Überprüfungsmethoden von RD- und Sterilisationsverfahren Teil 3 (von 3)

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1 Erarbeitung eines Prüfplans für die ZSVA Überprüfungsmethoden von RD- und Sterilisationsverfahren Teil 3 (von 3) Von Andrea Binder, Sterilgut-, Logistik-, Instrumentenmanagement, Wels Rahmenbedingungen Auch in Österreich spielt die Harmonisierung europäischen Rechts eine große Rolle. Die Validierung von Sterilisationsprozessen wird in der im EG-Raum verbindlichen Direktive für Medizinprodukte 93/42 des Rates der europäischen Gemeinschaft gefordert. Zusätzlich ergeht in Österreich ein Auftrag vom Staat an die Krankenanstalten, in dem gefordert wird, dass die Patientenversorgung nach Stand der Technik und der Wissenschaft zu gewährleisten ist. Normen, Gesetze und Richtlinien etc. sollten aber nicht nur isoliert betrachtet, sondern auch stets im Zusammenhang gesehen werden. Gesetzliche Grundlagen: Das Medizinproduktegesetz Derzeit gibt es in Österreich zwei Gesetze, in denen die Rechtsfragen der ZSVA behandelt werden, und zwar das Medizinproduktegesetz und das Krankenanstaltengesetz. Die EU- Direktive wurde national durch das 657. Bundesgesetz, betreffend Medizinprodukte (BGBl. Nr. 212/1996) Medizinproduktegesetz, umgesetzt. Das Medizinproduktegesetz regelt die Sicherheit, Funktionstüchtigkeit, Wirksamkeit und Qualität von Medizinprodukten über ihren gesamten medizinisch relevanten Lebenszyklus nach einem integrierten, umfassenden Schutzkonzept. Im 93 MPG ist für den Gesundheitsbereich eine Validierung für Reinigung, Desinfektion und Sterilisation festgelegt. 93 (1): Reinigung, Desinfektion und Sterilisation in Einrichtungen des Gesundheitswesens sind unbeschadet des 34 unter Bedachtnahme auf die Art der Medizinprodukte mit solchen Geräten und Gerätesystemen und geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen und im Hinblick auf die Art, Größe und Aufgabenstellung der Einrichtung so zu organisieren, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Derzeit wird das MPG von Arbeitsgruppen im Bundesministerium überarbeitet. Ziel soll eine Aktualisierung und Anpassung des Gesetzes an den neuesten Wissensstand und in Folge die Erlassung einer Verordnung sein. In Deutschland wird die Aufbereitung von Medizinprodukten mit geeigneten validierten, nachvollziehbaren Verfahren in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung 4 Instandhaltung gefordert. Krankenanstaltengesetz des Bundes Das BGBl. Nr. 801/1993 wurde in Oberösterreich durch das Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997 umgesetzt OÖKrankenanstaltengesetz. Das OÖ KAG verpflichtet im 11f, Absatz 1, die Rechtsträger von Krankenanstalten zu Maßnahmen der Qualitätssicherung, die den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätssicherung entsprechen und regelmäßig vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen und die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Bescheide der Landessanitätsdirektionen Bei allen Neu-, Zu- und Umbauten werden von Seiten der Landessanitätsbehörden in Form eines Betriebsbewilligungsbescheides sogenannte medizinische Auflagen erlassen, die unter anderem Auflagen zum Überprüfungsintervall der Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren enthalten: Im Bescheid wird zum Beispiel gefordert, dass die Reinigungswirkung und Desinfektionswirkung von RDT-Automaten einmal jährlich zu überprüfen sind. Es sind jedoch keine konkreten Überprüfungsmethoden vorgeschrieben wurde von den Landessanitätsdirektoren ein «Stufenplan» ausgearbeitet, in dem Anforderungen gemäß dem damaligen Arbeitspapier der in Ausarbeitung befindlichen Euronorm EN 285 enthalten waren. Mit diesem Stufenplan wurde versucht, die Sterilisatoren in einen validierbaren Zustand zu bringen. 9

2 Normative Grundlagen Die normativen Grundlagen bekommen einerseits durch den 94 MPG gesetzlichen Charakter, in dem vom BFGK gefordert wird, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen oder sonstiger einschlägiger internationaler und nationaler Normen Verordnungen erlassen werden, unter anderem hinsichtlich der Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle und hinsichtlich der Organisation der Sterilisation und Desinfektion. Ebenso wie in Deutschland sind Gesetze und Verordnungen bindend. Nationale und internationale Normen (ÖNORM, ÖNORM EN, DIN, ISO CEN) repräsentieren den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Sie stellen Mindestanforderungen dar, die nicht unterschritten werden dürfen, und es ist sehr schwierig, im Falle einer Patientenklage wegen einer Infektion, den Entlastungsbeweis bei Nichtbeachtung von Normen und Richtlinien zu führen. Auch in der RKI-Richtlinie «Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten» 2001 werden im Anhang B wichtige Normen und Normungsvorhaben angeführt und es wird darauf verwiesen, dass bei Einhaltung dieser Normen von der Erfüllung der «anerkannten Regeln der Technik» ausgegangen werden kann. Aus der langen Reihe wichtiger Normen bzw. Normungsvorhaben möchte ich nur einige kurz erwähnen: Ein besonderes Augenmerk wird in Zukunft auf die pren ISO Reinigungs-/Desinfektionsgeräte gelegt werden müssen, in der im Teil 1 allgemeine Anforderungen, Definitionen und Prüfungen angeführt sind. Im Bereich der Sterilisation möchte ich auf die ÖNORM/DIN EN 285 Sterilisation Dampf-Sterilisatoren Groß-Sterilisatoren, in der die Geräteanforderungen beschrieben sind und die bis einschließlich der Prüfung nach Aufstellung gilt, und auf die ÖNORM/DIN EN 554 Sterilisation von Medizinprodukten Validierung und Routineüberwachung für die Sterilisation mit feuchter Hitze verweisen. Die EN 554 ist jedoch im Gesundheitswesen nur bedingt geeignet, da sie sich vor allem an der industriellen Herstellung von Medizinprodukten orientiert. Die Anforderungen bei der Sterilisation von Medizinprodukten im Gesundheitswesen sind in der DIN : : Dampf-Sterilisatoren, Teil 6: Betrieb von Groß-Sterilisatoren im Gesundheitswesen festgelegt. Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen Richtlinien, Leitlinien etc. haben empfehlenden Charakter, geben aber ähnlich den Normen den Stand neuer Erkenntnisse aus Wissenschaft und der Technik wieder. Sie sind flexibler und kurzfristiger zu ändern als Gesetze und Verordnungen. Auch in Österreich gibt es einige Arbeitskreise etc., die sich mit den Themen Überprüfungen, Hygienekontrollen etc. beschäftigen und Empfehlungen herausgeben, z.b.: 10

3 Leitlinie zur ÖNORM EN 554 Der Fachausschuss Prüfwesen der ÖGSV hat eine Leitlinie zur ÖNORM EN 554 veröffentlicht. Das Ziel dieser Leitlinie ist ein einheitliches qualitätsgesichertes Prüfwesen für Sterilisationsverfahren in den Einrichtungen des Gesundheitswesens sicherzustellen, das in den gesamten Ablauf der hygienischen Maßnahmen eingebunden ist. Damit soll größtmögliche Patientensicherheit gewährleistet werden. Der Fachnormenausschuss 215, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten, hat eine Leitlinie für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit feuchter Hitze für Medizinprodukte ONR bis 3 erarbeitet. Diese ONR berücksichtigt das Medizinproduktegesetz und die Europäischen Normen zur Sterilisation von Medizinprodukten, insbesondere ONORM EN 285, ÖNORM EN 554 und ÖNORM EN 556 und orientiert sich an der Richtlinie für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen der DGKH und des Robert Koch-Institutes. Arbeitskreis Krankenhaushygiene OÖ Der Arbeitskreis Krankenhaushygiene OÖ hat eine Empfehlung für einen Kontrollplan, u. a. für Dampfsterilisatoren und Geräte zur thermischen Desinfektion, herausgegeben, der bewusst nur eine Mindestanforderung darstellt. Untersuchungen, die in keiner Norm oder Verordnung festgehalten sind, basieren auf Veröffentlichungen und den Erfahrungen vieler Hygieneteams. Einige der Mitglieder dieses Arbeitskreises arbeiten auch in der Arbeitsgruppe zur Novellierung des Medizinproduktegesetzes mit. Wichtig ist, auch immer wieder über die Grenzen des eigenen Landes zu schauen, um auch andere Lösungsansätze etc. kennen zu lernen. Die nachfolgenden Aufzählungen sollen Beispiele für Richtlinien etc. sein, sie erheben natürlich keinen Anspruch auf Vollzähligkeit und sollen nicht wertend aufgefasst werden. Abb. 1: Die Qualität der maschinellen Aufbereitung wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahren durch eine Inbetriebnahmeprüfung (Aufstellungsprüfung), tägliche Routineprüfungen, chargenbezogene Routineprüfungen, messtechnische Überwachung und Prüfung der Verfahrensparameter und periodischen Prüfungen sichergestellt. Richtlinien des Robert Koch-Institutes In der Richtlinie zu den «Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten» 2001 wird u. a. sowohl auf die Notwendigkeit der Validierung von Aufbereitungsverfahren als auch auf die Sicherung der Qualität der Aufbereitungsprozesse (Prüfmethoden etc.) eingegangen. Außerdem wird ein Qualitätsmanagementsystem für die Aufbereitung mit einer Risikobewertung der aufzubereitenden Medizinprodukte gefordert. Die Richtlinie des RKI fordert saubere, rückstandsfrei gereinigte Medizinprodukte, damit die anschließenden Desinfektions- und Sterilisationsschritte nicht behindert werden. Die Qualität der maschinellen Aufbereitung wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahren der Reinigung/Desinfektion und Sterilisation sichergestellt durch: a) eine Inbetriebnahmeprüfung (Aufstellungsprüfung), b) tägliche Routineprüfungen, c) chargenbezogene Routineprüfungen, d) messtechnische Überwachung und Prüfung der Verfahrensparameter und e) periodischen Prüfungen. Empfehlungen der DGKH und der DGSV Von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene wurden u.a Empfehlungen für die Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsprozessen mit feuchter Hitze für Medizinprodukte herausgegeben, in der auch Übergangsregelungen für nicht validierbare Sterilisatoren enthalten sind. Erwähnt werden muss auch der AK «Qualität» der DGSV, der Empfehlungen sowohl zur Überprüfung der Reinigungswirkung als auch zur Überprüfung der Desinfektionswirkung veröffentlicht hat. Neben diversen Empfehlungen etc. müssen natürlich auch die Herstellerangaben der Gerätehersteller beachtet werden. Prüfpläne für die ZSVA im AKH Wels Prüfpläne sind Bestandteile, Hilfsmittel bzw. «Handwerkszeuge» zur Erfüllung der im Rahmen des Qualitätsmanagement-Systems geforderten Verpflichtung zur Messung, Ana- 11

4 lyse und Verbesserung von Prozessen. Die Überwachung und die Messung von qualitätsrelevanten Parametern dienen der Sicherstellung, dass vorgegebene und festgelegte Anforderungen an die Produkte, Dienstleistungen und Prozesse eingehalten bzw. erfüllt werden. Die angeführten Prüfpläne sind nach folgenden Kriterien aufgebaut: WANN? bzw. WIE OFT? ist WAS?, WOMIT? bzw. WIE? zu prüfen bzw. zu veranlassen. Diese im Rahmen der Projektarbeit erstellten Prüfpläne sollen als Übersichtspläne für die Routinekontrollen dienen. Die Durchführungsdetails müssen in einem weiteren Schritt zusätzlich mittels Arbeitsanweisungen festgelegt werden. In den Arbeitsanweisungen müssen vor allem die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der Kontrollen (das WER?) und die erforderlichen Maßnahmen bei nicht bestandenen Ergebnissen etc. definiert werden. Um den Prüfplan möglichst übersichtlich zu gestalten, habe ich die tabellarische Darstellungsweise gewählt. Die Prüfungen werden natürlich, falls erforderlich, auch in häufigeren Intervallen durchgeführt als im Prüfplan festgelegt, bei Bedarf werden auch zusätzliche Überprüfungsmethoden angewandt. Der Prüfplan für die RDT-Automaten beinhaltet die Überprüfungen für die Routineüberwachung der Reinigungs- und Desinfektionswirkung, zusätzliche Maßnahmen für die Validierung und Revalidierung sind im Prüfplan nicht enthalten. Prüfplan für die Dampfsterilisatoren Der Prüfplan beinhaltet Prüfungen für die Routineüberwachung, er berücksichtigt nicht zusätzliche Überprüfungen zur Validierung, Rekommissionierung und erneuten Leistungsbeurteilung oder Überprüfungen, die in alleiniger Durchführungsverantwortung des technischen Dienstes (hausinterne Regelung) liegen (z.b. Überprüfungen der mess-technischen Einrichtungen sowie Leitwertmessungen). WANN? WAS? WIE? WIE OFT? WOMIT? jede Charge Temperatur und Haltezeit Kontrolle der Aufzeichnungen des Chargendruckers jede Charge Rückstände Sichtkontrolle (Verfärbungen, Verfleckungen, Korrosionen, Schmutzreste) täglich Dreharme, Düsen, Filter, Sichtkontrolle Wasserankopplung täglich* Temperatur und Haltezeit Thermologger monatlich Sprühbild Reinigungsindikatoren halbjährlich Sprühbild Prüfanschmutzung halbjährlich Keimreduktion Bioindikatoren halbjährlich Temperatur und Haltezeit Thermofühler * in Planung Tab. 1: Prüfplan: Routinekontrollen der RDT-Automaten in der ZSVA des AKH Wels WANN? WAS? WIE? WIE OFT? WOMIT? Schlussbetrachtung Im Krankenhausbereich ist Qualitätsarbeit gefordert um den Patienten die bestmögliche Behandlung angedeihen zu lassen. Diese ergibt sich aus der Zusammenarbeit aller Abteilungen, die verpflichtet sind, nach dem letzten Stand des Wissens zu arbeiten. Die ZSVA nimmt im Krankenhaus eine sehr wichtige Position im Qualitätskreislauf der Patientenversorgung ein. Sie ist für die geforderte qualitätsgesicherte Aufbereitung von Instrumenten etc. verantwortlich. Um diesen hohen Anforderungen in der ZSVA gerecht werden zu können, ist neben motiviertem und gut ausgebildetem Personal auch die regelmäßige Überwachung der Gerätschaften Tab. 2: Prüfplan: Routinekontrollen der Dampfsterilisatoren in der ZSVA des AKH Wels auf jeder Unterscheidung Sterilgut Behandlungsindikator Verpackung von Sterilisiergut (wenn nicht aufgedruckt, Indikatorbänder, Etiketten bzw. Plomben mit Indikator verwenden) jede Charge Prozessparameter Simulationsprüfkörper und Dampfdurchdringung emulierender Indikator jede Charge Prozessparameter Kontrolle der Aufzeichnungen Temperatur, Druck, Zeit des Chargendruckers, Vergleich mit Referenzkurve jede Charge Unversehrtheit der Verpackung, Sichtkontrolle Plombierung, Kondensatrückstände täglich Kammer und Dichtungen, Sichtkontrolle Betriebsmittel, Registriergeräte täglich Dampfdurchdringung, Bowie-Dick Test Luftentfernung, Inertgase wöchentlich Dichtheit der Kammer Vakuumtest halbjährlich Abtötung von Testkeimen Bioindikatoren, Sporenstreifen jährlich Prozessparameter Thermoelektrische Prüfung 13

5 nach dem letzten Stand des Wissens erforderlich. Dies bedeutet, dass sich die Verantwortlichen dieses Wissen aneignen und es regelmäßig den neuesten Erkenntnissen und Vorschriften anpassen müssen. Vor der Erarbeitung des Prüfplans und der Auseinandersetzung mit den verschiedenen Prüfmethoden habe ich mich durch einen Wald von Gesetzen, Normen, Leitlinien und Fachliteratur «kämpfen» müssen. Zusätzlich verdichtet hat sich dieser Vorschriftenwald durch den nötigen kontinuierlichen Vergleich der deutschen und der österreichischen Situation (DIN mit ÖNORM, MPG Österreich und Deutschland, deutscher mit österreichischer Literatur etc.), was natürlich das Thema für mich noch interessanter gemacht hat. Schlussendlich hat sich der Wald jedoch gelichtet und ich freue mich, meinen Wissensstand erweitert zu haben, besonders auch im Hinblick auf die umfangreiche und interessante Literatur. Die praktische Durchführung der in Prüfplänen angeführten Kontrollen ist nur einer, aber ein sehr wichtiger Teil eines funktionierenden Qualitätssicherungskonzeptes. Der sichere Erfolg von Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen ist nicht alleine mit bloßem Auge zu erkennen, die Auswirkungen am Patienten (Infektionen etc.) schon. Deshalb müssen die ZSVA-Mitarbeiter fachlich so weit geschult und sensibilisiert werden, dass sie erkennen, warum Kontrollmaßnahmen und Überprüfungen durchzuführen bzw. zu veranlassen sind und warum sich Überprüfungen (Methoden, Intervalle etc.) aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auch verändern können. Das Problem von Neuerungen etc., die mit zusätzlichen Aufwendungen und Änderungen von Denkweisen verbunden sind, hat schon der Philosoph Arthur Schopenhauer erkannt: Jedes Problem durchläuft bis zu seiner Anerkennung 3 Stufen: In der ersten wird es lächerlich gemacht, in der zweiten bekämpft, in der dritten gilt es als selbstverständlich. Daraus ergibt sich folgendes Ziel für die Zukunft: Es wird nicht nur notwenig sein, Prüfpläne zu erstellen, sondern auch die Mitarbeiter so weit zu motivieren, dass diese die erforderlichen Kontrollmaßnahmen auch gewissenhaft durchführen, denn Überprüfungen etc. können nur so gut sein wie die Mitarbeiter, die sie durchführen. Anschrift der Autorin AKH Wels Krankenhaushygiene Grieskirchnerstr Wels Tel.: ++43(0)7242/ Fax: ++43(0)7242/ andrea.binder@khwels.at 15

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