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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Geänderte Fassung Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Unentgeltliche Praktika im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und anderen Ressorts Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Praktikantinnen und Praktikanten seit dem Regierungswechsel im Jahr 2011 im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport eingesetzt waren bzw. derzeit eingesetzt sind; 2. in welchen weiteren Bereichen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport wie viele Praktikantinnen und Praktikanten seit dem Regierungswechsel im Jahr 2011 eingesetzt waren beziehungsweise derzeit eingesetzt sind; 3. wie lange die Praktikantinnen und Praktikanten in den einzelnen Bereichen im Durchschnitt eingesetzt waren bzw. derzeit eingesetzt sind; 4. wie viele der Praktikantinnen und Praktikanten jeweils über drei Monate, vier Monate, fünf Monate und für die auf der Website des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport als Maximum angegebenen sechs Monate eingesetzt waren bzw. derzeit eingesetzt sind; 5. inwieweit für alle Bereiche des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport gilt, dass, wie auf der Website des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport angegeben, den Praktikantinnen und Praktikanten weder Vergütung noch Fahrt - kosten bezahlt wurden bzw. werden; 6. in welchen weiteren Ressorts der Landesregierung in welchem Umfang seit dem Regierungswechsel im Jahr 2011 Praktikantinnen und Praktikanten ohne Vergütung bzw. Fahrtkostenerstattung eingesetzt wurden oder werden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. inwieweit das SPD-geführte Ministerium für Kultus, Jugend und Sport einen Widerspruch zwischen seiner Vergütungspraxis für Praktika und einem von der SPD vehement geforderten flächendeckenden einheitlichen Mindestlohn sieht bzw. wie es diesen offensichtlichen Widerspruch erklärt; 8. wie sie grundsätzlich zu unentgeltlichen längerfristigen Praktika steht bzw. ob sie Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen beabsichtigt, unentgeltliche längerfristige Praktika zu verhindern; 9. ob das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und ggf. auch die übrigen betroffenen Ressorts zukünftig an seiner/ihrer Vergütungspraxis für Praktikantinnen und Praktikanten festhalten wollen bzw. welche Änderungen ggf. geplant sind Dr. Rülke und Fraktion Begründung Auf seiner Website bietet das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Praktikantenstellen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit an. Am Ende der Ausschreibung findet sich folgender Hinweis: Die Tätigkeit ist in Vollzeit auf drei bis sechs Monate befristet. Es kann weder eine Vergütung gewährt noch können Fahrtkosten erstattet werden. Dass ein SPD-geführtes Ressort unbezahlte längerfristige Praktika anbietet, wirft Fragen auf, da gerade die SPD sich in kompromiss - loser Weise für einen flächendeckenden einheitlichen Mindestlohn stark macht. Es ist deshalb von Interesse zu erfahren, in welchem Umfang seit dem Regierungswechsel im Jahr 2011 im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport insgesamt sowie in den übrigen Ressorts der Landesregierung Praktikantinnen und Praktikanten ohne Vergütung beziehungsweise Fahrtkosten beschäftigt wurden oder werden und wie sich die Landesregierung zur Frage unbezahlter längerfristiger Praktika stellt. Stellungnahme Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 Nr /59 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Praktikantinnen und Praktikanten seit dem Regierungswechsel im Jahr 2011 im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport eingesetzt waren bzw. derzeit eingesetzt sind; Seit dem Regierungswechsel wurde insgesamt 10 Personen die Ableistung eines Praktikums im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ermöglicht. Derzeit ist eine Praktikantin in diesem Bereich eingesetzt. 2

3 2. in welchen weiteren Bereichen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport wie viele Praktikantinnen und Praktikanten seit dem Regierungswechsel im Jahr 2011 eingesetzt waren bzw. derzeit eingesetzt sind; Beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport werden auf Anfrage in allen Organisationseinheiten (Zentralstelle, Stabsstellen und allen Abteilungen) Prak - tika ermöglicht, sofern die Betreuung im gewünschten Zeitraum sichergestellt werden kann. Seit dem Regierungswechsel im Jahr 2011 waren neben den 10 in Ziffer 1 genannten Personen in den weiteren Bereichen des Kultusministeriums insgesamt 36 Praktikantinnen und Praktikanten eingesetzt. 3. wie lange die Praktikantinnen und Praktikanten in den einzelnen Bereichen im Durchschnitt eingesetzt waren bzw. derzeit eingesetzt sind; 4. wie viele Praktikantinnen und Praktikanten jeweils über drei Monate, vier Monate, fünf Monate und für die auf der Website des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport als Maximum angegebenen sechs Monate eingesetzt waren bzw. derzeit eingesetzt sind; Von den insgesamt 46 Praktika entfallen 10 auf die einwöchige Berufsorientierung am Gymnasium (BOGY) und 2 auf die ca. zweimonatige Praxisstation im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Die restlichen 34 Praktika hatten eine Dauer von bis zu einem Monat in 15 Fällen, von mehr als einem Monat bis zwei Monate in 10 Fällen, von mehr als zwei Monaten bis drei Monate in 5 Fällen, von mehr als drei Monaten bis vier Monate in 1 Fall, von mehr als vier Monaten bis fünf Monate in 1 Fall, von mehr als fünf Monate bis sechs Monate in 2 Fällen. Eine Praktikantin und ein Praktikant der beiden letztgenannten Kategorien wurden später in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen. 5. inwieweit für alle Bereiche des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport gilt, dass, wie auf der Website des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport angegeben, den Praktikantinnen und Praktikanten weder Vergütung noch Fahrt - kosten bezahlt wurden bzw. werden; Im Bereich der Zentralstelle wurde in 7 Fällen und beim Referat Kulturelle Angelegenheiten in einem Fall ausnahmsweise eine Vergütung bezahlt, da in diesen Fällen aufgrund der Einbindung in die Arbeitsprozesse verbunden mit der Erbringung eines Beitrags zu einem Arbeitsergebnis ein besonderes Interesse des Kultusministeriums an der Ableistung der Praktika bestand. 6. in welchen weiteren Ressorts der Landesregierung in welchem Umfang seit dem Regierungswechsel im Jahr 2011 Praktikantinnen und Praktikanten ohne Vergütung bzw. Fahrtkostenerstattung eingesetzt wurden oder werden; In den weiteren Ressorts wurden seit dem Regierungswechsel im nachfolgend genannten Umfang Praktikantinnen und Praktikanten ohne Vergütung eingesetzt: 3

4 Ressort Anzahl Bemerkungen Staatsministerium 55 Für längerfristige Praktika wird grds. eine Vergütung gewährt. Keine Vergütung erfolgt bei einer Dauer von unter 2 Monaten, bei Praktika im Rahmen laufbahnrechtlicher Vorbereitungsdienste sowie für Praktika, die allein der Erstellung einer Bachelorarbeit oder Masterthesis dienen. Insgesamt wurden im Staatsministerium im fraglichen Zeitraum 243 Praktika angeboten. Innenministerium 5 Das IM bietet grds. keine Praktika an. In wenigen Einzelfällen wurde Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten ein ein- bis max. vierwöchiges Praktikum ohne Vergütung ermöglicht. Einzige Ausnahme: ein 4 ½-monatiges Praktikum im Rahmen des Bachelorstudiengangs Rettungsingenieurwesen aufgrund fehlender Praktikumsplätze in anderen Einrichtungen. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Das MFW zahlt für Pflichtpraktika oder freiwillige Praktika eine Vergütung. Darüber hinaus werden Praktika in Zusammenarbeit mit dem Walter-Hallstein-Programm mit Bezahlung über ein Stipendium angeboten. In wenigen Einzelfällen wurde Schülerinnen/Schülern ein ein- bis max. vierwöchiges Praktikum ohne Vergütung ermöglicht. Wissenschaftsministerium 26 Es handelt sich um 6 einwöchige BOGY- bzw. BORS-Praktika (Berufsorientierung am Gymnasium bzw. an der Realschule) und 20 Praktika, die das MWK regelmäßig nur auf Initiativbewerbungen und nur im Rahmen eines Studiums ab dem 5. Semester mit einer durchschnittlichen Dauer von 6 bis 8 Wochen ermöglicht. In einigen wenigen Fällen wurde aufgrund der Vorerfahrungen der Praktikantinnen und Praktikanten und des damit verbundenen Mehrwerts für die betreuende Organisationseinheit Fahrtkostenersatz gewährt ebenso bei allen 5 Praktika ab zwölf Wochen. Vergütungen von anderer Seite wurden gewährt bei einem Archivreferendar, bei 3 Praktikanten in Zusammenarbeit mit dem Walter-Hallstein-Programm und bei einer Hospitation aus dem bayerischen Landtag. Justizministerium Das JuM beschäftigt keine Praktikantinnen und Praktikanten. Sozialministerium Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft rd. 60 Das SM bietet immatrikulierten Studentinnen und Studenten auf Anfrage Pflichtpraktika an, die in Studienordnungen ausdrücklich vorgeschrieben sind. Die Dauer richtet sich nach der einschlägigen Studienordnung und beträgt i.d.r. 3 bis 12 Wochen, in Einzelfällen auch bis zu 18 Wochen. 27 Das MLR ermöglicht sogen. Vor- und Pflichtpraktika, die in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen vorgegeben sind, mit einer Dauer i.d.r. zwischen 2 Wochen und 2 Monaten ohne Arbeitszeitvorgabe. In den genannten Fällen erfolgte keine Vergütung, 1 Das MVI bietet nach Schulabschluss und während des Studiums Praktikumsmöglichkeiten mit einer Dauer von 2 bis max. 6 Monaten an. Bei Pflichtpraktika oder in begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Eine Vergütung wird bei einer Dauer des Praktikums von mindestens 2 Monaten gezahlt. Insgesamt wurden 16 derartige Praktika ermöglicht. 43 Das UM bietet nur auf Anfrage immatrikulierten Studentinnen und Studenten Pflichtpraktika an, die in Studienordnungen ausdrücklich vorgeschrieben sind. Die Dauer richtet sich nach der einschlägigen Studienordnung und beträgt i.d.r. 3 bis 12 Wochen, in Einzelfällen auch bis zu 18 Wochen. Integrationsministerium Im IntM wurde bisher nur eine Praktikantin beschäftigt, die eine Vergütung erhalten hat. 4

5 7. inwieweit das SPD-geführte Ministerium für Kultus, Jugend und Sport einen Widerspruch zwischen seiner Vergütungspraxis für Praktika und einem von der SPD vehement geforderten flächendeckenden einheitlichen Mindestlohn sieht bzw. wie es diesen offensichtlichen Widerspruch erklärt; Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport sieht zwischen seiner Vergütungspraxis für Praktika und einem flächendeckenden einheitlichen Mindestlohn keinen Widerspruch. Das von der Bundesregierung geplante und von der Landes - regierung unterstützte Mindestlohngesetz (BR-Drs. 147/14) gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Praktika bestehen Ausnahmen. Die Regelung hat zum Ziel, den Missbrauch des sinnvollen Instruments des Praktikums einzuschränken. Erfasst werden nur Praktikumsverhältnisse im Sinne des 26 Berufsbildungsgesetz. Danach muss die Praktikantin/der Praktikant eingestellt worden sein, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine systematische Berufsausbildung handelt. Durch das Mindestlohngesetz wird nicht die Vergütung von Praktikantinnen und Praktikanten vorgegeben, die ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung leisten. Kein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns entsteht damit auch für Personen, die verpflichtend ein sogenanntes Berufspraktikum leisten. Nicht unter den Mindestlohn fallen zudem Praktika von bis zu sechs Wochen Dauer zur Orientierung für die Wahl einer Ausbildung oder eines Studiums. Gleiches gilt für ein Praktikum von bis zu sechs Wochen, welches während der Ausbildung geleistet wird und inhaltlichen Bezug zur Ausbildung aufweist, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikum bei demselben Ausbildenden geleistet wurde. Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen zudem Praktikantinnen und Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach 54 a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen. Die Forderung nach einem flächendeckenden einheitlichen Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steht daher nicht im Widerspruch zur Praxis, jungen Menschen ein Praktikum zu ermöglichen, das im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung nachzuweisen ist oder auf Wunsch der Betroffenen zur Berufs- oder Studienorientierung angeboten wird. 8. wie sie grundsätzlich zu unentgeltlichen längerfristigen Praktika steht bzw. ob sie Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen beabsichtigt, unentgeltliche längerfristige Praktika zu verhindern; 9. ob das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und ggf. auch die übrigen betroffenen Ressorts zukünftig an seiner/ihrer Vergütungspraxis für Praktikantinnen und Praktikanten festhalten wollen bzw. welche Änderungen ggf. geplant sind. Inwieweit Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes oder den Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder fallen, für längerfristige freiwillige Praktika eine angemessene Vergütung erhalten können, ist von den jeweils personalverantwortlichen Stellen ggf. unter Berücksichtigung von Rahmenvorgaben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft (z. B. hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der praktischen Tätigkeit in der Verwaltung oder eines erforderlichen besonderen Interesses des Landes an der Beschäftigung) zu entscheiden. Dies gilt nicht uneingeschränkt für Pflichtpraktika, die im Rahmen von Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen mit einer bestimmten Dauer verpflichtend vorgeschrieben sind. Obwohl in diesen Fällen i. d. R. das persönliche Inte - resse der Bewerberinnen und Bewerber überwiegt, sind die meisten Ressorts weiterhin bereit, mit ihrem Angebot an Praktikantenstellen einen entsprechenden Teil der Ausbildung zu tragen und die hierfür erforderlichen personellen, räumlichen und sächlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Inwieweit darüber hinaus eine Vergütung angebracht erscheint, kann je nach Dauer und Inhalt des Prak - tikums ggf. unter Berücksichtigung von Rahmenvorgaben des Ministeriums für 5

6 Finanzen und Wirtschaft entschieden werden. So kann für Pflichtpraktika von Studierenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung von bis zu 370 Euro vereinbart werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Personen, die BAföG beziehen, nach 23 Abs. 3 BAföG eine Praktikumsvergütung beim Pflichtpraktikum in voller Höhe auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet wird, d. h., dass dieser Personenkreis durch die Zahlung einer Praktikumsvergütung keinen finanziellen Vorteil hätte. Eine Praktikumsvergütung erscheint weiterhin für Praktika im Rahmen eines laufbahnrechtlichen Vorbereitungsdienstes (Rechtsreferendare, Beamtenanwärter) sowie für Praktika, die allein der Erstellung einer Bachelor- oder Masterarbeit dienen, nicht gerechtfertigt. Staatsministerium, Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und Integrationsministerium gewähren für längerfristige Praktika grundsätzlich eine Vergütung und beabsichtigen, an der derzeitigen Praxis festzuhalten. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und das Minis - terium für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden bei längerfristigen Praktika ebenfalls grundsätzlich eine Vergütung gewähren. Sozialministerium, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft beabsichtigen weiterhin nur Vor- und Pflichtpraktika anzubieten, deren Ableistung und Dauer in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen vorgegeben sind. Darüber hinaus ist nicht vorgesehen, längerfristige Praktika anzubieten. Das Justizministerium und das Innenministerium werden an ihrer Praxis, grundsätzlich keine Praktika anzubieten, festhalten. Damit dürfte sichergestellt sein, dass künftig im Landesbereich keine unentgelt - lichen längerfristigen Praktika angeboten werden. In Vertretung Dr. Schmidt Ministerialdirektor 6

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