Klassifikations- und Bauvorschriften Ergänzende Vorschriften und Richtlinien 6 Modulares Zertifizierungssystem

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1 VI Klassifikations- und Bauvorschriften Ergänzende Vorschriften und Richtlinien 6 Modulares Zertifizierungssystem 2 Richtlinien für die Prüfung von maschinenbaulichen und elektrotechnischen Produkten Ausgabe 2009

2 Diese Richtlinien treten am 1. August 2009 in Kraft. Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft Unternehmenszentrale Vorsetzen 35, Hamburg Tel.: Fax: Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen). Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet. Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg

3 VI - Teil 6 Inhaltsverzeichnis Kapitel 2 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeines A. Geltungsbereich, Anwendung und Durchführungsgrundsätze B. Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Prüfsystem A. Zuordnung zu Prüfmodulen Abschnitt 3 Anerkennung des Herstellers (Prüfmodul II und III) A. Allgemeines B. Ablauf des Anerkennungsverfahrens C. Einzureichende Unterlagen D. Zuordnung der Produkte E. Anforderungen an den Hersteller F. Audits G. Zusätzliche Prüfungen H. Anerkennungsbescheinigung (Recognition Certifite) I. Pflichten des GL J. Pflichten des Herstellers K. Gültigkeitsdauer L. Erneuerung der Anerkennung M. Aussetzung oder Widerruf der Anerkennung N. Bescheinigung der Prüfergebnisse O. Kennzeichnung der Produkte

4 VI - Teil 6 Abschnitt 1 B Allgemeines Kapitel 2 Seite 1 1 Abschnitt 1 Allgemeines A. Geltungsbereich, Anwendung und Durchführungsgrundsätze 1. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für alle Produkte (Bauteile, Komponenten, Geräte, Anlagen usw.), die nach den Klassifikations- und Bauvorschriften der Germanischen Lloyd AG (GL) prüfpflichtig sind. Sie kann unter Berücksichtigung weiterer anwendbarer Regeln auch für die Prüfung anderer Produkte angewendet werden. 2. Anwendung In diesen Richtlinien sind Bedingungen und Durchführungsgrundsätze für die Prüfungen von prüfpflichtigen Produkten beschrieben und für solche, die auf Wunsch des Herstellers geprüft werden sollen. Das Prüfsystem ist in vier Module unterteilt. Produktabhängig wird ein geeignetes Prüfmodul (siehe Abschnitt 2), in dem die jeweiligen Prüf- und Kennzeichnungsmodalitäten geregelt sind, angewendet. 3. Durchführungsgrundsätze Produkte werden gemäß den Klassifikations- und Bauvorschriften des GL geprüft. Ablauf und Art der Prüfungen werden vom GL entsprechend den technischen Anforderungen festgelegt. Hersteller können in Ablauf, Art und Durchführung der Prüfungen einbezogen werden, wenn die nachfolgenden erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden: Bauteil- oder Komponentengenehmigung, Typzulassung bzw. Baumusterprüfung der Produkte gemäß Bauvorschriften des GL, Anerkennung des Herstellers gemäß Abschnitt 3 durch den GL, vom GL anerkanntes QM-System und Vereinbarung mit dem GL. B. Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Anerkennung Der GL bestätigt, dass der Hersteller in die Prüfung von Produkten einbezogen werden kann. 2. Anerkennungsbescheinigung (Recognition Certificate) Bescheinigung, auf der u.a. das Produkt, die Gültigkeitsdauer der Anerkennung sowie die relevanten Dokumente zur Anerkennung des Herstellers vermerkt sind. 3. Audit Bewertung der Herstell- und Prüfprozesse hinsichtlich ihrer Eignung zur Erzeugung der geforderten Produktqualität gemäß den Anforderungen der Klassifikations- und Bauvorschriften des GL. 4. Baumusterprüfung Prüfung der technischen Unterlagen sowie die Prüfung von Mustern des Produktes. Die Anforderungen sind im Einzelnen in den Bauvorschriften und Richtlinien festgelegt. 5. Dokumentenprüfung Prüfung der einzureichenden Unterlagen auf Erfüllung der Anforderungen der Klassifikations- und Bauvorschriften des GL. 6. Endprüfung Durchführung aller geforderten Tests am fertigen Produkt durch den Hersteller oder den GL zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen. 7. Kennzeichnung Markierung von Produkten und Komponenten nach Zwischen- oder Endprüfung gemäß Klassifikationsund Bauvorschriften des GL. Eine Markierung durch den Hersteller kann gemäß besonderer Vereinbarung mit dem GL erfolgen. 8. Komponente Teil eines Produktes, bestehend aus einem oder mehreren Bauteilen. 9. Produkt Ergebnis eines Herstellungsprozesses, bestehend aus einer oder mehreren Komponenten. 10. Prüfmodule Produkte werden Prüfmodulen zugeordnet, in denen u.a. die notwendigen Prüfungen und die entsprechenden Zuständigkeiten festgelegt sind.

5 Kapitel 2 Seite 1 2 Abschnitt 1 B Allgemeines VI - Teil Prüfbescheinigung Nachweis, dass das Produkt die Anforderungen des GL erfüllt. 12. Prüfpflichtige Produkte Produkte, die nach den Klassifikations- und Bauvorschriften des GL geprüft werden müssen. 13. Verfahrenszulassung Zulassung von Verfahren, wie z.b. Schweißen, Schmieden oder Gießen, gemäß den GL-Bauvorschriften. 14. Werkstoffprüfung Prüfung zum Nachweis geforderter Werkstoffeigenschaften. Die Ergebnisse der Werkstoffprüfung werden in einer Werkstoffprüfbescheinigung dokumentiert. 15. Zwischenprüfung Prüfung von einzelnen Komponenten des Produktes oder Prüfung des Produktes nach Vollendung einzelner Fertigungsschritte zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen.

6 VI - Teil 6 Abschnitt 2 A Prüfsystem Kapitel 2 Seite 2 1 Abschnitt 2 Prüfsystem A. Zuordnung zu Prüfmodulen Prüfpflichtige Produkte sind gemäß Tabelle 2.1 einem Prüfmodul zugeordnet. Für jedes Prüfmodul sind in Tabelle 2.2 die geforderten Prüfungen, Kennzeichnungen, Dokumentationen, Anforderungen und Prüfbescheinigungen sowie die Zuständigkeiten zu deren Durchführung bzw. Erstellung festgelegt. Die Prüfmodule beinhalten Prüfungen durch den GL und durch den Hersteller. Der GL behält sich vor, im Einzelfall eine von Tabelle 2.1 abweichende Zuordnung von Produkten vorzunehmen. Weiterhin obliegt es dem GL, in Tabelle 2.1 nicht erfasste Produkte bestimmten Prüfmodulen zuzuordnen. Tabelle 2.1 Zuordnung der Produkte Prüfmodul I II III IV Produkte Baumusterprüfpflichtige Produkte sowie Produkte, die auf Wunsch des Herstellers baumustergeprüft werden. Alle einzelabnahmepflichtigen Produkte, die nicht in Modul III oder IV fallen sowie Komponenten von Produkten, die unter Modul III aufgeführt sind. Serienmotoren, Haupt- und Notschalttafeln, Bordnetz- und Notstromgeneratoren, Druckbehälter der Klasse II, Komponenten des Antriebsstrangs, Querschubanlagen, Winden sowie Einzelkomponenten von Produkten, die unter Modul IV aufgeführt sind. Hauptantriebsmaschinen 1, Haupt- und Hilfskessel, Wärmeträgerölerhitzer, Druckbehälter der Klasse I, Ruderantriebsanlagen. 1 Zuordnung zu Prüfmodul III im Einzelfall möglich Tabelle 2.2 Prüfmodule Prüfmodul I 1 II III IV Elemente der Prüfmodule Vom GL anerkanntes QM-System gefordert Dokumentenprüfung Verfahrenszulassung Audit Werkstoffprüfungen Zwischenprüfungen Endprüfung Kennzeichnung Hersteller Prüfbescheinigungsausstellung Hersteller 2 Hersteller GL GL oder nach Vereinbarung Hersteller oder GL Hersteller oder GL Hersteller mit GL- Bestätigung oder GL GL 1 Die Vorgehensweise zur Anwendung von Prüfmodul I ist gesondert in den Richtlinien für die Durchführung von Baumusterprüfungen "Verfahren" (VI-7-1) beschrieben. 2 nur Herstellerbescheinigungen

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8 VI - Teil 6 Abschnitt 3 B Anerkennung des Herstellers (Prüfmodul II und III) Kapitel 2 Seite 3 1 Abschnitt 3 Anerkennung des Herstellers (Prüfmodul II und III) A. Allgemeines Bei der Anwendung von Prüfmodul II oder III wird der Hersteller in die Durchführung von Prüfungen eingebunden. Der GL autorisiert den Hersteller auf Basis des in B. beschriebenen Anerkennungsverfahrens, Produkte gemäß den Klassifikations- und Bauvorschriften des GL zu prüfen. B. Ablauf des Anerkennungsverfahrens Anfrage Hersteller mit Zusendung der einzureichenden Unterlagen Fehlende Unterlagen einreichen Dokumente vollständig? nein ja Prüfmodul II/III anwendbar? nein Prüfmodul IV anwenden ja Angebot GL Beauftragung GL Prüfung der eingereichten Unterlagen Auditvorbereitung Erstaudit Korrekturmaßnahmen Anforderungen erfüllt? nein ja Anerkennung des Herstellers (Laufzeit 3 Jahre)

9 Kapitel 2 Seite 3 2 Abschnitt 3 J Anerkennung des Herstellers (Prüfmodul II und III) VI - Teil 6 C. Einzureichende Unterlagen Folgende Dokumente sind vom Hersteller für die Anerkennung beim GL einzureichen: Technische Daten zum Produkt, Zeichnungen, Werkstoffangaben und -nachweise Nachweis über das QM-System (z.b. ISO 9001) Beschreibung des Herstellprozesses sowie der Fertigungs- und Prüfeinrichtungen Verfahrens-, Arbeits- und Prüfanweisungen für die Herstellung des Produktes Liste benannter Personen für die Durchführung von Prüfungen an Produkten und die Ausstellung von Prüfbescheinigungen Dokumentation über implementierte Prüfungen Dokumente, auf die in den Unterlagen des Herstellers verwiesen wird, müssen dem GL zugänglich gemacht werden. Zwischen GL und Hersteller wird vereinbart, ob diese beim GL eingereicht oder zur Einsichtnahme beim Audit vorgelegt werden. D. Zuordnung der Produkte Bei Einbindung des Herstellers in die Prüfungen muss das Produkt für die Anwendung der Prüfmodule II oder III geeignet sein. Prüfmodul IV kann für sämtliche nach den Klassifikations- und Bauvorschriften des GL prüfpflichtige Produkte angewendet werden. E. Anforderungen an den Hersteller An den Hersteller werden folgende Anforderungen gestellt: Vorhandensein der erforderlichen Prozesse, Einrichtungen und des fachkundigen Personals, um die Produkte entsprechend der gestellten Anforderungen herstellen und prüfen zu können. Nachweis über ein adäquates Qualitätsmanagementsystem, z.b. nach ISO Das QM-System sollte vom GL zertifiziert sein. QM-Systeme, die von anderen akkreditierten Stellen zertifiziert sind, werden anerkannt. Herstellereigene Systeme können bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. Benennung verantwortlicher Personen, für die Durchführung von Prüfungen an Produkten und die Ausstellung von Prüfbescheinigungen. F. Audits 1. Erstaudit Im Rahmen des Erstaudits wird das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen des Herstellers zur Anwendung der Prüfmodule II und III erstmalig geprüft. 2. Folgeaudit Folgeaudits werden zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen jährlich durchgeführt. Der GL behält sich vor, in begründeten Fällen Folgeaudits in kürzeren Abständen mit dem Hersteller zu vereinbaren. 3. Erneuerungsaudit Zur Erneuerung der Anerkennung wird nach drei Jahren ein Erneuerungsaudit durchgeführt. G. Zusätzliche Prüfungen Der GL behält sich vor, zusätzlich zu den Audits stichprobenartig das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen beim Hersteller zu prüfen sowie Zwischen- und Endprüfungen zu begleiten. H. Anerkennungsbescheinigung (Recognition Certificate) Die Anerkennung eines Herstellers wird vom GL durch eine Anerkennungsbescheinigung bestätigt und ist auf die darin aufgeführten Produkte und den Produktionsstandort begrenzt. I. Pflichten des GL Der GL verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihm vom Hersteller zugeleitet werden, vertraulich zu behandeln. Unterlagen, Berichte und Dokumente werden für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt. J. Pflichten des Herstellers 1. Durchführung von Prüfungen Der Hersteller hat alle nach den Klassifikations- und Bauvorschriften des GL vorgeschriebenen und vereinbarten Prüfungen im Rahmen seiner Anerkennung sachgemäß durchzuführen und zu dokumentieren. Die Prüfdokumentation ist für mindestens zehn Jahre zu archivieren und dem GL auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 2. Überwachung des Qualitätsmanagementsystems Der Hersteller hat durch regelmäßige interne Audits die Wirksamkeit seines QM-Systems zu prüfen. Werden Abweichungen festgestellt, muss der Hersteller von sich aus eigene Korrekturmaßnahmen vornehmen. Die vom GL durchzuführenden Folgeaudits entbinden ihn nicht von dieser Pflicht.

10 VI - Teil 6 Abschnitt 3 O Anerkennung des Herstellers (Prüfmodul II und III) Kapitel 2 Seite Änderungen Der Hersteller ist verpflichtet, dem GL Änderungen an seinem QM-System oder seinen Prozessen mitzuteilen, sofern diese Einfluss auf die Qualität der Produkte haben. Gleiches gilt für Änderungen: der Leistungsdaten der Produkte der benannten Personen der Prüfanlagen oder der Prüfverfahren Ferner gilt dieses auch bei klassifikations- und zertifizierungsrelevanten Änderungen der Konstruktion des Herstellungsprozesses oder der Zulieferkette 4. Beanstandungen Werden Produkte beanstandet, die vom Hersteller unter Anwendung von Prüfmodul II oder III geprüft werden, muss der Hersteller dieses dem GL mitteilen, sofern diese Auswirkungen auf den sicheren und zuverlässigen Schiffsbetrieb haben. Die Gründe für die Beanstandungen sind offen zu legen. 5. Unterstützung der Auditoren Der Hersteller gewährt den Auditoren die für die Durchführung der Audits erforderlichen Unterstützung. Ferner ermöglicht er ihnen Zutritt zu allen in Betracht kommenden Bereichen seines Betriebes und gestattet im erforderlichen Umfang Einblick in die betreffenden Unterlagen. K. Gültigkeitsdauer Die Anerkennung des Herstellers zur Anwendung der Prüfmodule II oder III ist für eine Dauer von drei Jahren gültig. Gültigkeitsbeginn und -ende sind auf der Anerkennungsbescheinigung vermerkt. L. Erneuerung der Anerkennung Die Anerkennung des Herstellers zur Anwendung der Prüfmodule II und III kann nach Ablauf für weitere drei Jahre erneuert werden. Eine Erneuerung sollte vom Hersteller mindestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung beim GL angefragt werden. M. Aussetzung oder Widerruf der Anerkennung Der GL behält sich vor, die Anerkennung des Herstellers auszusetzen oder zu widerrufen. N. Bescheinigung der Prüfergebnisse Für geprüfte Produkte sind GL-Prüfbescheinigungen auszustellen. Abhängig vom Prüfmodul werden die Prüfbescheinigungen entweder vom Hersteller mit GL-Bestätigung oder ausschließlich vom GL ausgestellt. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: GL-Bescheinigungsnummer Produktbezeichnung technische Daten Herstellerangaben Besteller Prüfergebnisse und einen Verweis auf diese Richtlinien Die Prüfergebnisse im Einzelnen können auch z. B. in Form von Prüfberichten als Anlage zur Prüfbescheinigung dokumentiert werden. O. Kennzeichnung der Produkte Der Hersteller hat die Nachverfolgbarkeit aller von Prüfmodul II oder III geprüften Produkte zu gewährleisten. Die Produkte sind mit der zugehörigen Prüfbescheinigungsnummern und in Anlehnung an das in Abb. 3.1 dargestellte Stempelbild zu kennzeichnen. In begründeten Fällen kann eine von Abb. 3.1 abweichende Kennzeichnung vereinbart werden. <lfd. Nummer und Stationskennung> 3 <Monat> <Jahr> Abb. 3.1 Beispielhaftes Stempelbild des GL zur Kennzeichnung von Produkten bei Anwendung von Prüfmodul II oder III Für die Kennzeichnung der Produkte kann dem Hersteller ein Stempel zur Verfügung gestellt werden. Stempel und Stempelbild bleiben Eigentum des GL und dürfen nicht an Dritte übertragen werden. Der Hersteller ist verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung des Stempels zu gewährleisten. Nach Erlöschen der Anerkennung darf der Stempel nicht weiter genutzt werden und ist unverzüglich an den GL zurückzugeben.

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