Artenschutzrechtliche Vorprüfung

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1 Gemeinde Beelen Warendorfer Straße Beelen Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum geplanten Abbruch von drei Gebäuden (Lager, Scheune, Remise) in der Warendorfer Straße 10, Beelen Stand:

2 Auftraggeber: Gemeinde Beelen Warendorfer Straße Beelen Auftragnehmer: Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig M. Sc. Landschaftsökologin Ute Lüers Stand: II

3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP Rechtlicher Rahmen Ablauf einer ASP Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum Vorhabensbeschreibung Wirkraum Wirkungsprognose Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) Methodik Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren Die Gebäude der ehemaligen Hofstelle Die Bäume im Garten der Hofstelle Potentialeinschätzung Zusammenfassung Planungshinweise Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Gebäudeabbrüchen mit Quartierpotential Maßnahmen zum Schutz von europäischen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten Maßnahmen zur Verbesserung des Quartierpotentials für Fledermäuse auf freiwilliger Basis Artenschutzrechtliche Prüfung Zulässigkeit des Vorhabens Literatur...26 III

4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Abbruchvorhabens (roter Kreis)... 1 Abbildung 2: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013)... 6 Abbildung 3: Luftbild mit Lage der Abbruchgebäude (kräftig rot) (Quelle: Architekten Spiekermann 2016) Abbildung 4: Das Lager von östlicher Seite Richtung Hofstelle fotografiert Abbildung 5: Innenansicht der Lagerhalle Abbildung 6: Die Remise in südlicher Richtung fotografiert Abbildung 7: Die Werkstatt im Erdgeschoss der ehemaligen Scheune Abbildung 8: Einer der über der Werkstatt liegenden Räume mit niedriger Decke Abbildung 9: Der Dachboden der Scheune mit Fledermauskot Abbildung 10: Große, alte Eichen im Garten der Hofstelle...17 Abbildung 11: Spaltenquartier am Dachfirst (Quelle: SCHMIDT 2014)...22 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4014, 4. Quadrant (Sassenberg)...10 IV

5 1. Einleitung Gegenstand dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) ist die Untersuchung artenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem geplanten Abbruch von drei Gebäuden einer Hofstelle sowie der möglichen Fällung einiger am Objekt gelegener Bäume in der Warendorfer Straße 10 in Beelen. Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Abbruchvorhabens (roter Kreis) Das Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung aus Soest wurde mit der Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Dabei wird im vorliegenden Fall zunächst die Stufe I der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Vorprüfung, im Folgenden als ASVP abgekürzt) durchgeführt. Je nach Ergebnis sind anschließend weitere Schritte und ggf. vertiefte Untersuchungen vorzunehmen. 1

6 Die vorliegende ASVP hat zum Ziel: Vorprüfung, ob planungsrelevante Arten im Untersuchungsraum vorkommen und von Wirkungen des Vorhabens betroffen sein können (Stufe 1). Sofern planungsrelevante Arten betroffen sein können, müssen ggf. weitere Schritte im Rahmen der Stufe 2 einer Artenschutzprüfung unternommen werden. Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind. 2

7 2. Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP 2.1 Rechtlicher Rahmen Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom (seit in Kraft) wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. Ausnahmen von den Verboten des 44 können nur zugelassen werden ( 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 3

8 im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten erstellt. Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Dazu gehören: alle streng geschützten Vogelarten Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtlinie Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV NRW (2011) Koloniebrüter 4

9 Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW (2015b) im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen, wie z.b. Mauersegler) in die Prüfung aufzunehmen sind. 2.2 Ablauf einer ASP In der Stufe I der Artenschutzprüfung (Vorprüfung) sind zwei Arbeitsschritte zu leisten (vgl. Abbildung 2): 1. Vorprüfung des Artenspektrums Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind. 2. Vorprüfung der Wirkfaktoren In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das Vorhaben ist zulässig, wenn, a) keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt. Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten Art-für-Art-Protokolle erforderlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstat-bestände) gemäß VV-Artenschutz. Ergibt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ein Konflikt, der nicht durch Vermeidungsmaßnahmen oder durch Risikomanagement ausgeschlossen werden kann, so kann ein Ausnahmeverfahren nach 45 (7) BNatSchG angestrengt werden (Stufe III). Hierbei wird geprüft, ob es a. zwingende Gründe für das Vorhaben gibt und b. keine mögliche Alternative zur Planung besteht Wird beides mit ja beantwortet, muss der vorraussichtliche Erhaltungszustand der planungsrelevanten Konfliktart bei Durchführung des Vorhabens beurteilt werden. Je nach 5

10 Prognose der Auswirkungen (kommt es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes?) ist das Vorhaben zulässig oder unzulässig. Abbildung 2: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013) 6

11 3. Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum 3.1 Vorhabensbeschreibung In Beelen sollen in der Warendorfer Straße 10 drei Gebäude einer alten Hofstelle abgerissen werden: die Remise, ein Lager und eine ehemalige Scheune. Das Haupthaus bleibt bestehen. Im Zuge der Abbrucharbeiten werden keine Bäume gefällt. Für dieses Vorhaben ist ein artenschutzrechtliches Gutachten anzufertigen, aus dem hervorgeht ob, und falls ja in welchem Umfang es zu Konflikten mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kommen kann. Für den Fall, dass Konflikte eintreten, sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen. Bei der Prüfung stehen dabei mögliche Konflikte im Hinblick auf Gebäude bewohnende Tierarten im Fokus des Interesses. Dies können vor allem Fledermäuse und einige in oder an Gebäuden brütende Vogelarten sein. Scheune Lager Remise Abbildung 3: Luftbild mit Lage der Abbruchgebäude (kräftig rot) (Quelle: Architekten Spiekermann 2016). Das Gelände der Hofstelle liegt im Nordosten der Stadt Beelen, südlich des Axtbaches. Die Gebäude sind von einem Garten umgeben. Im Südwesten des Gartens stehen mehrere alte und große Eichen. Hinter den Bäumen verläuft die Warendorferstraße (B64). In der unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich außerdem der Hauptfriedhof von Beelen, eine Tankstelle sowie einige Wohngebäude mit angrenzenden Gärten. 7

12 3.2 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht immer nur am unmittelbaren Standort des Bauvorhabens zu erwarten sondern können sich auch in der engeren Umgebung entfalten. Die Ausdehnung des Wirkraumes orientiert sich dabei auch an den bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.b. Verkehrsstraßen, Eisenbahngleise und Siedlungsflächen sowie an für die Fauna relevanten Strukturen, sofern sie durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können. Im vorliegenden Fall wird der Wirkraum von dem unmittelbaren Standort des Vorhabens sowie dem angrenzenden Umfeld gebildet. Dieser umfasst die Gebäude sowie den Garten mit den Bäumen und Sträuchern. Mit darüber hinaus reichenden Wirkungen ist nicht zu rechnen. 3.3 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potentiellen anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen. Baubedingte Wirkungen (Abbruchbedingte Wirkungen) Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen besonders im Zuge der Baufeldräumung kann es zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen). Lärm- und Lichtimmissionen während der Bauzeiten können theoretisch zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.b. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Durch den Abbruch der Gebäude kann es zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensräumen planungsrelevanter Arten kommen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Weitere artenschutzrechtlich relevante Wirkungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. 8

13 4. Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) 4.1 Methodik Am fand eine eingehende Untersuchung der abzureißenden Gebäude und des unmittelbaren Umfeldes auf potentielle Fledermausquartiere sowie auf Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten statt. Dazu wurden die Gebäude einschließlich der Dachgeschosse begangen. Dabei wurde auf indirekte Nachweise wie z. Bsp. Kot, Federn, Beutereste, usw. für planungsrelevante Vogelarten geachtet und es wurden potentiell geeignete Versteck- oder Hangplätze für Fledermäuse visuell untersucht und abgeleuchtet. Zudem wurden auch diese Bereiche auf indirekte Nachweise wie Kotspuren oder Ablagerungen von Hautfett als Spuren für regelmäßigen Ein- und Ausschlupf an potentiellen Hangplätzen und Spaltenquartieren abgesucht. Anschließend wurde ab der Abenddämmerung bis ca. 1 Stunde nach Sonnenuntergang eine Ausflugkontrolle durchgeführt. Für den bioakustischen Nachweis wurden ein Ultraschall-Detektor vom Typ Batlogger M sowie eine Mini-Horchbox der Firma Batomania eingesetzt. Beide Geräte zeichnen in einem definierten Zeitfenster in Echtzeit alle Geräusche auf und filtern mit einem integrierten Algorithmus Fledermausrufe heraus. Die zeitgedehnten Rufe können mit Hilfe der Software Batexplorer bzw. Horchboxmanager v1.3. anschließend am Rechner ausgewertet und eine Artbestimmung in Abgleich mit den in SKIBA (2009) und PFALZER (2002) veröffentlichten Merkmalen durchgeführt werden. Neben der Begehung des Plangebiets erfolgte auch eine Auswertung vorhandener Daten zu planungsrelevanten Arten. Die Auswahl der planungsrelevanten Arten orientiert sich an der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Internet bereitgestellten und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten. Hierbei wurden die im zugehörigen Messtischblatt-Quadranten (MTB) des Plangebietes aufgeführten Arten (LANUV NRW 2015a) in die Prüfung miteinbezogen. Anhand der Lebensraumeignung im Plangebiet erfolgt anschließend eine Einschätzung zu potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten. 4.2 Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren Die im Internet bereitgestellte Auswahl planungsrelevanter Arten führt für das Messtischblatt 4014 Sassenberg, Quadrant 4 insgesamt 33 planungsrelevante Arten auf. Darunter befinden sich drei Säugetier-, 28 Vogel- und zwei Amphibienarten. Nicht alle der aufgeführten Arten sind potentiell durch das Vorhaben gefährdet. Unter ihnen befinden sich zum Beispiel Arten, die auf Gewässer oder Offenlandbereiche angewiesen sind. Eine Betroffenheit dieser Arten kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, da diese Habitate 9

14 sowohl im Plangebiet als auch im Wirkraum nicht vorhanden sind und die Arten daher grundsätzlich nicht im Plangebiet vorkommen können (in Tabelle 1 mit - gekennzeichnet). Einer anderen Art, dem Mäusebussard, bietet das Plangebiet kein Potential für Brutmöglichkeiten, sie könnte das Gebiet jedoch als Jagd- und Nahrungshabitat, teilweise auch nur im Luftraum, nutzen (in Tabelle 1 mit N gekennzeichnet). Der Mäusebussard wäre ebenfalls nicht vom Vorhaben betroffen, da das Plangebiet im Vergleich zu den zur Nahrungssuche beanspruchten Flächen sehr klein ist und genügend Raum zum Ausweichen in der Umgebung besteht. Arten, die die Biotope im Plangebiet potentiell besiedeln und vom Vorhaben betroffen sein könnten, sind dagegen nur vereinzelt vertreten (in Tabelle 1 mit X gekennzeichnet). Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4014, 4. Quadrant (Sassenberg) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Habitatpotential im Wirkraum Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G- x Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G x Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G x Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G- - Accipiter nisus Sperber sicher brütend G - Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend U- - Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend S - Anthus trivialis Baumpieper sicher brütend U - Asio otus Waldohreule sicher brütend U X Athene noctua Steinkauz sicher brütend G- X Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G N Circus aeruginosus Rohrweihe sicher brütend U - Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U - Cuculus canorus Kuckuck sicher brütend U- - Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend U X Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend U X Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U - Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G X Gallinago gallinago Bekassine rastend G - Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend U X Lanius collurio Neuntöter sicher brütend U - Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G - Numenius arquata Großer Brachvogel sicher brütend U - Passer montanus Feldsperling sicher brütend U X Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend S - 10

15 Scolopax rusticola Waldschnepfe sicher brütend G - Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend S - Strix aluco Waldkauz sicher brütend G X Tringa ochropus Waldwasserläufer rastend G - Tyto alba Schleiereule sicher brütend G X Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend U- - Amphibien Hyla arborea Laubfrosch Art vorhanden U - Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden G - G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, + = Bestandstrend positiv, - = Bestandstrend negativ, ATL = atlantische Region, X = potentielles Brut-/Rasthabitat, N = potentielles Nahrungshabitat, - = Vorkommen kann im Gebiet ausgeschlossen werden Nach erster Einschätzung verbleiben neun Vogelarten und drei Fledermausarten in der Liste, die im Hinblick auf die Biotopausstattung im Plangebiet bzw. Wirkraum potentiell vorkommen könnten. Bei der Begehung wurde daher besonders auf die für diese Arten relevanten Strukturen geachtet Die Gebäude der ehemaligen Hofstelle Auf der Hofstelle sollen drei Gebäude abgerissen werden: Das Lager, eine Remise und die ehemalige Scheune. Das Lager steht am östlichen Rand der Hofstelle und befindet sich aktuell noch in Nutzung. Das Gebäude gleicht einer großen Halle, in dem im nördlichen Teil eine Zwischenetage eingebaut wurde. 11

16 Abbildung 4: Das Lager von östlicher Seite Richtung Hofstelle fotografiert. Abbildung 5: Innenansicht der Lagerhalle. Die Dachziegel liegen direkt auf den Dachbalken auf, eine Isolationsschicht ist nicht vorhanden, sodass viele kleine potentielle Einflugmöglichkeiten für Fledermäuse vorhanden sind. Auch größere Einflugöffnungen, die von Eulen genutzt werden können, sind in der Lagerhalle vorhanden. Da die Halle jedoch große Tore besitzt, durch die viel Tageslicht einfällt und in der 12

17 Halle eine regelmäßige Nutzung stattfindet, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sich planungsrelevante Greif- oder Eulenvögel innerhalb des Lagers angesiedelt haben. Dennoch wurde die Halle auf indirekte Nachweise untersucht. Nester, Beutereste, oder Gewölle, die auf das Vorkommen von Vögeln hinweisen würden, konnten nicht entdeckt werden. Potentiell geeignete Versteck- oder Hangplätze für Fledermäuse wurden visuell untersucht und abgeleuchtet. Nachweise wie Kotspuren oder Ablagerungen von Hautfett als Spuren für regelmäßigen Ein- und Ausschlupf waren ebenfalls nicht vorhanden. Die Remise ist das westliche Gebäude auf der Hofstelle. Das Gebäude ist aus artenschutzrechtlicher Sicht uninteressant. Es befinden sich sowohl Garagen als auch Büroräume in der Remise. Einflugöffnungen konnten nicht festgesellt werden. Die Innenwände sind verputzt, Versteckmöglichkeiten sind kaum vorhanden. Abbildung 6: Die Remise in südlicher Richtung fotografiert. Die ehemalige Scheune grenzt direkt an das Hauptgebäude an, das erhalten bleiben soll. Im Erdgeschoss befindet sich eine Werkstatt, die sich ebenfalls noch in Nutzung befindet. Die darüber liegenden Räume besitzen tief hängende Decken und nur kleine Fenster. Auch diese Räume besitzen keine offenen Einflugmöglichkeiten. 13

18 Abbildung 7: Die Werkstatt im Erdgeschoss der ehemaligen Scheune. Abbildung 8: Einer der über der Werkstatt liegenden Räume mit niedriger Decke. 14

19 Interessanter hingegen ist der Dachboden der Scheune. Dieser ist mit dem Boden des Haupthauses verbunden und wurde zum Teil als Abstellraum genutzt. Wie im Lagergebäude liegen hier die Dachziegel direkt auf den Dachbalken auf, sodass viele kleine Löcher vorhanden sind, durch die Fledermäuse in das Innere der Scheune gelangen könnten. Durch die Verbindung zum Dachboden des Haupthauses, das auch größere Einfluglöcher besitzt, könnten auch planungsrelevante Vogelarten wie zum Beispiel die Schleiereule auf dem Dachboden ihre Niststätte besitzen. Daher wurde in diesem Bereich besonders auf Spuren von Vögeln und Fledermäusen geachtet. Hinweise auf einen Brutplatz einer planungsrelevanten Vogelart waren jedoch nicht vorhanden. Auf dem Boden konnte jedoch Kot von Fledermäusen entdeckt werden. Daneben waren auch einige Falterflügel zu finden, die daraufhin deuten, dass ein Braunes Langohr die Scheune als Fraßplatz nutzt. Der Kot liegt über den ganzen Dachboden verteilt, sodass eine Wochenstube eher unwahrscheinlich ist. Die potentiellen Versteck- und Hangplätze wurden so gut wie möglich ausgeleuchtet und untersucht. Fledermäuse wurden nicht entdeckt. Neben der Untersuchung der potentiellen Quartierplätze wurde eine Ausflugkontrolle durchgeführt. Hierfür wurde die Scheune ab der Abenddämmerung bis ca. 1 Stunde nach Sonnenuntergang beobachtet. Hätte sich ein Quartier innerhalb der Scheune befunden, wären die Fledermäuse innerhalb dieser Zeit zur Nahrungssuche ausgeflogen. Ein Ausflug wurde jedoch nicht beobachtet. Zur Sicherheit und um heraus zu finden welche Arten die Scheune als Fraßplatz nutzen, wurde auf dem Dachboden der Scheune eine Mini-Horchbox ausgelegt, die die ganze Nacht über Fledermausrufe aufzeichnete. Als Ergebnis der Horchbox-Auswertung kann festgestellt werden, dass im Verlaufe der Nacht unterschiedliche Arten der Gattung Myotis den Dachboden zur Jagd genutzt haben. Darunter befinden sich die Fransenfledermaus, das Braune Langohr und das Große Mausohr. Es handelt sich jedoch nur um einzelne, jagende Individuen. Hinweise auf eine Wochenstube innerhalb der Scheune waren auch auf der Horchbox nicht zu erkennen. Es ist aber möglich, dass gelegentlich einzelne Individuen Dachstuhlbereiche als Quartier aufsuchen. Hierbei handelt es sich dann aber nicht um eine bedeutenden Lebensraum wie zum Beispiel traditionelle Winterquartiere, sondern nur um ein sporadisch genutztes Quartier einzelner Individuen. Fledermäuse nutzen in der Regel mehrere Quartiere und wechseln diese häufig. Der Verlust eines einzelnen potentiellen Quartieres verschlechtert die ökologische Funktion der Lebens- und Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang demnach nicht. Der Verbotstatbestand Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten ( 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) wird in diesem Falle nicht erfüllt. Zudem kommt, dass der angrenzende Dachstuhlbereich des Haupthauses bestehen bleibt, sodass ein Teil des potentiellen Quartiers auch weiterhin erhalten bleibt, den die Fledermäuse weiterhin nutzen können. Zur Minimierung des Tötungsrisikos werden in Kapitel 5.1 Planungshinweise gegeben. Außerdem werden in Kapitel 5.1 freiwillige Maßnahmen aufgeführt, die das Quartierpotential im angrenzenden Haupthaus erhalten und an neu geplanten Häusern erhöhen können. 15

20 Abbildung 9: Der Dachboden der Scheune mit Fledermauskot Die Bäume im Garten der Hofstelle Im Garten um die Hofstelle stehen mehrere große und alte Eichen. Bei den geplanten Gebäudeabbrüchen werden keine Bäume beeinträchtigt. Die Bäume besitzen einen hohen naturschutzfachlichen Wert. 16

21 Abbildung 10: Große, alte Eichen im Garten der Hofstelle Vögel Potential als Brut- bzw. Reproduktionshabitat innerhalb der Bäume besteht vor allem für die höhlenbrütenden Arten wie Feldsperling und Waldkauz. Ein Nachweis der genannten Arten während der Begehung gelang nicht. Die Bäume wurden auf Höhlen untersucht. Große Höhlen, die von planungsrelevanten Arten wie dem Waldkauz als Brutstätte dienen könnten, waren nicht vorhanden. Durch die Belaubung war eine vollständige Kontrolle der Bäume jedoch nicht möglich, sodass weitere Höhlen im Kronenbereich der Bäume nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Potentielle Brutstätten, die vom Waldkauz genutzt werden könnte, sind von den Gebäudeabbrüchen nicht direkt betroffen. Um die Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1-3 (Tötung und Störung) sicher zu vermeiden, werden im Kapitel 5.2 Planungshinweise gegeben. Die Bäume wurden außerdem auf größere Nester und Horste kontrolliert. Horste waren nicht vorhanden. Ein Brutvorkommen der Horst beziehenden Waldohreule kann daher ausgeschlossen werden. 17

22 Fledermäuse Auf dem Messtischblatt Sassenberg stehen drei Fledermausarten, die potentiell im Wirkraum vorkommen könnten. In den Bäumen besteht vor allem Quartierpotential für das Braune Langohr als Baum bewohnende Fledermausart. Langohren haben ihre Quartiere zum Teil in Gebäuden, zum Teil jedoch auch in Bäumen und bewohnen dabei vor allem tiefe Spalten innerhalb der Baumrinde, ehemalige Spechthöhlen oder ausgefaulte Astlöcher. Bei der Begehung wurden daher die bestehenden Bäume auf diese Strukturen hin untersucht. An einigen Bäumen konnten zum Teil mehrere Astabbrüche oder Stammlöcher entdeckt werden, hinter denen sich oftmals Quartierpotential für Baum bewohnende Fledermausarten verbirgt. Diese Stellen wurden genauer untersucht, um festzustellen, ob sich Höhlen hinter den Abbrüchen durch Faulungsprozesse entwickelt haben. Ein Großteil der begutachteten Wunden war noch frisch und ein Quartier kann ausgeschlossen werden. Einige Höhlen konnten auf Grund ihrer Lage (Höhe im Baum), Ausrichtung oder Tiefe jedoch nicht vollständig eingesehen werden. Bei diesen Löchern kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich Fledermausquartiere in dem Baum befinden. Zudem konnten die Bäume auf Grund der Belaubung nicht vollständig kontrolliert werden, sodass sich vor allem im Kronenbereich der Bäume noch weitere Höhlen befinden könnten. Sollten die Bäume im Zuge der Neubebauung der ehemaligen Hofstelle ohne weitere Maßnahmen gefällt werden, kann es zur Tötung von Fledermausindividuen (Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und dem Zerstören von Lebensstätten (Verbotstatbestand nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) kommen. In diesem Falle wäre eine ökologische Baubegleitung der Baumfällungen vorzusehen. Im Zuge der Abbrucharbeiten werden keine Bäume beeinträchtigt. Falls sich ein Fledermausquartier in einem der Bäume befindet, wird dieses nicht direkt beeinträchtigt. Indirekt könnten jedoch erhebliche Störungen auftreten. Die Abbrucharbeiten sollen im Herbst begonnen werden. Wochenstuben haben sich zu dieser Zeit schon aufgelöst und Winterquartiere wurden noch nicht bezogen. Aus diesem Grund werden die Störungen als unerheblich eingestuft. Da Fledermäuse Luftjäger sind, können die sie das Gebiet auch während der Abbrucharbeiten weiter als Nahrungshabitat nutzen. Eine Beeinträchtigung der Fledermausfauna, die potentiell innerhalb der Bäume ein Quartier besitzt, wird daher ausgeschlossen. 4.3 Potentialeinschätzung Zusammenfassung Nach der Auswertung der Messtischblattliste des 4. Quadranten 4014 (Sassenberg) könnten auf Grund der Habitatausstattung des Wirkraumes neun Vogelarten und drei Fledermausarten im Wirkraum potentiell vorkommen. Bei der Begehung wurde daher besonders auf für diese Arten relevante Kleinstrukturen im Plangebiet wie z. B. Horste und Höhlen geachtet. 18

23 Nach Auswertung des vom LANUV NRW (2015a) bereitgestellten konnten keine weiteren Informationen zu planungsrelevanten Arten im Umfeld des Plangebietes festgestellt werden. Als Gesamtergebnis kann festgestellt werden, dass zwei der abzubrechenden Gebäude (das Lager und die Remise) aus artenschutzrechtlicher Sicht nur eine untergeordnete Bedeutung besitzen. Die ehemalige Scheune und die Bäume im Garten der Hofstelle besitzen jedoch Potential für unterschiedliche planungsrelevante Arten. Die Bäume weisen Höhlen auf, die von Baum bewohnenden Fledermausarten, wie zum Beispiel dem Braunen Langohr, als Quartier genutzt werden könnten. Größere Höhlen, die dem Waldkauz als Brutstätte dienen könnten, wurden nicht entdeckt. Da die Bäume durch ihre Belaubung schwer einzusehen waren, ist es jedoch möglich, dass sich in den Kronenbereichen weitere Höhlen befinden, die unter anderem auch Potential für den Waldkauz besitzen könnten. Bei den Abbrucharbeiten werden keine Bäume beeinträchtigt. Um indirekte Beeinträchtigungen auf potentielle Vorkommen planungsrelevanter Arten innerhalb der Bäume ausschließen zu können, werden im Kapitel 5.2 Hinweise zu einer Bauzeitenbeschränkung gegeben. Die ehemalige Scheune wird von mindestens drei Fledermausarten (Fransenfledermaus, Braunes Langohr und Großes Mausohr) zur Jagd genutzt. Eine größeres Quartier oder eine Wochenstube kann ausgeschlossen werden. Sollten bei Abbrucharbeiten Quartiere oder Nester entdeckt werden, sind die Arbeiten unverzüglich zu stoppen und das weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde der Gemeinde Beelen zu besprechen. Außerdem werden im Kapitel 5.3 freiwillige Maßnahmen beschrieben, die das Quartierpotential für Fledermäuse innerhalb des Hauptgebäudes verbessern und wie man das Quartierangebot bei Neubauten fördern kann. Neben den planungsrelevanten Arten können auch die nicht planungsrelevanten Arten Hausrotschwanz, Meisen, Amsel, usw. in den Gebäuden und den Bäumen und Gebüschen brüten. Diese, sowie weitere potentiell vorkommende, nicht planungsrelevante, europäische Vogelarten sind weit verbreitet und ungefährdet. Dennoch sind auch diese Arten nach der Vogelschutzrichtlinie geschützt. Um individuelle Verluste bei der Baufeldräumung zu vermeiden, werden in Kapitel 5.2 Planungshinweise zu günstigen Räumungszeiträumen gegeben. 19

24 5. Planungshinweise 5.1 Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Gebäudeabbrüchen mit Quartierpotential Die folgenden Ausführungen berücksichtigen, dass Fledermäuse potentiell ganzjährig ihr Quartier an Gebäuden beziehen können. Grundsätzlich sind folgende Punkte bei einem Gebäudeabbruch mit Quartierpotential zu beachten: Den Mitarbeitern des Abbruchunternehmens sollte die Fledermausproblematik bekannt und ihr Bewusstsein für das potentielle Vorkommen der Tiere geschärft sein. Zudem sollte sichergestellt sein, dass mindestens eine im Fledermausschutz sachkundige Person beim Abbruch anwesend oder zumindest kurzfristig erreichbar ist, die möglicherweise aufgefundene Fledermäuse sichern kann. Generell ist die potentielle Gefährdung von Fledermäusen bei einem Abbruch im Herbst (September bis zum ersten Frost) am geringsten, da sich mögliche Wochenstuben in dieser Zeit schon aufgelöst haben, die Tiere sich aber noch nicht im Winterschlaf befinden. Sie sind zu dieser Zeit aktiv und flugfähig, sodass sie bei Störungen das Gebäude verlassen und auf ein anderes Quartier ausweichen können. Eine zweite Alternative ist der April. Zu dieser Zeit sind Fledermäuse wieder aus ihrem Winterschlaf erwacht, Wochenstuben sind aber noch nicht gebildet. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich ein größeres Quartier an dem abzureißenden Gebäude befindet. Nicht ausgeschlossen werden können dagegen Quartiere einzelner Individuen. Diese werden jedoch nur sporadisch und außerhalb der Winterschlafzeit am betreffenden Gebäude zu finden sein, sodass die Individuen bei einer Störung aktiv sind und auf andere Quartiere in der Umgebung ausweichen können. Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass sich ein Fledermausquartier in einem der Gebäude befindet, sind die Abbrucharbeiten einzustellen und das weitere Vorgehen mit der zuständigen Behörde der Gemeinde Beelen abzustimmen. 5.2 Maßnahmen zum Schutz von europäischen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten Um die Gefährdung (Tötung von Individuen, Störungen während der Fortpflanzungszeit; Verbote nach 44 (1), Nr. 1-2 BNatSchG) von europäischen, weit verbreiteten Vogelarten zu vermeiden, dürfen die Baufeldräumung und die Abbrucharbeiten nicht während der Hauptbrutzeit zwischen dem 15. März bis 31. Juli durchgeführt werden. 20

25 Darüber hinaus sind laut BNatSchG im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen und Gehölzschnitt nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei zwingender Abweichung vom Verbot muss im Vorfeld eine Kontrolle der betroffenen Gehölzbestände durch einen Experten erfolgen, um das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sicher auszuschließen. 5.3 Maßnahmen zur Verbesserung des Quartierpotentials für Fledermäuse auf freiwilliger Basis Sanierungsarbeiten, Gebäudeabbrüche und das Fällen von alten Bäumen haben die Folge, dass immer weniger potentielle Quartiere für Fledermäuse in Dörfern und Städten vorhanden sind. Dieser Quartierverlust hat äußerst negative Folgen auf die Fledermausfauna und führt zum Rückgang von Beständen. Da das Hauptgebäude stehen bleibt und schon zur Jagd von unterschiedlichen Fledermäusen genutzt wird, werden hier unterschiedliche Maßnahmen vorgeschlagen, um das Quartierpotential innerhalb des Dachstuhls zu erhalten bzw. erhöhen. Zurzeit liegen die Dachziegel direkt auf den Dachbalken auf, eine Isolationsschicht bzw. eine Unterspannbahn ist nicht vorhanden. Dies hat zum einen den Vorteil, dass es viele kleine Einschlupfmöglichkeiten für Fledermäuse gibt. Zum anderen haben Fledermäuse die Möglichkeit sich an den rauen Ziegeln und Balken festzuhalten. Werden Unterspannbahnen angebracht, geht eine Vielzahl von potentiellen Hangplätzen verloren und das Mikroklima, vor allem im bevorzugten Firstbereich, wird stark verändert, sodass vormals genutzte Quartiere häufig aufgegeben werden. Sollte bei einer Sanierung des Gebäudes nicht auf eine Unterspannbahn verzichtet werden können, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Fledermäuse keine Einschlupfmöglichkeiten zwischen Spannbahn und Dachziegeln finden können, da die Fledermäuse aus solchen Bahnen durch die glatte Oberfläche nicht mehr hinaus gelangen. Um das Quartierangebot weiter zu steigern, können so genannte Spaltenquartiere in den Dachstuhl eingebracht werden. Hierzu werden zwei Bretter aus rauem, ungehobeltem Holz mit horizontalen Rillen in einem Abstand von 5-15 mm zwischen die Balken am Dachfirst aufgehängt. 21

26 Abbildung 11: Spaltenquartier am Dachfirst (Quelle: SCHMIDT 2014) Eine weitere Möglichkeit, die auch bei neuen Gebäuden einfach und unauffällig eingebaut werden kann, sind Fledermauskästen unter der Dachhaut oder sogenannte Hohlblocksteine, die in die Wände der Häuser eingebaut werden können. Abbildung 8: Beispiel für in die Außenfassade integrierte Fledermausquartiere Es gibt jedoch auch andere Quartierarten, die günstig erstanden oder zum Teil selber gebaut werden können. Beim NABU-Natur-shop (online unter: können einfache, fertig gebaut Kästen bestellt werden, die sowohl an Gebäuden als auch an Bäumen aufgehängt werden können. 22

27 Eine gute Übersicht hat das Land Sachsen in einer kostenlosen Broschüre veröffentlicht. In ihr werden unterschiedliche Fledermausquartiere an Gebäuden vorgestellt und erklärt sowie Bauanleitung zu den darin vorgestellten Quartieren zur Verfügung gestellt (SCHMIDT 2014). Diese ist auch online verfügbar (siehe Literaturhinweis). 23

28 6. Artenschutzrechtliche Prüfung Mit dem Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007). Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung planungsrelevanter Arten sowie europäischer Vogelarten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung einer Bauzeitenbeschränkung ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten sowie europäischer Vogelarten können bei Einhaltung der Planungshinweise (Bauzeitenbeschränkung) ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) Erhebliche Beschädigungen oder der Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Arten und europäischer Vogelarten können unter Berücksichtigung einer Bauzeitenbeschränkung ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor. 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird für alle planungsrelevanten Arten und europäischen Vogelarten weiterhin erfüllt. 24

29 7. Zulässigkeit des Vorhabens Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn die Baufeldräumung nicht während der Hauptbrutzeit vom 15. März bis 31. Juli stattfindet, die Abbrucharbeiten gestoppt werden, wenn Quartiere in einem der Gebäude entdeckt werden, sodass das weitere Vorgehen mit der ULB abgestimmt werden kann. Es bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken, Verbotstatbestände werden nicht erfüllt und erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden. Soest, den 23. August

30 8. Literatur BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG): Gesetz über Naturschutz und Landschafts-pflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in Kraft getreten am 01. März 2010, zuletzt geändert am (BGBl I Nr. 3 S. 95, 99) in Kraft getreten am / KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. KIEL, E.-F. (2013): Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung (ASP) (Vortrag Dr. Kiel, MKULNV, ). LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2 Bände - LANUV-Fachbericht 36: Recklinghausen. LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2015A): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". zuletzt abgerufen am LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2015B): Planungsrelevante Arten für den Messtischblattquadranten Beelen auf Download am MKULNV NRW (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHER- SCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2013): Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein- Westfalen. Forschungsbericht des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht. MUNLV NRW (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHER-SCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v , - III in der Fassung der 1. Änderung vom PFALZER, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera: Vespertilionidae). Mensch & Buch Verlag, Berlin, 269 S. RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (VOGELSCHUTZRICHTLINIE): Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ("EG-Vogelschutzrichtlinie") ABl. L. 103, S. 1; kodifiziert durch die RL 2009/147/EG vom , ABl. L 20, S. 7. ROXMERTENS (2015): PlanDIN_A2_Vermessene Bäume. Stand: SCHMIDT, C. (2014): Fledermausquartiere an Gebäuden. Hrsg.: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen (auch online unter: ) 26

31 SKIBA, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Die neue Brehm-Bücherei, Band , aktualisierte und überarbeitete Auflage. Hohenwarsleben: Westarp-Wissenschaften Verlagsgesellschaft. 27

32 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung):. Abbruch von drei Gebäuden in der Warendorfer Straße 10, Beelen Gemeinde Beelen Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum):. In Beelen sollen in der Warendorferstraße 10 drei Gebäude einer alten Hofstelle abgerissen werden: die Remise, ein Lager und eine ehemalige Scheune. Das Haupthaus bleibt bestehen. Bei den Abbrucharbeiten werden keine Bäume auf der Hofstelle beeinträchtigt. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I ja : Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. ja ja nein nein Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II ja : 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein. g

33 B.) Antragsteller (Anlage Art-für-Art-Protokoll ) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Vögel Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region grün gelb rot günstig kontinentale Region ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) In den zu fällenden Bäumen wurden keine größere Höhlen, die dem Waldkauz als Brutstätte dienen könnten, entdeckt. Da die Bäume durch ihre Belaubung schwer einzusehen waren, ist es jedoch möglich, dass sich in den Kronenbereichen weitere Höhlen befinden, die unter anderem auch Potential für den Waldkauz besitzen könnten. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass weit verbreitete Arten wie Hausrotschwanz, Meisen, Amsel, usw. in den Gebäuden und den Bäumen und Gebüschen brüten. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um die Gefährdung (Tötung von Individuen, Störungen während der Fortpflanzungszeit; Verbote nach 44 (1), Nr. 1-2 BNatSchG) von planungsrelevanten und europäischen, weit verbreiteten Vogelarten zu vermeiden, dürfen die Abbrucharbeiten nicht während der Hauptbrutzeit zwischen dem 15. März bis 31. Juli durchgeführt werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme, werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja ja ja ja nein nein nein nein

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