DIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 033/500) Gudrun Trauner FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 DIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 033/500) Gudrun Trauner FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I TEIL A [26 Punkte] Die Cantuccini-GmbH ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Nr 123/4, Flaniergasse 4, im Zentrum von Linz. Auf dem Grundstück will sie ein zweigeschossiges Gebäude errichten, um darin ein italienisches Café zu betreiben. Sie stellt daher nach der Oö Bauordnung 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung. Beantworten Sie dazu folgende Fragen und begründen Sie Ihre Antworten! 1. [1] Welcher Gesetzgeber ist nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zur Regelung des Baurechts zuständig? Nennen Sie die Kompetenzgrundlage der Oö Bauordnung 1994! 2. a. [2] Die Cantuccini-GmbH darf das Gebäude nur errichten, wenn sie dafür eine Baubewilligung besitzt. Welche Kategorie des Verwaltungshandelns stellt eine Baubewilligung dar? Begründen Sie! b. [5] Nennen Sie fünf andere Kategorien des Verwaltungshandelns und beschreiben Sie diese kurz! 3. Gemäß 51 Abs 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) entscheidet der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Linz in erster Instanz. a. [1] Was ist der Magistrat? b. [2] Was ist der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde? c. [1] Warum fällt die Erteilung einer Baubewilligung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde? Nennen Sie die bezügliche/n bundesverfassungsgesetzliche/n Bestimmung/n! d. [1] Aus welcher bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung resultiert die Verpflichtung des Gesetzgebers, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ausdrücklich als solche zu bezeichnen? e. [2] Was ist der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde? f. [2] Was ist eine Statutarstadt? Welche Aufgaben hat die Statutarstadt? Inwiefern unterscheidet sich der Aufgabenkatalog einer Statutarstadt von dem einer Einheitsgemeinde? g. [1] Was ist das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992)? Wer hat das StL 1992 erlassen? 4. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat als Baubehörde I. Instanz über Baubewilligungsanträge zu entscheiden. a. [2] Darf die oö Landesregierung dem Magistrat die Weisung erteilen, den Baubewilligungsantrag der Cantuccini-GmbH abzuweisen? Begründen Sie! b. [2] Was ist eine Weisung? c. [2] Darf die oö Landesregierung den Magistrat bei seiner Entscheidung beaufsichtigen? Was verstehen wir unter Aufsicht, was unter Gemeindeaufsicht? 5. [2] 57 Oö Bauordnung 1994 enthält Strafbestimmungen, so begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung errichtet. Warum darf der zur Erlassung der Oö Bauordnung 1994 zuständige Gesetzgeber nach der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzordnung (auch) Verwaltungsstraftatbestände normieren? Begründen Sie! Fachprüfung öffentliches Recht I Seite 1 1. Juli 2013

2 TEIL B [19 Punkte] Penelope P, französische Staatsbürgerin, ist am in Marseille geboren und Tierfreundin. Bereits in ihrer Kindheit verbrachte sie jede freie Minute auf dem großelterlichen Bauernhof in der Provence, um dort bei der Arbeit im Stall oder auf der Weide auszuhelfen. Ganz besonders genoss es Penelope, wenn sie ihren Großvater auf einem seiner Spaziergänge durch den Wald begleiten durfte. Ihr Großvater, dem das Interesse und die Liebe seiner Enkelin zu den Tieren sehr am Herzen lagen, erklärte Penelope stundenlang Einzelheiten über die Artenvielfalt der Waldbewohner. Seit 2011 lebt sie in der Gemeinde Pupping (Bezirk Eferding) in Oberösterreich. Nun möchte Penelope P am Stadtrand von Linz einen Tiergarten eröffnen und bringt daher am einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde ein. Die Errichtung des Tiergartens ist auf ihrem 15 Hektar großen durch einen stellenweise schadhaften Maschendrahtzaun begrenzten Grundstück xy, 4030 Linz, geplant. Der Tiergarten soll vorwiegend die Artenvielfalt der Wälder widerspiegeln und daher Rot-, Dam-, Schwarzwild, Füchse, Wölfe sowie Mäusebussarde und Habichte, daneben aber auch Elche zeigen. Für die Mäusebussarde und Habichte ist eine Voliere aus Edelstahldraht geplant; die Füchse und Wölfe erhalten einen speziellen auch unter die Erdoberfläche reichenden Tiergehegezaun, damit sie auch unterirdisch nicht entkommen können. Für das Schalenwild muss der vorhandene Zaun reichen. Als Hauptzielgruppe des Tiergartens will Penelope die in der Nähe des Tiergartens ansässigen Schulen gewinnen und daher entsprechende Programme anbieten. Ziel ist, bei den Kindern und Jugendlichen wieder mehr Interesse für die Natur zu erwecken und Kenntnisse über die Tiere zu vermitteln. Daneben kann Penelopes Tiergarten auch Erholungssuchenden Einiges bieten, weil er durch seine günstige geografische Lage sowohl von der Endhaltestelle der Straßenbahn als auch von einem in der Nähe gelegenen Seniorenheim in nur wenigen Minuten zu Fuß erreichbar ist. Zudem besteht im oberösterreichischen Zentralraum nur ein ähnlicher Tiergarten. Die Eintrittspreise will Penelope mit 3, für Kinder und 5, für Erwachsene besonders niedrig ansetzen. Ihrem Antrag legt Penelope den von einem Ingenieurkonsulenten für Zoologie erstellten Lageplan bei, aus dem hervorgeht, dass für die gehaltenen Tierarten jeweils eine, den natürlichen Verhältnissen fast getreue Umgebung geschaffen wird. Neben jedem Gehege wird ein Touchscreen angebracht, auf welchem Informationen zu der jeweiligen Tierart, so betreffend Tierstimme, Lebensform etc, abgerufen und sodann in einem Wissensquiz getestet werden können. Dabei sollen auch Situationen aus dem Leben der Tiere gezeigt werden, die man ansonsten auch in Tiergärten nur selten zu sehen bekommt (zb Tiergeburten). Auf ihre Idee, statt Schautafeln an ein Intranet angebundene Touchscreens zu errichten, ist Penelope besonders stolz, vermeint sie doch damit das Interesse der Besucher besser erwecken und insbesondere Kinder und Jugendliche länger fesseln zu können. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens lädt die zuständige Behörde die Gemeinde, den zuständigen Jagdausschuss und den Jagdausübungsberechtigten zu Stellungnahmen. Der Gemeindesekretär bezweifelt in seiner Stellungnahme eine artgerechte Haltung, begründet seine Auffassung allerdings nicht. Ebenso wenig geht er dabei auf den vorgelegten Lageplan näher ein. Der dem Verfahren von der Behörde beigezogene zoologische Sachverständige S erklärt in seinem Gutachten, dass noch für eine entsprechende Einzäunung der Schalenwild-Gehege Sorge getragen werden müsse, damit ein Ausbrechen bzw ein Eindringen von Tieren in die Gehege verhindert werde. Dafür sei die Errichtung eines massiven, im Boden fest verankerten mindestens drei Meter hohen Metallzaunes vonnöten. AUFGABE: Formulieren Sie den Bescheid der zuständigen Behörde und begründen Sie zu allen relevanten Tatbestandselementen! Fachprüfung öffentliches Recht I Seite 2 1. Juli 2013

3 Gesetz vom 3. April 1964 über die Regelung des Jagdwesens (Oö Jagdgesetz), LGBl 1964/32 idf 2012/32 3 Wild; Wildhege (1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage bezeichneten jagdbaren Tiere. 6a Wildgehege (1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des 3 Abs. 1 gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird. (2) [ ] (3) Die Bewilligung für ein Wildgehege ist zu erteilen, wenn dieses so beschaffen ist, daß a) [ ] b) das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wirksam verhindert wird, c) bis e) [ ] (4) Vor der Erlassung des Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Errichtung des bewilligungspflichtigen Wildgeheges beabsichtigt ist, anzuhören. Weiters sind auch der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte anzuhören, wenn Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten werden soll. (5) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den im Abs. 3 enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen zu entsprechen. [...] (6) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen. Im Falle des Widerrufes sowie vor der Auflassung eines Wildgeheges, die der Behörde anzuzeigen ist, ist erforderlichenfalls dem über das Wildgehege Verfügungsberechtigten aufzutragen, dafür zu sorgen, daß die in diesem Wildgehege gehaltenen, in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. 6b Tiergarten (1) Ein Tiergarten ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des 3 Abs. 1 zum Zweck der Schaustellung gehalten wird. (2) Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. [ ]. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß des Tiergartens sowie einen Lageplan zu enthalten. (3) Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn a) [ ], b) ein öffentliches Interesse an der Schaustellung von Wild insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr, die Wissensvermittlung oder die Erholung besteht [ ], c) ein den gehaltenen Wildarten angepaßtes Biotop vorhanden ist, d) [ ] und e) die Voraussetzungen gemäß 6a Abs. 3 lit. b bis d gegeben sind. (4) [ ] (5) Die Bestimmungen des 6a Abs. 4 bis 6 [ ] sind sinngemäß anzuwenden. 94 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses ( 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß 6a Abs. 4, 6b Abs. 5, 56a Abs. 2 und 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des Berufungsrechtes gemäß 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Anlage (zu 3 Abs. 1) Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind: a) Haarwild: das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, der Elch (Schalenwild); der Feldhase, der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier; der Braunbär, der Waschbär, der Wolf, der Fuchs, der Marderhund, der Goldschakal, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Steinoder Hausmarder, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel oder Mauswiesel, der Fischotter, der Mink, der Luchs, die Wildkatze (Raubwild); b) Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee-, Stein-, Reb- und Bleßhuhn, der Fasan, die Wildtauben, die Waldschnepfe, der Höckerschwan, die grauen Wildgänse, die Wildenten, der graue Reiher oder Fischreiher, der Mäusebussard, der Habicht, der Sperber, der Steinadler HINWEIS: Die Beurteilung Ihrer Fachprüfung können Sie (voraussichtlich) ab 15. Juli 2013 im KUSSS < abfragen. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse können Sie (im Sekretariat des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Juridikum 4. Stock, Trakt B, Montag bis Freitag bis 17.00) Einsicht in Ihre Fachprüfungsarbeit nehmen. Fachprüfung Öffentliches Recht I Seite 3 a.univ.prof. in Dr. in Gudrun Trauner

4 JA NEIN TEIL C [5 Punkte] Sie können aus den folgenden zwei Varianten (A und B) eine auswählen! (Bearbeiten Sie beide, werten wir diejenige Variante, bei der Sie mehr Punkte erreichen konnten!) Variante A: Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Das oberste Verwaltungsorgan des Landes ist der Landeshauptmann. 2. Die politische Spitze der Landesverwaltung ist die Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung sind der Landeshauptmann und die Landesminister. 3. Das B-VG sieht für die Länder das parlamentarische Regierungssystem vor, der Landtag wählt die Landesregierung. 4. In der parlamentarischen Demokratie ernennt oder wählt das Parlament die Regierung, die Regierung ist vom Parlament abhängig und ihm verantwortlich (parlamentarisches Regierungssystem). Das parlamentarische Regierungssystem gilt in allen Ländern. Der Landtag wählt die Landesregierung (Art 101 Abs 1 B-VG). 5. Die Landesverfassungen einiger Länder verlangen eine Konzentrationsregierung mit der Folge, dass nur die großen im Landtag vertretenen Parteien Landesräte in der Landesregierung stellen. 6. Die Salzburger, die Steiermärkische, die Tiroler, die Vorarlberger Landesverfassung und mit Besonderheiten die Wiener Landesverfassung erlauben eine Mehrheitsregierung. 7. Die Landesregierung wird nicht vom Bundespräsidenten ernannt, sie wird vom Landesvolk gewählt. 8. Die hoheitliche Landesverwaltung ist zuständig für die Angelegenheiten der Art 10, 11, 12 und 15 B-VG, die nicht-hoheitliche Verwaltung des Landes für alle von Art 17 B-VG umfassten Angelegenheiten. 9. Die Landesregierung ist das oberste Verwaltungsorgan des Landes. Sie steht unter Aufsicht der Bundesregierung. 10. Statt Landtag ist auch die Bezeichnung Landesrat gebräuchlich. 11. Die Landesräte sind rechtlich und politisch der Landesregierung verantwortlich. 12. Der Landeshauptmann ist im Bereich der Landesverwaltung dem Landtag rechtlich und politisch verantwortlich. 13. Die Landesregierung ist als Kollegialorgan oberstes Verwaltungsorgan des Landes. Sie muss alle Angelegenheiten kollegial wahrnehmen. 14. Der Landeshauptmann nimmt als Einzelorgan die behördlichen Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung wahr. Als Einzelorgan in der behördlichen Landesverwaltung wird der Landeshauptmann in der Regel nicht tätig. 15. Das BVG Ämter der Landesregierungen ermächtigt die Landesverfassungsgesetzgeber, die Aufgaben der Landesregierung einzelnen Landesräten zur monokratischen Wahrnehmung zu überlassen. [5] Fachprüfung Öffentliches Recht I Seite 4 a.univ.prof. in Dr. in Gudrun Trauner

5 Variante B: 1. Was verstehen wir unter Fehlerkalkül? [1] 2. Was verstehen wir unter Stufenbau der Rechtsordnung? [1] 3. Skizzieren Sie das erweiterte Stufenbaumodell: [Bundesrecht] [Landesrecht] [3] NAME: Matrikelnummer: [05] Fachprüfung Öffentliches Recht I Seite 5 a.univ.prof. in Dr. in Gudrun Trauner

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