Newsletter der Rechtsanwaltskammer München

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1 Seite 1 von 6 Newsletter der Rechtsanwaltskammer München Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Endlich ist es soweit: Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München hat sich entschlossen, einen Newsletter herauszugeben. Dieser soll Sie aktuell und zeitnah über die wichtigsten Informationen aus dem Bereich der Kammer und des Berufsrechts unterrichten. Dabei werden wir hinsichtlich der bundesweit relevanten Nachrichten von der Bundesrechtsanwaltskammer unterstützt. Beiträge der BRAK werden wir gesondert kennzeichnen. Wir werden mit dem Newsletter, soweit möglich, vor allem kurze Informationen versenden und für alle diejenigen, die sich weiter informieren wollen, entweder auf die Homepage der Kammer oder andere Informationsmedien verweisen. Der Newsletter soll kein Ersatz für unser Mitteilungsblatt, noch für einen regelmäßigen Besuch unserer Homepage werden. Vielmehr dient er als schnelles und unkompliziertes Mittel, Sie zeitnah über aktuelle Themen informieren zu können. Der Newsletter wird zunächst an alle Kolleginnen und Kollegen, die uns ihre aktuelle E- Mail Adresse mitgeteilt haben, versandt. So Sie den Newsletter-Service der Kammer nicht mehr erhalten möchten, dürfen wir Sie um eine kurze Mitteilung per bitten. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Hansjörg Staehle Präsident

2 Seite 2 von 6 Newsletter der Rechtsanwaltskammer München Ausgabe Nr. 1/2004, Oktober 2004 Inhaltsverzeichnis Rechtsdienstleistungsgesetz Relaunch des Internetauftritts der RAK München Datenschutzbeauftragter in RA-Kanzleien Angemessenheitsprüfung bei Honorarvereinbarungen 125 Jahre Rechtsanwaltskammer München Fußball-Europameisterschaft der Rechtsanwälte (ELFCUP) 2005 Lettische Rechtsanwaltschaft Nachruf Rechtsanwalt Heinz Merk << Rechtsdienstleistungsgesetz Das BMJ hat nun offiziell den Diskussionsentwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vorgestellt. Das RDG soll die Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes ablösen, wobei keine generelle Öffnung des Rechtsberatungsmarktes vorgesehen ist. Den Diskussionsentwurf zum RDG finden Sie hier: Die BRAK hat bereits im Juli 2004 einen eigenen Entwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgelegt. Den Entwurf der BRAK eines Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Rechtsbesorgungsgesetz - RBG - Juli 2004) finden Sie hier: Thesen der BRAK zur Neuordnung der Rechtsbesorgung Presseerklärung der BRAK vom zum Entwurf des RBG der BRAK

3 Seite 3 von 6 Die Hauptversammlung der BRAK hat am in Bamberg eine erste Bewertung des Diskussionsentwurfes eines Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) des BMJ vorgenommen und die Regelungen des RDG zum Teil begrüßt, teilweise Bedenken gegen sie geäußert und sie teilweise abgelehnt. Die erste Bewertung der BRAK zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) finden Sie hier: Begrüßt wird u.a. die Freigabe der unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen im Familienund Freundeskreis, die Unzulässigkeit von Rechtsdienstleistungen, die mit anderen Leistungspflichten kollidieren, wie z.b. bei Rechtsschutzversicherungen sowie das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für Erlaubnisinhaber. Demgegenüber hat die BRAK Bedenken z.b. gegen die Definition der Rechtsdienstleistung, wonach eine solche nur und erst dann vorliegen soll, wenn diese umfassend ist. Abgelehnt werden von der BRAK u.a. die Definition der Nebenleistung bei der Annexrechtsberatung, da diese als zu unbestimmt und zu weitgehend eingeschätzt wird, und die völlige Freigabe der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung, da in vielen Fällen eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden kann. BRAK << Relaunch des Internetauftritts der RAK München Die Rechtsanwaltskammer München präsentiert sich im Internet im neuen Gewand. Die bewährten Inhalte und Funktionen, wie z.b. die Anwaltssuche, wurden in den neuen Auftritt selbstverständlich übernommen. Neu eingerichtet ist nunmehr u.a. eine Stellenbörse auch für Rechtsanwälte. << Datenschutzbeauftragter in RA-Kanzleien Die BRAK hat im September 2004 eine Stellungnahme mit drei Kernaussagen zur Frage der Bestellung eines Beauftragten für Datenschutz in Rechtsanwaltskanzleien abgegeben: Rechtsanwälte sind bezüglich ihrer mandatsbezogenen Informationsverarbeitung nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Die 4f, 4g Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - inhaltlich fast unverändert seit der ursprünglichen Fassung von sind gegenüber dem Berufsrecht, welches einen Beauftragten für Datenschutz nicht vorsieht, subsidiär. Dies entspricht dem nach der BRAO durch Unabhängigkeit, Interessenvertretung und Verschwiegenheit geprägten Berufsbild des Anwalts. Es wird klargestellt, dass die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten bei Anwaltskanzleien ausscheidet. Zwar eröffnet das BDSG grundsätzlich die Möglichkeit, auch eine "Person außerhalb der verantwortlichen Stelle" auszuwählen. Doch nach geltendem Berufsrecht würde sich daraus ein nicht auflösbarer Konflikt mit dem Berufsgeheimnis ergeben; 43a Abs. 2 BRAO, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB wären verletzt.

4 Seite 4 von 6 Die sich in jüngerer Zeit in Werbeschriften häufenden Angebote von Dienstleistungsunternehmen, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten bei Freiberuflern zu übernehmen, dürfen deshalb von Rechtsanwälten nicht angenommen werden. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Anwaltskanzlei durch einen externen Rechtsanwalt unzulässig; 43a Abs. 2 BRAO und 203 StGB differenzieren insoweit nicht (vgl. im Umkehrschluss 49a Abs. 4 BRAO). Zu beachten ist jedoch, dass die Verarbeitung von Personaldaten der Kanzlei anders zu beurteilen ist. Insoweit gelten die Grundsätze des allgemeinen Datenschutzrechts. Danach ist ein auf diesen Verarbeitungsbereich beschränkter Beauftragter für Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei zu bestellen, wenn die Voraussetzungen von 4f BDSG vorliegen, d.h. insbesondere, wenn in diesem Bereich mehr als vier Arbeitnehmer mit EDV-bezogener Verarbeitung zu tun haben. Die Stellungnahme der BRAK zur Frage der Bestellung eines Beauftragten für Datenschutz in Rechtsanwaltskanzleien finden Sie hier: BRAK << Angemessenheitsprüfung bei Honorarvereinbarungen hier: Urteil des OLG Hamm v AZ.: 4 U 94/04 Durch das Urteil wird zunächst bestätigt, dass es sowohl nach 3 Abs. 5 BRAGO, als auch nach 4 Abs. 2 RVG erforderlich sei, bei vereinbarten Vergütungen, die unterhalb der gesetzlichen Vergütung liegen, jeweils im Einzelfall eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Die Möglichkeit, niedrigere als die gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren, sei nicht schrankenlos ausgestaltet. Eine vereinbarte Pauschalvergütung müsse nach dem Wortlaut des 3 Abs. 5 Satz 3 2. Alternative BRAGO in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Selbst bei der Erstberatung sei es nicht beliebig möglich, die Kappungsgrenze zu unterschreiten. Auch hier müsse die Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden. Durch Inkraftreten des RVG habe sich die Rechtslage nicht geändert. Nach 4 Abs. 2 RVG müsse wie bei 3 Abs. 5 BRAGO bei herabgesetzten Gebühren weiterhin die Angemessenheit der Herabsetzung berücksichtigt werden. Zweitens stellt das OLG Hamm klar, dass der Arbeitnehmer nicht als Verbraucher im Sinne der Nummer 2102 VVRVG anzusehen sei. Seit Inkrafttreten des RVG ist die Gebührenkappung bei der Erstberatung nur für ein Beratungsgespräch mit einem Verbraucher vorzunehmen. Verbraucher im Sinne des 13 BGB sei allerdings nicht der Arbeitnehmer, so dass die Kappungsgrenze hier nicht gelte. Damit ist klargestellt, dass auch in gebührenrechtlicher Hinsicht der Arbeitnehmer nicht Verbraucher ist. Die Entscheidung des OLG Hamm v AZ: 4 U 94/04 - finden Sie hier: Ein direkter Link ist leider nicht möglich: - Dann in die Suchmaske das Aktenzeichen 4 U 94/04 eingeben. BRAK << 125 Jahre Rechtsanwaltskammer München Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wird am 01.

5 Seite 5 von 6 Oktober dieses Jahres 125 Jahre alt. Aus diesem Anlass erscheint eine Sonderausgabe unseres Mitteilungsblattes als Festschrift. Sie beleuchtet im Anschluss an die Monografie von Dr. Robert Heinrich zum 100jährigen Bestehen der Kammer im Jahr 1979 vornehmlich die Entwicklung der Kammer und des anwaltlichen Berufsrechts in den letzten 25 Jahren. Die Festschrift wird Ende Oktober 2004 an alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München versendet. << Fußball-Europameisterschaft der Rechtsanwälte (ELFCUP) 2005 Vom 12. bis 16. Mai 2005 wird in Salzburg die Fußball-Europameisterschaft der Rechtsanwälte ausgetragen ( Rechtsanwälte in und um München haben die Möglichkeit, sich der Mannschaft "lawyers united" ( anzuschließen. Diese Mannschaft wurde von Mitgliedern des Forums Junge Anwaltschaft im DAV e.v. initiiert ( und trainiert bereits fleissig für die Meisterschaft. << Lettische Rechtsanwaltschaft Die lettische Rechtsanwaltskammer und die lettische Justizministerin haben sich an die BRAK gewandt und mitgeteilt, dass insbesondere junge lettische Anwälte gerne in Deutschland eine Praktikumszeit verbringen würden. Wir dürfen daher interessierte Anwälte, die bereit sind, einen lettischen Rechtsanwalt für eine gewisse Zeit in der Kanzlei aufzunehmen, bitten, sich per an uns zu wenden. << Nachruf Rechtsanwalt Heinz Merk Am verstarb nach kurzer schwerer Krankheit Herr Kollege Heinz Merk aus Peißenberg. Er war seit April 1994 als Vertreter des LG-Bezirks München II Mitglied des Kammervorstandes. Im Jahr 1999 hat er den Vorsitz der Abteilung II für Berufsrecht übernommen. Zu Beginn dieses Jahres wurde er in den ZPO/GVG-Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer berufen. Diesen herausgehobenen Funktionen wurde er mit Umsicht und beharrlichem Fleiß gerecht. Seine Umsicht und seine Fähigkeit, die Mitglieder seiner Abteilung zu motivieren, halfen ihm dabei. Der Kammervorstand hat ihm als Zeichen der Dankbarkeit und Anerkennung im Jahr 2000 die Ehrenmedaille unserer Kammer verliehen. Die Kolleginnen und Kollegen des Kammervorstands trauern um einen Menschen, dem sie sich in freundschaftlicher Sympathie verbunden fühlten. Die Anwaltschaft verliert mit Heinz Merk einen Kollegen von besonderen Verdiensten. Wir werden ihm ein ehrendes Angedenken bewahren. Impressum Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, München, Tel: 089/ , Fax: 089/ , newsletter@rak-muenchen.de Sollten Sie den Newsletter abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier und senden Sie uns eine kurze mit dem

6 Seite 6 von 6 Redaktion und Bearbeitung: RAin Brigitte Doppler, RA Alexander Siegmund Betreff: "Abbestellung".

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