Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW Folgende Änderungen werden im Krankenhausplan 2015 vorgenommen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW Folgende Änderungen werden im Krankenhausplan 2015 vorgenommen"

Transkript

1 Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2015 Folgende Änderungen werden im Krankenhausplan 2015 vorgenommen Ergänzung des Anhang F des Krankenhausplans NRW 2015 um die Ausweisung von besonderen Aufgaben von Zentren bestehend aus einer Präambel für besondere Aufgaben von Zentren und die jeweiligen Checklisten zur Ausweisung von besonderen Aufgaben von Zentren: 1. Präambel für besondere Aufgaben von Zentren: Unter dem Begriff Zentrum versteht man krankenhausplanerisch grundsätzlich die Konzentration höchst leistungsfähiger medizinischer Versorgungsangebote. Bisher wurden beispielsweise im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen bereits Brustzentren, Perinatalzentren oder Stroke Units ausgewiesen. Krankenhausentgeltrechtlich ist ein Zentrum ein Sondertatbestand, anlässlich dessen zwischen den Krankenhausträgern und den Kostenträgern die Finanzierung besonderer Versorgungsaufgaben nach dem Krankenhausentgeltgesetz vereinbart werden kann. Die Bundesschiedsstelle, die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gebildet wird, hat in ihrer Entscheidung am 8. Dezember 2016 Aufgaben definiert, die als besondere Aufgaben den Krankenhäusern durch Entscheidung des jeweiligen Landes zugewiesen werden können. Für diese besonderen Aufgaben können die Krankenhäuser eine gesonderte Vergütung durch die Krankenkassen erhalten. Die Bundesschiedsstellenentscheidung wurde von Seiten der Kostenträger gekündigt und Anfang 2017 Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Daher stellt die Kündigung der Vereinbarung kein Hindernis für eine Ausweisung und Festlegung der besonderen Aufgaben in den Krankenhausplänen der Bundesländer dar. Auf der Grundlage der derzeit weiterhin geltenden Vereinbarung können Versorgungsaufträge an die Krankenhäuser erteilt werden, die die Kriterien für einen Zuschlag für besondere Aufgaben erfüllen. In Nordrhein-Westfalen wurden einheitliche Kriterien für die Ausweisung von Zentren entwickelt. Besondere Aufgaben von Zentren werden durch Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalens festgestellt. Dabei werden die Auswahlkriterien und besonderen Aufgaben umfassend im Krankenhausrahmenplan beschrieben. Bei vollständiger Erfüllung dieser Anforderungen und Durchführung eines Verfahrens nach 14 KHGG NRW erfolgt die Feststellung durch einen Bescheid nach 16 KHGG NRW an den einzelnen Krankenhausträger unter Verweis auf den Rahmenplan.

2 Die vollständige Erfüllung der besonderen Aufgaben ist somit Auswahlkriterium, soweit nicht im Rahmen des Verfahrens nach 14 KHGG NRW für einzelne Zentren aufgrund regionaler Besonderheiten Einschränkungen notwendig sind. Für die krankenhausplanerische Ausweisung der besonderen Aufgaben von Zentren werden neue Checklisten vorgegeben. Diese ergänzen insbesondere die folgenden Bereiche im Krankenhausplan 2015 in Form der Checklisten: Kinder- und Jugendmedizin ergänzt um Zentrum für Kinderonkologie, Perinatalzentren ergänzt um Perinatalzentren (neuer Art), Herzchirurgie ergänzt um Herzzentrum (neuer Art), Stroke Units ergänzt um Zentrum für überregionale Stroke Units (CSC), Brustzentren ergänzt um Brustzentren (neuer Art), Transplantationszentren ergänzt um Transplantationszentren (neuer Art), Intensivbetten ergänzt um Zentrum für Schwerbrandverletzte und Zentrum für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie) Infektionsbetten ergänzt um Zentrum für hochkontagiös erkranke Patienten. Diese Änderung des Krankenhausplans ist notwendig, damit die Krankenhausträger grundsätzlich die Möglichkeit zur Vereinbarung von Zentrumszuschlägen mit den Kostenträgern erhalten. Als Folge der Ergänzung des Krankenhausplans 2015 werden Zentren (alter Art) und Zentren (neuer Art) künftig im Rahmen von regionalen Planungsverfahren verhandelt. Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach 13 KHGG NRW legt das zuständige Ministerium als regionale Planungseinheit für die planerische Festlegung besonderer Aufgaben von Zentren je nach Aufgabenstellung das Land, die Regierungsbezirke oder Versorgungsgebiet fest. So wird eine überörtliche Planung und Abstimmung bedarfsgerechter Angebote ermöglicht, wobei es Zentren mit (zuschlagsberechtigt) und ohne (nicht zuschlagsberechtigt) besondere Aufgaben geben kann. Die krankenhausplanerische Ausweisung sowie die Aufführung besonderer Aufgaben hat nur eine Indizwirkung für das Entgeltrecht. Die planerische Ausweisung hat aber keine präjudizierende Wirkung bei Budgetverhandlungen. Die Bestimmung der besonderen Aufgaben, insbesondere das Ausmaß der jeweiligen Erfüllung und Finanzierung, bleiben diesen Verhandlungen vorbehalten. So sind dort im Besonderen mögliche Doppelfinanzierungen zu prüfen. Die Budgetverhandlungen zwischen den Krankenhausträgern und den Kostenträgern zu möglichen Zentrumszuschlägen obliegen den Krankenhäusern und Krankenkassen.

3 Über die Checklisten hinaus gelten die aus Sicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalens notwendigen Qualitätsvorgaben des G-BA darüber hinaus. Das bedeutet, dass die Vorgaben des G-BA, z.b. bei Mindestmengen bei Transplantationen, die Checklisten ergänzen Detaillierte Ausführungen finden sich in den einzelnen Checklisten der Zentren. Im Folgenden werden die Auswahlkriterien, Besonderen Aufgaben, Planungsebenen und Bedarfsparameter für die einzelnen Bereiche ausgeführt.

4 2. Checklisten: a) Zentrum für Seltene Erkrankungen Auswahlkriterien Anforderungskatalog NAMSE Typ A (zukünftig) Zertifizierung durch das Nationale Aktionsbündnis für Menschen mit Seltenen Erkrankungen bzw. einem neu zu gründenden Verein NAMSE e. V. Teilnahme am Netzwerk NRW-ZSE Besondere Aufgaben Leistungen der Zentren, die die Kernkriterien und Qualitätsziele des Anforderungskatalogs an Zentren (Typ A, Version 2.0, Stand: , siehe inklusive außergewöhnlich vorhandener Fachexpertise zur Behandlung von seltenen Erkrankungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und aktuellem medizinischen Standard erfüllen einschließlich Lotsenfunktion ( interdisziplinäre Fallkonferenzen, fachspezifische Kolloquien) [Buchst. e) der Durchführung von einrichtungsinternen und externen Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung multidisziplinärer und multiprofessioneller Aspekte im Rahmen des nationalen Aktionsbündnisses für Menschen mit seltenen Erkrankungen (NAMSE) [Buchst. f) der Unterstützung anderer Leistungserbringer durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen im Sinne des Netzwerkes NRW-ZSE [Buchst. l) der Planungsebene und Bedarf Land, derzeit ausreichende Bedarfsdeckung durch Einrichtungen im Netzwerk NRW- ZSE

5 Auswahlkriterien b) Zentrum für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie) Die Ausweisung von Zentren für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie) richtet sich nach den Strukturvorgaben zur HBO-Behandlung im Rahmen der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen vom Juli 2015 (MGEPA NRW vom , Anlage 1). Dort werden Zentren für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie) definiert und die Anforderungen an diese Zentren geregelt. Besondere Aufgaben regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote (vgl. Anlage 1) [Buchst. k) der Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen (vgl. Anlage 1) [Buchst. l) der Anlage zur Planungsebene und Bedarf Aus der im Jahr 2015 vorgenommen Erhebung ergibt sich derzeit ein Bedarf von je einem Zentrum für HBO pro Landesteil mit der Möglichkeit zur kooperativen Aufgabenwahrnehmung

6 Auswahlkriterien c) Zentrum für hochkontagiös erkrankte Patienten Sonderisolierstation entsprechend der infektiologischen Versorgungsstufe C (hermetische Abschirmung) laut dem Stufenkonzept des Seuchenalarmplans NRW mit der Möglichkeit einer maximalen intensiv-medizinischen Betreuung Aufnahme in den Ständigen Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren für hochkontagiöse und lebensbedrohliche Erkrankungen (STAKOB) am Robert Koch-Institut (RKI) Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Infektionsschutz (KI) am Landeszentrum Gesundheit (LZG) Besondere Aufgaben interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind: - Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, - Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist [Buchst. a) der regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote Sonderisolierstation an einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anlage zur Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen vgl. Seuchenalarmplan NRW [Buchst. l) der Planungsebene und Bedarf Land, nach derzeitiger Einschätzung ist ein Zentrum ausreichend

7 d) Onkologische Spitzenzentren Auswahlkriterien Orientierung an den Kriterien der Deutschen Krebshilfe für CCC, im Besonderen: fachübergreifende interdisziplinäre Onkologie für alle Tumorerkrankungen (seltene onkologische Erkrankungen oder seltene hochkomplexe Konstellationen bei häufigen onkologischen Erkrankungen) mit zentraler Anlaufstelle für Krebspatienten Einrichtung von interdisziplinären Konferenzen ( Tumor Boards ) und Tumorsprechstunden Entwicklung und/oder überregionale Umsetzung von Behandlungspfaden im Sinne von Leitlinien/ Netzwerk-SOP`s (onkologische und palliative) Aufnahme von Patienten in klinische Studien und Entwicklung von Forschungsprogrammen zur engen Verzahnung von Forschung und Klinik translationale Forschung (Grundlagenforschung, klinische Forschung und die Verbindung der beiden Vorgenannten in einer Einrichtung) Nachweis eines Qualitätssicherungssystems psychoonkologische und palliative Versorgung/ palliative SOP`s Einbindung von Krebs-Selbsthilfeorganisationen elektronisches Dokumentationssystem für eine institutionen- und standortübergreifende Datennutzung überregionale Tumorgewebebank Besondere Aufgaben interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind: - Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, - Durchführung von Tumorboards, - Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist [Buchst. a) der regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der

8 Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie) [Buchst. i) der Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Onkologie, Psychoonkologie und Palliativmedizin [Buchst. l) der Anlage zur Planungsebene und Bedarf: Land, aus derzeitiger Sicht sollen maximal fünf onkologische Spitzenzentren benannt werden.

9 e) Zentrum überregionale Stroke Unit Auswahlkriterien Abteilung für Neurologie, Neurochirurgie, Wahrnehmung eines gefäßchirurgischen und kardiologischen Versorgungsauftrages gemäß den Vorgaben des Krankenhausplans. 24/7/365 Verfügbarkeit neuroradiologischer Kompetenz für angiografische Diagnostik und bei Bedarf unverzügliche endovaskuläre Therapie 24/7/365 Verfügbarkeit CT/CT-Perfusion, MRT/MR-Angiografie Intensivstation Stroke Unit mit mind. 10 Betten Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die Weiterbildung Die unter den Aufzählungspunkten genannten Angebote müssen an einem Standort vorgehalten werden. Besondere Aufgaben interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind: - Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, - Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist [Buchst. a) der Regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote Intensivstation und Stroke Unit (s.o.) an einzelnen Standorten [Buchst. k) der

10 Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Team aus Neurologie, Neuroradiologie, Neurochirurgie, Gefäßchirurgie, Kardiologie (s.o.) [Buchst. l) der Planungsebene: Regierungsbezirk

11 f) Herzzentrum Auswahlkriterien Erwachsene Abteilung für Herzchirurgie und Kardiologie an einem Standort konventioneller und Hybrid-OP Herzkathetermessplatz Intensivstation mit der Möglichkeit einer maximalen intensiv-medizinischen Betreuung Herz-Lungen-Maschine (HLM), auch als mobiles Gerät für den Transport im Rettungswagen temporäre Herzunterstützungssysteme Durchführung von Herztransplantationen oder Kunstherzversorgung Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die Weiterbildung Einrichtung eines EMAH-Zentrums Auswahlkriterien Kinder Einhaltung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Richtlinie zur Kinderherzchirurgie, KiHe-RL) Intensivstation mit der Möglichkeit einer maximalen intensiv-medizinischen Betreuung Einrichtung eines EMAH-Zentrums Besondere Aufgaben interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind: - Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, - Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist [Buchst. a) der regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientenakten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur

12 Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote SOP`s/ HLM an einzelnen Standorten [Buchst. k) der Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Herzteam aus der Herzchirurgie und Kardiologie [Buchst. l) der Anlage zur Planungsebene und Bedarf Landesteil; je Landesteil max. zwei Zentren.

13 g) Perinatalzentrum Auswahlkriterien Die Ausweisung von Perinatalzentren richtet sich nach den Level 1-Anforderungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL), in Kraft getreten am 25. August Diese Richtlinie definiert ein Stufenkonzept der perinatologischen Versorgung. Sie regelt verbindliche Mindestanforderungen an die Versorgung von bestimmten Schwangeren und von Früh- und Reifgeborenen in nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Alle Anforderungen des G-BA müssen erfüllt sein. Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die Weiterbildung. Besondere Aufgaben interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind: - Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, - Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist [Buchst. a) der regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur

14 Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote an einzelnen Standorten [Buchst. k) der, Abholtransporte Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen nach QFR-RL [Buchst. l) der Planungsebene und Bedarf Regierungsbezirk. Die Bedarfsfeststellung erfolgt wie bisher im Rahmen der regionalen Planungskonzepte.

15 h) Zentrum für Schwerbrandverletzte Auswahlkriterien Intensivüberwachungs- und Behandlungseinheit mit mind. 4 Betten mit Einzelzimmern und der Möglichkeit maximaler Intensivtherapie (Schwerbrandverletztenstation) chirurgischer Behandlungs-/Verbandsraum mit der Möglichkeit der Hydrotherapie Operationseinheit innerhalb der Schwerbrandverletztenstation mit täglicher Operationsmöglichkeit Möglichkeit der kontinuierlichen bakteriologischen Überwachung oder enge Kooperation mit einem externen bakteriologischen Labor Möglichkeit zur kontinuierlichen Haemofiltration bzw. Dialyse Verfügbarkeit von Kulturhaut Ärztliche Leitung durch eine(n) Ärztin/Arzt für Plastische Chirurgie oder Chirurgie/Unfallchirurgie bzw. für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und Ästhetische Chirurgie mit der Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin und Handchirurgie weitere Dienste: Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Betreuung Frührehabilitation Nachsorgesprechstunde Zusammenarbeit mit der Zentralen Anlaufstelle für die Vermittlung von Krankenhausbetten für Schwerbrandverletzte (ZA-Schwerbrandverletzte) der Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Beteiligung am Verbrennungsregister der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin (DGV) vertraglich gesicherte Zusammenarbeit mit einem HBO-Zentrum Besondere Aufgaben interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind: - Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, - Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist [Buchst. a) der regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die Weiterbildung Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der

16 Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote Schwerbrandverletztenstation an einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anlage zur Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Ästhetische Chirurgie und Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Betreuung [Buchst. l) der Anlage zur Planungsebene und Bedarf Landesteile, die derzeit ausgewiesenen 10 Einrichtungen erscheinen bedarfsdeckend

17 Auswahlkriterien/Spezialisierung i) Zentrum für Transplantation Erfüllung aller organbezogener Anforderungen des TPG o Richtlinien der Bundesärztekammer o zukünftig Transplantationsregister Einhaltung der Mindestmengenregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen, Mm-R) für die Leber- und Nierentransplantation transplantationsspezifische QM-Instrumente Entnahme- und Transplantationsteams Transplantationsambulanz(en) Transplantationsbüro mit 24h/7 Tage-Besetzung Besondere Aufgaben interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind: - Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, - Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist [Buchst. a) der regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebiote SOP s /HLM an einzenlnen Standorten (Buchst. K) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen organbezogenen

18 Versorgungsbereichen, Transplantationsteam [Buchst. l) der Anlage zur Planungsebene und Bedarf Landesteil. Die bestehende Zahl an Transplantationsstandorten in NRW wird als bedarfsgerecht betrachtet.

19 j) Brustzentrum Auswahlkriterien Erfüllung aller Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum entsprechend den Vorgaben aus dem Anhang des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen. Turnusgemäße erfolgreiche (Re-)Zertifizierung durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe nach den Bestimmungen aus Kapitel b) des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen. Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die Weiterbildung Besondere Aufgaben interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind: - Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, - Durchführung von Tumorboards, - Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist [Buchst. a) der regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie) [Buchst. i) der Planungsebene und Bedarf Versorgungsgebiet. Die Bedarfsfeststellung erfolgt wie bisher im Rahmen der regionalen Planungskonzepte.

20 k) Zentrum für Kinderonkologie Auswahlkriterien: Die Ausweisung von Zentren für Kinderonkologie richtet sich nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL). Diese GBA-Richtlinie definiert Zentren für die pädiatrisch-hämato-onkologische Versorgung und regelt die Anforderungen an diese Zentren. Besondere Aufgaben: interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser, wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind: - Durchführung von fachspezifischen Kolloquien, - Durchführung von Tumorboards, - Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist [Buchst. a) der regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert), sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der Leistungen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämatoonkologischen Krankheiten vorgesehenen Therapieoptimierungsstudien und der damit verbundenen einheitlichen Referenzdiagnostik [Buchst. d) der Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie) [Buchst. i) der Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote an einzelnen Standorten) der

21 Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen [Buchst. l) der o 24/7/365 Versorgung o zeitnah o operative Kompetenz o Kinderradiologie o Kinderanästhesie Planungsebene und Bedarf Land, regionale Planungsverfahren maßgeblich.

Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW Folgende Änderungen werden im Krankenhausplan 2015 vorgenommen

Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW Folgende Änderungen werden im Krankenhausplan 2015 vorgenommen Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2015 Folgende Änderungen werden im Krankenhausplan 2015 vorgenommen Ergänzung des Anhang F des Krankenhausplans NRW 2015 um die Ausweisung

Mehr

...---' Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. Datum:2t~ Juni 2018

...---' Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. Datum:2t~ Juni 2018 Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des

Mehr

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)

Mehr

Zentren und Besondere Aufgaben: Greifen die Neuregelungen wirklich?

Zentren und Besondere Aufgaben: Greifen die Neuregelungen wirklich? Zentren und Besondere Aufgaben: Greifen die Neuregelungen wirklich? Die Idee - Grundstruktur Zentrum Keine Doppelfinanzierung Leuchtturmcharakter Besondere Aufgaben 2 Die Idee - Besondere Aufgaben Aggregation

Mehr

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG

In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am folgende. Vereinbarung. gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG In dem Schiedsverfahren zum Az. 3/2016 wurde am 08.12.2016 folgende Vereinbarung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung)

Mehr

Translationale Zentren Ein Weg für Innovationen? Brennpunkt Onkologie. Berlin, Bernhard Egger GKV-Spitzenverband

Translationale Zentren Ein Weg für Innovationen? Brennpunkt Onkologie. Berlin, Bernhard Egger GKV-Spitzenverband Translationale Zentren Ein Weg für Innovationen? Brennpunkt Onkologie Berlin, 30.11.2016 Bernhard Egger GKV-Spitzenverband 2 Abs. (1) Satz 3 SGB V Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem anerkannten

Mehr

Der neue Krankenhausplan: Vorstellung und gesundheitspolitische Einordnung

Der neue Krankenhausplan: Vorstellung und gesundheitspolitische Einordnung Der neue Krankenhausplan: Vorstellung und gesundheitspolitische Einordnung Dr. rer. pol. W. Klitzsch Geschäftsführer der Ärztekammer Nordrhein 1 Einflussgrößen auf die Krankenhausversorgung Markt Budgetverhandlungen

Mehr

Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 42 vom 26. November Bezirksregierung

Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 42 vom 26. November Bezirksregierung 1020 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 42 vom 26. November 2004 Anlage 1 zu den Verwaltungsvorschriften zum KHG NRW d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 4.11.2004

Mehr

Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz

Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz Michael Süllwold vdek-landesvertretung NRW Ärztekammer Nordrhein Symposium am 03. September 2016 Rückblick: RWI Krankenhaus Rating Report 2011 die Krankenhaushäufigkeit

Mehr

Fachprogramm Zentren und Schwerpunkte in der stationären Versorgung

Fachprogramm Zentren und Schwerpunkte in der stationären Versorgung Fachprogramm Zentren und Schwerpunkte in der stationären Versorgung Gegenstand und Ziele Ziel einer Ausweisung und Festlegung von besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten ist die bedarfsgerechte

Mehr

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

Anlage 2. Selbsteinstufung:

Anlage 2. Selbsteinstufung: Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zur Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß

Mehr

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung ( G-BA-M eh rko s te n zu sc h 1 ag sve rein

Mehr

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufenvergütungsvereinbarung)

Mehr

Übersicht Zertifizierungen

Übersicht Zertifizierungen Seite 1 von 5 Akut-Schlaganfall-Behandlung (Stroke-Unit) Klinik für Neurologie mit den Hauptkooperationspartnern: Klinik für Kardiologie, Angiologie, Pneumologie, Nephrologie und internistische Intensivmedizin

Mehr

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5

Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 Strukturqualität für Krankenhäuser nach 5 3. Versorgungsebene I Krankenhaus mit ausschließlich nicht-invasiver Diagnostik/Therapie Vorrangig soll in Krankenhäuser eingewiesen werden, welche die folgenden

Mehr

Die medizinische Einrichtung in

Die medizinische Einrichtung in Anlage 2 Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien zur Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten

Mehr

Qualitätssicherungsrichtlinie Früh- und Reifgeborene Dr. Frauke Lehr

Qualitätssicherungsrichtlinie Früh- und Reifgeborene Dr. Frauke Lehr Qualitätssicherungsrichtlinie Früh- und Reifgeborene Dr. Frauke Lehr 13. Juli 2016 MDK Hessen Der Geschäftsbereich Krankenhaus Team Consulting Stationär - Tätigkeitsfelder Überprüfung der G-BA Richtlinien:

Mehr

Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz

Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz Krankenhausplanung NRW eine Zwischenbilanz Michael Süllwold vdek-landesvertretung NRW Ärztekammer Nordrhein Symposium am 03. September 2016 Rückblick: RWI Krankenhaus Rating Report 2011 die Krankenhaushäufigkeit

Mehr

Translationale Zentren

Translationale Zentren Translationale Zentren Dr. Johannes Bruns Generalsekretär Deutsche Krebsgesellschaft (DKG), Berlin Translationale Medizin Der Begriff Translationale Medizin (TM) umfasst die interdisziplinären Aktivitäten,

Mehr

Strukturqualität Krankenhaus

Strukturqualität Krankenhaus Anlage 4 zur Vereinbarung zur Optimierung der Versorgung von Versicherten mit Koronarer Herzkrankheit (KHK) im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach 137f SGB V Strukturqualität Krankenhaus Zur

Mehr

Krankenhausplanung nach Qualitätsvorgaben - erste Erfahrungen

Krankenhausplanung nach Qualitätsvorgaben - erste Erfahrungen Krankenhausplanung nach Qualitätsvorgaben - erste Erfahrungen Rhein-Main-Zukunftskongress 26.02.2015 Dr. Daisy Hünefeld Vorstand St. FRANZISKUS-Stiftung Münster (www.st-franziskus-stiftung.de) Eckdaten

Mehr

b) In Absatz 2 wird die Angabe 21 Abs. 4 Spiegelstrich 2 Satz 2 durch die Angabe 2. Kapitel 14 Absatz 1 Spiegelstrich 2 ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 21 Abs. 4 Spiegelstrich 2 Satz 2 durch die Angabe 2. Kapitel 14 Absatz 1 Spiegelstrich 2 ersetzt. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie des Prostatakarzinoms Vom 20. Juli 2017 Der Gemeinsame Bundesausschuss

Mehr

Schmerzkonzeption Land Baden Württemberg

Schmerzkonzeption Land Baden Württemberg Schmerzkonzeption Land Baden Württemberg Qualitätssicherung in der Schmerzversorgung Hubert J. Bardenheuer, Kristin Kieselbach Ärztl. Fachvorsitzender / Stellv. Ärztl. Fachvorsitzende des Landesbeirats

Mehr

Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung in Westfalen-Lippe und Epidemiologisches Krebsregister NRW

Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung in Westfalen-Lippe und Epidemiologisches Krebsregister NRW Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung in Westfalen-Lippe und NRW Onkologischer Schwerpunkt Herford/Minden e.v. und NRW 8.11.2005 Onkologische Schwerpunkte in Westfalen- Lippe 2 Onkologische

Mehr

Integrierte Versorgung am Beispiel Psychoonkologie Ruth WIEDEMANN, Heike LAMPE und Hans-Jürgen KRAUX

Integrierte Versorgung am Beispiel Psychoonkologie Ruth WIEDEMANN, Heike LAMPE und Hans-Jürgen KRAUX Integrierte Versorgung am Beispiel Psychoonkologie Ruth WIEDEMANN, Heike LAMPE und Hans-Jürgen KRAUX Projektgruppe Psychosoziale Onkologie des Tumor Zentrums Berlin e.v. Verlauf der Krebserkrankung Verlauf

Mehr

Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation der Einrichtung muss aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und

Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation der Einrichtung muss aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL: ( 7 Nachweisverfahren und Anlage 2 Anforderung zum Pflegepersonal) Vom 15.

Mehr

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 5a SGB V BESCHLUSS des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 zur Anpassung des

Mehr

b) Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen oder Gesundheitsund

b) Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen oder Gesundheitsund Anlage zu 2 Abschnitt I Qualitätsanforderungen für das Teilgebiet Gefäßchirurgie 1 Personelle Anforderungen 1.1 Facharztweiterbildung der Leitung und Stellvertretung 1.1.1 Die Leitung der Gefäßchirurgie

Mehr

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung

Mehr

in den Hamburger Plankrankenhäusern und damit gestiegenen Auslastung der Fachabteilungen ist eine vorzeitige Aufstockung der Kapazitäten

in den Hamburger Plankrankenhäusern und damit gestiegenen Auslastung der Fachabteilungen ist eine vorzeitige Aufstockung der Kapazitäten Medizin QUALITÄTSVERORDNUNG Die Qualitätsverordnung Hamburg legt Standards für ärztliche und pflegerische Versorgung bei komplexen Krankenhausbehandlungen fest. Wir drucken deshalb nachfolgend die hierzu

Mehr

Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V

Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Morbus Wilson gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Mehr

Die neue Rahmen-Richtlinie

Die neue Rahmen-Richtlinie Die neue Rahmen-Richtlinie 10. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses 24. September 2018 Benedict Steffens Abteilung Qualitätssicherung und sektorenübergreifende Versorgungskonzepte

Mehr

Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8

Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels

Mehr

Anlage 1. Strukturqualität Krankenhaus

Anlage 1. Strukturqualität Krankenhaus Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung über die Einbindung von Krankenhäusern in das strukturierte Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten und Patientinnen mit Koronaren

Mehr

der Krankenhausreform

der Krankenhausreform Darmkrebszentren ein fester Bestandteil der Krankenhausreform ADDZ Tagung am 19./20.06.2015 Jürgen Malzahn, AOK-Bundesverband Hannover, den 20.06.2015 Agenda Zertifizierte Zentren in der onkologischen

Mehr

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin

Mehr

Leitmotiv Patientenwohl Qualität und Qualitätstransparenz im Krankenhaus

Leitmotiv Patientenwohl Qualität und Qualitätstransparenz im Krankenhaus Leitmotiv Patientenwohl Qualität und Qualitätstransparenz im Krankenhaus Beitrag des MDK zur Qualität im Krankenhaus Dr. Jörg van Essen, Leitender Arzt des MDK Hessen Qualitätsprüfungen in Krankenhäusern

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie: Konkretisierung der Personalanforderungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie: Konkretisierung der Personalanforderungen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie: Konkretisierung der Personalanforderungen Vom 24. November 2016 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

Mehr

Deutsche Krebshilfe zeichnet das CCC München als "Onkologisches Spitzenzentrum" aus

Deutsche Krebshilfe zeichnet das CCC München als Onkologisches Spitzenzentrum aus Deutsche Krebshilfe zeichnet das CCC München als "Onkologisches Spitzenzentrum" aus Damit Krebspatienten überall in Deutschland nach einheitlichen hohen Qualitätsstandards behandelt werden, unterstützt

Mehr

Der G-BA und die Sicherung der Qualität bei sektorgleichen und sektorenübergreifenden Verfahren

Der G-BA und die Sicherung der Qualität bei sektorgleichen und sektorenübergreifenden Verfahren Der G-BA und die Sicherung der Qualität bei sektorgleichen und sektorenübergreifenden Verfahren GRPG - Der G-BA im Brennpunkt gesundheitspolitischer Entscheidungen Berlin, 18. Januar 2013 Karen Pottkämper

Mehr

Richtlinie. in der Fassung vom 13. März 2008 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 71 (S. 1706) vom 14. Mai 2008 in Kraft getreten am 1.

Richtlinie. in der Fassung vom 13. März 2008 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 71 (S. 1706) vom 14. Mai 2008 in Kraft getreten am 1. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,

Mehr

ERWEITERTER LANDESAUSSCHUSS für das Land Brandenburg

ERWEITERTER LANDESAUSSCHUSS für das Land Brandenburg Teil F Erklärungen zur Teilnahme an der ASV Ich erkläre, dass ich die Bedingungen zur Teilnahme an der ASV nach Maßgabe der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung anerkenne. Insbesondere

Mehr

Sektorenübergreifende Versorgung des Mammakarzinoms

Sektorenübergreifende Versorgung des Mammakarzinoms Sektorenübergreifende Versorgung des Mammakarzinoms Andrea Gilles Seite 1 Brustzentren in NRW Konzertierte Aktion gegen Brustkrebs in NRW Beteiligte: Krankenkassenverbände, Ärztekammern, KVen, Krankenhausgesellschaft

Mehr

Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär -

Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär - Die Notwendigkeit der Verzahnung - Perspektive Stationär - Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft 15. April 2015 Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin

Mehr

Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (WBS)

Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (WBS) Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte (WBS) Die Richtlinien über die Befugnis zur Weiterbildung für eine Facharztweiterbildung, einen zugehörigen

Mehr

Festlegung von Mindestmengen in der ASV rechtliche Zulässigkeit und konkrete Anforderungen. Dr. Ursula Waßer Richterin am BSG Kassel

Festlegung von Mindestmengen in der ASV rechtliche Zulässigkeit und konkrete Anforderungen. Dr. Ursula Waßer Richterin am BSG Kassel Festlegung von Mindestmengen in der ASV rechtliche Zulässigkeit und konkrete Anforderungen Dr. Ursula Waßer Richterin am BSG Kassel Festlegung von Mindestmengen in der ASV - rechtliche Zulässigkeit und

Mehr

3. Versorgungsstufe: Strukturvoraussetzungen der stationären Versorgung. I Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt konventionelle

3. Versorgungsstufe: Strukturvoraussetzungen der stationären Versorgung. I Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt konventionelle Anlage 2 Strukturqualität Krankenhaus zum Vertrag zur Einbindung von Krankenhäusern zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) auf Basis des 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK)

Mehr

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) (Stand 5. November 2015 Annahme durch den Bundestag) Diplom-Ökonom Ralf Gommermann Referatsleiter: Stationäre Versorgung

Mehr

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V Konkretisierung der Diagnostik und Versorgung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen

Mehr

SELTENE ERKRANKUNGEN SICHT DER KRANKENKASSEN

SELTENE ERKRANKUNGEN SICHT DER KRANKENKASSEN 2014 I 6. FORUM Patientennahe Klinische Forschung Freiburg SELTENE ERKRANKUNGEN SICHT DER KRANKENKASSEN BARMER GEK WUPPERTAL Kompetenzzentrum Medizin + Versorgungsforschung Dr. med. Ursula Marschall NAMSE

Mehr

Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand

Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand Anlage 1: Regelungen zur Zuschlagsfinanzierung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), Stand 23.03.2017 Auf Grundlage der Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung

Mehr

Die Aufnahme von Schwangeren bzw. ihre Zuweisung aus Einrichtungen einer niedrigeren Versorgungsstufe erfolgt u.a. nach folgenden Kriterien:

Die Aufnahme von Schwangeren bzw. ihre Zuweisung aus Einrichtungen einer niedrigeren Versorgungsstufe erfolgt u.a. nach folgenden Kriterien: Anlage 1 Richtlinie Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß 137 Abs.

Mehr

G-BA beschließt Mindeststandards für Krankenhäuser

G-BA beschließt Mindeststandards für Krankenhäuser Minimalinvasive Herzklappeninterventionen G-BA beschließt Mindeststandards für Krankenhäuser Berlin (22. Januar 2015) Für minimalinvasive Herzklappeninterventionen gelten künftig qualitätssichernde Mindeststandards.

Mehr

Pflegepersonal: Name, Vorname, Berufsbezeichnung (Ausbildung), intensivmedizinische Erfahrung: ...

Pflegepersonal: Name, Vorname, Berufsbezeichnung (Ausbildung), intensivmedizinische Erfahrung: ... Checkliste zur Abfrage der Strukturmerkmale des OPS-Kodes 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur) 1 Version 2018 Das Krankenhaus Name Straße, Hausnummer PLZ Ort IK Ansprechpartner

Mehr

Helfen. Heilen. Forschen. Das Bergmannsheil

Helfen. Heilen. Forschen. Das Bergmannsheil Helfen. Heilen. Forschen. Das Bergmannsheil Das Bergmannsheil Spitzenmedizin im Herzen des Ruhrgebietes Helfen, heilen, forschen dafür steht das Berufsgenossenschaftliche Universitätsklinikum Bergmannsheil

Mehr

Regionales Brustzentrum Dresden. Medizinische Zentren - Nutzen, Finanzierung, Ausblick. Nutzen am Beispiel des Regionalen Brustzentrums Dresden

Regionales Brustzentrum Dresden. Medizinische Zentren - Nutzen, Finanzierung, Ausblick. Nutzen am Beispiel des Regionalen Brustzentrums Dresden Medizinische Zentren - Nutzen, Finanzierung, Ausblick Nutzen am Beispiel des Regionalen Brustzentrums Dresden 15. Jahrestagung der GQMG 29. Mai bis 31. Mai 2008 Hamburg (CCH) Zentrum von lateinisch centrum

Mehr

Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß 136c Absatz 4 SGB V

Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß 136c Absatz 4 SGB V Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß 136c Absatz 4 SGB V Prof. Dr. Harald Dormann https://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/744/ conflict of

Mehr

Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 2014 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Herzzentrum Dresden

Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 2014 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Herzzentrum Dresden Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 214 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Herzzentrum Dresden nach 11 Abs. 5 TPG - veröffentlicht durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation

Mehr

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten -Pflege-Transparenzvereinbarung

Mehr

Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung KHSichZV) Vom

Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung KHSichZV) Vom Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung KHSichZV) Vom Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Krankenhausentgeltgesetzes

Mehr

Artikel und Merkblatt Leben mit metastasiertem Brustkrebs Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom

Artikel und Merkblatt Leben mit metastasiertem Brustkrebs Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom Artikel und Merkblatt Leben mit metastasiertem Brustkrebs Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 23.01.2012 BPtK Klosterstraße 64 10179 Berlin Tel.: 030 278785-0 Fax: 030 278785-44 info@bptk.de

Mehr

Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V

Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser im Lande Bremen Geschäftsstelle Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Protonentherapie bei Patientinnen und Patienten mit inoperablem nicht-kleinzelligem

Mehr

ZERTIFIKAT ISO 9001:2015. Maximiliansplatz 2, Erlangen Deutschland

ZERTIFIKAT ISO 9001:2015. Maximiliansplatz 2, Erlangen Deutschland ZERTIFIKAT Die Zertifizierungsstelle der TÜV SÜD Management Service GmbH bescheinigt, dass das Unternehmen Maximiliansplatz 2, 91054 Erlangen Deutschland für den Die Diagnostik, die konservative und operative

Mehr

Die Regelung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

Die Regelung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss Die Regelung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender des G-BA Vortrag im Rahmen der 13. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen

Mehr

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 2.1 Hintergrund

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 2.1 Hintergrund Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs- Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL: Erstfassung einer Anlage 5 Vom 15. Juni 2017 Inhalt

Mehr

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK

Mehr

Februar Gibt es Fälle, in denen der Krankenhausplan 2001 weitergilt?

Februar Gibt es Fälle, in denen der Krankenhausplan 2001 weitergilt? Fragen der nordrhein-westfälischen Krankenhäuser zur Auslegung und Umsetzung des Krankenhausplans 2015 und die Antworten des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Februar 2014 I.

Mehr

Aktuelles zu CIRS und CIRS-NRW

Aktuelles zu CIRS und CIRS-NRW Aktuelles zu CIRS und CIRS-NRW Burkhard Fischer, Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V. CIRS-Gipfel NRW, 28.10.2016, Ärztehaus Düsseldorf Aktuelles zu CIRS QM-Richtlinie des G-BA Aktionsbündnis

Mehr

Bundesärztekammer im Dialog: Patientenversorgung unter Druck

Bundesärztekammer im Dialog: Patientenversorgung unter Druck Bundesärztekammer im Dialog: Patientenversorgung unter Druck Zielvereinbarungen mit Leitenden Ärztinnen und Ärzten Aus der Arbeit der Koordinierungsstelle Zielvereinbarungen bei der Bundesärztekammer Dr.

Mehr

Bieten Zentren eine höhere Versorgungsqualität? aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes

Bieten Zentren eine höhere Versorgungsqualität? aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes Bieten Zentren eine höhere Versorgungsqualität? aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes BARMER Versorgungs- und Forschungskongress 2017 Berlin, 12.09.2017 Johannes Wolff Referatsleiter Krankenhausvergütung

Mehr

Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 2015 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Universitätsmedizin Göttingen

Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 2015 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Universitätsmedizin Göttingen Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 2015 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Universitätsmedizin Göttingen nach 11 Abs. 5 TPG - veröffentlicht durch die Deutsche Stiftung

Mehr

DARMZENTRUM ZIELE, LEISTUNGSSPEKTRUM UND KOOPERATIONSPARTNER

DARMZENTRUM ZIELE, LEISTUNGSSPEKTRUM UND KOOPERATIONSPARTNER DARMZENTRUM ZIELE, LEISTUNGSSPEKTRUM UND KOOPERATIONSPARTNER UNSERE KOOPERATIONSPARTNER UNIVERSITÄTSKLINIKUM MÜNSTER Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie und Radioonkologie, Prof. Dr. Hans Theodor

Mehr

6. MSD Forum GesundheitsPARTNER

6. MSD Forum GesundheitsPARTNER 6. MSD Forum GesundheitsPARTNER Workshop 7: Krankenhausversorgung neu geplant PD Dr. Joachim Seybold MBA Stellv. Ärztlicher Direktor U N I I V E R S I I T Ä T S M E D I I Z I I N B E R L L I I N PD Dr.

Mehr

BAnz AT B4. Beschluss

BAnz AT B4. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL: Änderungen in 10 und in den Anlagen 2 bis 4 Vom 17. Mai 2018 Der Gemeinsame

Mehr

Anlage 1: Fachabteilung Datensatz Schlaganfallversorgung (80/1)

Anlage 1: Fachabteilung Datensatz Schlaganfallversorgung (80/1) Datenübermittlung nach 301 Abs. 3 SGB V Stand: ergänzt um Festlegungen der Vereinbarung nach 120 Abs. 3 SGB V vom 01.08.2012 Anlage 2: Schlüsselverzeichnis Schlüssel 6: Fachabteilungen (BPflV) Fachabteilungen

Mehr

Krankenhausplanung NRW 2015 Quo vadis? aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein

Krankenhausplanung NRW 2015 Quo vadis? aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein Krankenhausplanung NRW 2015 Quo vadis? aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein Dr. med. Anja Mitrenga-Theusinger M. Sc. Vorstandsmitglied der Ärztekammer Nordrhein und Vorsitzende der Krankenhauskommission

Mehr

Checkliste zur Abfrage der Strukturmerkmale des OPS-Kodes 8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls 1

Checkliste zur Abfrage der Strukturmerkmale des OPS-Kodes 8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls 1 Checkliste zur Abfrage der Strukturmerkmale des OPS-Kodes 8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls 1 Version 2019 Das Krankenhaus Name Straße, Hausnummer PLZ Ort IK Ansprechpartner

Mehr

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein

Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser für Nordrhein Merkblatt zum Anzeigeformular Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung 1. Teilnahme an der ambulanten

Mehr

Wie komplex ist Geriatrie? Zum Stand der Versorgung in NRW

Wie komplex ist Geriatrie? Zum Stand der Versorgung in NRW Wie komplex ist Geriatrie? Zum Stand der Versorgung in NRW Dirk Ruiss Leiter der Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) in Nordrhein-Westfalen Gesundheitskongress des Westens 2017

Mehr

des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 30. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 30. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A BESCHLUSS des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 30. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

Wie schwierig wird die Versorgung des Alterspatienten in der Zukunft:

Wie schwierig wird die Versorgung des Alterspatienten in der Zukunft: 4. Westfälischer Geriatrietag Wie schwierig wird die Versorgung des Alterspatienten in der Zukunft: Der neue Landeskrankenhausplan N. Schlicht KH-Plan NRW 2015-Geriatrie 13. November 2013 Qualitätszirkel

Mehr

Anlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V

Anlage 3. Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein E-Mail: praxisnetze@kvno.de Meldestelle -Anerkennung Praxisnetze- Tel.: (02 11) 59 70-8952 Tersteegenstraße 9 Fax: (02 11) 59 70-9952 40474 Düsseldorf Hiermit beantragt

Mehr

Gemeinsam gegen den Krebs. Gemeinsam für das Leben. Informationen zum CIO Köln Bonn für Patienten und Interessierte

Gemeinsam gegen den Krebs. Gemeinsam für das Leben. Informationen zum CIO Köln Bonn für Patienten und Interessierte Gemeinsam gegen den Krebs. Gemeinsam für das Leben. Informationen zum CIO Köln Bonn für Patienten und Interessierte Wir bieten keine Behandlung nach Schema F! Die wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten

Mehr

Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 2015 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Universitätsklinikum Magdeburg

Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 2015 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Universitätsklinikum Magdeburg Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 215 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Universitätsklinikum Magdeburg nach 11 Abs. 5 TPG - veröffentlicht durch die Deutsche Stiftung

Mehr

Zum Entwurf eines Krankenhausrahmenplans NRW 2015 (Vorlage 16/488 und 16/543) am 07. März 2013 Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer NRW

Zum Entwurf eines Krankenhausrahmenplans NRW 2015 (Vorlage 16/488 und 16/543) am 07. März 2013 Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer NRW Zum Entwurf eines Krankenhausrahmenplans NRW 2015 (Vorlage 16/488 und 16/543) am 07. März 2013 Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer NRW Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und

Mehr

ANTRAG Zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag)

ANTRAG Zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) ANTRAG Zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) WICHTIGE HINWEISE ZUM ANTRAG Bitte beachten Sie, dass Sie die beantragten

Mehr

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin

Mehr

Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011

Beschluss. vom 21. Oktober 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz. S. 4506) in Kraft getreten am 22. Dezember 2011 Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Positronenemissionstomographie bei Patientinnen und Patienten mit Hodgkin- Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin- Lymphomen zum Interim-Staging nach

Mehr

Hinweise zur Kooperation zwischen einem Prostata(krebs)zentrum und einer Prostatakrebs-Selbsthilfegruppe

Hinweise zur Kooperation zwischen einem Prostata(krebs)zentrum und einer Prostatakrebs-Selbsthilfegruppe Hinweise zur Kooperation zwischen einem Prostata(krebs)zentrum und einer Prostatakrebs-Selbsthilfegruppe Im Rahmen der Zertifizierung und Rezertifizierung von Prostatazentren oder Prostatakrebszentren

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) in

Mehr

Klinische Krebsregister

Klinische Krebsregister Klinische Krebsregister Dorothee Krug Abteilung Stationäre Versorgung Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) XVIII. Gesundheitspolitisches Symposium 28. Oktober 2016 in Magdeburg Krebserkrankungen in Deutschland

Mehr

Zwischen Mythos und Manual

Zwischen Mythos und Manual Zwischen Mythos und Manual Der Umbruch in der psychotherapeutischen Arbeit wie Versorgung workshop des VPP 21.11.2013 - Berlin Uschi Gersch und Marcus Rautenberg 1 Leistung oder Gesundheit? 2 Ist diese

Mehr