkret

Mehr

Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik Gesamtstrategie und Teilstrategien

Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik Gesamtstrategie und Teilstrategien Stadt Bern Direktion für Finanzen Personal und Informatik Immobilien Stadt Bern Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik Gesamtstrategie und Teilstrategien Der Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik Mit dem Ziel,

Mehr

Statuten Gültig ab

Statuten Gültig ab Statuten Gültig ab 20.08.2013, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch I. Name, Sitz und Dauer Artikel 1 Unter dem Namen besteht

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 414.51 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 142 ausgegeben am 27. Juni 2007 Gesetz vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG) Dem nachstehenden

Mehr