Peter Schaar Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Peter Schaar Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit"

Transkript

1 Peter Schaar Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit POSTANSCHRIFT Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 1468, Bonn Ihrer Exzellenz der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Frau Dr. Viviane Reding Europäische Kommission B-1049 Brüssel HAUSANSCHRIFT Husarenstraße 30, Bonn VERBINDUNGSBÜRO Friedrichstraße 50, Berlin TELEFON (0228) TELEFAX (0228) INTERNET DATUM Bonn, Per 5 Jahre Recht auf Information beim Bund - Aktengeheimnis ade Konsultation zur Mitteilung der Europäischen Kommission "Gesamtkonzept für den Datenschutz in der EU", KOM(2010) 609 endg., vom HIER Konsultationsbeitrag BfDI / LfD BETREFF Sehr geehrte Frau Dr. Reding, beigefügt übersende ich einen mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmten Beitrag zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Mitteilung Gesamtkonzept für den Datenschutz in der EU, KOM(2010) 609 endg. vom Der Konsultationsbeitrag behandelt folgende Themenbereiche: - Stärkung des Grundrechtsschutzes und Stärkung der individuellen Rechtsposition - Verstärkter Rechtsschutz im Internet und Schutz vor Profilbildung - Anwendbarkeit des nationalen Rechts - Besondere Kategorien personenbezogener Daten ( sensitive Daten ) - Form des künftigen EU-Rechtsrahmens - Betrieblicher Datenschutzbeauftragter - Datenschutz in den Bereichen Polizei und Strafjustiz - Globale Dimension des Datenschutzes - Verbindliche unternehmensinterne Vorschriften (BCR) - Stärkung der Datenschutzbehörden 1322/2011 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Husarenstraße 30, Bonn Straßenbahn 61, Finanzministerium

2 SEITE 2 VON 10 Ich würde es sehr begrüßen, wenn die Europäische Kommission die in dem Beitrag aufgeführten Punkte in ihre Überlegungen für die Neufassung des Rechtsrahmens für den Datenschutz einbeziehen würde. Mit vorzüglicher Hochachtung

3 SEITE 3 VON 10 Anhang Konsultationsbeitrag zur Mitteilung Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union, KOM(2010) 609 endg. I. Stärkung des Grundrechts auf Datenschutz und Stärkung der individuellen Rechtsposition 1. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßen den Leitgedanken der Europäischen Kommission für die Reform des EU-Datenschutzrechts, das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta vollumfänglich zur Geltung zu bringen. 2. Ebenfalls begrüßt werden die Vorstellungen der Europäischen Kommission im Hinblick auf eine Verbesserung des Individualrechtsschutzes. Hierzu zählen unter anderem die in der Mitteilung vorgeschlagene Einführung eines allgemeinen Transparenzgrundsatzes, die Stärkung der Informationspflichten von Verantwortlichen gegenüber Betroffenen, die Verbesserung der Modalitäten für die Wahrnehmung der Rechte auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten im Internet auf elektronischem Wege, die Einführung eines Rechts auf Vergessen ( right to be forgotten ), die Einführung des Grundsatzes Privacy-by-Design sowie die Einführung von Zertifizierungsregelungen für datenschutzfreundliche Verfahren, Technologien und Produkte. II. Verstärkter Rechtsschutz im Internet und Schutz vor Profilbildung 3. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass der bestehende EU-Rechtsrahmen vor allem mit Blick auf das Internet und die zunehmende Gefährdung des Persönlichkeitsrechts durch neuartige Formen der Datenverarbeitung, wie z.b. die Erstellung von Profilen oder unerwünschte Weiterleitung von Daten, wie -Adressen aus Kontaktdaten Dritter, überarbeitet werden muss. 4. Das Thema Profilbildung findet in der Mitteilung nur unzureichenden Anklang. Aus Sicht der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern sind folgende Maßnahmen für den Schutz des Einzelnen vor unzulässigem Profiling erforderlich: Die Erstellung

4 SEITE 4 VON 10 von Profilen sollte nur auf einer konkreten gesetzlichen Grundlage zulässig sein, die dem besonderen Gefährdungspotential der Profilbildung Rechnung trägt, oder auf Basis der informierten Einwilligung des Betroffenen. Eine wirksame Einwilligung setzt eine umfassende Information über Umfang und Herkunft der verwandten Daten, Zweck und Verwendung des Profils, die verantwortliche Stelle und die vorgesehene Löschungsfrist voraus. Die Einwilligung muss freiwillig und jederzeit widerrufbar sein. Der Widerruf muss die sofortige Löschung des Profils zur Folge haben, auch bei den Stellen, an die es übermittelt worden ist. 5. Auf EU-Ebene könnten die Voraussetzungen, unter denen Daten zum Zwecke der Profilbildung verarbeitet werden dürfen, z.b. im Kontext sensitiver Daten im Sinne des Artikels 8 der Datenschutzrichtlinie 95/46 geregelt werden (s. hierzu u. IV.). Hierbei sollten auch die Bedingungen des technischen Datenschutzes wie Anonymisierung und Pseudonymisierung und die Datensicherheit im Allgemeinen berücksichtigt werden. Erforderlich ist zudem ein gesetzliche Definition der Profilbildung, die unterschiedliche Profile, wie Verhaltens-, Nutzer- oder Bewegungsprofile, umfasst. III. Anwendbarkeit des nationalen Rechts 6. Ein zentrales Thema der Richtlinienüberarbeitung stellt die Regelung des anwendbaren Rechts im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 95/46 dar. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder stimmen der in der Mitteilung geschilderten Zielrichtung der Kommission zu, Betroffenen in der EU ein gleich hohes Schutzniveau auch dann zu gewährleisten, wenn ihre personenbezogenen Daten außerhalb der EU verarbeitet werden. 7. Da führende Internetdiensteanbieter mit Sitz in Drittstaaten sich gegenwärtig nicht an das hiesige Recht gebunden sehen, bedarf es zur Effektivierung der Anwendbarkeit des EU- und des nationalen Rechts der Hinzufügung eines Anknüpfungspunktes, der weiter geht als die bisherigen in Art. 4 der Richtlinie 95/46 enthaltenen Kriterien der Niederlassung und des Mittels. Ein solches (zusätzliches) Anknüpfungskriterium für Sachverhalte mit Drittlandsbezug könnte etwa das zielgerichtete Erbringen eines kommerziellen oder sonstigen Dienstes der Informationsgesellschaft an Personen sein, die innerhalb des betreffenden Mitgliedstaates wohnhaft oder niedergelassen sind. Durch ein derartiges, dienstebezogenes Kriterium würden sämtliche Online-Angebote oder

5 SEITE 5 VON 10 Dienste einschließlich sozialer Netzwerke erfasst, die sich gezielt an Nutzer in den EU- Mitgliedstaaten richten, wobei das Kriterium des Wohnortes oder der Niederlassung verhindern würde, dass der Anwendungsbereich des nationalen Rechts auf Sachverhalte ohne Inlandsbezug ausufern würde. IV. Besondere Kategorien personenbezogener Daten ( sensitive Daten ) 8. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder befürworten ebenfalls eine Änderung des Artikels 8 der Richtlinie 95/46 zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Die Norm sollte nicht nur im Hinblick auf die Aufnahme zusätzlicher Datenkategorien (wie z.b. genetische Daten) geändert, sondern grundsätzlich überarbeitet werden, um künftige Entwicklungen neuer Daten erfassen zu können. So werden genetische und biometrische Daten, die erst seit wenigen Jahren in dieser Form verfügbar sind, heute nach einhelliger Auffassung als besonders sensibel angesehen. Es ist wahrscheinlich, dass sich auf Grund der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung auch in Zukunft neue Datenarten herausbilden werden, die in einem auf dem heutigen Erkenntnisstand eingefrorenen Datenkatalog nicht enthalten sein können. 9. Zur Erreichung größerer Flexibilität sollte daher in der künftigen Regelung auf die abschließende Auflistung bestimmter Datenkategorien verzichtet werden, für die ein generelles Verarbeitungsverbot besteht, dass jedoch durch umfängliche und in den Mitgliedstaaten zum Teil unterschiedlich umgesetzte Ausnahmetatbestände eingeschränkt werden kann. Stattdessen wird angeregt, in den künftigen Rechtsakt eine an Erwägungsgrund Nr. 33, 1. Halbs. der Richtlinie 95/46 ( Daten, die aufgrund ihrer Art geeignet sind, die Grundfreiheiten oder die Privatsphäre zu beeinträchtigen ) orientierte allgemeine Definition des Begriffs sensitiver Daten aufzunehmen und spezifische Datenarten nur als Regelbeispiele zu nennen. Die Definition sollte durch das zusätzliche Kriterium des Verwendungszusammenhangs der Datenverarbeitung ergänzt werden. Konkret genannte Datenkategorien sollten im Sinne eines einheitlichen Verständnisses der Mitgliedstaaten legal definiert werden. 10. Durch einen derartigen Ansatz würden auch solche Datenkategorien erfasst, die aufgrund ihres Verarbeitungskontextes eine erhebliche Eingriffsintensität bewirken können. Dies gilt z.b. für neue Phänomene der Datenverarbeitung, wie die bereits erwähnte Profilbildung oder Gesichtserkennungsdienste im Internet, es gilt aber auch für staatli-

6 SEITE 6 VON 10 che Maßnahmen, wie etwa die vorratsmäßige Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Da sich aus derartigen Datensammlungen bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen lassen, sollte ihre Verarbeitung nur zum Schutze überragender Allgemeinwohlinteressen oder hochrangiger Rechtsgüter des Betroffenen oder eines Dritten und zudem nur unter spezifischen Schutzvorkehrungen zulässig sein. V. Form des künftigen EU-Rechtsrahmens 11. Der künftige Rechtsrahmen darf keinesfalls zu einer Absenkung bereits erreichter Standards auf mitgliedstaatlicher Ebene im Sinne eines Minimalkonsenses oder gar zu neuer Bürokratisierung in Teilbereichen, wie z.b. den Meldepflichten (hierzu nachfolgend VI.), führen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass diesem Ziel angesichts der gewachsenen Traditionen und Rechtsstandards in den Mitgliedstaaten und der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenz der EU in Bezug auf innerstaatliche Datenverarbeitungsvorgänge im öffentlichen Bereich am Wirksamsten durch eine Richtlinie Rechnung getragen werden kann. VI. Betrieblicher Datenschutzbeauftragter 12. Der von der Europäischen Kommission erstrebte höhere Harmonisierungsgrad darf insgesamt keine Einschränkung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Folge haben. So darf auf die seit vielen Jahren erfolgreich in Deutschland praktizierte Datenschutzkontrolle durch betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht verzichtet werden. 13. Dieses zweistufige Kontrollsystem der internen Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten und der externen Kontrolle durch die staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörden hat sich bewährt. Mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten erhält das Unternehmen wertvolle Expertise für die immer komplexer werdenden Anforderungen des Datenschutzes. Der Datenschutzbeauftragte leistet daher einen wichtigen Beitrag zur Datenschutzkonformität des Unternehmens und ist Ansprechpartner für die Unternehmensleitung, Mitarbeiter, Aufsichtsbehörden und Betroffene. 14. Deshalb begrüßen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Benennung eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten künftig verpflichtend vorzuschreiben, sofern hiermit auch künftig

7 SEITE 7 VON 10 zugleich die Möglichkeit einer Vereinfachung oder gänzlichen Abschaffung der Meldepflichten im Sinne der Artikel 18, 19 der Richtlinie 95/46 verbunden ist. VII. Datenschutz in den Bereichen Polizei und Strafjustiz 15. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßen den Grundansatz, vor dem Hintergrund des Wegfalls der Säulenstruktur und der Einführung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für den Datenschutz durch den Vertrag von Lissabon in Artikel 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV) den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den Anwendungsbereich der allgemeinen Datenschutzbestimmungen einzubeziehen. 16. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern die Europäische Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass die Grundsätze des künftigen EU- Rechtsrahmens in kohärenter Weise auch für internationale Sachverhalte (im Verhältnis EU-Drittstaaten und im Verhältnis Mitgliedstaaten-Drittstaaten) gelten. 17. Die Absicht der Europäischen Kommission, bestehende sektorspezifische EU- Vorschriften für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, wird daher begrüßt. Es wäre allerdings wünschenswert, wenn der Anpassungsprozess anders, als von der Kommission in der Mitteilung erwähnt nicht nur langfristig, sondern zeitnah im Zuge der Richtlinienreform begonnen und von Seiten der Kommission durch entsprechende Initiativen auf EU-Ebene befördert würde. 18. Ein weiteres wichtiges Thema stellt die künftige Organisation und rechtliche Verankerung der datenschutzrechtlichen Kontroll- und Beratungsinstanzen im Bereich der ehemaligen 3. Säule dar. Das europäische Recht der polizeilichen Datenverarbeitung stellt insoweit nicht nur ein schwer überschaubares und inkohärentes Nebeneinander verschiedener Datenschutzregime dar, sondern hat ebenso ein komplexes Nebeneinander unterschiedlicher Kontroll- und Beratungsgremien geschaffen. Das Überwinden der alten Säulenstruktur bliebe daher unvollendet, wenn nicht sichergestellt würde, dass auch für den Bereich der ehemaligen 3. Säule ein beratendes Gremium auf europäischer Ebene existierte. Aus Sicht der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sollte diese Aufgabe in Zukunft konsequenterweise durch die Art. 29-Arbeitsgruppe wahrgenommen werden.

8 SEITE 8 VON Ebenso erforderlich ist die Steigerung der Effizienz der Kontrolltätigkeiten der Gemeinsamen Kontrollinstanzen von Europol, Eurojust, SIS und ZIS. Die Europäische Kommission kündigt in der Mitteilung an, zu diesem Thema in 2011 eine Konsultation durchzuführen. Ungeachtet des zu diesem Thema noch bestehenden Beratungsbedarfs erscheint es aus Sicht der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vorzugswürdig, die Kontrolltätigkeiten zu den verschiedenen Informationssystemen und Einrichtungen in einer Gemeinsamen Kontrollinstanz zu bündeln. VIII. Globale Dimension des Datenschutzes 20. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder stimmen mit der Kommission darin überein, dass bestehende Verfahren und Instrumente des internationalen Datentransfers verbessert und besser aufeinander abgestimmt werden müssen. Es muss ebenso wie im Bereich der ehemaligen 3. Säule dafür Sorge getragen werden, dass sämtliche bestehenden internationalen Vereinbarungen der EU- und der Mitgliedstaaten mit dem künftigen Rechtsrahmen übereinstimmen. 21. Ein wirksamer Individualrechtsschutz sollte konsequenterweise mit entsprechenden Durchsetzungsmöglichkeiten auf internationaler Ebene einhergehen. Da diese gegenwärtig faktisch nicht existieren, wäre es umso wichtiger, dass sich die Europäische Kommission für die Stärkung der von der Internationalen Datenschutzkonferenz in Madrid im Jahre 2009 verabschiedeten International Standards und mittelfristig für den Abschluss international verbindlicher Datenschutzabkommen einsetzt. Gerade im Verhältnis der EU zu den USA ist insoweit auch eine Stärkung des Safe-Harbor- Regimes und der Abschluss eines tragfähigen Datenschutzabkommens im Bereich der Strafverfolgung, das sich nicht nur auf die Verwaltungszusammenarbeit beschränkt, sondern individuell durchsetzbare Rechtspositionen vorsieht und das auch auf bereits bestehende bilaterale Vereinbarungen der Mitgliedstaaten anwendbar ist, von besonderer Bedeutung. IX. Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzregeln (BCR) 22. Im Zusammenhang mit der Überprüfung bestehender Verfahren für den internationalen Datentransfer steht auch die Frage, wie rechtsverbindliche Instrumente und verbindliche unternehmensinterne Vorschriften (Binding Corporate Rules BCR) verbessert und besser koordiniert werden können. In der Mitteilung bezieht sich die Europäische Kom-

9 SEITE 9 VON 10 mission insoweit auf die Stellungnahme der Artikel 29-Datenschutzgruppe und der Arbeitsgruppe Polizei und Justiz vom 1. Dezember 2009 (WP168). In Ziffern 37, 38 dieser Stellungnahme werden für den neuen Rechtsrahmen u.a. Vorschriften befürwortet, die BCR als passendes Mittel zur Bereitstellung angemessener Schutzmaßnahmen anerkennen. Damit wären BCR den in Artikel 26 Abs. 2 EU-Datenschutzrichtlinie genannten Vertragsklauseln ausdrücklich gleichgestellt, was von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder befürwortet wird. 23. Zusätzlich sollte eine Vorschrift aufgenommen werden, die bewirkt, dass Daten übermittelnde Stellen zeitnah Sicherheit über die Akzeptanz der Entscheidung über die Anerkennung von BCR in einem Mitgliedstaat die durchaus in Kooperation mit zwei anderen Mitgliedstaaten als Partner gefunden sein sollte durch alle anderen Mitgliedstaaten erlangen. Daher sollte eine Formalisierung des bisherigen Verfahrens, das allein auf unverbindlichen Absprachen zwischen den Datenschutzbehörden beruht, geprüft werden. Hierzu könnte insbesondere eine angemessene kurze Frist für einen Widerspruch gemäß Art. 26 Abs. 3 S. 3 der Datenschutzrichtlinie vorgesehen werden, nach deren Ablauf eine unterbliebene Äußerung als Zustimmung zu konkreten BCR gewertet wird. Eine solche explizite Regelung des befristeten Widerspruchs würde zu einer Vereinfachung des EU-weiten Anerkennungsprozesses führen und inkohärente Entscheidungen vermeiden. 24. Eine weitere Erleichterung internationaler Datentransfers könnte dadurch erreicht werden, dass die Kommission die Möglichkeit erhält, eine Entscheidung über vorgelegte Standard-BCR zu treffen. Denn dann wären darauf beruhende Datenübermittlungen wie bei Standardvertragsklauseln genehmigungsfrei. Dieser Ansatz wird seit Jahren in Deutschland sowohl in Datenschutz- als auch in Wirtschaftskreisen diskutiert. Die Europäische Kommission hat ihn bisher deshalb unter Berufung auf den eindeutigen Wortlaut von Artikel 26 Abs. 4 Datenschutzrichtlinie nicht weiterverfolgt, weil dieser sich im Gegensatz zu Artikel 26 Abs. 2 ausdrücklich nur auf Vertragsklauseln bezieht. 25. Zunehmend nutzen global tätige Konzerne sog. Mehrparteienverträge (Intra Group Agreements), die sich aus Elementen der Standardvertragsklauseln und solchen von bereits anerkannten BCR zusammensetzen. Auch diese (im Umfang mit BCR vergleichbaren) Verträge müssen derzeit formal von jeder einzelnen betroffenen Aufsichtsbehörde

10 SEITE 10 VON 10 in Europa aufwendig geprüft und als mit ausreichenden Datenschutzgarantien versehen anerkannt werden. 26. Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen der Aufsichtsbehörden und zur Beschleunigung der Anerkennung von Mehrparteienverträgen in Europa wäre es sachgerecht, wenn auch sie (wie BCR) grundsätzlich einer gegenseitigen Anerkennung unterlägen. Ebenso wie für BCR sollte die Europäische Kommission auch in Bezug auf Mehrparteienverträge die Möglichkeit erhalten, Entscheidungen über vorgelegte Standardmehrparteienverträge zu treffen. X. Stärkung der Datenschutzbehörden 27. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßen die Absicht der Kommission, die Rechtsstellung und die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden zu stärken und zu präzisieren und den Grundsatz der völligen Unabhängigkeit uneingeschränkt durchzusetzen.

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4436 5. Wahlperiode 21.06.2011 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer. 27. Mai 2011. Status Quo

Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer. 27. Mai 2011. Status Quo Strategie der EU-Kommission über den künftigen Datenschutz Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer 27. Mai 2011 Status Quo Europarats-Konvention ETS 108 aus 1981 EU-Grundrechtecharta (verbindlich seit VvL) Richtlinie

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Auf dem Weg zu einem umfassenderen Datenschutz in Europa einschließlich Biometrie eine europäische Perspektive

Auf dem Weg zu einem umfassenderen Datenschutz in Europa einschließlich Biometrie eine europäische Perspektive 12. Konferenz Biometrics Institute, Australien Sydney, 26. Mai 2011 Auf dem Weg zu einem umfassenderen Datenschutz in Europa einschließlich Biometrie eine europäische Perspektive Peter Hustinx Europäischer

Mehr

Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union Mitteilung der Kommission vom 04. November 2010 - KOM (2010) 609

Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union Mitteilung der Kommission vom 04. November 2010 - KOM (2010) 609 Stellungnahme Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union Mitteilung der Kommission vom 04. November 2010 - KOM (2010) 609 Die vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. ist die zentrale

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

Der Europäische Datenschutzbeauftragte Der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx Europäischer Datenschutzbeauftragter Joaquín Bayo Delgado Stellvertretender Datenschutzbeauftragter Eine wachsende Zahl von Tätigkeiten der Europäischen

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Datenschutzgerechtes E-Learning

Datenschutzgerechtes E-Learning Datenschutzgerechtes E-Learning Datenschutz auf neuen Wegen Dritte Fachtagung für Datenschutzbeauftragte an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen Freie Universität Berlin, 1. Oktober

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/10396

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/10396 Deutscher Bundestag Drucksache 17/10452 17. Wahlperiode 10. 08. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Der/die Datenschutzbeauftragte in der EU- Datenschutzgrundverordnung

Der/die Datenschutzbeauftragte in der EU- Datenschutzgrundverordnung Der/die Datenschutzbeauftragte in der EU- Datenschutzgrundverordnung Dr. Britta A. Mester Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Folie 1 Dr. Britta A. Mester/AK-Recht Rückblick EU-DSGVO 2012: Entwurf

Mehr

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016 Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz Seminar am 13.01.2016 Prof. Dr. Stephan König, Robin Ziert, Anke Hirte, 13.01.2016 Die Datenschutzbeauftragten der

Mehr

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Kirchlicher Datenschutz

Kirchlicher Datenschutz Kirchlicher Datenschutz Religionsgemeinschaften können in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Angelegenheit frei von staatlicher Aufsicht selbst regeln. Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht umfasst

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa 4. RISER-Konferenz, 9. Oktober 2008, Berlin Thomas ZERDICK, LL.M. Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz,

Mehr

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+? Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Sie möchten Ihr Kind mit der Online-Anwendung kita finder+ in einer Kindertageseinrichtung oder einem Tagesheim anmelden. Hier erhalten Sie die wichtigsten

Mehr

Datenschutzhinweise zum VAPIANO PEOPLE Programm

Datenschutzhinweise zum VAPIANO PEOPLE Programm Datenschutzhinweise zum VAPIANO PEOPLE Programm Stand: 30. August 2013 Der Schutz Ihrer Daten ist uns sehr wichtig. Daher möchten wir Sie ausführlich und verständlich über die Verarbeitung Ihrer Daten

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich Wien, am 18. Oktober 2012 STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Verkehrsopfer- Entschädigungsgesetz

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Grußwort. des Herrn Staatsministers. Prof. Dr. Bausback. bei dem Medizinrecht-Symposium der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe

Grußwort. des Herrn Staatsministers. Prof. Dr. Bausback. bei dem Medizinrecht-Symposium der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Grußwort des Herrn Staatsministers Prof. Dr. Bausback bei dem Medizinrecht-Symposium der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und

Mehr

11. Fachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit DuD 2009 Berlin, 8. Juni 2009

11. Fachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit DuD 2009 Berlin, 8. Juni 2009 11. Fachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit DuD 2009 Berlin, 8. Juni 2009 "Datenschutz im Licht des Vertrags von Lissabon und die Konsequenzen für heutige Regelungen" Peter Hustinx Europäischer Datenschutzbeauftragter

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden DKTIG Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) GDD Erfa Kreis Essen, 12. Mai 2016 RAin Yvette Reif Stellv. Geschäftsführerin GDD e.v. Seite 2 Agenda Bestellpflicht / Öffnungsklausel

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Einwilligungserklärung

Einwilligungserklärung Einwilligungserklärung für (Name der Person) zur Erfassung und Speicherung persönlicher Daten und Bilder sowie die Veröffentlichung von Bildern und Texten im Internet und in Druckmedien gegenüber der Leitung

Mehr

Meine Daten. Mein Recht

Meine Daten. Mein Recht Meine Daten Mein Recht... auch in der Schule Ihr Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann Besuchsanschrift:

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Konzentration auf das. Wesentliche.

Konzentration auf das. Wesentliche. Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.

Mehr

Datenschutz - Ein Grundrecht

Datenschutz - Ein Grundrecht Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße 30 10247 Berlin in Ausführung meiner gewählten Position als stellv. Vorsitzender des Bezirkselternausschusses Schule in Friedrichshain-Kreuzberg

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

Jörg 10.05.2006. Datenschutz in der BRD. Jörg. Einführung. Datenschutz. heute. Zusammenfassung. Praxis. Denitionen Verarbeitungsphasen

Jörg 10.05.2006. Datenschutz in der BRD. Jörg. Einführung. Datenschutz. heute. Zusammenfassung. Praxis. Denitionen Verarbeitungsphasen 10.05.2006 1 2 3 4 Zum Begri im weiteren Sinne im engeren Sinne Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetze Teledienstedatenschutzgesetz Teledienstedatenschutzverordnung Mediendienstestaatsvertrag

Mehr

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung Bitte lesen Sie dieses Schreiben aufmerksam durch. Darum geht es in diesem Schreiben: Welche Daten das Land Hessen von Ihnen braucht Warum Sie der Einwilligungs-Erklärung

Mehr

DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG

DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG PERSONENBEZUG, ZWECKÄNDERUNG UND -ANPASSUNG, GESUNDHEITSDATEN, GENETISCHE DATEN Dr. Jens Schwanke KAIROS GMBH BOCHUM/BERLIN, conhit-satellitenveranstaltung, Berlin, 18.04.2016

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften RECHTSANWALT MEDIATOR (DAA) MENTALTRAINER LEHRBEAUFTRAGTER Nordstrasse 27 63584 Gründau Tel. 06051 18979 oder 0170 4241950 Fax. 06051 18937 e-mail:

Mehr

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL

[Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL [Customer Service by KCS.net] KEEPING CUSTOMERS SUCCESSFUL Was bedeutet Customer Service by KCS.net? Mit der Einführung von Microsoft Dynamics AX ist der erste wichtige Schritt für viele Unternehmen abgeschlossen.

Mehr

Konzepte der Selbstkontrolle der Industrie

Konzepte der Selbstkontrolle der Industrie Aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht: Konzepte der Selbstkontrolle der Industrie 3. Münchner Datenschutztag München, 16. Oktober 2014 Thomas Kranig Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de

für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de Rundfunkgebühren für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de 1. Rechtsgrundlage Personenbezogene Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern z. B. Namen

Mehr

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung 4. DFN-Konferenz Datenschutz RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Einordnung Hard- und Softwarewartung

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Die Verbandsgemeinde Offenbach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

Berlin, den 13.07.2015. Transparency International Deutschland e.v. Alte Schönhauser Str. 44 D 10119 Berlin

Berlin, den 13.07.2015. Transparency International Deutschland e.v. Alte Schönhauser Str. 44 D 10119 Berlin D Dr. iur. Rainer Frank Arbeitsgruppe Hinweisgeber Geschäftsstelle D- Tel.: (49) (30) 54 98 98 0 Tel. (dienstl.): (49) (30) 31 86 853 Fax: (49) (30) 54 98 98 22 E-Mail: rfrank@transparency.de www.transparency.de

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

Brands Consulting D A T E N S C H U T Z & B E R A T U N G

Brands Consulting D A T E N S C H U T Z & B E R A T U N G Datenschutzauditor (Datenschutzaudit) Autor & Herausgeber: Brands Consulting Bernhard Brands Brückenstr. 3 D- 56412 Niedererbach Telefon: + (0) 6485-6 92 90 70 Telefax: +49 (0) 6485-6 92 91 12 E- Mail:

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Internationaler Datenschutz / Europäischer Datenschutz - Schutzgefälle. IT-Anwaltskonferenz 4.0 31.3.2001, Berlin RA Thomas Zerdick, LL.M.

Internationaler Datenschutz / Europäischer Datenschutz - Schutzgefälle. IT-Anwaltskonferenz 4.0 31.3.2001, Berlin RA Thomas Zerdick, LL.M. Internationaler Datenschutz / Europäischer Datenschutz - Schutzgefälle IT-Anwaltskonferenz 4.0 31.3.2001, Berlin RA Thomas Zerdick, LL.M. info@ra-zerdick.com www.ra-zerdick.com Überblick Einführung Datenschutz

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme S c h u l j a h r 2 0 1 6 / 1 7 Die Anmeldung meines / unseres Kindes erfolgt an der Name der Schule 1. Unser / Mein Kind Familienname:... Vorname(n):...

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Gemeindeverwaltung Neuhofen Die Gemeindeverwaltung Neuhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen Die Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Mengen Mittlere

Mehr

Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen.

Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen. Vermittlerprofil gemäß den Bestimmungen der EU-Vermittlerrichtlinie Ihr Versicherungsmakler im Profil: Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der

Mehr

I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H

I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H Erwartungen der Bevölkerung an die Familienpolitik Die Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört unverändert zu den familienpolitischen

Mehr

ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE

ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE 12110/04/DE WP 102 Muster-Checkliste Antrag auf Genehmigung verbindlicher Unternehmensregelungen angenommen am 25. November 2004 Die Gruppe ist gemäß Artikel 29 der Richtlinie

Mehr

Ausschuss für technische und operative Unterstützung (zur Unterrichtung) ZUSAMMENFASSUNG

Ausschuss für technische und operative Unterstützung (zur Unterrichtung) ZUSAMMENFASSUNG CA/T 18/14 Orig.: en München, den 24.10.2014 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Sachstandsbericht zur Qualitäts-Roadmap Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuss für technische und operative Unterstützung

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler

Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler Die Verbandsgemeindeverwaltung Glan-Münchweiler eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Die Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente. Wichtiger Hinweis: Aus Sicherheitsgründen sollten Nachrichten an unsere virtuelle Poststelle vg.rengsdorf@poststelle.rlp.de bis auf Weiteres nicht als HTML-Nachrichten versendet werden. Der Hersteller

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und

Mehr