Gastvortrag im Unternehmenssteuerrecht
|
|
- David Bayer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gastvortrag im Unternehmenssteuerrecht Von der finalen Entnahmelehre zu den gegenwärtigen Entstrickungstatbeständen Ruhr-Universität Bochum, 20. Juni 2014 Dr. Stephan Schnorberger Partner, Baker & McKenzie Düsseldorf Michael Dust, LL.M. (RUB) Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors is a member firm of Baker & McKenzie International, a Swiss Verein with member law firms around the world. In accordance with the common terminology used in professional service organizations, reference to a "partner" means a person who is a partner, or equivalent, in such a law firm. Similarly, reference to an "office" means an office of any such law firm Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors
2 Inhalt 1. Inl. Grundfälle: Entnahme und Betriebsaufgabe 2. Grenzüberschreitende Grundfälle der finalen Entnahmelehre 3. Rechtsentwicklung Grenzüberschreitende Grundfälle nach heutiger Rechtslage 5. Verfassungsrechtliche Problematik 6. Europarechtliche Fragen 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 2
3 1. Inländische Grundfälle: Entnahme und Betriebsaufgabe
4 Entnahme von Einzelwirtschaftsgütern V hat in seinem Gewerbebetrieb vier alte Lastwagen, die den deutschen TÜV wohl nicht mehr passieren werden. Die Fahrzeuge sind nahezu vollständig abgeschrieben, haben je einen Buchwert von EUR und einen Teilwert von EUR. V will seinen vier Söhnen das gefahrlose Üben ermöglichen und nimmt die vier LKW endgültig mit nach Hause. Welche ertragsteuerlichen Folgen hat der Vorgang? 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 4
5 Lösung I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+), da V im Inland lebt. II. Objektive Steuerpflicht 1. Gewerbebetrieb: 2 I 2, 15 I 1, II EStG 2. Entnahme der LKW 4 I S. 1-2 EStG 6 I Nr. 4 EStG: Ansatz mit dem Teilwert Teilwerte der LKW: EUR./. Buchwerte der LKW: EUR = steuerpflichtiger Entnahmegewinn: EUR 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 5
6 Betriebsaufgabe Der Erfinder E beendet seine Tätigkeit vollständig. Sein Betriebsvermögen besteht lediglich aus nicht bilanzierten Patenten. Einen Teil der Patente veräußert er für EUR (netto). Die übrigen Patente im gemeinen Wert von EUR lizensiert er privat weiter. Welche ertragsteuerlichen Folgen hat der Vorgang? 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 6
7 Lösung I. Subjektive Steuerpflicht II. 1 I EStG (+), da V im Inland lebt. Objektive Steuerpflicht 1. Vor Beendigung Laufende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 2 I 2, 18 I 1, II EStG. 2. Beendigung Betriebsaufgabe, da Betriebsgrundlagen nicht vollständig veräußert, sondern teilweise anderweitig verwendet. 16 I-III, 18 III EStG: volle Realisierung der stillen Reserven. 34 EStG: Fünftelung der Grenzsteuerbelastung oder ggf. ermäßigter Steuersatz (56%) Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 7
8 2. Grenzüberschreitende Grundfälle der finalen Entnahmelehre
9 Entstrickungsbesteuerung V hat in seinem Gewerbebetrieb vier alte Lastwagen, die den deutschen TÜV nicht wohl mehr passieren werden. Um die nahezu vollständig abgeschriebenen Fahrzeuge (Bw = je 2500) weiter nutzen zu können, verbringt V die Fahrzeuge, die zusammen einen gemeinen Wert von DM haben, zur weiteren Nutzung zu seiner österreichischen Betriebsstätte. a) V verbringt die Fahrzeuge V B 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 9
10 Lösung 1955 I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+) II. Objektive Steuerpflicht 1. Laufende Einkünfte 2. Auswirkungen der Überführung nach Österreich 4 I EStG (-) kein besteuerungsauslösender Sachverhalt nach damaliger Rechtslage. Die stillen Reserven in Höhe von DM werden erst bei Entnahme der LKW aufgedeckt und steuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht hat für diese Fälle nach DBA Österreich 1954 ausschließlich Österreich Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 10
11 Abwandlung V hat in seinem Gewerbebetrieb vier alte Lastwagen, die den deutschen TÜV nicht wohl mehr passieren werden. Um die nahezu vollständig abgeschriebenen Fahrzeuge (Bw = je 2500) weiter nutzen zu können, verbringt V die Fahrzeuge, die zusammen einen gemeinen Wert von DM haben, zur weiteren Nutzung zu seiner österreichischen Betriebsstätte. b) V verbringt die Fahrzeuge V B 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 11
12 Lösung 1970 I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+) II. Objektive Steuerpflicht 1. Laufende Einkünfte 2. Auswirkungen der Überführung nach Österreich a. 4 I EStG (+) Entnahme b. Gemeiner Wert der Fahrzeuge: DM./. Buchwert der Fahrzeuge: DM = Entstrickungsgewinn: DM 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 12
13 Betriebsaufgabe Der Erfinder E wandert mit seinem Betrieb nach Italien aus. Zu seinem Betriebsvermögen gehören lediglich bisher nicht bilanzierte Patente mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1 Mio. DM. a) E wandert 1958 aus. E E 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 13
14 Lösung I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+), da juristische Sekunde vor Wegzug zu beurteilen ist. II. Objektive Steuerpflicht 1. Laufende Einkünfte bis Wegzug ( 18 EStG) 2. Auswirkungen des Wegzuges 18 III, 16 EStG - Veräußerung des Betriebes / Betriebsaufgabe (-) kein besteuerungsauslösender Sachverhalt nach damaliger Rechtslage. Die stillen Reserven in Höhe von DM werden erst bei Aufgabe, Entnahme oder Veräußerung aufgedeckt und steuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht hat für diese Fälle nach DBA Italien 1925 ausschließlich Italien Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 14
15 Abwandlung Der Erfinder E wandert mit seinem Betrieb nach Italien aus. Zu seinem Betriebsvermögen gehören lediglich bisher nicht bilanzierte Patente mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1 Mio. DM. b) E wandert 1977 aus. E E 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 15
16 Lösung I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+), da juristische Sekunde vor Wegzug zu beurteilen ist. II. Objektive Steuerpflicht 1. Laufende Einkünfte bis Wegzug ( 18 EStG) 2. Auswirkungen des Wegzuges a. 18 III, 16 III EStG (+) Betriebsaufgabe* b. Gemeiner Wert der Patente: DM./. Buchwert der Patente: 0 DM = Aufgabegewinn: DM 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 16
17 * Beschränkung deutscher Besteuerung Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufgabe ist der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Steuerrechtes für Veräußerungsgewinne (anders als bei 4 I 3 EStG nicht auch Nutzungserlöse). Veräußerungsgewinn ( 18 EStG): 49 I Nr. 3 EStG gewährt der Bundesrepublik für Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Personen aus der Verwertung selbstständiger Arbeit ein Besteuerungsrecht. Aber: Art. 13 V OECD-MA / Art. 7 DBA-Italien 1925: Nur Sitzstaat des Gläubigers hat das Besteuerungsrecht, soweit keine Betriebsstätte vorhanden ist. Veräußerungsgewinn ( 15 EStG): 49 I Nr. 2 f bb EStG gewährt der Bundesrepublik für Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Personen aus der gewerblichen Veräußerung eingetragener Rechte ein Besteuerungsrecht. Aber: Art. 13 V OECD-MA / Art. 3 DBA-Italien 1925: Nur Sitzstaat des Gläubigers hat das Besteuerungsrecht, soweit keine Betriebsstätte vorhanden ist Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 17
18 Lösung I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+), da juristische Sekunde vor Wegzug zu beurteilen ist. II. Objektive Steuerpflicht 1. Laufende Einkünfte bis Wegzug 2. Auswirkungen des Wegzuges a. 18 III, 16 III EStG (+) Betriebsaufgabe* b. Gemeiner Wert der Patente: DM./. Buchwert der Patente: 0 DM = Aufgabegewinn: DM 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 18
19 3. Rechtsentwicklung
20 Rechtsentwicklung BFH (I 266/65) Theorie der Finalen Entnahme SeStEG Kodifikation der finalen Entnahme 4 I 3 EStG + Ausgleichsposten 4g EStG BFH (I R 77/06) Bzgl. Fall aus VZ 1995 Abkehr von Finalen Entnahme - Keine gesetzliche Grundlage - Freistellung DBA Verlust inländisches Besteuerungsrecht BFH (I R 55/66) Grundsätze der Finalen Entnahme auch für Betriebsaufgabe Betriebsstättenerlass - Fremdvergleichsprinzip - Ausgleichsposten JStG 2010 vom I 4 EStG Rückwirkend ab VZ 2005 ( 52 IIXb EStG) 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 20
21 Rechtsentwicklung Finale Entnahme Wichtige Ereignisse im Überblick 1969/71 BFH entwickelt die Theorie der finalen Entnahme/Betriebsaufgabe Betriebsstättenerlass: Sofortige Realisierung Fremdvergleichspreis Wahlweise: Ausgleichsposten, Realisierung mit Abschreibung oder Ausscheiden des Wirtschaftsgutes spät. nach 10 Jahren. ab 2006 SeStEG kodifiziert Theorie in 4 I 3 EStG, 16 IIIa EStG und 12 KStG. 4g EStG ermöglicht zeitverschobene Realisierung durch Ausgleichsposten für EU-Fälle BFH (I R 77/06) gibt finale Entnahmetheorie auf. ab 2011 JStG 2010 expliziert Überführung eines WG als Anwendungsfall der Entnahmebesteuerung in 4 I 4 EStG Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 21
22 Rechtsentwicklung Funktionsverlagerung Wichtige Ereignisse im Überblick ab 2008 ab 2013 ab III AStG besteuert das Gewinnpotential einer ins Ausland verlagerten Funktion wie den Geschäftswert eines (Teil-) Betriebes. 1 IV, V AStG stellt Betriebsstätten nahezu völlig nahestehenden Kapitalgesellschaften gleich. ( Authorized OECD Approach ) Auch die Verlagerung einer Funktion auf eine Betriebsstätte führt zur Besteuerung des Gewinnpotentiales. Ziel ist die Schaffung einer lückenlosen Kette der Entstrickungsbesteuerung Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 22
23 4. Grenzüberschreitende Grundfälle nach heutiger Rechtslage
24 Entstrickungsbesteuerung V hat in seinem Gewerbebetrieb vier alte Lastwagen, die den deutschen TÜV nicht wohl mehr passieren werden. Um die nahezu vollständig abgeschriebenen Fahrzeuge (Bw = je 2500) weiter nutzen zu können, verbringt V die Fahrzeuge 2014, die zusammen einen gemeinen Wert von DM haben, zur weiteren Nutzung zu seiner ägyptischen Betriebsstätte. V B 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 24
25 Lösung I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+) II. Objektive Steuerpflicht 1. Laufende Einkünfte 2. Auswirkungen der Überführung nach Ägypten a. 4 I 3,4 EStG (+) Entstrickung b. Gemeiner Wert der Fahrzeuge: EUR./. Buchwert der Fahrzeuge: EUR = Entstrickungsgewinn: EUR 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 25
26 Abwandlung V verbringt die Fahrzeuge zu seiner italienischen Betriebsstätte. V B 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 26
27 Lösung I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+) II. Objektive Steuerpflicht 1. Laufende Einkünfte 2. Auswirkungen der Überführung nach Italien a. 4 I 3,4 EStG (+) Entstrickung b. Gemeiner Wert der Fahrzeuge: EUR./. Buchwert der Fahrzeuge: EUR = Entstrickungsgewinn: EUR c. 4g EStG optionaler Ausgleichsposten über 5 Jahre 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 27
28 Betriebsaufgabe Der Erfinder E wandert nach Kanada aus. Zu seinem Betriebsvermögen gehören lediglich bisher nicht bilanzierte Patente mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1 Mio. EUR. E E 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 28
29 Lösung I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+), da juristische Sekunde vor Wegzug zu beurteilen ist. II. Objektive Steuerpflicht 1. Laufende Einkünfte bis Wegzug 2. Auswirkungen des Wegzuges nach Kanada a. 18 III, 16 IIIa EStG (+) Betriebsaufgabe b. Gemeiner Wert der Patente: EUR./. Buchwert der Patente: 0 EUR = Aufgabegewinn: EUR c. Anwendung 34 EStG 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 29
30 Abwandlung Der Erfinder E wandert nach Österreich aus. E E 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 30
31 Lösung I. Subjektive Steuerpflicht 1 I EStG (+), da juristische Sekunde vor Wegzug zu beurteilen ist. II. Objektive Steuerpflicht 1. Laufende Einkünfte bis Wegzug 2. Auswirkungen des Wegzuges nach Kanada a. 18 III, 16 IIIa EStG (+) Betriebsaufgabe b. Gemeiner Wert der Patente: EUR./. Buchwert der Patente: 0 EUR = Aufgabegewinn: EUR c. Anwendung 34 EStG d. Besonderheit des 36 V EStG 5 zinslose Jahresraten 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 31
32 5. Verfassungsrechtliche Problematik
33 Entstrickungsbesteuerung V hat in seinem Gewerbebetrieb vier alte Lastwagen, die den deutschen TÜV nicht wohl mehr passieren werden. Um die nahezu vollständig abgeschriebenen Fahrzeuge (Bw = je 2500) weiter nutzen zu können, verbringt V die Fahrzeuge, die zusammen einen gemeinen Wert von DM haben, zur weiteren Nutzung zu seiner österreichischen Betriebsstätte. a) V verbringt die Fahrzeuge V B 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 33
34 Lösung Echte Rückwirkung Eine echte Rückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung (Art. 20 GG), widersprechen. (Im Steuerrecht: nullum tributum sine lege) Voraussetzungen: Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Gesetz gültig wird. (+) Schutzwürdiges Vertrauen. (-) V konnte im Jahre 2005 auf Grund der tradierten Rechtsprechung zur finalen Entnahme nicht von einer Steuerfreiheit ausgehen Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 34
35 Abwandlung V hat in seinem Gewerbebetrieb vier alte Lastwagen, die den deutschen TÜV nicht wohl mehr passieren werden. Um die nahezu vollständig abgeschriebenen Fahrzeuge (Bw = je 2500) weiter nutzen zu können, verbringt V die Fahrzeuge, die zusammen einen gemeinen Wert von DM haben, zur weiteren Nutzung zu seiner österreichischen Betriebsstätte. b) V verbringt die Fahrzeuge V B 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 35
36 Verfassungswidrige Rückwirkung durch JStG I 4 EStG? BFH (I R 77/06) Bzgl. Fall aus VZ 1995 Abkehr von Finalen Entnahme Keine gesetzliche Grundlage Freistellung DBA Verlust inländisches Besteuerungsrecht 4 I 4 EStG gilt rückwirkend vor VZ 2006 ( 52 IIXb EStG) JStG 2010 vom I 4 EStG 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 36
37 6. Europarechtliche Fragen
38 Europarechtliche Problematik Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit Aktuell Verfahren anhängig. Vorlage des FG Düsseldorf 8 K 3664 / 11 F vom EuGH C-657/13 Diskriminierung: Verschiebung in inländische Betriebsstätte ohne Besteuerung. Zwar keine Zuständigkeit für direkte Steuern der Gemeinschaft. Aber Ausübung der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechtes. Nicht das Besteuerungsrecht wird bezweifelt, sondern die Besteuerung vor tatsächlicher Aufdeckung Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 38
39 Europarechtliche Problematik Besteuerung bei Aufdeckung: Besteuerung zu späterem Zeitpunkt im Ausland ist schwerer sicherzustellen. Nachträglich ist kaum zu unterscheiden, welcher Teil der stillen Reserve im Inland und welcher im Ausland erwirtschaftet wurde. Es wären Zwischenbewertungen zu erstellen. Bewertungen hätten bei Entstrickungsbesteuerung auch erfolgen müssen Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 39
40 Aktuelle Rechtsprechung des EuGH EuGH vom : Wahlrecht beeinträchtigt die Niederlassungsfreiheit weniger. Optional Aufdeckung oder besteuerungssichernde Dokumentation. EuGH vom : Die Ersparnis von Verwaltungsaufwand allein kann keine Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 40
41 Aktuelle Rechtsprechung des EuGH EuGH vom : Entstrickung bei Einbringungsvorgängen wegen drohendem Verlust des Besteuerungsrechts ist unter der Voraussetzung einer Stundungsmöglichkeit unionsrechtskonform Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 41
42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen und Diskussion 2014 Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors 42
43 Baker & McKenzie denkt von Anfang an global. Seit der Gründung. Internationalität liegt uns in den Genen. Dr. Stephan Schnorberger Partner Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors Neuer Zollhof 2 T: Düsseldorf Stephan.Schnorberger@bakermckenzie.com Michael Dust, LL.M. Law Clerk Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors Neuer Zollhof 2 T: Düsseldorf Michael.Dust@bakermckenzie.com Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. Baker & McKenzie
Entstrickung. Universität Bochum 14. Dezember 2012
Entstrickung Universität Bochum 14. Dezember 2012 # 390247 2012 Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP. All rights reserved. Throughout this presentation, Cleary Gottlieb and the firm refer to Cleary Gottlieb
MehrAnlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte
MehrEntstrickung von Wirtschaftsgütern
Entstrickung von Wirtschaftsgütern MITax-Jahrestagung 2006 1 Entstrickung von Wirtschaftsgütern Übersicht (Entwurf SEStEG Juli 2006): Allgemeiner Entstrickungstatbestand 4 I 3, 4 EStG Ausschluss oder Beschränkung
MehrWegzugsbesteuerung und Entstrickung stiller Reserven im deutschen Steuerrecht
Jura Matthias Koller Wegzugsbesteuerung und Entstrickung stiller Reserven im deutschen Steuerrecht Die Entstrickungsvorschriften nach alter und neuer Rechtslage sowie europarechtliche Wertung und Gestaltungsmöglichkeiten
MehrDie Systematik der Steuerentstrickung im deutschen Ertragsteuerrecht
Erdogan Atilgan Die Systematik der Steuerentstrickung im deutschen Ertragsteuerrecht Verlag Dr. Kovac Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis XI Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XXI XXIII Kapitel 1:
MehrErweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften
Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt
MehrGründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland
Gründung einer ausländischen Betriebsstätte in Russland Bearbeitet von Dmitri Astrinski Erstauflage 2014. Taschenbuch. 84 S. Paperback ISBN 978 3 95485 139 3 Format (B x L): 15,5 x 22 cm schnell und portofrei
Mehrwir bedanken uns für die Möglichkeit zum vorliegenden Referentenentwurf des SEStEG Stellung nehmen zu können.
Der Präsident per E-Mail: SEStEG@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Referat IV B 2 11016 Berlin 22. Mai 2006 Az.: 21-08-098-04/06 S 07/06 NP/He Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrBlockchain Bitcoin Smart Contracts Rechtliche Grundlagen
Blockchain Bitcoin Smart Contracts Rechtliche Grundlagen RA Dr. Lukas Feiler, SSCP, CIPP/E 23. Drei-Länder-Treffen 2016 4. Juni 2016 TOPICS 1) Datenschutzrechtliche Observationen zu Blockchain im Allgemeinen
MehrJörg-Thomas Knies Lars Micker. Internationales. Ertragsteuerrecht. Lösung grenzüberschreitender. Sachverhalte. 4^ Springer Gabler
Internationales Ertragsteuerrecht Lösung grenzüberschreitender Sachverhalte 4^ Springer Gabler Inhaltsverzeichnis 1 Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit 1 1.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften
MehrWeg- und Zuzugsbesteuerung
Weg- und Zuzugsbesteuerung Aktuelle EuGH-Judikatur und Entwicklungen David Eisendle Luxemburg Agenda Bisherige Rechtsprechung Urteil Kommission/Portugal (C-503/14) Anhängige Verfahren Phase I Urteile de
MehrGlobale Rückrufe: Rechtliche Herausforderungen für deutsche Unternehmen. Dr. Peter Stankewitsch Baker & McKenzie Frankfurt
Globale Rückrufe: Rechtliche Herausforderungen für deutsche Unternehmen Dr. Peter Stankewitsch Baker & McKenzie Frankfurt Produkthaftung & Litigation 2014 Sensibilisierung keine Beschönigung, keine Panik
MehrSchriften des Interdisziplinären Zentrums für Internationales Finanz- und Steuerwesen International Tax Institute der Universität Hamburg
Schriften des Interdisziplinären Zentrums für Internationales Finanz- und Steuerwesen International Tax Institute der Universität Hamburg 49 Claudia Müller Besteuerung stiller Reserven bei Auslandsbezug
MehrBeispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung
Beispiele 1. Nationale Einbringungen III/1 Konzentrationseinbringung A bringt einen inländischen (Teil-)Betrieb/Mitunternehmeranteil/Kapitalanteil in die B-GmbH ein und erhält als Gegenleistung Anteile
MehrAktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013
Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme
MehrEntstrickung und Verstrickung im EStG und KStG
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg im EStG und KStG Prof. Dr. Norbert Winkeljohann 9. PwC Gliederung 1. Problemstellung bei 2. bei Betriebsvermögen natürlicher Personen 3. von Beteiligungen
MehrBMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -
Anlage C Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze); Änderung auf Grund des Gesetzes
MehrMicrosoft Cloud Services. Erfahrungen aus der Beratungspraxis mit speziellem Fokus auf die Microsoft Cloud Germany
Microsoft Cloud Services Erfahrungen aus der Beratungspraxis mit speziellem Fokus auf die Microsoft Cloud Germany Agenda 1 Einleitung 3 2 Betroffene Rechtsgebiete 5 3 Fokus auf die Microsoft Cloud Germany
MehrBetriebsstätten: Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte
Betriebsstätten: Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte Juni 2009 Ein Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern ist zwischen Stammhaus und Betriebsstätte rechtlich nicht möglich.
MehrGrenzüberschreitende Unternehmensbesteuerung
Grenzüberschreitende Unternehmensbesteuerung Hinweise aus Sicht der deutschen Betriebsprüfung Olaf Spoden Großbetriebsprüfer, Fachprüfer für Auslandsbeziehungen Folie 1 Agenda Folie 1. Auskünfte des Steuerpflichtigen
MehrVorwort Verzeichnis der Autorinnen und Autoren Abkürzungsverzeichnis... 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1 Verzeichnis der Autorinnen und Autoren... 2 Abkürzungsverzeichnis... 13 Historische Entwicklung der Neuregelung... 18 Markus Schragl/Markus Stefaner 1. Entwicklungen seit
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 2. Gesellschaftsrecht
Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien... 15 1.1 Land und Bevölkerung... 15 1.2 Politisches System... 16 1.3 Wirtschaft... 16 1.4 Arbeitsmarkt...
MehrGrenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern
Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes
MehrDer neue Entstrickungstatbestand: Grenzen und Zweifelsfragen
Der neue Entstrickungstatbestand: Grenzen und Zweifelsfragen Karoline Spies 15. März 2017 Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 1 Agenda I. Entstrickungsbesteuerung
MehrHandbuch. Umstrukturierung von Unternehmen. nach UmwG, UmwStG, SEStEG
Handbuch Umstrukturierung von Unternehmen nach UmwG, UmwStG, SEStEG Kommentierungen anhand von praktischen Fallbeispielen - national und grenzüberschreitend Rechtsanwalt**uncl«BteuefDerater Harald Plewka
MehrSolarprojekte in Frankreich: Charakterisierung und Erfolgsrezepte aus der rechtlichen und steuerlichen Perspektive. WOC Solarfondstage Herbst 2010
Solarprojekte in Frankreich: Charakterisierung und Erfolgsrezepte aus der rechtlichen und steuerlichen Perspektive WOC Solarfondstage Herbst 2010 wfw.com 23089274 v2 1 Solarprojekte in Frankreich > Recht
MehrTeil C: Persönliche Steuerpflicht
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20.
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 20. Januar 2015 642/515 Stellungnahme zu 50i EStG i.d.f. des Kroatien-Anpassungsgesetzes
MehrAktuelle Brennpunkte in der Betriebsprüfung
WORKSHOP 6 Aktuelle Brennpunkte in der Betriebsprüfung Sabine Gronbach, Voith GmbH & Co. KGaA Dr. Almuth Müller-Horn, FG Hamburg Nicole Kunas, EY Dr. Eva Oertel, BMF Angela Rappl, LEONI AG MODERATION:
MehrFunktionsverlagerung. Prof. Dr. Gerrit Frotscher. University of Hamburg
Prof. Dr. Gerrit Frotscher 1 Besteuerung des Gewinnpotentials der Bundesrepublik: Verlagerung auf Kapitalgesellschaft: vga, 1 Abs. 1 AStG, Art. 9 OECD-MA Materielle Wirtschaftsgüter Patente usw Know-How
MehrMitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen Rechtsverkehr. Unternehmensbesteuerung: Jahressteuergesetz 2010
DEUTSCH-SCHWEIZERISCHE JURISTENVEREINIGUNG A S S O C I A T I O N D E S J U R I S T E S A L L E M A N D S E T S U I S S E S ASSOCIAZIONE DEI GIURISTI TEDESCHI E SVIZZERI Mitteilungen zum Deutsch-Schweizerischen
Mehr1. Zweck der Wegzugsbesteuerung
1. Zweck der Wegzugsbesteuerung Vor der Erörterung der österreichischen Regeln zur Wegzugsbesteuerung, soll zur Veranschaulichung jene Problematik erörtert werden, der die Wegzugsbesteuerung Herr werden
MehrLebensmittelpunkt in Spanien
Lebensmittelpunkt in Spanien Fragen zur Steuerpflicht & Ansässigkeit Oktober 2009 www.europeanaccounting.net www.strunk-kolaschnik.de Nichts muss so sein, nur weil es immer so gewesen ist. Memorandum Seite
MehrÜbertragung von Mitunterunternehmeranteilen im Einkommensteuerrecht. 6 Abs. 3 EStG 16 EStG 24 UmwStG
Anlage 2 Schaubilder (Gesellschafterwechsel) Dipl.-Finw M. Blenkers Seite 1 Übertragung von Mitunterunternehmeranteilen im Einkommensteuerrecht unentgeltlich entgeltlich 6 Abs. 3 EStG 16 EStG 24 UmwStG
MehrAuswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf
Auswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf München, 22. Oktober 2014 Prof. Dr. Thomas Rödder 1131759_2 A. Einleitung 50i Abs. 2 EStG n.f.: Im Rahmen von
MehrAnspruch und Wirklichkeit des Datenschutzrechts
Anspruch und Wirklichkeit des Datenschutzrechts RA Dr. Lukas Feiler, SSCP, CIPP/E IT-LAW.AT Symposium, 22. November 2017 Topics Formalismen der DSGVO auf dem Prüfstand Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Mehr10. Hamburger Steuerdialog Update Personengesellschaften Update Internationales Steuerrecht. 18. Oktober 2018 Stefan Richter
10. Hamburger Steuerdialog Update Personengesellschaften Update Internationales Steuerrecht 18. Oktober 2018 Stefan Richter Agenda Update Personengesellschaften _ Mitunternehmerstellung in Personengesellschaften,
MehrKlausur aus Unternehmenssteuerrecht
Klausur aus Unternehmenssteuerrecht Vorlesung WS 2016/17 am Freitag, 20. Jänner 2017 1. Eine natürliche Person M kauft am 9. März 2016 eine Beteiligung von 10 % an einer KG (Fixkapital) um 15 Mio Euro.
MehrDer steuerliche Wegzug vermögensverwaltender, gewerblich geprägter Personengesellschaften
DER PRAKTISCHE FALL Der steuerliche Wegzug vermögensverwaltender, gewerblich geprägter Personengesellschaften von WP/StB Prof. Dr. Gerhard Kraft, Halle/Saale und StB Dipl.-Fw. (FH) Markus Ungemach, MBA,
MehrDer steuerliche Wegzug vermögensverwaltender, gewerblich geprägter Personengesellschaften
DER PRAKTISCHE FALL Der steuerliche Wegzug vermögensverwaltender, gewerblich geprägter Personengesellschaften von WP/StB Prof. Dr. Gerhard Kraft, Halle/Saale und StB Dipl.-Fw. (FH) Markus Ungemach, MBA,
MehrDie Entstrickung im Steuerrecht
Die Entstrickung im Steuerrecht Vorgaben des EU-Rechts für eine nationale Entstrickungsbesteuerung RiFG Dr. Oliver Bugge I. EuGH zum Wegzug von Gesellschaften Urteil vom 29. November 2011: Rs. C-371/10
MehrGewinnrealisierung durch Entstrickung? Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme durch den BFH
Gewinnrealisierung durch Entstrickung? Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme durch den BFH 3. Fachtagung des Arbeitskreises der MITax-Alumnis im Förderverein des International Tax Institutes 12. September
MehrEinbringungsgeborene Anteile im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht
Katja Kellner Einbringungsgeborene Anteile im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht Verlag Dr. Kovac -I- Gliederung Seite Einleitung 1 1. Teil: Die Entstehung einbringungsgeborener Anteile 5 A. Originäre
MehrPROGRAMME SPANNEN SIE MIT UNS DEN BOGEN ZWISCHEN THEORIE UND PRAXIS. Vor Drucken Ende. Bitte drücken Sie die ESC Taste zum Beenden der Präsentation
L A W C L E R K PROGRAMME SPANNEN SIE MIT UNS DEN BOGEN ZWISCHEN THEORIE UND PRAXIS. Vor Drucken Ende PASSIONATELY GLOBAL BREAKFAST Globalität gehört zur DNA von Baker & McKenzie. Deshalb laden wir Sie
MehrDSVGO. Die wichtigsten Schritte zur Umsetzung. Linde Online-Seminar, 27. November 2017
DSVGO Die wichtigsten Schritte zur Umsetzung Linde Online-Seminar, 27. November 2017 Schritt 1 Unterstützung aus dem Management sichern DSGVO-Umsetzung erfordert Personalressourcen Budget (unternehmens-)politische
MehrUmgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. 7. Mai 2018
Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. 7. Mai 2018 Universität Wien Einheit III 16. Oktober 2017 I. Allgemeines zur Einbringung 2 I. Allgemeines zur Einbringung Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben,
MehrNur per Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
MehrGO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN
GO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN GESELLSCHAFTS- UND STEUERRECHTLICHE ASPEKTE Dr. Ragnar Könemann 30.11.2016 INVESTIEREN IN SCHWEDEN ALLGEMEINES Schweden ist Mitglied der EU und Mitglied der OECD Steuerrechtliche
MehrDSGVO für Franchise-Systeme
DSGVO für Franchise-Systeme Umsetzung in Ihrem Franchise-System in 12 Schritten Syncon Seminar, 21. Juni 2017 Grundlagen Die DSGVO für Franchise-Systeme DSGVO gilt nur für personenbezogene Daten Informationen,
MehrI. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1
I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder
MehrSTEUERLICHE GESTALTUNGSANSÄTZE FÜR PRAXISÜBERTRAGUNG UND PRAXISUMSTRUKTURIERUNG
STEUERLICHE GESTALTUNGSANSÄTZE FÜR PRAXISÜBERTRAGUNG UND PRAXISUMSTRUKTURIERUNG DEUTSCHER RÖNTGENKONGRESS 2017 UMSTRUKTURIERUNG ÜBERBLICK: Vorgang Einbringung Einzelpraxis in BAG GbR oder MVZ PartG Umwandlung
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Standort und Systematik der Vorschriften 1 3. Problemkreise im internationalen Steuerrecht 2 Fall 1: Investment im Libanon 2 Fall 2: Die Vater und Sohn
MehrTeil A: Einführung. Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil A: Einführung Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht
MehrNomos. Entstrickungsbesteuerung und Niederlassungsfreiheit. Jan Orthmann
Schriften des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes Rechtswissenschaft 98 Jan Orthmann Entstrickungsbesteuerung und Niederlassungsfreiheit Die Rechtsprechung des EuGH zur Exit Tax bei grenzüberschreitender
MehrInvestitionen und Steuern in Rumänien
Investitionen und Steuern in Rumänien Doing Business in Romania Herausgegeben von Mag. Harald Galla Dr. Franz Haimerl nwb lalde Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 15
MehrPreisänderung beim Unternehmensverkauf im Ertragsteuerrecht
Preisänderung beim Unternehmensverkauf im Ertragsteuerrecht von Dr. Nicole Tüchler ^f LexisNexis* Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Themenstellung und Aufbau der Arbeit 1 Teil A: Veräußerung aus dem
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
MehrRichtlinien aus Brüssel Empfehlungen aus Paris: Stand der Umsetzungsarbeiten in Berlin
STEUER-AKADEMIE KNOLL GESELLSCHAFT FÜR FORTBILDUNG MBH Fortbildung für Fachberater IStR 2018 Richtlinien aus Brüssel Empfehlungen aus Paris: Stand der Umsetzungsarbeiten in Berlin Dr. Eva Oertel Agenda
MehrRechtliche Risiken von Big Data und automatisierten Entscheidungen
Rechtliche Risiken von Big Data und automatisierten Entscheidungen RA Dr. Lukas Feiler, SSCP, CIPP/E Fraud Tagung 2016 10. März 2016 Big Data Realität und Mythos Big Data ist gekennzeichnet durch: Die
MehrDie Besteuerung der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern
Felix Magnus Kessens Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1 Einführung
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrInhaltsverzeichnis. 3. Ökonomische Wirkungen der Doppelbesteuerung Wettbewerbspolitische Ansätze zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Vorwort zur 7. Auflage... 5 Abbildungsverzeichnis... 13 Abkürzungsverzeichnis... 15 I. Einführung: Inhaltsübersicht und Darstellungsplan... 21 II. Begriffe, Rechtsquellen und Grundprinzipien des Internationalen
MehrGeleitwort. Abkürzungsverzeichnis. Tabellenverzeichnis. A Problemstellung 1. B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5
Inhaltsverzeichnis Geleitwort Vorwort Abkürzungsverzeichnis Tabellenverzeichnis V VII XVII XXIII A Problemstellung 1 B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5 C Die Besteuerung der Personengesellschaften
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch
MehrDIE GRUNDSYSTEMATIK DES 6 ABS. 3 ESTG
I I. DIE GRUNDSYSTEMATIK DES 6 ABS. 3 ESTG 1 1. Die unentgeltliche Übertragung betrieblicher Einheiten, 6 (3) EStG 1 1.1 Die Quotale Übertragung 1 1.2 Die disquotale Übertragung von Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen
MehrDie Realteilung von Mitunternehmerschaften
Die Realteilung von Mitunternehmerschaften Spezialisierung: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Fach: Seminar zu aktuellen Themen Referenten: Karina Radonz Sonja Wieseke Wintersemester: 2008/2009 Berlin,
MehrTeil B: Laufende Besteuerung II. Querschnittsdarstellungen 1. Unternehmen/Unternehmensträger d) Fälle Einlagen und Entnahmen
rbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2017 Teil B: Laufende Besteuerung II. Querschnittsdarstellungen 1. Unternehmen/Unternehmensträger d) Fälle Einlagen und Entnahmen Prof. Dr. Paul Richard
MehrSoftwarerecht. Erschöpfungsgrundsatz und gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten. RA Dr. Holger Lutz, LL.M. Fachausschuss-Sitzung Softwareschutz
Softwarerecht Erschöpfungsgrundsatz und gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten Fachausschuss-Sitzung Softwareschutz RA Dr. Holger Lutz, LL.M. Erschöpfungsgrundsatz im Softwarerecht [change title in View/Header
MehrDas Ende gewerblicher Tätigkeit trotz Fortbestand des Betriebs
Markus Heckel Das Ende gewerblicher Tätigkeit trotz Fortbestand des Betriebs Die Betriebsaufgabe gemäß 16 Abs. 3 S. 1, 5 EStG in den Fällen der Betriebsverpachtung, des Strukturwandels, des Übergangs zur
MehrInternationale Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Einbringungsvorschriften
Wissenschaftliche Schriften zur Wirtschaftsprüfung Herausgegeben vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) Internationale Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung
MehrFall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?
Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,
MehrVeräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)
Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden
MehrInhalt. Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2
Inhalt Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2 Erster Teil Rückwirkendes Ereignis gemäß 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO... 5 Erstes Kapitel Der Begriff des rückwirkenden
MehrInvestitionen und Steuern in Rumänien
Investitionen und Steuern in Rumänien Doing Business in Romania Bearbeitet von WP StB Harald Galla, WP StB Dr. Franz Haimerl 2., aktualisierte Auflage 2012 2012. Taschenbuch. 192 S. Paperback ISBN 978
MehrAktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg
www.pwc.de Aktuelle Entwicklungen bei 8b KStG, insbesondere 8b Abs. 3 Sätze 3 ff KStG IFA-Sektion Berlin-Brandenburg 8b K S t G Wortlaut 8b Abs. 3 KStG Satz 3 Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
MehrGewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken
NWB Ratgeber Steuerrecht Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken Von Professor Dr. Günter Söffing Rechtsanwalt, Steuerberater, Richter am Bundesfinanzhof a. D
MehrEinkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrEffektive Compliance-Risikoanalyse Qualifizierung und Quantifizierung von Compliance-Risiken
Effektive Compliance-Risikoanalyse Qualifizierung und Quantifizierung von Compliance-Risiken Kempinski Hotel Frankfurt Gravenbruch Dr. Franz Clemens Leisch, Partner, München 7. und 8. Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis
MehrWomen s Law Forum Wie erfolgreiche Juristinnen ihren Karriereweg gestalten Eine Kooperation von Baker & McKenzie und der Universität Münster
Fleißige Frauen arbeiten, schlaue steigen auf Dr. Barbara Schneider Women s Law Forum Wie erfolgreiche Juristinnen ihren Karriereweg gestalten Eine Kooperation von Baker & McKenzie und der Universität
MehrInhaltsverzeichnis. Novosel, Steueroptimale Rechtsformwahl bei operativer Tätigkeit dpersges in Ö VII
Vorwort... V Abbildungsverzeichnis... XV Tabellenverzeichnis... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Judikaturverzeichnis... XXV Literaturverzeichnis... XXXIII Teil I: Theoretische Untersuchung 1. Einführung...
MehrSteuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater www.formhals.com Vortrag im Rahmen der Veranstaltung: Unternehmensnachfolge
MehrDer Darlehensverzicht in der Gewinnermittlung für ausländische Immobilieninvestoren
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5517 Der Darlehensverzicht in der Gewinnermittlung für ausländische Immobilieninvestoren Bearbeitet
MehrBundesministerium der Finanzen Referat IV B 5 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 06. Dezember 2013
Bundesministerium der Finanzen Referat IV B 5 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 06. Dezember 2013 637/515 Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften;
MehrÜbertragung von Wirtschaftsgütern (I)
Übertragung von Wirtschaftsgütern (I) Übertragung von Wirtschaftsgütern Grundsatz: 6 V S.1 EStG: Buchwertfortführung, wenn Übertragung zwischen einem BV in anderes BV desselben Stpfl. und Besteuerung stiller
MehrStellungnahme. Prof. Dr. Guido Förster, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
1 Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
MehrWas bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen
Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen Dr. Julia Pfeil Rechtsanwältin, Frankfurt Berlin, 24. Oktober 2016 Übersicht Das Embargo und Ausfuhrbeschränkungen der EU
MehrSachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.
Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Abzug ausländischer Steuern 143 Abzugsmethode 160 AEUV 465 Anrechnung 67, 138, 157 ausländischer Steuern 409 ausländische Steuer 138, 140 direkte Steueranrechnung
MehrPraxisleitfaden Internationales Steuerrecht 2004/2005
Steueranwalt International Praxisleitfaden Internationales Steuerrecht 2004/2005 Herausgeber: DeutscherAnwaltVerein Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht Autoren: Prof. Dr. Bert Kaminski Sebastian Korts, MBA
MehrSTEUERLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN BEIM PRAXISVERKAUF 19. NORDRHEINISCHER PRAXISBÖRSENTAG KÖLN, 14. OKTOBER 2017
STEUERLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN BEIM PRAXISVERKAUF 19. NORDRHEINISCHER PRAXISBÖRSENTAG KÖLN, 14. OKTOBER 2017 STEUERLICHE GRUNDZÜGE - BESTEUERUNGSFORMEN Gewinn aus der laufenden (ärztlichen) Tätigkeit
MehrGeschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung 1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag
MehrIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrHINWEISE ZU 24 UMWSTG
I HINWEISE ZU 24 UMWSTG 1 I. GRUNDSÄTZLICHE HINWEISE 1 1. Überblick 1 2. Begünstigte Einbringungsvorgänge 2 2.1 Allgemeines 2 2.2 Zivilrechtliche Formen der Einbringung 3 2.3 Einbringung in atypisch stille
MehrInternationale Aspekte der Erbschaftsteuer
9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick
Mehr6b-Rücklage: Steuerfreier Verkauf von Grundstücken
Arnsberg 20. November 2018 Gelsenkirchen, 26. November 2018 Meschede, 27. November 2018 Dortmund, 28. November 2018 Hagen, 29. November 2018 Soest, 11. Dezember 2018 : Steuerfreier Verkauf von Grundstücken
MehrKlausur aus Unternehmenssteuerrecht
Klausur aus Unternehmenssteuerrecht Vorlesung SS 2018 am Freitag, 22. Juni 2018 1. Eine Immobilie im Betriebsvermögen zeigt am Einbringungsstichtag 31. Dezember 2017 folgendes Bild: in Mio Euro Buchwert
MehrTeil F: Sonderthemen II. Offene und verdeckte Einlagen
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil F: Sonderthemen II. Offene und verdeckte Einlagen Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater
Mehr70. Düsseldorfer Steuerfachtagung 25. Februar 2019
70. Düsseldorfer Steuerfachtagung 25. Februar 2019 Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum internationalen Steuerrecht: - Hinzurechnungsbesteuerung und verdeckte Gewinnausschüttung - Zuordnung von
MehrBetriebsstätten. Handbuch. Gewinnermittlung und Besteuerung in- und ausländischer Betriebsstätten. herausgegeben von
Betriebsstätten Handbuch Gewinnermittlung und Besteuerung in- und ausländischer Betriebsstätten herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer Vors. Richter am BPH a.d., Rechtsanwalt und Steuerberater,
Mehr