LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS

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1 LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 8 SO 189/07 ER S 2 SO 41/07 ER (Sozialgericht Oldenburg) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, vertreten durch,,, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, g e g e n Stadt Oldenburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, - Sozialamt - Pferdemarkt 14, Oldenburg, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 30. April 2008 in Celle durch die Richter Wimmer und Wessels sowie die Richterin Huss beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, mit dem Verein für ein Freies Schulwesen und e. V. in Vertragsverhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung nach 75 Abs 4 SGB XII einzutreten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2 - 2 - GRÜNDE Die gemäß 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 29. Juni 2007 ist nicht begründet. Zwar ist bei der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung von einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin dem Grunde nach auszugehen; es fehlt jedoch der weiterhin nötige Anordnungsgrund und eine Vereinbarung nach 75 Abs 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) mit dem Träger der teilstationären Einrichtung, dem, woraus sich der Maßgabeteil im Beschlusstenor herleitet. Die im November 1996 geborene Antragstellerin gehört zu dem Personenkreis der behinderten Menschen. Sie leidet an einem Down-Syndrom (Trisomie 21) mit erheblicher allgemeiner Entwicklungsretadierung im psychomotorischen, motorischen und sprachlichen Bereich. Sie trägt eine Brille und benutzt Hörgeräte. Die Antragstellerin besitzt weiterhin einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100, es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Stufe II vor. Die Antragstellerin besuchte von August 1989 bis Juli 2003 einen Waldorfkindergarten als Integrationskind. Die dadurch entstehenden Kosten wurden von der Antragsgegnerin als Eingliederungshilfe übernommen. Die Bezirksregierung Weser-Ems Außenstelle Oldenburg - regelte mit Bescheid vom 14. Mai 2003, dass bei der Antragstellerin sonderpädagogischer Förderbedarf vorliege; mit Wirkung vom 1. August 2003 wurde sie der Schule für geistig Behinderte, 43 in Oldenburg zugewiesen. Der bindende Bescheid enthält weiterhin den Zusatz, dass Einverständnis mit der Beschulung im heilpädagogischen Bereich der Freien bestehe, die Schulpflicht werde damit erfüllt. Die Antragstellerin besucht ab August 2003 die schule -Schule. Die Beschulung findet statt von 8.15 Uhr bis Uhr. Anschließend wird die Antragstellerin im integrativen Hort der Schule betreut, und zwar bis Uhr. Mit Antrag vom 9. Mai 2006 begehrte die Antragstellerin die Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe für ihren Aufenthalt im Hort der

3 Nach Antragsangaben wurde die Antragstellerin ab 1. August 2006 dort aufgenommen. Die Antragsgegnerin lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 26. Juni 2006 ab, weil aufgrund des 1 der neu gefassten Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum SGB XII für die Übernahme derartiger Kosten eine Rechtsgrundlage nicht mehr vorhanden sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch, dem diverse Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und der Mutter der Antragstellerin folgten, ist bislang nicht beschieden. Die Antragstellerin hat am 26. Februar 2007 beim SG Oldenburg um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Sie hat zur Begründung vorgetragen, dass die Kosten für die von ihr besuchte teilstationäre Maßnahme als Eingliederungshilfe zu übernehmen sei. Dort werde eine integrative Erziehung geboten, da sie mit nicht behinderten Kindern zusammen komme. Entsprechende Leistungen könne die Schule an der nicht bieten. Die Antragsgegnerin hat erwidert, dass den Belangen der Antragstellerin ausreichend durch Besuch der Schule an der Rechnung getragen würde. Hier finde ein Unterricht in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr statt. Nach dem Konzept dieser Schule bilde die Integration der Schülerinnen und Schüler in den normalen Lebensalltag einen besonderen Schwerpunkt. Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit Beschluss vom 29. Juni 2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die von ihr beantragte Übernahme der Kosten für den Besuch des Hortes der Freien Oldenburg sei als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII ivm 12 Nr 1 Eingliederungshilfeverordnung nicht erforderlich. Die Bezirksregierung Weser-Ems habe als zuständige Schulbehörde einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt in den Bereichen Sprache, Motorik und Sozialverhalten festgestellt und für die Antragstellerin die Schule für geistig Behinderte an der als Förderort festgelegt. An diese Entscheidung sei der Sozialhilfeträger gebunden. Da die Schule an der in Oldenburg eine Ganztagsbetreuung für ihre Schüler anbiete, bedürfe es keiner Betreuung der Antragstellerin in einem Hort. Soweit die Antragstellerin gleichwohl eine andere private Schule wähle, könnten die dadurch entstehenden Kosten nicht mit Mitteln der Sozialhilfe getragen werden. Ein Anordnungsanspruch sei auch nicht glaubhaft gemacht, wenn man die begehrte

4 - 4 - Leistung der Übernahme der Kosten der Hortbetreuung als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß 54 Abs 1 SGB XII ivm 55 Abs 2 Nr 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) qualifizieren wolle. Denn in diesem Falle stünde mit der Ganztagsbetreuung in der Schule an der eine kostenlose Alternative zur Verfügung, welche die Antragstellerin gemäß 2 Abs 1 SGB XII vorrangig nutzen müsse. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 3. Juli 2007 zugestellt. Die Antragstellerin hat am 2. August 2007 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG habe den Begriff Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unzutreffend gewürdigt. Allein der biete integrative Betreuung, dies werde von der Schule an der nicht geboten. Die Antragsgegnerin tritt dem unter Berufung auf den sozialgerichtlichen Beschluss entgegen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sich ergeben, dass das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie den Abschluss einer Vereinbarung gemäß 75 Abs 3 SGB XII mit dem ablehnt, weil das Land Niedersachsen grundsätzlich entschieden habe, kein institutionelles Förderangebot für die Betreuung behinderter Kinder in einem Hort vorzuhalten. Die Antragsgegnerin hat den Abschluss einer Einzelvereinbarung" nach 75 Abs 4 SGB XII mit Hinweis auf das vorliegende vorläufige Rechtschutzverfahren abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zum gegenwärtigen Sachstand im W e- sentlichen deshalb erfolglos, weil sie den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nötigen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Der vorläufige Rechtschutz richtet sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nach 86b Abs 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hier käme eine Regelungsanordnung gemäß 86b Abs 2 Satz 2 SGG in Betracht.

5 - 5 - Hierzu muss glaubhaft gemacht werden, dass das geltend gemachte Recht des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche, in 86b Abs 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sind die 53 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGB XII ivm 55 Abs 1 SGB IX. Diese Vorschriften regeln die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Antragstellerin gehört zu diesem Personenkreis. Sie besitzt einen GdB von 100. Die weitere Vorschrift des 54 Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII verweist ua auf 55 SGB IX. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Nach 55 Abs 2 Nr 7 SGB IX sind Leistungen nach Abs 1 insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form der Betreuung im integrativen stehen der Antragstellerin dem Grunde nach zu. Die vom SG herangezogenen Vorschriften über die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ( 53 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ivm 12 Nr 1 Eingliederungshilfeverordnung) sind hier nicht einschlägig. Sie betreffen als Leistung der Eingliederungshilfe Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Der hiervon erfasste Schulbesuch der nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist - findet statt in der -Schule, welche die Antragstellerin von 8.15 Uhr bis Uhr besucht. Danach endet der Besuch der Schule, sodass für zeitlich anschließende Maßnahmen die Vorschriften über Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nicht mehr herangezogen werden können. Etwas anders könnte nur angenommen werden, wenn die Betreuung im integrativen Hort gleichsam die Fortsetzung des Schulbesuchs wäre, wenn sich also die schulischen Maßnahmen in der Hortbetreuung fortsetzten wie z.b. durch Hausaufgabenbetreuung und Anleitung, Hilfestellung und Kontrolle, die speziell auf schulische Maßnahmen abgestimmt ist. Ein derartiger Sachverhalt ergibt sich durch den Besuch des integrativen Hortes nicht.

6 - 6 - Nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Konzept des Hortes steht im Vordergrund der Betreuung die Verbesserung lebenspraktischer Fähigkeiten; so werden als Förderbereiche genannt Motorik (Grobmotorik/ Feinmotorik), Wahrnehmung, visuelle Wahrnehmung, Kommunikation und Sprache, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung sich Kleiden, Selbstversorgung Sauberkeit und Körperhygiene, Essen und Trinken, Spielen, soziale Beziehungen und Einschätzung der Verkehrsgefahren. Diese durch die Hortbetreuung geförderten Bereiche reichen über die bloße" schulische Unterrichtung hinaus und sind davon zu unterscheiden. Insbesondere soll durch den integrativen Ansatz im Hort die Begegnung und der Umgang mit nicht behinderten Menschen gefördert werden, wie dies in 58 Nr 1 SGB IX als Ziel der Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen kulturellen Leben benannt ist und dies wiederum zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehört, welche durch Eingliederungshilfe unterstützt werden soll. Damit ergibt sich, dass die Maßnahme Hortbetreuung von der schulischen Maßnahme zu unterscheiden ist, wobei jene den zuvor genannten rechtlichen Voraussetzungen unterfällt. Dies bedeutet zugleich, dass die Entscheidung der Bezirksregierung Weser-Ems über die Beschulung der Antragstellerin für diese Fallgestaltung ohne Belang ist. Denn diese Regelung vom 14. Mai 2003 erstreckt sich auf die Schulpflicht und die von der Antragstellerin zu besuchende Schule. Davon zu unterscheiden ist der Besuch eines Hartes, hier der Besuch des integrativen Kinderhortes, der sich nach den Vorschriften für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft richtet. Neben den zuvor genannten Vorschriften ist speziell für die Antragstellerin noch 4 Abs 3 SGB IX heranzuziehen. Danach werden Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5074, Seite 99) sollen die Leistungen nicht der Rehabilitation im eigentlichen Sinne dienen, sondern sie sollen die Entwicklung von Kindern und ihre Integration in die Gesellschaft unterstützen. Dabei soll insbesondere darauf geachtet werden, dass die Zuordnung von Kindern zur Gruppe der behinderten Menschen nicht zu spezialisierten Versorgungssystemen und damit zur Ausgrenzung dieses Personenkreises aus ihrem Lebensumfeld führt. Vielmehr seien sowohl im Interesse behinderter wie nicht behinderter Kinder

7 - 7 - notwendige Hilfen möglichst integrativ zu erbringen. Damit wird das gesetzgeberische Ziel formuliert, Leistungen und damit auch Leistungen der Eingliederungshilfe soweit wie möglich integrativ zu erbringen. Hier besteht die Möglichkeit, dem in 4 Abs 3 SGB IX genannten Ziel durch die integrative Hortbetreuung gerecht zu werden. Durchgreifende Gründe gegen die Gewährung der Eingliederungshilfe für diese Maßnahme sind nicht ersichtlich. Das Argument der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe die Möglichkeit, die Schule an der zu besuchen, greift nicht durch. Denn dort findet gerade keine integrative Betreuung statt, weil diese Schule nur von geistig behinderten Kindern besucht wird, während in dem eine Betreuung von behinderten und nicht behinderten Kindern stattfindet, also die Leitlinie, die Leistungen möglichst integrativ zu erbringen, erfüllt werden kann. Ebenso kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, sich ab Schulschluss allein von ihrer Mutter betreuen zu lassen. Damit würde das Ziel aus den Augen verloren, behinderte Kinder gemeinsam mit nicht behinderten Kindern zu betreuen. Dann wäre das gewünschte soziale Umfeld, bestehend aus behinderten und nicht behinderten Kindern, nicht mehr vorhanden. Die Antragstellerin wäre allein auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Maßnahme Betreuung im integrativen Kinderhort um eine erforderliche Eingliederungshilfemaßnahme handelt, die von der Antragsgegnerin zu finanzieren ist. Der Umfang der Finanzierung lässt sich gegenwärtig nicht bestimmen, weil die gemäß 75 SGB XII erforderliche Vereinbarung zwischen Antragsgegnerin und dem Träger des Hortes nicht besteht. Sofern die nötigen Hilfeleistungen wie hier durch Einrichtungen im Sinne des 13 SGB XII erbracht werden, besteht für den Leistungsträger nach dem SGB XII eine Vergütungspflicht grundsätzlich nur, wenn die Einrichtung eine Vereinbarung über die Leistungserbringung gemäß 75, 76 SGB XII abgeschlossen hat. Dadurch ist beabsichtigt, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit bei der Vergütungsübernahme zur Geltung zu bringen. Eine Vereinbarung nach 75 Abs 3 SGB XII kommt offenbar nicht zustande, weil das dafür zuständige Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie einen Abschluss ablehnt.

8 - 8 - Für die Fälle einer fehlenden Vereinbarung sieht 75 Abs 4 SGB XII eine Regelung vor. Danach darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Weiterhin verlangt die Vorschrift, dass hierzu der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen hat, das die Voraussetzungen des 76 SGB XII erfüllt und sich schriftlich verpflichtet, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Abs 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des 75 Abs 4 SGB XII kann derzeit nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin will offenbar keine Vereinbarung abschließen, weil sie der Ansicht ist, dass Leistungen in der Sache nicht zu erbringen sind. Das widerspricht der Rechtsansicht des Senats, da die Antragstellerin dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe für die hier streitige Maßnahme hat. Das ist der Grund, warum der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, in Vertragsverhandlungen mit der teilstationären Einrichtung zu treten, um eine taugliche Grundlage für eine Vergütung zu erhalten. Der Senat macht insoweit von seiner Befugnis Gebrauch, den Inhalt der einstweiligen Anordnung nach seinem Ermessen zu bestimmen, 86b Abs 2 Satz 4 SGG ivm 938 Abs 1 ZPO. Neben der fehlenden Vereinbarung nach 75 Abs 4 SGB XII fehlt auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nötige Anordnungsgrund also sie besondere Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung in der Sache -. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch des Hortes von der sofortigen Bezahlung der damit einhergehenden Kosten abhängt. Vielmehr hat die Antragstellerin den Hort seit längerer Zeit ohne entsprechende Kostentragung besucht und es scheint so zu sein, dass der Einrichtungsträger den Besuch der Antragstellerin ohne Zahlung bis zur endgültigen Entscheidung in dieser Sache hinnimmt. Bei einer derartigen Sachlage ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nötig, weil der Antragstellerin keine wesentlichen Nachteile im Sinne des 86b Abs 2 Satz 2 SGG drohen. Denn sie muss den Hort bei ausbleibenden Zahlungen vorläufig nicht verlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.

9 - 9 - Da die Antragstellerin unterliegt, hat die Antragsgegnerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gerichtskosten werden in Sozialhilfeverfahren dieser Art nicht erhoben. Der Beschluss ist gemäß 177 SGG unanfechtbar. VVimmer Wessels Nuss

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