Kinderschutz und Datenschutz Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit 30. November 2011, Datenschutzforum Koblenz Rechtsanwältin Isabell

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1 Kinderschutz und Datenschutz Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit 30. November 2011, Datenschutzforum Koblenz Rechtsanwältin Isabell Schulte-Wissermann Fachanwältin für Familienrecht Poststr. 8, Koblenz

2 Statistik Kindesmisshandlung in Deutschland

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4 Regelungslandschaft Aktuell : keine bundeseinheitliche Regelung, sondern 16 Landesgesetze, bspw. - RLP: LKindSchuG - Hessen: Gesetz zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes für Kinder - NRW: HeilberufsG, VO zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen - Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg: Gesundheitsdienstgesetz

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6 Kinder und Jugend Inhalt Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Mehr Handlungs- und Rechtssicherheit Verbindliche Standards Belastbare statistische Daten

7 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes )Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Frühe Hilfen werden zu Basisangeboten der Kinder- und Jugendhilfe - auch für werdende Eltern. (Werdende) Eltern werden aktiv angesprochen sie erhalten Beratung und Information über Unterstützungsangebote vor Ort. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz werden in Kooperationsnetzwerken zusammengeführt, um Familien individuelle Hilfe rund um die Geburt und die ersten Lebensjahre ihres Kindes zu bieten. Das Familienministerium stellt 120 Millionen Euro zwischen 2012 und 2015 für den verstärkten Einsatz von Familienhebammen bereit. Familienhebammen als Lotsen im Netzwerk Früher Hilfen Abrechnungsmöglichkeit über die 8. Woche nach der Geburt hinaus

8 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes ) Mehr Handlungs- und Rechtssicherheit Verhinderung von Jugendamts-Hopping: Das bisher zuständige Jugendamt gibt alle notwendigen Informationen an das neue Jugendamt weiter (im Falle eines Umzugs der Familie), um Kinder wirksam zu schützen. Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger: Die Voraussetzungen für eine zulässige Weitergabe von Informationen durch Ärzte/Psychologen an das Jugendamt werden klar definiert. Obligatorische Hausbesuche: Um die Lebenssituation eines Kindes zu beurteilen, werden Hausbesuche durchgeführt, sofern sie nach fachlicher Einschätzung erforderlich sind und den Schutz des Kindes nicht gefährden. Einrichtungen haben Anspruch auf fachliche Begleitung in Kinderschutzfragen wie z.b. zu Präventions- und Schutzkonzepten und bei konkreten Verdachtsfällen

9 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes ) Mehr Handlungs- und Rechtssicherheit (Fortsetzung) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis, 72a SGB VIII Neufassung, 30 Abs. 5 und 30 a Abs.1 BZRG vorlegen. Öffentliche und freie Träger vereinbaren die Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen. Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, erhalten nur nach Nachweis erweiterter Führungszeugnisse des Personals und bei Implementierung geeigneter Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche eine Betriebserlaubnis. Damit greift das Bundeskinderschutzgesetz zentrale Empfehlungen der Runden Tische Heimkinder und Sexueller Kindesmissbrauchauf

10 Kernelemente des LKindSchuG Kooperation Zusammenarbeit Jugendhilfe und Gesundheitshilfe, Polizei-und Ordnungsbehörden, Beratungsstellen und Einrichtungen

11 Datenweitergabe an die Jugendämter

12 Meldesysteme für ÄrztInnen/Hebammen/ErzieherIn/Jugendhilfe Meldepflichten Bayern und Mecklenburg- Vorpommern Werden gewichtige Anhaltspunkte für die eine Kindeswohlgefährdung (Gesundheitsdienst) oder für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch bekannt, ist das zuständige Jugendamt unverzüglich einzuschalten bzw. sind die personenbezogenen Daten unverzüglich mitzuteilen. Eine Prüfung, ob die Gefährdung mit eigenen Mitteln behoben oder für die Inanspruchnahme weitergehender Hilfen geworben werden kann, ist nicht zulässig: Abgestufte Meldepflichten Rheinland-Pfalz, Baden- Württemberg Reichen die eigenen fachlichen Mittel nicht aus, um die Gefährdung abzuwenden, soll auf die Personensorgeberechtigten hingewirkt werden, die erforderlichen weitergehenden Hilfen in Anspruch zu nehmen. Ist Tätigwerden dringend erforderlich, oder die SO-Berechtigten nicht willens oder fähig, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, sind die Erstkontaktstellen befugt, die Daten an das Jugendamt zu übermitteln. Die Betroffenen sind vorab von der (Möglichkeit) der Datenweitergabe zu informieren, es sei denn, damit wäre eine Gefahrenerhöhung für das Kind

13 Datenerhebung und weitergabe Grundrechte der Betroffenen Art. 2 GG Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Jede/r hat das Recht, über die Offenbarung und Verwendung der eigenen Daten zu entscheiden. Art. 6 GG Abs.2 und Art. 4 a und 25 LV Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder betrifft: Schutz der VetreterInnen der Heilberufe/Jugendhilfe Besonders geschütztes und zu schützendes Berufs-und Amtsgeheimnis Vertrauensvolle Arzt-/ Patientenbeziehung bzw. Beratungsverhältnis gewährleisten Schweigerecht der Heilberufe und des von 203 StGB umfassten Personenkreises

14 Grundrecht auf Datenschutz BVerfG: Volkszählungsurteil vom Beschränkungen der informationellen Selbstbestimmung müssen klar und für den Bürger erkennbar geregelt werden Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß

15 Grundsätze des Datenschutzes in der Jugendhilfe und Gesundheitshilfe

16 Grundsatz Alles ist verboten, es sei denn, es ist erlaubt

17 Rechtsquellen Datenschutz verfassungsrechtlich garantiert durch Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art.1 Abs.1 GG Grundrecht wird konkretisiert durch das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze Diese sind nachrangig gegenüber dem bereichsspezifischen Sozialdatenschutz 35 SGB I, a SGB X, in der Jugendhilfe SGB VIII

18 Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe sozialdatenschutzrechtliche Vorschriften in 35 SGB I, 67 ff.sbg X und 61 ff. SGB VIII Kinderheime als Leistungsträger auf der Grundlage des SGB 2 KitaG, kommunale Kitas SGB VIII Freie Träger: aus dem Betreuungsvertrag als vertragliche Nebenpflicht, 241, 242 BGB Kirchliche: KDO und DSG -EKD Fachkräfte, die im Rahmen der Hilfebeziehung mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen, unterliegen der strafrechtl. sanktionierten Schweigepflicht, 203 Abs. 1 Nr.2, 4 oder 5 StGB)

19 Verletzung der Datenschutzbestimmungen 85 Abs. 2 S.1 SGB X: Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu Euro 203 StGB. MitarbeiterInnen in Einrichtungen, die den Berufsgruppen : Psychologen, Ehe-/Familien- Erziehungs-oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen, staatl. anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen angehören nicht: HeilpädagogInnen und ErzieherInnen

20 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen Schutzbereich: Recht auf informationelle Selbstbestimmung Anvertraute oder bekanntgewordene Geheimnisse bekannt geworden kraft Berufsausübung, auch unfreiwillige Beziehungen zum Beruf des Geheimnisträgers Berufsgruppen: Ehe-Familienberater: die in einer Einrichtung tätig sind, die von einer Behörde anerkannt sind Sozialarbeiter/-pädagogen: nur bei staatlicher Anerkennung

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22 Schutzbereich des Sozialdatenschutzes alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Erziehung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden gem. 67 Abs.1 SGB X : alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (z.b. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Religion,Nationalität, Krankheiten, Familienstand, Kinderzahl etc.)

23 Zulässigkeit der Datenerhebung Für die Jugendhilfe: 62 SGB VIII Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen selbst zulässig, wenn diese für die Erfüllung der Erziehungsaufgabe in der Einrichtung notwendig (also nicht nur nützlich) ist (Fragen nach dem Beruf der Eltern nicht notwendig) Datenerhebung bei Dritten über das Kind nur bei Einwilligung der bzw. des Kindes (Einsichtsfähigkeit), möglichst schriftlich (Beweisbarkeit) Eltern

24 Datenschutz schützt vertrauensvolle Beziehungen, darf jedoch den Kinderschutz nicht verhindern

25 Zusammenarbeit KiTa und Schule Bildungs- und Erziehungsempfehlungen Landesgesetz zum Ausbau der frühen Förderung ( 2a KiTaG- Übergang GS) 19 SchulG Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit KiTa aber: keine Berechtigung, ohne Zustimmung der Eltern/Sorgeberechtigten Unterlagen und personenbezogene Informationen weiter zu geben

26 Die gesetzlich vorgeschriebene Kooperation zwischen KiTa und Schule beschränkt sich auf den allgemeinen Informationsaustausch und berechtigt nicht zum Austausch von personenbezogenen Daten einzelner Kinder.

27 Unterlagen sind den Eltern auszuhändigen, damit diese frei entscheiden können, ob und wenn ja, welche Informationen sie (!!!) an die Schule weiter geben werden wollen.

28 8 a SGB VIII-Fahrplan für den Kinderschutz Schutzauftrag für Kindeswohlgefährdung In Kraft getreten: Auslöser: Zivil- und Strafverfahren gegen JA- Mitarbeiter Vorschrift gilt für öffentliche und freie Jugendhilfe Jugendämter sollen tätig werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung bekannt werden Anhaltspunkte, wie Vernetzung Jugendhilfe mit Gesundheitshilfe funktionieren kann

29 12 LKindSchuG Schweige-und Geheimhaltungspflichten, Befugnis zur Unterrichtung an das Jugendamt für alle Berufsgeheimnisträger im Sinne des 203 StGB: Befugnis zur Datenweitergabe bei akuter Gefährdungslage, auch für Angehörige der Heilberufe, 12 Abs. 2 LKindSchG Keine Offenbarungspflicht!

30 Datenschutzregelungen in Gesundheits-und Jugendhilfe

31 Vorgehensweise für beide Berufsgruppen 1. Einwilligung der Betroffenen sollte von den verantwortlichen Fachkräften gewonnen werden Königsweg 2. Transparenzgebot: Betroffene/r soll die beabsichtigten Vorgänge der Datenverarbeitung durchschauen können Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen

32 Teilen der Verantwortung 8 a SGB VIII als Modell: Jugendämter sollen tätig werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung bekannt werden - Wertschätzung der Hilfebeziehung - Hilfezugänge nutzen statt Verantwortung abzugeben - Transparenz gegenüber der Familie, die in erster Linie verantwortlich ist - fachlich fundierte Expertise durch handelnde Fachkraft und Beratung im Fachteam - Kinderschutz als Gemeinschaftskunstwerk

33 Übermittlung von Sozialdaten durch das Jugendamt an das Familiengericht 64 Abs. 2 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr.2 SGB X Zulässig, soweit diese für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist 8 a Abs. 3 SBG VIII Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es gemäß 8a Abs. 3 SGB VIII das Gericht anzurufen.

34 Unterlassen der Gefahrabwendung AG Mönchengladbach Urteil v : Verurteilung eines Sozialarbeiters JA wegen fahrlässiger Tötung Sozialarbeiter kommunaler Einrichtungen haben im Betreuungszusammenhang mit Problemfamilien und ihren Kindern eine Garantenstellung aus der staatlichen Schutzpflicht gegenüber den betreuten Kindern und Jugendlichen. Sie stehen rechtlich dafür ein, dass die Gefahr nicht eintritt. Unterlassen sie, die Gefahr abzuwenden, verwirklichen sie den Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen, 13, 222 StGB. Die Schutzpflicht beginnt mit der Übernahme der Fallbearbeitung. In akuten Notfällen ist die Entscheidung des Familiengerichts nicht abzuwarten Inobhutnahme.

35 Fehler im Handlungsablauf Unzureichende Dokumentation während der Fallbearbeitung über 24 Monate Kein ausreichendes methodisches Konzept Mitarbeiter hatte unterlassen, Polizei einzuschalten Aufgrund der Vorgeschichte war Tötung vorhersehbar (Suizidgedanken der Mutter)

36 DPA Misshandlung übersehen? Ermittlungen gegen Sozialamt KARLSRUHE. Zwei Mitarbeiter des städtischen Sozialamts in Karlsruhe sind im Visier der Staatsanwaltschaft, weil sie ihre Fürsorgepflicht vernachlässigt haben sollen. Die beiden Sozialarbeiter hatten angeblich Hinweise auf Misshandlung eines kleinen Mädchens, reagierten aber nicht angemessen. Ein zwei Jahre altes Kind war mit Brandverletzungen, die ihm die Mutter zugefügt hatte, in den Kindergarten gekommen.

37 Rostock: Im Fall eines misshandelten kleinen Mädchens aus Teterow wird offenbar auch gegen eine Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes ermittelt. Nach NDR-Informationen besteht der Verdacht der unterlassenen Hilfeleistung. Die Jugendamt-Mitarbeiterin soll es demnach versäumt haben, auf einen ersten Hinweis zu reagieren. Außerdem werde anhand der Krankenunterlagen überprüft, ob einem der zahlreichen behandelnden Kinderärzte fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen sei. Das Mädchen soll zu Hause über Jahre hinweg gezwungen worden sein, Kalkreiniger und Essig zu trinken. Das Mädchen sei 31 Mal stationär behandelt worden, bis Ärzte die Verätzungen in Mund, Speiseröhre und Magen erkannten.

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39 Elterngespräch Grundsatz: Eltern sollen über die Weitergabe qualifiziert entscheiden daher ist den Eltern mitzuteilen: -Absicht der Weitergabe der Daten -um welche Daten es sich konkret handelt - wohin die Daten weitergegeben werden Achtung: Gefahrenerhöhung für das Kind! Dokumentieren!!!!!!

40 Uneinsichtigkeit und (unsachliche) Verweigerung der Einwilligung Grundsatz: Vielleicht gegen den Willen der Eltern, aber nicht ohne Wissen der Eltern. Genau erklären, welche Daten wohin weitergegeben werden (Transparenz). Verlässlichkeit der Situation

41 34 StGB rechtfertigender Notstand-Handeln gegen den Willen des Betroffenen objektiv: gegenwärtige Gefahr für die aufgelisteten Rechtsgüter (aktuelle Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch) Gefahr nur durch Bruch der Schweigepflicht abwendbar (eigene Möglichkeiten reichen nicht mehr aus,) Interessen- und Güterabwägung führt zum Überwiegen zugunsten des gefährdeten Rechtsguts Kindeswohl erforderlich und angemessen (relativ mildestes Mittel: unter Umständen vorrangige Maßnahmen: Gespräch mit Patienten) subjektiv: Kenntnis der den Bruch rechtfertigenden Umstände Wille zur Gefahrenabwehr Dokumentieren!!!

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44 Maßmahmen zur Gefahrenabwehr einleiten Jugendamt informieren: Entziehung des Sorgerechts der Eltern bzgl. der Entscheidung über die Entbindung von der Schweigepflicht Bei akuter Gefahr: Polizei informieren

45 Rechtsprechung (+)bei Verdacht einer Kindesmisshandlung, u.u. sogar Pflicht aufgrund Garantenstellung des Arztes (-) bei Verdacht einer Misshandlung zu Lasten einer Frau (Wunsch der Frau maßgebend zu beachten)

46 Fall 1: Das Jugendamt bittet bei einer Tageseinrichtung um Auskunft, wie die Beziehungen eines Kindes zu seinen Elternteilen sind, um gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme in einem Sorgerechtsverfahren abgeben zu können.

47 Lösung Fall 1 Da keine der Ausnahmen für diese Dritterhebung nach 62 Abs.3 und 4 SGB VIII vorliegt, kann das Jugendamt die Datenerhebung bei der Tageseinrichtung nur mit Einwilligung der betroffenen Elternteile vornehmen. Ohne diese Einwilligung ist die Datenerhebung unzulässig; eine Auskunft darf dann nicht erfolgen.

48 Fall 2 Es besteht der Verdacht einer Kindesmisshandlung. Das Jugendamt möchte dazu auch in der Tageseinrichtung Ermittlungen anstellen, um beim Familiengericht einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht gem BGB erwirken und anschließend eine Hilfe zur Erziehung erbringen zu können.

49 Lösung Fall 2 In diesem Fall ist ausnahmsweise die Dritterhebung zulässig, weil 62 Abs. 3 Nr. 2 d SGB VIII dies zulässt. Weil das Gesetz die Voraussetzungen für einen Dateneingriff enumerativ regelt, kann die pauschale Berufung auf das Wohl des Kindes nie eine Datenerhebung oder übermittlung rechtfertigen.

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51 Kinderschutzgesetze geben Raum und Verantwortung Kinderschutz braucht Datenschutz

52 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

D e e ge g s e e s t e zl z ich c h vo v r o ge g s e c s h c r h ieb e e b n e e n e Ko K o o pe p r e at a ion o

D e e ge g s e e s t e zl z ich c h vo v r o ge g s e c s h c r h ieb e e b n e e n e Ko K o o pe p r e at a ion o Die gesetzlich vorgeschriebene Kooperation zwischen KiTa und Schule beschränkt sich auf den allgemeinen Informationsaustausch und berechtigt nicht zum Austausch von personenbezogenen Daten einzelner Kinder.

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