Rundschreiben Krane SV 24/2019

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1 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Sehr geehrte Damen und Herren, für das Jahr 2019 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Das ausführliche jährliche Rundschreiben "Krane SV 24/2019" können Sie bitte unter nachfolgendem link herunterladen: Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit im Kranbereich und für die Prüfung von Kranen mitteilen. Brandneu in diesem Jahr bei uns: Gefährdungsbeurteilung bei Abweichungen von Bestimmungen der UVV Krane (DGUV V52) Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken Zertifizierter Sachverständiger für die Prüfung von Seilen in Kranen Das gesamte Veranstaltungsangebot für 2019 finden Sie unter nachfolgendem Link: Prüflisten: Ebenfalls erhält jeder Teilnehmer bei den nachfolgend aufgeführten Fachtagungen entsprechende ausführliche Prüflisten für die Prüfung von Kranen! Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen (überarbeitete Prüfliste für Turmdrehkrane) Brücken- und Portalkrane (Prüfliste für Brücken- und Portalkrane) Fahrzeugkrane (überarbeitete Prüfliste für Fahrzeugkrane) Herzliche Grüße. Dipl.-Kffr. Ute Jasper und Dipl.-Ing. Jürgen Koop

2 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen 4 3. Europäische Normen für Krane Stand und Entwicklung 6 4. Transport von Lasten über Rohrleitungen mit brennbaren Gasen Bestandsschutz Nachrüstungsverpflichtung entsprechend Betriebssicherheitsverordnung Angaben zur Ausführung von Seilrollen gegen seitliches Ablaufen und Herausspringen von Seilen Europäische und nationale Regelungen zur Schnittstelle Kranbahn Prüfungen durch Sachverständige, die keine Zulassung für die durchgeführten Prüfungen hatten! Befähigte oder fachkundige Personen? Vorschriften für Krane Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Tagungen in 2019 und als Link! Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane (Stand: Januar 2019) Verkürzte Abstimmungszeiten Anlage 4 Vorschriften für Krane

3 Rundschreiben Krane SV 24/ Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2019 Ziel der Veranstaltungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit beim Bau und Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransachverständigen, Prüfsachverständigen, Konstrukteuren, Instandhaltern und Verantwortlichen für den Einsatz der Krane nachzukommen. Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten Informationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EU-Bedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Problemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können. Die Möglichkeit zu Fragestellungen sowie Diskussionen sind auf diesen Veranstaltungen umfangreich vorhanden. Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das Jahr 2019, welche auch unter nachfolgendem link eingesehen werden kann: Wir würden uns wieder sehr freuen, Sie bei diesen Veranstaltungen begrüßen zu können. Insbesondere möchten wir auf 3 neue Veranstaltungen hinweisen: 1.1 Gefährdungsbeurteilung bei Abweichungen von Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Krane (DGUV V52) Zum Inhalt: Der Arbeitgeber muss bei der Gefährdungsbeurteilung gem. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. 2

4 Rundschreiben Krane SV 24/2019 In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Krane (DGUV V52) nicht eingehalten werden können. Insbesondere führen Veränderungen in der Umgebung eines Kranes z. B. Aufstellen von größeren Maschinen, Nachrüstung von Brandschutzanlagen, Einbau von zusätzlichen Rohrleitungen dazu, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände gemäß 11 der DGUV V52 nicht mehr eingehalten werden können. In der Vergangenheit wurden diese Problematiken mit Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Berufsgenossenschaften geregelt. Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung hat der Betreiber die Möglichkeit, über die zu erstellende Gefährdungsbeurteilung diese Abweichungen selbst zu bewerten. Die Teilnehmer sollen anhand der vorgestellten Anwendungsbeispiele und der durchgeführten Übungen in die Lage versetzt werden, eigene Gefährdungsbeurteilungen für Krane und Hebezeuge insbesondere bei Abweichungen zu Bestimmungen des 11 der DGUV V52 zu erstellen. Es soll den Teilnehmern auch die Möglichkeit gegeben werden, eigene Problemfälle aus der Praxis vorzustellen. Diese sollten allerdings bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden. 1.2 Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken Zum Inhalt: Die Teilnehmer erhalten grundsätzliche Informationen zur Anwendung der EN Insbesondere wird in diesem der Teil 3-5 Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken anhand von Beispielen vorgestellt. Die Teilnehmer sollen nach dem in der Lage sein, die EN auf eigene Anwendungsfälle zu übertragen. 1.3 Zertifizierter Sachverständiger für die Prüfung von Seilen in Kranen Zum Inhalt: Bei Konstruktion, Bau, der Auswahl und dem Einsatz von Seilen in Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten. 3

5 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Seilen ergeben können, kann durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) und nach prüfpflichtigen/wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet werden. Die Lehrveranstaltung richtet sich an Personen die als Sachverständige für die Prüfung von Seilen in Kranen tätig werden wollen. Im Lehrgang werden die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnis Voraussetzung für die Zertifizierung von Sachverständigen für die Prüfung von Seilen in Kranen sind, vermittelt. Der Lehrgang dient zur Vorbereitung auf die in Abschnitt 3.2 der VG 004 geforderte schriftliche Prüfung. 2. Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen Die von der DQS anerkannte Zertifizierungsstelle Zertifizierung von Personen (ZZP) im Haus der Technik hat in Personen erfolgreich zum Prüfsachverständigen geprüft und zertifiziert. Nach den Bestimmungen im Anhang 3 der ab dem geltenden neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist für Prüfsachverständige für die Durchführung der dort genannten Prüfungen von Kranen derzeit eine Ermächtigung oder Zertifizierung nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet für alle nach der Unfallverhütungsvorschrift Krane (DGUV Vorschrift 52 früher BGV D6) ermächtigten Sachverständigen eine in der nächsten Zeit möglicherweise auftretende Wettbewerbssituation, in der Personen ohne Nachweise (Ermächtigung/Zertifizierung) versuchen werden, als Prüfsachverständige aufzutreten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verpflichtung der BetrSichV im 3 Abs. 6 zu beachten. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen hat, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Der Nachweis der Befähigung gegenüber dem Arbeitgeber wird dabei für die Prüfung von Kranen durch Prüfsachverständige durch Vorlage der entsprechenden Ermächtigung/Zertifizierung erbracht. 4

6 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Anders lassen sich durch den Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die in Anhang 3 Punkt 2. Prüfsachverständige der BetrSichV genannten Bedingungen, nicht überprüfen. Bei Gesprächen mit den Betrieben oder auf diesbezügliche Anfragen sollte auch Ihrerseits auf diese Bestimmungen und Voraussetzungen hingewiesen werden. Um das in der Vergangenheit bewährte Verfahren der ermächtigten Sachverständigen aufrecht erhalten zu können und deren Position/Anerkennung im Markt weiterhin zu erhalten und zu stärken, sind qualitätssichernde Maßnahmen in Zukunft weiter erforderlich. Das Haus der Technik e.v. führt deshalb seit September 2015 eine von der DQS (zugelassene Prüfstelle der DAkkS) anerkannte Zertifizierungsstelle für die Zertifizierung von Personen, auch für den Zertifizierten Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen. Die bisher nach den Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft (DGUV Grundsätze früher BGG 924) ermächtigten Sachverständigen haben mit Ihrer Ermächtigung nachgewiesen, dass sie auch die Voraussetzungen nach Anhang 3 der BetrSichV erfüllen, wenn Sie die in den Grundsätzen genannten Bedingungen einhalten. Für diese Personen bieten wir eine kostenfreie Ausstellung von Zertifikaten als Prüfsachverständiger nach Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich zu Ihrer bestehenden Ermächtigung an. Wir kommen mit diesem Vorhaben auch den zahlreichen Wünschen von Betreibern und Herstellern von Kranen nach, die seit langem an uns herangetragen werden, auch zukünftig die erforderliche Qualität der Prüfungen für einen sicheren Kranbetrieb abzusichern. Sollten ohne bisherige Ermächtigungen neue Zertifizierungen zum Prüfsachverständigen bzw. Erweiterungen des Umfanges bisheriger Ermächtigungen beantragt werden, sind die Verfahrensgrundsätze für die Zertifizierung von Prüfsachverständigen für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen der Zertifizierungsstelle im Haus der Technik einzuhalten. Gern können Sie uns jederzeit anrufen. Wir freuen uns auf die Fortsetzung unserer guten Zusammenarbeit. Anmerkung: Eine Liste der zertifizierten Prüfsachverständigen durch die ZZP, die regelmäßig aktualisiert wird, können Sie im Internet unter nachfolgender Adresse einsehen: 5

7 Rundschreiben Krane SV 24/ Europäischen Normen für Krane Stand und Entwicklung Die aktuelle Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen enthält das Amtsblatt der EU vom C 92/1. Es enthält alle zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlichten Normen. Die Normen sind unterteilt in A, B und C-Normen sowie CENELEC-Normen (Normen aus dem Bereich des Komitees für elektrotechnische Normung). 6

8 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist, wie bisher, auch unter folgender Internetadresse enthalten, wobei auch hier die gleiche Gliederung übernommen wurde: Dieses Verzeichnis hat den Vorteil, das erkennbar ist, welches Amtsblatt der EU die letzte Veröffentlichung der Normen beinhaltet. Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Anlage 2 - CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2019). Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147, sowohl e und als DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe, die in der Bearbeitung weit fortgeschritten sind, sowie deren Bearbeitungsstand. Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Ausgabe der Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG die Veröffentlichung der Normen im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Norm erfolgte. Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 13 der Anlage 2 nochmals zusammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur Richtlinie 2006/42/EG veröffentlicht sind. Bei vollständiger Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen kann der Hersteller davon ausgehen, dass die Maschinenrichtlinie für die in der Norm behandelten Gefährdungen erfüllt ist. (Vermutungswirkung (Übereinstimmung) mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.) Auf Folgendes wird besonders hingewiesen: 3.1 Normenreihe EN Normen zur Berechnung von Kranen Einige der produktspezifischen Normen des TC 147 Krane beziehen sich für die Berechnung auf Normen dieses Normenkomplexes EN , -2,-3-1 bis Bei den übrigen Normen wird die Anwendung in den Arbeitsgruppen beraten. Eine allgemeine Anwendung ist daher in absehbarer Zeit zu erwarten. Es ist daher erforderlich, dass sich alle Anwender mit diesem Normenkomplex beschäftigen. Im Rundschreiben Krane SV 23/2018 wurde im Abschnitt 3.1 eine komplette Übersicht über den Bearbeitungsstand dieses Normenkomplexes gegeben. Zu dem darin enthaltenen Stand sind folgende Änderungen hervorzuheben: 7

9 Rundschreiben Krane SV 24/2019 DIN EN : Krane Konstruktion allgemein - Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken Die englische Ausgabe einer Neufassung der Norm liegt vor: EN :2012+A2:2018. Die Veröffentlichung einer Neufassung der DIN-Norm muss noch erfolgen. Die geänderte Fassung der Norm enthält insgesamt Änderungen zu 24 Abschnitten der EN :2012+A1:2013. DIN EN : Krane Konstruktion allgemein - Teil 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schienenkontakten Es gibt zwei Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung: - In muss es heißen: fy die Streckgrenze des Materials unterhalb der gehärteten Oberfläche, statt fv die - Im Anhang A Tabelle A.1, 5. Spalte: Streckgrenze fy N/mm statt Bruchfestigkeit fy N/mm Eine Berichtigung der DIN-Ausgabe ist zurzeit nicht geplant! FprEN :2018 Krane Konstruktion allgemein Teil 3-4: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise für Maschinenbauteile Lager Behandelt werden in der Norm Gleitlager, Wälzlager und Kugeldrehverbindungen. Der Schlussentwurf der Norm wurde 2018 abgestimmt (Formel Vote). Die Veröffentlichung der Norm wird im Frühjahr/Sommer 2019 erfolgen. DIN EN : Krane Konstruktion allgemein - Teil 3-5: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken Da gegossene Haken in dieser Norm noch nicht berücksichtigt wurden, wurde die Norm überarbeitet, der Schlussentwurf (Formel Vote) wird bis abgestimmt: EN :2016/FprA1:2018 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten und gegossenen Haken 8

10 Rundschreiben Krane SV 24/2019 DIN EN : Krane Konstruktion allgemein - Teil 3-6: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen Hydraulikzylinder Die Norm wurde als DIN im November 2018 herausgegeben. Sie beinhaltet den Sicherheitsnachweis von Hydraulikzylindern für Krane. Grundlagen der Nachweise sind auch hier die anderen Normen des Komplexes der EN pren : Krane Konstruktion allgemein Teil 3-7: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen Getriebe Der Entwurf wird als Fassung März 2019 veröffentlicht und national abgestimmt. In der Norm werden Anforderungen an Getriebe, Zahnräder usw. formuliert und zu berücksichtigende Faktoren (wie Lastannahmen und Risikofaktoren) festgelegt. Für die Berechnung wird im Wesentlichen auf ISO-Normative verwiesen. Verschiedene Ausführungen werden beschrieben und Anforderungen formuliert. Beispiele: pren :2016 Krane Konstruktion allgemein - Teil 3-8: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen Wellen Achsen sind Bestandteil der Norm. Wellen und Achsen, die Bestandteile anderer Komponenten (z. B. Getriebe, Motoren) sind, gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Norm. Anforderungen an Werkstoffe für Wellen werden festgelegt und die Berechnung auf der Grundlage der anderen Normen der EN Reihe beschrieben. Der Entwurf wurde im CEN und national als DIN abgestimmt. Deutschland hat dem Entwurf nicht zugestimmt und entsprechende Kommentare dazu abgegeben. 9

11 Rundschreiben Krane SV 24/2019 pren Krane Ausführung und Prüfung von Schweißverbindungen Im TC 147 wurde eine Arbeitsgruppe (WG 6) gebildet, die eine entsprechende Norm erarbeitet. Ein Arbeitsentwurf wurde bereits erstellt. Die Umfrage zur Entwurfsfassung wurde durchgeführt. Der Stand der anderen hier nicht aufgeführten Normen des Komplexes der EN ist in der Anlage 2 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm enthalten. Anmerkung: Da einige Teile der Normenreihe der EN als harmonisierte europäische Normen noch fehlen, bestehende bereits wieder überarbeitet werden, sind die im Rundschreiben Krane SV 18 gegebenen Hinweise zur Anwendung der EN derzeit nach wie vor zutreffend. Das betrifft auch die Hinweise in der dem Rundschreiben SV 18 beigefügten Anlage Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN DIN EN 13135: Krane Sicherheit - Konstruktion Anforderungen an die Ausrüstungen Das bereits mehrfach angekündigte Änderungsblatt, das u. a. auf Einspruch Deutschlands erforderlich war, ist Bestandteil dieser neuen Fassung der Norm. Schwerpunkte der Änderungen: Die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen wurden verändert. Im Wesentlichen erfolgt ein Verweis auf die Bestimmungen in produktspezifischen Normen. Im Abschnitt Zusätzliche Anforderungen an den Transport feuerflüssiger Metalle erfolgen einige Klarstellungen und Berichtigungen. Anpassung an die Entwicklung der Grundsatznormen (EN 13001). 10

12 Rundschreiben Krane SV 24/ DIN EN 14439: Krane Sicherheit Turmdrehkrane Das bereits mehrfach angekündigte Änderungsblatt zu dieser Norm wurde wegen Zeitüberschreitung bei der Bearbeitung durch CEN aus dem Plan gestrichen. Ein neues Arbeitsthema, das auf den bisherigen Ergebnissen aufbaut, wurde in den Arbeitsplan aufgenommen. Die Abstimmung eines neuen Entwurfes ist erfolgt, die weitere Bearbeitung ist abzuwarten. Schwerpunkte der beabsichtigten Änderungen sind bereits im Rundschreiben Krane SV 23/2018 genannt. 3.4 pren 17076:2017 Antikollisionseinrichtungen und -systeme für Turmdrehkrane Sicherheitstechnische Kenndaten und Anforderungen Zum Inhalt siehe Rundschreiben Krane SV 23/2018. Ein neuer Entwurf wurde in 2018 im CEN und national abgestimmt. 3.5 DIN EN 12999: Krane Ladekrane Zur Normensituation für Ladekrane und zu beabsichtigten weiteren Normvorhaben dieser Arbeitsgruppe wurde bereits im Rundschreiben Krane SV 23/2018 umfangreich berichtet. Das bereits mehrfach angekündigte Änderungsblatt A2 ist jetzt Bestandteil der neu herausgegebenen Fassung der DIN vom Januar DIN EN 13155: Krane - Sicherheit Lose Lastaufnahmemittel Für einen neuen Entwurf (FprEN 13155:2018) wird derzeit die Schlussabstimmung (Formel Vote) durchgeführt. Erreicht werden konnte, dass im neuen Entwurf die mit dem Rundschreiben Krane SV 23/2018 angekündigten wesentlichen Verschärfungen für den Nachweis der Festigkeit der Lastaufnahmemittel, insbesondere auch für Traversen, wieder entfallen sind. Das Absenken der Grenze von Lastwechsel auf Lastwechsel für den vereinfachten Nachweis der Festigkeit der Lastaufnahmemittel ist allerdings erhalten geblieben. 11

13 Rundschreiben Krane SV 24/ DIN EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke Teil 1: Kraftgetriebene Winden Die Norm wurde komplett überarbeitet, die Schlussfassung bereits abgestimmt. Da es aber negative Stellungnahmen der CEN-Consultants für Atex und Noise gab, mussten diese vor einer Veröffentlichung erst geklärt werden. Ein wesentlicher Unterschied zur bestehenden Norm ist die Veränderung des Anwendungsbereiches. Die überarbeitete Norm definiert: Winden sind für das Bewegen oder die Handhabung von auf der Ebene oder auf geneigten Ebenen gelagerten Lasten konstruktiv ausgelegt. Heben ist damit ausgeschlossen, Winden zum Heben gehören künftig zum Teil 2 der EN DIN EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke Auch diese Norm wurde komplett überarbeitet und bereits abgestimmt. Die Schlussumfrage im CEN (Formel Vote) erfolgte bis Dezember Schwerpunkte der Änderungen: - Anwendung der Normenreihe der EN 13001, insbesondere Teile 1, 2, 3-1, 3-5 (Haken), 3-2 (Seiltriebe) - Bezugnahme auf EN Krane- Anforderungen an die Ausrüstung. So werden z. B. zukünftig die Anforderungen beim Transport feuerflüssiger Massen im Wesentlichen durch die EN geregelt. - Hubwerke werden zukünftig auf der Grundlage der EN eingestuft: 12

14 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Beispiele: Ergänzende Hinweise über Änderungen oder Neuherausgabe von Normen erfolgen auch auf den Tagungen Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen. 13

15 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Weitere Hinweise zur Normung: Die neuen Festlegungen zur Erarbeitung und Abstimmung von europäischen Normentwürfen und Normen führen vermehrt zu Problemen bei der Bearbeitung von Normentwürfen. Eine entsprechend der Bedeutung der Normen ausreichende Mitarbeit und die Erarbeitung qualifizierter Stellungnahmen werden immer problematischer. Bereits im Rundschreiben Krane SV 22/2017 wurde darüber berichtet. Das offizielle Material ist hier nochmals als Anlage 3 beigefügt. Schwerpunkte: o Verkürzung der CEN-Umfrage auf 3 Monate, wobei die jeweilige deutsche Fassung erst sehr spät vorliegt. o Ständige Verkürzung der gesamten Bearbeitungszeit einer Norm ab 2010 nur noch 18 Monate. Überziehung der Zeiten führt zur Streichung des Normungsvorhabens aus dem Arbeitsplan. o Die Erarbeitung von Normenentwürfen für nationale und europäische Projekte soll nur noch 8 Monate betragen. o Deutsche Übersetzungen von Normentwürfen werden nicht mehr durch Kranexperten geprüft. o Stellungnahmen werden nur in englischer Sprache akzeptiert (Festlegung des Lenkungsausschusses des TC 147 im DIN). o Bei der Schlussabstimmung (Formel Vote) soll zukünftig die deutsche Übersetzung entfallen. Eine fachlich fundierte Mitarbeit bei der Erarbeitung und Abstimmung der Normen wird daher immer schwieriger und ist kaum noch möglich. Bestimmungen neu herausgegebener europäischer Normen führen bei ihrer Anwendung immer wieder zu Problemen. Trotz aller o. a. Schwierigkeiten bei der Erarbeitung und Abstimmung europäischer Normen ist es unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller, aber auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung der Norm rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. 14

16 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der Sicherheitstechnik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Risikoanalyse ist erforderlich. Entsprechende Aussagen enthält auch der Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG, zu dem zwischenzeitlich auch die Fassung 2.1 in englischer Sprache vorliegt. Im 110 wird u. a. ausgesagt: Selbst wenn eine bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung durch eine harmonisierte Norm abgedeckt wird, bleibt es dem Maschinenhersteller freigestellt, alternative Spezifikationen anzuwenden. Der freiwillige Charakter harmonisierter Normen soll verhindern, dass technische Normen ein Hindernis für das Inverkehrbringen von Maschinen darstellen, die innovative Lösungen beinhalten. Eine harmonisierte Norm gibt jedoch einen Hinweis auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt, da die Norm angenommen wurde. Anders ausgedrückt, die harmonisierte Norm gibt das Maß an Sicherheit an, das zu diesem Zeitpunkt von einem bestimmten Produkttyp erwartet werden kann. Ein Maschinenhersteller, der sich für die Anwendung anderer technischer Spezifikationen entscheidet, muss nachweisen können, dass seine Alternativlösung den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht und ein Sicherheitsniveau bietet, das dem Sicherheitsniveau, das durch die Anwendung der Spezifikationen der harmonisierten Norm erreicht werden könnte, zumindest gleichwertig ist. 15

17 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Entscheidet sich ein Hersteller dafür, harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise anzuwenden, muss er in den technischen Unterlagen die durchgeführte Risikobeurteilung sowie die Schritte angeben, die zur Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingeleitet sind. In einem derartigen Fall darf die Fundstelle der harmonisierten Norm nicht als solche in der EG-Konformitätserklärung des Herstellers aufgeführt werden, aber in der Erklärung kann angegeben werden, welche Teile oder Klauseln einer harmonisierten Norm angewandt wurden. 16

18 Rundschreiben Krane SV 24/ Transport von Lasten über Rohrleitungen mit brennbaren Gasen In den aktuell gültigen DIN EN Normen DIN EN : Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke und DIN EN 13135: Krane Sicherheit Konstruktion Anforderungen an die Ausrüstungen wird u.a. nachfolgendes bestimmt: Auszug aus Anhang B der DIN EN : Sofern im Falle eines Lastabsturzes eine Gefährdung, mit erhöhtem Ausmaß wie für den Transport feuerflüssiger Massen verwendeten Hubwerken vorliegt, so sind diese Maßnahmen ebenfalls anzuwenden. Dazu gehören z. B.... Heben oberhalb von Leitungen, bei deren Zerstörung durch herabfallende Last brennbare Gase oder Flüssigkeiten entweichen können; Beim Transport von Gütern mit Vergleichbarer Gefährdung wie Säuren, Laugen. Auszug aus Kapitel der DIN EN 13135: Das Ausmaß der Verletzung von Personen bzw. der Beschädigung von Gegenständen ist bei einigen Betriebsarten erheblich größer als in den meisten anderen Fällen. Dieses erhöhte Ausmaß kann hervorgerufen werden durch: a) die Gefahr der Verursachung einer Kettenreaktion: ein Ausfall des Hubwerks kann die Festigkeit des gesamten Krans oder großer Teile des Krans gefährden; b) die Freisetzung einer großen Wärmeenergiemenge: z. B. durch feuerflüssige Metalle; c) die Freisetzung gefährlicher Werkstoffe, Chemikalien oder Gase: der Kran befördert gefährliche Werkstoffe oder transportiert Lasten in Behältnissen oder Leitungen, die derartige gefährliche Werkstoffe enthalten. Zum Punkt c) muss die englische Fassung herangezogen werden, da hier in der deutschen Fassung ein Übersetzungsfehler vorliegt! c) release of dangerous materials, chemicals or gases: the crane is handling dangerous materials or transporting loads over receptacles or pipelines containing such dangerous materials. 17

19 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Weitere Hinweise und Ausführungen werden auf den Tagungen Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen gegeben. 5. Bestandsschutz Nachrüstungsverpflichtung entsprechend Betriebssicherheitsverordnung Immer wieder kommt es zu Diskussionen, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung der Stand der Technik bewertet werden soll. 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden. (4) Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Dies sind insbesondere die nach 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Arbeitgeber darf diese Informationen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb anwendbar sind. Bei der Informationsbeschaffung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Hersteller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen zutreffend sind, es sei denn, dass er über andere Erkenntnisse verfügt. (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn 1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern, 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder 3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind. 18

20 Rundschreiben Krane SV 24/2019 Auszug aus der Begründung zu 3 (7) BetrSichV: Bei einer Anpassung ist jedoch nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein; dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden. Damit ist auch bei dieser Regelung der Bestandschutz gewährleistet. Weitere Aussagen zum Bestandsschutz enthalten auch nachfolgend genannte TRBS und EmpfBS: Ausgabe: März 2018 GMBl 2018 S. 401 [Nr. 22] Technische Regeln für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung TRBS 1111 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. 19

21 Rundschreiben Krane SV 24/

22 Rundschreiben Krane SV 24/

23 Rundschreiben Krane SV 24/ Angaben zur Ausführung von Seilrollen gegen seitliches Ablaufen und Herausspringen von Seilen Bestimmungen zu Anforderungen bzgl. der Sicherung gegen Ablaufen und Herausspringen von Seilen sind zu finden: 19 Absatz 1 Satz 2 DGUV V 54 (früher BGV D8) Angaben zur Ausführung von Seilrollen gegen seitliches Ablaufen und Herausspringen von Seilen Kap. 7.3 Ablaufsicherung lt. DIN Kap Seilrollen lt. DIN EN Durch die Verweise in der EN (Turmdrehkrane) auf die EN gelten diese Anforderungen auch für neue Turmdrehkrane. Weitere Hinweise und Ausführungen werden auf den Tagungen Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen gegeben. 22

24 Rundschreiben Krane SV 24/ Europäische und nationale Regelungen zur Schnittstelle Kranbahn Die Kranbahn ist ein Bauprodukt und fällt somit unter die Bauproduktenverordnung! 1975 beschloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für das Bauwesen ein Programm auf Grundlage des Artikels 95 der Römischen Verträge durchzuführen. Das Ziel des Programms war die Beseitigung technischer Handelshemmnisse und die Harmonisierung technischer Normen. Bauprodukte sollten auch europaweit harmonisiert werden. Im Jahr 1989 wurde dazu die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) eingeführt und national durch das Bauproduktengesetz (BauPG) umgesetzt (Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft). Grundlage war die Vereinbarung zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) zur Bearbeitung der Eurocodes für die Tragwerksplanung von Hochbauten und Ingenieurbauwerken (BC/CEN/03/89). Dieser Schritt verknüpft die Eurocodes de facto mit den Regelungen der Ratsrichtlinien und Kommissionsentscheidungen, die die Europäischen Normen behandeln (z. B. die Ratsrichtlinie 89/106/EWG zu Bauprodukten, die Bauproduktenrichtlinie). Die Bauproduktenrichtlinie (BPR) wurde zum 01. Juli 2013 durch die Bauproduktenverordnung (BauPVO) EU Nr. 305/2011 ersetzt. Sie gilt damit unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Eine gesonderte Umsetzung in nationales Recht ist nicht mehr erforderlich! Die Bauproduktenverordnung fordert eine CE-Kennzeichnung auf der Grundlage einer Leistungserklärung (Declaration of Performance, DoP) der Hersteller nach harmonisierten technischen Spezifikationen. Damit löst die Leistungserklärung die Konformitätserklärung der Bauproduktenrichtlinie ab. Als harmonisierte technische Spezifikationen gelten wie bisher harmonisierte europäische Normen (hen) soweit diese vorliegen und Europäische Bewertungsdokumente (European Assessment Document EAD), die der Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen (European Technical Assessment ETA) dienen. Mit der Leistungserklärung dokumentieren Hersteller die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den in der Leistungserklärung angegebenen Leistungen. Die Leistung eines Bauprodukts definiert die BauPVO als Leistung in Bezug auf die relevanten, wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt wird. Mit der BauPVO ändert 23

25 Rundschreiben Krane SV 24/2019 sich die Bedeutung der CE-Kennzeichnung: Der Hersteller dokumentiert damit jetzt, dass er die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung sowie die Einhaltung aller einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften übernimmt. Leistungserklärungen können pro Produkt, Produktfamilie oder sonstiger Gruppierung von Produkten erstellt werden. Sie können entweder in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Bereitstellung geschieht in Form einer aktiven Übermittlung eines elektronischen Dokumentes (z.b. als , CD oder USB-Stick). Auf Wunsch des Abnehmers ist jedoch eine gedruckte Fassung zur Verfügung zu stellen. Für die Bereitstellung der Leistungserklärung auf einer Internetseite will die EU-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt Bedingungen festlegen. (Quelle KKA Kälte Klima Aktuell Ausgabe 06/2013) Die DIN 4132: Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung wurde durch die DIN EN : Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 6: Kranbahnen; ersetzt. Ab dem wurden große Teile des Eurocodes in Deutschland bauaufsichtlich eingeführt. Für Bayern und Hessen wurde eine Übergangsfrist bis zum beschlossen (Parallelgeltung der Normen, aber Mischungsverbot). DIN EN wurde zwischenzeitlich in allen 16 Landesbauordnungen eingeführt! Kranbahnen sind Bauprodukte und dürfen nur noch nach DIN EN 1090 hergestellt werden. Sie müssen mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet und mit einer Leistungserklärung bescheinigt werden! In den technischen Baubestimmungen wird darauf hingewiesen, dass Kranbahnen (nicht vorwiegend ruhend) in der Ausführungsklasse EXC 3 ausgeführt werden müssen! Hinweise: Bauliche Anlagen haben grundsätzlich auch weiterhin Bestandsschutz, wenn sie nicht mehr dem inzwischen geänderten Recht (z. B. den aktuellen Technischen Baubestimmungen) entsprechen. Seitens der Bauaufsichtsbehörden kann dieser Grundsatz durch baurechtliche Verfügungen insbesondere dann durchbrochen werden, wenn Leben oder Gesundheit durch erhebliche Gefahren bedroht sind. (Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) Weitere Hinweise und konkrete Ausführungen werden auf den Tagungen Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen gegeben. 24

26 Rundschreiben Krane SV 24/ Prüfungen durch Sachverständige, die keine Zulassung für die durchgeführten Prüfungen hatten! Befähigte oder fachkundige Personen? Mehrfach haben wir in den vergangenen Jahren über Prüfungen berichtet, die durch Sachverständige durchgeführt und bestätigt wurden, die dafür keine Zulassung hatten. Wie sieht es aber bei der Beauftragung von befähigten oder fachkundigen Personen aus? Auch hierbei ist der Arbeitgeber (Betreiber) in der Verantwortung, nur Personen zu beauftragen, die eine entsprechende Qualifikation haben! Hilfreich hierzu können z. B. Nachweise (Zertifikate) der Zertifizierungsstelle ZZP des Haus der Technik e.v. sein. 9. Vorschriften für Krane 2019 Wie bereits schon in den vergangenen Jahren sind die vorgestellten Vorschriften für Krane weiter aktualisiert worden. Das Ergebnis ist in der Anlage 4 enthalten und kann auch als.doc-datei von unserer Internetseite heruntergeladen werden. Anmerkung: Die darin aufgeführten Vorschriften sollten den tatsächlichen Anforderungen (Krantypen) angepasst, nicht zutreffende Vorschriften sollten gestrichen werden. Des Weiteren sollte die Darstellung der sicherheitsgerichteten Funktionen in Blockschaubildern gefordert werden! In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein detailliertes Lastenheft bereits in der Angebotsphase unabdingbar ist! Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden von uns ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen. Anmerkung: Auf unserer Kranseite können Sie auch zukünftig wichtige Informationen zum Thema Krane und Hebezeuge finden: 25

27 Krane & Hebezeuge Krane & Hebezeuge Veranstaltungen Januar - Dezember 2019 Veranstaltungen Januar - Dezember Halbjahr Januar bis Juli 2019 Workshop H Sichere Steuerung an Krananlagen - von der EN zur EN ISO Workshop H Zertifizierte Befähigte Person für die Erstellung einer Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge in Essen in Essen Workshop in Essen H Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln H Einführungsseminar für Laufrad/Schiene-Kontakten für Brücken- und Portalkrane in Essen in Essen H Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln H Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen in Essen Tagung H Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen H Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen in Essen H Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kranen in Essen in Essen Workshop H Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge (Grundseminar) in Essen H Zertifizierte Fachkundige Personen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge (Aufbauseminar) Lehrgang H Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen in Garmisch-Partenkirchen Fachtagung in Essen H Elektrische Ausrüstung von Kranen H Zertifizierte Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für die Prüfung von Kranen nach DGUV Vorschrift 3 und für festgelegte Tätigkeiten am Kran (Schütz tauschen, Motor ab- und anklemmen) in Essen in München Krane & Hebezeuge Krane & Hebezeuge Veranstaltungen Januar - Dezember 2019 Veranstaltungen Januar - Dezember 2019 H Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen Tagung H Brücken- und Portalkrane in Essen in Essen Lehrgang H Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen H Zertifizierte Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für die Prüfung von Kranen nach DGUV Vorschrift 3 und für festgelegte Tätigkeiten am Kran (Schütz tauschen, Motor ab- und anklemmen) in Essen H Gefährdungsbeurteilung bei Abweichungen von Bestimmungen der UVV Krane in Essen in Essen Tagung H Fachtagung Fahrzeugkrane H Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen in Essen Tagung H Fachtagung Lastaufnahmemittel in Essen in Bad Wiessee H Weiterbildung/Erfahrungsaustausch für befähigte Personen (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen in Schluchsee H Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen in Bad Wiessee H Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN Berechnung von Brücken- und Portalkranen Lehrgang in Essen in Timmendorfer Strand Tagung H Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen H Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen in Berlin Lehrgang H Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen in Lindau (Bodensee) 3 4

28 Krane & Hebezeuge Krane & Hebezeuge Veranstaltungen Januar - Dezember 2019 Veranstaltungen Januar - Dezember 2019 H Halbjahr August bis Dezember 2019 H Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kranen in Cuxhaven Zertifizierte Befähigte Person (Sachkundiger) zur Durchführung von Oberflächenrissprüfungen an Kranen und zur Durchführung von Wanddickenmessungen an Kranen in Dortmund H Tagung H Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen in Cuxhaven Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen in München H Tagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen Fachtagung H Bau und Betrieb von Krananlagen - Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen in Essen in München Workshop H Einführungsseminar für Laufrad/Schiene-Kontakten für Brücken- und Portalkrane H Workshop für die Auslegung von Kranhaken nach EN in Essen in Essen H Zertifizierte Befähigte Person zur Prüfung von handbetriebenen Hebezeugen H Weiterbildung/Erfahrungsaustausch für befähigte Personen (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen in Hamburg in Essen H Erstellung eines Pflichten-/Lastenheftes für die Bestellung von neuen Kranen H in Essen Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen Workshop in Hamburg in Essen H Lehrgang Ausbildung zum zertifizierten Sachverständigen für Seile von Kranen H Sichere Steuerung an Krananlagen - von der EN zur EN ISO H Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen am in Essen in Essen Krane & Hebezeuge Krane & Hebezeuge Veranstaltungen Januar - Dezember 2019 Veranstaltungen Januar - Dezember 2019 Workshop H Zertifizierte Fachkundige Person für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge (Grundseminar) in Essen H Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen H Zertifizierte Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für die Prüfung von Kranen nach DGUV Vorschrift 3 und für festgelegte Tätigkeiten am Kran (Schütz tauschen, Motor ab- und anklemmen) in Essen in Essen H Zertifizierte Person für die Erstellung von Fachgutachten nach Unfällen an Kranen und Hebezeugen in Essen H Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Anschlagmitteln in Essen Lehrgang H Ausbildung von (Prüf-)Sachverständigen für die Prüfung von Kranen in Essen H Zertifizierte Befähigte Person für die Prüfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln in Essen Tagung H Einsatz von Kranen und Hebeeinrichtungen bei Windenergieanlagen in Bremerhaven Tagung H Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen in Hamburg 7 8

29 Anlage 2 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand: Januar 2019) WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG WG 1 Krane, Terminologie keine Aktivitäten EN Krane, Konstruktion allgemein WG 2 EN :2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN :2004/AC:2006 EN :2004/AC:2008 EN :2004+A1:2009 (AC und A1 eingearbeitet) EN :2004+A1:2009 /AC2009 (DIN EN : ) (DIN EN : ) DIN EN Berichtigung 1: EN :2015 (DIN EN : EN :2004 Lasteinwirkungen EN :2004/A1:2006 EN :2004/AC:2006 (DIN EN : ) (DIN EN /A1:2006) EN :2004+A3:2009 (AC,A1,A2 und A3 eingearbeitet) (DIN EN : )

30 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN :2011 (DIN EN : ) EN :2011/AC:2012 (DIN EN : ) EN :2014 (DIN EN : ) WG 2 CEN/TS :2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken CEN/TS :2004/ AC/2006 EN :2012 (DIN CEN/TS : ) (Techn. Spezifikation- Vornorm) (DIN CEN/TS / Berichtigung) (DIN EN : ) EN :2012+A1:2013 EN A2:2018 CEN/TS :2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben CEN/TS :2008 (AC und A1 eingearbeitet) (DIN EN : ) (DIN EN : ) (DIN CEN/TS : ) (Technische Spezifikation- Vornorm) (DIN CEN/TS : )

31 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG WG 2 CEN/TS :2008 EN :2014 EN :2014/FprA1:2018 Berichtigtes Dokument (DIN CEN/TS : ) (DIN EN : ) (DIN EN : ) (eingeleitet) EN :2014 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schiene-Kontakten (DIN EN : ) FprEN :2018 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Lager EN :2016 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken EN :2016/FprA1:2018 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten und gegossenen Haken (DIN EN : ) (eigeleitet, Termin )

32 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG WG 2 EN :2018 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschi- nenbauteilen- Hydraulikzylinder pren : Grenzzustände und Sicherheitsnachweise für Maschinenbauteile - Getriebe pren :2018 Grenzzustände und Sicherheitsnachweise für Maschinenbauteile - Wellen EN Krane Ausrüstungen (DIN EN : ) wird eingeleitet (DIN-Entwurf ) WG 3 EN :2003 Elektrotechnische Ausrüstungen (DIN EN : ) EN :2003/AC 2006 (Corrigendum) (DIN EN :2004/AC:2005) EN :2003+A1:2010 (DIN EN : ) EN :2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstung (DIN EN : ) EN :2004/AC:2005 (Corrigendum) (DIN EN :2004/ Berichtigung1: )

33 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN :2004+A1:2010 (DIN EN : ) EN 13135:2013 Krane - Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen Zusammenfassung Teil 1+Teil 2 (DIN EN 13135: ) EN 13135:2013+A1:2018 (DIN EN 13135: ) EN :1998 Sicherheit von Kranen Gesundheits und Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungs- (DIN EN : ) und Anzeigeeinrichtungen EN :1998+A1: (DIN EN : ) WG 4 EN 13557:2003 Krane Stellteile und Steuerstände (DIN EN 13557: ) EN 13557:2003/A1: (DIN EN 13557/A1: ) EN 13557:2003+A2:2008 (A1+A2 eingearbeitet) (DIN EN 13557: ) EN 13586:2004 Krane Zugang (DIN EN 13586: ) EN 13586:2004/AC:2007 (DIN EN 13586:2004/AC: )

34 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN 13586:2004+A1:2008 (DIN EN 13586: ) EN Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen- EN : Hängende Personenaufnahmemittel einschl. AC (DIN EN : ) Veröffentlichung im Amtsblatt vom (C21/10) zurückgezogen WG 4 EN :2010 (DIN EN : ) EN :2005 Höhenverstellbare Steuerstände (DIN EN : ) EN :2005+A1:2008 (DIN EN : ) EN Krane Informationen für die Nutzung und Prüfung WG 5 EN :2001 Betriebsanleitungen (DIN EN : ) EN :2001+A1:2008 (DIN EN : )

35 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN :2000 Kennzeichnung (DIN EN : ) WG 6 EN :2000+A1:2008 pren Krane Ausführung von geschweißten Verbindungen (Cranes-Execution of welded joints) (ein Entwurf liegt vor, wurde im Lenkungsausschuss abgestimmt) (DIN EN : ) EN 13000:2004 Krane Fahrzeugkrane (DIN EN 13000: ) (Warnvermerk) 1) WG 11 EN 13000:2010 (DIN EN 13000: ) EN 13000:2010/AC:2010 (DIN EN Berichtigung 1: ) EN 13000:2010+A1:2014 (Mai 2014) (DIN EN 13000: ) pren (Überarbeitung) WG 12 EN 14439:2006 Krane Turmdrehkrane (DIN EN 14439: )

36 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN 14439:2006+A2:2009 (A1+A2 eingearbeitet) (DIN EN 14439: ) pren 14439: Revision pren Anti-Kollissionssysteme WG 13 EN 14985:2007 Krane Ausleger-Drehkrane (DIN EN 14985: ) EN 14985:2012 Krane Ausleger-Drehkrane (DIN EN 14985: ) WG 14 EN 15011:2011 Krane Brücken- und Portalkrane (DIN EN 15011: ) EN 15011:2011+A1:2014 (DIN EN 15011: ) pren 15011: EN 15056:2006 Krane Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern EN 15056:2006+A1:2009 (DIN EN 15056: ) (DIN EN 15056: )

37 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN 16851: Krane Leichtkransysteme (DIN EN 16851: ) pren (Überarbeitung) WG 15 EN Krane - Sicherheit Off-Shore-Krane EN :2004 Off-Shore- Krane Teil 1: Off-Shore-Krane für allgemeine Verwendungszwecke (DIN EN : ) EN :2004/AC:2004 (DIN EN :2004 /AC 2007 /AC: /AC: ) EN :2013 (DIN EN : ) pren (Überarbeitung) WG 15 EN :2004 Off-Shore- Krane Teil 2: Schwimmende Krane pr EN Off-Shore- Krane Teil 3 Off-Shore Krane mit kleiner Kapazität (DIN EN : ) Abstimmung bis

38 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke EN :2006 Kraftgetriebene Winden (DIN EN : ) WG 17 EN :2006+A1:2009 EN :2006+A1:2009/ AC:2010 (DIN EN : ) Inhalt ist in DIN EN : enthalten FprEN :2018 WG 17 EN :2006 Kraftgetriebene Hubwerke (DIN EN : ) EN :2006+A1:2009 (DIN EN : ) Inhalt ist in EN :2006+A1:2009/ DIN EN : AC:2010 enthalten FprEN : WG 18 EN 12999:2002 Krane Ladekrane (DIN EN 12999: )

39 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG WG 18 EN 12999:2002/A1:2004 EN 12999:2002/A2:2006 EN 12999:2011 Krane Ladekrane EN 12999:2011+A1:2012 (DIN EN 12999/A1: ) (DIN EN 12999:2002/A2: ) (DIN EN 12999: ) Berichtigung durch: (DIN EN 12999: ) (DIN EN 12999: ) EN 12999:2011+A2:2018 DIN EN 12999: ) WG 20 pren rev: prcen/ts Interface betwenn loader Crane and work platform EN 13157:2004 Krane Sicherheit Handbetriebene Krane EN 13157:2004/AC:2008 AC betrifft nur die franz. Fassung EN 13157:2004+A1:2009 geplant eingeleitet (DIN EN 13157: ) ( DIN EN 13157:2004/AC:2008) (DIN EN 13157: )

40 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG WG 21 EN 13155:2003 Krane Sicherheit Lose Lastaufnahmemittel (DIN EN 13155: ) EN 13155:2003/A1:2005 (DIN EN 13155:2003/A1: ) EN 13155:2003+A2:2009 (DIN EN 13155: ) WG 22 3) pren 13155:2014 2) (Normentwurf DIN EN 13155: ) FprEN 13155:2018 eingeleitet EN 14238:2004 Krane handgeführte Manipulatoren EN 14238:2004+A1:2009 (DIN EN 14238: ) (DIN EN 14238: ) ) EN Krane Fahrzeugkrane Warnvermerk Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte , und dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, und des genannten Anhangs auszugehen ist. 2) derzeit vom CEN / Zentralsekretariat Brüssel wegen Zeitüberschreitung des Projektes aus dem Arbeitsprogramm CEN/TC 147 genommen. 3) gemäß Beschuss 345 (London 10/2017) des CEN/TC 147 aufgelöst, da inaktiv. Aus der Liste der aktiven Arbeitsgruppen des CEN gestrichen. 12

41 Veröffentlichte Europäische Normen für Krane Übersicht (Typ C-Normen produktspezifische Normen/ (Stand: Januar 2019) DIN EN : Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen x) DIN EN : Betriebsanleitung x) DIN 2) EN : Kennzeichnung x) DIN EN : Konstruktion Allgemeine Prinzipien und Anforderungen x) DIN EN : Lasteinwirkungen x) DIN EN :2019- Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken DIN EN : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben x) DIN EN : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schienen-Kontakten x) pren :2018 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Lager DIN EN : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken x) DIN EN : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen Hydraulikzylinder pren :2018 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen Getriebe pren :2018 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen - Wellen DIN EN 13135: Krane - Anforderung an die Ausrüstung x) DIN EN 13557: Stellteile und Steuerstände x) DIN EN 13586: Zugang x) DIN EN 12999: Ladekrane DIN EN 13000: Fahrzeugkrane x) DIN EN 13155: Lose Lastaufnahmemittel x) DIN EN : Offshorekrane x) DIN EN : Schwimmende Krane DIN EN 13157: Handbetriebene Krane x) DIN EN 14238: Krane - Handgeführte Manipulatoren x) DIN EN : Kraftgetriebene Winden x) DIN EN : Kraftgetriebene Hubwerke x) DIN EN 14439: Turmdrehkrane x) DIN EN 15011: Brücken- und Portalkrane x) DIN EN 16851: Leichtkransysteme x) DIN EN 14985: Ausleger-Drehkrane x) DIN EN : Hängende Personenaufnahmemittel DIN EN : Höhenverstellbare Steuerstände x) DIN EN 15056: Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern x) x) Diese europäischen Normen (EN) sind zur Richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformitätsvermutung 13

42 Anlage 3 Verkürzte Normenentwicklungszeit (Projektlaufzeit) von europäischen Normen Verkürzung der Abstimmungszeiten CEN und CENELEC haben beschlossen, die Projektlaufzeiten bei der Erarbeitung von europäischen Normen wesentlich zu verkürzen. Das Anliegen und den Ablaufplan zeigen nachstehende Abbildungen. 1

43 Überschreitung der festgelegten Bearbeitungszeiten bedeutet Streichung des Arbeitsgegenstandes aus dem Plan im TC 147 bereits für die Überarbeitung der Turmdrehkrannorm pren erfolgt. Bei jeder Abstimmung einer Norm wird jetzt mitgeteilt: Neue Abläufe in CEN: Die Verkürzungen der CEN- und ISO-Umfrage auf 3 Monate (4 Monate in der Übergangszeit) und die Möglichkeit, die Formelle Abstimmung abzuwählen, erfordern nicht nur ein verändertes Abstimmungsverhalten, sondern machen auch einschneidende Anpassung der nationalen Abläufe innerhalb des Entwurfsstadiums erforderlich. Mit dieser Maßnahme nehmen wir die neuen Herausforderungen an. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das neue nationale Vor-wort (Die deutsche Veröffentlichung im Beuth Verlag (Entwurfsfassung) DIN EN erfolgt in den Sprachfassungen DE und EN): Zitat nationales Vorwort: Um Zweifelsfälle in der Übersetzung auszuschließen, ist die englische Originalfassung beigefügt. Bei der Kommentierung sollte daher immer die englische Fassung (Referenzfassung) mit betrachtet werden. Die deutsche Übersetzung wird aufgrund der kurzen Laufzeiten nicht von einem Kranexperten geprüft. (Übersetzung erfolgt vom DIN) Eine fachlich fundierte Abstimmung ist daher kaum noch möglich. Vom DIN wurde dazu zusätzlich ein Schreiben an die Normerarbeiter gerichtet, dass darauf nochmals deutlich hinweist. 2

44 Auszüge: - Ende Schreiben DIN - 3

45 Anlage 4 Vorschriften für Krane EG-Richtlinien Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (ab ) (früher 2006/95/EG) (muss nicht separat bestätigt werden, wird durch Maschinenrichtlinie abgedeckt!) EMV-Richtlinie 2014/30/EU (ab ) (früher 2004/108/EG) für Turmdreh- und Fahrzeugkrane Lärmrichtlinie 2005/88/EG (früher 2000/14/EG) für Krane die in Ex-Bereichen eingesetzt werden sollen Ex-Schutzrichtlinie 2014/34/EU (ab ) (früher 94/9/EG) für Krane die mit z. B. einer Funksteuerung ausgerüstet sind Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (ab ) (früher 1999/5/EG) EN-Normen Allgemeine Normen DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Risikobeurteilung und Risikominderung (Ersatz für DIN EN ISO (DIN EN ) und EN ISO ) DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen DIN EN Sicherheit von Maschinen Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (Ersatz für DIN EN 294 und DIN EN 811) DIN EN ISO Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen Teil 1: Heiße Oberflächen (Ersatz für DIN EN 563) DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen - Not-Halt Gestaltungsleitsätze (Ersatz für DIN EN 418) DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze (Ersatz für DIN EN 954-1) DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 2: Validierung DIN EN ISO 4413 Fluidtechnik Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile (Ersatz für DIN EN 982) DIN EN ISO 4414 Fluidtechnik Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile (Ersatz für DIN EN 983) ISO Sicherheit von Maschinen; Vermeidung von unerwarteten Anlauf DIN EN 1037 Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf DIN EN Elektromagnetische Verträglichkeit; Teil 6-4 Fachgrundnorm Störaussendung für Industriebereich DIN EN Elektromagnetische Verträglichkeit; Teil 6-2, Fachgrundnorm Störfestigkeit für Industriebereich DIN EN Sicherheit von Maschinen-Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge DIN EN Sicherheit von Maschinen Anforderungen für die Verbindung von kabellosen Steuerungen an Maschinen DIN EN Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Installation von Aufzügen Besondere Aufzüge für den Transport von Personen und Gütern Teil 43: Kranführeraufzüge 1

46 Anlage 4 Produktnormen DIN EN Krane Konstruktion allgemein; Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen DIN EN Krane Konstruktion allgemein; Teil 2: Lasteinwirkungen DIN EN Krane Konstruktion allgemein; Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken DIN EN Krane Konstruktion allgemein; Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben DIN EN Krane Konstruktion allgemein; Teil 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise Laufrad/Schienekontakte pren Krane Konstruktion allgemein; Teil 3-4: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Maschinenbauteile - Lager EN Krane Konstruktion allgemein; Teil 3-5: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken pren Krane Konstruktion allgemein; Teil 3-6: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Maschinenbauteilen - Hydraulikzylinder pren Krane Konstruktion allgemein; Teil 3-7: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Maschinenbauteilen - Getriebe pren Krane Konstruktion allgemein; Teil 3-8: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Maschinenbauteilen - Wellen DIN EN Sicherheit von Kranen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen DIN EN , 2 Krane Informationen für die Nutzung und Prüfung Teil 1: Betriebsanleitung; Teil 2: Kennzeichnung DIN EN , 2 Krane Ausrüstungen Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen; Teil 2: Nicht- Elektrotechnische Ausrüstung DIN EN Krane - Sicherheit Konstruktion Anforderungen an die Ausrüstungen DIN EN Krane Stellteile und Steuerstände DIN EN Krane - Zugang DIN EN Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen - Teil 1: Hängende Personenaufnahmemittel DIN EN Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen Teil 2: Höhenverstellbare Steuerstände DIN EN Krane - Ladekrane DIN EN Krane Fahrzeugkrane DIN EN Krane Sicherheit Lose Lastaufnahmemittel DIN EN Krane Sicherheit - Handbetriebene Krane DIN EN Krane handgeführte Manipulatoren DIN EN Krane Turmdrehkrane DIN EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke; Teil 1: Kraftgetriebene Winden DIN EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke; Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke DIN EN Krane Brücken- und Portalkrane DIN EN Krane Auslegerkrane DIN EN Krane Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern DIN EN Krane Leichtkransysteme pren Antikollisionseinrichtungen und -systeme für Turmdrehkrane Sicherheitstechnische Kenndaten und Anforderungen 2

47 Anlage 4 DIN EN : Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen DIN EN : Stahldrahtseile - Sicherheit - Teil 2: Begriffe, Bezeichnung und Klassifizierung DIN EN : Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit - Teil 4: Litzenseile für allgemeine Hebezwecke DIN EN : Stahldraht und Drahterzeugnisse - Stahldraht für Seile - Teil 1: Allgemeine Anforderungen 3

48 Anlage 4 Unfallverhütungsvorschriften DGUV V 1 (früher BGV A1) Grundsätze der Prävention DGUV V 3 (früher BGV A3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV V 54 (früher BGV D8) Winden, Hub- und Zuggeräte DGUV V 52 (früher BGV D6) Krane DGUV V 73 (früher BGV D30) Schienenbahnen DGUV V 70 (früher BGV D29) Fahrzeuge BGV D 36 Leitern und Tritte BGV B 3 Lärm DGUV V 9 (früher BGV A8) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz VBG 9a Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel Regeln der Technik DGUV G (früher BGG 905) Prüfung von Kranen DGUV G (früher BGG 943) Prüfbuch für Krane DGUV R (früher BGR 237 bzw. ZH 1/74) Sicherheitsregeln für Hydraulik- Schlauchleitungen DGUV R (früher BGR 159 bzw. ZH 1/461) Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für die Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung DIN EN Êurocode 3; Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten; Teil 6: Kranbahnen DIN EN Êurocode 1; Einwirkungen auf Stahltragwerke; Teil 3: Einwirkungen infolge von Kranen und Maschinen DIN Kranschienen; Maße, statische Werte, Stahlsorten für Kranschienen mit Fußflansch Form A DIN Kranschienen, Form F (flach); Maße, statische Werte, Stahlsorten DIN Teil 1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung DIN Teil 2 Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausführung DIN Teil 3 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung von Fahrzeugkranen DIN Teil 1 Krane; Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und außer Schwimmkranen DIN Teil 2 Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane; Prüfbelastung und Berechnung DIN Teil 1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung oder ISO Krane und Hebezeuge Auswahl der Drahtseile Teil 1: Allgemeines ISO Krane und Hebezeuge Auswahl der Drahtseile, Trommeln und Rollen DIN Teil 2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch oder DIN ISO 4309 Krane;- Drahtseile Wartung und Instandhaltung, Inspektion und Ablage DIN Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken DIN Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von Lamellenhaken DIN Hebezeuge; Kennzeichnung von Gefahrenstellen DIN Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze DIN Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen 4

49 Anlage 4 DIN bis 4 Stahlbauten; (soweit nicht durch Spezifikation und DIN festgelegt) DIN Stahlbauten; Ausführung (soweit nicht durch Spezifikation und DIN festgelegt) und Herstellerqualifikation EN 1090 Tragende Stahl- und Aluminiumbauteile Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile; Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken; Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken; EN ISO 3834 Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen Teil 1: Kriterien für die Auswahl der geeigneten Stufe der Qualitätsanforderungen (ISO :2005); Teil 2: Umfassende Qualitätsanforderungen (ISO :2005); Teil 3: Standard-Qualitätsanforderungen (ISO :2005); Teil 4: Elementare Qualitätsanforderungen (ISO :2005); Teil 5: Dokumente, deren Anforderungen erfüllt werden müssen, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach ISO , ISO oder ISO nachzuweisen (ISO :2005); DIN Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Werkstoffe, Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen DIN Lasthaken für Hebezeuge Einfachhaken; Rohteile; Fertigteile mit Gewindeschaft DIN Lasthaken für Hebezeuge Doppelhaken; Rohteile; Fertigteile mit Gewindeschaft DIN bis 4 Tragfähigkeitsberechnung von Wellen und Achsen DIN Tragfähigkeitsberechnung von Stirnräder, Dauerfestigkeitswerte und Werkstoffqualitäten 5

50 Anlage 4 FEM ( ) 8 Hefte: Berechnungsgrundlagen für Krane FEM ( ) Empfehlung für die Berechnung von Windlasten auf Krantragwerke FEM ( ) Empfehlung für die Berechnung von Kranstrukturen ausser Betrieb FEM ( ) Sicherheitsempfehlungen für Turmdrehkrane FEM ( ) Regeln für die Berechnung von Stahltragwerken von Fahrzeugkranen für allgemeine Verwendung FEM ( ) Lkw-Ladekrane; Standsicherheit; Berechnung und Prüfbelastung FEM ( ) Standsicherheit von Lkw-Ladekranen im Forstbetrieb FEM ( ) Fahrzeugkrane; Einrichtungen gegen Überlastung FEM ( ) Fahrzeugkrane; Auswahl von Drahtseilen, Seiltrommeln und Seilrollendurchmessern FEM ( ) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Örtliche Trägerbeanspruchung FEM ( ) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Einstufung der Triebwerke FEM ( ) Auswahl von Hub- und Fahrmotoren FEM ( ) Serienhubwerke mit drehzahlveränderbaren elektrischen Antriebssystemen Drehstrom-Niederspannungs- Antriebssysteme mit variabler Frequenz FEM ( ) Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken FEM ( ) Hand- und Kraftbetriebene Hubwerke für besondere Einsatzfälle FEM ( ) Hubkraftbegrenzer für die Belastungskontrolle von kraftbetriebenen Serienhubwerken FEM ( ) Serienhubwerke; Normiertes Testverfahren zum Nachweis der Einstufung FEM ( ) Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge und Krane mit Serienhebezeugen (Übersicht) FEM ( ) Bildzeichen für Steuerorgane 6

51 Anlage 4 VDI 2381 Abnahmeprüfung von ortsfesten bzw. gleisgebundenen Krananlagen; Merkblatt für Sachverständige VDI 2381 Bl.2 Abnahmeprüfung von gleislosen Fahrzeugkranen; Merkblatt für Sachverständige VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften; Brennschneiden, Bohren VDI 2388 Krane in Gebäuden - Planungsgrundlagen VDI 2397 Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen VDI 3423 Verfügbarkeit von Maschinen und Anlagen VDI 3570 Überlastsicherungen für Krane VDI 3571 Herstellertoleranzen für Brückenkrane; Laufrad, Laufradlagerung und Katzfahrbahn VDI 3573 Arbeitsgeschwindigkeiten schienengebundener Umschlagkrane VDI 3575 Wegbegrenzer für Krane - Mechanische und elektromechanische Einrichtungen VDI 3576 Schienen von Krananlagen; Schienenverbindungen, -befestigungen; Toleranzen VDI 3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben durch Wind VDI 3651 Distanzierungseinrichtungen für Krane und Fördermittel VDI 4412 Kabellose Steuerung von Kranen SEB Krane und Kranbahnen, Toleranzen für das Fahrsystem Laufrad- Schiene (gültig ist die Toleranzklasse 2 soweit nicht in den Vordrucken der VMD Vermessungsprotokolle vorgegeben) SEB Seiltrommeln/Anschlussmaße und technische Anforderungen SEB Hüttenwerks-Krananlagen / Kran- und Katzpuffer, Anschlussmaße DIN VDE Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen DIN VDE Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V; Hebezeuge DIN EN (VDE ) Niederspannungs-Schaltgerätekombination Schutz gegen elektrischen Schlag Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile (alt: DIN VDE Schutz gegen elektrischen Schlag - Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile) 7

52 Anlage 4 TGL 30350/01 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Übersicht TGL 30350/02 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Begriffe TGL 30350/03 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Allgemeine sicherheitstechnische Forderungen TGL 30350/04 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Mittel; Warnund Signaleinrichtungen TGL 30350/05 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Lasthaken, Seil- und Kettentriebe TGL 30350/06 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Treibwerke und Bremsen TGL 30350/07 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Gegenmassen TGL 30350/08 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Führerstände TGL 30350/09 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Sicherheitstechnische Forderungen für Laufstege, Podeste, Auf- und Abstiege, Sicherheitsabstände TGL 30350/10 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Zusätzliche Forderungen für bestimmte Hebezeugarten TGL 30350/11 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim Betreiben TGL 30350/12 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim Betreiben von Kranen bei Überschneidung des öffentlichen Verkehrsraumes TGL 30350/13 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten beim gleichzeitigen Betreiben mehrerer Krane (Mehrkraneinsatz) TGL 30350/14 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Arbeitsschutzgerechtes Verhalten bei der Bedienung und Instandhaltung TGL 30350/15 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Verständigungszeichen TGL 30350/16 Gesundheits- und Arbeitsschutz; Hebezeuge; Kontrollen und Prüfungen Broschüre Kranbahnen Bemessung und konstruktive Gestaltung nach Eurocode. Aktuell und übersichtlich: Kranbahnen nach DIN EN und DIN EN /NA Vierte, überarbeitete Auflage des Praxisbuchs zu Kranbahnen aus der Edition Bauwerk behandelt Planung, Entwurf, Berechnung und Nachweise von Kranbahnträgern nach den aktuell gültigen Eurocodes. Ausgabedatum: , Beuth Verlag Werksnormen/Bestelleranforderungen Folgenden Werksnormen/Bestelleranforderungen sind zu beachten: XXXX, YYY, ZZZ Die obige Aufzählung der Vorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Regelwerke sind in der letzten gültigen Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Normen sind zu berücksichtigen. 8

53 Anlage 4 Allgemeines: Alle sicherheitsgerichteten Funktionen sind als Blockschaubilder darzustellen und die EG- Baumusterprüfbescheinigungen für die Komponenten, die Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sind, sind vorzulegen! Bei der Auswahl der Einstufungen ist die Anlage 1 (Gegenüberstellung der Hubklassen (H)/Beanspruchungsgruppen (B) entspr. DIN mit den Hubklassen (HC)/S-Klassen entspr. EN 13001) zu berücksichtigen! Bei der Auslegung der Tragkonstruktion sind die Eigenfrequenzen des Hubwerksantriebes zu beachten. Störende Überlagerungen mit Eigenfrequenzen des Tragwerks sind zu verhindern. Das Eigenschwingungsverhalten ist nachzuweisen. Die niedrigste Eigenfrequenz der Kranbrücke darf beim Heben und Senken ca. 2,4 Hz (ISO 22986) betragen. Geländer müssen durchgehend ausgeführt sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben, wenn der Abstand bei Scher- und Quetschgefahren weniger als 0,5 m beträgt! Es ist dringend zu empfehlen Anforderungen an die Schweißqualifikation des Herstellers festzulegen. Da der Große Eignungsnachweis nach DIN Teil 7, Ausgabe Mai 1983, Abschnitt 6.2, und für Rohrkonstruktionen nach DIN 4115, nicht mehr durch die EN gefordert wird. Es ist darum wichtig, diese Anforderungen bei der Bestellung von Kranen mit aufzunehmen. Die DIN Teil 7 wurde durch die EN 1090 ersetzt. Es sollte ein Nachweis entsprechend der EN 1090 und EN ISO 3834 vorliegen! Die baulichen Gegebenheiten sind vom Auftragnehmer aufzunehmen! Unterlieferanten sind vor Auftragsvergabe zu benennen. Nach der Auftragsvergabe dürfen Abweichungen von dieser Technischen Spezifikation nur mit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers erfolgen. 9

54 Anlage 4 Nachfolgende Vorschriften müssen beachtet werden und in der Konformitätserklärung aufgeführt werden: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG EMV-Richtlinie 2014/30/EU Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DGUV V52 (früher BGV D6) DGUV G (früher BG 905) DIN Teil 1 DIN Teil 2 DIN (bzw. ISO und DIN ISO 4309) DIN EN (früher DIN 4132) DIN EN DIN EN ISO 3834 (früher DIN ) Die oben angeführten Vorschriften müssen nicht alle zwingend durch den Hersteller angegeben werden. Es hat sich aber in der Vergangenheit bewährt, dass der Betreiber bei Nachfragen besser abgesichert ist, wenn die Angabe und Erfüllung von wichtigen Vorschriften durch den Hersteller erfolgt ist! Gleiches gilt auch für die Lieferung der Risikobeurteilung als Bestandteil der Dokumentation. Formal gehört die Risikobeurteilung dem Hersteller und er muss diese nicht mitliefern. 10

55 Anlage 4 11

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