Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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- Götz Armbruster
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1 Herrn Jörg Kopmeier Sommerweg Lippstadt Artenschutzrechtliche Vorprüfung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 Sommerweg der Stadt Lippstadt Stand:
2 Auftraggeber: Herrn Jörg Kopmeier Sommerweg Lippstadt Auftragnehmer: Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig M. Sc. Landschaftsökologin Maria Schreiter M. Sc. Landschaftsökologin Ute Lüers Stand: II
3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP Rechtlicher Rahmen Ablauf einer ASP Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum Vorhabensbeschreibung Wirkraum Wirkungsprognose Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) Methodik Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren Beschreibung des Gebäudes Beschreibung der Gehölze Potentialeinschätzung Zusammenfassung Planungshinweise Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Gebäudeabbrüchen mit Quartierpotential Anbringen von Fledermauskästen Maßnahmen zum Schutz von europäischen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten Artenschutzrechtliche Prüfung Zulässigkeit des Vorhabens...28 Literatur...29 III
4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Abbruchvorhabens (blauer Kreis) (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2016) Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 86 Sommerweg in Lippstadt, Bad Waldliesborn (Kartengrundlage: Geobasis NRW 2016) Abbildung 3: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (Kiel 2013) Abbildung 4: Vorentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 "Sommerweg" (DREES & HUESMANN Stand ) Abbildung 5: Vorderansicht des bestehenden Gebäudes im Geltungsbereich der 4. Änderung des B-Planes Nr. 86 Sommerweg Abbildung 6: Rückseitige Ansicht des Gebäudes mit Ziergehölzen Abbildung 7: Wirkraum des Vorhabens (blaue Abgrenzung) (Kartengrundlage: Geobasis NRW 2016) Abbildung 8: Blick auf das südlich umliegende Wirtschaftsgrünland und die angrenzende Wohn-siedlung mit Ziergärten Abbildung 9: Der Kaltestrot im Süden der Vorhabenfläche mit Begleitvegetation Abbildung 10: Wirkraum an der Quellenstraße mit Alleegehölzen und umliegender Bebauung. 13 Abbildung 11: Blick von Quellenstraße auf das zu überplanende Gebäude Abbildung 12: Fronten des nördlichen (links) und südlichen (rechts) Gebäudeteils Abbildung 13: Ansicht auf rückwärtigen Gebäudeteil Abbildung 14: Ehemalige Küche der Gastronomie im Erdgeschoss Abbildung 15: Wohnung im Obergeschoss Abbildung 16: Dachgeschoss des westlichen Gebäudeteils Abbildung 17: Beispiel für in die Außenfassade integrierte Fledermausquartiere Abbildung 18: Beispiel eines Fledermausturms mit Ganzjahresquartieren (links) und eines Flachkastens als Wochenstubenquartier (rechts) Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4216, 2. Quadrant (Mastholte) IV
5 1. Einleitung Gegenstand dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) ist die Untersuchung artenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der geplanten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 Sommerweg in Lippstadt, Ortsteil Bad Waldliesborn (vgl. Abbildung 1). Durch die Änderung soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung eines Wohnvorhabens an der Quellenstraße (K75) geschaffen werden. Das Plangebiet liegt im südlichen Randbereich des Ortsteils Bad Waldliesborn (vgl. Abbildung 1). Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt innerhalb der Gemarkung Bad Waldliesborn und umfasst in der Flur 46 vollständig das Flurstück 551. Westlich wird das Plangebiet durch die Quellenstraße begrenzt. Nördlich und südlich angrenzend befinden sich weitere bebaute Flächen. Richtung Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an das Gebiet an (vgl. Abbildung 2). Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Abbruchvorhabens (blauer Kreis) (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2016). 1
6 Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 86 Sommerweg in Lippstadt, Bad Waldliesborn (Kartengrundlage: Geobasis NRW 2016). Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. Das Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung aus Soest wurde mit der Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Dabei wird im vorliegenden Fall zunächst die Stufe I der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Vorprüfung, im Folgenden als ASVP abgekürzt) durchgeführt. Je nach Ergebnis sind anschließend weitere Schritte und ggf. vertiefte Untersuchungen vorzunehmen. Die vorliegende ASVP hat zum Ziel: Vorprüfung, ob planungsrelevante Arten im Untersuchungsraum vorkommen und von Wirkungen des Vorhabens betroffen sein können (Stufe 1). Sofern planungsrelevante Arten betroffen sein können, müssen ggf. weitere Schritte im Rahmen der Stufe 2 einer Artenschutzprüfung unternommen werden. Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der 2
7 gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können (Stufe 2). Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind (Stufe 3). 3
8 2. Rechtlicher Rahmen und Ablauf einer ASP 2.1 Rechtlicher Rahmen Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom (seit in Kraft) wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. Ausnahmen von den Verboten des 44 können nur zugelassen werden ( 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 4
9 für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten erstellt. Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Dazu gehören: alle streng geschützten Vogelarten Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtlinie 5
10 Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV NRW (2011) Koloniebrüter Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW (2016b) im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen, wie z.b. Mauersegler) in die Prüfung aufzunehmen sind. 2.2 Ablauf einer ASP In der Stufe I der Artenschutzprüfung (Vorprüfung) sind zwei Arbeitsschritte zu leisten (vgl. Abbildung 3): 1. Vorprüfung des Artenspektrums Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind. 2. Vorprüfung der Wirkfaktoren In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das Vorhaben ist zulässig, wenn, a) keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt. Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten Art-für-Art-Protokolle erforderlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstat-bestände) gemäß VV-Artenschutz. Ergibt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände ein Konflikt, der nicht durch Vermeidungsmaßnahmen oder durch Risikomanagement ausgeschlossen werden kann, so kann ein Ausnahmeverfahren nach 45 (7) BNatSchG angestrengt werden (Stufe III). Hierbei wird geprüft, ob es a. zwingende Gründe für das Vorhaben gibt und b. keine mögliche Alternative zur Planung besteht 6
11 Wird beides mit ja beantwortet, muss der vorraussichtliche Erhaltungszustand der planungsrelevanten Konfliktart bei Durchführung des Vorhabens beurteilt werden. Je nach Prognose der Auswirkungen (kommt es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes?) ist das Vorhaben zulässig oder unzulässig. Abbildung 3: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (Kiel 2013). 7
12 3. Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum 3.1 Vorhabensbeschreibung Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 Sommerweg soll die Innenentwicklung und Nachverdichtung Bad Waldliesborns im Allgemeinen und die bisher für Gastronomie- und Wohnzwecken genutzte Fläche für ein Wohnvorhaben im Genaueren vorbereitet werden. Das Konzept für die wohnbauliche Nachnutzung sieht eine straßenbegleitende Bebauung zur Quellenstraße in der Flucht des nördlichen Bestandsgebäudes sowie ein weiteres Gebäude mit erforderlichen Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Grundstückes vor. Das Vorhaben fügt sich in den vorhandenen Bestand ein und schafft damit einen harmonischen Übergang zur südlichen Wohnsiedlung (vgl. Abbildung 4). Das Plangebiet befindet sich im Süden des Ortsteils Bad Waldliesborn (Lippstadt). Es liegt östlich der Quellenstraße sowie nördlich der Straße Im Lindenbrink und weist eine Größe von 0,27 ha auf. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 Sommerweg ist im Wesentlichen durch die vorhandene Bebauung und umliegendes Grünland geprägt. Er umfasst ein rund 40 m langes Gebäude, welches sich 25 m von der Quellenstraße in nord-südlicher Ausrichtung befindet. Das Untergeschoss wurde in der Vergangenheit gastronomisch, das Obergeschoss für Wohnzwecke genutzt. Die Freifläche zwischen der Quellenstraße und dem Bestandsgebäude dient als Stellplatzfläche und Außenbereich bzw. Zuwegung für den Gastronomiebetrieb. Dieser Bereich ist überwiegend versiegelt und wird durch wenige Gebüsch- und Gehölzpflanzungen gegliedert. Im Süden des Geltungsbereiches befinden sich zudem begrünte Flächen mit Einzelbaumpflanzungen (vgl. Abbildung 5). Der rückwärtige Bereich des Grundstückes wird als Gartenfläche genutzt und ist durch Grasbewuchs geprägt (vgl. Abbildung 6). Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes ist die Errichtung eines neuen Gebäudes parallel zu Quellenstraße vorgesehen. Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist auf einem Teil der Fläche des derzeitigen Wirtschaftsgrünlandes die Errichtung eines weiteren Gebäudes geplant. Damit soll ein Allgemeines Wohngebiet mit einer maximalen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 geschaffen werden. Fläche für die erforderlichen Stellplätze soll im Nordosten des Plangebietes in Anspruch genommen werden. Die weiter östlich gelegenen Grünlandflächen bleiben nach derzeitigem Kenntnisstand unverändert. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Quellenstraße. Im Süden soll der bisher vorgesehene Fuß- und Radweg fortgeführt werden und somit das geplante Wegenetz aufrechterhalten bleiben. Zur Umsetzung des Planvorhabens ist neben dem Abbruch des bestehenden Gebäudes auch die Beseitigung der Gehölzpflanzungen auf dem Parkplatz und rückwärtigen Grundstücksbereich sowie einer Tanne im Süden der Grundstücksfläche vorgesehen. 8
13 Aufgrund des Gebäudeabrisses sowie der Entfernung von Gehölzen ist ein artenschutzrechtliches Gutachten anzufertigen, aus dem hervorgeht, ob, und falls ja, in welchem Umfang es zu Konflikten mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kommen kann. Für den Fall, dass Konflikte eintreten, sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen. Bei der Prüfung stehen dabei mögliche Konflikte besonders im Hinblick auf Gebäude und Gehölz bewohnende Tierarten im Fokus des Interesses. Dies können vor allem Fledermäuse und einige in oder an Gebäuden oder Gehölzen brütende Vogelarten sein. Abbildung 4: Vorentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 "Sommerweg" (DREES & HUESMANN Stand ). 9
14 Abbildung 5: Vorderansicht des bestehenden Gebäudes im Geltungsbereich der 4. Änderung des B-Planes Nr. 86 Sommerweg. Abbildung 6: Rückseitige Ansicht des Gebäudes mit Ziergehölzen. 10
15 3.2 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht immer nur am unmittelbaren Standort des Bauvorhabens zu erwarten, sondern können sich auch in der engeren Umgebung entfalten. Die Ausdehnung des Wirkraumes orientiert sich dabei auch an den bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.b. Verkehrsstraßen, Eisenbahngleise und Siedlungsflächen sowie an für die Fauna relevanten Strukturen, sofern sie durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können. Im vorliegenden Fall wird der Wirkraum von dem unmittelbaren Standort des Vorhabens sowie dem angrenzenden Umfeld gebildet. Dieser umfasst neben weiteren Grundstücksflächen mit Gärten im Süden und Osten des Plangebietes auch die nördlich und östlich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen (vgl. Abbildung 8). Unmittelbar angrenzend befindet sich im Norden ein Erschließungsweg mit Gehölzen (Eichen) sowie im Süden der Bach Kaltestrot, der im östlichen Verlauf teilweise wasserführend, im Änderungsbereich jedoch größtenteils verrohrt ist und durch Heckensträucher entlang seines Verlaufes begleitet wird (vgl. Abbildung 9). Die westlich angrenzende Quellenstraße ist als Allee beidseitig mit Linden bestanden (vgl. Abbildung 10). Mit darüber hinaus reichenden Wirkungen ist nicht zu rechnen. Abbildung 7: Wirkraum des Vorhabens (blaue Abgrenzung) (Kartengrundlage: Geobasis NRW 2016). 11
16 Abbildung 8: Blick auf das südlich umliegende Wirtschaftsgrünland und die angrenzende Wohnsiedlung mit Ziergärten. Abbildung 9: Der Kaltestrot im Süden der Vorhabenfläche mit Begleitvegetation. 12
17 Abbildung 10: Wirkraum an der Quellenstraße mit Alleegehölzen und umliegender Bebauung. 3.3 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potentiellen anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen. Baubedingte Wirkungen (Abbruchbedingte Wirkungen) Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen besonders im Zuge der Baufeldräumung kann es zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen). Lärm- und Lichtimmissionen während der Bauzeiten können theoretisch zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.b. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Durch den Abbruch des Gebäudes und die Entfernung von Gehölzen kann es zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensräumen planungsrelevanter Arten kommen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. 13
18 Anlagenbedingte Wirkungen Die Versiegelung von Flächen sowie der Verlust einzelner Bäume können zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensräumen planungsrelevanter Arten führen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Lichtimmissionen durch Beleuchtungseinrichtungen können zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.b. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingt können verschiedene Störreize durch Verkehr und Personen, insbesondere Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. Weitere artenschutzrechtlich relevante Wirkungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. 4. Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) 4.1 Methodik Am fand eine Ortsbegehung mit Untersuchung des abzureißenden Gebäudes, der zu fällenden Gehölze und des unmittelbaren Umfeldes auf potentielle Fledermausquartiere sowie auf Vorkommen von Vogelarten statt. An diesem Tag wurden das Gebäude, die Hecke sowie der Einzelbaum von außen begutachtet. Zusätzlich wurde das Gebäude am von innen begangen. Bei beiden Begehungen wurde im Hinblick auf Vögel auf indirekte Nachweise wie z.b. Kot, Federn, Beutereste sowie auf potentiell geeignete Versteckmöglichkeiten oder Nistplätze geachtet. Hangplätze oder Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse wurden visuell untersucht. Zudem wurden die in Frage kommenden Bereiche auf indirekte Nachweise wie Kot oder Ablagerungen von Hautfett als Spuren für regelmäßigen Ein- und Ausschlupf abgesucht. Neben der Begehung des Plangebietes erfolgte auch eine Auswertung vorhandener Daten zu planungsrelevanten Arten. Die Auswahl der planungsrelevanten Arten orientiert sich an der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW im Internet bereitgestellten und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten. Anhand der Lebensraumeignung im Plangebiet erfolgt anschließend eine Einschätzung zu potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten. 14
19 4.2 Potentialeinschätzung und Analyse der relevanten Wirkfaktoren Die im Internet bereitgestellte Auswahl planungsrelevanter Arten führt für das Messtischblatt 4216 Mastholte, Quadrant 2 insgesamt 36 planungsrelevante Arten auf. Darunter befinden sich eine Blütenpflanze, zwei Säugetier- und 33 Vogelarten. Nicht alle der aufgeführten Arten sind potentiell durch das Vorhaben gefährdet. Unter ihnen befinden sich zum Beispiel Arten, die auf weitläufige Wälder, Gewässer- oder Offenlandbereiche angewiesen sind. Eine Betroffenheit dieser Arten kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, da diese Habitate sowohl im Plangebiet als auch im Wirkraum nicht vorhanden sind und die Arten daher grundsätzlich nicht im Plangebiet vorkommen können (in Tabelle 1 mit - gekennzeichnet). Anderen Arten bietet das Plangebiet kein Potential für Brutmöglichkeiten, sie könnten das Gebiet jedoch als Jagd- und Nahrungshabitat, teilweise auch nur im Luftraum, nutzen (in Tabelle 1 mit N gekennzeichnet). Diese Arten wären ebenfalls nicht vom Vorhaben betroffen, da das Plangebiet im Vergleich zu den zur Nahrungssuche beanspruchten Flächen sehr klein ist und genügend Raum zum Ausweichen in der Umgebung besteht. Arten, die die Biotope im Plangebiet potentiell besiedeln und vom Vorhaben betroffen sein könnten, sind in Tabelle 1 mit X gekennzeichnet. Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4216, 2. Quadrant (Mastholte). Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Bemerkung Säugetiere Castor fiber Europäischer Biber Art vorhanden G - Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G x Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G- N Accipiter nisus Sperber sicher brütend G N Acrocephalus arundinaceus Drosselrohrsänger sicher brütend S - Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger sicher brütend G - Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend U- - Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G - Anthus trivialis Baumpieper sicher brütend U - Asio otus Waldohreule sicher brütend U - Athene noctua Steinkauz sicher brütend G- - Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G N Casmerodius albus Silberreiher rastend G - Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U - Circus aeruginosus Rohrweihe sicher brütend U - Cuculus canorus Kuckuck sicher brütend U- - Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend U x 15
20 Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend U - Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U - Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G x Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend U - Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend U - Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G - Mergus merganser Gänsesäger rastend G - Numenius arquata Großer Brachvogel sicher brütend U - Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U- - Pandion haliaetus Fischadler rastend G - Passer montanus Feldsperling sicher brütend U x Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend S - Phalacrocorax carbo Kormoran sicher brütend G - Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger sicher brütend U - Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend S x Strix aluco Waldkauz sicher brütend G - Tyto alba Schleiereule sicher brütend G x Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend U- - Farn-, Blütenpflanzen und Flechten Helosciadium repens Kriechender Sellerie Art vorhanden S - G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, + = Bestandstrend positiv, - = Bestandstrend negativ, ATL = atlantische Region, X = potentielles Vorkommen möglich, - = Vorkommen kann im Gebiet ausgeschlossen werden Nach erster Einschätzung verbleiben eine Fledermausart und acht Vogelarten in der Liste, die im Hinblick auf die Biotopausstattung im Plangebiet bzw. Wirkraum potentiell vorkommen könnten. Das zu überplanende, freistehende, mehrstöckige Einzelgebäude im Siedlungsbereich könnte aufgrund seiner zahlreichen Giebel- und Fensternischen sowie der zusätzlichen Dachunterkanten im Frontbereich geeignete Möglichkeiten für Brutstätten der Mehlschwalbe dienen. Bei der Begehung wurde daher besonders auf Schwalbennester oder Rückstände von ehemaligen Schwalbennestern und weitere Bruthinweisen wie Kotrückstände geachtet. Während der Begehung des Wirkraumes wurde keine der besagten Bruthinweise festgestellt. Ein Vorkommen der Mehlschwalbe kann daher im Plangebiet ausgeschlossen werden. Trotz potentiell geeigneter Biotopausstattung des Plangebietes mit dem angrenzenden Grünland und dem älteren Gebäude als möglicher Brutplatz gab es keine konkreten Hinweise für ein Vorkommen des Turmfalken im Plangebiet. Auch konnte im gesamten Wirkraum zum Zeitpunkt der Begehung kein Nachweis für diese Art erbracht werden. Ein Brutvorkommen im Plangebiet kann daher ausgeschlossen werden. Mit der Lage des Plangebietes im Siedlungsrandbereich und dem angrenzenden Dauergrünland sowie der Heckenstruktur des Kaltestrots wären geeignete Lebensraumbiotope für ein potentielles Vorkommen des Feldsperlings gegeben. Als Höhlenbrüter nutzen sie neben 16
21 Specht- oder anderen Gehölzhöhlen gelegentlich auch Gebäudenischen oder Nistkästen als Brutstätte. Die Besichtigung der relevanten Strukturen im gesamten Wirkraum konnte keinen konkreten Artnachweis liefern, dementsprechend ist ein Vorkommen des Feldsperlings als planungsrelevanter Brutvogel auszuschließen. Ein Brutvorkommen der Turteltaube im Plangebiet und Wirkraum wären insofern denkbar, da sie offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen bevorzugt und ihre Brutplätze meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen anlegt. Nach genauerer Untersuchung des Plangebietes konnten weder in der Hecke des Kaltestrots noch in den umliegenden Gehölzstrukturen Brut- bzw. Nesthinweise dieser Art ausgemacht werden. Aufgrund der Lage des Gebäudes könnte die Schleiereule als Gebäude bewohnender Vogel potentiell im Dachstuhl des bestehenden Gebäudes geeignete Nistbedingungen vorfinden. Notwendige An- und Abflugmöglichkeiten im Dachbereich konnten allerding nicht ausgemacht werden. Die Schleiereule kann dementsprechend als planungsrelevante Art für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Die Greifvogelarten Habicht, Sperber und Mäusebussard könnten ebenso wie die genannten, potentiell vorkommenden Arten das Gebiet weiterhin als Jagd- und Nahrungshabitat, teilweise auch nur im Luftraum, nutzen. Diese Arten sind nicht erheblich vom Vorhaben beeinträchtigt, da das Plangebiet im Vergleich zu den zur Nahrungssuche benötigten Flächen sehr klein ist und genügend Raum zum Ausweichen in der unmittelbaren Umgebung besteht. Die Zwergfledermaus kann potentiell an dem Gebäude ein Quartier besitzen. Bei der Begehung wurden jedoch keine Hinweise auf die Art festgestellt, sodass größere Quartiere ausgeschlossen werden können. Möglicherweise nutzen einzelne Individuen den Dachstuhl als Zwischenquartier während des Sommers. Zu dieser Zeit sind die Tiere aber aktiv und könnten bei einer Störung weg fliegen und auf andere Zwischenquartiere in der Umgebung ausweichen, sodass eine Störung ausgeschlossen werden kann Beschreibung des Gebäudes Bei dem abzureißenden Gebäude handelt es sich um ein zweigeschossiges Gebäude. Es ist mit einem traufständigen Satteldach bei einer Gebäudehöhe von ca. 10 m ausgebildet und als so genannte Riegelbebauung mit Nord-Süd-Verlauf parallel zur Quellenstraße ausgerichtet. Im südlichen Dachstuhl sind drei Giebel ausgebaut, im nördlichen Gebäudeteil befindet sich ein ebenerdiger Flachdachanbau mit Terrasse. Diese ist über das erste Obergeschoss zugänglich (vgl. Abbildung 11). An der kompletten Gebäudevorderseite ist ein Flachdachvorsprung mit Holzverstrebungen und zwei darunter angebrachten Markisen befestigt. Zudem ist am nördlichen Gebäudeteil ein Vorbau zur Quellenstraße ausgerichtet (vgl. Abbildung 12). Ein größerer Gebäudeanbau befindet sich an dem Teil der Rückseite des Hauses, der für den Gastronomiebetrieb genutzt wird. Dieser ist mit einem Schindeldach abgedeckt (vgl. Abbildung 17
22 13). Zum Zeitpunkt der Begehung beinhaltete das Untergeschoss einen ehemaligen Gastronomiebetrieb (vgl. Abbildung 14), das Obergeschoss ist mit Wohnungen ausgebaut (vgl. Abbildung 15). Der Dachboden im östlichen Gebäudeteil ist ebenfalls mit Wohnungen ausgebaut. Diese Bereiche sind aus artenschutzrechtlicher Sicht uninteressant, da die Räume verputzte Wände besitzen, sehr hell durch Tageslichtfenster sind und es kaum Versteckmöglichkeiten innerhalb der Räume gibt. Der Dachboden des westlichen Gebäudeteils beherbergt hingegen Quartierpotential für Fledermäuse. Der Raum wird kaum genutzt und die Ziegel liegen ohne Isolierung und Unterspannbahn auf den Dachbalken. Dies hat zur Folge, dass viele schmale Spalten vorhanden sind, durch die Fledermäuse in den Innenraum gelangen könnten (vgl. Abbildung 16). Der Raum wurde daher auf Spuren von Fledermäusen abgesucht und mögliche Hangplätze ausgeleuchtet. Hinweise auf ein Vorkommen von Fledermäusen waren nicht vorhanden. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere auf den Dachboden gelangen und dort kurzfristig Zwischenquartiere nutzen. Größere Einflugöffnungen, die auch von Vögeln genutzt werden könnten waren ebenfalls nicht vorhanden. Abbildung 11: Blick von Quellenstraße auf das zu überplanende Gebäude. 18
23 Abbildung 12: Fronten des nördlichen (links) und südlichen (rechts) Gebäudeteils. Anbau Abbildung 13: Ansicht auf rückwärtigen Gebäudeteil. 19
24 Abbildung 14: Ehemalige Küche der Gastronomie im Erdgeschoss. Abbildung 15: Wohnung im Obergeschoss. 20
25 Abbildung 16: Dachgeschoss des westlichen Gebäudeteils Beschreibung der Gehölze Die im Rahmen der Umsetzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 Sommerweg zu entnehmenden Gehölze weisen kein Potential für das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf. Es handelt sich dabei um eine Zierhecke im Gartenbereich des zu überplanenden Grundstücks und um die Ziersträucher auf der Parkplatzfläche des Gastronomiebereiches. Darüber hinaus ist ein einzelner Nadelbaum mit mittlerem Stammholz im südlichen Geltungsbereich von der Überplanung betroffen (vgl. Abbildung 5). Während der Begehung wurden dort keine Arten festgestellt. Die Gehölze, die im Rahmen des Vorhabens verloren gehen, weisen keine Eignung als Lebensraum für planungsrelevante Vogelarten auf, da sie nur wenig Schutz bieten und bereits einem hohen Maß an Störung ausgesetzt sind. Dennoch könnten die Gehölze als Lebensraum für in NRW nicht als planungsrelevant ausgewiesene Vogelarten dienen. Die bei uns häufigen und weit verbreiteten Arten sind wie alle europäischen Vogelarten durch die Vogelschutzrichtlinie geschützt. Um eine Tötung und Störung dieser Arten sicher zu vermeiden, kann die Entnahme der Gehölze nur außerhalb der Hauptbrutzeit (siehe Kapitel 5.2) durchgeführt werden. 21
26 4.3 Potentialeinschätzung Zusammenfassung Nach der Auswertung der Artenliste des 2. Quadranten auf dem Messtischblatt 4216 (Mastholte) könnten aufgrund der Habitatausstattung insgesamt acht Vogelarten und eine Fledermausart im Plangebiet vorkommen. Dabei handelt es sich bei der Fledermausart um eine Gebäude bewohnende Art, drei der Vogelarten könnten auch in Gebäuden brüten. Die geplante Maßnahme kann theoretisch zu Konflikten mit den Verboten des Artenschutzes gemäß 44 Bundesnaturschutzgesetzt führen. Daher wurde bei der Begehung am besonders auf für diese planungsrelevanten Arten relevante Kleinstrukturen wie z. B. Höhlen und Nischen geachtet. Ferner wurden die Gehölze auf Nester oder sonstige Lebensstätten (Höhlen) planungsrelevanter Tierarten abgesucht. Aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit war zum Zeitpunkt der Begehung nicht mehr mit dem Nachweis von Brutvögeln zu rechnen. Allerdings ergab auch die Suche nach Nestern, Horsten oder sonstigen Lebensstätten keinerlei Hinweise auf Vorkommen. Als Gesamtergebnis kann festgehalten werden, dass die potentiellen Vorkommen der planungsrelevanten Vogelarten Mehlschwalbe, Turmfalke, Feldsperling, Turteltaube und Schleiereule nach der genauen Untersuchung des Plangebietes ausgeschlossen werden können, da kein Brutpotential bzw. keine Bruthinweise im Gebiet vorhanden sind. Bei der Untersuchung wurden keine Spuren von Fledermäusen in oder an dem Gebäude entdeckt, sodass ausgeschlossen werden kann, dass zurzeit größere Quartiere in oder an den Gebäuden vorhanden sind. Es verbleibt eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich gelegentlich einzelne Individuen von Fledermäusen (i. d. Regel vermutlich Zwergfledermäuse als häufigste Gebäude bewohnende Art) vor allem in dem Dachstuhlbereich des westlichen Gebäudeteils aufhalten. Hierbei handelt es sich dann aber nicht um eine essentielle Lebensstätte wie zum Beispiel traditionelle Winterquartiere, sondern nur um ein sporadisch genutztes Quartier einzelner Individuen. Fledermäuse nutzen in der Regel mehrere Quartiere und wechseln diese häufig. Zur Minimierung des Tötungsrisikos werden in Kapitel 5.1 Planungshinweise gegeben. Nach Auswertung des vom LANUV NRW (2016a) bereitgestellten FOS-Landschaftsinformationssammlung ergaben sich keine Hinweise auf (Brut-) Vorkommen planungsrelevanter Arten. Das Areal besitzt aus artenschutzrechtlicher Sicht nur eine geringe Bedeutung als Lebensstätte. Alle weiteren Vogelarten wie Meisen, Amseln, Hausrotschwanz usw., die im Plangebiet vorkommen können (Brutmöglichkeiten in Sträuchern, Bäumen und an Gebäuden), sind weit verbreitet und ungefährdet. Ihre Population befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. 22
27 Beeinträchtigungen auf Populationsebene sind daher auszuschließen. Dennoch sind auch diese Arten nach der Vogelschutzrichtlinie geschützt. Um individuelle Verluste bei der Baufeldräumung zu vermeiden, werden in Kapitel 5.1 Planungshinweise zu günstigen Räumungsund Fällzeiträumen gegeben. Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen bei Beachtung dieser Vorgaben keine Bedenken gegen das Vorhaben. 23
28 5. Planungshinweise 5.1 Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen bei Gebäudeabbrüchen mit Quartierpotential Die folgenden Ausführungen berücksichtigen, dass Fledermäuse potentiell ganzjährig ihr Quartier an und in Gebäuden beziehen können. Grundsätzlich sind folgende Punkte bei einem Gebäudeabbruch mit Quartierpotential zu beachten: Den Mitarbeitern des Abbruchunternehmens sollte die Fledermausproblematik bekannt und ihr Bewusstsein für das potentielle Vorkommen der Tiere geschärft sein. Zudem sollte sichergestellt sein, dass mindestens eine Person beim Abbruch anwesend oder zumindest kurzfristig erreichbar ist, die möglicherweise aufgefundene Fledermäuse sichern kann. Generell ist die potentielle Gefährdung von Fledermäusen bei einem Abbruch im Herbst (September bis zum ersten Frost) am geringsten, da sich mögliche Wochenstuben in dieser Zeit schon aufgelöst haben, die Tiere sich aber noch nicht im Winterschlaf befinden. Sie sind zu dieser Zeit aktiv und flugfähig, sodass sie bei Störungen das Gebäude verlassen und auf ein anderes Quartier ausweichen können. Eine Alternative ist der April. Zu dieser Zeit sind Fledermäuse wieder aus ihrem Winterschlaf erwacht, Wochenstuben sind aber noch nicht gebildet. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich eine Wochenstube oder ein größeres Quartier an dem abzureißenden Gebäude befindet. Nicht ausgeschlossen werden können dagegen Quartiere einzelner Individuen vor allem im Dachstuhlbereich. Diese werden jedoch nur sporadisch während des Sommers am betreffenden Gebäude zu finden sein, sodass die Individuen bei einer Störung aktiv sind und auf andere Quartiere in der Umgebung ausweichen können. 5.2 Anbringen von Fledermauskästen Der Dachboden des westlichen Gebäudeteils ist generell als Quartier für Fledermäuse gut geeignet. Dieses potentielle Quartier wird beim Abbruch des Gebäudes zerstört. Um das Quartierangebot für Fledermäuse innerhalb der Umgebung nicht einzuschränken, wird daher vorgeschlagen an den neuen Gebäuden mindestens drei bis fünf Fledermausquartiere aufzuhängen. Hier besteht die Möglichkeit Hohlblocksteinen in die Wände einzubringen (vgl. Abbildung 17). Es gibt jedoch auch andere Quartierarten, die zum Teil selber gebaut werden können. Das Land Sachsen hat in einer kostenlosen Broschüre Erklärungen zu Fledermausquartieren an Gebäuden sowie eine Bauanleitung zu den vorgestellten Quartieren zusammengefasst (SCHMIDT 2014). Eine gute Alternative zur Anbringung der Quartiere am Neubau ist die Errichtung eines Fledermausturms, welcher unterschiedliche Quartierstypen besitzt und ganzjährig von Fledermäusen bezogen werden kann. 24
29 Abbildung 17: Beispiel für in die Außenfassade integrierte Fledermausquartiere. Abbildung 18: Beispiel eines Fledermausturms mit Ganzjahresquartieren (links) und eines Flachkastens als Wochenstubenquartier (rechts). 5.3 Maßnahmen zum Schutz von europäischen, planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten Alle bauvorbereitenden Maßnahmen wie z.b. die Räumung des Baufeldes müssen zum Schutz der Brutvögel außerhalb der Brutzeit (15. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. Somit kann die Gefährdung (Tötung von Individuen, Störungen während der Fortpflanzungszeit und 25
30 Zerstörung von Lebensstätten; Verbote nach 44 (1), Nr. 1-3 BNatSchG) aller vorkommenden Vogelarten vermieden werden. Darüber hinaus sind laut BNatSchG im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen und Gehölzschnitt nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei zwingender Abweichung vom Verbot muss im Vorfeld eine Kontrolle der betroffenen Gehölzbestände durch einen Experten erfolgen, um das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sicher auszuschließen. Darüber hinaus ist die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Landschaftsbehörde notwendig. 26
31 6. Artenschutzrechtliche Prüfung Mit dem Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007). Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung planungsrelevanter sowie europäischer Vogelarten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung der Planungshinweise (Bauzeitenbeschränkung) ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten sowie europäischer Vogelarten können unter Berücksichtigung der Planungshinweise (Bauzeitenbeschränkung) ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) Erhebliche Beschädigungen oder der Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter und europäischer Vogelarten können ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor. 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird für alle planungsrelevanten Arten und europäischen Vogelarten weiterhin erfüllt. 27
32 7. Zulässigkeit des Vorhabens Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn die Baufeldräumung und Fällarbeiten zum Schutz europäischer Vogelarten nicht während der Hauptbrutzeit vom 15. März bis 31. Juli stattfindet, vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen und Gehölzschnitt nur in Ausnahmefällen mit Einbeziehung eines Experten durchgeführt werden (BNatSchG). Zusätzlich sollten an einem Gebäude drei bis fünf Fledermausquartiere angebracht oder alternativ ein Fledermausturm aufgestellt werden. Es bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken, Verbotstatbestände werden nicht erfüllt und erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden. Soest, den 15. November
33 Literatur BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in Kraft getreten am 01. März 2010, zuletzt geändert am (BGBl I Nr. 3 S. 95, 99) in Kraft getreten am / KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. KIEL, E.-F. (2013): Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung (ASP) (Vortrag Dr. Kiel, MKULNV, ). LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2 Bände - LANUV-Fachbericht 36: Recklinghausen. LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2016a): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". (zuletzt abgerufen am ). LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV NRW) (2016b): Planungsrelevante Arten für den Messtischblattquadranten Lüdinghausen. ste/42103 (zuletzt abgerufen am ). MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (MUNLV NRW) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH- RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v , - III in der Fassung der 1. Änderung vom RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vogelschutzrichtlinie): Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ("EG-Vogelschutzrichtlinie") ABl. L. 103, S. 1; kodifiziert durch die RL 2009/147/EG vom , ABl. L 20, S. 7. SCHMIDT, C. (2014): Fledermausquartiere an Gebäuden. Hrsg.: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen (auch online unter: 29
34 Anlage 2 - Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) A.) Antragsteller oder Planungsträger (zusammenfassende Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 Sommerweg der Stadt Lippstadt. Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum):. Mit der geplanten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 Sommerweg in Lippstadt, Ortsteil Bad Waldliesborn soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung eines Wohnvorhabens an der Quellenstraße (K75) geschaffen werden. Nähere Angaben hierzu sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ja nein Wenn nein : Kurze Begründung warum keine Verbote durch das Vorhaben ausgelöst werden; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I ja : Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? G ja nein Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Ggf. Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten. Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II ja : 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Begründung warum diese dem Arten- schutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. g Antrag auf Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III ja : Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Nur wenn Frage 3. in Stufe III nein : (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Antrag auf Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III nein : Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
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