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2 Postfach Köln An die a) Mitglieder Städtetag NRW b) Landschaftsverbände c) Mitglieder Finanzausschuss NRW Lindenallee Köln 20. Juli 2009/Si Telefon Durchwahl Telefax nachrichtlich an: d) unmittelbaren Mitglieder DST e) Mitgliedsverbände DST f) Mitglieder Finanzausschuss DST Bearbeitet von Dr. Dörte Diemert Aktenzeichen N Umdruck-Nr. G 2048 Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes Einzelfragen zur Förderfähigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat uns die beigefügte Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellt, in der die Antworten des Bundesministeriums auf Anfragen zur Förderfähigkeit nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz zusammengestellt sind. In dem Vorspann verweist das Bundesministerium darauf, dass die Beurteilung der Förderfähigkeit durch eine Einzelfallprüfung der Länder erfolgt, welche die Einzelheiten der Förderung bestimmen und über die konkret zu fördernden Projekte entscheiden. Für die Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen dürften die Antworten gleichwohl eine Hilfestellung bieten, da hier das Land von weitergehenden inhaltlichen Konkretisierungen abgesehen und die Umsetzung des kommunalen Investitionsprogramms durch Festsetzung entsprechender Investitionskontingente weitgehend auf die Kommunen übertragen hat. Wir bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Anlage Dr. Dörte Diemert Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto (BLZ ) Internet:

3 Stand: 16. Juli 2009 Einzelfragen zur Förderfähigkeit nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) Die nachstehende Frage/Antwort-Tabelle gibt eine Zusammenstellung von Antworten, die BMF/V A 4 auf entsprechende Anfragen gegeben hat. Verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund an Länder und Kommunen ist Artikel 104b GG. Wie bei Finanzhilfen des Bundes verfassungsrechtlich vorgegeben, setzen die Länder das Zukunftsinvestitionsgesetz in eigener Verantwortung um. Das bedeutet, sie bestimmen die Einzelheiten der Förderung und entscheiden über konkret zu fördernde Projekte. Dabei sind sie an die Vorgaben von Artikel 104b GG und die Regelungen des Zukunftsinvestitionsgesetzes gebunden. Vor diesem Hintergrund hat BMF/V A 4 auf Anfragen keine konkreten Stellungnahmen abgegeben, sondern nur grundsätzliche Aussagen zu einer möglichen Förderfähigkeit gemacht. Maßgeblich ist stets die Einzelfallprüfung der Länder. Die Antworten legen teilweise die bisherige und teilweise die künftige Fassung des Artikels 104b GG zu Grunde. Frage Zum Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur: Sanierung Grundschule mit Turnund Mehrzweckhalle unter Einsatz eines Blockheizkraftwerkes Grundschulneubau als Ersatz für zwei alte stark sanierungsbedürftige Grundschulen (um nennenswerte Energieeinsparung zu erzielen, ist Neubau erforderlich; energetische Sanierung wäre im Vergleich zum Neubau unwirtschaftlich) Errichtung offener Ganztagsschulen Antwort Förderfähigkeit kommt grundsätzlich in Betracht 3 Absatz 1 Nummer 1b ZuInvG Förderfähigkeit kommt grundsätzlich in Betracht 3 Absatz 1 Nummer 1b ZuInvG Unter Geltung des Artikels 104b GG alt ist im Förderbereich Schulinfrastruktur'' der Zusatz insbesondere energetische Sanierung" so zu interpretieren, dass die energetische Sanierung bezogen auf das jeweilige Einzelvorhaben prägend sein muss. Damit dürfte die Förderfähigkeit der Errichtung von offenen Ganztagsschulen (ohne weitere Informationen, wie z. B. Ersatzneubau u. a. aus energetischer Sicht

4 - 2 - Beschaffung von Smartboards und Laptops für Schulen Beschaffung von Schulbüchern und Lizenzen für Schulbuchinhalte Maßnahmen im Bereich Bildungseinrichtungen der Handwerkskammern (weder kommunal noch gemeinnützig; öffentlich-rechtliche Einrichtungen) Abgrenzung des Förderbereichs kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung notwendig, da Sanierung unwirtschaftlich) nicht in Betracht kommen. Gegebenenfalls kommt eine Förderfähigkeit im Förderbereich Städtebau in Betracht. Unter Geltung des neuen Artikels 104b GG sind im Förderbereich Schulinfrastruktur auch Investitionsvorhaben förderfähig, bei denen keine energetische Sanierung vorgenommen wird. Somit kommt grundsätzlich auch die Förderfähigkeit der Errichtung offener Ganztagsschulen in Betracht. Unter Geltung des Artikels 104b GG alt ist im Förderbereich Schulinfrastruktur der Zusatz insbesondere energetische Sanierung so zu interpretieren, dass die energetische Sanierung bezogen auf das jeweilige Einzelvorhaben prägend sein muss. Unter Geltung des neuen Artikels 104b GG sind im Förderbereich Schulinfrastruktur auch Investitionsvorhaben förderfähig, bei denen keine energetische Sanierung vorgenommen wird. Somit kommt grundsätzlich auch die Förderfähigkeit von Smartboards und Laptops für Schulen in Betracht. Lernmittel sind keine Sachinvestitionen und fallen entsprechend nicht unter den Investitionsbegriff des Artikels 104b GG; Förderfähigkeit kommt somit nicht in Betracht. Förderfähigkeit nach 3 Absatz 1 Nummer 1d ZuInvG kommt nicht in Betracht (weder gemeinnützig noch kommunal). Förderfähigkeit nach 3 Absatz 1 Nummer 2f ZuInvG kommt grundsätzlich in Betracht, falls sich die Handwerkskammern nicht vollständig über Gebühren und Beiträge finanzieren ( vollständig ist hier i. S. von ausschließlich zu verstehen), d. h. falls neben der Finanzierung über Beiträge und Gebühren auch eine Finanzierung aus öffentlichen Kassen erfolgt. Der Begriff Weiterbildung ist eindeutig und entsprechend der zentralen Definition des Deutschen Bildungsrats zu verstehen. Demnach ist Weiterbildung als die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer verschiedenartig ausgedehnten ersten Bildungsphase definiert. Für Einrichtungen, die danach keine Weiterbildungs-

5 - 3 - Maßnahmen im Bereich Studentenwohnhäuser Zur energetischen Sanierung: Liegt bei einer Maßnahme (z. B. Austausch der Fenster), durch die die Anforderungen der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) für das Gebäude nicht erreicht werden, energetische Gebäudesanierung vor? Energetische Sanierung einer kommunalen Turnhalle, die durch den Landkreis (Berufsschule) und Vereine genutzt wird einrichtungen sind, kommt jedoch eine Förderung als sonstige Infrastrukturinvestitionen gemäß 3 Absatz 1 Nummer 2f ZuInvG in Betracht. Studentenwohnhäuser stellen einen wichtigen Bestandteil der erweiterten Infrastruktur einer Hochschule dar; Maßnahmen zur energetischen Sanierung bei Studentenwohnhäusern sind daher grundsätzlich förderfähig. Der Zusatz insbesondere für eine energetische Sanierung verweist auch auf die ökologische Zielrichtung des Gesetzes und bedeutet, dass bei einem Investitionsvorhaben bestimmte Mindeststandards einzuhalten sind. Vorhaben sind grundsätzlich jedenfalls dann förderfähig, wenn die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden. Nach Inkrafttreten des neuen Artikels 104b GG werden auch Investitionen förderfähig sein, bei denen keine energetische Sanierung vorgenommen wird. Nur bezogen auf die Gesamtheit der Vorhaben in einem Förderbereich in einem Land muss der energetischen Sanierung weiterhin eine besondere Bedeutung zukommen. Förderfähigkeit kommt gemäß 3 Absatz 1 Nummer 2f ZuInvG in Betracht. 3 Absatz 1 Nummer 1b ZuInvG (Schulinfrastruktur) bietet einen möglichen rechtlichen Anknüpfungspunkt für eine Förderung der energetischen Sanierung von Schulturnhallen. Zu kommunalen Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen): Ausbau kommunaler Radwege Neuaufteilung des Straßenraums mit Neuanlage eines unselbständigen Radwegs als Lärmschutzmaßnahme Bei Radwegen kommt es darauf an, ob diese zu einer kommunalen Straße gehören. Kommunale Straßenbauprojekte sind unabhängig von einer Neuregelung des Artikels 104b GG nicht förderfähig (siehe zur Beschränkung der Förderfähigkeit von Maßnahmen bei kommunalen Straßen auch unten). Nach Inkrafttreten des neuen Artikels 104b GG können Radwege, die nicht Teil kommunaler Straßen sind, grundsätzlich förderfähig sein. Förderfähigkeit kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Neuaufteilung der kommunalen Straße eine Lärmschutzmaßnahme darstellt.

6 - 4 - Errichtung Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen nur lärmmindernde Beläge nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Lärmschutzwände und -wälle, passiver Lärmschutz sowie Maßnahmen, die unmittelbar damit im Zusammenhang stehen? Ausstattung der Straßenbeleuchtung mit Energiesparlampen Aufbringen von Flüsterasphalt Einfachgesetzliche Einschränkungen (ohne Abwasser und ÖPNV, kommunale Straßen beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen) Zu Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV): Energetische Dachsanierung von gemeindeeigenen Mietshäusern Energetische Sanierung (Wärmedämmung) einer Mehrfamilienwohnanlage (100 % kommunales Eigentum) Maßnahmen an Abwasseranlagen Entscheidend für die Förderfähigkeit ist, dass das konkrete Investitionsvorhaben im Ergebnis zu einer Minderung des Straßenlärms führt. Förderfähigkeit von Straßenbeleuchtung (sofern nicht kommunale Straße) kommt unabhängig von einer Neuregelung des Artikels 104b GG unter dem Aspekt energetische Sanierung in Betracht. Die Förderfähigkeit von Flüsterasphalt kommt unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Lärmschutzmaßnahme handelt grundsätzlich in Betracht (Förderbereich kommunale Straße). Die politisch gewollten einfachgesetzlichen Einschränkungen ohne Abwasser und ÖPNV sowie beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen sind auch bei der Bestimmung der förderfähigen Vorhaben im Bereich der sonstigen Infrastrukturinvestitionen zu beachten. Die beabsichtigte Änderung des Artikels 104b GG ändert daran nichts. Das ZuInvG sieht die Möglichkeit der Förderung des Städtebaus (ohne Abwasser und ÖPNV) vor. Maßnahmen der energetischen Dachsanierung an Gebäuden (innerhalb eines Städtebaufördergebiets) sind hiernach grundsätzlich förderfähig. Die Tatsache, dass die Gemeinde aus der Vermietung dieser Gebäude Mieteinnahmen erzielt, steht der Förderfähigkeit nicht entgegen. Der Unterhalt von Wohnungen im kommunalen Eigentum dürfte als Aufgabe der sozialen Daseinsvorsorge zu betrachten und damit grundsätzlich förderfähig sein. Von der grundsätzlichen Förderfähigkeit von Städtebaumaßnahmen sind Maßnahmen im Bereich Abwasser und Öffentlicher Personennahverkehr ausdrücklich ausgenommen (vgl. 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b ZuInvG).

7 - 5 - Zu sonstigen Infrastrukturinvestitionen: Bestuhlung von Schulaulen als sonstige Ausrüstungsinvestitionen Neubau eines Bürgerhauses Errichtung von Photovoltaik-Anlagen bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung nach Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) Beschaffung von Rettungsfahrzeugen für die Freiwillige Feuerwehr Beschaffung von Polizeifahrzeugen Errichtung von Kunstrasenplätzen an Sportanlagen Unter Geltung des alten Artikels 104b GG als Einzelmaßnahme nicht förderfähig, da auch der Förderbereich sonstige Infrastrukturinvestitionen auf Investitionsbereiche beschränkt ist, für die der Bund Gesetzgebungskompetenz hat; nach Inkrafttreten des neuen Artikels 104b GG kommt Förderfähigkeit grundsätzlich in Betracht (sonstige Infrastrukturinvestitionen; gegebenenfalls auch Schulinfrastruktur). Unter Geltung des alten Artikels 104b GG nicht förderfähig, da auch der Förderbereich sonstige Infrastrukturinvestitionen auf Investitionsbereiche beschränkt ist, für die der Bund Gesetzgebungskompetenz hat; nach Inkrafttreten des neuen Artikels 104b GG kommt Förderfähigkeit grundsätzlich in Betracht (sonstige Infrastrukturinvestitionen). Nach 3 Absatz 1 ZuInvG werden Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, nicht gefördert. Das Merkmal vollständig ist hier i. S. von ausschließlich zu verstehen. Findet neben der Finanzierung über Beiträge und Gebühren auch eine Finanzierung beispielsweise über Zuwendungen aus öffentlichen Kassen statt, kommt Förderfähigkeit grundsätzlich in Betracht. Unter Geltung des alten Artikels 104b GG nicht förderfähig, da der Aufgabenbereich Feuerwehr in die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder fällt. Nach Inkrafttreten des neuen Artikels 104b GG kommt Förderfähigkeit grundsätzlich in Betracht (sonstige Infrastrukturinvestitionen). Unter Geltung des alten Artikels 104b GG nicht förderfähig, da der Aufgabenbereich Polizei- und Ordnungsrecht in die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder fällt. Nach Inkrafttreten des neuen Artikels 104b GG kommt Förderfähigkeit grundsätzlich in Betracht (sonstige Infrastrukturinvestitionen). Unter Geltung des alten Artikels 104b GG nicht förderfähig, da der Aufgabenbereich Sportanlagen in die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der

8 - 6 - Zur Trägerneutralität: Bauvorhaben einer privatrechtlichen, gemeinnützigen Museumsstiftung Trägerneutralität (Gemeinderatsbeschluss, dass Schulen in freier Trägerschaft nicht gefördert werden) Zu Begleitmaßnahmen: Zusätzliche Personalausgaben Abrisskosten Zur öffentlichen Aufgabe: Maßnahmen an Kureinrichtungen Sakralbauten Länder fällt. Nach Inkrafttreten des neuen Artikels 104b GG kommt Förderfähigkeit grundsätzlich in Betracht (sonstige Infrastrukturinvestitionen). Wenn eine privatrechtliche, gemeinnützige Museumsstiftung landes- oder kommunalbezogene Aufgaben erfüllt, kann Förderfähigkeit in Betracht kommen. Unerheblich dürfte sein, dass es sich um eine privatrechtliche Museumsstiftung handelt; das Zukunftsinvestitionsgesetz sieht vor, dass Finanzhilfen trägerneutral gewährt werden ( 3 Absatz 1 ZuInvG). Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für die Länder im Hinblick auf die Trägerschaft der Schulen. Es besteht Trägerneutralität. Entscheidung im Einzelfall durch Land/Kommune. Kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Finanzhilfen auch für investive Begleitmaßnahmen von Sachinvestitionen (z. B. Planungs- und Architekturleistungen Dritter); nicht aber für konsumtive Ausgaben (z. B. Aufwand der Verwaltung für die Durchführung des Vorhabens oder Personalaufwand) Nach 4 Absatz 2 ZuInvG werden investive Begleitmaßnahmen gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Maßnahmen nach 3 Absatz 1 ZuInvG (Förderbereiche, für die Finanzhilfen gewährt werden) stehen. Dazu können auch Abrisskosten zählen. Fraglich ist, ob die Investitionsmaßnahmen der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben des Landes oder Kommunen dienen. Finanzhilfen werden trägerneutral gewährt, d. h. auch für Investitionen von sonstigen Trägern, die Landesoder Kommunalaufgaben erfüllen. Fraglich ist, ob die Investitionsmaßnahmen der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben des Landes oder Kommunen dienen. Finanzhilfen werden trägerneutral gewährt, d. h. auch für Investitionen von sonstigen Trägern, die Landes- oder Kommunalaufgaben erfüllen.

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