Islamischer Religionsunterricht in NRW

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1 Islamischer Religionsunterricht in NRW Dr. Ahmet ÜNALAN, Siegburg 1 Präsentationstitel Ort, Datum

2 Aufbau / Inhalt I - Entwicklung des Islamischen Religionsunterrichts (Motive) II - Islam in NRW, Zahlen und Fakten III - Konzeption des Religionsunterrichts (IRU) - rechtliche und inhaltliche Konzeption / Zielsetzung - didaktisch-methodische Konzeption IV - Maßnahmen und Ergebnisse V - Diskussion, Fragen und Antworten 2 Präsentationstitel Ort, Datum

3 I 1. Rückblick - IRU * 1979 Erste Bestrebungen der islamischen Religionsunterweisung in Schulen 1986 Islamische Unterweisung im Rahmen des Muttersprachenunterrichts 1999 Schulversuch Islamkunde in deutscher Sprache 2. Status Quo 2011 Einigung MSW KRM IRU 2012/2013 Einführung IRU an Grundschulen 2013/2014 Einführung IRU an weiterführenden Schulen Dez Lehrplan IRU Grundschulen Sep Lehrplan IRU Sek I Aug Lehrplan IRU Sek II und Eınführung IRU Sek II Feb Aufnahme der Erstellung eines Bildungsplans (BK) 3. ab dem Auslauf des 132 a SchulG ( ) - Ausbau des Unterrichts 3 Präsentationstitel Ort, Datum

4 Einführung des IRU - Nächste Schritte: LP Sek I LP Sek II zum IRU Sek II zum IRU BK zum Rechtsgutachten Statusfrage der islamischen Verbände (Staatskanzlei) ZK IRU Grundschule, BR Akkreditierung WWU Besetzung der Fachseminarleitungen Erste Absoventen der Erste grundständig Köln (1.8.14) u. fol. Münster Islam. Theologie IRU WWU Münster (2017) ausgebildete LK für IRU im Schuldienst Seiteneinstieg IRU SEK I (1.8.15) Erster Zwischenbericht IRU Evaluation (Dezember 2014) Abschlussbericht der IRU Evaluation (August 2018) Auslauf des Gesetztes zur Einf. 4

5 5 Präsentationstitel Ort, Datum

6 6 Präsentationstitel Ort, Datum

7 II

8 II Muslime in Nordrhein Westfalen Muslime in Nordrhein Westfalen muslimische Schülerinnen und Schüler in NRW - In den Großstädten liegt der Anteil der Muslime bei über 25 % 8 Präsentationstitel Ort, Datum

9 9 Präsentationstitel Ort, Datum

10 10 Präsentationstitel Ort, Datum

11 Diaspora kulturelle Krise des Islam Minderheitenstellung Politische Krise (Türkei) (fehlende) Theologie sozioökonomische Stellung 11

12 II Milton M. Gordon - 3 Phasen Schwellenmodell Modelle der Migrationssoziologie im urbanen Ballungsräumen 12

13 13 Präsentationstitel Ort, Datum

14 14 Präsentationstitel Ort, Datum

15 15 Stand: 2017

16 16 Stand: 2017

17 III Religionsunterricht 1. Rechtliche Grundlage Grundgesetz (GG) GG 7.2: Die Erziehungsberechtigten haben das Recht; über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. GG 7.3: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. 17 Präsentationstitel Ort, Datum

18 gesetzlich vorgeschriebene Zusammenarbeit Beirat für den islamischen Religionsunterricht Ministerium für Schule und Bildung 132 a Absatz 4 SchulG. - Lehrpläne - Religiöse Lehrerlaubnis - Lernmaterialien Fachexpertinnen 18 Präsentationstitel Ort, Datum

19 19 Präsentationstitel Ort, Datum

20 12-05 Nr. 8 Islamischer Religionsunterricht RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v (ABl. NRW. S. 210)1 1 Für Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens wird ab dem Schuljahr 2012/2013 der islamische Religionsunterricht zunächst für die Klassen 1 bis 4, ab dem Schuljahr 2013/2014 für die Klassen 5 bis 10 und ab dem Schuljahr 2016/2017 für die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien/Gesamtschulen, schrittweise eingeführt. In der einzelnen Schule der Primarstufe bzw. in der Sekundarstufe ist Religionsunterricht grundsätzlich einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dieses Bekenntnisses teilnehmen und die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeinen Regelungen zur Bildung von Kursen in der gymnasialen Oberstufe bleiben unberührt. 2 Islamischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach und wird gemäß der Vorgaben der Stundentafel der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erteilt. Wer angemeldet ist, ist grundsätzlich zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung versetzungswirksam. 3 Der Unterricht wird von Lehrkräften muslimischen Glaubens im Dienst des Landes erteilt, die hierzu bereit und geeignet sind. Sie werden dafür in der Regel in Lehrgängen der Bezirksregierungen fortgebildet. Anfallende Reisekosten trägt die Bezirksregierung. Über die Auswahl der Lehrkräfte entscheidet die Schulaufsicht. Ihre förmliche Bevollmächtigung gemäß 31 Absatz 3 SchulG (BASS 1-1) erfolgt durch den Beirat gemäß 132 a Absatz 4 SchulG. 4 Die Unterrichtssprache ist Deutsch. 5 Der islamische Religionsunterricht wird auf der Grundlage der gültigen Lehrpläne für den Islamischen Religionsunterricht erteilt. 6 Schulbücher bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung. 7 Dieser Runderlass ist zum in Kraft getreten. Die durch Runderlass vom Präsentationstitel Ort, Datum

21 IV Stand und Entwicklung IRU an 119 Grundschulen 115 weiterführenden Schulen ca Schülerinnen und Schüler 211 Lehrkräfte für IRU 2017/2019 erste Absolventinnen Absolventen WWU Münster 21 Präsentationstitel Ort, Datum

22 Stand Islamischer Religionsunterricht in NRW Schulen IRU GRUNDSCHULEN SEK I 2012/ / / / / /2018

23 Stand Islamischer Religionsunterricht in NRW

24

25 IV Einführung des IRU - Nächste Schritte: LP Sek I LP Sek II zum IRU Sek II zum IRU BK zum Rechtsgutachten Statusfrage der islamischen Verbände (Staatskanzlei) ZK IRU Grundschule, BR Akkreditierung WWU Besetzung der Fachseminarleitungen Erste Absoventen der Erste grundständig Köln (1.8.14) u. fol. Münster Islam. Theologie IRU WWU Münster (2017) ausgebildete LK für IRU im Schuldienst Seiteneinstieg IRU SEK I (1.8.15) Erster Zwischenbericht IRU Evaluation (Dezember 2014) Abschlussbericht der IRU Evaluation (August 2018) Auslauf des Gesetztes zur Einf. 25

26 Lehrplan - kompetenzorientierte Lehrpläne / moderne Religionspädagogik - interreligiöser + dialogischer Ansatz - individueller Zugang / Kritik- und Urteilsfähigkeit - historisch-kritische Rezeption (vs. Katecheseunterricht) - Stärkung der Selbstsicherheit Toleranzkompetenz - Individualisierung der Religionsausübung Pluralisierung der Rezeption 26 Präsentationstitel Ort, Datum

27 Erwartungen Integration Religiöse Bildung u. Orientier. IRU Aufklärung Demokratieförd. Prävention 27 Präsentationstitel Ort, Datum

28 IV - Wissenschaftliche Begleitung - Hohe Akzeptanz - Kenntniszuwachs - Toleranzkompetenz - Integrative Wirkung Die höchste Zustimmung weisen die Aussagen Vorurteile gegenüber anderen Religionsgemeinschaften werden abgebaut (stimmt genau: 84,7 Prozent) und Schülerinnen und Schüler entdecken Gemeinsamkeiten mit anderen Religionsgemeinschaften (73,4 Prozent) auf. 28 Präsentationstitel Ort, Datum

29 29

30 V 30 Präsentationstitel Ort, Datum

31 V 31 Präsentationstitel Ort, Datum

32 32 Präsentationstitel Ort, Datum

33 V- - Nachholbedarf IRU - Säkularisierungsprozess 33

34 34

35 35 Präsentationstitel Ort, Datum

36 36 V Umgang mit islamischen Verbänden

37 37

38 V -Beirat für den islamischen Religionsunterricht Wie schätzen Sie die Arbeit des Beirats für den islamischen Religionunterricht ein? (in Prozent) ,3 0 22,9 17,1 5,7 sehr schlecht schlecht teils, teils gut *Antwortkategorien: sehr schlecht / schlecht / teils, teils / gut / sehr gut 38 Quelle: Wissenschaftliche Begleitung IRU NRW Juni 2018, Universität Duisburg-Essen

39 Wie schätzen Sie persönlich die Zusammenarbeit mit dem Beirat für den islamischen Religionsunterricht ein? (in Prozent) 100,0 75,0 50,0 25,0 52,8 22,2 22,2 0,0 2,8 sehr schlecht schlecht teils, teils gut *Antwortkategorien: sehr schlecht / schlecht / teils, teils / gut / sehr gut Sind Sie mit dem derzeitigen Modell des Beirats für den islamischen Religionsunterricht zufrieden? (in Prozent) ,1 2,9 sehr Präsentationstitel unzufrieden ziemlich Ort, Datum unzufrieden 34,3 40,0 5,7 teils, teils ziemlich zufrieden sehr zufrieden

40 Destruktive Kommunikationsstrukturen Machtkonstruktionen 40

41 41 Präsentationstitel Ort, Datum

42 4. Zeitverlauf 42 Islamischer Religionsunterricht in NRW Düsseldorf,

43 Nächste Schritte Quartal und 2.Quartal Quartal Quartal Zu erwarten: Abschlussbericht des Gesetzesinitiative 132 a Ab Wunsch/Erklärung der DITIB zur Wiederaufnahme in den Beirat Spitzengespräch mit Stk., MSB, MKFFI Gespräche mit allen Verbänden (zunächst Arbeitsebene nach Spitzengespräch) ggf. Gespräche mit der DITIB (zunächst Arbeitsebene, nach Spitzengespräch) Statusprozesses (Stk.) Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitung des IRU durch Prof. Uslucan (Uni Duisburg-Essen) Juli 2018 Bericht an den Landtag zum Stand der Einführung des IRU bis zum Gesetzesinitiative 132 a SchulG oder Ablösung 132 a durch vertragliche Lösung SchulG oder Ablösung 132 a durch vertragliche Lösung Fortführung des IRU nach 132 a SchulG oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung Gespräch mit dem Kultusministerium in Hessen (Arbeitsebene) 43 Islamischer Religionsunterricht in NRW Düsseldorf,

44 Variante 1: Fortführung des Beiratsmodells Entfristung ohne Benennung von Fachleuten durch MSB ausschließlich Vertretung der Organisationen stattdessen 3-4 neue Verbände 44 Islamischer Religionsunterricht in NRW Düsseldorf,

45 Variante 2: unbefristeter Vertrag mit den Landesverbänden der islamischen Organisationen (Hamburger Modell) - Zur Organisation des islamischen Religionsunterrichts - Regeln der Teilnahme und des Ausschlusses (insb. DITIB s. Satzung) - Statusprüfung der Organisationen - Aufbau eines islamischen Büros NRW Geschäftsordnung Vertrag 45 Islamischer Religionsunterricht in NRW Düsseldorf,

46 Geschäftsordnung Variante 3: Religionsgemeinschaft (Hessisches Modell) - Organisation /Fortführung des islamischen Religionsunterrichts mit der VIKZ und der Ahmaddiya Gemeinschaft ( Anerkennung als Religionsgemeinschaft, Gutachten Wittreck u. Tillmann) - Gespräche mit der VIKZ und der Ahmaddiya zur Zusammenarbeit mit den anderen Verbänden in einem Beirat 46 Islamischer Religionsunterricht in NRW Düsseldorf,

47 Aufbau eines islamischen Büros NRW 47 Präsentationstitel Ort, Datum

48 Religionsgemeinschaft? Türkei-Nähe? OVG Prozess? Hochschulausbildung, Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen, Rundfunkwesen, Seelsorge, Bestattungswesen usw. Die Beauftragte / der Beauftrage des islamischen Büros 19/21 Vertreterinnen und Vertreter im islamischen Büro wählen die / den Beauftragten des islamischen Büros für die Landesregierung und den Landtag Ernennen einen Beirat für den islamischen Religionsunterricht Regeln der Wahl und der Zusammenarbeit werden in einer Satzung / Geschäftsordnung festgelegt Natürliche Mitglieder der Gemeinden wählen die Vertreter der Musliminnen und Muslime im Islamischen Büro (basisdemokratisch) Die Gemeinden werden von Delegierten vertreten (1-50 Gemeinden= 1 Delegierter/je 50 Gemeinden weitere D.) wählen die Vertreter der Musliminnen und Muslime im Islamischen Büro 115 Gemeinden 312 Gemeinden 29 Gemeinden 108 Gemeinden 11 Gemeinden 49 Gemeinden 20 Gemeinden 48 9 Gemeinden 1 Gemeinde 10 Gemeinden 1 Gemeinde

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