MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0689/1998, eingereicht von David Petrie, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Vereinigung der ausländischen Fremdsprachenlektoren in Italien, betreffend die Lage von Fremdsprachenlektoren in Italien Petitionen 0508/2007 und 0509/2007, eingereicht von Simon Lander und Cheryl Wolley, britischer Staatsangehörigkeit, betreffend die diskriminierende Behandlung von Fremdsprachenlektoren an der Universität Cagliari und anderen italienischen Universitäten Petition 1152/2011, eingereicht von M. A., spanischer Staatsangehörigkeit, zur Diskriminierung von Fremdsprachenlektoren an italienischen Universitäten 1. Zusammenfassung der Petition Petition 0689/1998 Der Petent möchte auf einen Fall aufmerksam machen, bei dem zwei irische Staatsangehörige und ein britischer Staatsangehöriger, die als Lektoren an der Universität Genua beschäftigt waren, entlassen wurden. Petitionen 0508 und 0509/2007 Die Petenten kommen noch einmal auf die fortwährenden Auseinandersetzungen über die Diskriminierung von Fremdsprachenlektoren an italienischen Universitäten zurück. Sie beanstanden, dass sie als Lektoren ungeachtet des EuGH-Urteils vom 26. Juni 2001 nach wie vor wie technisches Personal behandelt werden und ihnen der Hochschullehrern zustehende rechtliche und finanzielle Status verwehrt bleibt. CM\ doc PE v03-00 In Vielfalt geeint

2 Petition 1152/2011 Die Petentin, die an der Universität Mailand Spanisch unterrichtet, erklärt, dass Fremdsprachenlektoren an italienischen Universitäten am Arbeitsplatz diskriminiert würden, und zwar vor allem in Bezug auf die Vergütung. Sie habe deswegen zusammen mit anderen Kollegen Klage beim Arbeitsgericht Mailand (Tribunale del Lavoro di Milano) eingereicht. 2. Zulässigkeit Petition 0689/1998 für zulässig erklärt am 30. November Petitionen 0508 und 0509/2007 für zulässig erklärt am 24. September Petition 1152/2011 für zulässig erklärt am 22. Februar Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Ergänzende Antwort der Kommission (REV IX), eingegangen am 6. September 2011 Wie zuletzt 2007 stand die Frage der Anerkennung der erworbenen Rechte der ursprünglich als ausländische Lektoren und dann als CEL (Fremdsprachenlektoren) eingestuften Beschäftigten am 24./25. Januar 2011 nochmals auf der Tagesordnung der Sitzung des Petitionsausschusses. Der Petent äußerte Bedenken bezüglich des Inkrafttretens des italienischen Gesetzes Nr. 240 Norme in materia di organizzazione delle università, di personale accademico e reclutamento, nonché delega al Governo per incentivare la qualità e l'efficienza del sistema universitario vom 30. Dezember 2010, der so genannten Gelmini-Reform. In Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes, der auf die Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 des italienischen Gesetzes Nr. 63 vom 5. März 2004 Disposizioni urgenti relative al trattamento economico dei collaboratori linguistici presso talune università ed in materia di titoli equipollenti ausgerichtet ist, geht es um die Situation ausländischer Lektoren in Italien. Das Gesetz Nr. 63/2004 wurde erlassen, um die erworbenen Rechte der ursprünglich als Lektoren und dann als CEL eingestuften Beschäftigten zu schützen. Am 18. Juli 2006 entschied der Gerichtshof, dass das geplante Gesetz mit Blick auf die Wiederherstellung der Lektorenlaufbahn 1 eine geeignete Lösung biete. Die Dienststellen der Kommission standen mit dem Petenten in direktem Kontakt und konnten sich mit ihm eingehend über die Lage ehemaliger und derzeit beschäftigter Lektoren und Fremdsprachenlektoren (CEL) sowie über die geltenden italienischen Rechtsvorschriften (insbesondere das vorstehend genannte italienische Gesetz Nr. 240 vom 30. Dezember 2010) austauschen. Artikel 26 Absatz 3 des italienischen Gesetzes wirft einige Fragen auf, die die Dienststellen der Kommission gern klären würden. Besonders wichtig dürfte in diesem Zusammenhang die Frage der Folgen für unter das vorherige Gesetz von 2004 fallende Personen sein. 1 Rechtssache C-119/04, Kommission/Italien, Slg. 2006, S. I PE v /6 CM\ doc

3 Die Dienststellen der Kommission beabsichtigen, demnächst über EU-Pilot Kontakt zu den italienischen Behörden aufzunehmen, um mehr über die Auslegung und die praktischen Konsequenzen des neuen Gesetzes für ursprünglich als Lektoren und dann als CEL eingestufte Beschäftigte in Erfahrung zu bringen. 4. Ergänzende Antwort der Kommission (REV IX), eingegangen am 17. Februar 2012 Auf der Sitzung des Petitionsausschusses vom 24./25. Januar 2011 kam bezüglich der Anerkennung der erworbenen Rechte von ursprünglich als ausländische Lektoren und dann als CEL eingestuften Beschäftigten noch ein neuer Sachverhalt zur Sprache: Bedenken bezüglich des Inkrafttretens des italienischen Gesetzes Nr. 240 Norme in materia di organizzazione delle università, di personale accademico e reclutamento, nonché delega al Governo per incentivare la qualità e l'efficienza del sistema universitario vom 30. Dezember 2010, der so genannten Gelmini-Reform. In Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes, der auf die Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 des italienischen Gesetzes Nr. 63 vom 5. März 2004 Disposizioni urgenti relative al trattamento economico dei collaboratori linguistici presso talune università ed in materia di titoli equipollenti ausgerichtet ist, geht es um die Situation ausländischer Lektoren in Italien. Das Gesetz Nr. 63/2004 wurde erlassen, um die erworbenen Rechte von ursprünglich als Lektoren und dann als CEL eingestuften Beschäftigten zu schützen. Der Gerichtshof (C-119/04) entschied am 18. Juli 2006, dass dieses Gesetz mit Blick auf die Neueinstufung der Lektorenlaufbahn eine geeignete Lösung biete. Aufgrund des Wortlauts von Artikel 26 Absatz 3 der Gelmini-Reform ist noch klarzustellen, welche Änderungen sich aus diesem neuen Gesetz für die Situation der ursprünglich als Lektoren und nach dem Gesetz von 2004 als CEL eingestuften Beschäftigten tatsächlich ergeben. Die Dienststellen der Kommission stehen in Verbindung mit den italienischen Behörden, um sich über die Auslegung und die praktischen Konsequenzen dieses neuen Gesetzes mit Blick auf die Situation der ursprünglich als Lektoren und dann als CEL eingestuften Beschäftigten Klarheit zu verschaffen und zu entscheiden, ob weitere Schritte unternommen werden müssen. Die Antwort, die die Kommission Anfang Dezember 2011 von den italienischen Behörden erhalten hat, wird zurzeit noch geprüft. Außerdem haben die Kommissionsdienststellen vor Kurzem Kontakt zu dem Petenten und einem Wanderarbeitnehmer in ähnlicher Lage aufgenommen, um sich über die letzten Entwicklungen und insbesondere darüber zu informieren, wie das Gelmini-Gesetz in der Praxis umgesetzt wird. Fazit Die Kommission wird den Petitionsausschuss über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. CM\ doc 3/6 PE v03-00

4 5. Ergänzende Antwort der Kommission (REV IV), eingegangen am 29. August 2014 Petitionen 689/1998, 508/2007, 509/2007 und 1152/2011 Die Kommission hat den Petitionsausschuss am 25. November 2013 mündlich über den Fortschritt der Prüfung der Beschwerde unterrichtet, die die ALLSI (Italienischer Verband der Fremdsprachenlektoren) zu Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010, dem so genannten Gelmini-Gesetz, eingereicht hat. Auf der Sitzung hat die Kommission erklärt, dass sie dem Petenten im September 2013 ihre Absicht, die Untersuchung dieses Falles einzustellen, sowie die Gründe dafür mitgeteilt habe. Bevor die Kommission die Akte geschlossen hat, hat sie dem Petenten im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren die Gelegenheit gegeben, etwaige neue Informationen vorzulegen, die sie veranlassen könnten, ihren ursprünglichen Standpunkt zu überdenken. Der Petent hat der Kommission daraufhin seinen Eindruck geschildert und weitere Informationen vorgelegt. Außerdem hat Ende Januar 2014 ein Treffen der Dienstellen der Kommission mit dem Petenten stattgefunden. Nach Prüfung der eingereichten Informationen hat die Kommission keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefunden. Dem Petitionsausschuss ist bekannt, dass die Beweislast bei etwaigen Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat nach Artikel 258 AEUV bei der Kommission liegt. Dem Ausschuss dürfte diesbezüglich bekannt sein, dass die Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet hatte, das zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2006 führte. Darin wird zwar festgestellt, dass Italien es versäumt hat, dem Urteil vom 26. Juni 2001 bis zum 30. April 2003 Folge zu leisten, die Klage der Kommission wegen Fortbestehen der Verletzung nach Januar 2004 wurde jedoch abgewiesen. Die Kommission ist aus folgenden Gründen zu ihrer Schlussfolgerung gelangt: Erstens erklärt der Petent, dass das Recht der ursprünglich als Lektoren und dann als CEL eingestuften Beschäftigten auf Wiederherstellung der Laufbahn durch das Gelmini-Gesetz beschränkt werde. Dazu führt er insbesondere an, dass die Aufspaltung des Beschäftigungsverhältnisses der ursprünglich als Lektoren eingestuften Beschäftigten in zwei Gruppen (bis 1995 und danach) den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zuwider läuft; im Zuge der Wiederherstellung der Lektorenlaufbahn hätte von Anbeginn nur eine Beschäftigungskategorie ohne Untergliederung vorgesehen werden sollen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Lektoren betreffenden bisherigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs eine Untergliederung der Laufbahn nicht ausschließen. Nach diesen Urteilen müssen die ab dem Zeitpunkt der Einstellung erworbenen Rechte erhalten bleiben; dass dies nach der Abschaffung der Lektorenposition durch das Gesetz Nr. 236 vom 21. Juni 1995 so bleibt, wird nicht vorgeschrieben. Aus Sicht der Kommission verstößt es nicht gegen EU-Recht, wenn für den Zeitraum ab 1995 die Bedingungen gelten, die im Einklang mit den für alle Angestellten im öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften PE v /6 CM\ doc

5 zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften ausgehandelt und in nationalen Tarifverträgen verankert wurden. Zweitens verlangt der Petent, dass für die ursprünglich als Lektoren eingestuften Beschäftigten von Anbeginn der Laufbahn Vergütungsparameter gelten müssen, die den Vergütungsparametern italienischer Arbeitnehmer entsprechen, die an italienischen Universitäten vergleichbare Aufgaben wahrnehmen und demnach zum Lehrstuhl gehören. Den Lektoren hätten sowohl die aufgrund des Dienstalters bereits erworbenen Hochstufungen bis zum Ausscheiden aus dem Dienst 2,5 % für zwei Dienstjahre als auch die sechs Gehaltserhöhungen von 8 % der Bezüge der letzten zwei Dienstjahre in voller Höhe gewährt werden müssen. Nach Auffassung der Kommission hat der Europäische Gerichtshof in keiner Weise verlangt, dass CEL als Lehrpersonal einzustufen sind. Der Europäische Gerichtshof hat zudem nie in Frage gestellt, dass Lektoren als CEL und damit als Universitätsangestellte neu eingestuft wurden. Er hat in der Rechtssache C-119/04 auf die Unzulänglichkeit der Kriterien hingewiesen, die im Falle von an sechs staatlichen Universitäten angestellten Lektoren zur Wiederherstellung der Lektorenlaufbahn verwendet wurden, um dem Urteil des Gerichtshofs Folge zu leisten. (Als Bezugsgrundlage diente den Universitäten die Vergütung von auf Teilzeitstellen fest angestellten Forschern.) Das Gericht erklärte jedoch, dass die Lösung, für die Italien sich entscheide, ebenso wie deren Umsetzung Sache der nationalen Behörden sei. Die Kommission hat zudem darauf hingewiesen, dass die Forderungen (und Berechnungen) des Petenten von den Universitäten angefochten werden und die betreffenden Gerichtsentscheidungen noch ausstehen. Sie habe keine unumstrittenen Belege dafür, dass die vom Petenten vorgelegten Berechnungen richtig sind oder zumindest den nach dem Gesetz Nr. 230/1962 für andere italienische Angestellte geltenden Berechnungen entsprechen (einer der vom Gerichtshof als Bezugsgrundlage festgelegten Parameter). Die Entscheidung liege hier bei den nationalen Gerichten. Außerdem entbehre die Forderung des Petenten nach Gleichsetzung der CEL mit Hochschullehrern an Universitäten auch nach EU-Recht jeglicher rechtlichen Grundlage. Die Kommission weist darauf hin, dass die italienischen Gerichte bereits festgestellt haben, dass die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen von CEL nicht mit denen von Hochschullehrern oder Wissenschaftlern an Universitäten gleichzusetzen sind. Ihres Wissens verwenden die italienischen Gerichte im Falle der ursprünglich als Lektoren eingestuften Beschäftigten keine anderen Auslegungsstandards als bei italienischen Angestellten mit vergleichbaren Aufgaben. Deshalb hat die Kommission den Teil der Akte geschlossen, in dem es um die auf Verletzung des Artikels 45 AEUV lautende Beschwerde des Petenten geht. Drittens und letztens erklärt der Petent, dass der letzte Satz von Artikel 26 Absatz 3 des Gelmini-Gesetzes einen Verstoß gegen das in Artikel 47 der Grundrechtecharta verankerte Recht auf ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, weil darin die Einstellung aller vor nationalen Gerichten anhängigen Verfahren vorgesehen wird. Nach Ansicht der Kommission fällt die strittige Bestimmung im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 in den Geltungsbereich des EU-Rechts, weil sie sich auf die Wiederherstellung der Laufbahn der ursprünglich als Lektoren eingestuften Beschäftigten bezieht und zu den Maßnahmen gehört, mit denen die italienischen Behörden dafür gesorgt haben, dass die italienischen Rechtsvorschriften Artikel 45 AEUV entsprechen. CM\ doc 5/6 PE v03-00

6 Aus diesem Grund bestätigt die Kommission, dass der Sachverhalt im Sinne des Artikels 47 der Charta geprüft werden kann. Eine solche Prüfung wird zurzeit von der für Grundrechte zuständigen Dienststelle der Kommission vorgenommen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über das Ergebnis dieser Prüfung in Kenntnis setzen. PE v /6 CM\ doc

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