S a t z u n g. für den. BKK Landesverband. Mitte. in der Fassung. des 11. Nachtrages vom

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1 S a t z u n g für den BKK Landesverband Mitte in der Fassung des 11. Nachtrages vom Geändert bzw. ergänzt ( 18 Abs. 10 Satz 2 und 18 Abs. 10a der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom ) Geändert ( 1 und 21 der Satzung sowie die Dienstordnung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigung steht noch aus) Geändert ( 15 der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom ) Geändert bzw. ergänzt ( 3 Abs. 1 Satz 4, 3 Abs. 2 und 16 der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom ) Geändert ( 16a der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom ) Geändert ( 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom ) Geändert ( 7 Abs. 2 -Entschädigungsregelung-, 13 Abs. 1 Satz 1 und 15 Finanzausgleichsregelung- der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom ) 1

2 Geändert bzw. ergänzt ( 9 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 10 und 18a der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom ) Geändert ( 8 Abs. 1 Ziffer 2 und 9, 13, 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom ). Geändert ( 18 Abs. 10 der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom ). Geändert ( 18a der Satzung) in der Sitzung des Verwaltungsrates am (Genehmigt durch Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom ). 1 Name, Bezirk und Sitz (1) Der Landesverband führt den Namen BKK Landesverband Mitte. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Bereich des Landesverbandes umfasst die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. (3)*Der Landesverband hat seinen Haupt- und Rechtssitz nach 208 Abs.1 SGB V in Hannover sowie einen weiteren Sitz in Berlin. Daneben unterhält er Landesvertretungen in Berlin, Bremen, Dresden, Hannover, Magdeburg, Mainz und Erfurt. 2 Mitglieder (1) Mitglieder des Landesverbandes sind die Betriebskrankenkassen, die ihren Sitz in den in 1 Abs. 2 genannten Ländern haben. (2) Andere Träger der Krankenversicherung können dem Landesverband beitreten. Über Aufnahme sowie Kündigung dieser freiwilligen Mitglieder entscheidet der Verwaltungsrat. Eine Kündigung hat beiderseits schriftlich spätestens am 30. September zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Vermögen des Landesverbandes. Ergeben sich für das Jahr des Ausscheidens Mehrausgaben des Landesverbandes, so sind ausscheidende Mitglieder anteilmäßig zu belasten. * Ergänzt durch den 6. Nachtrag vom mit Wirkung zum

3 (3) Die Mitglieder unterstützen und fördern die Arbeit des Landesverbandes auf allen Gebieten, damit dieser seine gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen kann. Vor einer beabsichtigten Vereinigung, Öffnung, Auflösung, Schließung oder Sitzverlagerung haben die Mitgliedskassen den Landesverband zu hören. (4) Die Mitgliedskassen haben auf Verlangen dem Landesverband die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3 Aufgaben und Pflichten (1)* Der Landesverband führt die ihm durch Gesetz, Satzung oder besonderen Auftrag übertragenen Aufgaben durch. Er nimmt für seinen Verbandsbereich auch die Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen wahr ( 52 SGB XI). Zu seinen Aufgaben gehört, die Interessen der Betriebskrankenkassen zu wahren und in Zusammenarbeit mit den anderen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung unter Beachtung der besonderen Interessen der Betrieblichen Krankenversicherung tätig zu sein. (2) Der Landesverband unterstützt seine Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: 1. Beratung und Unterrichtung der Mitgliedskassen; hierzu gehören die Herausgabe von Rundschreiben sowie die Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu Verbandszwecken, 2. Abschluss von Gesamtverträgen über die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung, 3. Abschluss und Änderung von weiteren Verträgen sowie Rahmen- und Vereinbarungen mit anderen Trägern der Sozialversicherung, mit Vereinigungen oder Verbänden von Heilberufen und Krankenhäusern, einzelnen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie anderen Leistungserbringern bzw. deren Verbänden, soweit der Landesverband durch Gesetz bzw. durch Vollmacht dazu ermächtigt ist, 4. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen, 5. Mitwirkung bzw. Beteiligung bei der Bedarfsplanung für Vertragsärzte und -zahnärzte sowie Krankenhäuser, 6. Mitwirkung an der Vertragsarbeitsgemeinschaft (VAG), 7. Mitgliedschaft in den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung in den in 1 Abs. 2 genannten Ländern und Wahl der Vertreter des Landesverbandes in die Verwaltungsräte, * Änderung durch den 4. Nachtrag vom Satz 4 wurde ersatzlos gestrichen. 3

4 8. Bestellung oder Benennung von Vertretern für gesetzliche oder vertragliche Ausschüsse, Landesschiedsämter und Schiedsstellen, soweit der Landesverband zuständig ist, 9. Übernahme der Vertretungen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und sonstigen Dienstleistern sowie Gerichten, 10. Anhörung, Beratung und Mitwirkung bei der Errichtung, Vereinigung, Auflösung, Schließung und Öffnung von Betriebskrankenkassen, 11. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten, 12. Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung, 13. Arbeitstagungen für Mitgliedskassen, insbesondere für Vorstände und / oder Mitglieder der Verwaltungsräte, 14. Durchführung eines Finanzausgleichs zwischen den Mitgliedskassen für aufwändige Leistungsfälle, 15. Verwaltung eines Teils der Rücklage der Mitgliedskassen als Sondervermögen (Gesamtrücklage) und Gewährung von Darlehen aus der Gesamtrücklage, 16. Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des BKK Landesverbandes, 17. Durchführung des Verfahrens zur Förderung der Selbsthilfe, auch im Auftrag von Mitgliedskassen, 18. Bildung und Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften im Sinne der 219 SGB V, 94 SGB X und Führung von Geschäftsstellen derselben, 19. Vertretung von anderen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung oder deren Verbänden auf deren Antrag. 20.* Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen. (3) Die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und Richtlinien nach den 92 und 282 SGB V sind für den Landesverband und seine Mitgliedskassen verbindlich. (4) Der Landesverband führt für die Betriebskrankenkassen, die ihm die Durchführung nach 8 Absatz 2 AAG übertragen haben, den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) am Standort in Magdeburg durch. Die Durchführung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung der BKK-Arbeitgeberversicherung des BKK Landesverbandes. * Änderung durch den 4. Nachtrag vom

5 (5) Der Landesverband unterhält als Dienstleister für die Betriebskrankenkassen, die ihn zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragen ein Service- Zentrum Krankenhaus (SZK), ein Service -Zentrum Hilfsmittel (SZH) sowie ein Dienstleistungszentrum Apotheker/ Ärzte/Zahnärzte (DLZ). Die Finanzierung erfolgt durch Nutzergebühren. (6) Der Vorstand lädt die Vorstände der Mitgliedskassen mindestens viermal im Kalenderjahr zu Vorständekonferenzen ein. (7) Zur Vertretung der Interessen der Betriebskrankenkassen in den Regionen und zur Unterstützung des Landesverbandes im regionalen Vertragsmanagement können vom Landesverband bei seinen Landesvertretungen regionale Arbeitskreise gebildet werden. 4 Organe (1) Das Selbstverwaltungsorgan des Landesverbandes ist der Verwaltungsrat. (2) Das Verwaltungsorgan des Landesverbandes ist der Vorstand. 5 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat hat 30 Mitglieder. Er setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten sein. Außerdem sind Stellvertreter in der erforderlichen Anzahl zu wählen. Vereinigen sich Mitglieder des Landesverbandes, so hat das aus der Vereinigung hervorgehende Mitglied bis zum Ende der Amtsperiode des Verwaltungsrates so viele Stimmen wie die vereinigten Mitglieder zuvor hatten. (2) Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach dem Abschluss der allgemeinen Sozialversicherungswahlen bei den Mitgliedskassen gewählt. Die Wahl soll bis zum Ende des Wahljahres stattfinden. (5) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, vertreten durch die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen, wählen aufgrund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe. Eine Vorschlagsliste ist von zwei Mitgliedern der jeweiligen Gruppe zu unterschreiben (Listenträger). Die Wahl kann schriftlich erfolgen. 5

6 (6) Jede Gruppe des Verwaltungsrates einer Mitgliedskasse oder mehrerer Mitgliedskassen gemeinsam hat das Recht, eine Vorschlagsliste einzureichen, die nicht mehr Bewerber enthalten soll, als Mitglieder zu wählen sind. (7) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. (8) Ist die Wahl zum Verwaltungsrat nicht zustande gekommen oder nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder ein Stellvertreter nicht benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. (9) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates aus, fordert der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich den Listenträger auf, innerhalb zweier Monate einen Nachfolger vorzuschlagen. 60 SGB IV gilt entsprechend. (10) Das Wahlverfahren regelt eine von dem Verwaltungsrat zu beschließende Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. 6 Wahl der Vorsitzenden des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Wird als Vorsitzender ein Vertreter der Versicherten gewählt, so ist als sein Stellvertreter ein Vertreter der Arbeitgeber zu wählen; wird als Vorsitzender ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so ist als sein Stellvertreter ein Vertreter der Versicherten zu wählen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter führen den Vorsitz abwechselnd für je ein Jahr. Der Wechsel erfolgt jeweils zum 1, Januar eines Jahres. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit darüber, welcher der Gewählten mit der Amtsführung beginnt. Ergibt sich dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los. (2) Die Bewerber für das Amt des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber vor der Sitzung, in der die Vorsitzendenwahl ansteht, vorgeschlagen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. (3) Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so werden sie nach erforderlicher Ergänzung des Verwaltungsrates durch Neuwahl ersetzt. Abs. 2 gilt sinngemäß. Für die Zeit bis zum Eintreten des Nachfolgers des Vorsitzenden des Verwaltungsrates tritt der stellvertretende Vorsitzende an die Stelle des ausgeschiedenen Vorsitzenden. 7 Rechtsstellung, Amtsdauer und Haftung des Verwaltungsrates (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter führen ihr Amt ehrenamtlich. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, deren Rechte und Pflichten. 6

7 (2) Die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach 41 SGB IV. Das Nähere bestimmt die Entschädigungsregelung, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.* (3) Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt des in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Verwaltungsrates. Wiederwahl ist zulässig. (4) Für die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates gilt 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV entsprechend. 8 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat beschließt über alles, was nicht Gesetz oder Satzung dem Vorstand zuweist; ihm ist insbesondere vorbehalten: 1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Landesverband maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen zu beschließen, 2. **den Vorstand zu wählen und einen leitenden Beschäftigten des Landesverbandes mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen, 3. den Vorstand zu überwachen, 4. alle Entscheidungen zu treffen, die für den Landesverband von grundsätzlicher Bedeutung sind, 5. den Haushaltsplan festzustellen, 6. den Verbandsbeitrag (Mitglieds- und Wohnortbeiträge) festzusetzen, 7. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen, 8. sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einzusehen und zu prüfen, insbesondere die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, die er einem von ihm gebildeten Ausschuss übertragen kann, 9. **den Landesverband gegenüber dem Vorstand zu vertreten, 10. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen, 11. der vom Vorstand aufgestellten Dienstordnung zuzustimmen (siehe 351 RVO), * Änderung der Entschädigungsregelung durch den 7. Nachtrag vom mit Wirkung zum ** Änderung durch den 9. Nachtrag vom mit Wirkung zum

8 12. Fachausschüsse zu bilden, 13. den Widerspruchsausschuss zu bestellen, 14. die Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse als Bestandteil der Satzung zu beschließen, 15.über die Bildung, Vereinigung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften zu beschließen, 16. Beschlussfassung über die freiwillige Vereinigung mit anderen Landesverbänden, 17. die Wahl der Vertreter des Landesverbandes in die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in den in 1 Abs. 2 genannten Ländern, 18. die Wahl der Vertreter des Landesverbandes in die Gesellschafterversammlung des BKK Bundesverbandes GbR und der BKK Akademie GmbH, 19. Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Landesverbandes durch Pensionsrückstellungen oder auf andere Art zu treffen. (2) Das Vertretungsrecht wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates gemeinsam ausgeübt. 9 Ausschüsse des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat soll zur Vorbereitung sowie Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden. Aufgaben, die Gegenstände der autonomen Rechtsetzung betreffen, können nicht von Ausschüssen erledigt werden. Die Ausschüsse setzen sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden. Vorsitzender eines Ausschusses ist ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates. (2) Es kann ein Haupt- und Personalausschuss gebildet werden, der u. a. die Sitzungen des Verwaltungsrates vorbereitet und - soweit notwendig - die Arbeit der Ausschüsse koordiniert sowie die Vertragsangelegenheiten der Vorstände regelt. Dem Haupt- und Personalausschuss gehören jeweils bis zu fünf Mitglieder der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber des Verwaltungsrates sowie die entsprechende Zahl von persönlichen Stellvertretern für die Gruppe der Versicherten und die entsprechende Zahl von Listenstellvertreter in der Reihenfolge ihrer Aufstellung für die Gruppe der Arbeitgeber an.* Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates nehmen regelmäßig an den Sitzungen des Haupt- und Personalausschusses mit beratender Stimme teil. * Änderung durch den 8. Nachtrag vom

9 (3) 7 und 11 gelten entsprechend. 10 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tage der Sitzung. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, insbesondere zur Feststellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und zur Abnahme der Jahresrechnung des Vorjahres, zusammen. (2) Verwaltungsratssitzungen sind insbesondere einzuberufen 1. in dringenden Fällen; die Einberufung kann mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Woche erfolgen, 2. wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrates es schriftlich begründet verlangt, 3. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich, so weit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Landesverbandes, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen ( 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. (4) Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrates (1) In dem Verwaltungsrat hat jeder Vertreter eine Stimme. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Sitzung unter erneuter Einladung der Mitglieder einzuberufen, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden notwendig. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt. 9

10 (3) Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist abweichend von Abs. 2 der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Sitzung unter erneuter Einladung der Mitglieder einzuberufen, in der der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) In eiligen Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Sitzung durch schriftliche Umfrage und Abstimmung Beschluss fassen. Ob ein eiliger Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten mindestens sieben Tage Zeit zur Äußerung. Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrates einer schriftlichen Beschlussfassung, so gilt dieser Widerspruch als Antrag auf Abhaltung einer außerordentlichen Verwaltungsratssitzung. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Verwaltungsratsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben. (5) Für Satzungsänderungen zur Auflösung von Landesvertretungen, der BKK- Arbeitgeberversicherung sowie den Service-Zentren ist für die Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für Entscheidungen über diesbzgl. gravierende strukturelle Veränderungen. 12 Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und Sitzungsniederschriften (1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist. 13* Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Die Tätigkeit ist hauptamtlich. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. (2) Der Verwaltungsrat beauftragt einen leitenden Beschäftigten des Landesverbandes mit der Stellvertretung des Vorstandes. * Änderung durch den 9. Nachtrag vom mit Wirkung zum

11 14 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet den Landesverband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Landesverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. (2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: 1. die Entscheidungen des Verwaltungsrates umzusetzen und dem Verwaltungsrat davon zu berichten, 2. den Landesverband zu verwalten, dazu gehört, die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse vorzubereiten, 3. den Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung zu unterrichten, 4. dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten, 5. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlassen, 6. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen, 7. Personalentscheidungen, soweit diese die erste Ebene unterhalb des Vorstandes betreffen, im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat; wenn ein Hauptausschuss gebildet worden ist, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss, 8. die in 3 genannten Aufgaben wahrzunehmen, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat obliegen, 9. die Gewährung von Darlehen aus der Gesamtrücklage im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu treffen, 10. den Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle durchzuführen. 15* Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle Soweit der Landesverband für seine Mitgliedskassen einen Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle ( 265 SGB V) durchführt, wird das Nähere zum Inhalt und der Laufzeit in einer gesonderten Finanzausgleichsregelung geregelt, die Bestandteil der Satzung sind. ** * Änderung durch den 3. Nachtrag vom mit Wirkung zum Nach Abwicklung der Ausgleichsverfahren 2010 und 2011 des BKK LV RPS und Mitte alt treten diese außer Kraft. ** Änderung der Finanzausgleichsregelung durch den 7. Nachtrag vom mit Wirkung zum

12 16* Gesamtrücklage und Darlehen (1) Der Landesverband verwaltet gemäß 262 SGB V als Sondervermögen (Gesamtrücklage) 10 v. H. des Rücklagesolls der von seinen Mitgliedern zu bildenden Rücklagen. Die Gesamtrücklage ist vorrangig vor dem vom Mitglied des Landesverbandes verwalteten Teil der Rücklage aufzufüllen. (2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge und die aus Veräußerungen erwachsenden Gewinne der Gesamtrücklage werden gegen die aus Veräußerungen entstehenden Verluste ausgeglichen; der Unterschied wird auf die Mitglieder des Landesverbandes nach Höhe ihres Rücklageguthabens beim Landesverband im Jahresdurchschnitt umgelegt. (3) Ergibt sich nach Abs. 2 ein Überschuss, so wird er den Mitgliedern des Landesverbandes, deren Rücklageguthaben beim Landesverband den nach Abs. 1 bestimmten Anteil erreicht hat, ausgezahlt. Ist dieses Rücklageguthaben noch nicht erreicht, so wird ein Überschuss bis zur Höhe des fehlenden Betrages nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben; ergibt sich ein Fehlbetrag, so wird er dem Rücklageguthaben der Mitglieder des Landesverbandes zur Last geschrieben. (4) Ein Mitglied des Landesverbandes kann über sein Rücklageguthaben beim Landesverband erst verfügen, wenn die von ihm selbst verwalteten Rücklagemittel verbraucht sind. Benötigen Mitglieder des Landesverbandes ihren Anteil an der Gesamtrücklage oder einen Teil davon, haben sie dies dem Landesverband einen Monat vorher anzuzeigen. (5) Hat ein Mitglied des Landesverbandes seine Rücklage verbraucht, so kann es von dem Landesverband ein Darlehen aus der Gesamtrücklage erhalten, wenn nachgewiesen wird, dass ein finanzieller Engpass besonderer Art vorliegt. Über die Gewährung des Darlehens und seine Höhe entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates. * Ersatzlos gestrichen durch den 4. Nachtrag vom mit Wirkung zum 01. Januar

13 16a* Finanzcontrolling und Haftungsprävention (1) Der Landesverband unterstützt und berät seine Mitgliedskassen zur Haftungsprävention bei der Finanzanalyse und vorausschauenden Finanzplanung (Finanzcontrolling). (2) Ziel der Haftungsprävention ist es, finanzielle Risiken der Mitgliedskassen frühzeitig zu erkennen, finanzielle Belastungen aus Schließung, Auflösung und Insolvenz ( 152, 153 und 171b SGB V) zu vermeiden und Schäden vom BKK-System abzuwenden. (3) Die Mitgliedskassen stellen dem Landesverband unverzüglich alle notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung, die der Landesverband zur Erstellung der Finanzanalyse und vorausschauenden Finanzplanung auf der Grundlage des 172 Abs. 2 SGB V für erforderlich hält. (4) Die Mitarbeiter des Landesverbandes behandeln Daten, Informationen und Erkenntnisse aus dem Finanzcontrolling vertraulich. (5) Näheres zum Inhalt regelt der Landesverband in einer Verfahrensordnung zum Finanzcontrolling und zur Haftungsprävention. Die Verfahrensordnung ist Bestandteil der Satzung. (6) Der Landesverband arbeitet mit allen BKK-Landesverbänden zur Sicherstellung eines einheitlichen Finanzcontrollings und einer einheitlichen Haftungsprävention zusammen. Hierzu trifft der Vorstand mit den anderen BKK-Landesverbänden eine vertragliche Vereinbarung; sie regelt insbesondere Inhalt, Umfang sowie Verfahren der Zusammenarbeit. Der Landesverband kooperiert darüber hinaus mit dem GKV-Spitzenverband auf der Grundlage des dortigen Scorings. 17 Buch- und Rechnungsführung; Haushaltsjahr (1) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die 67 bis 70 Abs. 1 und 5, 72 bis 77 Abs. 1, 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die 80 und 85 SGB IV. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) gelten entsprechend. * Ergänzt durch den 5. Nachtrag vom 14. Juni 2012 mit Wirkung zum

14 (2) Die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung einschließlich der Prüfung der Jahresrechnung des Landesverbandes wird durch einen vom Verwaltungsrat bestellten sachverständigen Prüfer durchgeführt. Der Verwaltungsrat kann bei der Bestellung Prüfungsschwerpunkte benennen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. (3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 18 Aufbringung der Mittel (1) Die für die Finanzierung der Aufgaben des Landesverbandes erforderlichen Mittel werden von den Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes (einstrahlende Betriebskrankenkassen) aufgebracht. Die danach erforderlichen Mittel des Landesverbandes werden je Haushaltsjahr durch Beiträge der Mitgliedskassen (Mitglieds- und Wohnortbeitrag) und der einstrahlenden Betriebskrankenkassen (Wohnortbeitrag) versichertenbezogen sowie durch sonstige Einnahmen und Gebühren für besondere Leistungen aufgebracht. Der volle Beitragsanspruch für das jeweilige Haushaltsjahr entsteht mit der Mitgliedschaft beim Landesverband am 1.1. des Haushaltsjahres. Der Mitgliedsbeitrag umfasst die Aufwendungen, die vom Landesverband nur für seine Mitgliedskassen erbracht werden. Der Wohnortbeitrag umfasst die Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landesverbandes, die sowohl für Mitgliedskassen als auch für einstrahlende Betriebskrankenkassen erbracht werden. Soweit der Landesverband seine Aufgaben und die ihm übertragenen Aufgaben durch die Inanspruchnahme zulässiger Dritter i.s.d. 197b SGB V für die Betriebskrankenkassen erfüllt, werden die dafür erforderlichen Mittel ebenfalls entsprechend Satz 2 aufgebracht. Der Abs. 9 bleibt unberührt. (2) Für die Berechnung der auf die Mitgliedskassen entfallenden Mitgliedsbeiträge ist die Anzahl der Versicherten der dem Landesverband angehörenden Kassen am 1. Januar des Haushaltsjahres nach der amtlichen Statistik KM 1 maßgebend. Versicherte bereits vor Beginn des Haushaltsjahres aufgelöster oder geschlossener Betriebskrankenkassen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. (3) Grundlage für die Berechnung des Wohnortbeitrages ist die Gesamtzahl der Versicherten mit Wohnsitz im jeweiligen Landesverband nach der amtlichen Statistik KM 6 zum Stichtag 1. Juli des Vorjahres. Bei kassenartenübergreifenden Fusionen ist die Versichertenzahl in der KM 6 des Vorjahres um die Fusionen zu bereinigen, die nach dem 1. Juli stattfinden und deren Fusionszeitpunkt bis zum 1. Januar des Haushaltsjahres wirksam werden. Der Wohnortbeitrag wird bei den Mitgliedskassen erhoben; die Höhe ist abhängig davon, in welchem Zuständigkeitsbereich die Versicherten der Mitgliedskassen ihren Wohnsitz haben und in welcher Höhe der Landesverband bzw. der andere Landesverband seinen Wohnortbeitrag festgesetzt hat. Der Wohnortbeitrag für die Versicherten mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes wird vom Verwaltungsrat festgesetzt. Der Wohnortbeitrag für die Versicherten der Mitgliedskassen mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich anderer Landesverbände basiert auf den von den anderen Landesverbänden festgesetzten und gemeldeten Beträgen. Der Verwaltungsrat des Landesverbandes setzt auch diese Wohnortbeiträge mit Wirkung für die eigenen Mitgliedskassen fest. 14

15 (4) Für neu errichtete Betriebskrankenkassen ist ein Mitgliedsbeitrag erst in dem Jahr zu erheben, das dem Errichtungsjahr folgt. Beitragspflichtig bleiben insoweit Betriebskrankenkassen im Falle ihrer Vereinigung. Bei einer verbandsübergreifenden Vereinigung entfällt diese Beitragsverpflichtung bei hinzukommenden Kassen hinsichtlich des hinzukommenden Teils der Versicherten, soweit aufgrund einer Satzungsregelung eines anderen betroffenen Landesverbandes bereits eine Beitragsverpflichtung entstanden ist. Für die Berechnung des Mitgliedsbeitrages vereinigter Betriebskrankenkassen gilt im übrigen Abs. 2 Satz 1 entsprechend für den neu hinzukommenden Teil vom Vereinigungszeitpunkt an. Bei einer Sitzverlegung gilt für eine neu hinzukommende Mitgliedskasse Satz 3 entsprechend. (5) Der Landesverband erhebt die Hälfte des Mitgliedsbeitrags bei seinen Mitgliedskassen als Abschlagszahlung und legt dabei die Anzahl der Versicherten des Monats August des dem maßgeblichen Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres nach der amtlichen Statistik KM 1 zugrunde. Diese Abschlagszahlung wird zum 15. Februar des maßgeblichen Haushaltsjahres fällig. Die Restzahlung ist auf der Grundlage der Versicherten am 1. Januar des maßgeblichen Haushaltsjahres nach der amtlichen Statistik KM 1 anhand einer Spitzabrechnung zu ermitteln. Diese Restzahlung wird zum 30. April des maßgeblichen Haushaltsjahres fällig. Der Landesverband erteilt seinen Mitgliedskassen hierüber einen abschließenden Bescheid. (6) Der Landesverband erhebt die Hälfte des Wohnortbeitrages nach Abs. 3 Satz 4 und die Hälfte der Wohnortbeiträge nach Abs. 3 Satz 5 bei seinen Mitgliedskassen als Abschlagszahlung und legt dabei die Anzahl der Versicherten nach der amtlichen Statistik KM 6 (Stichtag 1. Juli des Vorjahres mit Fusionsstand zum 1. Januar des Haushaltsjahres) zugrunde. Diese Abschlagszahlung wird zum 15. Februar des maßgeblichen Haushaltsjahres fällig und ist bis dahin zu erheben. Die Restzahlung wird auf der gleichen Grundlage zum 15. Juni des Haushaltsjahres fällig und ist bis dahin zu erheben. Der Landesverband erteilt seinen Mitgliedskassen hierüber einen abschließenden Bescheid. (7) Auf Mitgliedsbeiträge, die zahlungspflichtige Mitgliedskassen zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet haben, werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 von Hundert je angefangenem Monat erhoben. (8) Auf Wohnortbeiträge, die zahlungspflichtige Mitgliedskassen zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet haben, sind ebenfalls Säumniszuschläge in Höhe von 1 von Hundert je angefangenem Monat zu erheben. 15

16 (9) Aufwendungen bzw. Umlagen für Gemeinschaftseinrichtungen und für Gemeinschaftsbedarf, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Landesverbandes mit Wirkung für und gegen die Kassen ergeben (wie z.b. Sprechstundenbedarf, Kosten für gemeinsame Selbstverwaltung der Ausschüsse Ärzte/Zahnärzte, Hospizförderung, Pflegestützpunkte, Pandemievorsorge, Selbsthilfeförderung), werden grundsätzlich getrennt nach den jeweiligen Bundesländern erhoben und werden mit dem in der Umlagerechnung bzw. im Umlagebescheid genannten Zahlungstermin, frühestens mit deren bzw. dessen Zugang, gegenüber den jeweiligen Mitgliedskassen und den jeweils einstrahlenden Kassen fällig. Kommen Kassen ihrer Zahlungspflicht bis zum Fälligkeitstermin nicht nach, werden Säumniszuschläge gemäß 24 SGB IV erhoben. (10)* Aufwendungen bzw. Umlagen für Beteiligungen des Landesverbandes (insbesondere BKK Bundesverband GbR und BKK Akademie GmbH) sowie Aufwendungen des Landesverbandes für systemische Verträge*** werden auf Basis der Festsetzungen im Haushaltsplan des Landesverbandes für das betreffende Haushaltsjahr bei den Mitgliedskassen erhoben. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Verpflichtungen aus 213 Absatz 1 SGB V. ** Absätze 2, 5** und 7 gelten entsprechend. (10a)* Aufwendungen und Umlagen für Beteiligungen an der BKK Bundesverband GbR nach Abs. 10, die aus besonderen Verpflichtungen der Gesellschafter im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unterjährig innerhalb des Geschäftsjahres 2011 resultieren, werden abweichend von Absätzen 2, 7 und 8 unter Zugrundelegung der Berechnungsgrundlagen des BKK Bundesverbandes (Stichtag KM 1 des Vorvormonats der Rechnungsstellung durch den BKK Bundesverband) nach Abs. 10 mit der Maßgabe entsprechender Anwendung des 171d Abs. 2 Satz 2 SGB V bei den Mitgliedskassen erhoben. Die Zahlungen sind fällig zum Zahlt eine Mitgliedskasse nach Ablauf des , werden Säumniszinsen nur in der Höhe der Zinsen erhoben, die der Landesverband bezogen auf den Anteil der säumigen Mitgliedskasse gegenüber der BKK Bundesverband GbR zu tragen hat. (11) Für besondere Leistungen, die der Landesverband auch als Dienstleister jenseits seiner allgemeinen Aufgaben aufgrund eines Auftrags einzelner Mitgliedskassen oder einstrahlender Betriebskrankenkassen erbringt, haben diese Kassen die Mittel ganz oder teilweise durch Nutzungsgebühren auf der Grundlage der Gebührenfestsetzung im Haushaltsplan oder aufgrund vertraglicher Vergütungsvereinbarungen gesondert aufzubringen. (12) Für die freiwillig beitretenden Träger der Krankenversicherung ( 2 Abs. 2) setzt der Verwaltungsrat den Mitgliedsbeitrag fest. (13) Auf der Grundlage des 211 Abs. 4 SGB V erhebt der Landesverband die für die Finanzierung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel auch bei der BAHN-BKK. Grundlage bildet der nach Abs. 1 und 3 festgesetzte Wohnortbeitrag für die Versicherten mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes. Die Grundlagen für die Berechnung, Erhebung und Fälligkeit gelten entsprechend. * Änderung durch den 1. Nachtrag vom ** Ergänzung bzw. Änderung durch den 8. Nachtrag vom *** Ergänzung durch den 10. Nachtrag vom

17 18a* ** Aufbringung der Mittel für die BKK Fachberatung (1) Die für die Finanzierung der Aufgaben des Landesverbandes erforderlichen Mittel für die BKK Fachberatung werden von den Mitgliedskassen aufgebracht. Die danach erforderlichen Mittel werden je Haushaltsjahr durch Beiträge der Mitgliedskassen (bundeseinheitlicher Mitglieds- und Wohnortbeitrag für die BKK Fachberatung) versichertenbezogen aufgebracht. Der volle Beitragsanspruch für das jeweilige Haushaltsjahr entsteht mit der Mitgliedschaft beim Landesverband am 1.1. des Haushaltsjahres. Die Berechnung des bundeseinheitlichen Mitgliedsbeitrages für die BKK Fachberatung basiert auf den Aufwendungen, welche die Landesverbände für Leistungen der BKK-Fachberatung an ihre jeweiligen Mitgliedskassen zugrunde legen. Die Berechnung des bundeseinheitlichen Wohnortbeitrages für die BKK Fachberatung basiert auf den Aufwendungen, welche die Landesverbände für Leistungen der BKK Fachberatung sowohl für Mitgliedskassen als auch für die jeweils einstrahlenden Betriebskrankenkassen zugrunde legen. (2) Für die Berechnung des auf die Mitgliedskassen entfallenden Mitgliedsbeitrages für die BKK Fachberatung ist die Gesamtzahl der Versicherten der dem Landesverband angehörenden Kassen am 1. Juli des Vorjahres mit Fusionstand oder Schließungszeitpunkt zum 1.1 des Haushaltsjahrs nach der amtlichen Statistik KM 1 maßgebend. (3) Grundlage für die Berechnung des Wohnortbeitrages für die BKK Fachberatung ist die Gesamtzahl aller Versicherten am 1. Juli des Vorjahres mit Fusionstand oder Schließungszeitpunkt zum 1.1 des Haushaltsjahrs nach der amtlichen Statistik KM 6 ohne die Versicherten im Ausland. (4) Der Landesverband erhebt je die Hälfte des von der gemeinsamen Clearingstelle mitgeteilten bundeseinheitlichen Mitgliedsbeitrages für die BKK Fachberatung bei seinen Mitgliedskassen nach Maßgabe des Absatzes 2 zum 15. Februar und zum 15. Juni des Haushaltsjahres. (5) Der Landesverband erhebt je die Hälfte des von der gemeinsamen Clearingstelle mitgeteilten bundeseinheitlichen Wohnortbeitrages für die BKK Fachberatung bei seinen Mitgliedskassen nach Maßgabe des Absatzes 3 zum 15. Februar und zum 15. Juni des Haushaltsjahres. (6) Für neu errichtete Betriebskrankenkassen werden Beiträge (bundeseinheitlicher Mitglieds- und Wohnortbeitrag für die BKK Fachberatung) erst ab dem Jahr erhoben, das dem Errichtungsjahr folgt; dies gilt nicht für Kassen, die aus einer Vereinigung hervorgehen. Bei einer verbandsübergreifenden Vereinigung entfällt diese Beitragsverpflichtung bei hinzukommenden Kassen hinsichtlich des hinzukommenden Teils der Versicherten, soweit aufgrund einer Satzungsregelung eines anderen betroffenen Landesverbandes bereits eine Beitragsverpflichtung entstanden ist. Bei einer Sitzverlegung gilt für eine neu hinzukommende Mitgliedskasse Satz 2 entsprechend. * Ergänzt durch den 8. Nachtrag vom ** Ersatzlos gestrichen durch den 11. Nachtrag vom mit Wirkung zum

18 (7) Bundeseinheitliche Mitglieds- und Wohnortbeiträge für die BKK Fachberatung, die zahlungspflichtige Mitgliedskassen zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet haben, sind im Falle der Säumnis mit 1 v. H. je angefangenem Monat zu verzinsen. (8) Auf der Grundlage des 211 Abs. 4 SGB V erhebt der Landesverband die für die Finanzierung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel für die BKK Fachberatung auch bei der BAHN-BKK. Grundlage bildet der nach Absatz 3 festgesetzte bundeseinheitliche Wohnortbeitrag für die BKK Fachberatung für die Versicherten mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes. Die Grundlagen für die Berechnung, Erhebung und Fälligkeit nach den Absätzen 1 bis 7 gelten entsprechend. 19 Widerspruchsausschuss (1) Beim Landesverband wird als Widerspruchsstelle nach 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG ein Widerspruchsausschuss gebildet, dem der Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen wird. Ein weiterer Widerspruchsausschuss wird beim Landesverband für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) im Bereich der BKK-Arbeitgeberversicherung gebildet. (2) *Der Widerspruchsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat bestellt werden. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt. Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 sind ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Vorstand. Mitglieder des Widerspruchsausschusses nach Absatz 1 Satz 2 sind zwei Vertreter der Arbeitgeber aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Vorstand. (3) Für die Widerspruchsausschüsse gelten die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates sowie die 58, 59 Abs. 2, 3 SGB IV entsprechend. (4) Die Entschädigung für die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse richtet sich nach der Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates. 20 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen des Landesverbandes erfolgen in Rundschreiben an die Mitgliedskassen und im Internetauftritt des Landesverbandes. 21 Aufsicht Die Aufsicht über den Landesverband führt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. * Änderung durch den 9. Nachtrag vom mit Wirkung zum

19 22 Übergangsregelung zur Aufbringung der Mittel Für die Aufbringung der Mittel durch die ehemaligen Mitgliedskassen des BKK Landesverbandes Mitte gilt bis zum 31. Dezember der Satzung des BKK Landesverbandes Mitte i.d.f. vom 1. Januar 2011; für die ehemaligen Mitgliedskassen des BKK Landesverbandes Rheinland- Pfalz und Saarland gilt bis zum 31. Dezember der Satzung des BKK Landesverbandes Rheinland-Pfalz und Saarland i.d.f. vom Inkrafttreten Diese Satzung haben die Verwaltungsräte des Landesverbandes Mitte und des Landesverbandes Rheinland-Pfalz und Saarland am beschlossen. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration einschließlich ihrer Anlagen am 01. Juli 2011 in Kraft. Hannover, den 10. Mai 2011 Jörg Weiler Vorsitzender des Verwaltungsrates BKK Landesverband Mitte Johann Willibald Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates BKK Landesverband Mitte Hans-Walter Scheurer Vorsitzender des Verwaltungsrates BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland Roland Brendel Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland 19

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