Gründe. Der 1979 geborene Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 1990/91 die Staatliche Förderschule für geistig Behinderte in M.

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1 Gründe I. Der 1979 geborene Antragsteller besucht seit dem Schuljahr 1990/91 die Staatliche Förderschule für geistig Behinderte in M. Den Antrag vom auf Verlängerung der Schulzeit für das Schuljahr 1998/99 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom Am beantragten die Eltern für den Antragsteller erneut die Verlängerung der Schulzeit, diesmal für das Schuljahr 1999/2000. Mit Bescheid vom lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da nach Rücksprache mit der Schule eine weitere Förderung im schulischen Bereich nicht anzuraten sei. Entsprechend den individuellen Voraussetzungen könne der Antragsteller in der Behindertenwerkstatt eingegliedert werden. Unter dem wurde gegen den Bescheid durch die Familie R Widerspruch eingelegt. In dem Widerspruch heißt es: Hiermit legen wir Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ein. Wir weisen Ihre Einschätzung als nicht zutreffend zurück. Das Widerspruchsschreiben trägt eine Unterschrift. Mit Widerspruchsbescheid vom wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da ausweislich der Unterschrift lediglich ein Elternteil Widerspruch erhoben habe, die Eltern jedoch ihr Kind gemeinsam vertreten müssen. Der Widerspruchsbescheid wurde am zugestellt. Der Antragsteller hat am Klage erhoben und am einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

2 gestellt, mit dem er die vorläufige Teilnahme am Unterricht für das Schuljahr 1999/2000 begehrt. Er ist der Auffassung, dass der Antragsgegner bei seiner ablehnenden Entscheidung keine korrekte Ermessensausübung getätigt habe und in seinem Fall eine Ermessensreduzierung auf Null zum Tragen komme. Der Antragsteller habe einen dringendes Interesse daran, vorläufig am Schulunterricht teilzunehmen, um in seiner Entwicklung nicht gefährdet zu werden. Wegen der Berufstätigkeit seiner beiden Eltern sei er den Großteil des Tages auf sich allein gestellt und werde hierdurch in seiner persönlichen Entwicklung Nachteile erleiden. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Schuljahr 1999/2000 am Unterricht teilnehmen zu lassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliege. Er habe bislang nicht substantiiert dargelegt, welche sachlichen Gegebenheiten für eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden und woraus eine Ermessensreduzierung auf Null hergeleitet werden könne. Es sei auch nicht erkennbar, warum der Antragsteller in seiner Entwicklung gefährdet werde, wenn ihm die Schulzeitverlängerung nicht gewährt werde, da der einzig pädagogisch sinnvolle Weg wäre, den Fortgang seiner Entwicklung in einer geschützten Werkstatt anzunehmen. Zudem sei im Laufe der letzten Jahre aufgefallen, dass der Antragsteller erhebliche unentschuldigte Fehltage aufweise, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er das letztendlich nutze, was er nunmehr mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heftung) Bezug genommen.

3 II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor einer Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden ( 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Schutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v , 2 EO 326/96; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, 123 Rdnr. 13, 14 m. w. N.). Die Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung im Falle des Antragstellers erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Widerspruch des Antragstellers durch den Antragsgegner als unzulässig zurückgewiesen wurde, da nach Auffassung des Antragsgegners der Widerspruch lediglich durch einen Elternteil erhoben worden sei. Die dafür angeführte Begründung der gemeinschaftlichen Vertretung nach 1629 BGB geht fehl, weil der Antragsteller kein minderjähriges Kind mehr ist. Im Übrigen ist eine Gesamtvertretung auch dann anzunehmen, wenn ein Elternteil allein handelt, aber offensichtlich zugleich nach außen erkennbar auch für den anderen Elternteil mit auftritt. Insofern tritt der handelnde Elternteil in Vertretung des anderen Elternteils auf (Palandt, BGB 58. Auflage, 1999, 1629 Rdnr. 13). Da der Antragsteller auf Grund seiner geistigen Behinderung seine (Rechts-) Angelegenheiten wohl

4 nicht selbst besorgen kann, dürfte er dabei durch einen oder gegebenenfalls mehrere Betreuer nach außen hin vertreten werden ( 1886, 1899 BGB). Bei der Betreuerbestellung sind ggf. auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und Ehegatten sowie die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen ( 1897 Abs. 5 BGB). Welcher der Elternteile hier die gesetzliche Betreuung des Antragstellers wahrnimmt, ist seitens des Antragsgegners im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Lage der Akten überhaupt nicht geprüft worden. Vor einer entsprechenden Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig, hätte es jedoch einer entsprechenden Prüfung bedurft, da nach 8 Abs. 7 Thüringer Förderschulengesetz (ThürFSG) bestimmt ist, dass volljährige Schüler, die den Erziehungsberechtigten zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten selbst wahrnehmen oder, soweit Betreuung angeordnet ist, durch ihren Betreuer wahrnehmen lassen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kann daher wohl von einer ordnungsgemäßen Vertretung/Betreuung des Antragstellers ausgegangen werden. Der Antragsteller hat im Rahmen der summarischen Prüfung auch den Anspruch auf weitergehenden Schulbesuch glaubhaft gemacht. Dabei bedarf es entgegen der Ansicht der Beteiligten keines Antrages auf Verlängerung der Schulzeit und auch keiner Genehmigung durch das zuständige Schulamt, denn der Antragsteller hat die durch das Thüringer Förderschulgesetz angeordnete Schulpflicht an einer staatlichen Förderschule ( 2 Abs. 1 Nr. 2 a ThürFSG), der Schule für geistig Behinderte noch nicht erfüllt ( 6 Abs. 1 Satz 2). Danach besteht die Schulpflicht in der Regel für die Dauer von 12 Jahren, wovon mindestens 9 Jahre auf eine allgemein bildende Vollzeitschulpflicht entfallen. Im Bildungsgang der Schule für geistig Behinderte endet die Schulpflicht einschließlich der Berufsschulpflicht nach 12 Schuljahren, wobei ein freiwilliger weiterer Schulbesuch von bis zu 3 Jahren auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Genehmigung durch das zuständige Schulamt zulässig ist ( 6 Abs. 4 Satz 3 ThürFSG). Hinsichtlich der Berufsschulpflicht bestimmt 7 Abs. 2 Satz 2 ThürFSG, dass die Berufsschulpflicht auch dann erfüllt ist, wenn der Schüler die Schule für geistig Behinderte mindestens 12 Jahre besucht hat. Demgemäß ist für den Bildungsgang der Schule für geistig Behinderte in 10 Abs. 3 ThürFSG festgelegt, dass die Schule für geistig Behinderte die Klassenstufen 1 bis 12 führt und jeweils 3 Klassenstufen in Unterstufen, Mittelstufen, Oberstufen sowie Werkstufen zusammengefasst werden. Nach Auffassung der Kammer trifft das Thüringer Förderschulgesetz hier eine deutliche Differenzierung zwischen Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, welche durch Unterstützung von mobilen

5 sonderpädagogischen Diensten in der Grundschule sowie in den Hauptschul- und Realschulabschluss- bzw. zum Abitur führenden Schularten durch geeignete Förderschulen gefördert werden sollen, und solchen, die in Schulen für geistig Behinderte einen besonderen Bildungsgang durchlaufen. Auf Grund der Regelung in 10 Abs. 3, 7 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 4 Satz 3, 6 Abs. 1 Satz 2 ist daher davon auszugehen, dass die Schulpflicht im Bildungsgang der Schule für geistig Behinderte grundsätzlich (erst) nach 12 Schuljahren erfüllt ist, wobei ein freiwilliger weiterer Schulbesuch nach Genehmigung durch das zuständige Schulamt von bis zu drei Jahren zulässig ist. Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang hat der Antragsteller ab dem Jahr 1990/91 beginnend mit dem 1. Schulbesuchsjahr bis einschließlich zum Jahr 1998/99 lediglich 9 Schulbesuchsjahre absolviert. Eine vor dem Jahr 1990 liegende Beschulung des Antragstellers ist aus dem Altakt, der die Förderungseinrichtung für psychisch und physisch geschädigte Kinder und Jugendliche betrifft, nicht zu entnehmen. Vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall, da der Antragsteller im Rahmen diverser Einschätzungen aus dem Jahre 1987 als nicht schulbildungsfähig (im Sinne des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems) eingeschätzt wurde (Blatt 73, 74, 75 ff. der Altakte). Da nach alledem nach summarischer Prüfung der Antragsteller seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, bedarf es keiner (Ausnahme- )Genehmigung zum weiteren Schulbesuch an der Schule für geistig Behinderte. Ferner bedurfte es auch keines Antrages auf Verlängerung der Schulzeit, so dass es einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters/Betreuers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eigentlich nicht bedurft hätte. Wegen der gesetzlich normierten Schulpflicht besteht daher ein gebundener Anspruch auf Teilnahme am Unterricht. Nicht mehr entscheidungserheblich ist hierbei die Frage, ob bereits vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Förderschulgesetzes vom zuvor absolvierte Besuchsjahre zur Erfüllung der Schulpflicht führen. Die Kammer folgt bei ihrer Entscheidung nicht der Rechtsansicht des VG Weimar (Beschluss vom , 2 E 1228/97.We), nach der es bei der Festlegung der möglichen Schulbesuchsjahre für geistig Behinderte maßgebend auf den Regelfall der Einschulung nach 19 Abs. 1 ThürSchulG ankommen soll. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Thüringer Förderschulgesetzes, der in 6 Abs. 1 S. 1 ThürFSG ausführt, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer Förderschule erfüllt wird und diese Schulpflicht in der Regel 12 Jahre umfasst. Auch die Regelung in 6 Abs. 5 S. 1 ThürFSG stellt bei der Schulpflicht auf die Schulbesuchsjahre ab. Dementsprechend enthält 7 Abs. 2 S. 2 ThürFSG die gesetzliche Normierung, dass die Berufsschulpflicht auch dann erfüllt ist, wenn der Schüler die Schule für

6 Geistigbehinderte mindestens 12 Jahre besucht hat. Deshalb kommt es nach Ansicht der Kammer nicht auf den abstrakten Beginn der Schulpflicht ab dem 6. Lebensjahr (bzw. 7. bei Zurückstellung) an. Der Antragsgegner war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 entsprechend zu verpflichten, den Antragsteller am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Streitwert um die Hälfte reduziert wird.

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