I. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen

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1 Fall 6 (Lösungsskizze) I. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG vorliegen. 1. Ordnungsgemäßer Antrag: Nach 23 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde mit dem in 92 BVerfGG bezeichneten Mindestgehalt, der insoweit zugleich den Beschwerdegegenstand begrenzt, schriftlich begründet einzureichen. Davon ist hier auszugehen. 2. Beschwerdefähigkeit. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8 a, 90 Abs. 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde von jedermann erhoben werden, der Träger der von ihm gerügten Grundrechte ist. Hier ist A jedenfalls Träger der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sowie der Menschenwürde, ggf. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG). Problematisch ist hinsichtlich des Grundrechtscharakters der Menschenwürde (siehe Fall 5). 3. Prozessfähigkeit. A ist als natürliche Person prozessfähig, kann also selbst oder hier auch durch ihren mandatierten Anwalt (vgl. 81 ZPO) Prozesshandlungen vornehmen.

2 2 4. Beschwerdegegenstand. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG kommt als Beschwerdegegenstand jeder Akt öffentlicher Gewalt einschließlich solcher der Judikative in Betracht, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG, 94 Abs. 3, 95 Abs. 2 S. 1 BVerfGG. Hier wird der Beschluss des OLG angegriffen, mit dem dieses die Auslieferung für zulässig erklärt hat. 5. Beschwerdebefugnis. A müsste beschwerdebefugt sein. Beschwerdebefugt ist gemäß 90 Abs. 1 BVerfGG, wer behaupten kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Dies erfordert eine substantiiert Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, d.h. eine solche darf nach dem Vorbringen nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil das Ausliefern an einen Strafprozess, der möglicherweise rechtsstaatliche Mindeststandards unterläuft, die in Deutschland gelten würden (hier Nemo tenetur Grundsatz), als mittelbare Grundrechtsverletzung anzusehen sein könnte. 6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität. Nach 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG i. V. m. Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Dies ist hier geschehen, da eine weitere Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben ist. Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus verlangt das BVerfG allerdings, dass der Beschwerdeführer sämtliche in Betracht kommenden Behelfe ergreift, um eine Grundrechtsverletzung abzuwenden bzw. die verfahrengegenständliche Beschwer zu beseitigen. Hier sind aber keine anderweitigen Rechtsbehelfe ersichtlich.

3 3 7. Frist. Die Verfassungsbeschwerde ist 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG binnen eines Monats begründet zu erheben. Grundsätzlich wurde diese Frist nach dem Sachverhalt zwar gewahrt. Allerdings ist ein Teil der Beschwerdeschrift erst vier Minuten nach Fristablauf beim BVerfG eingegangen. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach 92 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung, dass die Beschwerde aus sich heraus vollständig verständlich und ohne die dazugehörigen Akten des Ausgangsverfahrens prüfbar ist. Wird eine gerichtliche Entscheidung angegriffen, ist diese grundsätzlich vollständig beizufügen. Denn ohne die angegriffene Entscheidung kann das BVerfG nicht prüfen, ob bzw. inwiefern das zuständige Gericht die Grundrechte erkannt sowie richtig angewendet hat. Allerdings kennt 93 Abs. 2 BVerfGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hier erfolgte der Faxfehler ersichtlich ohne Verschulden des zuverlässigen Anwalts, welches sich A ggf. hätte nach 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. 1 Wiedereinsetzung ist daher zu gewähren. Die Verfassungsbeschwerde wurde fristgemäß erhoben. II. Begründetheit Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG ist die Verfassungsbeschwerde begründet, wenn der Beschwerdeführer durch eine hoheitliche Maßnahme in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. 1 Vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2000, 907.

4 4 1. Prüfungsmaßstab a) Allgemeiner Maßstab einer Urteilsverfassungsbeschwerde. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, die die schlichte Anwendung einfachen Rechts überprüft, weshalb insbesondere bei der Kontrolle von Gerichtsentscheidungen auf die Einhaltung des auf Verfassungsfragen beschränkten Prüfungsmaßstabs zu achten ist. Das BVerfG reduziert seinen Prüfungsumfang bei so genannten Urteilsverfassungsbeschwerden daher auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist danach begründet, wenn das Instanzgericht nicht bemerkt hat, dass es im grundrechtsrelevanten Raum agiert, das Gericht die Bedeutung der Grundrechte grundsätzlich verkannt hat, das Gericht eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Entscheidung getroffen hat oder das Gericht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten und hierdurch die Reichweite eines verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts verkannt hat. b) Unionsrecht als Prüfungsgegenstand? Fraglich ist, ob das BVerfG hier auch einen Rechtsakt überprüfen kann, der in Anwendung zwingenden Unionsrechts ergangen ist. Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die einen EU Rechtsakt umsetzen, sind grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten (vgl. Art. 6 Abs. 1 EUV, Art. 51 Abs. 1 GRCh) zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten kei

5 5 nen Umsetzungsspielraum überlässt, 2 sondern zwingende Vorgaben macht. 3 Bestehen Umsetzungsspielräume, ist bei deren Ausfüllung der Gesetzgeber an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Hier erlässt das OLG seine Entscheidung, mit der die Auslieferung für zulässig erklärt wird, in Anwendung des EU Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl. Da dieser jedenfalls vorliegend keine Spielräume belässt, was die Auslieferungspflicht betrifft kommen deutsche Grundrechte insoweit nicht zur Anwendung. Der EuGH verpflichtet die Mitgliedstaaten auf die Anerkennung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens im Rahmen der unionsrechtskonformen Rechtsanwendung. 4 Dieses Prinzip bildet den Ankerpunkt im System des Europäischen Haftbefehls 5 und hat dort zuletzt auch auf Druck des BVerfG 6 sehr ähnliche (vergleichbar restriktive) Durchbrechungen zum Schutz der Menschenwürde erfahren 7. Dieses Ordnungsmodell leidet aber zugleich darunter, dass die normative Vertrauensfiktion zu Lasten betroffener Grundrechtsträger aufrechterhalten wird, obwohl empirisch in einer Reihe konkreter Mitgliedstaaten kein Grund für ein unbedingtes Vertrauen in deren Rechtsstaatlichkeit besteht. 8 Ein vorbehaltloses, blindes Vertrauen darf es daher nicht geben. 9 In Betracht kommt aber eine sog. Identitätskontrolle Vgl. insoweit EuGH, Urt. v C-198/13 (Hernández), EU:C:2014:2055 Rn. 35; ferner auch EuGH, Urt. v C-650/13 (Delvigne), EU:C:2015:648 Rn. 27. BVerfGE 142, 74 (112). EuGH, Urt. v C-411/10, C-493/10 (N.S./Secretary of State for the Home Department), Slg. 2011, I Rn. 79. EuGH, Urt. v C-399/11 (Melloni), NStZ 2014, 589 Rn. 63; ferner EuGH, Urt. v C-168/13 (Jeremy F.), Rn. 49 f.; Urt. v C- 237/15 PPU (Francis Lanigan), ECLI:EU:C:2015:474 Rn. 36. BVerfGE 140, 317 (336 ff.). Hierzu Sauer, NJW 2016, 1134 ff. EuGH, Urt. v C 404/15 und C 659/15 PPU (Aranyosi und Căldăraru), NJW 2016, 1709 Rn. 74 ff. S. Gärditz, JZ 2016, 1116 (1118); Nettesheim JZ 2016, 424 (426). BVerfGE 140, 317 (351); BVerfG-K, JZ 2016, 1113 (1114). Nachfolgendes nach BVerfGE 140, 317 ff.

6 6 Der Anwendungsvorrang reicht jedoch nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben oder vorsehen. Der im Zustimmungsgesetz enthaltene Rechtsanwendungsbefehl kann nur im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung erteilt werden. 11 Grenzen für die Öffnung deutscher Staatlichkeit ergeben sich jenseits des im Zustimmungsgesetz niedergelegten Integrationsprogramms in seiner konkreten Ausgestaltung aus der in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden. Diese Prüfung kann wie der Solange Vorbehalt oder die Ultra vires Kontrolle im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss. Um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 79 Abs. 3 GG zum Schutz der Funktionsfähigkeit der unionalen Rechtsordnung und bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aber, dass die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt. 12 Dies wird auch durch die Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG unterstrichen, nach der bei Zweifeln, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden muss. Mit der Identitätskontrolle kann das Bundesverfassungsgericht auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) befasst werden S. insbesondere BVerfGE 123, 267 (402) Lissabon. So die systematisch nur schwer begründbare Auffassung seit BVerfGE 123, 267 (354). BVerfGE 140, 317 (337).

7 7 Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter dulden auch keine Relativierung im Einzelfall. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 GG. Die Menschenwürde stellt den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Ihre Achtung und ihr Schutz gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 [227]; 131, 268 [286]; strspr), denen auch der in der Präambel und in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommende Integrationsauftrag und die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 123, 267 [354]; 126, 286 [303]; 129, 124 [172]; 132, 287 [292 Rn. 11]) Rechnung tragen müssen. Vor diesem Hintergrund gewährleistet das Bundesverfassungsgericht im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall. 14 Es kommt also im Folgenden darauf an, ob die Gefährdung des Nemo Tenetur Grundsatzes die Menschenwürde verletzt. 4. Menschenwürde Daneben kommt eine Verletzung der Menschenwürde des A (Art. 1 Abs. 1 GG) in Betracht. Nach der hier vertretenen Ansicht ist die Menschenwürde nach (Art. 1 Abs. 1 GG) ein Grundrecht. Der Unantastbarkeit der Menschenwürde wird ganz überwiegend entnommen, dass ein Eingriff mit einer Verletzung gleichzusetzen ist. Daraus ergeben sich Schwierigkeiten im Rahmen der Schutzbereichsdefinition, da letztlich bereits hier objektiv hinnehmbare Belastungen als würdeindifferent ausgeschieden werden müssen. Der 14 BVerfGE 140, 317 (341).

8 8 sachliche Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ist wissenschaftlich bislang noch nicht abschließend geklärt. Das BVerfG und die hl bestimmen den sachlichen Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG negativ vom Verletzungsvorgang her. Danach verbietet es Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, den Menschen zum Objekt staatlichen Handelns zu machen, indem seine Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird (so genannte Objektformel). 15 Hier kommt der Schutz der psychisch sozialen Integrität in Betracht (s. hierzu auch Fall 5). Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare also das Verbot, an der eigenen Verurteilung mitzuwirken bzw. korrelierend das Recht (ohne Nachteile) zu schweigen, wird bisweilen in der Menschenwürde lokalisiert, weil anderenfalls der Einzelne zum bloßen Objekt des Prozesses verkomme. Das BVerfG hat dies indes relativiert: 16 sei im Grundgesetz verankert, allerdings im Anschluss an die Deal Entscheidung 17 nur als notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung. Der abstrakte Freiheitsgedanke der Menschenwürde wird konkret heruntergebrochen auf einen elastischeren und von der Sperrigkeit des Absoluten befreiten Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG), wird also in das ausdifferenzierte Grundrechtssystem des einfachen Verfassungsrechts 18 zurückverlagert. Dieses verbietet zwar im Einklang mit internationalen Menschenrechten (vgl. Art. 14 Abs. 3 IPbpR) einen Zwang zur Selbstbelastung, steht aber nicht jedweder Verwertung des Schweigens eines Beschuldigten zu dessen Nachteil entgegen. Das BVerfG behauptet nicht, dass eine dem englischen Recht entsprechende Regelung unter dem Grundgesetz als verhältnismäßig zu bewerten wäre, sondern letztlich nur, dass sie jedenfalls 15 BVerfGE 30, 1 (25 f., 39 ff.); 45, 187 (228); 72, 105 (116); 96, 375 (399); 109, 279 (312). 16 BVerfG-K, JZ 2016, 1113 (1114). 17 BVerfGE 133, 168 (201). 18 Schönberger JZ 2016, 422 (424).

9 9 nicht gegen den auch gegenüber dem Unionsrecht durchzusetzenden Menschenwürdekern verstößt. 19 b) Ergebnis. Der Schutzbereich der Menschenwürde ist mithin nicht berührt. Folglich kann auch das BVerfG weitere grundrechtliche Fragen nicht prüfen, weil insoweit der Vorrang des Unionsrechts eingreift. Die Verfassungsbeschwerde ist mithin unbegründet. LEITENTSCHEIDUNGEN BVerfGE 140, 317 (grundrechtliche Identitätskontrolle). BVerfG K, JZ 2016, 1113 (Nemo tenetur und Auslieferung nach UK). 19 Hinweis (vgl. zum dogmatischen Anker Fall 5): Ergänzend wird von BVerfG-K, JZ 2016, 1113 ff. auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, die eine entsprechende nachteilige Verwertung des Schweigens nicht generell als Verletzung des im Schutzgehalt freilich hinter dem GG zurückbleibenden Art. 6 EMRK bewertet, sondern dies von der Beweiswürdigung im Einzelfall abhängig gemacht hat.

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