Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr. Unternehmensbesteuerung: Jahressteuergesetz 2010

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr. Unternehmensbesteuerung: Jahressteuergesetz 2010"

Transkript

1 DEUTSCH-SCHWEIZERISCHE JURISTENVEREINIGUNG A S S O C I A T I O N D E S J U R I S T E S A L L E M A N D S E T S U I S S E S ASSOCIAZIONE DEI GIURISTI TEDESCHI E SVIZZERI Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr 7/2010 Herausgeber: Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.v. (DSJV), Postfach 1873, D Bonn, Tel: +49 (0)700 DSJV 1000, Fax: +49 (0)700 DSJV 2000, info@dsjv.de bzw. info@dsjv.ch, Internet: bzw. Vorstand: RA/StB Dr. Marc P. Scheunemann LL.M. (Düsseldorf), Notar Dr. Kai Bischoff LL.M. (Köln), RA/StB Marc H. Kotyrba (Hamburg), RA Dr. Leonz Meyer LL.M. (Zürich), Avocat Dr. Bernd Ehle, LL.M. (Genève), RA Dr. Dirk Jestaedt (Düsseldorf), Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Düsseldorf), RA Andreas Kolb (Bern), RAin Simone Nadelhofer (Zürich), RA Dr. Alexander Ressos (Düsseldorf/Zürich), RA Dr. Berthold Schanze, LL.M. (München), RA Michael Schmidt (Bern), Prof. Dr. Götz Schulze (Lausanne), RA Thierry Spaniol (Zürich), RAin Martina Ziffels (Hamburg) Redaktion: RA Dr. Dirk Jestaedt, Düsseldorf / RA Dr. Berthold Schanze, LL.M., München (Zivil- und Wirtschaftsrecht), RA/StB Dr. Marc P. Scheunemann LL.M., Düsseldorf (Steuer- und Zollrecht), RAin Martina Ziffels, Hamburg (Arbeits- und Sozialrecht) Unternehmensbesteuerung: Jahressteuergesetz 2010 Dr. jur. Marc P. Scheunemann, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Dipl.-FinW. Dr. Andre Dennisen, Rechtsanwalt, beide Clifford Chance, Düsseldorf 1. Änderungen im Unternehmenssteuerrecht durch das Jahressteuergesetz 2010 Das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 wurde am 13. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Änderungen im Bereich des Unternehmenssteuerrechts sind: Verschärfung des Teilabzugsverbot gemäß 3c Abs. 2 Satz 1 EStG Kodifizierung der finalen Entnahme- und Betriebsaufgabetheorie Verschärfung bei der Verlustfeststellung gemäß 10d EStG AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage mit Teilwert Änderung der Verschonungsklausel bei stillen Reserven gemäß 8c Abs. 1 KStG Verschärfung bei der Ermittlung einer Niedrigbesteuerung im Sinne von 8 Abs. 3 AStG 2. Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2.1 Verschärfung des Teilabzugsverbot gemäß 3c Abs. 2 Satz 1 EStG Gemäß 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sind Betriebsausgaben und Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem sog. Teileinkünfteverfahren unterliegenden Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr 7/2010 1

2 Einnahmen stehen, nur zu 60% abzugsfähig. 3c Abs. 2 Satz 2 EStG sieht nunmehr vor, dass für die Anwendung des Teilabzugsverbots gemäß 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bereits die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen im Sinne des 3 Nr. 40a EStG ausreichend ist. Mit dieser Verschärfung reagiert der Gesetzgeber auf die jüngste BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 25. Juni 2009, IX R 42/08, und 14. Juli 2009, IX R 8/09). Der BFH entschied in den beiden Urteilen, dass das vormals geltende Halbabzugsverbot nach 3c Abs. Abs. 2 Satz 1 EStG auf einen Auflösungsverlust keine Anwendung findet, wenn der Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu keinem Zeitpunkt steuerfreie Einnahmen im Sinne des 3 Nr. 40 oder Nr. 40a EStG erzielt hat. Die Neuregelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Bis dahin lässt die Finanzverwaltung die Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu. Der vom BMF ursprünglich herausgegebene Nichtanwendungserlass zu den BFH- Urteilen wurde wieder aufgehoben. 2.2 Kodifizierung der finalen Entnahmeund Betriebsaufgabetheorie Mit Urteil vom 17. Juli 2008 (I R 77/06) zur Rechtslage vor SEStEG hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur finalen Entnahmetheorie aufgegeben. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung entschied der BFH, dass die Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte keine gewinnrealisierende Entnahme i.s.d. 4 Abs. 1 Satz 2 EStG darstellt, auch wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte nach einem DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt ist. Die spätere Besteuerung der im Inland entstandenen stillen Reserven sei durch die abkommensrechtliche Freistellung ausländischer Betriebsstättengewinne nicht beeinträchtigt. Durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 wurden in 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und 12 Abs. 1 KStG Entstrickungstatbestände eingeführt. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH war es jedoch höchst umstritten, ob die Entstrickungstatbestände in 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und 12 Abs. 1 KStG "ins Leere laufen". Durch das JStG 2010 erfolgt eine Ergänzung der Entstrickungstatbestände. 4 Abs. 1 Satz 4 EStG und 12 Abs. 1 Satz 2 KStG sollen den vom Gesetzgeber beabsichtigten Hauptanwendungsfall der finalen Entnahmetheorie kodifizieren. Danach wird eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke fingiert, wenn ein Wirtschaftsgut, das bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen war, künftig einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Betriebsstättengewinne der DBA- Freistellungs- oder Anrechnungsmethode unterliegen. Durch die fingierte Entnahme sind die stillen Reserven aufzudecken. Die sofortige Gewinnrealisierung kann durch Bildung eines Ausgleichspostens ( 4g EStG) hinausgeschoben werden, wenn das Wirtschaftsgut in eine ausländische EU- Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen überführt wird. Die neuen Regelungen sollen rückwirkend für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, angewendet werden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2006 enden, soll durch rückwirkende Anwendung des 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. 12 Abs. 1 KStG die finale Entnahmetheorie auch für Altjahre gel-ten ( 52 Abs. 8b EStG, 34 Abs. 8 KStG). Damit wird die Nichtanwendung der neuen BFH-Rechtsprechung für Altjahre gesetzlich angeordnet. Der Gesetzgeber verneint eine unzulässige Rückwirkung mit Verweis auf die langjährige gefestigte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Da eine gerichtliche Klärung der Rückwirkungsproblematik zu erwarten ist, sollten betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden. Die Neufassung des 16 Abs. 3 Satz 2 EStG basiert ebenfalls auf dem Gedanken der finalen Entnahmetheorie. Werden im Rahmen einer Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirt- Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr 7/2010 2

3 schaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet, führt dies insoweit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Der Gesetzgeber hat den Anwendungszeitpunkt der Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt. Unklar ist, ob der Anwendungszeitpunkt des 4 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend gilt und ob die Bildung eines Ausgleichspostens gemäß 4g EStG möglich ist. Schließlich regelt 16 Abs. 3a EStG die Fälle der sog. finalen Betriebsaufgabe. Verlegt ein Unternehmer seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb vollständig in einen anderen Staat (Totalentnahme im Inland), sind die stillen Reserven im inländischen Betriebsvermögen (wie bei einer tatsächlichen Betriebsaufgabe) aufzudecken und zu versteuern. Die Regelung soll auf alle noch offenen Fälle angewendet werden. Auch hier stellt sich das Problem der Rückwirkung. Bei Verlegung des Betriebs in einen EU/EWR-Staat kann nach 36 Abs. 5 EStG ein über fünf Jahre aufzulösender Ausgleichsposten gebildet werden. 2.3 Verschärfung der Regeln zur Verlustfeststellung, 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG Die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Verlustfeststellung in 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG wurden verschärft. Mit der Änderung reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH vom 17. September 2008 (IX R 70/06). Der BFH ließ die erstmalige Feststellung des Verlustvortrags auch für den Fall zu, dass der Einkommensteuerbescheid zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte im Sinne des 10d Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt sind. Das Urteil hatte zur Folge, dass der Steuerpflichtige in größerem zeitlichen Abstand nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung neue, z.b. in Folge einer für ihn günstigen Rechtsprechungsänderung entstandene, Gründe für die Feststellung eines Verlustvortrags anbringen konnten. Durch die Neufassung des 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG ist dies nicht mehr möglich. Der Einkommensteuerbescheid bekommt die Wirkung eines Grundlagenbescheids für die Verlustfeststellung. Erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen sollen damit nur noch dann möglich sein, wenn der Einkommensteuerbescheid noch geändert werden könnte. Die Neuregelung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. 2.4 AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage mit Teilwert, 7 Abs. 1 Satz 5 EStG Bei der Einlage von zuvor im Privatvermögen zur Einkunftserzielung genutzten Wirtschaftsgütern vertrat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass als AfA- Bemessungsgrundlage die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen seien (vgl. R 7.3 Abs. 6, Satz 1 bis 3 EStR 2008). Dieser Auffassung widersprach der BFH in seinen Urteilen vom 18. August 2009 (X R 40/06) und 28. Oktober 2009 (VIII R 46/07). Der BFH legte 7 Abs. 1 Satz 5 EStG dahingehend aus, dass für eingelegte Wirtschaftsgüter nicht die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern der fortgeführte Einlagewert (Teilwert) maßgebend sei. Der Gesetzgeber hat sich der BFH- Rechtsprechung mit der Neufassung des 7 Abs. 1 Satz 5 EStG angeschlossen. Bereits vorab wurde das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 (IV C 3 S 2190/09/10007) erlassen, das verschiedene Fallkonstellationen regelt. Die Neufassung des 7 Abs. 1 Satz 5 EStG gilt für Einlagevorgänge nach dem 31. Dezember Nach dem BMF- Schreiben vom 27. Oktober 2010 wird die Finanzverwaltung die Grundsätze bereits auf alle offenen Fälle anwenden. Ausgenommen von der vorgezogenen Anwendung ist allein der Fall, dass der Einlagewert niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten ist. 3. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung der Verschonungsklausel bei stillen Reserven, 8c Abs. 1 Sätze 6 und 8 KStG Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr 7/2010 3

4 3.1 Änderung der Definition des maßgeblichen Betriebsvermögens Gemäß 8c Abs. 1 Sätze 6 bis 8 KStG bleiben nicht genutzte körperschaftsteuerliche Verluste und Verlustvorträge im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs (mehr als 25% der Anteile) in Höhe der auf den erworbenen Anteil entfallenden stillen Reserven der übernommenen Körperschaft erhalten. Bisher stellte das Gesetz nur auf die stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft ab. Stille Reserven im Betriebsvermögen ausländischer Betriebsstätten oder in ausländischem Immobilienvermögen konnten bisher nicht zum Verlusterhalt beitragen. Die europarechtlich bedenkliche Beschränkung auf das inländische Betriebsvermögen wurde durch 8c Abs. 1 Satz 6 KStG aufgegeben. Nunmehr tragen zum Verlusterhalt "die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens" bei. Dadurch wird künftig auch ausländisches Betriebsvermögen erfasst, für das Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. 3.2 Abweichende Ermittlung der stillen Reserven bei negativem Eigenkapital Mit dem neuen 8c Abs. 1 Satz 8 KStG will der Gesetzgeber unerwünschte Verlustnutzungsfälle verhindern. Grundsätzlich werden die stillen Reserven durch Gegenüberstellung des Eigenkapitals der Verlust tragenden Körperschaft und des gemeinen Werts der erworbenen Anteile ermittelt. Der gemeine Wert der erworbenen Anteile soll aus Vereinfachungsgründen regelmäßig dem im Rahmen des Beteiligungserwerbs gezahlten Entgelt entsprechen. Sofern das Eigenkapital der Verlust tragenden Körperschaft jedoch negativ ist, muss künftig eine abweichende Ermittlung der stillen Reserven vorgenommen werden. Nach der bisherigen Regelung können sich rechnerisch stille Reserven ergeben, obwohl die Körperschaft betriebswirtschaftlich nicht über solche verfügt. Die Ermittlung der stillen Reserven erfolgt bei negativem Eigenkapital nunmehr durch Gegenüberstellung des Eigenkapitals der Körperschaft und des gemeinen Werts der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens des Körperschaft (anstelle des gemeinen Werts der Anteile). Nachteil der Neuregelung ist, dass sich der gemeine Wert des Betriebsvermögens regelmäßig nur durch eine Unternehmensbewertung ermitteln lässt. Die Änderungen in 8c KStG gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ( 34 Abs. 1 KStG). 4. Änderung des Außensteuergesetzes 4.1 Änderung des 8 Abs. 3 AStG (Verhinderung des sog."malta- Modells") Eine Niedrigbesteuerung liegt nach 8 Abs. 3 AStG vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Ertragsbesteuerung von weniger als 25% unterliegen. Bisher wurde allein auf die Ebene der Gesellschaft abgestellt, während es unschädlich war, dass der Gesellschafter in demselben Land eine Steuererstattung erhielt. Die Definition der Niedrigbesteuerung in 8 Abs. 3 AStG für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung wurde nun durch das Jahressteuergesetz 2010 verschärft. Künftig werden auch Erstattungsoder Anrechnungsansprüche von unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern der ausländischen Zwischengesellschaft in die Prüfung mit einbezogen. Die bisherige Rechtslage eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die z.b. mit dem sog. Malta-Modell genutzt wurden: Eine maltesische Kapitalgesellschaft unterliegt grundsätzlich einem pauschalen Körperschaftsteuersatz von 35%. Im Falle einer Gewinnausschüttung werden aber bis zu 6/7 der erhobenen Steuer (d.h. bis zu 30%) an den Gesellschafter erstattet. Somit ergibt sich eine effektive Ertragsteuerbelastung von ca. 5%. Weil nur auf die Ertragsteuerbelastung der Gesellschaft (35%) abgestellt wurde, griff die Hinzurechnungsbesteuerung mangels niedriger Besteuerung nicht ein. Jetzt führt der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ein und bezieht neben der Gesellschafts- auch die Gesellschafterebene mit ein. Im Falle des sog. Malta-Modells Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr 7/2010 4

5 liegt somit künftig eine Niedrigbesteuerung i.s.d. 8 Abs. 3 AStG vor, da die Ertragsbesteuerung insgesamt bei ca. 5% liegt. Ergänzt wird die Neuregelung durch die Einfügung eines zweiten Satzes in 10 Abs. 1 AStG. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags werden ebenfalls die ausländischen Anrechnungs- und Erstattungsansprüche berücksichtigt, sodass nur die effektive Steuerlast abgezogen werden kann. Die Neuregelungen gelten erstmals für die Wirtschaftsjahre der ausländischen Zwischengesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. 4.2 Einschränkung der sog. switch-over- Klausel in 20 Abs. 2 AStG 20 Abs. 2 AStG sieht für Betriebsstätteneinkünfte in bestimmten Fällen den Übergang von der DBA- Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode vor (sog. switch-over-klausel). Die Vorschrift greift ein, wenn die Betriebsstätte Einkünfte erzielt, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlägen, sofern die Betriebsstätte eine ausländische Zwischengesellschaft im Sinne des 8 Abs. 1 AStG wäre. Im Rahmen des JStG 2010 hat der Gesetzgeber einen ungewollten Anwendungsfall der Vorschrift beseitigt. Dieser liegt vor, wenn die Betriebsstätte Einkünfte aus Dienstleistungen erzielt und sich dabei eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters oder einer ihm nahestehenden Person bedient. Wegen des Mitwirkungstatbestands des 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG waren diese Fälle regelmäßig von 20 Abs. 2 AStG erfasst. Um die unerwünschte Rechtsfolge zu vermeiden, wird der Mitwirkungstatbestand des 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG aus dem Anwendungsbereich des 20 Abs. 2 AStG ausgenommen. Die Regelung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ( 21 Abs. 19 Satz 2 AStG). * * * Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr 7/2010 5

Gründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland

Gründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland Gründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland Bearbeitet von Dmitri Astrinski Erstauflage 2014. Taschenbuch. 84 S. Paperback ISBN 978 3 95485 139 3 Format (B x L): 15,5 x 22 cm schnell und portofrei

Mehr

Betriebsstätten: Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte

Betriebsstätten: Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte Betriebsstätten: Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte Juni 2009 Ein Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern ist zwischen Stammhaus und Betriebsstätte rechtlich nicht möglich.

Mehr

Entstrickung von Wirtschaftsgütern

Entstrickung von Wirtschaftsgütern Entstrickung von Wirtschaftsgütern MITax-Jahrestagung 2006 1 Entstrickung von Wirtschaftsgütern Übersicht (Entwurf SEStEG Juli 2006): Allgemeiner Entstrickungstatbestand 4 I 3, 4 EStG Ausschluss oder Beschränkung

Mehr

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte

Mehr

Wegzugsbesteuerung und Entstrickung stiller Reserven im deutschen Steuerrecht

Wegzugsbesteuerung und Entstrickung stiller Reserven im deutschen Steuerrecht Jura Matthias Koller Wegzugsbesteuerung und Entstrickung stiller Reserven im deutschen Steuerrecht Die Entstrickungsvorschriften nach alter und neuer Rechtslage sowie europarechtliche Wertung und Gestaltungsmöglichkeiten

Mehr

Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften

Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt

Mehr

Die Hinzurechnungsbesteuerung. Auslandsbeteiligungen

Die Hinzurechnungsbesteuerung. Auslandsbeteiligungen Die Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsbeteiligungen Mit den neuen Grundsätzen der Finanzverwaltung zur Anwendung des Außensteuergesetzes von Dr. Martina Baumgärtel und Dr. Helmut Perlet Luchterhand

Mehr

BMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -

BMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 - Anlage C Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze); Änderung auf Grund des Gesetzes

Mehr

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte: Steuerfallen und Vermeidungsstrategien

Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte: Steuerfallen und Vermeidungsstrategien EINKOMMENSTEUER Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte: Steuerfallen und Vermeidungsstrategien von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg Steuerpflichtige müssen sich darauf einstellen,

Mehr

Inhalt. Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2

Inhalt. Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2 Inhalt Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2 Erster Teil Rückwirkendes Ereignis gemäß 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO... 5 Erstes Kapitel Der Begriff des rückwirkenden

Mehr

21 Anwendungsvorschriften

21 Anwendungsvorschriften TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 21 Anwendungsvorschriften HI41796 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Jörg-Thomas Knies Lars Micker. Internationales. Ertragsteuerrecht. Lösung grenzüberschreitender. Sachverhalte. 4^ Springer Gabler

Jörg-Thomas Knies Lars Micker. Internationales. Ertragsteuerrecht. Lösung grenzüberschreitender. Sachverhalte. 4^ Springer Gabler Internationales Ertragsteuerrecht Lösung grenzüberschreitender Sachverhalte 4^ Springer Gabler Inhaltsverzeichnis 1 Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit 1 1.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften

Mehr

wir bedanken uns für die Möglichkeit zum vorliegenden Referentenentwurf des SEStEG Stellung nehmen zu können.

wir bedanken uns für die Möglichkeit zum vorliegenden Referentenentwurf des SEStEG Stellung nehmen zu können. Der Präsident per E-Mail: SEStEG@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Referat IV B 2 11016 Berlin 22. Mai 2006 Az.: 21-08-098-04/06 S 07/06 NP/He Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen

Mehr

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme

Mehr

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem

Mehr

Gastvortrag im Unternehmenssteuerrecht

Gastvortrag im Unternehmenssteuerrecht Gastvortrag im Unternehmenssteuerrecht Von der finalen Entnahmelehre zu den gegenwärtigen Entstrickungstatbeständen Ruhr-Universität Bochum, 20. Juni 2014 Dr. Stephan Schnorberger Partner, Baker & McKenzie

Mehr

Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern

Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes

Mehr

Fallsammlung Internationales Steuerrecht

Fallsammlung Internationales Steuerrecht NWB Steuerfachkurs. Trainingsprogramm Fallsammlung Internationales Steuerrecht Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Außensteuergesetz, DBA-Schweiz Von Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Franz Lammsfuß Dr.

Mehr

Teil C: Persönliche Steuerpflicht

Teil C: Persönliche Steuerpflicht Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales

Mehr

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 8c KStG. - (Evelyn Hörhammer) - Berlin, 20. November 2017

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 8c KStG. - (Evelyn Hörhammer) - Berlin, 20. November 2017 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 8c KStG - (Evelyn Hörhammer) - Berlin, 20. November 2017 Gliederung Entwicklungsgeschichte Entscheidung des BVerfG Verfahrensrechtliche Schlussfolgerung

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Aktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg

Aktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg www.pwc.de Aktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg 8b K S t G Wortlaut 8b Abs. 3 KStG Satz 3 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit

Mehr

Entstrickung. Universität Bochum 14. Dezember 2012

Entstrickung. Universität Bochum 14. Dezember 2012 Entstrickung Universität Bochum 14. Dezember 2012 # 390247 2012 Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP. All rights reserved. Throughout this presentation, Cleary Gottlieb and the firm refer to Cleary Gottlieb

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Standort und Systematik der Vorschriften 1 3. Problemkreise im internationalen Steuerrecht 2 Fall 1: Investment im Libanon 2 Fall 2: Die Vater und Sohn

Mehr

Abgeordneter Joachim Poß Staatsminister Gernot Mittler

Abgeordneter Joachim Poß Staatsminister Gernot Mittler Deutscher Bundestag Drucksache 14/7780 14. Wahlperiode 11. 12. 2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz

Mehr

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie

Nur per  Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Auswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf

Auswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf Auswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf München, 22. Oktober 2014 Prof. Dr. Thomas Rödder 1131759_2 A. Einleitung 50i Abs. 2 EStG n.f.: Im Rahmen von

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Wirtschaft Vijay Basin Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Studienarbeit Hausarbeit zum Thema: Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG Folgendes:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Die Systematik der Steuerentstrickung im deutschen Ertragsteuerrecht

Die Systematik der Steuerentstrickung im deutschen Ertragsteuerrecht Erdogan Atilgan Die Systematik der Steuerentstrickung im deutschen Ertragsteuerrecht Verlag Dr. Kovac Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis XI Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XXI XXIII Kapitel 1:

Mehr

Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG

Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG Pia Friedemann Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Problemstellung...........15

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. Juni 2006 Teil I 100. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006) (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S.

Mehr

Entstrickung und Verstrickung im EStG und KStG

Entstrickung und Verstrickung im EStG und KStG Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg im EStG und KStG Prof. Dr. Norbert Winkeljohann 9. PwC Gliederung 1. Problemstellung bei 2. bei Betriebsvermögen natürlicher Personen 3. von Beteiligungen

Mehr

GO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN

GO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN GO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN GESELLSCHAFTS- UND STEUERRECHTLICHE ASPEKTE Dr. Ragnar Könemann 30.11.2016 INVESTIEREN IN SCHWEDEN ALLGEMEINES Schweden ist Mitglied der EU und Mitglied der OECD Steuerrechtliche

Mehr

Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. 7. Mai 2018

Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. 7. Mai 2018 Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. 7. Mai 2018 Universität Wien Einheit III 16. Oktober 2017 I. Allgemeines zur Einbringung 2 I. Allgemeines zur Einbringung Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben,

Mehr

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer 9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick

Mehr

70. Düsseldorfer Steuerfachtagung 25. Februar 2019

70. Düsseldorfer Steuerfachtagung 25. Februar 2019 70. Düsseldorfer Steuerfachtagung 25. Februar 2019 Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum internationalen Steuerrecht: - Hinzurechnungsbesteuerung und verdeckte Gewinnausschüttung - Zuordnung von

Mehr

Umwandlungssteuerrecht

Umwandlungssteuerrecht Umwandlungssteuerrecht von Prof. Dr. Roland Madl Steuerberater Professor für Betriebliches Rechnungswesen 4., neu bearbeitete Auflage 2008 SCHÄFFER-POESCHEL VERLAG STUTTGART VII Inhaltsverzeichnis Vorwort

Mehr

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist BMF v. 23.10.2013 IV C 6 - S 2128/07/10001 BStBl I S. 1269 Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c 2 EStG) 1 2 3 Zur Anwendung des Teilabzugsverbots

Mehr

Handbuch. Umstrukturierung von Unternehmen. nach UmwG, UmwStG, SEStEG

Handbuch. Umstrukturierung von Unternehmen. nach UmwG, UmwStG, SEStEG Handbuch Umstrukturierung von Unternehmen nach UmwG, UmwStG, SEStEG Kommentierungen anhand von praktischen Fallbeispielen - national und grenzüberschreitend Rechtsanwalt**uncl«BteuefDerater Harald Plewka

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d Bayerisches Landesamt für Steuern 10d ESt-Kartei Datum: 18.11.2011 Karte 1.3 S 2225.2.1-7/7 St32 Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 20. Januar 2015 642/515 Stellungnahme zu 50i EStG i.d.f. des Kroatien-Anpassungsgesetzes

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 Ex-Tag

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Körperschaftsteuer Aktuell: Steuererklärung 2017 für Praktiker März Rita Wedekind, Steuerberaterin, Celle

Körperschaftsteuer Aktuell: Steuererklärung 2017 für Praktiker März Rita Wedekind, Steuerberaterin, Celle März 2018 Rita Wedekind, Steuerberaterin, Celle Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter www.haas-wir-steuern.de. Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung

Mehr

Verluste im Steuerrecht

Verluste im Steuerrecht Jürgen Lüdicke/Andreas Kempf /Thomas Brink (Hrsg.) Verluste im Steuerrecht 339 Juristische Gesamtbibliothek Technische Universität Oarmstadt NOITIOS Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 15

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung Beispiele 1. Nationale Einbringungen III/1 Konzentrationseinbringung A bringt einen inländischen (Teil-)Betrieb/Mitunternehmeranteil/Kapitalanteil in die B-GmbH ein und erhält als Gegenleistung Anteile

Mehr

UmwStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009

UmwStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 UmwStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind in fett dargestellt. Dargestellt werden nur die betroffenen

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG

Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG Protokoll Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG Vortrag vom 13.01.2009 Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Treskowallee 8 10318 Berlin Spezialisierung: Fach: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Mehr

1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes

1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes Pstanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Die Realteilung von Mitunternehmerschaften

Die Realteilung von Mitunternehmerschaften Die Realteilung von Mitunternehmerschaften Spezialisierung: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Fach: Seminar zu aktuellen Themen Referenten: Karina Radonz Sonja Wieseke Wintersemester: 2008/2009 Berlin,

Mehr

Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften

Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 3 Nr. 70 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Verlängerung der steuerunschädlichen Frist zur Eintragung eines Vor-REIT als REIT-AG z Fundstelle: OGAW-IV-UmsG (BGBl. I 2011, 1126; BStBl. I 2011, 1098)

Mehr

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft): Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen Raiffeisen Immobilien Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalanlagegesellschaft Kapitalmarkt Fondssparen thesaurierend (T);Raiffeisen-

Mehr

Infobrief. REIT - Aktiengesellschaften

Infobrief. REIT - Aktiengesellschaften Infobrief REIT - Aktiengesellschaften REITs sind Instrumente zur indirekten Immobilienanlage mit steuertransparenter Besteuerung. Die Terminologie knüpft an die US-amerikanische Bezeichnung Real Estate

Mehr

Anwendung von 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG

Anwendung von 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 11.12.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 Ex-Tag der Ausschüttung: 15.12.2014 Valuta: 15.12.2014

Mehr

Anwendung von 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG

Anwendung von 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Gewerbesteuer in Berlin

Gewerbesteuer in Berlin Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz

Mehr

Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil V

Internationale Unternehmensbesteuerung. Teil V Internationale Unternehmensbesteuerung Teil V Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der

Mehr

6b-Rücklage: Steuerfreier Verkauf von Grundstücken

6b-Rücklage: Steuerfreier Verkauf von Grundstücken Arnsberg 20. November 2018 Gelsenkirchen, 26. November 2018 Meschede, 27. November 2018 Dortmund, 28. November 2018 Hagen, 29. November 2018 Soest, 11. Dezember 2018 : Steuerfreier Verkauf von Grundstücken

Mehr

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft

Mehr

Grundzüge im internationalen Steuerrecht

Grundzüge im internationalen Steuerrecht Grundzüge im internationalen Steuerrecht Bearbeitet von Sebastian Korts 2., vollständig überarbeitete Auflage 2016. Buch. 224 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05551 3 Steuern > Internationales Steuerrecht

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Konzernsteuertag 2016 CFC-Berechnung (Art 8)

Konzernsteuertag 2016 CFC-Berechnung (Art 8) Übersicht Konzernsteuertag 2016 CFC-Berechnung (Art 8) Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler 25.11.2016 (Fassung vom 14. November 2016) Kategorischer Ansatz (Art 8 Abs 1 APRL) Transaktionsbezogener Ansatz (Art

Mehr

Herrn Ministerialdirektor Michael Sell Bundesministerium der Finanzen Abteilung IV Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 5.

Herrn Ministerialdirektor Michael Sell Bundesministerium der Finanzen Abteilung IV Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 5. Herrn Ministerialdirektor Michael Sell Bundesministerium der Finanzen Abteilung IV Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 5. März 2014 613/515 Zweifelsfragen zu den Neuerungen bei der ertragsteuerlichen

Mehr

NACHTRAG NR. 2 ZUM VERKAUFSPROSPEKT VOM INVESTITION IN DEUTSCHE WOHNIMMOBILIEN

NACHTRAG NR. 2 ZUM VERKAUFSPROSPEKT VOM INVESTITION IN DEUTSCHE WOHNIMMOBILIEN ZBI PROFESSIONAL 11 NACHTRAG NR. 2 ZUM VERKAUFSPROSPEKT VOM 30. 08. 2017 INVESTITION IN DEUTSCHE WOHNIMMOBILIEN ZBI ZENTRAL BODEN IMMOBILIEN GMBH & CO. ELFTE PROFESSIONAL IMMOBILIEN HOLDING GESCHLOSSENE

Mehr

1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1

1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1 Finanzamt Eingangsstempel Anlage ASt 1 C-1 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG für das Feststellungsjahr

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei einer GmbH

Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei einer GmbH Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei einer GmbH Veranstaltungsorte: 9. November 2016 in München 10. November 2016 in Nürnberg Dipl.-Finanzwirt Ortwin Posdziech Steuerberater, Heinsberg Landesverband

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast

So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast EINKOMMENSTEUER So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast Die Globalisierung bringt es mit sich. Immer mehr deutsche Steuerzahler erzielen im Ausland Einkünfte und

Mehr

Special /2017. Verluste nutzen mit dem neuen 8d KStG. I. Einleitung

Special /2017. Verluste nutzen mit dem neuen 8d KStG. I. Einleitung . Special 285 03/2017 Verluste nutzen mit dem neuen 8d KStG I. Einleitung Der Gesetzgeber versucht seit einem Vierteljahrhundert, die Nutzung von Verlustvorträgen von Kapitalgesellschaften einzuschränken,

Mehr

ANGABEN IM SINNE DES 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 UND 2 InvStG DES KANAM GRUNDINVEST FONDS ÜBER DIE ZWISCHENAUSSCHÜTTUNG AM 22. JUNI 2016

ANGABEN IM SINNE DES 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 UND 2 InvStG DES KANAM GRUNDINVEST FONDS ÜBER DIE ZWISCHENAUSSCHÜTTUNG AM 22. JUNI 2016 KanAm grundinest Fonds Ausschüttungsanzeige Der KanAm grundinvest Fonds WKN 679 180/ISIN DE0006791809 schüttet am 22. Juni 2016 entsprechend dem Ausschüttungsbeschluss vom 17. Juni 2016 2,00 je Anteil

Mehr

Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer

Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit den Vorschlägen der Sachverständigenkommission zur künftigen Bewertung des Grundbesitzes Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt

Mehr

Fallsammlung Internationales Steuerrecht

Fallsammlung Internationales Steuerrecht www.nwb.de Steuerfachkurs Training lsammlung Internationales Steuerrecht Herausgegeben von Prof. Dr. jur. Kay-Michael Wilke Vorsitzender Richter am Finanzgericht Bearbeitet von Petra Karl Richterin am

Mehr