1 Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen

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1 6. Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) vom (Stand ) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 000 über den Finanzund Lastenausgleich (FILAG ) ), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen Art. Gegenstand Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum FILAG, soweit nicht besondere Verordnungen bestehen. Art. Ordentliche Gemeindesteuern Als ordentliche Steuern gelten: a Einkommenssteuer (ohne die Lotterie-, Grundstückgewinn- und aperiodische Jahressteuer) und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, b Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, c Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften, d Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. Die Finanzverwaltung legt gestützt auf die Angaben der Steuerverwaltung und nach Anhörung der Gemeinden jährlich die für den Vollzug massgebenden ordentlichen Gemeindesteuern fest. Die Finanzverwaltung kann auf begründetes Gesuch der Gemeinde hin den massgebenden ordentlichen Gemeindesteuerertrag korrigieren. Wertberichtigungen und Rückstellungen werden nicht berücksichtigt, ausgenommen Rückstellungen für Ansprüche anderer Gemeinden aus Steuerteilungen. ) BSG 6. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 0-60

2 6. Art. Liegenschaftssteuern Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird jährlich durch die Finanzverwaltung gestützt auf die amtlichen Werte der Gemeinden ermittelt. Art. 4 * Art. 5 Wohnbevölkerung Die für den Vollzug massgebende Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip wird jährlich durch die Finanzverwaltung bei den Gemeinden erhoben. Diese wird ermittelt, indem der Bevölkerungsstand am letzten Kalendertag jedes Monats addiert und diese Summe durch zwölf dividiert wird. Art. 6 Schülerzahlen * Die für den Vollzug massgebenden Schülerzahlen werden durch das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion bei den Schulen erhoben. Es erlässt Weisungen bezüglich der Erfassung. * Art. 7 Verkehrsangebot Das Verkehrsangebot einer Gemeinde wird gemäss der Verordnung vom. August 995 über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) ) bestimmt. Finanzausgleich Art. 8 Vollzug Der für den Vollzug des Disparitätenabbaus massgebende Satz beträgt 7 Prozent. * Der für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) beträgt 86. * Der für den Vollzug des Finanzausgleichs massgebende Harmonisierungsfaktor beträgt,65. * 4 Der für den Vollzug des Finanzausgleichs massgebende harmonisierte Liegenschaftssteuersatz beträgt,5 Promille. * 5 Die Finanzverwaltung verfügt die Ausgleichsleistungen und Zuschüsse jährlich bis Ende September. ) BSG 76.45

3 6. Massnahmen für besonders belastete Gemeinden. Gemeinden mit Zentrumsfunktionen Art. 9 Festlegung Der Regierungsrat legt jährlich bis Ende September fest: a * b * den für den Vollzug des Finanzausgleichs nach Abzug der pauschalen Abgeltung massgebenden Anteil der erfassten Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen und den Zuschuss an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung der Zentrumslasten. Art. 0 Berichterstattung Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erstatten dem Regierungsrat jeweils bis Ende Juni des Vollzugsjahres Bericht über Leistungen, Wirkungen, Aufwendungen und Erträge des dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahres. Die Berichterstattung erfolgt nach den einheitlichen Vorgaben des Regierungsrates für die Aufgabenbereiche privater Verkehr, öffentliche Sicherheit, Gästeinfrastruktur, Sport, soziale Sicherheit und Kultur. *. Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten * Art. Massgebende Kriterien für Zuschüsse * Massgebende Kriterien für einen Zuschuss sind eine überdurchschnittliche Fläche pro Einwohner und die Strassenlänge pro Einwohner einer Gemeinde. * Art. Zuschuss Fläche Einen Zuschuss erhalten Gemeinden, deren Fläche pro Einwohner grösser ist als 80 Prozent des Medians aller Gemeinden. * Massgebend ist die Gesamtfläche gemäss der Arealstatistik Schweiz des Bundesamtes für Statistik. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel A. Art. Zuschuss Strassenlänge Einen Zuschuss erhalten Gemeinden, deren Strassen pro Einwohner länger sind als 80 Prozent des Medians aller Gemeinden. *

4 6. 4 Massgebend ist die Länge der 0-m-Strassen, 6-m-Strassen, 4-m-Strassen und -m-strassen gemäss der Einstufung durch das Bundesamt für Landestopographie, ausgenommen die National- und Kantonsstrassen. * Die Berechnung des Zuschusses erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel B. Art. 4 Gewichtung und Maximum der Zuschüsse * Die Zuschüsse gemäss Artikel und werden je hälftig gewichtet. * Die Summe der Zuschüsse gemäss Artikel und beträgt höchstens 00 Franken pro Einwohner. * Die Finanzverwaltung verfügt die Zuschüsse jährlich bis Ende September. *. Gemeinden mit sozio-demografischen Lasten * Art. 5 Festsetzung des Zuschusses Massgebend für einen Zuschuss sind folgende Faktoren: * a * der Anteil an Arbeitslosen an der Wohnbevölkerung, b * der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern an der Wohnbevölkerung, c * der Anteil an EL-Bezügerinnen und -bezügern an der Wohnbevölkerung Die Faktoren gemäss Absatz werden in einem Soziallastenindex abgebildet, der periodisch aktualisiert wird. * Für die Berechnung der Faktoren sind die folgenden Grundlagen massgebend: * a für die Anzahl der Arbeitslosen die Arbeitslosenstatistik des Staatssekretariats für Wirtschaft, b für die Anzahl der Ausländerinnen und Ausländer die Daten der ständigen Wohnbevölkerung des Bundesamtes für Statistik, c für die Anzahl der EL-Bezügerinnen und -bezüger die Daten der Ausgleichskasse des Kantons Bern. 4 Die für die Berechnung massgebende Wohnbevölkerung bestimmt sich nach Artikel 5. * 5 Die Berechnung des Zuschusses erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel C. * 6 Die Finanzverwaltung verfügt die Zuschüsse jährlich bis Ende September. *

5 Lastenausgleich 4. Allgemeines * Art. 6 Ermittlung der Gemeindeanteile Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination, das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion, das Sozialamt und Amt für Sozialversicherungen teilen der Finanzverwaltung die für die Ermittlung der Gemeindeanteile erforderlichen Berechnungsgrundlagen mit. * Die Gemeindeanteile werden berechnet: * a * durch das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion für den Lastenausgleich Lehrergehälter, b * durch das Sozialamt für den Lastenausgleich Sozialhilfe, c * durch das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination für den Lastenausgleich Öffentlicher Verkehr, d * durch die Finanzverwaltung für die Lastenausgleiche neue Aufgabenteilung, Ergänzungsleistungen und Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Allfällige geleistete Akontozahlungen sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Restzahlungen aufgrund der Abrechnung können mit Akontozahlungen des laufenden Jahres verrechnet werden. Art. 7 Verfügende Behörde Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich öffentlicher Verkehr bis spätestens Ende August des Folgejahres. Die Verrechnung der Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem effektiv geschuldeten Betrag gemäss Schlussabrechnung erfolgt mit der zweiten Akontozahlung des Folgejahres. * Das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Lehrergehälter bis spätestens Ende Oktober des Jahres, in dem das abzurechnende Schuljahr zu Ende geht. ) * Das Amt für Sozialversicherungen verfügt die Gemeindeanteile für die Lastenausgleiche Ergänzungsleistungen und Familienzulagen für Nichterwerbstätige bis spätestens Ende Mai des Folgejahres. * 4 Das Sozialamt verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich Sozialhilfe bis spätestens Ende Mai des Folgejahres. * ) In Kraft am.8.0

6 Die Finanzverwaltung verfügt die Gemeindeanteile für den Lastenausgleich neue Aufgabenteilung bis spätestens Ende Mai. * 4. Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule * Art. 7a * Verteilung der Aufwendungen nach Schülerzahl. Berechnung Die Aufwendungen nach Artikel 4 Absatz 4 FILAG werden nach Massgabe der Schülerzahlen auf die Gemeinden verteilt. Kinder, die eine Privatschule besuchen, werden nicht berücksichtigt. Die Verteilung erfolgt für alle Schulstufen gesondert nach den Aufwendungen für den Regelunterricht und nach den Aufwendungen für die besonderen Massnahmen. 50 Prozent der Aufwendungen für den Regelunterricht werden nach der mit dem Schullastenindex gewichteten Schülerzahl, die übrigen Aufwendungen nach der ungewichteten Schülerzahl verteilt Prozent der Aufwendungen für die besonderen Massnahmen werden nach der mit dem Schulsozialindex gewichteten Schülerzahl, die übrigen Aufwendungen nach der ungewichteten Schülerzahl verteilt. 5 Die Berechnung erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel D. Art. 7b *. Schullastenindex Massgebend für den Schullastenindex sind folgende Faktoren: a die Strassenlänge pro Einwohner, b die Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Einwohner, c die Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Fläche. Er wird mithilfe anerkannter statistischer Methoden alle fünf Jahre neu berechnet. Die Berechnung erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel E. Art. 7c *. Schulsozialindex Der Schulsozialindex entspricht demjenigen nach Anhang der Verordnung vom 9. September 007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV ) ). ) BSG 4.7.

7 7 6. Art. 7d * Ausnahmeregelung Betragen die Aufwendungen einer Gemeinde gemäss Artikel 4 Absatz 6 FI- LAG unter Einschluss der Gehaltskostenanteile gemäss Artikel 4b und 4e FI- LAG mehr als 400 Franken pro Einwohner, kann die Erziehungsdirektion den Kantonsanteil erhöhen. Ein höherer Kantonsanteil kann insbesondere bewilligt werden, wenn a die Gemeinde aufgrund ihrer Lage im Sprachgebiet eine eigene Schule führt, b die Gemeinde bei der Strassenlänge pro Einwohner gemäss Artikel und der Fläche pro Einwohner gemäss Artikel Werte aufweist, die über denjenigen von 85 Prozent aller Gemeinden des Kantons liegen, oder c der Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Bevölkerung einer Gemeinde einen Wert aufweist, der über demjenigen von 85 Prozent aller Gemeinden des Kantons liegt. Die Erhöhung des Kantonsanteils beträgt höchstens 70 Prozent der den Wert gemäss Absatz übersteigenden Aufwendungen. Art. 8 Budgetierung und Akontozahlungen Für die Gemeindeanteile beim Lastenausgleich Lehrergehälter sind für das laufende Jahr monatliche Akontozahlungen zu leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion. * Für die sich im laufenden Jahr aus der Abrechnung des Lastenausgleichs Fürsorge voraussichtlich ergebenden Guthaben der Gemeinden bzw. Forderungen des Kantons sind bis Ende Juni Akontozahlungen zu leisten. Diese betragen maximal zwei Drittel des letzten Guthabens bzw. der letzten Forderung. Die Ermittlung des Guthabens bzw. der Forderung erfolgt durch das Sozialamt. Vom voraussichtlichen Gemeindeanteil beim Lastenausgleich öffentlicher Verkehr leisten die Gemeinden per Ende Februar und per Ende August des laufenden Jahres eine Akontozahlung im Umfang von je 50 Prozent. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination. * 4 Die Finanzverwaltung teilt den Gemeinden jeweils die für die Berechnung des voraussichtlichen Gemeindeanteils des Folgejahres notwendigen Angaben mit.

8 Verweigerung von Zuschüssen Art. 9 Verweigerung der Mindestausstattung * Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, kann die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigert werden. Ob sich eine Gemeinde in einer sehr guten finanziellen Situation befindet, wird aufgrund folgender Kennzahlen bestimmt: * a * Zinsbelastungsanteil, b * Nettozinsbelastungsanteil, c * Bruttoverschuldungsanteil und d * Eigenkapital bzw. dem Bilanzfehlbetrag pro Einwohner. Die Kennzahlen werden standardisiert und in einem Kennzahlenmix zusammengefasst. * Die Mindestausstattung wird ab einem Wert des Kennzahlenmixes kleiner als -,60 bis zum Wert -,00 linear gekürzt. * 4 Die Berechnung der Kennzahlen, des Kennzahlenmixes und des Kürzungsfaktors erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel F. * Art. 0 Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses * Der geografisch-topografische Zuschuss wird ab einem HEI von 40 bis zu einem HEI von 60 linear gekürzt. Bei einem HEI grösser als 60 wird der Zuschuss vollumfänglich verweigert. * Die Berechnung des Kürzungsfaktors erfolgt gemäss der im Anhang wiedergegebenen Formel G. * Art. * Art. * Art. * 6 Verschiedene Bestimmungen Art. 4 Ausgleich bei Zusammenlegung von Gemeinden Gemeinden, die durch eine Zusammenlegung bei der Mindestausstattung oder bei den Massnahmen für besonders belastete Gemeinden finanzielle Einbussen erleiden, kann die Differenz während einer Übergangszeit ausgeglichen werden. *

9 9 6. Der Regierungsrat legt auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Finanzdirektion fest: a * den Ausgleich von finanziellen Einbussen infolge einer Zusammenlegung bei der Mindestausstattung und beim geografisch-topografischen Zuschuss, b die projektbezogenen Zuschüsse an zusammenlegungswillige Gemeinden. Die finanziellen Einbussen infolge Zusammenlegung von Gemeinden gemäss Absatz Buchstabe a werden wie folgt ausgeglichen: * a im ersten bis fünften Jahr zu 00 Prozent, b im sechsten und siebten Jahr zu 75 Prozent, c im achten und neunten Jahr zu 50 Prozent, d im zehnten Jahr zu 5 Prozent. 4 Ein projektbezogener Zuschuss an zusammenlegungswillige Gemeinden kann an die Kosten der Abklärungen, der Vorbereitungsarbeiten und der Umsetzung ausgerichtet werden. Art. 5 Fälligkeit und Verzugszinse Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen der Gemeinden und des Kantons sind innert 0 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder der Abrechnung zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Es gilt der gleiche Zinssatz wie bei Verzugs- bzw. Vergütungszinsen auf Steuerbeträgen. Art. 6 Gemeindefinanzstatistik Die Gemeinden liefern der Finanzverwaltung die Daten der Jahresrechnung (Laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung) als elektronische Datei sowie eine Kopie der gedruckten Original-Gemeinderechnung jeweils laufend bis spätestens Ende Juni des darauffolgenden Jahres. * Ergeben sich durch die Genehmigung der Jahresrechnung Änderungen gegenüber den abgelieferten Daten, sind diese der Finanzverwaltung durch die Gemeinden mitzuteilen.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 7 Steuerbelastungsverschiebung Der Gemeinderat informiert das für die Festlegung des Voranschlages und der Steueranlage zuständige Organ über die Herleitung der neuen Steueranlage und über die neue Belastung durch Kantons- und Gemeindesteuern. Er zeigt die Entwicklung des Finanzhaushaltes ohne die Wirkungen des FILAG auf. Der Gemeinderat unterbreitet den Voranschlag und die Steueranlage den Stimmberechtigten zur Kenntnisnahme, falls er gemäss Artikel 44 Absatz FI- LAG ) für die Festlegung zuständig ist. Er informiert die Stimmberechtigten im Sinne von Absatz. Art. 8 Sonderfallregelungen Die Gutschriften und Zahlungen der Sonderfallregelungen werden unter Vorbehalt von Absatz von der Finanzverwaltung im ersten Jahr des Inkrafttretens des FILAG bis spätestens am 0. November einmalig für die gesamte Geltungsdauer festgesetzt. Die Gutschriften und Zahlungen werden während der Geltungsdauer neu festgesetzt, wenn folgende Berechnungsfaktoren verändert werden: a der Prozentsatz des Disparitätenabbaus gemäss Artikel 8 Absatz, b die Mindesthöhe des HEI bei der Mindestausstattung gemäss 8 Absatz, c die massgebenden Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen gemäss Artikel 9 Absatz Buchstabe a oder d der Zuschuss an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur Abgeltung der Zentrumslasten gemäss Artikel 9 Absatz Buchstabe b. Der Wegfall der Investitionsbeiträge der Gemeinden an die Kantonsstrassen wird bei der Berechnung der Sonderfallregelungen nicht berücksichtigt. * Art. 9 Jahressteuern infolge Übergang zur jährlichen Veranlagung Jahressteuern gemäss Artikel 7 des Steuergesetzes vom. Mai 000 (StG) ), welche sich aus dem Übergang zur jährlichen Veranlagung ergeben, gelten als ordentliche Gemeindesteuern im Sinne von Artikel. ) BSG 6. ) BSG 66.

11 6. Art. 0 Ermittlung der Wohnbevölkerung für das Jahr 00 Für das Jahr 00 ist die Wohnbevölkerung massgebend, wie sie auf der Grundlage des Bevölkerungsstands des letzten Quartals 00 in Anwendung von Artikel 5 dieser Verordnung ermittelt wird. Art. Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:. Verordnung vom 9. Juni 98 über See- und Flussufer ) :. Wasserbauverordnung vom 5. November 989 ) :. Verordnung vom. August 995 über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs 4) : 4. Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 4. März 999 5) : Art. Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 0. Mai 99 über den Finanzausgleich (FAV; BSG 6.) wird aufgehoben. Art. Inkrafttreten Die Artikel 5, 7 und 0 dieser Verordnung treten am. Oktober 00, die übrigen Artikel am. Januar 00 in Kraft. T Übergangsbestimmung der Änderung vom * Art. T- * Zur Umstellung der Abrechnungsperiode auf das Schuljahr erstellt das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion für den Lastenausgleich Lehrergehälter eine zusätzliche Abrechnung per. Juli 0. ) BSG 704. ) BSG ) BSG ) BSG 8.

12 6. T Übergangsbestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Die Gemeindestrassenlängen werden bei der Berechnung des geografischtopografischen Zuschusses nach dem Inkrafttreten dieser Änderung wie folgt gewichtet: a im ersten Jahr: Strassenlängen nach neuer Klassierung zu einem Drittel und Strassenlängen nach bisheriger Klassierung zu zwei Dritteln. b im zweiten Jahr: Strassenlängen nach neuer Klassierung zu zwei Dritteln und Strassenlängen nach bisheriger Klassierung zu einem Drittel. Massgebend für die Gemeindestrassenlängen nach bisheriger Klassierung ist der Stand per 0. Juni 0 der Gemeindestrassen erster bis dritter Klasse gemäss der auf dem Strassendatensatz 008 basierenden Einstufung durch das Bundesamt für Landestopografie. T Übergangsbestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Die finanzielle Situation von Gemeinden im Sinne von Artikel 9 berechnet sich wie folgt: a b Im Vollzugsjahr 07 gilt Anhang Buchstabe F für die Grundlagenjahre 04 und 05 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung (Fassung gemäss HRM) und für das Grundlagenjahr 06 in der Fassung nach Inkrafttreten dieser Änderung (Zahlen gemäss HRM). Im Vollzugsjahr 08 gilt Anhang Buchstabe F für das Grundlagenjahr 05 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung (Fassung gemäss HRM) und für die Grundlagenjahre 06 und 07 in der Fassung nach Inkrafttreten dieser Änderung (Zahlen gemäss HRM). Bern,. August 00 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger

13 6. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. 6 Abs. geändert Art. 6 Abs. geändert Art. 7 Abs. eingefügt Art. 8 Abs. geändert Art. 4 aufgehoben Art. 6 Titel geändert Art. 6 Abs. geändert Art. 8 Abs. geändert Art. 8 Abs. geändert Art. 8 Abs. eingefügt Art. 8 Abs. 4 eingefügt Art. 9 Abs., a geändert Art. 9 Abs., b geändert Art. 0 Abs. geändert Titel. geändert Art. Titel geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. 4 Titel geändert Art. 4 Abs. geändert Art. 4 Abs. eingefügt Art. 4 Abs. eingefügt Titel. eingefügt Art. 5 Abs. geändert Art. 5 Abs., a eingefügt Art. 5 Abs., b eingefügt Art. 5 Abs., c eingefügt Art. 5 Abs. eingefügt Art. 5 Abs. eingefügt Art. 5 Abs. 4 eingefügt Art. 5 Abs. 5 eingefügt Art. 5 Abs. 6 eingefügt Titel 4. eingefügt Art. 6 Abs. geändert Art. 6 Abs., a eingefügt Art. 6 Abs., b eingefügt Art. 6 Abs., c eingefügt Art. 6 Abs., d eingefügt Art. 7 Abs. geändert Art. 7 Abs. geändert - -

14 6. 4 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Art. 7 Abs. eingefügt Art. 7 Abs. 4 eingefügt Art. 7 Abs. 5 eingefügt Titel 4. eingefügt Art. 7a eingefügt Art. 7b eingefügt Art. 7c eingefügt Art. 7d eingefügt Art. 8 Abs. geändert Art. 9 Titel geändert Art. 9 Abs. geändert Art. 9 Abs., a geändert Art. 9 Abs., b geändert Art. 9 Abs., c geändert Art. 9 Abs., d eingefügt Art. 9 Abs. eingefügt Art. 9 Abs. eingefügt Art. 9 Abs. 4 eingefügt Art. 0 Titel geändert Art. 0 Abs. geändert Art. 0 Abs. geändert Art. aufgehoben Art. aufgehoben Art. aufgehoben Art. 4 Abs. eingefügt Art. 4 Abs., a geändert Art. 4 Abs. eingefügt Art. 6 Abs. geändert Art. 8 Abs. eingefügt Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Anhang Inhalt geändert Anhang Inhalt geändert Art. 6 Abs. geändert Art. 7 Abs. geändert Art. 4 Abs. geändert Art. 5 Abs. 6 geändert Art. Abs. geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. 6 Abs. geändert Art. 6 Abs., c geändert Art. 7 Abs. geändert Art. 8 Abs. geändert Titel T eingefügt 6-067

15 5 6. Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Art. T- eingefügt Anhang Inhalt geändert 6-067

16 6. 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 0-60 Art aufgehoben - - Art Titel geändert - - Art. 6 Abs geändert 0-5 Art. 6 Abs geändert - - Art. 8 Abs geändert - - Art. 8 Abs geändert - - Art. 8 Abs eingefügt - - Art. 8 Abs eingefügt - - Art. 9 Abs., a geändert - - Art. 9 Abs., b geändert - - Art. 0 Abs geändert - - Titel geändert - - Art Titel geändert - - Art. Abs geändert - - Art. Abs geändert - - Art. Abs geändert - - Art. Abs geändert 4-7 Art Titel geändert - - Art. 4 Abs geändert - - Art. 4 Abs eingefügt - - Art. 4 Abs eingefügt - - Art. 4 Abs geändert -9 Titel eingefügt - - Art. 5 Abs geändert - - Art. 5 Abs., a eingefügt - - Art. 5 Abs., b eingefügt - - Art. 5 Abs., c eingefügt - - Art. 5 Abs eingefügt - - Art. 5 Abs eingefügt - - Art. 5 Abs eingefügt - - Art. 5 Abs eingefügt - - Art. 5 Abs eingefügt - - Art. 5 Abs geändert -9 Titel eingefügt - - Art. 6 Abs geändert 0-5 Art. 6 Abs geändert -9 Art. 6 Abs geändert 4-00 Art. 6 Abs geändert - - Art. 6 Abs., a eingefügt - - Art. 6 Abs., b eingefügt - - Art. 6 Abs., c eingefügt - -

17 7 6. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. 6 Abs., c geändert 4-00 Art. 6 Abs., d eingefügt - - Art. 7 Abs geändert - - Art. 7 Abs geändert 4-00 Art. 7 Abs eingefügt 0-5 Art. 7 Abs geändert - - Art. 7 Abs eingefügt - - Art. 7 Abs geändert -9 Art. 7 Abs eingefügt - - Art. 7 Abs eingefügt - - Titel eingefügt - - Art. 7a eingefügt - - Art. 7b eingefügt - - Art. 7c eingefügt - - Art. 7d eingefügt - - Art. 8 Abs geändert 0-5 Art. 8 Abs geändert - - Art. 8 Abs geändert 4-00 Art Titel geändert - - Art. 9 Abs geändert - - Art. 9 Abs., a geändert - - Art. 9 Abs., b geändert - - Art. 9 Abs., c geändert - - Art. 9 Abs., d eingefügt - - Art. 9 Abs eingefügt - - Art. 9 Abs eingefügt - - Art. 9 Abs eingefügt - - Art Titel geändert - - Art. 0 Abs geändert - - Art. 0 Abs geändert - - Art aufgehoben - - Art aufgehoben - - Art aufgehoben - - Art. 4 Abs eingefügt - - Art. 4 Abs., a geändert - - Art. 4 Abs eingefügt - - Art. 6 Abs geändert - - Art. 8 Abs eingefügt - - Titel T eingefügt - - Art. T eingefügt - - Titel T eingefügt 4-7 Art. T eingefügt 4-7 Titel T eingefügt Art. T eingefügt Anhang Inhalt geändert - -

18 6. 8 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Anhang Inhalt geändert - - Anhang Inhalt geändert 6-067

19 6.-A Anhang (Stand ) A Zuschuss Fläche (Art. ) Schlüsselzahl MFlE 80 SZ = [FlE ( )] WB 00 SZ = Schlüsselzahl der Gemeinde FlE = Fläche pro Einwohner MFlE = Median Fläche pro Einwohner aller Gemeinden WB = Wohnbevölkerung Masszahl SMFl MZ = SSZ MZ = Masszahl SMFl = Gesamtsumme der für den Zuschuss Fläche zur Verfügung stehenden Mittel SSZ = Gesamtsumme aller Schlüsselzahlen Zuschuss Z = SZ MZ Z SZ MZ = Zuschuss in Franken = Schlüsselzahl der Gemeinde = Masszahl

20 6.-A B Zuschuss Strassenlänge (Art. ) Schlüsselzahl MStrE 80 SZ = [StrE ( )] WB 00 SZ = Schlüsselzahl der Gemeinde StrE = Strassenlänge pro Einwohner MStrE = Median Strassenlänge pro Einwohner aller Gemeinden WB = Wohnbevölkerung Masszahl SMStr MZ = SSZ MZ = Masszahl SMStr = Gesamtsumme der für den Zuschuss Strassenlänge zur Verfügung stehenden Mittel SSZ = Gesamtsumme aller Schlüsselzahlen Zuschuss Z = SZ MZ Z SZ MZ = Zuschuss in Franken = Schlüsselzahl der Gemeinde = Masszahl C Zuschuss sozio-demografische Lasten (Art. 5) Regressionsgleichung zur Berechnung der abgeltungsberechtigten Kosten y g = x (AAus g) x (AArb g) + 46 x (AEL g) + Bev g x (ỹ g ỹ Min) Index Z g = Bevg x (ỹg ỹmin) N

21 6.-A ỹ Min = Min(ỹ g) für g N K ỹ g = βjx j gegeben x j ist eine abgeltungsberechtigte Variable j AAus g AArb g AEL g Bev g y g Index Z g Anteil Ausländer der Gemeinde g Anteil Arbeitslose der Gemeinde g Anteil EL-Bezüger der Gemeinde g Bevölkerung der Gemeinde g abgeltungsberechtigte Kosten der Gemeinde g Soziallastenindex (absolut) der Gemeinde g Zuschuss Zus g = (Index Z g) x Zus T N Indexg Index Z g Soziallastenindex (absolut) der Gemeinde g Zus g Zuschuss Gemeinde g in Franken Zus T Gesamtbetrag (Total) Zuschuss D Kostenanteil nach Schülerzahl (Art. 7a) Basisanteil B g = Sch g x MZ Basis MZ Basis = 0% x SPK x Basis SSch Sch g Anzahl Schüler mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde g MZ Basis Masszahl für den Basisanteil SPK Summe aller Aufwendungen gemäss Art. 4 Abs. FILAG Basis Nicht indexierter Teil des Kostenanteils nach Schülerzahl in % SSch Gesamtsumme aller Schüler mit gesetzlichem Wohnsitz in den Gemeinden Indexierter Anteil I g = Sch Index g x MZ Index Sch Index g = Sch g x SSI g oder SLI g MZ Index = 0% x SPK x Variabel SSCH Index

22 4 6.-A Sch Index g Anzahl mit dem Schullasten- oder dem Schulsozialindex gewichteten Schüler mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde g MZ Index Masszahl für den indexierten Anteil SPK Summe aller Aufwendungen gemäss Art. 4 Abs. FILAG Variabel Indexierter Teil des Kostenanteils nach Schülerzahl in % SSch Index Gesamtsumme aller mit dem Schullasten- oder dem Schulsozialindex gewichteten Schüler mit gesetzlichem Wohnsitz in den Gemeinden des Kantons Sch g Anzahl Schüler mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde g SSI g Wert des Schulsozialindex der Gemeinde g SLI g Wert des Schullastenindex der Gemeinde g Kostenanteil nach Schülerzahl KaSch g = B g + I g KaSch g B g I g Kostenanteil nach Schülerzahl der Gemeinde g in CHF Basisanteil der Gemeinde g in CHF Indexierter Anteil der Gemeinde g in CHF E Schullastenindex (Art. 7b) Regressionsgleichung zur Berechnung der abgeltungsberechtigten Kosten y g = x (StrE g) x (SchE g) 84.5 x (SchF g) MK g = Sch g x (ỹ g ỹ Min) x SF SLi g = + MK g SBnorm g ỹ Min = Min(ỹ g) für g N K ỹ g = βjx j gegeben x j ist eine abgeltungsberechtigte Variable j SLI g Wert des Schullastenindexes der Gemeinde g (Zuschlagsfaktor) MK g Mehrkosten der Gemeinde g (im Vergleich zu den minimalen Kosten) SF Skalierungsfaktor für Unterschied Wohnort-/Standortschüler SBnorm g Schülerbeiträge in der Gemeinde g (Basis Normkosten)

23 5 6.-A Sch g StrE g SchE g SchF g Anzahl Schüler mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde g Strassenlänge pro Einwohner der Gemeinde g Anzahl Schüler pro Einwohner der Gemeinde g Anzahl Schüler pro Fläche der Gemeinde g F Kennzahlenmix und Kürzungsfaktor (Art. 9) Kennzahlen ZBA g = NZB g = BVA g = BSK g = (Nettozinsaufwand x 00) Laufender Ertrag (Finanzaufwand netto x 00) Direkter Steuerertrag (Bruttoschulden x 00) Laufender Ertrag massgebendes Eigenkapital Wohnbevölkerung ZBA g NZB g BVA g BSK g Kennzahl Zinsbelastungsanteil der Gemeinde g Kennzahl Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinde g Kennzahl Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinde g Kennzahl Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinde g

24 6 6.-A Laufender Ertrag Rubrik +/- Konten Ertrag Erfolgsrechnung + 4 Durchlaufende Beiträge - 47 Interne Verrechnungen - 49 Entnahmen aus dem Eigenkapital Entnahmen aus der Neubewertungsreserve Laufender Ertrag = Bruttoschulden Rubrik +/- Konten Laufende Verbindlichkeiten + 00 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten + 0 Derivate Finanzinstrumente - 06 Langfristige Finanzverbindlichkeiten + 06 Bruttoschulden = Finanzaufwand netto Rubrik +/- Konten Finanzaufwand + 4 Zinsertrag Realisierte Gewinne Finanzvermögen - 44 Beteiligungsertrag Finanzvermögen - 44 Liegenschaftsertrag Finanzvermögen - 44 Wertberichtigungen Anlagen Finanzvermögen Finanzaufwand netto = Nettozinsaufwand Rubrik +/- Konten Zinsaufwand + 40 Zinsertrag Nettozinsaufwand =

25 7 6.-A Direkter Steuerertrag Rubrik +/- Konten Direkte Steuern natürliche Personen Direkte Steuern juristische Personen + 40 Übrige direkte Steuern + 40 Direkter Steuerertrag = Massgebendes Eigenkapital Rubrik +/- Konten Eigenkapital + 9 Verpflichtungen(+) / Vorschüsse(-) gegenüber Spezialfinanzierungen - 90 Vorfinanzierung (Werterhalt) Wasserversorgung - 90 Vorfinanzierung (Werterhalt) Abwasserentsorgung - 90 massgebendes Eigenkapital = Standardisierung der Kennzahlen ZBVA g = (BVAg BVA) S BVA ZNZB g = (NZBg NZB) S NZB ZZBA g = (ZBAg ZBA) S ZBA ZBSK g = (BSKg BSK) S BSK BVA g NZB g ZBA g BSK g BVA NZB ZBA BSK Kennzahl Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinde g Kennzahl Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinde g Kennzahl Zinsbelastungsanteil der Gemeinde g Kennzahl Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinde g Mittelwert der Kennzahlen Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinden Mittelwert der Kennzahlen Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinden Mittelwert der Kennzahlen Zinsbelastungsanteil der Gemeinden Mittelwert der Kennzahlen Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinden

26 8 6.-A S BVA S NZB S ZBA S BSK ZBVA g ZNZB g ZZBA g ZBSK g Standardabweichung der Kennzahlen Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinden Standardabweichung der Kennzahlen Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinden Standardabweichung der Kennzahlen Zinsbelastungsanteil der Gemeinden Standardabweichung der Kennzahlen Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinden Standardisierte Kennzahl Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinde g Standardisierte Kennzahl Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinde g Standardisierte Kennzahl Zinsbelastungsanteil der Gemeinde g Standardisierte Kennzahl Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinde g Kennzahlenmix KMix g = (ZBVAg + ZNZBg + ZZBAg ZBSKg ) 4 KMix g ZBVA g ZNZB g ZZBA g ZBSK g Kennzahlenmix der Gemeinde g Standardisierte Kennzahl Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinde g Standardisierte Kennzahl Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinde g Standardisierte Kennzahl Zinsbelastungsanteil der Gemeinde g Standardisierte Kennzahl Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinde g Kürzungsfaktor KFak g = (KMix g UBbw) 00 (OBbw UBbw) KMix g OBbw UBbw KFak g Kennzahlenmix der Gemeinde g Oberer Bandbreitenwert des Kennzahlenmix Unterer Bandbreitenwert des Kennzahlenmix Kürzungsfaktor der Gemeinde g in Prozent

27 9 6.-A G Kürzungsfaktor beim geografisch-topografischen Zuschuss (Art. 0) KFak g = (HEI g UBbw) 00 (OBbw UBbw) HEI g OBbw UBbw KFak g Harmonisierter Steuerertragsindex (HEI) der Gemeinde g Oberer Bandbreitenwert HEI Unterer Bandbreitenwert HEI Kürzungsfaktor der Gemeinde in Prozent

A Zuschuss Fläche (Art. 12) Schlüsselzahl. = Masszahl. Zuschuss A1. Anhang 1 (Stand ) Wobei. = Schlüsselzahl der Gemeinde

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