«Viele Glieder doch EIN Leib in Christus» vom 1. Januar 2012

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1 «Viele Glieder doch EIN Leib in Christus» STATUTEN DES KIRCHGEMEINDEVERBANDS NOLLEN-THUR vom 1. Januar Bestand und Sitz Katholische Kirchgemeinden des (zukünftigen) Pastoralraums TG 6 bilden unter dem Namen Kirchgemeindeverband Nollen-Thur, nachstehend KGV Nollen-Thur genannt, gestützt auf 61 der Verfassung des Kantons Thurgau und gemäss 100 Abs. 2 des Kirchenorganisationsgesetzes der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (nachfolgend KOG genannt) auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband. Der KGV Nollen-Thur besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er erstreckt sich über das Gebiet der daran beteiligten Kirchgemeinden. Der KGV Nollen-Thur hat seinen Sitz am Sitz des Sekretariates. 1.5 Soweit diese Statuten keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind die entsprechenden Bestimmungen der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau massgebend. 3. Zweck und Aufgaben des KGV Nollen-Thur Der KGV Nollen-Thur schafft die äusseren Voraussetzungen für eine pfarreiübergreifende Seelsorge auf dem Gebiet der daran beteiligten Kirchgemeinden. Er orientiert sich dabei an den vom Bischof errichteten pastoralen Grössen (d.h. Pfarreien, Seelsorgeverbände, Pastoralraum). Zur Sicherstellung der seelsorgerischen Versorgung beschäftigt der Verband einen Leiter Seelsorge (Pfarrer oder Gemeindeleiter/-in) sowie weitere Personen, die in der Seelsorge und der Katechese tätig sind. Die mit der Seelsorge beauftragten Personen werden entsprechend den geltenden Richtlinien der Kath. Landeskirche des Kantons Thurgau für die Erbringung ihrer Leistungen angestellt und entschädigt. Der KGV Nollen-Thur besorgt und verwaltet die für die Seelsorge erforderlichen Mittel und Einrichtungen. Er berät und unterstützt den Leiter Seelsorge gemäss 64 und 101 KOG. Er fördert die konzeptionelle Weiterentwicklung der Pastoral innerhalb des Pastoralraums und darüber hinaus. 1.5 In allen Bereichen, die nicht zur Seelsorge gehören, bleiben die beteiligten Kirchgemeinden eigenständig.

2 4. Grundsätzliche Organisation der Seelsorge Die Leitung der Seelsorge obliegt dem Leiter Seelsorge (Pfarrer oder Gemeindeleiter/-in). Dieser ist für die Führung der Pfarreien gegenüber den kirchlichen Vorgesetzten verantwortlich. In äusseren kirchlichen Angelegenheiten ist er gegenüber den Organen des KGV Nollen-Thur und den jeweiligen Kirchgemeinden verantwortlich. Der Leiter Seelsorge wird unterstützt durch weitere Mitarbeitende in der Seelsorge, u.a. Bezugspersonen und Katecheten/-innen, sowie einem Sekretariat. Er ist für die Führung und den Einsatz dieser Mitarbeitenden verantwortlich. Grundlage für den Einsatz der weiteren Mitarbeitenden bildet ein Pastoral- und Personalkonzept, das vom Leiter Seelsorge erlassen und vom KGV Nollen-Thur genehmigt wird. 4. Organe Die Organe des KGV Nollen-Thur sind.a..b..c..d. die Gesamtheit der beteiligten Kirchgemeinden, die Delegiertenversammlung, der Vorstand, die Revisionskommission. Die Amtsdauer der Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und der Revisionskommission beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach jener der Kirchenvorsteherschaften. 5. Die Gesamtheit der beteiligten Kirchgemeinden Die einzelnen Kirchgemeinden sind zuständig für.a..b..c. die Wahl der Delegierten, soweit sie diese nicht der Kirchenvorsteherschaft überträgt, die Genehmigung von Statutenänderungen, die Kündigung der Mitgliedschaft im Verband. Die Kirchgemeinden nehmen diese Zuständigkeit gemäss KOG an Kirchgemeindeversammlungen oder an der Urne wahr. 6. Die Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung setzt sich aus je zwei Delegierten pro Kirchgemeinde und dem Leiter Seelsorge zusammen. Weitere Mitglieder des Vorstands, einschliesslich Rechnungsführer und des Seelsorgeteams nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Soweit die Kirchgemeinden keine anderslautenden Beschlüsse treffen, obliegt die Bezeichnung der Delegierten der Kirchgemeindeversammlung. Delegierte sind in der Regel Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft einer Kirchgemeinde, es können jedoch alle in der Kirchgemeinde wahlberechtigten Personen gewählt werden. Tritt eine Delegierte oder ein Delegierter während der Amtsdauer zurück, ist es Aufgabe der jeweiligen Kirchgemeinde, den Ersatz zu wählen. Die Delegiertenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie tritt ferner auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen einer Kirchenvorsteherschaft, unterstützt durch zwei weitere Kirchenvorsteherschaften, zu weiteren Sitzungen zusammen. Der Vorstand KGV beruft die Versammlungen dringliche Fälle vorbehalten mindestens 20 Tage vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände zusammen.

3 1.5 Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidium des Vorstands KGV. 1.6 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten und alle Kirchgemeinden vertreten sind. Sämtliche Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt, anschliessend hat das Präsidium den Stichentscheid. 7. Zuständigkeit der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung konstituiert sich unter dem Vorsitz der amtsältesten Kirchgemeindepräsidentin oder des amtsältesten Kirchgemeindepräsidenten. Sie wählt in geheimer Wahl.a..b. das Präsidium, wobei diese Funktion gleichzeitig im Vorstand ausgeübt wird, die Rechnungsführung des KGV Nollen-Thur,.c. die Revisionskommission und weitere ständige Kommissionen (siehe Anhang 2). Der Delegiertenversammlung stehen im Weiteren folgende Geschäfte zu:.a..b..c..d..e..f..g..h. Beschlussfassung über den Voranschlag des KGV Nollen-Thur und den Verteilschlüssel, Genehmigung der Rechnung des KGV Nollen-Thur, Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands, Genehmigung des Pastoral- und Personalkonzepts des Leiters Seelsorge, Festlegung der Finanzkompetenz des Vorstandes, die Bildung, Besetzung und Auflösung temporärer Kommissionen, Behandlung der vom Vorstand vorgelegten Geschäfte, Beschlussfassung über die Aufnahme weiterer Kirchgemeinden in den KGV,.i. Beschlussfassung über Statutenänderungen gemäss Änderungen der Vereinbarung ( 12). 8. Vorstand KGV Der Vorstand besteht aus dem von der Delegiertenversammlung gewählten Präsidium und der gewählten Rechnungsführung des KGV Nollen-Thur sowie von Amtes wegen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Kirchgemeinden und dem Leiter Seelsorge. Der Leiter Seelsorge ist nur dann stimmberechtigt, wenn er in mindestens einer Kirchgemeinde als Pfarrer oder Gemeindeleiter/-in gewählt ist (vgl. 96 Abs. 2 KOG). Ein mit der Pfarrverantwortung betrauter Priester sowie andere Personen können mit beratender Stimme zugezogen werden. Das Präsidium beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. 9. Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Ihm stehen insbesondere zu.a..b..c. die Wahl des Vizepräsidiums, die Wahl des Aktuariats, die Einberufung der Delegiertenversammlungen mit Festlegung der Traktandenliste,

4 .d..e..f..g..h..i..j. die Wahl der Mitarbeitenden des KGV, die Genehmigung ihrer Stellenbeschreibungen und die personalrechtliche Verantwortung für diese Mitarbeitenden, die Koordination der Arbeiten in den Kommissionen, wozu in jeder Kommission ein Mitglied des Vorstands mitarbeitet, die Vorbereitung des Voranschlags des KGV aufgrund der Empfehlungen der Finanzkommission, die Beschlussfassung über die im Voranschlag enthaltenen Ausgaben, die Bewilligung von neuen, im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben gemäss der von der Delegiertenversammlung gewährten Finanzkompetenz, Information der Delegiertenversammlung und der Öffentlichkeit über die Angelegenheiten des KGV, Führung des Archivs des KGV. Was das KOG über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Kirchenvorsteherschaft festlegt, gilt in analoger Weise für die Aufgaben und die Arbeitsweise des Vorstandes innerhalb des KGV. 10. Rechnungsführung und Revision Das Amt der Rechnungsführung des KGV wird üblicherweise durch eine Rechnungsführerin bzw. einen Rechnungsführer einer der am KGV beteiligten Kirchgemeinden ausgeübt. Die Rechnungsführung kann auch einer aussenstehenden Stelle übertragen werden, wobei die Verantwortung für deren Tätigkeit bei einem Mitglied des Vorstands KGV verbleibt. Die Rechnungsführerin, der Rechnungsführer oder die mit der Rechnungsführung betraute Stelle ist für den Zahlungsverkehr verantwortlich. Die Jahresrechnung des KGV wird von der durch die Delegiertenversammlung gewählten Revisionskommission geprüft. Sie klärt die finanzrechtliche Zulässigkeit, Angemessenheit und rechnerische Richtigkeit ab. Sie erstattet der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Mitglieder des Vorstands und an der Rechnungsführung beteiligte Personen dürfen nicht gleichzeitig der Revisionskommission angehören. 1.5 Für den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung des KGV ist die Verordnung des Kath. Kirchenrats über das Rechnungswesen der Kirchgemeinden massgebend. Die Rechnungsführung unterliegt der Aufsicht des Kath. Kirchenrats. 11. Finanzierung Die Aufwendungen und Erträge des KGV werden jährlich vom Vorstand nach Vorberatung durch die Finanzkommission in einem Voranschlag zusammengestellt und von der Delegiertenversammlung geprüft und beschlossen. Die nicht durch Einnahmen oder Beiträge gedeckten Betriebs- und Investitionskosten werden von den beteiligten Kirchgemeinden nach folgendem Kostenteiler getragen:.a..b. 2/3 der Kosten gemäss Anzahl Stimmberechtigte (Stand 31. Dezember des vorangegangenen Rechnungsjahres) 1/3 der Kosten gemäss Zentralsteuerabrechung zu 100 Steuerprozenten (errechnet gemäss Ergebnis des vorangegangenen Rechnungsjahres). Die Kirchgemeinden des KGV verpflichten sich, notwendige Akontozahlungen im Rahmen des durch die Delegiertenversammlung genehmigten Voranschlags zu leisten. Die Schlussabrechnung erfolgt mit der Erstellung der Jahresrechnung. Ertrags- bzw. Aufwandüber

5 schüsse des vorhergehenden Rechnungsjahres werden mit der ersten à Kontozahlung verrechnet. Die Kirchgemeinden haften nach dem Zweckverband ausschliesslich für die Verbindlichkeiten des KGV. Der Haftungsanteil richtet sich nach dem Kostenteiler. 12. Änderungen der Vereinbarung Änderungen dieses Statuts unterliegen einem Beschluss der Delegiertenversammlung und der Genehmigung durch alle am KGV beteiligten Kirchgemeinden sowie der Genehmigung durch den Kath. Kirchenrat des Kantons Thurgau. 13. Aufsicht und Rechtsschutz Der KGV steht unter der Aufsicht des Kath. Kirchenrats gemäss 37 bis 47 KOG. Gegen Beschlüsse von Verbandsorganen kann nach Massgabe des KOG und der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Kath. Kirchenrat eingereicht werden. Streitigkeiten im Schnittbereich zwischen äusseren und inneren kirchlichen Angelegenheiten werden unter Beizug des Kirchenrats einerseits und des Dekans oder der Bistumsregionalleitung andererseits einvernehmlich geklärt oder im Rahmen eines Schiedsverfahrens entschieden. 14. Beitritt und Austritt Die Aufnahme weiterer Kirchgemeinden, die sich an der Zweckerfüllung beteiligen können, in den KGV erfolgt durch Zustimmung der Delegiertenversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 aller stimmberechtigten Delegierten sowie mit Genehmigung durch den Kath. Kirchenrat. Die Mitgliedschaft im KGV endet durch Austritt aus dem Verband oder durch Auflösung des Verbands. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Anzeigefrist auf Ende eines Kalenderjahres aus dem KGV austreten. Diese Anzeige hat schriftlich an das Präsidium des KGV, die Präsidentinnen und Präsidenten der verbleibenden Kirchgemeinden sowie an den Kirchenrat zu erfolgen. Die austretende Kirchgemeinde hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Leistungen oder auf einen Anteil des Verbandsvermögens. Der KGV wird aufgelöst, sobald vier oder mehr Kirchgemeinden aus dem KGV austreten oder wenn die Delegiertenversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 aller stimmberechtigten Delegierten eine Auflösung beschliesst und der Kirchenrat die Auflösung genehmigt. Das Liquidationsvermögen wird gemäss dem Kostenteiler den Kirchgemeinden rückerstattet. 15. In Kraft Treten Das Statut der KGV Nollen-Thur tritt nach seiner Genehmigung rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

6 Formelle Annahme dieser Statuten: Kath. Kirchgemeinde Bussnang Kath. Kirchgemeinde Heiligkreuz Kath. Kirchgemeinde Leutmerken Kath. Kirchgemeinde Schönholzerswilen Kath. Kirchgemeinde Welfensberg Kath. Kirchgemeinde Wertbühl Kath. Kirchgemeinde Wuppenau Genehmigung des Kath. Kirchenrats des Kantons Thurgau:

7 Anhang 1 Im KGV Nollen-Thur werden folgende Bereiche gemeinsam organisiert und finanziert: Erstellen/Anpassen eines Pastoralkonzepts Pfarrwahlvorbereitung Anstellung des gewählten Pfarrers oder der gewählten Gemeindeleitung Anstellung der für die Seelsorge im KGV Nollen-Thur notwendigen Mitarbeitenden Anstellung von Personen, die in der Katechese und der Organisation des Religionsunterrichts tätig sind. Organisation und Betrieb eines Sekretariats Die Anstellung des Seelsorgeteams erfolgt durch den Vorstand KGV. Bezüglich Stellung sowie Pflichten und Rechte gelten die Bestimmungen des KOG und des codex iuris canonici (CIC). Die Wahl des Leiters Seelsorge, d.h. des Pfarrers oder Gemeindeleiters/-in, obliegt gemäss 67 Ziff. 1 KOG den sieben Kirchgemeindeversammlungen. Der Vorstand KGV entscheidet nach einer erfolgten Wahl über die Festlegung der Besoldung. Für die Anstellung gelten die Anstellungsbestimmungen gemäss der Besoldungsverordnung der Kath. Landeskirche des Kantons Thurgau vom 13. Dezember Der Vorstand KGV erstellt zusammen mit der Gemeindeleitung die Stellenprofile des Seelsorgeteams. Für deren Umsetzung und Einhaltung ist der Leiter Seelsorge verantwortlich. Alle anderen Angestellten, die für das Pfarreileben nötig sind, werden von den jeweiligen Kirchgemeinden in eigener Kompetenz angestellt und allenfalls, nach Absprache zwischen der Kirchgemeinde und dem KGV, mit Aufgaben im KGV betraut.

8 Anhang 2 Im KGV Nollen-Thur werden folgende Kommissionen gebildet: Finanzkommission Aufgaben Empfehlungen zuhanden Vorstand und Delegiertenversammlung in finanziellen Angelegenheiten Mitglieder 2-3 Rechnungsführer/-innen der beteiligten Kirchgemeinden und Rechnungsführer/-in KGV Unterrichtskommission Aufgaben: Organisation des Religionsunterrichts Besuche in den Unterrichtsklassen Unterstützung der Katechetinnen in organisatorischen Fragen Unterstützung der in der Jugendarbeit Tätigen Mitglieder 2-3 Mitglieder der beteiligten Kirchgemeinden und ein Mitglied des Vorstands KGV Personalkommission Aufgaben: Ausschreibungen und Bewerbungsgespräche bei Neubesetzungen Empfehlungen zuhanden Vorstand KGV bei Anstellungen Problemklärungen bei bestehenden Anstellungen Mitglieder 2-3 Mitglieder der beteiligten Kirchgemeinden und ein Mitglied des Vorstands KGV Revisionskommission Aufgaben: Revision der Jahresrechnung des KGV Mitglieder: Mindestens 2 Rechnungsführer einzelner Kirchgemeinden des KGV

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