Prognosen des Finanz- und Lastenausgleichs Erläuterungen zum Excel-Tool «Finanzplanungshilfe»
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- Frieda Sommer
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1 Prognosen des Finanz- und Lastenausgleichs Erläuterungen zum Excel-Tool «Finanzplanungshilfe» Technische Anleitung Mit dem Excel-Tool können die Prognosewerte des Finanz- und Lastenausgleichs für die Planperiode 2019 bis 2023 berechnet werden. Zudem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Gemeinde im Tabellenblatt «Prognose» mittels Auswahlbutton anzuwählen, um die Vollzugsberechnungszahlen des Finanzausgleichs des Jahres 2017 anzuzeigen. Das Jahr 2017 dient als Basis resp. Vergleichsmöglichkeit für die folgenden Jahre. Der Finanzausgleich (Disparitätenabbau und Mindestausstattung) wird für das aktuelle Jahr (2018) automatisch berechnet. Dazu sind die Grundlagejahre 2015, 2016 und 2017 für die Berechnung pro Gemeinde bereits erfasst. Die Daten stammen aus den Meldeformularen "Meldung über den Bezug der Gemeindesteuern und die Wohnbevölkerung 2015, 2016 und 2017" Ihrer Gemeinde. Allerdings sind die Berechnungen provisorisch, da der mittlere harmonisierte Steuerertrag pro Kopf zum heutigen Zeitpunkt noch nicht definitiv bekannt ist. Auch die pauschale Abgeltung der Zentrumslasten, der geografisch-topografische Zuschuss sowie der soziodemografische Zuschuss 2018 basieren auf unseren ersten provisorischen Vollzugsberechnungen mit Stand 1. Juni Zum Erfassen der Daten müssen Sie zuerst die Makros aktivieren Diesen Inhalt aktivieren. Dann stehen Ihnen für die Dateneingabe zwei Möglichkeiten offen: 1. Sie können die Zahlen direkt in die hellblauen Felder eingeben oder 2. mittels der Befehlsschaltfläche «Erfassen», welche oben in den Tabellenblättern «Steuerertrag_HRM2» und «Prognose» zu finden ist. Diese Befehlsschaltfläche öffnet einzelne Dialogfelder, welche durch die Einträge führen. Wir empfehlen Ihnen, zuerst die Tabelle «Steuerertrag_HRM2» und erst danach die Tabelle «Prognose» auszufüllen. Die Befehlsschaltfläche «Ergebnisse» oben in der Tabelle «Prognose» führt Sie zu den einzelnen Detailergebnissen
2 Prognoseannahmen Das Hilfsprogramm beinhaltet die kantonalen Prognoseannahmen bezüglich der Entwicklung des Finanzausgleichs und der fünf Lastenausgleichssysteme «Sozialhilfe», «Sozialversicherung EL», «Familienzulagen» «öffentlicher Verkehr» und «Neue Aufgabenteilung». Für die Berechnung der Planwerte für die Neue Finanzierung der Volksschule (NFV) stellt die Erziehungsdirektion den Gemeinden ein separates Excel-Kalkulationstool zur Verfügung. Die berechneten Werte können anschliessend in die FIPLA-Hilfe übertragen werden. Die Prognosen basieren auf der Detailbudgetierung des Kantons per Ende Mai 2018 (Planvariante 2). Anfangs Juli wird eine aktualisierte Finanzplanungshilfe Version 2.0 basierend auf der abgeschlossenen Detailbudgetierung des Kantons per Ende Juni 2018 (Planvariante 3) im Internet aufgeschaltet. Ca. Ende August wird eine Finanzplanungshilfe Version 3.0 mit dem definitiven mittleren harmonisierten Steuerertrag pro Kopf im Internet aufgeschaltet. Achtung Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die vorliegenden Planungseckwerte auf der Basis des Prognosestands per Ende Mai 2018 erstellt wurden. Allfällige nachfolgende Änderungen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung oder auf veränderte Rahmenbedingungen bleiben deshalb ausdrücklich vorbehalten
3 A Tabelle «Steuerertrag HRM2» 1. Grundlagen der Jahre Die Grundlagedaten umfassen die zivilrechtliche Wohnbevölkerung, die Anzahl Steuerpflichtigen, die Gemeindesteueranlage, die Steuererträge sowie der amtliche Wert aller Liegenschaften mit einfacher Liegenschaftssteuer. Die Zahlen der obengenannten Positionen für die Jahre stammen aus den Meldeformularen Bezug der Gemeindesteuern und Wohnbevölkerung Ihrer Gemeinde (ausser die Anzahl der Steuerpflichtigen). Sie basieren auf dem provisorischen Vollzug 2018 und sind deshalb noch nicht definitiv. Die Anzahl der Steuerpflichtigen Ihrer Gemeinde ist für die Periode zu erfassen, die zivilrechtliche Wohnbevölkerung, die Gemeindesteueranlagen, die Steuererträge sowie die amtliche Wert aller Liegenschaften mit einfacher Liegenschaftssteuer sind für die Periode zu erfassen. Die abzugsberechtigen Zentrumslasten der Gemeinden Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal für die Jahre sind bereits eingetragen. Die Prognosewerte basieren bereits auf der vorgesehenen Neuverteilung gemäss dem Projekt Aktualisierung Zentrumslasten (AkZe). Die Werte sind noch provisorisch. 2. Steuerertrag Basisjahre Wie schon oben beschrieben werden u.a. die Steuererträge automatisch übernommen. Als Basis dienen die Meldeformulare Bezug der Gemeindesteuern und Wohnbevölkerung. Das Total der allgemeinen Gemeindesteuern muss mit dem Total des Formulars unter der Rubrik Nettoertrag der allgemeinen Gemeindesteuern. übereinstimmen! Bitte nehmen Sie diese Kontrolle unbedingt vor, da fehlerhafte Eingaben Einfluss auf die gesamten Berechnungen haben! Beim automatischen Übertragen der Zahlen können Fehler entstehen. Achtung Vorzeichen nicht vergessen = positiver Wert -negativer Wert 3. Einkommenssteuern, Vermögenssteuern, juristische Personen Die erwarteten jährlichen Zuwachsraten in Prozent sind einzutragen. Die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Steuerertrag der juristischen Personen sind zudem mit der Steueranlage verknüpft. D.h. bei (Modell)Berechnungen mit Steueranlagesenkungen oder erhöhungen wird automatisch der Steuerertrag der neuen Anlage angepasst! Achtung Bei einem Zuwachs ist ein positiver bei einer Abnahme ein negativer Prozentwert einzutragen: Z.B. 2.5 oder -2.5 (% muss nicht eingegeben werden!) - 3 -
4 Kommentar der kantonalen Steuerverwaltung: Natürliche Personen, Kontogruppe 400 Die Hochrechnung der ersten Ratenrechnung deutet gegenüber der bisherigen Planung auf einen leichten Mehrertrag bei den Einkommenssteuern hin. Für das Voranschlagsjahr 2019 wird ebenfalls mit einem deutlichen Ertragszuwachs gerechnet. Die Prognoseinstitute haben die BIP- und Teuerungsprognosen leicht erhöht. Das Ertragswachstum für den Voranschlag 2019 für die Steuern natürlicher Personen insgesamt wird auf 2.8% geschätzt. Für das Finanzplanjahr 2020 wird mit einem Ertragswachstum von 2.6% ohne AN2020 gerechnet. Bei den Vermögenssteuern wurde aufgrund der Vorjahresergebnisse der Wachstumswert erhöht. Ein weiteres Indiz für einen Mehrertrag ist der per Ende 2017 wiederum gut abgeschlossene Swiss Market Index. Zudem führt die allgemeine Neubewertung im Finanzplanjahr 2020 zu Mehrerträgen im Umfang von rund CHF 82 Mio. (CHF 18 Mio. Vermögenssteuern und CHF 64 Mio. Liegenschaftssteuern) für die Gemeinden des Kantons Bern. Juristische Personen Aktuell sind von den grössten juristischen Personen noch sehr wenige aktuelle Daten verfügbar, welche eine genauere Prognose ermöglichen. Die Hochrechnung der Akontorechnungen bestätigt die bisherigen Annahmen. Die Steuergesetzrevision 2019 wirkt sich aufgrund der Tarifsenkung bei den Gemeinden des Kantons Bern im Finanzplanjahr 2019 mit rund CHF 22.5 Mio. und im Finanzplanjahr 2020 mit weiteren rund CHF 51.5 Mio. Minderertrag aus. Da sich der Tarif direkt in den Akontorechnungen auswirkt, erfolgt keine buchhalterische Abgrenzung. 4. Übrige Steuererträge Die für die Jahre 2018 bis 2023 erwarteten übrigen Steuererträge sind einzutragen. Achtung Vorzeichen nicht vergessen = positiver Wert -negativer Wert - 4 -
5 B 1 FILAG Blatt «Prognose» 1 Finanzausgleich Berechnungsperiode Massgebend für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Finanzausgleichs ist gemäss Art. 9 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) der Durchschnitt der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre. Beispielsweise ist für das Vollzugsjahr 2018 der Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2017 massgebend Bevölkerung Die durchschnittliche zivilrechtliche Wohnbevölkerung der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre wird aus der Tabelle «Steuerertrag_HRM2» übernommen Ordentlicher Steuerertrag Gemäss Art. 2 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) gelten als ordentliche Steuern: a die *Einkommenssteuer (ohne die Lotterie-, Grundstückgewinn- und aperiodischen Jahressteuern) und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen, b die *Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen, c die Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften sowie d die Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen (inkl. Saisonsteuer, abzüglich Arbeitgeberprovision). *(abzüglich pauschale Steueranrechnung) Es handelt sich dabei um Gemeindesteuern im Sinne von Artikel 249 und 250 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG). Beim ordentlichen Steuerertrag werden nur die allgemeinen Gemeindesteuern berücksichtigt. Sondersteuern, wie etwa die Lotterie- und Grundstückgewinnsteuern sowie die Jahressteuern gemäss Art. 44 und Art. 206 StG, werden dagegen nicht in die Berechnung mit einbezogen. Der durchschnittliche ordentliche Steuerertrag der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre wird aus der Tabelle «Steuerertrag_HRM2» übernommen. 1 Die Nummerierung am linken Rand verweist auf die Zeilennummerierung im Tabellenblatt Prognose
6 1.03 Zentrumslasten Bei den Gemeinden Bern, Biel, Thun, Burgdorf und Langenthal werden vom ordentlichen Gemeindesteuerertrag die abgeltungsrelevanten Zentrumslasten abgezogen (Art. 14 FILAG). Die abzugsberechtigten Zentrumslasten sind bereits in der Tabelle Steuerertrag_HRM2, Zeile 51 eingetragen (Werte 2018: Bern CHF , Biel CHF , Thun CHF , Burgdorf CHF , Langenthal CHF / Planwerte ab 2019: Bern CHF 28' , Biel CHF 9' , Thun CHF 4' , Burgdorf CHF , Langenthal CHF 7' ) Steueranlage Die durchschnittliche Gemeindesteueranlage der drei dem Vollzugsjahr vorangegangenen Jahre wird aus der Tabelle «Steuerertrag_HRM2» übernommen. Harmonisierungsfaktor 1.05 Der für den Vollzug des Finanzausgleichs massgebende Harmonisierungsfaktor (HF) beträgt 1.65 (Art. 8 Abs. 3 FILAV) 1.06 Der für den Vollzug des Finanzausgleichs massgebende harmonisierte Liegenschaftssteuersatz beträgt 1.25 Promille (Art. 8 Abs. 4 FILAV) 1.07 Harmonisierter ordentlicher Steuerertrag Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag wird wie folgt berechnet (Art. 8 Abs. 2 FILAG): harm. ordentlicher Steuerertrag ordentliche Gemeindest euern * HF beschlossene Steueranlage der Gemeinde 1.08 Harmonisierte Liegenschaftssteuer Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird wie folgt berechnet (Art. 8 Abs. 4 FILAV): harm. Liegenschaftssteuer amtliche Werteder Gemeinde * Die durchschnittliche harmonisierte Liegenschaftssteuer wird aus dem Gesamtwert der Liegenschaften mit einfacher Liegensteuer in der Zeile 53 der Tabelle «Steuerertrag_HRM2» berechnet
7 1.09 Harmonisierter Steuerertrag (he) Der harmonisierte Steuerertrag wird wie folgt berechnet (Art. 8 Abs. 1 FILAG): harm. Steuerertrag ( he) harm. ordentlicher Steuerertrag harm. Liegenschaftssteuer 1.10 Harmonisierter Steuerertrag pro Kopf (hepk) Der harmonisierte Steuerertrag pro Kopf wird wie folgt berechnet: harm. Steuerertrag (he) harm. Steuerertrag pro Kopf (hepk) Wohnbevölkerung 1.11 Mittlerer harmonisierter Steuerertrag pro Kopf (mhepk) Prognose der Entwicklung des mittleren harmonisierten Steuerertrages* pro Kopf aller Gemeinden (Dreijahresdurchschnitt!): Steuerjahr (15/16/17) Steuerjahr (16/17/18) Steuerjahr (17/18/19) Steuerjahr (18/19/20) Steuerjahr (19/20/21) Steuerjahr (20/21/22) 2' ' ' ' ' ' *harmonisierter ordentlicher Steuerertrag und harmonisierte Liegenschaftssteuer gemäss Art. 8 FILAG Kommentar zur Kostenentwicklung: Siehe Kommentar der kantonalen Steuerverwaltung (Seite 4) 1.12 Harmonisierter Steuerertragsindex (HEI) Der harmonisierte Steuerertragsindex wird wie folgt berechnet (Art. 8 Abs. 4 FILAG): harm. Steuerertragsindex (HEI) harm.steuerertrag pro Kopf (hepk)* 100 mittlerer harm. Steuerertrag pro Kopf (mhepk) - 7 -
8 1.13 Disparitätenabbau (DA) Der für den Vollzug des Disparitätenabbau massgebende Satz (DAP) beträgt 37 Prozent (Art. 8 Abs. 1 FILAV). Der Disparitätenabbau wird wie folgt berechnet (Formel A Anhang FILAG): Disparitätenabbau (DA) (100 - HEI der Gemeinde) * DAP * mhepk * Wohnbevölkerung HEI nach Disparitätenabbau (DA) Der harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) nach Disparitätenabbau (DA) wird wie folgt berechnet: (harm.steuerertrag pro Kopf (hepk) DA pro Kopf)* 100 harm. Steuerertragsindex (HEI) nach DA mittlerer harm. Steuerertrag pro Kopf (mhepk) 1.15 Mindestausstattung (MA) Der für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) beträgt 86 (MAP) (Art. 8 Abs. 2 FILAV). Die Mindestausstattung wird wie folgt berechnet (Formel B Anhang FILAG): Mindestaus stattung(ma) (mhepk * MAP) (hepk DA pro Kopf)* Wohnbevölkerung Kennzahlenmix Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, kann der Regierungsrat die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigern. Massgebende Kriterien für die Beurteilung der finanziellen Situation einer Gemeinde sind folgende Kennzahlen: der Zinsbelastungsanteil der Nettozinsbelastungsanteil der Bruttoverschuldungsanteil das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Einwohner Die Kennzahlen werden standardisiert und in einem Kennzahlenmix (= Durchschnittswert) zusammengefasst. Die Mindestausstattung wird ab einem Kennzahlenmixwert von kleiner als bis zum Wert von -3.0 linear gekürzt. Ab einem Kennzahlenmixwert von kleiner als -3.0 besteht kein Anspruch mehr auf die Mindestausstattung
9 Berechnen des Kennzahlenmix und des Kürzungsfaktors 1.16 Bilanzsituation pro Kopf (Dreijahresdurchschnitt) Die Kennzahl Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinde (BSK g ) wird wie folgt berechnet: BSKg massgebendes Eigenkapital Wohnbevölkerung 1.17 Indexierung/Standardisierung der Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinde Die Standardisierung wird wie folgt berechnet: ZBSKg (BSKg - BSK S BSK ) ZBSK g = Standardisierte Kennzahl Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinde BSK = Mittelwert der Kennzahl Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinden S BSK = Standardabweichung der Kennzahl Bilanzsituation pro Kopf der Gemeinden 1.18 Bruttoverschuldungsanteil (Dreijahresdurchschnitt) Die Kennzahl Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinde (BVA g ) wird wie folgt berechnet: (Bruttoschulden * 100) BVAg Laufender Ertrag 1.19 Indexierung/Standardisierung des Bruttoverschuldungsanteils der Gemeinde Die Standardisierung wird wie folgt berechnet: (BVAg - BVA) ZBVAg S BVA ZBVA g = Standardisierte Kennzahl Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinde BVA = Mittelwert der Kennzahl Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinden S BVA = Standardabweichung der Kennzahl Bruttoverschuldungsanteil der Gemeinden 1.20 Nettozinsbelastungsanteil (Dreijahresdurchschnitt) Die Kennzahl Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinde (NZB g ) wird wie folgt berechnet: (Finanzaufwand netto * 100) NZBg Direkter Steuerertrag - 9 -
10 1.21 Indexierung/Standardisierung des Nettozinsbelastungsanteils der Gemeinde Die Standardisierung wird wie folgt berechnet: (NZBg - NZB) ZNZBg S NZB ZNZB g = Standardisierte Kennzahl Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinde NZB = Mittelwert der Kennzahl Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinden S NZB = Standardabweichung der Kennzahl Nettozinsbelastungsanteil der Gemeinden 1.22 Zinsbelastungsanteil (Dreijahresdurchschnitt) Die Kennzahl Zinsbelastungsanteil der Gemeinde (ZZBA g ) wird wie folgt berechnet: (Nettozinsaufwand * 100) ZBAg Laufender Ertrag 1.23 Indexierung/Standardisierung der Zinsbelastungsanteil der Gemeinde Die Standardisierung wird wie folgt berechnet: (ZBAg - ZBA) ZZBAg S ZBA ZBA g = Standardisierte Kennzahl Zinsbelastungsanteil der Gemeinde ZBA = Mittelwert der Kennzahl Zinsbelastungsanteil der Gemeinden S ZBA = Standardabweichung der Kennzahl Zinsbelastungsanteil der Gemeinden 1.24 Berechnung des Kennzahlenmix der Gemeinde g Der Kennzahlenmix der Gemeinde (KMix g ) wird wie folgt berechnet: (ZBVAg KMixg ZNZB g ZZBA 4 g - ZBSK g ) 1.25 Berechnung des Kürzungsfaktors der Gemeinde g Der Kürzungsfaktor der Gemeinde (KFak g ) wird wie folgt berechnet: 100 KFakg ( KMixg UBbw)* (OBbw- UBbw) UBbw = Unterer Bandbreitenwert des Kennzahlenmix OBbw = Oberer Bandbreitenweg des Kennzahlenmix 1.26 Kürzung in CHF auf Grund des Kennzahlenmix 1.27 Mindestausstattung nach Kürzung
11 Gemeindefusionen Allfällige Ausgleichszahlungen für Einbussen bei Gemeindefusionen gemäss Artikel 34 Absatz 1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) sind in der Finanzplanungshilfe nicht berücksichtigt. Wenn Sie eine Berechnung wünschen, dann nehmen Sie bitte mit der Abteilung Finanzausgleich per Mail Kontakt auf: finanzausgleich@fin.be.ch
12 2 Pauschale Abgeltung Zentrumslasten Die Gemeinden Bern, Biel und Thun erfassen in diesen Positionen Ihre pauschalen Abgeltungen. Die Pauschalen Abgeltungen 2019 werden nach der Debatte des Berichtes des Regierungsrates Erfolgskontrolle des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) in der Septembersession 2018 durch den Regierungsrat im Sommer 2019 festgelegt (Grundlage: Berichterstattungen 2019 auf der Basis der Jahresrechnungen 2018)
13 3 Geografischer-topografischer Zuschuss Zuschuss Fläche: Einen Zuschuss erhalten Gemeinden, deren Fläche pro Einwohner grösser ist als 80 Prozent des Medians aller Gemeinden (Art. 12 Abs. 1 FILAV). Zuschuss Strassenlänge: Einen Zuschuss erhalten Gemeinden, deren Strassen pro Einwohner länger sind als 80 Prozent des Medians aller Gemeinden (Art. 13 Abs. 1 FILAV). Geografisch-topografischer Zuschuss brutto, d.h. vor allfälligen Kürzungen (Maximalbetrag, hoher HEI). Maximaler Zuschuss: Der geografisch-topografische Zuschuss ist auf CHF pro Kopf limitiert. Harmonisierter Steuerertragsindex (HEI) Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, kann der Regierungsrat die geografisch-topografischen Zuschüsse ganz oder teilweise verweigern. Der Zuschuss wird ab einem harmonisierten Steuerertragsindex (HEI) von 140 bis zu einem HEI von 160 linear gekürzt. Ab einem HEI von mehr als 160 besteht kein Anspruch mehr auf einen geografisch-topografischen Zuschuss
14 4 Soziodemografischer Zuschuss Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen Situation belastet sind, erhalten jährlich einen Zuschuss Die unterschiedlichen, durch die soziale Struktur der Bevölkerung verursachten finanziellen Belastungen der Gemeinden werden in einem Soziallastenindex abgebildet. Der Index wird mit anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Methoden ermittelt und periodisch aktualisiert. Der Soziallastenindex berechnet sich anhand folgender statistisch signifikanten kostentreibenden Faktoren, die von den Gemeinden nicht direkt beeinflusst werden können: o Anteil Arbeitslose an der Wohnbevölkerung o Anteil Ausländer an der Wohnbevölkerung o Anteil EL-Bezüger an der Wohnbevölkerung. o Achtung: Ab kommt ein weiterer Faktor dazu: Anteil Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene an der Wohnbevölkerung Der Prognosewert 2018 wurde mit den bisherigen drei Faktoren berechnet. Dieser dürfte sich nicht mehr erheblich gegenüber dem definitiven Vollzugswert per Ende September 2018 verändern. Empfehlung: Als Basis dient der Prognosewert, welcher bereits mit dem neuen Faktor " Anteil Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene" berechnet wurde (siehe Pt ). Voraussichtlich erhöht sich die Summe jährlich ab dem Jahr 2018 um ca. 2%, sofern sich die kostentreibenden Faktoren nicht überdurchschnittlich verändern
15 5 Grundlagen Lastenausgleichssysteme 5.01 Zivilrechtliche Wohnbevölkerung Die im entsprechenden Vollzugsjahr massgebende Wohnbevölkerung wird aus der Tabelle «Steuerertrag_HRM2» übernommen. Bei der Berechnung der Lastenausgleiche kommt in der Fiplahilfe die Wohnbevölkerungszahl des betroffenen Jahres zur Anwendung. D.h. Aufwendungen, welche im Jahr 2019 generiert werden, werden mit der Wohnbevölkerung 2019 berechnet etc... Die Rechnungsstellung erfolgt bei den meisten Lastenausgleichen dann erst im darauffolgenden Jahr ÖV-Punkte Die für die Berechnung des Lastenausgleichs «öffentlicher Verkehr» massgebenden ÖV-Punkte sind in die Zeile 61 einzutragen
16 6/7/8/9 Lastenausgleich «Lehrergehälter» (Kindergarten und Volksschule) Lastenverteilungsschlüssel Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen werden zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert (Art. 24 Abs. 1 FI- LAG) Prognose: Für die Berechnung der Planwerte für die neue Finanzierung der Volksschule stellt die Erziehungsdirektion den Gemeinden eins separates Excel- Kalkulationstool zur Verfügung. Die Werte können 1 zu 1 vom Kalkulationstool in die FIPLA-Hilfe übernommen werden (informativ). Achtung: Schuljahr Kalenderjahr Weitere Informationen zur neuen Finanzierung unter Hinweis: Lastenausgleich Lehrergehälter berufsvorbereitende Schuljahre (BVS) Der Grosse Rat hat in der Novembersession 2017 das von der Regierung vorgeschlagene Entlastungspaket (EP 2018) beraten und dabei u.a. auch der Massnahme Brückenangebote: Finanzierung analog der Volksschule zugestimmt. Der Regierungsrat beabsichtigt, diese Massnahme mit einer Änderung des Gesetzes über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG ) per 1. August 2019 umzusetzen. Die Vernehmlassung zu dieser Gesetzesänderung wird aus Gründen der Dringlichkeit in Form einer konferenziellen Anhörung durchgeführt. Die Vernehmlassungsfrist dauert vom 30. Mai bis am 2. Juli Der Regierungsrat schlägt vor, dass die Lehrergehälter der berufsvorbereitenden Schuljahre (BVS) neu zu 70 Prozent vom Kanton und zu 30 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert werden. Der Gemeindeanteil soll solidarisch und verursacherbezogen festgelegt werden. Eine alle Gemeinden umfassende Modellrechnung findet sich in der Beilage zum Vortrag zur Änderung des BerG. Die Integration in das Excel-Tool Finanzplanungshilfe erfolgt nach Verabschiedung der Vorlage durch den Grossen Rat. 2 Vernehmlassungsunterlagen:
17 10 Lastenausgleich «Sozialhilfe» Lastenverteilungsschlüssel Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen werden zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert (Art. 25 Abs. 1 FI- LAG). Lastenverteilungskriterien Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung (Art. 25 Abs. 2 FILAG). Die Gemeindeanteile basieren jeweils auf den Aufwendungen des Vorjahres. Prognose: Pro Einwohner Kommentar zur Kostenentwicklung: Veränderung Prognose 2017 zu effektiven Zahlen Lastenausgleich 2017 Der im Mai 2018 effektiv abgerechnete Lastenausgleich Sozialhilfe für das Jahr 2017 fällt mit CHF 516 je Einwohner unter den Prognosen betreffend 2017 aus (CHF je Einwohner). Wie prognostiziert, gab es nur geringfügige Mehrkosten in der individuellen Sozialhilfe. Im Bereich des ALBA lagen die effektiven Zahlen Lastenausgleich 2017 deutlich unter der Prognose Dies ist auf Investitionsbeiträge im subventionierten Kinder- und Jugendbereich zurückzuführen. Hauptursache dafür ist die Verzögerung von einzelnen Bauprojekten. Veränderung Lastenausgleich 2017 effektiv auf 2018 Der Lastenausgleichsanteil 2018 (abgerechnet im Jahr 2019) wird gegenüber 2017 um ca. CHF 10 auf CHF 526 pro Einwohner zunehmen. Davon fallen Mehrkosten von ca. CHF 8 pro Einwohner auf den Bereich des Alters- und Behindertenamtes (ALBA): Die aktuelle Planung im Kinder- und Jugendbereich geht aufgrund der Zunahme betreuungsintensiver Kinder und Jugendlichen und damit verbundenen ausserordentlichen Platzierungen und Klasseneröffnungen von einer steigenden Kostenentwicklung aus. Im Bereich der Investitionen wird im Vergleich zum Lastenausgleich 2017 mit höheren Ausgaben gerechnet. Die restlichen ca. CHF 2 pro Einwohner entstehen durch zusätzliche Kosten im Bereich der Flüchtlingssozialhilfe und der familienergänzenden Kinderbetreuung. Bei der individuellen Sozialhilfe wird mit gleichbleibenden Kosten gerechnet. Eine Abweichung von diesem Prognosewert ist in Anbetracht der Planungsunsicherheiten, insbesondere im Zusammenhang mit schwankenden Flüchtlings- und Asylzahlen sowie bei der individuellen Sozialhilfe (Fallzahlen, Unterstützungsdauer und Beschwerdeverfahren Bonus-Malus-System), möglich
18 Veränderung Lastenausgleich 2018 auf 2019ff: Signifikant abnehmende Kosten dank Entlastungsmassnahmen Für die Finanzplanung der nächsten vier Jahre hat der Kanton Bern verschiedene Entlastungsmassnahmen erarbeitet. Im Bereich Existenzsicherung und Integration ist für die Gemeinden jährlich eine Einsparung von CHF 13.4 Mio. (2019) bis CHF 26.4 Mio. (ab 2020) vor Lastenausgleich eingeplant. Wichtigster Bestandteil ist dabei die Reduktion der Unterstützungsleistungen für Sozialhilfebeziehende, welche jedoch eine Anpassung der Gesetzgebung erfordert. Im Bereich Angebote für Menschen mit einem Pflege-, Betreuungs- oder einem besonderen Bildungsbedarf geht die aktuelle Planung von Mehrkosten aus. Insgesamt sollten sich die Lastenausgleichsbeträge bis 2023 auf CHF 513 pro Kopf reduzieren. Eine Abweichung von diesem Prognosewert ist aufgrund der Zunahme betreuungsintensiver Kinder und Jugendlicher und den damit verbundenen ausserordentlichen Platzierungen und Klasseneröffnungen möglich. Auch schwankende Flüchtlings- und Asylzahlen sowie volksabstimmungsbedingte Änderungen in der Sozialhilfe könnten eine Abweichung von diesem Prognosewert verursachen Selbstbehalt familienergänzende Betreuungsangebote und Gemeinschaftszentren
19 11 Lastenausgleich «Sozialversicherung EL» Lastenverteilungsschlüssel Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen werden zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert (Art. 28 Abs. 1 FI- LAG). Lastenverteilungskriterien Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung (Art. 28 Abs. 2 FILAG). Die Gemeindeanteile basieren jeweils auf den Aufwendungen des Vorjahres. Prognose: Pro Einwohner Kommentar zur Kostenentwicklung: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) Die Gemeinden beteiligen sich mit FILAG über den Lastenausgleich an den Kosten zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und zur Sicherstellung des Aufenthalts in den Heimen sowie an den Krankenkassenprämien. Die EL-Kosten ab 2019 fallen gegenüber der ursprünglichen Planung höher aus als erwartet, unter anderem durch die Erhöhung der Zahnarzttarife per
20 12 Lastenausgleich «Familienzulagen für Nichterwerbstätige» Lastenverteilungsschlüssel Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen werden zu 50 Prozent durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert (Art. 25 Abs. 1 FI- LAG). Lastenverteilungskriterien Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile ist die Wohnbevölkerung (Art. 25 Abs. 2 FILAG). Die Gemeindeanteile basieren jeweils auf den Aufwendungen des Vorjahres. Prognose: Pro Einwohner Kommentar zur Kostenentwicklung: Die Kostenzunahme ab 2019 basiert auf neu gemeldeten Budgetwerten. Für die Jahre 2019 und folgende hat sich an den Rahmenbedingungen nichts geändert
21 13 Lastenausgleich «öffentlicher Verkehr» Lastenverteilungsschlüssel Die für den Lastenausgleich massgebenden Aufwendungen werden zu einem Drittel durch die Gesamtheit der Gemeinden finanziert (Art. 29 Abs. 1 FILAG). Lastenverteilungskriterien Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile sind zu zwei Dritteln das Verkehrsangebot (ÖV-Punkte) und zu einem Drittel die Wohnbevölkerung (Art. 29 Abs. 2 FILAG). Prognose: Pro ÖV-Punkt Pro Einwohner Kommentar zur Kostenentwicklung: Die ÖV-Ausgaben steigen in den kommenden Jahren aufgrund folgender Sachverhalte an: Im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Angebotsbeschlusses werden gezielte Verbesserungen am ÖV-Angebot vorgenommen. Aufgrund der im Regional- und Ortsverkehr weiterhin steigenden Nachfrage werden ab 2022 weitere Angebotsanpassungen und -ausbauten notwendig sein. Die Regionen werden die regionalen Angebotskonzepte erarbeiten und darauf aufbauend wird der Grosse Rat das Angebot 2022 bis 2025 (Angebotsbeschluss , AGB) im März 2021 bestimmen. Bei verschiedenen Transportunternehmen stehen grössere Rollmaterialbeschaffungen sowie Depot Neu- und Ausbauten an. Die Folgekosten aus diesen Beschaffungen und Investitionen führen zu höheren ÖV- Abgeltungen. Mit dem Baubeginn der Grossprojekte Zugang Bubenberg, Tram Bern - Ostermundigen, ÖV-Knoten Ostermundigen und Depoterweiterung Bolligenstrasse werden die Investitionsausgaben ab 2022 spürbar ansteigen
22 14 Lastenausgleich «Neue Aufgabenteilung» Lastenverteilungsschlüssel Lastenverschiebungen aufgrund einer neuen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden werden in Form eines Lastenausgleichs gegenseitig verrechnet. Ein Saldo zu Gunsten des Kantons wird durch Gemeindeanteile, ein Saldo zu Gunsten der Gemeinden wird durch Zuschüsse des Kantons ausgeglichen (Art. 29b Abs. 1 FILAG). Lastenverteilungskriterien Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile bzw. Zuschüsse ist die Wohnbevölkerung (Art. 29b Abs. 2 FILAG). Prognose (Gemeindeanteile): Pro Einwohner Kommentar zur Kostenentwicklung: Der Detailnachweis (Tabelle) der verschiedenen Lastenverschiebungen kann unter Rubrik Finanzen / Finanz- und Lastenausgleich / Finanzplanungshilfe eingesehen werden. Allfällige Veränderungen zu den letztjährigen Planwerten sind in der Tabelle mit roter Schrift gekennzeichnet. Finanzverwaltung des Kantons Bern Abteilung Finanzausgleich Juni
23 Adressen: FIN Finanzausgleich sowie Lastenausgleich Neue Aufgabenteilung Tel BVE Lastenausgleich öffentlicher Verkehr Herr Martin Kindler oder Herr Erich Huber Tel Tel ERZ Lastenausgleich Lehrergehälter Herr Bekim Limoni oder Herr André Auderset Tel Tel GEF Lastenausgleich Sozialhilfe Herr Matthias Riedwyl oder Herr Ralf Jäger Tel Tel ALBA Lastenausgleich Sozialhilfe Frau Adina Levin Tel JGK Lastenausgleich EL sowie Lastenausgleich Familienzulagen Frau Marion Rindlisbacher oder Frau Regina Gnägi Tel Tel
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