Amtliche Methodensammlung. Newcastle-Krankheit (ND) 1. Charakterisierung der Infektion 2. Untersuchungsmaterial 3.
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1 Amtliche Methodensammlung 1. Charakterisierung der Infektion 2. Untersuchungsmaterial 3. Untersuchungsgang Amtliche Methodensammlung des FLI Stand
2 1. Charakterisierung der Infektion 1.1 Erreger Der Erreger der Newcastle-Krankheit (Newcastle Disease, ND) war der erste Vertreter der Gattung Aviäres Paramyxovirus (APMV), der von Vögeln isoliert wurde. Mit der Beschreibung weiterer, serologisch und genetisch vom Newcastle Disease Virus (NDV) unterscheidbarer APMV-Subtypen, bezeichnete man NDV synonym als APMV-1 und ordnet die übrigen in die Subtypen APMV-2 bis APMV-12. Im Gegensatz zum NDV haben APMV-2 bis APMV-12 eine geringere Bedeutung als Krankheitserreger. 1.2 Klinische Symptomatik APMV-1 (oder NDV) ist weltweit verbreitet und konnte bisher von mehr als 240 Vogelarten isoliert werden. Die Schwere der hervorgerufenen Erkrankung hängt ab von der Pathogenität des Virusstammes, der Wirtsspezies sowie von der Immunkompetenz der betroffenen Tiere. Beim Haushuhn kann die Erkrankung in Abhängigkeit vom Virusstamm vom plötzlichen Tod mit 100 % Mortalität der Herde bis zur subklinischen Infektion variieren. Das Virus, das bei Hühnern und Puten zu hoher Morbidität und Mortalität führt, kann z.b. bei Enten oder Gänsen nur eine inapparente Infektion auslösen. Andererseits führt das Virus von schwer erkrankten Tauben meist nur zur leichten Erkrankung mit einem vorübergehenden Legeleistungsabfall bei adulten Hühnern. Darüber hinaus können folgende Krankheitszeichen nach NDV-Infektion auftreten: Legeleistungsabfall, Depression, Ödeme an Kopf und Kehllappen, respiratorische Störungen, Durchfall und nervale Störungen. Bei Tauben dominieren Polyurie und ZNS Störungen das klinische Bild. Bei der Sektion können z.t. hämorrhagische Veränderungen an Drüsenmagen, Epikard, Darm und Serosa festgestellt werden. Manchmal bestehen entzündliche Veränderungen am Respirationstrakt, insbesondere an den Luftsäcken und histologisch eine nichteitrige Enzephalitis, bei Legehennen Follikelruptur. 1.3 Differentialdiagnose Aufgrund des breiten klinischen Bildes kommt die Newcastle Krankheit bei Erkrankungen, die mit einer akut ansteigenden Mortalität, ausgeprägten respiratorischen Störungen, Störungen des Zentralnervensystems, aber auch drastisch abfallender Legeleistung einhergehen, als Differentialdiagnose in Betracht. Für die Diagnosestellung ist daher immer der Erregernachweis erforderlich. Aufgrund der großen Variationsbreite in der Virulenz erfordert die Diagnostik eine Differenzierung der Virulenz, denn nur mittelgradig- (mesogene) und hochvirulente (velogene) Virusstämme sind seuchenrechtlich zu maßregeln. Der rasche erste Nachweis kann mittels molekularbiologischer Methoden erfolgen, für eine rechtliche Einordnung ist allerdings ein Virusisolat durch Erregeranzucht zu gewinnen (Richtlinie 92/66/EWG vom 14. Juli 1992 und GeflPestVO). 2 Amtliche Methodensammlung des FLI Stand
3 Die rechtliche Feststellung eines Seuchenausbruches basiert auf der Ermittlung der Virulenz eines erhaltenen Isolates mittels intracerebralem Pathogenitätsindex (ICPI) an SPF-Eintagsküken. Bis zu einem ICPI von 0.7 gilt ein Virus als lentogen und ist nicht zu reglementieren. Das Auftreten von als mesogenen (ICPI: 0.7 bis 1.5) und velogen (ICPI> 1.5) Pathotypen beim Geflügel ist als Seuchenausbruch zu werten. Im Sinne der gültigen Geflügelpest Verordnung (2005) gelten Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln als Geflügel, mit der Einschränkung, dass diese zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten werden (GeflPestV 1, 2005). Bei anderen Spezies (z.b. Ziervögeln) oder anderen Nutzungsrichtungen (z.b. Brieftauben) sind Maßregelungen anzupassen (siehe 13.2 und 21GeflPestVO) 1.4 Diagnostische Indikation Bei Anstieg der Mortalität, bei Auftreten respiratorischer und oder nervaler Symptome, bei ausgeprägtem Legeleistungsabfall, Reduktion der zu erwartenden Gewichtszunahme sowie bei Feststellung petechialer Blutungen auf Serosen ist eine Untersuchung auf ND einzuleiten (Gefl 8.1). 1.5 Zuständige Untersuchungseinrichtung staatlich autorisierte Veterinäruntersuchungsämter bzw. Staatliche Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsämter der Bundesländer Friedrich-Loeffler-Institut, Greifswald - Insel Riems (O.I.E und Nationales Referenzlabor für Newcastle Disease), Tel Rechtsgrundlagen Richtlinie 92/66/EWG vom 14. Juli 1992, in der Fassung vom 01. Mai 2005 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle Krankheit (Geflügelpest-VO) in der Fassung vom 20. Dezember Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils gültigen Fassung 2. Untersuchungsmaterial Erregernachweis Von lebenden Vögeln: Kloakenabstriche oder Fäzes sowie Luftröhrenabstriche. Probenmaterial von kürzlich verendeten oder getöteten Tieren: Luftröhre, Lunge, Niere, Milz, Leber, Pankreas, Darm mit Inhalt, Hirngewebe, sowie andere befallene Organe oder Fäzes. Fäkalmaterial ist von anderen Proben getrennt zu halten. Amtliche Methodensammlung des FLI Stand
4 Alle Probenmaterialien sind während des Transportes gekühlt zu halten. Abstriche sollten ganz in antibiotisches Medium eingetaucht werden bzw. es sind kommerzielle Tupferentnahmesysteme zu empfehlen. Antikörpernachweis Blutproben, von denen Plasma oder nach Gerinnung das Serum für die Untersuchung gewonnen wird. 20 Proben pro Bestand, bei kleineren Beständen Proben von allen Tieren. Anstelle von Serum kann auch Eidotter untersucht werden. 3. Untersuchungsgang 3.1 Direkter Erregernachweis Probenaufbereitung Organe und Gewebe können gepoolt werden, nur Fäkalmaterial ist gesondert zu behandeln. Abstriche sollten ganz in antibiotisches Medium getaucht werden. Aus Fäzes und Organen sind 10- bis 20%ige Suspensionen herzustellen. Zur Entfaltung der antibiotischen Wirkung sind die Suspensionen für etwa 2 Stunden bei Umgebungstemperatur (bei 4 C entsprechend länger) stehen zu lassen und danach durch Zentrifugieren zu klären (z. B. 800 bis 1000 g für 10 Minuten). Virusisolierung in embryonierten Hühnereiern Pro Probe sind mindestens 4 embryonierte, 8 bis 10 Tage vorbebrütete Hühnereier mit je 0,1 bis 0,2 ml des geklärten Überstandes in die Allantoishöhle zu beimpfen. Die Eier sollten aus einer spezifiziert pathogenfreien (SPF) Herde stammen; im Notfall können auch Eier aus einem Bestand verwendet werden, der nachweislich frei von NDV-Antikörpern ist. Die beimpften Eier werden bei 37,0 bis 37,8 C weiterbebrütet und täglich durchleuchtet. Eier mit toten oder absterbenden Embryonen sind auf 4 C abzukühlen, ebenso alle verbliebenen Eier 6 Tage nach der Beimpfung. Die Allantois/Amnionflüssigkeiten (AF) sind auf Hämagglutination zu untersuchen. Lässt sich keine Hämagglutination feststellen, wird die unverdünnte AF erneut auf Eier verimpft (2. Eipassage). Wird Hämagglutination festgestellt, sollte eine bakterielle Kontamination ausgeschlossen werden. Sind Bakterien vorhanden, so können die AF durch 450 nm-membranfilter gegeben werden und nach Zugabe weiterer Antibiotika erneut auf embryonierte Eier verimpft werden. Virusisolierung in Zellkulturen Obwohl embryonierte SPF-Hühnereier das empfänglichste Vermehrungssubstrat für APMV-1 sind, kann die Virusisolierung auch in verschiedenen Zellkulturen erfolgen. Dabei sind primäre Hühnerembryozellen, insbesondere Leberzellen wegen der höheren Empfänglichkeit permanenten Zelllinien vorzuziehen. Nicht alle APMV-1 verursachen einen CPE. Sie lassen sich nachweisen durch Hämagglutination des Zellkulturüberstandes, Hämadsorption von Hühnererythrozyten an den Zellrasen oder spezifische Immunfluoreszenz mit Anti-PMV-1-Konjugat. 4 Amtliche Methodensammlung des FLI Stand
5 Nachweis viraler RNA mittels RT-PCR Aus Kloaken- und Rachentupferproben, aus Organ- und Fäzesmaterial kann virale RNA mittels RT-PCR nachgewiesen werden. Das kann vor der Virusisolierung, parallel dazu oder als Bestätigungstest aus infizierter Allantoisflüssigkeit geschehen. Für den Ja-/Nein-Nachweis von APMV-1-RNA wird eine real time RT- PCR durchgeführt, die einen Teil des für das Matrixprotein (M) kodierenden Gens amplifiziert. Mittels einer zweiten real time RT-PCR die ein Genfragment des Fusionsproteins (einschließlich der F0-Spaltstelle) detektiert generiert Hinweise auf die Virulenz des auftretenden APMV-1 Typs. Bei den jetzt zur Verfügung stehenden Methoden sind falsch negative Reaktionen nicht auszuschließen. Methodische Hinweise und Primersequenzen können vom NRL abgefordert werden Vorläufige Virusdifferenzierung Wird aus Geflügel mittels Hühnereikultur ein hämagglutinierendes Agens nachgewiesen, sind bakterielle Infektionen auszuschließen und differentialdiagnostisch andere APMV-Subtypen (APMV-2-12) sowie Influenzaviren von APMV-1/NDV abzugrenzen. Die Identifizierung als APMV-1 erfolgt mit APMV-1-spezifischen polyklonalem Serum mittels Hämagglutinations-Hemmungstest (HAH), bzw. mittels real time RT-PCR Hämagglutinations(HA)-Test (Arbeitsvorschrift) Reagenzien Phosphatgepufferte isotonische Kochsalzlösung (PBS), ph 7,1 bis 7,3 Hühnererythrozyten-Suspension, 1%ig dreimal gewaschen in PBS zu untersuchende Virussuspension Ei- oder Zellkulturflüssigkeit oder Überstände von Organanreibungen, als Standardantigen für Hämagglutinationshemmungsteste wird Allantoisflüssigkeit mit NDV Stamm La Sota empfohlen Arbeitsschritte 0,025 ml PBS in alle Vertiefungen einer Mikrotiterplatte mit U- oder V-Boden einfüllen. 0,025 ml Virussuspension in die erste Vertiefung geben. Eine 2er-Verdünnungsreihe des Virus über die gesamte Platte herstellen. Nochmals 0,025 ml PBS in jede Vertiefung füllen. 0,025 ml 1%ige Erythrozytensuspension in jede Vertiefung hinzugeben. Durch vorsichtiges seitliches Antippen oder Rütteln der Platten mischen. Nach 30 bis 40 Minuten bei Zimmertemperatur, wenn sich die Erythrozyten in der Erythrozytenkontrolle (ohne Virussuspension) abgesetzt haben, ist der Test abzulesen. Die Platte schräg halten und beurteilen, ob die sedimentierten Erythrozyten ablaufen. Zeigen die Erythrozyten die gleiche Strömungsrate wie die in den nichtvirushaltigen Kontrollen, liegt keine HA vor. Der HA-Titer ist die höchste Verdünnung, die Agglutination verursacht. Diese Verdünnung enthält 1 HA- Einheit (HAE). Amtliche Methodensammlung des FLI Stand
6 Für eine genauere HA-Titer-Bestimmung als Vortest für HAH muss bei der Virusverdünnung neben 1:2 auch von einer Anfangsverdünnung 1:3 ausgegangen werden Hämagglutinations-Hemmungs(HAH)-Test (Arbeitsvorschrift) Reagenzien Phosphatgepufferte isotonische Kochsalzlösung (PBS), ph 7,1 bis 7,3 Virus- bzw. Antigensuspension, mit PBS verdünnt auf 4 HAE pro 0,025 ml Hühnererythrozyten-Suspension, 1%ig negatives Kontrollserum positives Kontrollserum positives Kontrollantigen zu untersuchendes Serum Arbeitsschritte 0,025 ml PBS in alle Vertiefungen einer Mikrotiterplatte mit U- oder V-Boden einfüllen. 0,025 ml Serum in die erste Vertiefung geben. Eine 2er-Verdünnungsreihe des Serums über die gesamte Platte herstellen. 0,025 ml verdünnte Virussuspension, die 4 HAE enthält, in jede Vertiefung geben. Durch vorsichtiges seitliches Antippen oder Rütteln der Platten mischen. Die Platten für 45 Minuten bei Zimmertemperatur stehenlassen. 0,025 ml 1%ige Erythrozytensuspension in jede Vertiefung zugeben. Durch vorsichtiges Antippen oder Rütteln mischen. Nach 30 bis 40 Minuten bei Zimmertemperatur, wenn sich die Erythrozyten abgesetzt haben, ist der Test auszuwerten. Die Platte schräg halten und beurteilen, ob die sedimentierten Erythrozyten ablaufen. Bei gleicher Strömungsrate wie in den nichtvirushaltigen Kontrollen liegt keine HA vor. Der HAH-Titer ist die höchste Serumverdünnung, die eine HA komplett hemmt. Die weitere Charakterisierung von Virusisolaten erfolgt im Nationalen Referenzlabor für ND im FLI Insel Riems. Gemäß Richtlinie 92/66/EWG werden folgende Untersuchungen durchgeführt: 1. Endgültige Differenzierung des Erregers Sie erfolgt durch HAH-Tests mit spezifischen polyklonalen Seren gegen die aviären Paramyxovirus- Serotypen 1 bis 12 sowie mittels monoklonalen Antikörpern (mak). Durch mak ist zudem eine Identifikation des Taubentyp des NDV (PPMV-1) möglich sowie Hinweise auf das Vorliegen des Vakzinevirus La Sota. 2. Bestimmung der Pathogenität Die Bestimmung der Pathogenität des Erregers erfolgt im Tierversuch durch Ermittlung des ICPI an SPF- Eintagsküken. 6 Amtliche Methodensammlung des FLI Stand
7 Als Alternative zum Tierversuch kann die Spaltstelle des F-Gens des Virus sequenziert werden. Bei Nachweis von mehreren basischen Aminosäuren (mindestens 3 Arginin- und/oder Lysinreste zwischen Position 113 und 116) am C-Terminus des F2-Proteins und Phenylalanin auf Position 117, dem N-Terminus des F1- Proteins, gilt das Virus auch als ND-Seuchenvirus. Gelingt der Nachweis von multiplen basischen Aminosäuren in diesem Bereich nicht, muss bei entsprechendem Verdacht zum Ausschluss von ND-Seuchenvirus der ICPI bestimmt werden. Aus diesem Grunde ist immer nur eine positive Testaussage möglich. Bei negativem Ergebnis muss der ICPI bestimmt werden Untersuchungsdauer Anzüchtung, Virusvermehrung und Identifizierung des APMV-1 dauert 3 bis 7 Tage, längere Zeitdauer möglich APMV-1-Nachweis mittels real time RT-PCR 2 Tage, negative Ergebnisse sind durch Erregeranzucht abzuklären Schätzung der Pathogenität im regionalen Untersuchungsamt (führt nur zur Erkennung von velogenen Virusisolaten) 3 Tage Bestimmung des Pathotypen mittels Tierversuch und Typisierung im Nationalen Referenzlabor bis 9 Tage bei velogenem Virus bis 14 Tage bei mesogenem Virus 14 bis 16 Tage bei lentogenem Virus mit ICPI < 0.7 (Ausschluss von Seuchenvirus) Bestimmung des Pathotypen mittels Sequenzierung: 3 bis 10 Tage; differenziert nicht zwischen velogenen und mesogenen Isolaten 3.2 Indirekter Erregernachweis Ist für die Seuchen-Diagnostik von untergeordneter Bedeutung, da gemäß Geflügelpest-Verordnung Impfpflicht für alle Hühner und Puten besteht und sich die Antikörper gegen Feld- und Impfvirus nicht unterscheiden lassen. Die Standardmethode für den Antikörpernachweis ist der Hämagglutinations-Hemmungstest (HAH) nach der oben beschriebenen Methode. Bei nicht immunisierten oder nicht infizierten Tieren können unspezifische HAH-Titer bis 1:8 auftreten. Für den Antikörpernachweis als Impfkontrolle kann auch der ELISA genutzt werden. Kommerzielle Test-Kits mit amtlicher Zulassung sind erhältlich und werden nach den Empfehlungen des jeweiligen Herstellers angewendet. Amtliche Methodensammlung des FLI Stand
8 Anlage Antibiotisches Medium für Kloakenabstriche oder Fäzes-Material: PBS mit Einheiten/ml Penizillin 10 mg/ml Streptomycin 0,25 mg/ml Gentamycin Einheiten/ml Mykostatin Für Gewebeproben und Trachealabstriche wird nur 1/5 der Antibiotikakonzentration benötigt. Anstelle von Penizillin, Streptomycin und Gentamycin können auch 0,5 bzw. 0,1 mg/ml Enrofloxacin (Baytril) zugesetzt werden. Achtung! Nach der Zugabe der Antibiotika muss der ph-wert des Mediums wieder auf 7.0 bis 7.4 eingestellt werden. NDV positives Kontrollserum für die Identifizierung von Virusisolaten mittels HAH Ist z. B. erhältlich bei C.C. pro GmbH, Moltkestr. 3, Neustadt/W. Tel.: Fax: Oder bei GD Gezondheidsdienst voor Dieren, Arnsbergstraat 7, 7419 EZ Deventer Niederlande Tel.: Fax: NDV Antigen für Hämagglutinationstest Anbieter wie bei ND-Serum FITC-markierte Antikörper gegen NDV Anbieter wie bei ND-Serum Die aufgeführten kommerziell erhältlichen Diagnostika sind nicht amtlich zugelassen. Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Südufer 10, D Greifswald Insel Riems, 8 Amtliche Methodensammlung des FLI Stand
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