Anhang sap spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

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1 spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 3 1. Wirkungen des Vorhabens 3 2. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) 6 3. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV a) und b) der FFH- Richtlinie 6 Pflanzenarten 6 Gefäßpflanzen 6 Tierarten 7 Fledermäuse 7 sonstige Säugetiere 12 Reptilien 14 Fische 17 Amphibien 17 Libellen 27 Käfer 27 Tagfalter 27 Nachfalter 27 Schnecken und Muscheln Bestand und Betroffenheit der Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie 30 Einzelarten 32 Schilfvögel 35 Vögel der Feuchtwiesen, Moore und Seggensümpfe 37 Vögel der Auen 39 Vögel der Fließgewässer 41 Schwimmvögel 43 Bodenbrütende Wiesen- und Ackervögel 45 Hecken- und Gebüschbrüter 47 Spechte 49 Greifvögel und Eulen 51 WGF Landschaft, Nürnberg 1

2 4. Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach 45 Abs. 7 BNatSchG Zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses Keine Alternative aus artenschutzrechtlicher Sicht Wahrung des Erhaltungszustandes Gutachterliches Fazit 54 WGF Landschaft, Nürnberg 2

3 Vorbemerkungen In der vorliegenden sap werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. ggf. bei Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Als Datengrundlagen wurden herangezogen: Ausgewertete Angaben von vorhandenen und selbst durchgeführten vertieften Untersuchungen (FFH-Managementplan (FFH-MP), Pflege- und Entwicklungskonzepte), Arten- und Biotopschutzprogramm des Landkreis Erlangen-Höchstadt. Aussagen der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Erlangen-Höchstadt und die Höhere Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) zu Nachweisen oder potenziellen Vorkommen von Arten, Befragung von Gebietskennern. Fachliteratur mit Verbreitungskarten. Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen dieser Unterlage stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde eingeführten "Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (sap). 1. Wirkungen des Vorhabens Die Autobahn wird im Entwurfsabschnitt östlich AS Höchstadt Nord bis Klebheim 6-streifig ausgebaut. Der insgesamt bestandsnahe Ausbau erfolgt im nördlichen Teil beidseitig (symmetrisch), im südlichen Teil einseitig (asymmetrisch) mit einer Verschiebung der Achse um mehrere Meter in westliche Richtung. Mit dem Ausbauvorhaben an der bestehenden BAB A3 sind folgende weitere wesentliche Änderungen verbunden: Neubau, z.t. mit seitlicher Verlegung, der vorhandenen Straßenunter- und überführungen (St 2263, St 2254, ERH 36, B 470, GVS Buch Neuhaus, ERH 16) bestandsorientierte Neugestaltung der AS Pommersfelden und der AS Höchstadt Ost Neubau der A3-Aischbrücke und der A3-Flutbrücke im Aischtal Bau von Lärmschutzanlagen (Wall-Wand-Kombinationen im Bereich der Ortschaften Etzelskirchen, Medbach, Buch und Neuhaus) Neubau einer PWC Anlage innerhalb der Waldflächen am südlichen Abschnittsende Neuordnung der Entwässerung mit Bau von Absetz- und Rückhaltebecken (ASB und RHB) sowie Sickermulden. Die genaue technische Ausführung der Ausbaumaßnahme ist in der Unterlage 1 beschrieben. WGF Landschaft, Nürnberg 3

4 Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Flächenumwandlung (Überbauung und Versiegelung, vorübergehende Inanspruchnahme). Benachbarungs-/ Immissionswirkungen (Lärm und Erschütterung, Schadstoffimmissionen). Anlagenbedingte Wirkprozesse Zusätzliche Flächenumwandlung (dauerhafte Inanspruchnahme, Reliefveränderungen und Überbauung). Verstärkung bestehender Zerschneidungs- und Trenneffekte (Lebensräume Fauna, Geländeklima, Landschaftsbild, Erholung). Betriebsbedingte Wirkprozesse Die prognostizierte Zunahme des Verkehrs bedingt keine Zunahme der Lärmimmíssionen, das künftig ein lärmmindernder Fahrbahnbelag eingebaut wird. Durch weitere Verbesserungen bei den Motoren der KFZ-Flotte wird trotz Zunahme des Verkehrs die Schadstoffimmission nicht zunehmen. Mit dem Ausbauvorhaben verschieben sich die Zonen der mittelbaren Beeinträchtigung geringfügig. 2. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 2.1. Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: Bau von Absetzbecken und Rückhaltebecken (ASB und RHB). Damit können die mit dem Fahrbahnwasser mitgeführten Schmutzstoffe weitgehend zurückgehalten werden. Insbesondere kann damit auch das Gefahrenrisiko bei sog. Ölunfällen erheblich minimiert werden. Die Rückhalteeinrichtungen erlauben schließlich eine gedrosselte Ableitung des Wassers aus dem Rückhaltebecken in die natürlichen Vorfluter, womit insbesondere bei starken Regenereignissen die Vorfluter nicht überlastet werden. Bei der Prognose der Schädigungs- oder Störungsverbote finden diese allgemeinen Vorkehrungen Berücksichtigung, ohne jeweils artbezogen gesondert genannt zu werden. Folgende besondere Vorkehrungen zur Vermeidung tragen dazu bei erhebliche Gefährdungen von Tier- und Vogelarten zu vermeiden: V1 zeitliche Beschränkung der Holzung von Oktober bis Februar: Baufeldfreimachung ausschließlich in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar (außerhalb der Brutzeit von Vögeln); Fällung von (potenziellen) Höhlenbäumen (mögliche Winterquartiere von Fledermäusen) nur im Oktober, außerhalb der Winterruhe von Fledermäusen, begleitet von einem Fledermausfach- WGF Landschaft, Nürnberg 4

5 mann/ Biologen zur ggf. notwendigen Bergung und Verbringung von Fledermäusen in Ersatzquartiere. V2 zeitliche Beschränkung des Beginns von Erdarbeiten: - Der Beginn der Erdarbeiten für die Seitenentnahme bei Bau-km (Etzelskirchen) und Bau-km (AS Höchstadt Ost) erfolgt außerhalb der Brutzeit dort potenziell vorkommender, bodenbrütender Wiesen- und Ackervögel, d. h. von Oktober bis Februar. - Der Beginn der Erdarbeiten für die Seitenentnahmen bei Bau-km (nördlich Breiter Weiher) erfolgt erst nach dem Beginn der Laichzeit für die Knoblauchkröte ab Mai. Gleichzeitig wird am Rande der Seitenentnahmefläche zum Breiten Weiher hin ein Biotopschutzzaun mit bauzeitlicher Amphiben-Schutzeinrichtung errichtet, um eine Rückwanderung in Richtung Seitenentnahmen zu verhindern (Schutzmaßnahmen S 1 und S 2). Es erfolgt innerhalb kurzer Zeit die Seitenentnahme nur auf Flur-Nr. 85 Gmkg. Buch und eine sofort anschließende Rekultivierung. Sobald diese abgeschlossen ist, wird die Schutzeinrichtung zu Flur-Nr. 87 und 88 hin versetzt, so dass FlNr. 85 als potenzieller Landlebensraum für die Knoblauchkröte kurzfristig wieder zur Verfügung steht. Erst im Anschluss erfolgt die Seitenentnahme auf den Flur-Nrn. 87 und Die Durchführung der Geländeauffüllung bei Bau-km im Breiten Weiher erfolgt außerhalb der Laichzeit von Amphibien, d. h. ab Juli bis Februar. V3 Fledermausschutz beim Brückenbau: - Rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten werden die Brücken jeweils auf das Vorkommen von Fledermäusen von einer Fledermausfachkraft kontrolliert. Evtl. vorkommende Individuen werden in ein geeignetes Ersatzquartier verbracht. (gilt analog auch für andere evtl. vorkommende Arten) - Verzicht auf nächtliche Baumaßnahmen und auf nächtliche Baustellenbeleuchtung beim Brückenbau in den Monaten Mai bis Oktober - Weitestgehendes Offenhalten des Luftraumes unter der Brücke während der Bauzeit, um ein Durchfliegen für Fledermäuse zu gewährleisten. V4 Zauneidechsenschutz: Beginn von Erdarbeiten frühestens ab Ende April: Die Rodung von Wurzelstöcken und der Beginn der Erdarbeiten erfolgen an den Fundorten der Zauneidechse bei km (bestehender Parkplatz westlich der A3) und Bau-km (westlich der A3, nördlich des Breiten Weihers) außerhalb der Winterruhe der Zauneidechse im Zeitraum ab Ende April. S1 - Biotop-Schutzzaun Errichtung von Biotop-Schutzzäunen im Bereich empfindlicher Biotopflächen zum Schutz vor Vegetationszerstörung, Befahren, Bodenverdichtung, Schadstoffeintrag, Ablagerung von Baumaterial etc. während des Baubetriebes. S2 Bauzeitliche Amphibien-Schutzeinrichtung: Ausbildung einer bauzeitlichen 30 bis 40 cm hohen, glatten Amphibien-Schutzeinrichtung in Verbindung mit dem Biotop-Schutzzaun (S1) bei benachbart liegenden Amphibien- Laichgewässern zum Schutz von Amphibienpopulationen insbesondere streng geschützter Arten (Laubfrosch, Moorfrosch, Kammmolch, Knoblauchkröte, ) vor Wanderung in den Baustellenbereich mit der Gefahr der Tötung während des Baubetriebes. S3 Überflughilfe für Fledermäuse und Vögel: Die Aischbrücke (westseitig) und die neue Brücke am Steggraben (beidseitig) werden zum Schutz von Fledermäusen und Vögeln mit einer Kollisionsschutzeinrichtung in Form einer 3,0 m WGF Landschaft, Nürnberg 5

6 hohen Wand ausgestattet. Hierdurch werden Kollisionen von Individuen beim Queren der Fahrbahn nach Möglichkeit vermieden. Bei der Betrachtung der artenschutzrechtlichen Situation für einzelnen Arten/ Artengruppen werden diese besonderen Vorkehrungen bei Bedarf unter Konfliktvermeidende Maßnahme erforderlich und jeweils artbezogen gesondert genannt Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) Weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) sind nicht erforderlich. 3. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 3.1. Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV a) und b) der FFH-Richtlinie Pflanzenarten Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Gefäßpflanzen V L E NW PO Gefäßpflanzen-Art RLD RLB RLP RLK EHZ Habitat 0 Kriechender Sellerie Apium repens U2 FG GU F 0 Dicke Trespe Bromus grossus XX LA 0 Europäischer Frauenschuh Cypripedium calceolus U1 W WA 0 Sumpf-Siegwurz Gladiolus palustris U1 M MK F 0 Prächtiger Dünnfarn Trichomanes speciosum # R R FV MF Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL sind für das UG nicht nachgewiesen. Das Vorhaben liegt außerhalb der bekannten Verbreitungsgebiete der jeweiligen Arten. WGF Landschaft, Nürnberg 6

7 Tierarten Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen. Umfasst ist auch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Fledermäuse V L E NW PO Fledermaus-Art RLD RLB RLS EHZ Habitat X Abendsegler Nyctalus noctula U1 W G Si X Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii U1 W X Braunes Langohr Plecotus auritus V # FV W Si K 0 Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus V 3 3 FV K Si X Fransenfledermaus Myotis nattereri FV W Si K X Graues Langohr Plecotus austriacus U1 Si K X Große Bartfledermaus Myotis brandtii U1 Si W K G X Große Hufeisennase Rhinolophus ferrumequinum U2 K Si WR X Großes Mausohr Myotis myotis 3 V V FV W Si X Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus 3 # U1 K Si W G X Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri G 2 2 U1 W Si X Mopsfledermaus Barbastella barbastellus U1 W K Si X Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus k.a. D D XX Si K W? Nordfledermaus Eptesicus nilssonii U1 K Si W X Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii G 3 3 FV W G Si X Nymphenfledermaus Myotis alcathoe / / / / W G X Wasserfledermaus Myotis daubentoni # # FV G W X Zweifarbfledermaus Vespertilio discolor G 2 2 XX G K Si X Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus # # FV Si K W WR WGF Landschaft, Nürnberg 7

8 Fledermäuse, die Bäume und/ oder Gebäude als Sommerquartiere oder Wochenstuben nutzen Großer Abendsegler, Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mopsfledermaus, Nymphenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus 1 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Die bevorzugten Lebensräume sind Laubwälder; alt- und totholzreiche Wälder sowie lichte Wälder, Auwälder, Gehölzsäume an Gewässern. Altholz- und Strukturreichtum ist für das große Baumhöhlenangebot von entscheidender Bedeutung. Bechsteinfledermaus, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus werden als typische Waldfledermausarten bezeichnet. Die Jagdgebiete sind Waldstrukturen, aber auch Gewässer- und Uferbereiche. Die übrigen Arten nutzen als Quartier und als Jagdhabitat auch das Umfeld von Siedlungen und die landwirtschaftlich genutzte Flur. Lokale Population: Wochenstuben vom Großen Abendsegler sind bekannt aus einem Laubwald nahe Neuhaus (ASK 1989/90), dem Schloss Neuhaus (ASK 1996) und aus einem Nadelwald bei den Überhangweihern (ASK 1988); ebenso befindet sich eine Wochenstube der Wasserfledermaus im letztgenannten Bereich (ASK 1988). Alle übrigen Arten sind in Neuhaus und in unmittelbarer Entfernung (Wald, Weiher) zumindest gesichtet bzw. eingefangen worden (ASK 1989/2002/2006). Unter der Aischbrücke der A3 und der Unterführung des Steggrabens wurden zudem Nachweise von querenden Fledermausarten des Großen Abendseglers, Wasserfledermaus, Bechsteinfledermaus, Fransenfledermaus und der Rauhautfledermaus erbracht (IVL 2014). Besonders ist dabei die Querung der Aischbrücke zu nennen, bei der überdurchschnittlich hohe Fledermausaktivität festgestellt wurde. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend gut mittel schlecht unbekannt 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass mit den Waldrandverlusten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der o.g. Arten betroffen sind. Innerhalb der jeweiligen Aktionsräume finden die Arten eine Vielzahl an Altbäumen, die Baumhöhlen enthalten können. Für die Populationen steht damit auch in Zukunft ein ausreichendes Quartierangebot zur Verfügung. Für die Wasser- und Fransenfledermaus u.a. ist die Nutzung von Straßenbrücken als mögliche Wochenstube in Bayern bekannt. Die Arten nutzen Spalten oder Hohlräume an den technischen Bauwerken. Da aktuell nicht abschließend sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Brücken an der A3 von Fledermäusen genutzt werden, sind vor Beginn der Rückbau- und Abbrucharbeiten Kontrollen durch eine Fachkraft mit Kenntnissen der Tiergruppe Fledermäuse notwendig. Sollten Lebensstätten von Fledermäusen an den Bauwerken festgestellt werden, sind entsprechende Maßnahmen zum Erhalt und Schutz zu ergreifen. Die ökologische Funktion der von Ausbauvorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wird unter Berücksichtigung der konfliktvermeidenden Maßnahme im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. V3: Fledermausschutz beim Brückenbau Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 8

9 Fledermäuse, die Bäume und/ oder Gebäude als Sommerquartiere oder Wochenstuben nutzen Großer Abendsegler, Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mopsfledermaus, Nymphenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Bekannte Wochenstuben der Arten liegen in ausreichendem Abstand zur Trasse. Bauzeitliche Verlärmung der Jagdhabitate der Arten ist zeitlich begrenzt und während der Brückenbauarbeiten ein Offenhalten des Querschnitts unterhalb der Trasse und der Verzicht auf nächtliche Baustellenbeleuchtung zwischen Mai und Oktober über Vorkehrungen zum Fledermausschutz gesichert (Maßnahme V3). Ein erhebliches Stören der Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten ist somit nicht erkennbar. Insgesamt führt das Ausbauvorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen. V3: Fledermausschutz beim Brückenbau Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Für die Fledermäuse ist die Trennwirkung der Autobahn gegeben und für die Arten mit ihren lokalen Populationen Teil ihres Lebensraums. Die nachgewiesenen Querungen unter der Aischbrücke können als Anpassung an ihren Lebensraum aufgefasst werden. Das durch die A3 bereits bestehende Kollisionsrisiko erhöht sich durch die Querschnittsverbreiterung nicht signifikant. Bestehende Querungsmöglichkeiten wie im Bereich der kleineren Wegeüber- oder -unterführung bei Bau-km und bleiben erhalten. Im Rahmen der Ausbaumaßnahme wird im Bereich des Steggrabens das bestehende enge Durchlassbauwerk durch ein großzügigeres Brückenbauwerk ersetzt, womit eine sichere Querung der Fahrbahn ermöglicht wird. Die Aischbrücke erhält einseitig in Richtung Westen, und die Brücke über den Steggraben beidseitig ein Kollisionsschutz der den Arten zur Anhebung der Flughöhe dient. Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Tieren, die potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Bäumen nutzen, werden Gehölz- und Baumfällungen generell auf die Monate Oktober bis Februar und für Höhlenbäume ausschließlich auf den Monat Oktober eingeschränkt. V1: Zeitliche Beschränkung der Holzung V3: Fledermausschutz beim Brückenbau S3: Kollisionsschutz für Fledermäuse und Vögel Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 9

10 Fledermäuse, die Gebäude als Sommerquartiere oder Wochenstuben nutzen Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Große Hufeisennase, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus 1 RL- Status D: 2,2,1,V,-,D,3,2,- By: 2,2,1,3,3,D,2,G,- Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht unbekannt keine Angabe In Bezug auf den Lebensraum werden die meisten Arten als sog. Dorf- bzw. Siedlungsfledermäuse bezeichnet. Ihre Jagdgebiete reichen vom Siedlungs- bzw. Ortsrandbereich, gehölzreichen Grünland und Brachen hin zu Wald- und gewässerreichen Landschaften. Jagdausflüge finden meist unterhalb der Baumkrone statt (1-20 m), aber auch entlang von linearen Strukturen. Einzig Zweifarbfledermaus-Arten erreichen auf offenem Gelände bzw. Gewässer Höhen von bis zu 40 m. Lokale Population: Kleine Bartfledermaus hatte eine Wochenstube im Kindergarten (ASK 1981); Große Bartfledermaus eine in der Leichenhalle von Neuhaus (ASK 1988). Die übrigen Arten wurden überwiegend im Bereich der Ortschaft Neuhaus, teilweise in Etzelskirchen gesichtet. Hinzu kommen vereinzelte Funde an den Überhangweiher, den Teichen am Schloss Neuhaus und einem Laubwald nahe der Ortschaft Neuhaus (ASK 1988/2002/2007). Unter der Aischbrücke der A3 und der Unterführung des Steggrabens wurden zudem Nachweise von querenden Fledermausarten des Kleinen und Großen Bartfledermäuse, Mückenfledermaus und Zwergfledermaus erbracht (IVL 2014). Besonders ist dabei die Querung der Aischbrücke zu nennen, bei der überdurchschnittlich hohe Fledermausaktivität festgestellt wurde. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend gut mittel schlecht 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG Durch den Ausbau der A3 werden an keiner Stelle Gebäude, und damit potentielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, der gebäudebewohnenden Fledermausarten zerstört oder beschädigt. Da aktuell nicht abschließend sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Brücken an der A3 von Fledermäusen genutzt werden, sind vor Beginn der Rückbau- und Abbrucharbeiten Kontrollen durch eine Fachkraft mit Kenntnissen der Tiergruppe Fledermäuse notwendig. Sollten Lebensstätten von Fledermäusen an den Bauwerken festgestellt werden, sind entsprechende Maßnahmen zum Erhalt und Schutz der Fledermäuse zu ergreifen. Die ökologische Funktion der von Ausbauvorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wird unter Berücksichtigung der konfliktvermeidenden Maßnahme im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. V3: Fledermausschutz beim Brückenbau Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Bekannte Wochenstuben der Arten liegen in ausreichendem Abstand zur Trasse. Bauzeitliche Verlärmung der Jagdhabitate der Arten ist zeitlich begrenzt und während der Brückenbauarbeiten ein Offenhalten des Querschnitts unterhalb der Trasse und der Verzicht auf nächtliche Baustellenbeleuchtung zwischen Mai und Oktober über Vorkehrungen zum Fledermausschutz gesichert (Maßnahme V3). Ein erhebliches Stören der Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten ist somit nicht erkennbar. Insgesamt führt das Ausbauvorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen. V3: Fledermausschutz beim Brückenbau Störungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 10

11 Fledermäuse, die Gebäude als Sommerquartiere oder Wochenstuben nutzen Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Große Hufeisennase, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Für die Fledermäuse ist die Trennwirkung der Autobahn gegeben und für die Arten mit ihren lokalen Populationen Teil ihres Lebensraums. Die nachgewiesenen Querungen unter der Aischbrücke können als Anpassung an ihren Lebensraum aufgefasst werden. Das durch die A3 bereits bestehende Kollisionsrisiko erhöht sich durch die Querschnittsverbreiterung nicht signifikant. Bestehende Querungsmöglichkeiten wie im Bereich der kleineren Wegeüber- oder -unterführung bei Bau-km und bleiben erhalten. Im Rahmen der Ausbaumaßnahme wird im Bereich des Steggrabens das bestehende enge Durchlassbauwerk durch ein großzügigeres Brückenbauwerk ersetzt, womit eine sichere Querung der Fahrbahn ermöglicht wird. Die Aischbrücke erhält einseitig in Richtung Westen, und die Brücke über den Steggraben beidseitig ein Kollisionsschutz, der den Arten zur Anhebung der Flughöhe dient. Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Tieren, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten in baulichen Anlagen wie den Autobahnbrücken nutzen, sind vor Beginn der Rückbau- und Abbrucharbeiten Kontrollen durch eine Fachkraft mit Kenntnissen der Tiergruppe Fledermäuse notwendig. Sollten Lebensstätten von Fledermäusen an den Bauwerken festgestellt werden, sind entsprechende Maßnahmen zum Erhalt und Schutz der Fledermäuse zu ergreifen. V3 Fledermausschutz beim Brückenbau: S3: Kollisionsschutz für Fledermäuse und Vögel Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 11

12 sonstige Säugetiere V L E NW PO sonstige Säugetier-Art RLD RLB RLS EHZ Habitat X X Biber Castor fiber 3 # U1 G 0 Feldhamster Cricetus cricetus U2 K 0 Fischotter Lutra lutra U2 G 0 Haselmaus Muscardinus avellanarius - # XX W 0 Luchs Lynx lynx U2 W WR 0 Wildkatze Felis silvestris U2 W Im Abschnitt BAB A3 östl. Höchstadt-Nord bis Klebheim wurden im Wirkraum des Vorhabens keine für die Haselmaus geeigneten Lebensräume bei einer Begehung im Frühjahr 2014 festgestellt. Auch in für die Art überbrückbaren Entfernungen zum Planungsraum sind keine artenreichen und lichten Wälder mit gut ausgebildeter Strauchschicht vorhanden, von denen aus eine Besiedlung des Eingriffsbereiches möglich wäre. Ein Vorkommen der Haselmaus im Wirkraum des Vorhabens wird ausgeschlossen. Biber (Castor fiber) 1 Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht unbekannt Der Biber besiedelt als sehr anpassungsfähige Art Fließgewässer in allen Größen, vom Fluss bis zum Entwässerungsgraben. Ebenso können alle Formen von Stillgewässern angenommen werden. Das Revier einer Biberfamilie umfasst bei Fließgewässern je nach Qualität des Lebensraums 1 bis 3 km. Im Biberrevier befinden sich i.d.r. zwei bis vier Wohnbaue. Bei steilen Uferböschungen gräbt sich der Biber eine Höhle und vernetzt sie mit sog. Biberröhren. Der Biber ist dämmerungs- und nachtaktiv; er hält Winterruhe. Lokale Population: Der Biber ist im UG im Bereich der Bucher Weiher nachgewiesen. Hier liegt im Südosten (in Richtung Buch) eine Biberburg. Der Steggraben zeigt mit Fraßspuren deutliche Nachweise der Art, und dient als Verbindungsgewässer zwischen den Bucher Weihern und den Teichen um Schloss Neuhaus. Die Teiche im Gebiet sind für den Biber allein Sekundärlebensräume. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend gut mittel schlecht 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG Durch den Ausbau an der A3 wird eine Zerstörung oder Beschädigung des bekannten Biberbaus im Bereich der Bucher Weiher aufgrund der Entfernung von 580 m zum Vorhaben mit einer hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen. Auch nach dem 6-streifigen Ausbau bleiben die Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt. - Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 12

13 Biber (Castor fiber) 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Gefährdungen des Bibers ergeben sich potentiell durch Lebensraumzerschneidung im Bereich von Gewässerquerungen. Verkehrslärm ist bei Habitateignung für den Biber nicht entscheidend. Lärmbedingte Störungen werden daher ausgeschlossen. Zudem liegen Bautätigkeit und Biberaktivität i.d.r. tageszeitlich versetzt. Die Aisch wird auch nach dem Ausbau durch ein Brückenbauwerk vollständig überspannt, sodass hier keine Zerschneidung oder Störung des Lebensraums entsteht. Im Bereich des Streggrabens wird der bestehende Durchlass durch ein Brückenbauwerk ersetzt, und hier bibergerechte Querungen weiterhin möglich sind. Im Bereich der Biberburg (in den Bucher Weihern) wird ein erhebliches Stören aufgrund der Entfernung zum Vorhaben nicht angenommen. Ebenso findet durch das Vorhaben keine Lebensraumzerschneidung oder -verkleinerung statt. Allein während der Brückenbaumaßnahmen ist der Steggraben oder die Aisch als Verbindungsgewässer für die Art begrenzt nutzbar. Aufgrund des vorübergehenden Charakters dieser Beeinträchtigung werden jedoch keine erheblichen Störungen für die Art prognostiziert. Der Erhaltungszustand der lokalen Biberpopulation wird durch das Vorhaben nicht gefährdet und bleibt unverändert. - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Durch den geplanten Ausbau an der A3 entsteht keine Veränderung der Gefahr von Kollisionen mit Straßenverkehr. Grundsätzlich wird das bestehende Risiko von Kollisionen an der A3 als sehr gering eingeschätzt, da die Trasse überwiegend in gewässernähe in Dammlage oder auf Brücken geführt wird. Die bekannte Fortpflanzungsstätte liegt in ausreichender Entfernung und ist von dem Vorhaben nicht betroffen. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos wird aus diesen Gründen ausgeschlossen. - Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 13

14 Reptilien V L E NW PO Reptilien-Art RLD RLB RLS EHZ Habitat 0 Europ. Sumpfschildkröte Emys orbicularis U2 G GN 0 Schlingnatter Coronella austriaca U1 TS H X X Zauneidechse Lacerta agilis 3 V V U1 TS H WR S SB Zauneidechse (Lacerta agilis) 1 Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: V Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht unbekannt Die Zauneidechse besiedelt vor allem Flächen in sonnenexponierter Lage mit einem lockeren, gut drainierten Substrat und unbewachsenen Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen. Es werden Habitate wie Heiden, Halbtrocken- und Trockenrasen, Waldränder, Feldraine, sonnenexponierte Böschungen aller Art (Eisenbahndämme, Wegränder), Ruderalfluren sowie Brachen genutzt. Lokale Population: Zur Erfassung von Zauneidechsen wurden insgesamt vier Begehungen durchgeführt erfolgte eine Begehung des gesamten Streckenverlaufs des Planfeststellungsabschnitts; 2013 und 2014 wurden ausgewählte Standorte, die aufgrund ihrer Struktur als Lebensräume potenziell geeignet erschienen, mit zwei bis zu drei weiteren Begehungen vertieft untersucht. Entlang der Autobahn A 3 sind an zwei Stellen Nachweise der Zauneidechse zu verzeichnen: - bei km wurde auf extensiv gepflegten Wiesenflächen im Randbereich eines bestehenden Parkplatzes westlich der A 3 ein einzelnes, adultes Tier gesichtet (Abstand zur BAB rund 30m). - bei km wurden auf Fahrbahnnebenflächen westlich der A 3 ein adultes und zwei juvenile Tiere beobachtet. Auf dem Autobahngrundstück befinden sich dort ein Gehölzsaum und davor ein lang gezogener Streifen mit verbuschenden Brachen und kleinflächigen sandigen mageren Säumen und Magerrasen. Ein dritter Nachweis erfolgte abseits der A 3 im Bereich der Gailsweiher (Brandweiher Gebiet, Abstand zur A3 rund 500 m). Vertieft untersucht wurden auch die Waldflächen beidseits der A 3 im Bereich der geplanten PWC-Anlage bei Bau-km Es wurden keine Zauneidechsen nachgewiesen; ein Vorkommen im Wald wird dort ausgeschlossen. Als lokale Population wird ein zerstreutes Vorkommen der Art im UG an den oben beschriebenen Lebensräumen und den angrenzenden Strukturen in der Flur angenommen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend gut mittel schlecht WGF Landschaft, Nürnberg 14

15 Zauneidechse (Lacerta agilis) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG bei km wird die A 3 symmetrisch verbreitert; Das Zauneidechsen-Vorkommen wird hier durch den Rückbau des vorhandenen Parkplatzes, die temporäre Nutzung der Fläche für Baumaßnahmen und die geplante Anlage eines Regenrückhaltebeckens samt Zufahrt betroffen. Im Zuge der landschaftspflegerischen Gestaltungsmaßnahmen werden randlich magere Grasfluren und Gehölzränder, die als Lebensraum dienen können, neu geschaffen (vgl. LMP, Unterlage 9.1 Blatt 1. bei km erfolgt eine einseitige Verbreiterung der A 3 nach Westen. Der Fundort der Zauneidechse wird dabei überbaut. Im Zuge der landschaftspflegerischen Gestaltungsmaßnahmen werden randlich magere Grasfluren und Gehölzränder, die als Lebensraum dienen können, neu geschaffen (vgl. LMP, Unterlage 9.1, Blatt 10). An diesem Standort war noch in der Vorentwurfsphase die Errichtung einer PWC-Anlage vorgesehen (vgl. Unterlage 1, Kap ). Im Zuge einer vergleichenden Bewertung alternativer Standorte wurde dieser Standort unter anderem aus Gründen des Artenschutzes aufgegeben. Der nunmehr vorgesehene Standort der PWC-Anlage (am Abschnittsende) entspricht somit dem artenschutzrechtlichen Vermeidungsgebot. Trotz o. g. Betroffenheit von Zauneidechsen gehen mit dem Ausbauvorhaben aber keine existenziell wichtigen Strukturen für die lokalen Populationen verloren. Die Beeinträchtigung ist insofern temporär, als auf Autobahnböschungen und -nebenflächen Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse wieder neu hergestellt werden. Insbesondere werden für die Zauneidechse besonders geeignete Strukturen mit der Anlage von Lärmschutzwällen angelegt (von der Fahrbahn geschützte west- bzw. südwest-exponierte Seiten bei Etzelskirchen km bis , bei Buch km bis ). Innerhalb der Ersatzmaßnahme E1 wird eine Maßnahmenfläche mit geeigneten Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse zur Förderung der lokalen Population geschaffen Nach der Baumaßnahme sind die vegetationsarmen Böschungsbereiche insbesondere in den ersten Jahren potentiell als Zauneidechsenlebensräume zur Besiedlung und Reproduktion geeignet. Die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten der lokalen Population bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. - Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Baubedingte Störungen (Erschütterungen und Lärm) treten nur für einige Einzelexemplare trassennah auf. Eine erhebliche Störung durch das Bauvorhaben wird aufgrund von Rückzugsmöglichkeiten in angrenzende Bereiche nicht angenommen. Gegenüber Lärmemissionen reagiert die Zauneidechse darüber hinaus nicht empfindlich. Der Erhaltungszustand der lokalen Population der Zauneidechsen verschlechtert sich aufgrund des zeitlich und lokal begrenzten Charakters der Störungen nicht. Störungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 15

16 Zauneidechse (Lacerta agilis) 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG An der vielbefahrenen Autobahn gehört für die lokalen Populationen das Kollisionsrisiko zum allgemeinen Lebensrisiko, das durch das Ausbauvorhaben nicht signifikant erhöht wird. Ein Tötungstatbestand wird damit nicht ausgelöst. Auch durch die Einhaltung der Holzungszeiten (V1, von Oktober bis Februar) ist gewährleistet, dass durch die Holzung kein Tötungstatbestand ausgelöst wird, denn die Eidechsen befinden sich in dieser Zeit zur Winterruhe geschützt in frostfreien Hohlräumen im Boden. Die Holzung bedeutet für die Zauneidechse einen Verlust an Deckung und somit eine strukturelle Vergrämung, d. h. sie werden mit Beenden der Winterruhe spät. ab Ende April die geholzten Bereiche von selbst verlassen. Bei Erdarbeiten unmittelbar nach der Holzung könnten Eidechsen zu Schaden kommen. V4 Zauneidechsenschutz: Beginn von Erdarbeiten ab Ende April (in Bereichen mit Zauneidechsenvorkommen) Trotz o. g. Vermeidungsmaßnahmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Ausbauvorhaben einzelne Tiere oder Entwicklungsformen der Zauneidechse verletzt oder getötet werden. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein 3 Prüfung der Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes als fachliche Ausnahmevoraussetzung des 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen beidseits der Autobahn innerhalb des UG ist mit gut eingestuft, da regelmäßig vorkommende sandige Böden generell gute Standortvoraussetzungen für das Vorkommen von Zauneidechsen ermöglichen. Bei den möglicherweise durch die Baumaßnahme betroffenen Individuen handelt es sich auch höchstens um Einzeltiere. Der günstige Erhaltungszustand der lokalen Populationen bleibt trotz dem Ausbauvorhaben weiterhin gesichert, zumal mit den neuen Autobahnböschungen grundsätzlich wieder Zauneidechsenlebensräume hergestellt werden, die von angrenzenden Vorkommen leicht wiederbesiedelt werden können. Auch in der Ersatzmaßnahme E1 werden für die Zauneidechse geeigneten Lebensraumstrukturen zur Förderung der lokalen Population geschaffen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Zauneidechse in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist durch den 6-streifigen Ausbau der BAB A3 nicht zu erwarten. Die Gewährung einer Ausnahme führt zu: keiner nachhaltigen Verschlechterung des derzeit günstigen Erhaltungszustandes der lokalen Populationen keiner, im Endergebnis weiteren Verschlechterung des jetzigen ungünstigen Erhaltungszustandes der Populationen keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands auf der Ebene der biogeografischen kontinentalen Region Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich: Ausnahmevoraussetzung erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 16

17 Fische V L E NW PO Fisch-Art RLD RLB RLS EHZ Habitat 0 Donaukaulbarsch Gymnocephalus baloni - D F XX G-F Der Donaukaulbarsch kommt nicht im UG vor. Das Vorhaben liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Bayern. Amphibien V L E NW PO Amphibien-Art RLD RLB RLS EHZ Habitat 0 Geburtshelferkröte Alytes obstetricans U1 G GN SB 0 Gelbbauchunke Bombina variegata U2 G GN L SB W X X Kammmolch Triturus cristatus U1 G GN W L 0 Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae G D D XX G GN M X X Knoblauchkröte Pelobates fuscus U1 G GN S 0 Kreuzkröte Bufo calamita U2 G S SB L X X Laubfrosch Hyla arborea U2 G GN H WR F L X X Moorfrosch Rana arvalis U1 G M F W X X Springfrosch Rana dalmatina FV G W F 0 Wechselkröte Bufo viridis U2 G S L SB WGF Landschaft, Nürnberg 17

18 Kammmolch (Triturus cristatus) 1 Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: 2 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht unbekannt Der Kammmolch nutzt ein großes Spektrum an stehenden Gewässern sowohl im Wald als auch im Offenland, Weiher Abbaustellen, Teiche, Regenrückhaltebecken, Altwässern und Gräben. Nur stark saure Gewässer und solche mit viel Faulschlamm werden gemieden. Optimal sind nicht zu kleine, besonnte, fischfreie und "stabile" Stillgewässer, die neben vielen (Unter-) Wasserpflanzen auch noch pflanzenfreie Schwimmzonen aufweisen. Wichtig sind geeignete Landlebensräume in der Nähe, beispielsweise Feucht- und Nasswiesen, Brachen oder lichte Wälder mit Tagesverstecken wie Steinhaufen, Holzstapel, Mäusebaue, Wurzelteller oder Totholz. Lokale Population: Nachweise liegen für zwei Weiher im Bucher Weihergebiet vor (im Westen und Südwesten). Der räumliche Abstand zum Vorhaben liegt hier bei mehr als 700 m. Im Bereich der Überhangweiher wurden zusätzlich zwei Weiher als potentielle Kammmolchhabitate -ohne Nachweis- eingestuft (FFH-MP). Die Entfernung zum Vorhaben liegt im Bereich der Überhangweiher bei mehr als 500 m. Zusätzlich verläuft die St 2240 zwischen diesem potentiellen Vorkommen und der A3. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend gut mittel schlecht 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG Eine Beschädigung oder Zerstörung der nachgewiesenen oder potentiellen Fortpflanzungsgewässer und Landlebensräume und die damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren und ihrer Entwicklungsformen wird aufgrund der Entfernung der Laichgewässer von mehr als 500 m zur Baumaßnahme nicht angenommen. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art wird durch den 6-streifigen Ausbau nicht verändert. - Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Die nachgewiesenen und potentiellen Laichgewässer der Art werden weder anlage- noch betriebs- oder baubedingt beeinträchtigt. Mit der bestehenden A3 sind evtl. bestehende ehemalige Amphibienwanderwege seit Jahrzehnten durchschnitten. Erhebliche Störungen im Bereich der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten werden aufgrund der Entfernung der entsprechenden Lebensräume zur Baumaßnahme von mehr als 500 m nicht angenommen. Der Ausbau führt für den Kammmolch zu keiner signifikanten Änderung des Erhaltungszustands der lokalen Population. - Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Durch den geplanten Ausbau an der A3 entsteht keine Veränderung der Gefahr von Kollisionen mit Straßenverkehr. Bau- oder anlagenbedingte Tötungen werden aufgrund der Vorkommen der Art in ausreichendem Abstand zur Trasse mit hinreichender Sicherheit nicht angenommen. - Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 18

19 Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: 2 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht unbekannt Knoblauchkröten benötigen leicht grabbare, lockere, offene oder wenig beschattete sandige Böden, in die sie sich tagsüber bis gut einen halben Meter, während der Laichzeit aber auch nur wenige Zentimeter tief eingraben können. Auen oder Niedermoore werden gemieden. Die Erdhöhlen werden regelmäßig genutzt und immer wieder ausgebaut. Als Laichgewässer sind meist größere, v. a. am Ufer vegetationsreiche Stillgewässer, aber auch wassergefüllte Gräben, Tümpel und überschwemmte Wiesen ab ca. 30 cm Tiefe geeignet. Die Tiere besitzen keine feste Laichplatzbindung. Im Spätherbst verschwinden die Tiere in selbst gegrabenen oder vorhandenen, bis über 1 m tiefen Höhlen und Erdgängen, wo sie überwintern. Lokale Population: Teilweise sehr alte Nachweise der Knoblauchkröte liegen aus der ASK für das Bucher Weihergebiet, für den Breiten Weiher (zw. Buch und Hesselberg), für die Überhangweiher und für das Brandweihergebiet südlich von Neuhaus vor. Im Zuge von Untersuchen zum FFH-Managementplan Teiche und Feuchtflächen im Aischgrund, Weihergebiet bei Moorhof wurden Knoblauchkröten u.a. im Bucher Weiher-Gebiet nachgewiesen. Als lokale Population wird der Bestand im Raum definiert. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend gut mittel schlecht 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten n. 44 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG Eine Beeinträchtigung eines nachgewiesenen Laichgewässers erfolgt nur im Bereich des Breiten Weihers (Bau km ). Hier wird durch den Ausbau eine teilweise Überbauung von Uferbereichen notwendig. Bauzeitlich können in diesem Bereich notwendige Strukturen zum Ablaichen entfallen. Die übrigen Uferbereiche sind jedoch weiterhin uneingeschränkt nutzbar. Ebenso kann durch die Seitenentnahme (Bau-km bis ) nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass potentielle Landlebensräume (magere Grünlandflächen, Äcker) der Art beeinträchtigt werden. Über den Zeitraum der Baumaßnahme stehen durch ein abgestimmtes Vermeidungskonzept zu Amphibienschutzzäunen und Erdarbeiten für die Art Landlebensräume in verkleinertem Umfang zur Verfügung. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die Nutzung der Landlebensräume wieder uneingeschränkt möglich. Die ökologische Funktion, der vom Bauvorhaben betroffenen Laichgewässer und Landlebensräume werden im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt. V2 zeitliche Beschränkung des Beginns von Erdarbeiten ab Mai S2 bauzeitliche Amphibien-Schutzeinrichtung Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 19

20 Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Laichgewässer der Art werden im Bereich des Breiten Weihers durch den Ausbau der Trasse direkt anlage- und baubedingt durch Überschüttung des Nordostufers des Breiten Weihers teilweise gering beeinträchtigt. Damit gehen auch geringe Störwirkungen auf das angrenzende Laichgewässer aus. Weitere Störungen im Bereich der Landlebensräume oder Wanderungszeiten werden ebenfalls am Breiten Weiher im Zusammenhang mit den Seitenentnahmen entstehen. Durch ein zeitlich abgestimmtes Vermeidungskonzept zu Amphibienschutzzäunen und Erdarbeiten werden weitergehende Beeinträchtigungen reduziert. Dennoch kann nicht vermieden werden, dass potentielle Überwinterungsflächen der Art aufgrund der amphibiensicheren Zäunung des Baustellenbereichs über einen beschränkten Zeitraum der Seitenentnahme nicht zugänglich sind. Aufgrund dieser allein zeitlich beschränkten Beeinträchtigung während der Baumaßnahme wird keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population prognostiziert. V2 zeitliche Beschränkung des Beginns von Erdarbeiten ab Mai S2 bauzeitliche Amphibien-Schutzeinrichtung Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass trotz der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (Beschränkung von Erdarbeiten, V2 und amphibiensicheren Biotopschutzzäunen (S2) im Bereich des Breiten Weihers durch das Vorhaben Einzelindividuen oder Entwicklungsformen der Knoblauchkröte verletzt oder getötet werden. Durch den geplanten Ausbau an der A3 entsteht keine Veränderung der Gefahr von Kollisionen mit Straßenverkehr. V2 zeitliche Beschränkung des Beginns von Erdarbeiten ab Mai S2 bauzeitliche Amphibien-Schutzeinrichtung Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 20

21 Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) 3 Prüfung der Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes als fachliche Ausnahmevoraussetzung des 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL Eine Tötung von Einzelindividuen oder deren Entwicklungsformen durch baubedingte Zerstörung von (Land- und Laich-) Lebensräumen der Knoblauchkröte können im Rahmen des Vorhabens nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Vermeidungskonzept im Bereich der Seitenentnahme sieht zeitliche und örtliche Berücksichtigung zur Aufrechterhaltung der angenommenen Landlebensräume der Art vor. Nach Verwendung der Seitenentnahme ist der Landlebensraum durch die Art wieder vollständig nutzbar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass mit dem Vorhaben keine dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Knoblauchkrötenpopulation verbunden ist. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird daher auch nach Durchführung des Vorhabens weiterhin als mittelschlecht beurteilt. Auf Grundlage dieser Einschätzung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Lokalpopulation, werden ebenso keine Auswirkungen oder Veränderungen des Erhaltungszustands der Art in Bayern oder in der biogeographischen Region durch das Vorhaben erkannt. Die Auswirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, um den Erhaltungszustand der Art in Bayern zu verschlechtern oder einer Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Art zu verhindern. Die Gewährung einer Ausnahme führt zu: keiner nachhaltigen Verschlechterung des derzeit günstigen Erhaltungszustandes der Populationen auf beiden Ebenen keiner, im Endergebnis weiteren Verschlechterung des jetzigen ungünstigen Erhaltungszustandes der Populationen keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustandes erforderlich: Ausnahmevoraussetzung erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 21

22 Laubfrosch (Hyla arvalis) 1 Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: 2 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region: günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht unbekannt Für einen erfolgreichen Lebenszyklus der Art sind besonnte Kleingewässer (Tümpel, Weiher, Flutmulden und Altwässer in Fluss- und Bachauen, überschwemmte Grünlandsenken, auch Gewässer in Abbaugruben) und als Ruf- und Sitzwarten außerhalb der Paarungszeit auch gewässerbegleitende Hochstaudenfluren und Gehölzstreifen in Auwäldern relevant. Fischbesatz oder unzureichende Wasserqualität sind für den Laubfroschnachwuchs abträglich. Lokale Population: Im Nordabschnitt des Entwurfsabschnitts wurden vier Larven des Laubfroschs für einen Weiher im Wald (ehemaligen Abbaustelle); 30 m vom Vorhaben) nachgewiesen. Weitere Nachweise des Laubfroschs sind an einem verlandeten Weiher östlich der Brandweiher, am Großen Weiher, von den Bucher Weihern und dem Dorfteich in Buch belegt (2004/ 2005, ASK). Aus Mitte der 1980er Jahre liegen Nachweise für die Teichkette an der Limbacher Leite, für den Teich an der Autobahn NW Medbach, für den Breiten Weiher, für den Gailsweiher und die Brandweiher vor. Diese wurden aktuell alle bis auf den Nachweis am Breiten Weiher (2013, BOKÄMPER) nicht bestätigt. Weitere ASK- Nachweise aus dieser Zeit liegen für den Teich südlich von Neuhaus, die Klebheimer Seen, Überhang- und Hesselberger Weiher vor. Als lokale Population wird der Bestand im Raum definiert. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit: hervorragend gut mittel schlecht 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten n. 44 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG Im Bereich des Breiten Weihers (Bau km ) erfolgt eine geringe Beeinträchtigung eines potentiellen Laichgewässers. Hier ist durch den Ausbau eine teilweise Überbauung von Uferbereichen notwendig. Bauzeitlich können hier notwendige Strukturen zum Ablaichen entfallen. Die übrigen Ufer- und Feuchtbereiche sind jedoch weiterhin uneingeschränkt nutzbar und werden über Biotop-Schutzzäune vom Baustellenbetrieb geschützt. Für weitere relativ trassennahe Fortpflanzungsgewässer (Weiher an ehem. Abbaustelle, Teichkette Limbacher Leite, Teich an Autobahn NW Medbach, Großer Weiher, Steinweiher, Brandweiher) sind aufgrund des sehr trassennahen Ausbaus der A3, der Optimierung der ASB und RHB-Standorte und der Vermeidung der Beanspruchung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume keine Beeinträchtigungen und die damit evtl. verbundene Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten anzunehmen. Eine Beeinträchtigung der weiter entfernt liegenden Fortpflanzungsgewässer Bucher Weiher, Dorfteich Buch, Gailsweiher, Teich südlich Neuhaus, Klebheimer Seen, Überhang- und Hesselberger Weiher und die damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren und ihrer Entwicklungsformen wird aufgrund der Lage zur Baumaßnahme nicht angenommen. Insgesamt wird die ökologische Funktion der von dem Bauvorhaben evtl. betroffenen Laichgewässer und Sommerlebensräume im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. V2 zeitliche Beschränkung des Beginns von Erdarbeiten ab Mai S1 Biotop-Schutzzaun S2 bauzeitliche Amphibien-Schutzeinrichtung Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein WGF Landschaft, Nürnberg 22

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