BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Finanzausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/1631(neu) - Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrags zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) A. Problem Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ist unter anderem die Behandlung des Vermögens und der Schulden der DDR geregelt. In diesem Zusammenhang enthält Artikel 22 des Einigungsvertrages auch Bestimmungen über das Finanzvermögen der DDR - mithin das öffentliche Vermögen, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Das Finanzvermögen ist gemäß Artikel 22 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Einigungsvertrages durch ein Bundesgesetz jeweils zur Hälfte auf den Bund und die ostdeutschen Länder aufzuteilen; an dem Länderanteil sind die Gemeinden angemessen zu beteiligen. Die auf die Länder entfallenden Anteile bemessen sich gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 6 des Einigungsvertrages nach ihrer Einwohnerzahl zum 3. Oktober Diese festgelegte Aufteilung zwischen dem Bund und den ostdeutschen Ländern ist eine bis heute noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem Einigungsvertrag.

2 Drucksache 6/1774 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Seit Ende der 1990er-Jahre sind die neuen Länder bemüht, mit dem Bund zu einer einvernehmlichen Aufteilung des Finanzvermögens zu gelangen. Dabei hat sich gezeigt, dass zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern grundlegende Auffassungsunterschiede hinsichtlich des Wertes des aufzuteilenden Finanzvermögens bestehen. Während der Bund nach seinen Berechnungen zum Stichtag 31. Dezember 2009 von einer Überschuldung des Finanzvermögens in Höhe von rund 4 Milliarden Euro ausgeht, haben die Länder zu diesem Stichtag einen positiven Wert des Finanzvermögens in Höhe von rund 3,5 Milliarden Euro ermittelt. B. Lösung Mit dem zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin geschlossenen Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages wird eine einvernehmliche Aufteilung des Finanzvermögens auf der Basis einer sogenannten Nulllösung vorgenommen. Danach werden die ostdeutschen Länder keine Zahlungen an das Finanzvermögen erbringen, im Gegenzug aber auch keine Zahlungen aus dem Finanzvermögen erhalten und keine Auskehransprüche gegen das Finanzvermögen erheben. Mit dem Gesetzentwurf schlägt die Landesregierung vor, diesen Staatsvertrag gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu ratifizieren. Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen. Einvernehmen im Ausschuss C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1774 Beschlussempfehlung Der Landtag möge beschließen: den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/1631(neu) unverändert anzunehmen. Schwerin, den 15. April 2013 Der Finanzausschuss Torsten Koplin Vorsitzender und Berichterstatter 3

4 Drucksache 6/1774 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Torsten Koplin I. Allgemeines Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrags zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) auf Drucksache 6/1631(neu) während seiner 36. Sitzung am 20. März 2013 beraten und an den Finanzausschuss überwiesen. Der Finanzausschuss hat diesen Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am 4. April 2013 und abschließend in seiner 40. Sitzung am 11. April 2013 beraten und einvernehmlich die vorliegende Beschlussempfehlung angenommen. II. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Finanzausschusses Die Landesregierung hat unter anderem ausgeführt, dass die Überführung des ehemals volkseigenen Vermögens im Wesentlichen nach zwei Gesetzen erfolge, dem Vermögensgesetz mit allen Nebengesetzen in Bezug auf die privaten Ansprüche sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages als materielle Grundlage unter anderem für die Ansprüche der Gebietskörperschaften. Insoweit sei das Vermögenszuordnungsgesetz die Durchführungsvorschrift. Im Artikel 22 des Einigungsvertrages sei als Auffangtatbestand geregelt, dass alles, was nicht unter die im einzelnen geregelten Sachverhalte falle, sogenanntes treuhänderisches Finanzvermögen des Bundes sei. Dieses treuhänderische Finanzvermögen solle zu gleichen Teilen zwischen dem Bund und den neuen Ländern aufgeteilt werden, wobei die Länder ihrerseits die Kommunen angemessen zu beteiligen hätten. Die Länder hätten seit etwa 1996 mit dem Bund Verhandlungen über die Aufteilung dieses Vermögens geführt. Zunächst sei verlautet worden, dass sich ungefähr 1,5 Milliarden Euro im Cash-Management des Bundes befinden würden, worum sich die Länder kümmern sollten. Die sehr schnell aufgenommenen Verhandlungen seien jedoch aufgrund grundlegender Meinungsverschiedenheiten darüber, was zu dem Finanzvermögen zu zählen sei, ebenso schnell wieder ins Stocken geraten. Der Bund habe beispielsweise als einen der größten Posten die Kosten der Wismut eingerechnet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die sowjetisch-deutsche Aktiengesellschaft Wismut jedoch zu keinem Zeitpunkt volkseigen gewesen sei, weshalb sie auch nicht der Vermögenszuordnung gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages unterliegen könne. Es habe zudem weitere Bereiche gegeben, in denen die Positionen von Bund und Ländern sehr weit auseinandergegangen seien. Nach Auffassung des Bundes habe insgesamt eine Überschuldung des Finanzvermögens in Höhe von rund 4,0 Milliarden Euro bestanden, während die Länder von einem positiven Wert in Höhe von rund 3,5 Milliarden Euro ausgegangen seien. Dieser Streit habe sich über Jahre hingezogen, bis seitens des Bundesfinanzministeriums eine sogenannte Nulllösung vorgeschlagen worden sei. Um den Ländern diese Lösung näher zu bringen, seien weitere Positionen einbezogen worden, sodass die Rechnung letztlich etwas positiver werde. Nach weiteren Verhandlungen sei 2006 der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung in Betracht gezogen worden, jedoch hätten diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken bestanden, weil der Einigungsvertrag eine Aufteilung durch ein Gesetz vorsehe. Vor diesem Hintergrund sei sodann die Möglichkeit eines Staatsvertrages mit einer entsprechenden Ratifizierung durch die Parlamente gewählt worden. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1774 Vonseiten der Landesregierung wurde zudem ausgeführt, dass sich insbesondere zwei Positionen des Staatsvertrages für das Land Mecklenburg-Vorpommern positiv auswirken würden. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unter anderem die Abwicklung der Bodenreform regele. Danach sei das Bodenreformland, sofern es hierfür keinen berechtigten Erben gegeben habe, dem Landes-Fiskus aufzulassen gewesen. Dies sei im Land Mecklenburg-Vorpommern durch die Landgesellschaft mit einem Wert von etwa 125,0 Millionen Euro erfolgt. Gemäß EGBGB wären diese Werte nochmals zwischen Bund und Ländern zu verteilen. Der Bund verzichte im Rahmen des Staatsvertrages auf eine entsprechende Auskehr, sodass die rund 125,0 Millionen Euro beim Land verblieben. Der zweite Punkt betreffe die ehemaligen Liegenschaften des Feriendienstes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB), soweit sie in Rechtsträgerschaft des FDGB gestanden haben, mit einem Wert von etwa 38,0 Millionen Euro. Diese Liegenschaften seien Anfang der 1990er-Jahre entweder für 1 DM an die Belegenheitskommunen übertragen worden oder durch die Treuhand veräußert worden, wobei die Erlöse an die Gemeinden geflossen seien. Diese 38,0 Millionen Euro wären vermutlich dem Finanzvermögen zuzurechnen gewesen. Das Land beziehungsweise die Kommunen hätten sodann Abführungen an den Bund vornehmen müssen. Als weiteres Argument für die angestrebte Nulllösung hat die Landesregierung darauf aufmerksam gemacht, dass anderenfalls eine Reihe von Rechtsproblemen zu lösen wären. Sofern der Bund das Gesetz nach seinem Verständnis hätte fassen können, wären die Länder zur Hälfte an den 4,0 Millarden Euro beteiligt worden. Mecklenburg-Vorpommern wäre mit einem Anteil von 11,98 % an den entsprechenden 2,0 Millarden Euro beteiligt gewesen. Eine mögliche Klage gegen ein solches Gesetz hätte nach Einschätzung der Landesregierung einen völlig ungewissen Ausgang gehabt. Insofern sei die vorgesehene Lösung aus Sicht des Landes ein vertretbarer Kompromiss. Die kommunalen Spitzenverbände hätten zwar grundsätzlich weitere Dinge in den Staatsvertrag einbringen wollen. Da dies aber nicht durchsetzbar gewesen sei, hätten sie dieser Lösung letztlich zugestimmt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat hinsichtlich Artikel 7 des Staatsvertrages um eine Erklärung dahingehend gebeten, wie mit dem nicht zugeordneten Finanzvermögen verfahren werden solle und um wie viele Fälle sowie um welchen Umfang von Landesvermögen es sich insoweit handele. Vonseiten der Landesregierung wurde hierzu dargelegt, dass weiterhin in Grundbüchern in Größenordnungen die Eintragung Eigentum des Volkes vorhanden sei. Die Kommunen wollten mit dem Staatsvertrag abschließend geregelt wissen, dass alles, was noch nicht zugeordnet sei, dem Bund gehöre. Dies wäre aber keine gute Lösung gewesen, weil auch die Anträge der anderen Gebietskörperschaften noch nicht endgültig beschieden seien. Der Artikel 7 betreffe Vermögen, das niemand beanspruche oder das niemandem zustehe. Das Angebot des Bundes, das, was unter das treuhänderische Finanzvermögen falle, den Belegenheitsländern zu übertragen, habe das Land abgelehnt. Zur Begründung wurde angemerkt, dass es sich insoweit nicht um geschlossene Grundstücke, sondern beispielsweise um Straßenbegleitgrün oder eine Verkehrsinsel handele. 5

6 Drucksache 6/1774 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Im Ergebnis der Beratung hat die Fraktion der SPD beantragt, dem Landtag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 6/1631(neu) unverändert anzunehmen. Die Beschlussempfehlung ist in Abwesenheit der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD, bei Enthaltung seitens der Fraktion DIE LINKE einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU angenommen worden. Schwerin, den 15. April 2013 Torsten Koplin Berichterstatter 6

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