Anlage A2 Hinweise zu den Kalkulationsblättern (Anlage A1)
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- Gotthilf Holst
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1 Anlage A2 Hinweise zu den Kalkulationsblättern (Anlage A1) I. Allgemeine Hinweise Bei der Abgabe eines Angebotes trägt der Bieter für die Ermittlung des erforderlichen Zuschussbedarfs (Betriebskostenzuschuss) seine Angaben im Kalkulationsblatt an den dafür vorgesehenen Stellen ein. Hierfür verwendet der Bieter die zur Verfügung gestellten Kalkulationsblätter bzw. das elektronisch zur Verfügung gestellte Excel-Formular (Anlage A1, sechs Arbeitsmappen inkl. Übersicht über Angebotspreise). Der Angebotspreis errechnet sich über die drei Jahre des Leistungszeitraums. Beim Los 2 (Verbundraum Oberelbe) ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsumfänge im ersten Betriebsjahr (2019) und in den folgenden beiden Betriebsjahren (2020 und 2021) unterschiedlich sind, wie der Leistungsbeschreibung (Dokument B) zu entnehmen ist. Daher sind hierfür zwei Kalkulationsblätter (Preisblätter) mit den Preisen pro Jahr auszufüllen. Die Addition wird automatisch in der letzten Arbeitsmappe vorgenommen. Der Angebotspreis (Ausgleichsanspruch) ergibt sich jeweils aus der Differenz der Summe Kosten minus der Summe der Einnahmen. Der Bieter trägt im Kalkulationsblatt seine Angaben in die grau markierten Felder ein. Andersfarbig gefüllte Felder sind entweder vorab eingetragen oder werden automatisch berechnet. Die einzelnen Werte sind auf Basis des Jahres 2017 zu kalkulieren. Preissteigerungen werden über die Preisgleitung im Verkehrsvertrag ( 14) berücksichtigt. II. Kostenparameter Linienverkehr (Zeilen 1-13 des Kalkulationsblattes) In die einzelnen Kostensätze ( pro Einheit) sollen dabei jeweils die im Folgenden beispielhaft genannten, dem Bieter entstehenden Kosten einkalkuliert werden: a) Fahrtabhängige variable Kosten Linienverkehr (unterschieden nach Bustypen) je Nutzwagenkilometer: z.b. Kosten für Treibstoff, andere Verbrauchsstoffe, Instandhaltung und Reinigung Zeile/Nr. 1-4 im Kalkulationsblatt b) Zeitabhängige Personalkosten Linienverkehr je Fahrplanstunde: z.b. Fahrerkosten inkl. Nebenkosten, ggf. anteilige Werkstattkosten Zeile/Nr. 6 im Kalkulationsblatt Seite 1 von 5
2 c) Fahrzeugabhängige Kosten Linienverkehr (unterschieden nach Bustypen): z.b. Verzinsung, Abschreibung/Miete/Leasing für Fahrzeuge, Versicherungen, Abstellung, ggf. anteilige Werkstattkosten Zeile/Nr im Kalkulationsblatt d) Nichtvariable Kostenbestandteile Linienverkehr: - Kosten für Haltestellen: Anschaffung und Unterhaltung - Fixkosten für Verwaltung (z.b. für Leitung und kaufmännische Funktionen, Vertrieb, ggf. anteilige Werkstattkosten), Aufschläge für Wagnis und Gewinn - Vertriebskosten. Zeile/Nr. 11 im Kalkulationsblatt Bei den Mengenangaben hat der Bieter die freien Felder zu füllen. Die Angaben der Nutzwagenkilometer und Fahrplanstunden sind auf Basis eines Normjahrs zu ermitteln. Das Normjahr besteht aus: 190 Schultagen 60 Ferientagen 52 Samstagen 63 Sonn-/Feiertagen. III. Kostenparameter Bedarfsverkehr Bedarfsfahrten finden nur bei Abruf der Leistung (vorherige Anmeldung durch den Fahrgast) statt. Hier sind zu kalkulieren: e) Variable Kosten Bedarfsfahrten je Besetztkilometer: z.b. Kosten für Treibstoff, Fahrer, Instandhaltung Zeile/Nr. 5 im Kalkulationsblatt f) Nichtvariable Kosten Bedarfsfahrten: z.b. Bereitstellungspauschale, Disposition Zeile/Nr. 12 im Kalkulationsblatt Zum Zweck der Kalkulation wird ein Wert für die abgerufene Menge an Bedarfsfahrten im Jahr (Besetztkilometer) angenommen. Die tatsächlich durch das Unternehmen erbrachte Menge wird später spitz abgerechnet. Anmerkung zu den Kostenpositionen: Durch Multiplikation der Kostensätze des Bieters mit den zugehörigen Mengen (Soll-Leistung) und Addition über die einzelnen variablen Kostenpositionen und die nichtvariablen Kostenbestandteile ergibt sich die Summe der Seite 2 von 5
3 Kosten für ein Jahr (Zeile/Nr. 13). Nachrichtlich werden die Summen der Kosten für Festverkehr/Linienverkehr sowie für Bedarfsverkehr ausgewiesen. IV. Erlöse (Zeilen des Kalkulationsblattes) Bei der Ermittlung (Prognose) der Erlöse für die zu vergebende Leistung ist zum Zweck der Kalkulation Folgendes zu berücksichtigen: Der Bieter hat für die in Rede stehenden Leistungen die Erlöspositionen in den Zeilen/Nr des Kalkulationsblattes einzeln zu kalkulieren. Dazu können folgende Hinweise gegeben werden. g) Fahrgelderlöse aus Schüler-, Ausbildungs- und Jedermannverkehr: Als Orientierungshilfe wird der Betrag aus Fahrgelderlösen 2016 aus der jeweiligen verbundweiten Einnahmenaufteilung auf der Basis des vorgesehenen Fahrplanangebots angegeben (netto, d.h. ohne 7 % USt): ca Euro im Los 1 bzw. ca Euro im Los 2, wobei hier die Erlöse aus den Linien rund um Radeberg und Pulsnitz fehlen (betrifft die Linien 302, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 315, 316, 317, 321 und 322). Zu den letztgenannten Linien geht der Auftraggeber von zusätzlichen Fahrgelderlösen in Höhe von etwa Euro aus. Siehe hierzu auch Einnahmeaufteilungsvertrag des Zweckverbandes Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE), Anlage B5, dort Anhang P zu Anlage 4. In das Kalkulationsschema ist der entsprechende netto-wert einzutragen. h) Ausgleichszahlungen nach ÖPNVFinAusG und 145 ff. SGB IX: Als Orientierungshilfe wird der Betrag an Mitteln aus dem sächsischen Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) angegeben, den die aktuellen Unternehmen pro Jahr in Summe erhalten: im Los 1: ca Euro (Stand 2017), im Los 2: ca Euro (Stand 2017) Es wird darauf hingewiesen, dass diese Werte für andere Unternehmen evtl. nur eingeschränkt vergleichbar sind. Bezüglich der Ausgleichszahlungen für die Schwerbehindertenbeförderung nach 148 SGB IX wird auf Folgendes hingewiesen: Jedes Unternehmen darf den "gesetzlichen" Erstattungssatz, welcher vom Land festgelegt wird, auf Tarifeinnahmen im Nahverkehr anwenden. Befördert ein Un- Seite 3 von 5
4 ternehmen auf seinen Linien einen höheren Schwerbehindertenanteil und kann dies nachgewiesen werden, kann das Unternehmen einen individuellen Erstattungssatz anwenden. Das Verfahren des Nachweises empfehlen wir vorab mit der zuständigen Erstattungsbehörde abzustimmen. Die Kosten des Nachweises trägt der Unternehmer. Zu beachten ist, dass der Satz über alle Linien eines Unternehmens ermittelt werden muss, also beispielsweise auch Linien außerhalb des ZVON bzw. VVO oder in einem anderen Bundesland einzubeziehen sind. Aus dem vom bisherigen Unternehmer angewandten Erstattungssatz kann nicht auf eine Linie oder ein Los zurückgeschlossen werden. i) Erlöse aus Fördermitteln: Hier sind alle Fördermittel anzugeben, die der Bieter während der Vertragslaufzeit auf die zu erbringende Leistung anrechnen kann (z.b. Fördermittel für die Anschaffung von Fahrzeugen). Der Bieter ist aufgefordert, Fördermittel bestmöglich auszuschöpfen. j) Ausgleich verbundbedingte Lasten/Durchtarifierungsverluste: Für den Ausgleich von Durchtarifierungsverlusten für die Anwendung eines einheitlichen Verbundtarifs im ZVON fielen 2016 in Los 1 ca Euro an. Dieser Betrag ergibt sich aus den Zuschüssen des ZVON für verbundbedingte Mindereinnahmen und kann von Jahr zu Jahr Änderungen unterliegen. Für den Ausgleich von Durchtarifierungsverlusten für die Anwendung eines einheitlichen Verbundtarifs im VVO fielen 2016 in Los 2 ca Euro an. Dieser Betrag ergibt sich aus den Zuschüssen des VVO für verbundbedingte Mindereinnahmen und kann von Jahr zu Jahr Änderungen unterliegen. Beim Ausgleich verbundbedingter Lasten handelt es sich um einen (nicht steuerbaren) Zuschuss, d. h. er unterliegt nicht der USt (gegenwärtige Rechtslage). k) Sonstige Erlöse: Hier sind alle weiteren Erlöse des Bieters anzugeben, die in irgendeiner Weise auf die angebotenen Linien entfallen (z.b. Einnahmen durch Werbung an Bussen, Fördermittel für Projekte, die das Linienbündel - ggf. nur anteilig - betreffen usw.). Zeile/Nr. 21 links enthält die Summe der Erlöse. Seite 4 von 5
5 Für die spätere Abrechnung des Bedarfsverkehrs nach tatsächlicher Inanspruchnahme der Leistungen ( Spitzabrechnung, tatsächliche Besetzt-km) wird die ermittelte Summe der gesamten Erlöse auf die Erlöse für den Festverkehr/Linienverkehr und Erlöse für Bedarfsfahrten aufgeteilt (Zeile/Nr. 20 rechts). Nach Erfahrung der Vergabestelle entfallen unter der Annahme der Besetzt-km aus Zeile/Nr. 5 etwa 0,25% der gesamten Erlöse auf den Bedarfsverkehr. Die beiden Werte werden automatisch im Kalkulationsblatt errechnet. Aus den angenommenen Erlösen Bedarfsverkehr und der angenommenen Leistungsmenge Bedarfsfahrten (Prognose Besetzt-km) wird ein Erlössatz pro km Bedarfsfahrt ermittelt (Zeile/Nr. 21 rechts). V. Zuschuss (Zeile 22 des Kalkulationsblattes) Der wertungsrelevante Zuschussbedarf/Ausgleichsanspruch ermittelt sich durch die Differenz der Summe der Kosten minus der Summe der Erlöse (Zeile/Nr. 22 links). VI. Vergütung des Aufgabenträgers für Bedarfsfahrten Im Rahmen der späteren jeweiligen Jahresschlussrechnung nach dem Vertrag wird die tatsächliche Anzahl der erbrachten Bedarfsfahrten, die von den für die Zwecke der Kalkulation angenommenen Besetzt-km aus Zeile/Nr. 5 abweichen kann, bei den Kosten und Erlösen berücksichtigt ( Spitzabrechnung ). Hierfür wird aus der Differenz aus dem variablen Kostensatz pro Bedarfsfahrt (Zeile/Nr. 5 im Kalkulationsblatt) und dem Erlössatz pro Bedarfsfahrt (Zeile/Nr. 21 rechts) ein Zuschusssatz pro km Bedarfsfahrt (Zeile/Nr. 22 rechts) ermittelt. Mit diesem Zuschusssatz werden die mehr oder weniger erbrachten Besetzt-km bei Bedarfsfahrten über die zuvor prognostizierten Besetzt-km in Zeile/Nr. 5 hinaus vergütet. VII. Beispiel für Anpassung des Zuschussbetrages Wird der Zuschussbetrag bei Zu-/Ab-/Umbestellungen nach 5 Abs. 6 des Verkehrsvertrages angepasst, so geschieht dies im Beispiel folgendermaßen: Die bisherige Summe nach Kostenparametern sei 10 Mio. und der bisher ermittelte Zuschussbedarf/Ausgleichsanspruch 4 Mio.. Durch die Veränderung von Mengenparametern (Anzahl Nwkm, Fahrplanstunden und/oder Anzahl Fahrzeuge) erhöht sich die Summe nach Kostenparametern auf 11 Mio.. Dies ergibt eine Steigerung um 10%. Demnach wird auch der Zuschussbedarf/Ausgleichsanspruch um 10% = 0,4 Mio. erhöht. Der neue Zuschussbedarf/Ausgleichsanspruch beträgt dann 4,4 Mio.. Eine gesonderte Betrachtung der Auswirkungen auf die Erlöse findet nicht statt. Seite 5 von 5
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