Rundfunkbegriff im Wandel

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1 Rundfunkbegriff im Wandel Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Rostock Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur

2 Rundfunk als Anknüpfungspunkt erhöhter Regulierung Differenzierung zwischen verfassungsrechtlichem und einfachgesetzlichem (regulatorischem) Rundfunkbegriff (Einfachgesetzlicher) Rundfunkbegriff als Anknüpfungspunkt erhöhter Regulierung: - Zulassungserfordernis - Viefaltsicherung Rundfunkfreiheit als Jedermann-Freiheit : Vom elitären zum egalitären Charakter der Rundfunkfreiheit (Kommunikation für und Kommunikation durch die Masse) Erosion der Regulierungsparadigmen Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 2

3 Richtlinie über AV-Mediendienste Textdienste (Texte, Grafiken und stehende Bilder): - (Eigenständige) Textdienste sind von der RL nicht erfasst. Regulierung durch MS aber nicht ausgeschlossen - AV-Programmbegleitende (Annex-)Textdienste (EPG, Untertitel etc.) sind von der RL erfasst - Bei Mischformen kommt es auf den Hauptzweck an Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 3

4 Richtlinie über AV-Mediendienste Von der RL erfasst sind allein AV-Mediendienste: - Linearer AV-Mediendienst (=Fernsehprogramm): Zeitgleiche Verbreitung (point to multipoint) von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans: Maximalstandard der RL Zulassungserfordernis und Vielfaltsicherung nach Recht der MS - AV-Mediendienst auf Abruf: Bereitstellung eines Programmkatalogs zur Nutzung auf individuellen Abruf (point to point): Minimalstandard der RL Zulassungsfreiheit (E-Commerce-RL) und keine Vielfaltsicherungen Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 4

5 Richtlinie über AV-Mediendienste Abgrenzung: - Erwägungsgrund 42: Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf unterscheiden sich von Fernsehprogrammen darin, welche Auswahlund Steuerungsmöglichkeiten der Nutzer hat und welche Auswirkungen sie auf die Gesellschaft haben. - Unterschiede bei inhaltlichen Rezeptionsoptionen? Nein, Fernsehprogramm einerseits und Programmkatalog andererseits! - Unterschiede bei zeitlichen Rezeptionsoptionen Sachlicher Anknüpfungspunkt für unterschiedliche Regulierung? Problem: Zeitpunkt der Live-Übertragung (im Fernsehen oder Internet) bestimmt der Ereignis- Veranstalter (Übertragung eines Fußballspiels etc.) Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 5

6 Richtlinie über AV-Mediendienste Abgrenzung: - Beispiele für Fernsehprogramme nach der RL: Analoges und digitales Fernsehen Live Streaming Webcasting NVOD (im Ggs. zu VOD) Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 6

7 Nationales Recht Telemedien sind nur Nicht-Rundfunkdienste (vgl. 1 I TMG). Im Gesetzeswortlaut finden sich keine Abgrenzungskriterien Nach Amtlicher Begründung sind keine Telemedien: - Herkömmlicher Rundfunk - Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über Internet) - Webcasting (ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über Internet) Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 7

8 Nationales Recht Nach Amtlicher Begründung sind Telemedien: Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (z. B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/ Radiotext, Teleshopping) VOD (im Gegensatz zu NVOD) Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 8

9 Zentrale Maßstäbe der Regulierung Zulassungsfreiheit aller (AV-)Mediendienste auf Abruf (Art. 4 E-Commerce-RL) Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 GG und Art. 20 Grundrechtscharta): - Gebot der technologieneutralen Regulierung - Beispiel: Gleichbehandlung von VOD und NVOD (auf dem Niveau von VOD) Weitere Differenzierungen bei linearen Fernsehprogrammen (nach Maßgabe von Zuschauerreichweiten) Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht 9

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