Amtsblatt. Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Jahrgang 16 Senftenberg, den 25. November 2009 Nr. 16/2009. Verantwortlich für den Inhalt:

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1 1 Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald - Lausitz Jahrgang 16 Senftenberg, den 25. November 2009 Nr. 16/2009 Herausgeber: Landkreis Oberspreewald-Lausitz Dubinaweg 01, Senftenberg landrat@osl-online.de Verantwortlich für den Inhalt: Der Landrat Inhaltsverzeichnis: Seite Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 08. Oktober 2009 Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises 3 Oberspreewald-Lausitz für die Schülerbeförderung vom Beschluss Nr. 0158/2009 Bekanntmachungen des Landrates Genehmigung und Bekanntmachung der Genehmigung der Vierten 8 Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Erholungsgebiet Senftenberger See Genehmigung und Bekanntmachung der Genehmigung der Neu- 9 fassung der Hauptsatzung für die Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 24. September 2009 Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes durch das 10 Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Genehmigung der Haushaltssatzung des LK OSL für das Haushaltsjahr

2 2 Seite Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz über die öffentliche Auslegung des Antrages zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die,,trinkwasser - Versorgungsleitung Hermsdorf - Guteborn 15,,Trinkwasser - Versorgungsleitung Lug - Lipten 17,,Trinkwasser - Versorgungsleitung Saalhausen - Barzig 19 Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen 21 Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz am Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, Senftenberg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim- Gottschalk-Straße 36, Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

3 3 Beschluss-Nr. 0158/2009 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 08. Oktober 2009 Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Oberspreewald- Lausitz für die Schülerbeförderung vom 14. Dezember 2004 Auf der Grundlage des 131 i.v.m. 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 202) i.v.m. 112 Brandenburgisches Schulgesetz vom (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 202) hat der Kreistag des Landkreises Oberspreewald- Lausitz in seiner Sitzung am 08. Oktober 2009 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz für die Schülerbeförderung vom 14. Dezember 2004 wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Wird eine andere als die zuständige Schule der gewählten Schulform besucht, ist die Erstattungspflicht des Landkreises Oberspreewald- Lausitz beschränkt. Eine Beschränkung der Erstattungspflicht für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz erfolgt ebenfalls, wenn eine andere als die mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einer Sonderform des Linienverkehrs nach 43 Nr. 2 PBefG erreichbaren Schule der gewählten Schulform besucht wird. Erstattet werden 70 % der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 70 % der Kosten der günstigsten, ermäßigten Zeitfahrkarte des ÖPNV für das gesamte Gebiet des Landkreises (Landkreiskarte). Ausgenommen hiervon sind Schulen, für die ein Schulbezirk im Sinne von 106 Abs. 1 BbgSchulG festgelegt ist, soweit diese sich in Trägerschaft desselben Schulträgers wie die zuständige Schule befinden. b) Abs. 4 Buchstabe a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 4 a) Wird eine Schule außerhalb des Gebietes des Landkreises besucht, obliegt dem Landkreis die Beförderungspflicht nur bis zu der, der Landkreisgrenze nächstgelegenen Haltestelle im Kreisgebiet. c) Abs. 4 Buchstabe b) wird wie folgt gefasst: b) Wenn Schülerinnen oder Schüler der besuchten Schule zugewiesen wurden oder diese deshalb besuchen, weil sie wegen erschöpfter Kapazität an der zuständigen Schule nicht aufgenommen werden konnten, gilt die besuchte Schule als zuständige Schule.

4 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Anspruchsberechtigt im Sinne dieser Satzung sind: a) Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen und der Ersatzschulen, die ihre Wohnung im Landkreis Oberspreewald-Lausitz haben b) Schülerinnen und Schüler an Oberstufenzentren, die ihre Wohnung im Landkreis Oberspreewald-Lausitz haben und ein Einkommen/Monat bis 200 beziehen c) Schülerinnen, Schüler und Auszubildende an Oberstufenzentren mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, deren im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte im Landkreis Oberspreewald-Lausitz gelegen ist und die ein Einkommen/Monat bis 360 Brutto beziehen. b) In Abs. 2 werden die Worte tatsächliche Aufenthaltsort durch die Worte Aufenthaltsort der Eltern ersetzt. c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Nicht anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an Fachschulen und im zweiten Bildungsweg. d) In Abs. 4 werden nach dem Wort deren die Worte Eltern bzw. eingefügt Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (3) Schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sind damit die üblichen Risiken, denen Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule beispielsweise im Straßenverkehr ausgesetzt sind Abs. 1 Ziff. 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 3. mit Fahrzeugen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs gemäß 6 4. mit sonstigen Kraftfahrzeugen wird wie folgt geändert: a) 5 Satz 1 Ziff. 1 wird wie folgt gefasst: 1. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Preis für die Zeitkarte/den Schülerfahrausweis der jeweiligen Verkehrsunternehmen unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen einer direkten Verbindung zwischen Wohnort und Schule; dies sind: a) die ab dem ersten Schultag gültige Jahreskarte, b) die Monatskarten bei nicht ganzjähriger Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,

5 5 c) die Wochenkarten bei teilweiser Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Monat, wenn diese bei Berücksichtigung möglicher Ermäßigungen günstiger als die Monatskarte sind und d) die Tageskarten bei teilweiser Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Woche, wenn diese bei Berücksichtigung möglicher Ermäßigungen günstiger als die Wochenkarte sind. b) 5 Satz 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort Fahrzeuge wird durch das Wort Kraftfahrzeuge ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Ziffern 2 4 durch die Ziffern 2 und 3 ersetzt. b) Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Sätze 1 bis 3 gelten nicht beim Besuch einer Schule gem. 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 und beim Besuch einer Schule außerhalb des Gebietes des Landkreises. c) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Soweit im Fall des Satzes 1 bei der Anwahl einer Schule nach 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 und bei Anwahl einer Schule außerhalb des Gebietes des Landkreises eine Überschreitung der genannten Wegestrecken und Zeiten gegeben ist, ist eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. d) Nach Abs. 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: (7) Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten haben die Pflicht, das Beförderungsunternehmen unverzüglich zu informieren, wenn die Beförderungsleistung, zum Beispiel aufgrund der Erkrankung des Schülers, nicht in Anspruch genommen wird. Gleichfalls ist das Beförderungsunternehmen zu informieren, ab wann die Beförderungs-leistung wieder in Anspruch genommen wird. Den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Beim Besuch einer in 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 genannten Schule kann der Landkreis seiner Erstattungspflicht auch durch Ausgabe einer Zeitkarte auf Antrag nachkommen. In diesem Fall ist von den Anspruchsberechtigten ein Eigenanteil von 30 % der Kosten der ermäßigten Zeitkarte zu tragen. b) Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. c) Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

6 6 d) Abs. 6 wird Abs. 4, und wie folgt gefasst: (4) Die Ausgabe der Zeitkarten/Schülerfahrausweise erfolgt durch die Schule nach Zahlungseingang des Eigenanteils beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Der Landkreis ist berechtigt, die Ausgabe einer Zeitkarte abzulehnen, soweit Eltern bzw. Personensorgeberechtigte oder volljährige Schüler sich mit der Leistung bestandskräftig festgesetzter Eigenanteile in Verzug befinden. 8. Nach 8 wird folgender 8a eingefügt: 8a Beteiligung an Fahrtkosten (1) Nach 2 Abs. 1 anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler in Gymnasialen Oberstufen mit eigenem Einkommen haben nur Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach 10 Abs. 5. (2) Schülerinnen und Schüler an Oberstufenzentren und in der gymnasialen Oberstufe mit eigenem Einkommen über 50,00, die entsprechend dieser Satzung einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten geltend machen, werden wie folgt an den Beförderungskosten beteiligt: a) mit Einkommen/Monat von 50,01 bis 100,00 mit 30 % der Fahrtkosten gem. 5 b) mit Einkommen/Monat von 100,01 bis 200,00 mit 40 % der Fahrtkosten gem. 5 c) mit Einkommen/Monat von 200,01 bis 360,00 Brutto mit 50 % der Fahrtkosten gem wird wie folgt geändert: a) In Abs. 3 werden die Worte vom Zeitpunkt durch die Worte ab dem Monat ersetzt. b) Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Diese Fristen sind Ausschlussfristen, für die das Datum des Antragseingangs beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz maßgebend ist. c) In Abs. 5 wird folgender Satz 6 angefügt: Die Abrechnung der Schülerpraktika gemäß 7 Abs. 2 erfolgt nur monatlich. d) In Abs. 6 werden die Worte Zeitkarten (Schülerfahrausweise) durch die Worte Zeitkarten/Schülerfahrausweise ersetzt und nach dem Wort Eltern werden die Worte bzw. Personensorgeberechtigte eingefügt. e) In Abs. 7 Satz 3 werden nach den Worten nach Satz 1 die Worte die Eltern bzw. eingefügt.

7 7 f) In Abs. 7 Satz 5 werden nach den Worten entstandene Kosten von den die Worte Eltern bzw. eingefügt. g) In Abs. 7 wird folgender Satz 6 angefügt: Die entstandenen Kosten werden ebenfalls zurückgefordert, sofern eine Doppelbeantragung von Zeitkarte und Fahrtkostenrückerstattung erfolgt ist. Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz für die Schülerbeförderung vom 14. Dezember 2004 vom 30. April 2009 und die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz für die Schülerbeförderung vom 14. Dezember 2004 vom 02. Juli 2009 mit Wirkung vom 09. August 09 außer Kraft. Senftenberg, 09. Oktober 2009 i. V. Titus Faustmann (Siegel) Beigeordneter Gemäß 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gegeben. Senftenberg, 25. November 2009 i.v. Titus Faustmann Beigeordneter

8 8 Bekanntmachung des Landrates Genehmigung und Bekanntmachung der Genehmigung der Vierten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Erholungsgebiet Senftenberger See

9 Genehmigung und Bekanntmachung der Genehmigung der Neufassung der Hauptsatzung für die Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 24. September

10 10 Bekanntmachungen des Landrates Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 30. April 2009 Beschluss-Nr. 0066/2009 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 30. April 2009 Der Kreistag beschließt das Haushaltssicherungskonzept zur Haushaltssatzung 2009 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. Hiermit wird bekannt gemacht, dass das vom Kreistag am 30. April 2009 beschlossene Haushaltssicherungskonzept durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg unter Az.: III/ mit Auflagen am 10. November 2009 genehmigt worden ist. Das Haushaltssicherungskonzept liegt mit der Haushaltssatzung 2009 und seinen Anlagen für jeden zur Einsichtnahme zu den bekannten Öffnungszeiten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dienststelle Senftenberg, Dubinaweg 1, Bürgerbüro, Haus 5 aus. Senftenberg, 25. November 2009 Titus Faustmann amtierender Landrat

11 11 Beschluss-Nr. 0065/2009 des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 30. April 2009 Haushaltssatzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz für das Haushaltsjahr 2009 Auf Grund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 30. April 2009 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf ordentlichen Aufwendungen auf außerordentlichen Erträge auf 0 außerordentlichen Aufwendungen auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf Auszahlungen auf festgesetzt. Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0 Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgelegt.

12 12 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf ,00 festgesetzt. 1. Allgemeine Kreisumlage 4 Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbedarfes wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß 130 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eine Kreisumlage erhoben: Die Kreisumlage wird gemäß Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz in der jeweils gültigen Fassung in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. des Monats zu zahlen. Der Hebesatz (Umlagesatz) wird auf 45 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt, der für alle Gemeinden des Landkreises einheitlich gilt. 2. Differenzierte Kreisumlage Zur Abgeltung der ungedeckten Aufwendungen gemäß 116 i. V. m. 100 und 142 des Brandenburgischen Schulgesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBI.I, S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI.I/08, [Nr. 12], S. 202, 208), wonach den Schulträgern von weiterführenden Schulen die Schulkosten für die Schüler, die nicht aus ihrem Wohngebiet zur Schule kommen, vom Landkreis zu erstatten sind, wird von den kreisangehörigen Entsendegemeinden eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach 130 Abs. 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erhoben. Der Umlagegrundsatz für die Mehrbelastung wird von den für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wie folgt festgesetzt: Hebesatz für die differenzierte Kreisumlage Stadt Calau auf -0, Stadt Großräschen auf 0, Stadt Lauchhammer auf 0, Stadt Lübbenau / Spreewald auf -0, Gemeinde Schipkau auf 1, Stadt Schwarzheide auf 1, Stadt Senftenberg auf 0, Stadt Vetschau / Spreewald auf -0, Amt Altdöbern Gemeinde Altdöbern auf 1, Gemeinde Bronkow auf 1, Gemeinde Luckaitztal auf 3, Gemeinde Neu-Seeland auf 0, Gemeinde Neupetershain auf -1,

13 13 Amt Ortrand Gemeinde Frauendorf auf 0, Gemeinde Großkmehlen auf 1, Gemeinde Kroppen auf -0, Gemeinde Lindenau auf 1, Stadt Ortrand auf 0, Gemeinde Tettau auf -1, Amt Ruhland Gemeinde Grünewald auf -1, Gemeinde Guteborn auf -0, Gemeinde Hermsdorf auf -0, Gemeinde Hohenbocka auf 1, Stadt Ruhland auf -0, Gemeinde Schwarzbach auf 0, Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Landkreis von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf ,00 festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf festgesetzt. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages bedürfen, wird auf 10 % des veranschlagten Haushaltsansatzes, mindestens ,00 festgesetzt. Alle Mehraufwendungen, die auf Grundlage von vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen zu leisten sind, sind nicht als erheblich i. S. d. 70 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg anzusehen, d. h. sie bedürfen keiner Entscheidung durch den Kreistag. Gleiches gilt für Mehraufwendungen, wenn sie aus zweckbestimmten Entgelten, Spenden, Zuweisungen oder Zuschüssen gedeckt werden, bis zur Höhe dieser Erträge und für alle Aufwendungen, die sich auf innere Verrechnungen beziehen. 4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, wird: a) bei der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 5 v. H. der Gesamterträge des laufenden Haushaltsjahres und b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 1 Mio. festgesetzt. 5

14 14 6 Der Stellenplan wurde auf der Grundlage der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 14. Februar 2008, 9 und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift Punkt 5.19 aufgestellt und hat damit bindenden Charakter. Der Landrat wird ermächtigt, bei Planstellen und Stellen für tariflich Beschäftigte, die im Stellenplan des laufenden Haushaltsjahres frei werden zu entscheiden, ob diese Stellen nach Freiwerden weg fallen oder neu zu besetzten sind. Die entsprechende Nachweisführung ist zu sichern. Mit Wegfall der Planstelle bzw. Stelle sind die Personalausgaben im Gesamthaushalt einzusparen. Der Landrat wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-vermerk abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt oder nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall entfällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Stellenplanes. Die entsprechende Nachweisführung ist zu sichern. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Fachämter, unter Einhaltung der Ansätze für Personalaufwendungen im laufenden Haushaltsjahr, entscheidet der Landrat auf Vorschlag des Dezernenten I, ob zeitlich befristete Arbeitsverträge in Anspruch genommen werden, für Planstellen oder Stellen, deren Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf festgesetzt. 7 Senftenberg, den Titus Faustmann amtierender Landrat (Siegel) Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde vom Ministerium des Innern am 10.November 2009, Az.: III/ mit Auflagen erteilt. Die Haushaltssatzung liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Auflagen für jeden zur Einsichtnahme zu den bekannten Öffnungszeiten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, Bürgerbüro, Haus 5 aus.

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21 21 Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz E I N L A D U N G Zur Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz lade ich Sie recht herzlich am Donnerstag, dem , um 16:00 Uhr in den Tagungsraum des Gasthauses Lehnigksberg in Lübben (Spreewald), Lehnigksberg 1, mit folgender Tagesordnung ein: Öffentlicher Teil 1. Begrüßung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Bestätigung der Tagesordnung 4. Einwohnerfragestunde 5. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 19/09 Wirtschaftsplan des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz (KAEV) Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 20/09 Gebührenkalkulation zur Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den KAEV Niederlausitz Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 21/09 Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband Niederlausitz (KAEV) Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 22/09 Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz (KAEV) für die Anlieferung von Abfällen an die Deponie Lübben-Ratsvorwerk DA II, sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf und zur MBV/EBS- Anlage 9. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 23/09 Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz (KAEV) für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes 10. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 24/09 Entwurf der Zweckverbandssatzung des KAEV Niederlausitz zur Weiterleitung an das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg 11. Sonstiges

22 22 Nichtöffentlicher Teil 12.Bestätigung des Protokolls der Verbandsversammlung vom Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 25/09 Einsammlung (einschließlich Behältergestellung und Behälterdienst) und Transport des kommunalen Anteils an Pappe und Papier Zuschlagserteilung LOS Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 26/09 Verwertung des kommunalen Anteils an Pappe und Papier Zuschlagserteilung LOS Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 27/09 Beauftragung der Fa. Sommer IT Schwarzheide zur Weiterentwicklung der Anwendungssoftware MAP-SQL, MAP-EWO und Finanzbuchhaltung 16. Sonstiges gez. E. Mittermaier Vorsitzender der Verbandsversammlung

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