Einführung in das sozial-gerichtliche Verfahren
|
|
- Gisela Heintze
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einführung in das sozial-gerichtliche Verfahren
2 I. Vorwort/Einleitung Kein wissenschaftlicher Vortrag keine juristische Diskussion prozessualer Probleme keine Klärung von Einzelfällen Darstellung der in Angelegenheiten der Pflegeversicherung typischen Streitgegenstände Arbeitsweise und das Vorgehen der Sozialrichter bei der Vorbereitung der Entscheidung und die wichtigsten, gesetzlichen Grundlagen dieses Handels (SGG) zu erläutern (im Fokus: Verfahrensgrundsätze).
3 II. (Sozial-)Gerichtlicher Rechtsschutz 1. Verfassungsrechtliche Grundlagen des sozialgerichtlichen Rechtsschutzes 2. Die Angelegenheiten der (gesetzlichen und privaten) Pflegeversicherung im sozial-gerichtlichen Verfahren Streitgegenstände Pflegeversicherung Die Prozessbeteiligten Typische Verfahren/Klagearten
4 1. Verfassungsrechtliche Grundlagen des sozialgerichtlichen Rechtsschutzes Justizgewährungspflicht Unter der Justizgewährungspflicht versteht man die aus dem Rechtsprechungsmonopol, dem Selbsthilfeverbot und dem Prinzip des lückenlosen und effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Pflicht des Staates, für alle Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten gerichtlichen Schutz zur Verfügung zu stellen.
5 1. Verfassungsrechtliche Grundlagen des sozialgerichtlichen Rechtsschutzes Justizgewährungsanspruch Er folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG. Er beinhaltet den Anspruch des Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz und umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes.
6 II. (Sozial-)Gerichtlicher Rechtsschutz funktionsgerechte Organisation der Gerichte klare und bestimmte Regelung des Zugangs zur staatlichen Gerichtsbarkeit Grundsatz eines fairen Verfahrens (Gebot der Waffengleichheit) (Beschleunigungsgebot) angemessene Zeit Recht auf richterliches Gehör - Art. 103 Abs. 1 GG - innerhalb einer Instanz Beweiswürdigungs- & Begründungserfordernisse
7 2. Die Angelegenheiten der Pflegeversicherung im sozial-gerichtlichen Verfahren ( 51 Abs 1 S. 1. Nr. 2 SGG) 2.1. Streitgegenstände Pflegeversicherung 2.2. Die Prozessbeteiligten (Kläger und Beklagte, Beigeladene) 2.3. Typische Verfahren/Klagearten
8 III. Eröffnung eines Sozialgerichtlichen Verfahrens 90 SGG Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein ( 92 SGG). Gerichtskostenfrei 183 SGG (Ausnahme Arbeitgeber) und 192 SGG (mutwillige Prozessführung)
9 IV. Die Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens 1. Erwartungen der Prozessbeteiligten an das Gericht 2. Wie wird das Gericht diesen Erwartungen gerecht?
10 V. Vorbereitung der Entscheidung 1. Zulässigkeits- Zuständigkeitsprüfung 2. Bestimmung und (Auf-)Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes 3. Beweismittel/Beweiserhebung 4. Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( 128 SGG)
11 1. Zulässigkeits- Zuständigkeitsprüfung Klärung wirksame Klageerhebung Zuständigkeit Nach Geschäftsverteilung (ges. Richter) (örtl./sachl.) - ggf Hinweis auf und dann Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht 53 SGG Klärung ob zwingend vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt wurde ( 78 SGG)
12 2. Bestimmung und (Auf-)Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes Amtsermittlungspflicht 2.1. Bestimmung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (Streitgegenstandes) 2.2. (Auf-)Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (am Beispiel des neuen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs) (Amtsermittlungsgrundsatz)
13 2.1. Bestimmung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (Streitgegenstandes) Über was streiten die Beteiligten? Was will der Kläger? Worüber hat der Leistungsträger entschieden? Inwieweit ist der Kläger durch die Entscheidung des Leistungsträgers beschwert?
14 2.1. Bestimmung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (Streitgegenstandes) 1. Schritt - Bestandsaufnahme des Richters: Auswertung der Schriftsätze Auswertung der Verwaltungsakte der Beklagten (Antrag, Bescheide, Gutachten) Sichtung der vorgelegten Arztbriefe, Atteste, Pflegetagebücher, Pflegedokumentation, Protokolle -uä.
15 2.1. Bestimmung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (Streitgegenstandes) 2. Schritt - Konkretisierung des Streitgegenstandes mit Hilfe des Richters ( 106 SGG) Meistbegünstigungsgrundsatz Der Rechtssuchende begehrt im Zweifel all diejenigen Leistungen, die ihm den größten Nutzen bringen können.
16 2.2. (Auf-)Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes materiellrechtliche Rechtsgrundlage - entscheidungserhebliche Tatsachen Prozessrechtliche Rechtsgrundlage(n) (Amtsermittlungsgrundsatz) 103 SGG Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
17 2.2. (Auf-)Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes 106 SGG (1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
18 2.2. (Auf-)Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere 1. um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, 2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, 3. Auskünfte jeder Art einholen, 4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, 5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, 6. andere beiladen, 7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. (4) Für die Beweisaufnahme gelten die 116, 118 und 119 entsprechend.
19 2.2. (Auf-)Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes Inhalt und Grenzen der Amtsermittlungs-/Aufklärungspflicht Zurückverweisung an Verwaltung? 131 Abs. 5 SGG Keine Ermittlungen ins Blaue hinein! Substantiierter Sachvortrag Keine Amtsermittlung ohne Mitwirkung! Beseitigung von Hindernissen: Schweigepflichtsentbindungserklärung Beschränkung der Amtsermittlung auf die entscheidungserheblichen Tatsachen
20 3. Beweismittel/Beweiserhebung Die Beweismittel in Angelegenheiten der Pflegeversicherung 106 SGG, 118 SGG ivm 373 ff., 402 ZPO
21 3. Beweismittel/Beweiserhebung Urkunden - Beiziehung nur von verwertbaren, d.h. den zur Aufklärung der entscheidungserheblichen Fragen geeignete Urkunden Pflegedokumentation (= Protokolle bisher/neu?) Pflegeplanung (bisher ATL/ neu?) Pflegetagebücher (tabellarisch/chronologisch) Entwicklungsberichte/Zeugnisse (KITA, Schule, WfB oder Einrichtungen), Auskünfte der Krankenkassen elektronischer Dokumente, (Dateien unterschiedliche Inhalte, Text, Fotos, Videos)?
22 Urkundenbeweis Man kann generell feststellen, dass die Beiziehung und Auswertung dieser Urkunden wichtig ist wenn sich die Bewertung der Kriterien nicht ohne weiteres aus den medizinischen Diagnosen und Befunden ableiten lässt, wenn die gesundheitliche Situation stark schwankt und deshalb in einer einmaligen Begutachtung nicht umfassend bewertet werden kann, wenn für die Bewertung der Kriterien längere Beobachtungszeiträume erforderlich sind. Waßer aao S. 197.
23 3. Beweismittel/Beweiserhebung Sachverständige ( 106, 109 SGG) Arzt oder Pflegefachkraft? Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person, die eine besondere Sachkunde und eine überdurchschnittliche Expertise auf einem gewissen Gebiet besitzt. Pflegesachverständiger? Geschützte Berufsbezeichnung?
24 3. Beweismittel/Beweiserhebung Das Gericht trifft die Auswahl des Sachverständigen grundsätzlich nach freiem Ermessen. Zentraler Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung ist die im konkret zu beurteilenden Fall - geforderte Sachkunde eines Sachverständigen ( 407a ZPO) unabhängig 410 ZPO Erfahrung Qualität der Gutachten Dauer der Gutachtenerstattung Fristsetzung voraussichtlich anfallenden Kosten Vergütung/SW Vertragsärzte Akzeptanz durch die Beteiligten ambulante/stationäre Begutachtung (häusliches Umfeld)
25 3. Beweismittel/Beweiserhebung Zeugenvernehmung: Angehörige/Pflegepersonen/sachverständige Zeugen (prof. Pflegefachkraft) Parteivernehmung nicht im SGG vorgesehen kein Verweis im SGG auf ZPO! Aber Befragung möglich ( 106 SGG) Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung gleichwohl auch aus dem Vortrag des Beteiligten gewinnen! Inaugenscheinnahme
26 4. Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( 128 SGG) Den unterschiedlichen Beweismitteln kommt kein jeweils spezifischer Beweiswert zu! Weder wiegen bestimmte Beweismittel mehr als andere, noch kommt einzelnen ein geringerer Beweiswert zu.
27 Anspruch auf rechtliches Gehör ( 63 SGG, Art 103 GG) Hinweispflichten des Gerichts beziehen sich nur auf entscheidungserhebliche Tatsachen keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. BSG, Beschluss vom 07. August 2018 B 1 KR 15/18 B
28 Ende Verständlich Überwiegend verständlich Überwiegend unverständlich Unverständlich
Überprüfung asylrechtlicher Bescheide in der gerichtlichen Praxis
Überprüfung asylrechtlicher Bescheide in der gerichtlichen Praxis Diskussionsbeitrag zum Asylpolitischen Forum 2018 in der Evangelischen Akademie Villigst VorsRinVG von Szczepanski, Verwaltungsgericht
MehrFall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht
Fall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht Die Informatik AG hat für die Automobile AG ein neues Softwareprogramm im Wert von CHF 100'000.- entwickelt. Die Automobile AG behauptet, das Programm weise technische
MehrArbeitsgerichtsverfahren Überblick
Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch
MehrRechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen):
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen): Anwendungsbereich: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art.
MehrVortrag am 16. Oktober 2010
Mein Weg durch das Sozialrecht mit einer seltenen Erkrankung Vortrag am 16. Oktober 2010 3. Patientenforum Vaskulitiden, Plochingen Referentin: Fatima Neszmélyi Unabhängige Patientenberatung Deutschland
MehrAbgrenzung Art. 41 /42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB
17.04.2015 Abgrenzung Art. 41 /42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB Hans Ulrich Gerber, Gerichtspräsident Regionalgericht Bern-Mittelland,
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1
- Zivilprozessrecht und Alternative Konfliktlösung, Sommersemester 2009 1 Anforderungen an die Konfliktbehandlung Verfahren Ressourcenschonend (Zeit und Kosten) Effizienz Fair Entscheidung verbindlich/nachhaltig
MehrAbgelehnt! Widerspruch!
Abgelehnt! Widerspruch! Strategien zur Durchsetzung von Sozialleistungen Übersicht I. Das Verwaltungsverfahren II. Warum widersprechen? III. Form und Frist des Widerspruchs IV. V. Widerspruchsfrist versäumt
MehrBEWEISKRAFT ELEKTRONISCHER DOKUMENTE. Johannes Gerds, BMJV, Referat RA2 (Zivilprozess; arbeitsgerichtliches Verfahren)
BEWEISKRAFT ELEKTRONISCHER DOKUMENTE Johannes Gerds, BMJV, Referat RA2 (Zivilprozess; arbeitsgerichtliches Verfahren) Hintergrund: Die Urkunde - Historisch: Urkunde als zentraler Gegenstand der Beweiskraft
MehrHinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO. Vorbringen abweichender Rechtsansichten
7. Teil Begründetheit der Klage Verhalten des Beklagten Der streitigen Verhandlung ausweichen - Nicht erscheinen/verhandeln, 331, 333 - Anerkenntnis, 307 Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen
MehrA. Schnell gewusst: Der Zivilprozess erster Instanz
VII Vorwort... Abkürzungsverzeichnis.... XIII V A. Schnell gewusst: Der Zivilprozess erster Instanz I. Einführung... 1 1. Grundwissen... 1 a) Was regelt die ZPO?... 1 b) Verfahrensarten der ZPO... 1 c)
MehrRechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.
Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet
Mehr8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten
8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer
MehrSchriftsatzmuster Der Bescheid
Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit
MehrProf. Dr. Klaus Rogall WS 2002/2003. Übersicht. Datum: Thema: Bemerkungen:
Prof. Dr. Klaus Rogall WS 2002/2003 Strafprozessrecht Übersicht Zeit/Ort: nnerstag, 10 12, HS I eitag, 10 12, HS I Mo 14.10.2002 Vorlesungsbeginn WS 2002/2003 17.10.2002 (1) 18.10.2002 (2) 24.10.2002 (3)
MehrZivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Nennen Sie (einige) Sachurteilsvoraussetzungen! Wann spricht man davon, dass eine Klage schlüssig ist? Erläutern Sie die Bedeutung des Bestreitens von Behauptungen des Prozessgegners!
MehrZivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2015
Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2015 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, die Pflichtfachstoff sind. Klausur - Fall - Wissensfragen Folie 2 Rechtsgrundlagen
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 4 S. 1. Das Dispositionsprinzip
Verfahrensgrundsätze im Verfahrensrecht Dispositionsprinzip Verhandlungs-/ Beibringungsgrundsatz Amtsverfahren/ Offizialmaxime Untersuchungs-/ Amtsermittlungs-/ Inquisitionsgrundsatz 3 Das Dispositionsprinzip
MehrZivilverfahrensrecht -Erkenntnisverfahren. Gliederung Blatt 1
Gliederung Blatt 1 A. Einführung I. Vorbemerkung II. Literaturhinweise B. Grundsätzliches I. Das Gewaltmonopol des Staates als Grundlage des Verfahrensrechts II. Ziele des Zivilprozesses III. Stellung
MehrOrdnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln
Nr. 166 Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln Für die nach 40 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO
MehrSchiedsgerichtsordnung
Schiedsgerichtsordnung 1 Anwendungsbereich Die Schiedsgerichtsordnung gilt für Streitigkeiten aus dem Bereich des privaten Bau- und Architektenrechts, die gemäß Vereinbarung der Parteien unter Ausschluss
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrGrundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör ROLAND HOHEISEL-GRULER
Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Wo stehen wir? Nicht nur Polizei hat Interesse
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrZivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017
Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Sommersemester 2017 Motivation Juristische Allgemeinbildung Verfahrensrechtliche Grundlagen, - die Pflichtfachstoff sind und - unentbehrlich für das Referendariat.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrStrafprozessordnung - StPO -
Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren
MehrI. Einführung. II. Zulässigkeit
Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer 23 Streitverkündung Literatur: Bischof, Die Streitverkündung, JurBüro 1984, 969 ff.; 1141 ff.; 1462 ff.; Kittner, Streithilfe und Streitverkündung, JuS 1985, 703
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 18.02 VG AN 15 K 01.01520 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch
MehrEntwicklung der Situation an den Sozialgerichtsbarkeiten des Landes Baden-Württemberg in Hinblick auf Auslastung und Kosten
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1249 20. 12. 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Carola Wolle AfD und Antwort des Ministeriums der Justiz und für Europa Entwicklung der Situation
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrCheckliste: Beweisaufnahme im Strafprozess
Checkliste: Beweisaufnahme im Strafprozess Die Beweisaufnahme als Kernstück der Hauptverhandlung RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht
MehrSeite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX
MehrDIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre
DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre ÜBERSICHT Die mündliche Verhandlung als Kernelement eines gerichtlichen
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 34 SF 90/12 E BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., Erinnerungsführer, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Erinnerungsgegnerin, hat das Sozialgericht Hannover - 34. Kammer - am 23.
MehrDie Ermittlung des technischen Sachverhalt im BPatG
Die Ermittlung des technischen Sachverhalt im BPatG Beate Schmidt Präsidentin des Bundespatentgericht Ermittlung des technischen Sachverhalts Auslegung der Ansprüche Definition des Fachmanns Kenntnis des
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrÜbung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia
Übung Verwaltungsrecht Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Vorüberlegungen (1) 1) Ist die Beschwerde zulässig? Bescheid? Rechtzeitig? Beschwerdelegitimation?
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 63.11 VGH 4 S 2233/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrDie Sozialgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
Die Sozialgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten www.justiz.nrw LSG NRW, Essen SG Aachen SG Düsseldorf SG Köln SG Gelsenkirchen SG Detmold SG Dortmund SG Münster SG Duisburg Die nordrhein-westfälische
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 6.14 VGH A 8 S 1949/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg Die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz vom 3. November 1989, in Kraft getreten am 27. Dezember 1989, wurde durch Beschluss
MehrBeiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht
Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.2013, III 1 Vas 116/13 120/13 und 122/13 Christian Schwedler, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, den 5.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 25/09 BESCHLUSS vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GVG (a.f.) 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach
MehrDer ausforschende Beweisantrag
Der ausforschende Beweisantrag Von Dr. Gerd Chudoba Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Erster Teil Das Problem ausforschender Beweisanträge A. Einführung und Problemdarstellung 17 I. Einleitung
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 16. Stunde 6. Das Hauptverfahren a) Vorbereitung der Hauptverhandlung b) Ablauf der Hauptverhandlung 30. Juni 2006 2 von 14 6. Das Hauptverfahren
MehrGWB - Mündliche Verhandlung
21. 112 GWB - Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung (1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten
MehrCybercrime. eidas Summit. von Beweisen und Vermutungen. Dr. Viola Bensinger GREENBERG TRAURIG GERMANY, LLP RECHTSANWÄLTE
eidas Summit Cybercrime und im Rechtliche Anforderungen an Anwender elektronischenhackerangriffe Geschäftsverkehr von Beweisen und Vermutungen Berlin, 8. November 2016 Dr. Viola Bensinger GREENBERG TRAURIG
MehrVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Vorwort 5 Autorenverzeichnis 13 Bearbeiterverzeichnis 15 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 17 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrGutachten und Urteil
Gutachten und Urteil Eine Anleitung für die zivilrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsarbeiten mit Beispielen begründet von Prof. Dr. Hans Berg t Oberlahdesgerichtsrat a. D. fortgeführt von Dr. Walter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 314/15 BESCHLUSS vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 397, 402 Jeder Prozesspartei steht gemäß 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des
MehrAmtliche Abkürzung: HVwVfG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 18 vom
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HVwVfG Gliederungs-Nr.: 304-18 gilt ab: 28.12.2009
MehrArbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens
Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei
MehrSozialgericht Hannover
/ Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 40 SB 18/12 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - gegen Land Sachsen-Anhalt B. - Beklagter - hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Hannover am
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
MehrBeweisbedürftig sind nur die
Teil 5: Grundlagen des Beweisrechts - Teil 5 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Beweisbedürftig sind nur die streitigen (also nicht: unstreitige, zugestandene, allgemeinkundige) entscheidungserheblichen Tatsachen
MehrInformationen zum Güterichterverfahren
Landgericht Karlsruhe 1 Informationen zum Güterichterverfahren Informationen zum Güterichterverfahren 1. Gesetzliche Grundlage 278 Abs. 5 ZPO sieht in der seit 26.07.2012 geltenden Fassung vor, dass das
MehrDer Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst:
Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 01.01.2018 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird
MehrBETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 ZUSAMMENFASSUNG
CA/PL 18/00 Orig.: deutsch München, den 28.03.2000 BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 VERFASSER: EMPFÄNGER: Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht"
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 8 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Verfahren auf Erlass einer Verfügung 14 Prof. Dr. Felix Uhlmann
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.
MehrAufgaben Zivilrichter erster Instanz. Allgemeiner Teil. 4. Beweis erheben. Beweisstation
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil AT 4.3 Beweisantritt-2.1 4. Beweis erheben 4.1 entscheidungserhebl. Frage = Beweisfrage 4.2 Beweisbedürftigkeit 4.3 Beweisantritt 4.3.1 unmittelbarer
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrDas Assessorexamen im Strafrecht
Das Assessorexamen im Strafrecht Eine Darstellung der wesentlichen Anforderungen an das Gutachten, die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift, das Urteil sowie an den Aktenvortrag
MehrDer Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende
Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Ordnung für die Schlichtungsstelle nach 22 Abs. 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrZuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 324) Inhaltsübersicht
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz
MehrGerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des G-BA aus der Perspektive des zuständigen "Tatrichters
Symposion der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.v. 22. November 2016 Gemeinsamer Bundesausschuss und dessen Institute Gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des G-BA aus der Perspektive des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
MehrHzV-Vertrag AOK Rheinland/Hamburg gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in Hamburg Anlage 7. Präambel
Verfahren nach 18 des HzV-Vertrags Verfahrensordnung Präambel Die Krankenkasse und der Hausärzteverband (Verfahrensbeteiligte) haben sich in dem HzV- Vertrag darauf verständigt, bei allen Streitigkeiten
Mehr2. Tatsachenstoff erfassen
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 2. Tatsachenstoff erfassen 2.1 Tatsachen - Rechtsansichten 2.2 Auslegung des Tatsachenstoffs 2.3 Quellen des Tatsachenstoffs 2.4 Beschränkungen des
MehrDie Tatsachenfeststellung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Rebecca Schorm-Bernschütz Die Tatsachenfeststellung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - unter besonderer Berücksichtigung staatlicher Mitwirkungspflichten - LIT Inhaltsverzeichnis
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik
MehrInhalt. Basiswissen ZPO I - Erkenntnisverfahren
Inhalt Basiswissen ZPO I - Erkenntnisverfahren I. Grundlagen Erkenntnisverfahren 7 Zweck des Zivilprozesses Ablauf des Instanzenzuges II. Grundsätze des Verfahrens im Zivilprozess 12 Dispositionsmaxime
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: A 2 A 702/09 A 5 K 411/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
Mehr