Die Markenrechtsreform 2019 infolge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Markenrechtsreform 2019 infolge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes"

Transkript

1 Aufsatz Ring - Die Markenrechtsreform 2019 infolge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes de Situation geschaffen werden, die die Erklärungsregelung vermeiden wollte, weil sie für die Hinterbliebenen so belastend ist. Diese doppelte Widerspruchsregelung würde damit die Situation für die Hinterbliebenen verschlimmern. Es sollte jedoch auch auf der Grundlage des Rechts der Selbstbestimmung jeden Bürgers um den Willen des Hirntoten gehen. Dies kann nur eine einfache Widerspruchsregelung gewährleisten, d. h. dass ausschließlich der Wille des Hirntoten zählt. Wie in Österreich und anderen Nationen bereits praktiziert, würden nach der Feststellung des Hirntodes bei fehlendem Eintrag in das Widerspruchsregister die Hinterbliebenen gefragt werden, ob ihnen ein mündlicher Widerspruch des Hirntoten bekannt ist. Der entscheidende Unterschied zur doppelten Widerspruchsregelung, bei der die Hinterbliebenen widersprechen können, ist bei der einfachen Widerspruchsregelung die Umsetzung des Willens des Hirntoten. Damit stünde für die Hinterbliebenen nicht die Frage im Raum, was sie wollen, sondern es zählt nur, was der Hirntote wollte. Das ist das Entlastende für die Hinterbliebenen. Daher sollte in Deutschland rasch eine einfache Widerspruchsregelung eingeführt werden. Die Markenrechtsreform 2019 infolge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes Prof. Dr. Gerhard Ring, Freiberg* Das Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken 1 (Markenrechtsmodernisierungsgesetz MaMoG) vom 11. Dezember ist am 14. Januar 2019 als Teil einer umfassenden europäischen Markenrechtsreform 3 in Deutschland in Kraft getreten. Die europäische Markenrechtsreform und das MaMoG verfolgen das Ziel, ein kohärentes System von nationalen und unionsweiten Markenrechten zu errichten. Oberstes Ziel ist ein ausgewogenes Nebeneinander von Unionsmarke und nationalen Marken zudem soll die Eintragung von Marken erleichtert und die wachsende Produktpiraterie effektiv bekämpft werden. Mit dem MaMoG ist es im Wesentlichen zu folgenden vier zentralen Änderungen des deutschen Markenrechts gekommen: Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten im elektronischen Register: 4 Durch den Verzicht auf das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit schutzfähiger Zeichen ( 8 Abs. 1 MarkenG alt) entfällt im Markenregister eine Beschränkung der zulässigen Darstellungsmittel auf eine grafische oder visuelle Darstellung. Damit wird die Möglichkeit für unkonventionelle und moderne Markenformen eröffnet (zb Klangmarken), denen nunmehr eine rechtssichere Darstellungsform geboten wird. Das Markenregister wird zugleich an die Bedürfnisse des modernen Technologiezeitalters angepasst. Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke: 5 Das MaMoG implementiert erstmals in Teil 5 ( 106 a bis h) MarkenG die Gewährleistungsmarke im deutschen Markenrecht als neue Markenform, mit der der Bedeutung von Gütezeichen für die Wirtschaft Rechnung getragen wird. Unabhängige Markeninhaber können ihr Gütesiegel an auserwählte Unternehmen vergeben, welche die zuvor in einer Satzung festgelegten Kriterien erfüllen. Im Vergleich zur Individualmarke steht bei der Gewährleistungsmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Gewährleistungsmarken unterliegen den Prinzipien der Neutralität und Transparenz. Sie konstituieren Prüf- und Überwachungspflichten des Inhabers der Gewährleistungsmarke. Einführung eines amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens beim DPMA nach 53 MarkenG: 6 Zusätzlich zum traditionellen Löschungsverfahren (wegen absoluter Schutzhindernisse) können jetzt auch relative Nichtigkeitsgründe (ältere Rechte) und Verfallsgründe nach einem Widerspruch vor dem DPMA geltend gemacht werden. Damit werden die Kompetenzen beim DPMA gebündelt. Die Zivilgerichte sind daneben weiterhin für die Löschungsverfahren wegen Verfalls oder älterer Rechte zuständig, wodurch die Kläger bzw. Antragsteller nunmehr ein Wahlrecht haben, ob sie sich an das DPMA oder an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden. * Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht an der TU Bergakademie Freiberg und Mitherausgeber der NJ. 1 ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S BGBl. I, S Neben der Neufassung der RL 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8. November 2008, S. 25) ist es auch zu einer Überarbeitung der VO (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24. März 2009, S. 1 UnionsmarkenVO) gekommen, die durch die VO (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24. Dezember 2015, S. 21; L 71 vom , S. 322; L 110 vom 26. April 2016, S. 4; L 154 vom , S. 1) geändert worden ist. 4 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 2 = BT-Drs. 19/2898, S RegE, BR-Drs. 148/18, S. 2 = BT-Drs. 19/2898, S RegE, BR-Drs. 148/18, S. 2 f. = BT-Drs. 19/2898, S NJ 2/2019

2 Die Markenrechtsreform 2019 infolge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes - Ring Aufsatz Einführung einer Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung: 7 Mit dem Ziel einer effektiven Bekämpfung der Produktpiraterie und im Interesse der Markeninhaber ist mit 14 a MarkenG ein Verfahren eingeführt worden, um rechtsverletzende Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, die aber nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, aufzuhalten. Für alle zollrechtlichen Konstellationen werden damit die Interessen der Zollbehörden, der rechtmäßig Durchführenden und der Rechteinhaber gleichermaßen berücksichtigt. 1. Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten im elektronischen Register Nach 8 Abs. 1 MarkenG alt waren von der Eintragung als Marke schutzfähige Zeichen is von 3 MarkenG ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Die Neufassung des 8 Abs. 1 MarkenG bestimmt jetzt, dass nur solche Zeichen ausgeschlossen sind, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Die Neuregelung verabschiedet sich in Umsetzung von Art. 3 Buchst. b MarkenRL damit vom Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit und bestimmt als Referenzpunkt und flexibleres Kriterium die klare und eindeutige Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes. 8 Der vormals einschränkende Charakter der grafischen Darstellbarkeit hatte zu erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf moderne Markenformen bspw. Klang-, Tast-, Geruchs- oder haptische Marken geführt. 9 Adressatenkreis für die eindeutige Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes in der Neuregelung sind nach der Vorgabe der RL die Behörden und das Publikum. Im Übrigen weist Erwägungsgrund 13 der MarkenRL darauf hin, dass zum Zweck der Rechtssicherheit und um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu erreichen, auch weiterhin an den sog Sieckmann-Kriterien des EuGH 10 festgehalten werden soll, wonach ein Zeichen in eindeutiger, präziser, in sich abgeschlossener, leicht zugänglicher, verständlicher, dauerhafter und objektiver Weise darstellbar sein muss. Die Neuregelung bewirkt, dass die einzutragenden Zeichen jetzt unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie und nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln dargestellt werden können. 11 Voraussetzung ist allein, dass die Darstellung mit Mitteln erfolgt, die ausreichende Garantien bieten. 12 Die dadurch erfolgte Öffnung des Markenregisters erlaubt jetzt eine Hinterlegung der Zeichen durch gängige Audio- und Bild-Dateiformate, sofern diese eine rechtssichere Darstellung garantieren Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke Die Gewährleistungsmarke ist als neues nationales Rechtsinstrument zum Schutz von Gütezeichen 14 als rechtssichere und transparente Markenform im fünften Teil (Gewährleistungsmarke 106 a bis h) MarkenG 15 in Umsetzung von Art. 28 Abs. 1 MarkenRL geregelt worden. Sie soll den wachsenden Bedürfnissen des Warenverkehrs nach güte- und qualitätsanzeigenden Kennzeichnungen Rechnung tragen wobei im Unterschied zu herkömmlichen Marken nicht die Herkunfts-, sondern die Garantiefunktion 16 im Vordergrund steht 17 ( als Hinweis auf bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften des gekennzeichneten Produkts ). 18 Unabhängige Markeninhaber können ihr Gütesiegel ausgewählten Unternehmen vergeben, die die zuvor in einer Satzung festgelegten (Güte-) Kriterien erfüllen. Hauptmerkmale der Gewährleistungsmarke 19 sind: Transparenz 20 (Offenlegung der Nutzungsbedingungen in Bezug auf das Ob der Markenvergabe und das Wie für welche Produkt- und Qualitätseigenschaften die Marke einsteht in einer Gewährleistungsmarkensatzung nach 106 d MarkenG). Neutralität 21 (von unabhängiger Seite gewährleistete Produkteigenschaften, womit der Markeninhaber im Unterschied zur Kollektivmarke 22 (vgl. 97 MarkenG) keine Tätigkeit ausüben darf, die die Bereitstellung zertifizierter Produkte umfasst, woraus zwingend eine Trennung von Markeninhaber und Anwender resultiert). 23 Überprüfung der in der Gewährleistungsmarkensatzung (vgl. 106 d MarkenG) niedergelegten Gewährleistungseigenschaften bei der Lizenzvergabe und der Markennutzung durch den Anwender durch den Inhaber RegE, BR-Drs. 148/18, S. 3 = BT-Drs. 19/2898, S. 2 f. 8 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 67 = BT-Drs. 19/2898, S Weshalb sich das MPI für Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht in einer Studie (Study on the Overall Functioning of the European Trade Mark System, S. 68) bereits 2011 für einen Wegfall der grafischen Darstellbarkeit in der Regelung des 8 MarkenG alt ausgesprochen hatte. 10 EuGH vom 12. Dezember 2002 C-273/00, GRUR 2003, 145 Sieckmann. 11 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 67 = BT-Drs. 19/2898, S RegE, BR-Drs. 148/18, S. 68 = BT-Drs. 19/2898, S RegE, BR-Drs. 148/18, S. 68 = BT-Drs. 19/2898, S Dazu näher BeckOK-Markenrecht/Vohwinkel, 106 a MarkenG, Rn Vgl. auch die korrespondierende Konzeption in den Art. 83 ff. UMVO. Dazu näher Fezer, Rechtsnatur und Rechtssystematik der unionsrechtlichen Konzeption einer Gewährleistungsmarke, GRUR 2017, Näher dazu BeckOK-Markenrecht/Vohwinkel, 106 a MarkenG, Rn RegE, BR-Drs. 148/18, S. 98 = BT-Drs. 19/2898, S RegE, BR-Drs. 148/18, S. 99 = BT-Drs. 19/2898, S RegE, BR-Drs. 148/18, S. 99 = BT-Drs. 19/2898, S Vgl. zum Transparenzgebot BeckOK-Markenrecht/Vohwinkel, 106 a MarkenG, Rn Zum Neutralitätsgebot BeckOK-Markenrecht/Vohwinkel, 106 a MarkenG, Rn Im Unterschied zum Kollektivmarkeninhaber hat der Gewährleistungsmarkeninhaber selbst kein Interesse am wirtschaftlichen Interesse des zertifizierten Produkts, sondern nur ein Interesse daran, dass der Lizenznehmer die Satzungsbedingungen einhält: RegE, BR- Drs. 148/18, S. 99 = BT-Drs. 19/2898, S Keine Identität zwischen Markeninhaber und Markennutzer: RegR, BR-Drs. 148/18, S. 99 = BT-Drs. 19/2898, S Zu den Prüf- und Überwachungspflichten näher BeckOK-Markenrecht/Vohwinkel, 106 a MarkenG, Rn. 5. NJ 2/

3 Aufsatz Ring - Die Markenrechtsreform 2019 infolge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes 2.1 Begriff der Gewährleistungsmarke Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke gewährleistet nach 106 a Abs. 1 Satz 1 MarkenG für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften: das Material (Nr. 1), die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen (Nr. 2) bzw. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften (mit Ausnahme der geographischen Herkunft) 25 (Nr. 3). Die Marke muss gemäß 106 Abs. 1 Satz 2 Markengesetz geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht (Unterscheidungskraft). 26 Auf Gewährleistungsmarken sind nach 106 a Abs. 2 MarkenG die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden, soweit im Teil 5 (Gewährleistungsmarke a bis h) MarkenG nicht etwas anderes bestimmt ist. 2.2 Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Gewährleistungsmarken kann nach 106 b Abs. 1 MarkenG in Umsetzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 MarkenRL jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst (Wahrung der Neutralität und Sicherstellung der unabhängigen Überwachung des Qualitätsstandards). 27 Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleistungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person (die wegen des Neutralitätsgrundsatzes nicht der Inhaber der Gewährleistungsmarke sein kann) 28 gilt nach der gesetzlichen Fiktion des 106 b Abs. 2 MarkenG in Umsetzung von Art. 28 Abs. 5 MarkenRL als Benutzung isd 26 MarkenG. 2.3 Anmeldung der Gewährleistungsmarke Bei der Anmeldung muss die Gewährleistungsmarke nach 106 a Abs. 1 Satz 3 MarkenG als solche bezeichnet werden. Der Anmeldung muss gemäß 106 d Abs. 1 MarkenG (vgl. Art. 84 UMVO) eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein, die nach 106 d Abs. 2 MarkenG folgenden Mindestinhalt aufzuweisen hat: Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke (Nr. 1), eine Erklärung des Inhabers der Gewährleistungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst (Nr. 2), eine Darstellung der Gewährleistungsmarke (Nr. 3), eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung bestehen soll (Nr. 4), Angaben darüber, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst werden (Nr. 5), die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die Bedingungen für Sanktionen (Nr. 6), Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen (Nr. 7), Angaben über die Art und Weise, in der der Inhaber der Gewährleistungsmarke die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat (Nr. 8) sowie Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall von Verletzungen der Gewährleistungsmarke (Nr. 9). Mit den genannten Mindestanforderungen 29 die den Grundsätzen Neutralität, Transparenz, Kontrolle und Überwachung sowie Sanktion Rechnung tragen werden die Bedingungen für die Nutzung einer Gewährleistungsmarke und der Standard für den Lizenznehmer und Dritte transparent gemacht. 30 Die Gewährleistungsmarke wird nach 106 d Abs. 3 MarkenG im Register eingetragen. Jeder Person steht gemäß 106 d Abs. 4 MarkenG die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung frei (Offenkundigkeit der Nutzungsbedingungen und Kontrollpflichten). 31 Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird gemäß 106 e Abs. 1 MarkenG 32 außer nach 37 MarkenG auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen des 106 a MarkenG (Wesen der Gewährleistungsmarke, unter 2.1), 106 b Abs. 1 MarkenG (Inhaberschaft, 2.2) oder 106 d MarkenG (Gewährleistungsmarkensatzung, 2.3) entspricht, oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird nach 106 e Abs. 2 MarkenG 33 in Umsetzung von Art. 28 Abs. 2 MarkenRL zur Sicherstellung der Qualitäts- und Gewähr- 25 Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit nach Art. 28 Abs. 4 MarkenRL, Gewährleistungsmarken zuzulassen, die die geografische Herkunft gewährleisten, bewusst Abstand genommen: RegE, BR- Drs. 148/18, S. 100 = BT-Drs. 19/2898, S Zur Unterscheidungskraft und zur Unterscheidungseignung näher BeckOK-Markenrecht/Vohwinkel, 106 a MarkenG, Rn. 8 ff. 27 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 100 = BT-Drs. 19/2898, S. 89 von der fakultativen Eintragungsvoraussetzung Befähigung zur Gewährleistung (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 MarkenRL) hat der Gesetzgeber Abstand genommen. 28 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 101 = BT-Drs. 19/2898, S Zu den gewährleistungsfähigen Eigenschaften (positiv benannt bzw. Ausschluss geografischer Herkunft) BeckOK-Markenrecht/Vohwinkel, 106 a MarkenG, Rn. 6 f. 30 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 101 = BT-Drs. 19/2898, S RegE, BR-Drs. 148/18, S. 102 = BT-Drs. 19/2898, S Vgl. auch die Parallelnorm des 103 Abs. 1 MarkenG zur Kollektivmarke. 33 Vgl. auch die Parallelnorm des 103 Abs. 2 MarkenG zur Kollektivmarke. 52 NJ 2/2019

4 Die Markenrechtsreform 2019 infolge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes - Ring Aufsatz leistungsfunktion sowie des Neutralitätsgebots 34 außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke. Die Anmeldung wird gemäß 106 e Abs. 3 MarkenG 35 nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe nach 106 e Abs. 1 und 2 MarkenG nicht mehr bestehen. 2.4 Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat dem DPMA nach 106 f Abs. 1 MarkenG jede Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung mitzuteilen. Im Falle einer Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung sind gemäß 106 f Abs. 2 MarkenG die 106 d und e MarkenG (unter 2.3) entsprechend anzuwenden. Für die Zwecke des Markengesetzes wird die Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung ins Register eingetragen worden ist ( 106 f Abs. 3 MarkenG, vgl. auch Art. 88 Abs. 4 UMVO). Schriftliche Bemerkungen Dritter nach 37 Abs. 6 Satz 2 MarkenG können gemäß 106 f Abs. 4 MarkenG (vgl. Art. 88 Abs. 3 UM- VO) auch in Bezug auf geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen eingereicht werden. 2.5 Klagebefugnis und Schadensersatz Sofern in der Gewährleistungsmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte Person nach 106 c Abs. 1 MarkenG 36 Klage wegen Verletzung der Gewährleistungsmarke nur erheben, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke dem zustimmt (vgl. Art. 90 Abs. 1 UMVO). Der Inhaber der Gewährleistungsmarke kann gemäß 106 c Abs. 2 MarkenG 37 auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Gewährleistungsmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist (vgl. Art. 90 Abs. 2 UMVO). 2.6 Verfall Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in 49 MarkenG genannten Verfallsgründen auf Antrag nach 106 g Abs. 1 MarkenG auch in den folgenden Fällen für verfallen erklärt und gelöscht: Wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Erfordernisse des 106 b MarkenG (ernsthafte Benutzung) nicht mehr erfüllt (Nr. 1 zb weil er aufgelöst worden ist), 38 wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Gewährleistungsmarke missbräuchlich in einer der Gewährleistungsmarkensatzung widersprechenden Weise benutzt wird (Nr. 2 Obliegenheit zum Tätigwerden, um die tatsächliche Einhaltung seiner Markensatzung zu überwachen), 39 wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen so benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum nach 106 e Abs. 2 MarkenG (unter 2.3) irregeführt wird (Nr. 3), oder wenn eine Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung entgegen 106 f Abs. 2 MarkenG gemäß 106 d Abs. 3 MarkenG in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung erneut so ändert, dass der Verfallsgrund nicht mehr besteht (Nr. 4). Als eine missbräuchliche Benutzung i. S. d. 106 g Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist es nach der Konkretisierung 40 des 106 g Abs. 2 MarkenG 41 insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Gewährleistungsmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach 106 g Abs. 1 MarkenG ist beim DPMA zu stellen (ausschließliche Zuständigkeit des DPMA für die Löschung einer Gewährleistungsmarke) 42 das Verfahren richtet sich nach 53 MarkenG (so 106 g Abs. 3 Markengesetz). 2.7 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in 50 MarkenG genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag nach 106 h Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen 106 e MarkenG (unter 2.3) nicht zurückgewiesen und eingetragen worden ist. Damit werden die zusätzlichen Eintragungshindernisse auch als zusätzliche Nichtigkeitsgründe berücksichtigt. 43 Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmarkensatzung, so wird die Eintragung gemäß 106 Abs. 1 Satz 2 MarkenG 44 nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach 106 h Abs. 1 MarkenG ist beim DPMA zu stellen das Verfahren richtet sich nach 53 MarkenG (so der klarstellende Verweis in 106 h Abs. 2 MarkenG). 34 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 102 = = BT-Drs. 19/2898, S Vgl. auch die Parallelnorm des 103 Abs. 2 MarkenG zur Kollektivmarke. 36 Entsprechend 101 Abs. 1 MarkenG bei der Kollektivmarke. 37 Entsprechend 101 Abs. 2 MarkenG bei der Kollektivmarke. 38 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 103 = BT-Drs. 19/2898, S RegE, BR-Drs. 148/18, S. 103 = BT-Drs. 19/2898, S. 92 wobei damit jedoch keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht begründet werden soll (wie jene eines Quasi-Herstellers nach 4 Abs. 1 Satz 2 Prod- HaftG) bloße Verantwortlichkeit des Gewährleistungsmarkeninhabers für die Durchführung der satzungsmäßigen Überwachungsmaßnahmen. 40 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 103 = BT-Drs. 19/2898, S Entsprechend 105 Abs. 2 MarkenG bei der Kollektivmarke. 42 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 104 = BT-Drs. 19/2898, S RegE, BR-Drs. 148/18, S. 104 = BT-Drs. 19/2898, S Entsprechend 106 MarkenG bei der Kollektivmarke. NJ 2/

5 Aufsatz Ring - Die Markenrechtsreform 2019 infolge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes 3. Einführung eines amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA 53 MarkenG regelt in Umsetzung von Art. 45 Marken- RL 45 den Kern des neuen amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA, wodurch die Prüfungskompetenzen des Amts erheblich erweitert werden. 46 Mit der Neuregelung des 53 MarkenG ist ein amtliches Verfallsund Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA eingeführt worden. 3.1 Bisherige Rechtslage Das Markengesetz sah bislang ein amtliches Löschungsverfahren aufgrund Widerspruchs nach 50 i. V. m. 54 MarkenG nur für absolute Schutzhindernisse vor. Wegen Verfalls konnte eine Marke hingegen nur dann im Rahmen des Löschungsverfahrens durch das DPMA gelöscht werden, wenn der Markeninhaber dem Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen hatte ( 53 Abs. 1 und 3 MarkenG). Für den Fall, dass Widerspruch eingelegt wurde, blieb dem Antragsteller nach 53 Abs. 4 ivm 55 MarkenG nur der Klageweg vor die ordentliche Gerichtsbarkeit. Individualrechte Dritter vor allem ältere Marken is relativer Schutzhindernisse konnten bislang nur im Widerspruchsverfahren nach 42 MarkenG oder durch Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten ( 51 ivm 55 MarkenG) geltend gemacht werden. 4.2 Die neue Rechtslage Das DPMA wird nunmehr nach 53 MarkenG auch für die Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit von Marken zuständig, wobei das bereits bisher existente Verfahren vor dem DPMA in seiner Form unverändert erhalten bleibt und nur im Hinblick auf den Verfall um den Aspekt des Verfahrens nach Widerspruch erweitert wird Formelle Verfahrensvoraussetzungen ( 53 Abs. 1 MarkenG) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls ( 49 MarkenG) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse ( 50 MarkenG) und älterer Rechte ( 51 MarkenG) ist nach 53 Abs. 1 Satz 1 MarkenG schriftlich beim DPMA zu stellen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind (so 53 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). 81 Abs. 6 PatG gilt gemäß 53 Abs. 1 Satz 3 MarkenG entsprechend in Bezug auf die Sicherheitsleistung von Klägern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der EU oder dem EWR haben. Der Antrag ist nach 53 Abs. 1 Satz 4 MarkenG unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien bereits durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde was gemäß 53 Abs. 1 Satz 5 MarkenG auch gilt, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach 55 MarkenG rechtshängig ist (womit einer Doppelbefassung der ordentlichen Gerichte und des DPMA vorgebeugt wird). Dabei gilt der Streitgegenstandsbegriff nach 325 Abs. 1 ZPO (subjektive Rechtskraftwirkung Erstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger) entsprechend ( 53 Abs. 1 Satz 6 MarkenG) womit es sich sowohl um einen bereits rechtskräftigen Beschluss des DPMA oder einer Rechtsmittelinstanz als auch um ein rechtskräftiges Urteil aufgrund Widerklage handeln kann. Die subjektive Rechtskraft isd 325 ZPO wird damit auf das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA übertragen mit der Folge, dass bei abweisenden Entscheidungen die Erklärung der Nichtigkeit durch Löschung der eingetragenen Marke aus dem Register inter omnes und nicht nur inter partes wirkt. Wenn zwischen denselben Parteien mehrere Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte gestellt werden, können diese im Interesse der Verfahrensökonomie nach 53 Abs. 1 Satz 7 MarkenG miteinander verbunden werden. Über die Anträge kann dann in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden Antragsberechtigung ( 53 Abs. 2 MarkenG) Einen Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse kann nach 53 Abs. 2 MarkenG in Umsetzung von Art. 45 Abs. 4 a MarkenRL jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern stellen, der am Verfahren beteiligt sein kann Antragsberechtigung wegen Bestehens älterer Rechte ( 53 Abs. 3 MarkenG) Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung wegen des Bestehens älterer Rechte kann nach 53 Abs. 3 MarkenG in Umsetzung von Art. 45 Abs. 4 b MarkenRL vom Inhaber der in den 9 bis 13 MarkenG genannten Rechte und von Personen gestellt werden, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen Erklärungspflicht des Markeninhabers ( 53 Abs. 4 MarkenG) Das DPMA muss nach 53 Abs. 4 MarkenG dem Inhaber einer eingetragenen Marke nach einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder der Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens von Amts wegen eine Mitteilung darüber machen und ihn auffordern, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag oder dem von 45 Nach Art. 45 Abs. 1 Marken RL stellen die Mitgliedstaaten nämlich unbeschadet des Rechts der Parteien auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit. 46 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 89 = BT-Drs. 19/2898, S NJ 2/2019

6 Die Markenrechtsreform 2019 infolge des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes - Ring Aufsatz Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erklären, womit dem Markeninhaber die Möglichkeit eröffnet wird, sich gegen vorgebrachte Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe zur Wehr zu setzen Erfolgter oder unterbliebener Widerspruch des Markeninhabers ( 53 Abs. 5 MarkenG) Hat der Markeninhaber der Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der Zwei-Monatsfrist widersprochen, so wird nach 53 Abs. 5 Satz 1 MarkenG die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht. Ein rechtzeitiger Widerspruch führt dazu, dass das DPMA dem Antragsteller den Widerspruch mitteilt ( 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG). Das Verfallsverfahren wird gemäß 53 Abs. 5 Satz 3 MarkenG nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz gezahlt wird anderenfalls gilt das Verfallsverfahren nach der gesetzlichen Fiktion des 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG als abgeschlossen Einrede der Nichtbenutzung ( 53 Abs. 6 MarkenG) Nach Art. 53 Abs. 6 MarkenG hat der Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang in Umsetzung von Art. 46 MarkenRL auf Verlangen (Einrede) des Inhabers der jüngeren Marke den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Nichtigerklärung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und die als Begründung für den Antrag auf Nichtigerklärung angeführt werden, ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen, wenn sich der Antrag in einem Verfahren auf Nichtigerklärung einer Marke auf einer eingetragenen Marke einem früheren Anmelde- oder Prioritätstag stützt: Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, muss er auf Einrede des Antragsgegners nachweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß 26 MarkenG benutzt worden ist (sofern zu diesem Zeitpunkt seit fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war) Übertragung des durch die Eintragung der Marke begründeten Rechts ( 53 Abs. 7 MarkenG) Für den Fall, dass das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen ist, ist nach 53 Abs. 7 MarkenG die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Dabei gelten für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutreten, die Vorschriften zur Nebenintervention ( 66 bis 74 und 76 ZPO) entsprechend. 4. Einführung einer Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung In Umsetzung von Art. 10 Abs. 4 MarkenRL findet sich in 14 a MarkenG 49 eine Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung, die dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ein Verbotsrecht einräumt, das im Falle des Nachweises der legitimen Anmeldung zum jeweiligen Zollverfahren aber wieder erlischt. Dem zugrunde liegt eine Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Phillips/Nokia, 50 nach der die Verbringung und Durchfuhr von Waren aus Drittländern in das EU-Zollgebiet sowie deren Beförderung im Zollgebiet keine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in der EU darstellt. Solche Handlungen waren nur dann verboten, wenn sie nachweislich Gegenstand einer an die Verbraucher gerichteten kommerziellen Handlung (wie Verkauf oder Werbung) waren. Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist jetzt nach 14 a Abs. 1 MarkenG berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Waren einschließlich ihrer Verpackung aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung zu unterscheiden ist. Die Berechtigung des Inhabers der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nach 14 Abs. 1 MarkenG erlischt gemäß 14 Abs. 2 MarkenG, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung verletzt wurde, und das gemäß der VO (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen. 5. Vorläufiges Résumé Während die grundsätzliche Einführung eines neuen patentamtlichen Verfahrens (Amtsverfahren) nach den 53 und 54 MarkenG zur Löschung eingetragener Marken wegen Nichtigkeit aufgrund älterer Rechte Dritter (bisher nur 47 RegE, BR-Drs. 148/18, S. 91 = BT-Drs. 19/2898, S. 81 f. zu Absatz RegE, BR-Drs. 148/18, S. 91 = BT-Drs. 19/2898, S. 82 zu Absatz Vgl. auch den korrespondierenden Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 4 UMV. 50 EuGH vom 1. Dezember 2011, C-446/09 = NJW 2012, 1497 = GRUR 2012, Zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29. Juni 2013, S. 15). NJ 2/

7 Aufsatz Weberling/Michelberger - Konsequenzen der neuen Rechtsprechung des EuGH für das deutsche Urlaubsrecht Löschungsklage, 55 MarkenG alt) und Verfalls (bisher nur Löschungsklage, 55 MarkenG alt, und vor dem DPMA nur ein Vorverfahren für unstreitig bleibende Fälle, 53 MarkenG alt) zwingend durch Art. 45 Abs. MarkenRL vorgegeben war, sind sowohl die Erweiterung der mit dem Verzicht auf das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit schutzfähiger Zeichen eröffneten Möglichkeiten neuer Markenformen im elektronischen Register als auch die Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke uneingeschränkt zu begrüßen. Im Kampf gegen Produktpiraterie bietet die Neuregelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung ein probates Mittel für die Praxis, mit dem rechtsverletzenden Waren die Durchfuhr durch Deutschland untersagt werden kann. Konsequenzen der neuen Rechtsprechung des EuGH für das deutsche Urlaubsrecht Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Weberling / Rechtsanwältin Ramona Michelberger LL.M., Berlin* Der EuGH hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Voraussetzungen für einen Verfall des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs präzisiert. Nachstehend werden die Konsequenzen dieser Entscheidungen auf die Auslegung und Anwendung des BUrlG dargestellt. I. Bisherige Rechtslage Nach 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Urlaub, der bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht genommen wird, verfällt. Liegen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vor, kann der Urlaubsanspruch gemäß 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG allerdings in das Folgejahr übertragen werden. Der Urlaub muss nach 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Vertraglich können die Parteien den Übertragungszeitraum verlängern. 1 Seit der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz- Hoff 2 wird 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform insoweit einschränkend ausgelegt, dass der Urlaubsanspruch nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. 3 Um eine uferlose Anhäufung von Urlaubstagen zu verhindern, hat der EuGH in der Rechtssache KHS 4 klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeit-Richtlinie (AZRL) 2003/88EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt. Das BAG hat die 15 Monate sodann unionsrechtskonform in 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG hineingelesen. 5 Anspruch auf bezahlten Urlaub verfällt deshalb auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. 6 Wird der Urlaub im Kalenderjahr vom Arbeitgeber nicht gewährt bzw. vom Arbeitnehmer nicht genommen und besteht auch kein Übertragungsgrund nach 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, erlosch der Anspruch auf Erholungsurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres. Der originäre Erfüllungsanspruch ging unter. Hatte der Arbeitgeber die Gewährung des Urlaubs allerdings rechtswidrig verweigert, macht er sich dadurch gemäß 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB schadenersatzpflichtig. An die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs trat gemäß 249 Satz 1 BGB nach den Grundsätzen der Naturalrestitution ein Ersatzurlaubsanspruch. Dieser entsprach seinem Umfang nach dem erloschenen Urlaubsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch gemäß 280, 286 Abs. 1, 283, 287 Satz 2 BGB bestand auch dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub während des Übertragungszeitraums rechtswidrig verweigert hat. 7 II. Neue Entscheidungen des EuGH Mit Urteilen vom 6. November hat der EuGH nunmehr präzisiert, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Danach steht Art. 7 AZRL 2003/88/EG einer Regelung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, der im betreffenden Be- * Der Autor Weberling ist Rechtsanwalt in Berlin und Honorarprofessor für Medienrecht an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) sowie Mitherausgeber und Schriftleiter der NJ. Die Autorin Michelberger ist Rechtsanwältin in Berlin. 1 BAG, Urteil vom 21. Juni AZR 200/04, AiB 2007, 55 = NJOZ 2006, EuGH, Urteil von 20. Januar 2009 C-350/06 Schultz-Hoff, NZA 2009, Vgl. Gallner, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Auflage 2019, 7 BUrlG, Rn. 45 f. 4 EuGH, Urteil v. 22. November 2011 C-214/10 KHS, NZA 2011, Vgl. Gallner, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (Fn. 3), 7 BUrlG, BAG, Urteil vom 7. August AZR 353/10, NZA 2012, BAG, Urteil vom 7. November AZR 169/84, NZA 1986, EuGH, Urteile vom 6. November 2018 C-619/16 Kreuziger, NJ 2019, 83 (im gleichen Heft) Ls. = NZA 2018, 1612, und C-684/16 Shimizu, NJ 2019, 83 (im gleichen Heft) Ls. = NZA 2018, NJ 2/2019

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab (z.t. ab )

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab (z.t. ab ) Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab 14.1.2019 (z.t. ab 1.5.2020) https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=bundesanzeiger_bgbl&start=//*[@attr_id=%27b gbl118s2357.pdf%27]# bgbl

Mehr

Rechtsnatur und Rechtssystematik der unionsrechtlichen Konzeption einer Gewährleistungsmarke

Rechtsnatur und Rechtssystematik der unionsrechtlichen Konzeption einer Gewährleistungsmarke Universität Konstanz Rechtsnatur und Rechtssystematik der unionsrechtlichen Konzeption einer Gewährleistungsmarke Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. Jahrestagung

Mehr

Koexistenz und Konsistenz

Koexistenz und Konsistenz Koexistenz und Konsistenz - Die Umsetzung der EU-Markenrechtsrichtlinie - München, Markenforum 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 2. Ausgewählte Schwerpunkte 3. Ausblick Dr. Jutta Figge Markenforum

Mehr

Urlaub - Neue Aspekte

Urlaub - Neue Aspekte Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur

Mehr

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Der Wettbewerb der Markensysteme Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Prof. Dr. Wolfgang Büscher Richter am Bundesgerichtshof

Mehr

Anmelder von Marken. Was sind Marken?

Anmelder von Marken. Was sind Marken? Anmelder von Marken Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistung-en eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Anspruchs auf Löschung einer Marke aus dem Markenregister gem. 54 MarkenG und 55 MarkenG (Lösungsverfahren) 1. Teil: Löschungsverfahren

Mehr

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden

Mehr

Prof. Dr. Inge Scherer MarkenR Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Kapitel 5 Teil II Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Kapitel 5

Prof. Dr. Inge Scherer MarkenR Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Kapitel 5 Teil II Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Kapitel 5 Teil II Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu Kapitel 5 Im Folgenden finden Sie einige Wiederholungs- und Vertiefungsfragen zu dem zuvor durchgearbeiteten Kapitel. Versuchen Sie immer zuerst die Frage

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 19/2898. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 19/2898. Gesetzentwurf. 19. Wahlperiode der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 19/2898 19. Wahlperiode 20.06.2018 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2018 2357 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Mehr

Die europäische Markenrechtsreform und das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) verfolgen drei Ziele:

Die europäische Markenrechtsreform und das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) verfolgen drei Ziele: Bun d esrat Drucksache 148/18 27.04.18 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - K - Wi B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Europäische Markenrechtsrichtlinie 2015/2436

Europäische Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 Europäische Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 Was kommt auf uns zu? München, 23. Katharina Mirbt Deutsches Patent- und Markenamt www.dpma.de Die Europäische Markenrechtsrichtlinie Europäische Markenrechtsrichtlinie

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember

Mehr

Markenrecht. Schutzwirkungen: Ansprüche und Schranken Lizenzen Geschäftliche Bezeichnungen

Markenrecht. Schutzwirkungen: Ansprüche und Schranken Lizenzen Geschäftliche Bezeichnungen Markenrecht Schutzwirkungen: und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Hierzu immer noch 14: (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt,

Mehr

Markenrecht. Was sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Markenrecht. Was sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Markenrecht Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung Markenrecht Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Anspruchs auf Löschung einer Unionsmarke Hinweis: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung GMV (VO (EG) Nr. 207/2009)

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf. Markenforum München, November 2016

Oberlandesgericht Düsseldorf. Markenforum München, November 2016 Markenforum 2016 München, 16.-18. November 2016 Die Rechtsprechung des EuGH zum Markenrecht 2016 und ihr Einfluss auf die nationale Rechtsprechung sowie anhängige Vorlageverfahren Erfried Schüttpelz, Vors.

Mehr

Markenrecht. Schutzwirkungen: Ansprüche und Schranken Lizenzen Geschäftliche Bezeichnungen

Markenrecht. Schutzwirkungen: Ansprüche und Schranken Lizenzen Geschäftliche Bezeichnungen Markenrecht Schutzwirkungen: und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Hierzu immer noch 14: (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt,

Mehr

FRAGE 118. Marken und geographische Angaben

FRAGE 118. Marken und geographische Angaben FRAGE 118 Marken und geographische Angaben Jahrbuch 1994/II, Seiten 438-442 Geschäftsführender Ausschuss von Kopenhagen, 12-18. Juni 1994 Q118 FRAGE Q118 Marken und geographische Angaben Entschliessung

Mehr

Markenrechtsreformpaket (Teil 2) Die neue Unionsmarkenverordnung RAin Laura Delpy, Köln

Markenrechtsreformpaket (Teil 2) Die neue Unionsmarkenverordnung RAin Laura Delpy, Köln Aktuelle Entwicklungen Markenrechtsreformpaket (Teil 2) Die neue Unionsmarkenverordnung RAin Laura Delpy, Köln In der vorangegangenen Ausgabe wurde bereits die neue Markenrechtsrichtlinie (EU) 2015/2436

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM EUIPO TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM EUIPO TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM EUIPO TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 16 UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN Richtlinien

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 6

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 6 RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG UNIONSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 6 SONSTIGE REGISTEREINTRAGUNGEN KAPITEL 1 WIDERKLAGE Prüfungsrichtlinien

Mehr

Eine Information der. Jostarndt Patentanwalts-AG German and European Patent and Trademark Attorneys

Eine Information der. Jostarndt Patentanwalts-AG German and European Patent and Trademark Attorneys Eine Information der Jostarndt Patentanwalts-AG German and European Patent and Trademark Attorneys Der Rat der Europäischen Union hat die Neufassung der EU-Markenverordnung und der Markenrichtlinie, die

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE

PRÜFUNGSRICHTLINIEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE PRÜFUNGSRICHTLINIEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Fall 8: Zusatzfall Urlaub

Fall 8: Zusatzfall Urlaub Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Fall 8: Zusatzfall Urlaub Tobias Grzeski www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Sachverhalt 2017 30.10.2017 2018 13.2.2018 4.4.2018 1. Bitte um

Mehr

A. Erfüllung der Anmeldevoraussetzungen, 36, 33 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 MarkenG

A. Erfüllung der Anmeldevoraussetzungen, 36, 33 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 MarkenG Professor Dr. Peter Krebs Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Anspruchs auf Eintragung einer Marke in das Markenregister gem. 33 Abs. 2 S. 1 MarkenG A. Erfüllung der Anmeldevoraussetzungen, 36, 33

Mehr

Markengesetz. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen. Erläutert von. Prof. Dr. Reinhard Ingerl

Markengesetz. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen. Erläutert von. Prof. Dr. Reinhard Ingerl Markengesetz Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Erläutert von Prof. Dr. Reinhard Ingerl LL.M. (Harvard) Rechtsanwalt in München Honorarprofessor an der Friedrich-Schiller-Universität

Mehr

ERSTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG)

ERSTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) 1989L0104 DE 23.12.1991 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B ERSTE RICHTLINIE DES RATES vom 21.

Mehr

Designschutz. DesignG v Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Michael Hassemer

Designschutz. DesignG v Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Michael Hassemer schutz G v. 1.1.2014 Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Nationales und europäisches System Entweder: Eintragung (wie Marken) beim DPMA als eingetragenes,

Mehr

B&B Bulletin Sonderausgabe

B&B Bulletin Sonderausgabe B&B Bulletin Sonderausgabe Januar 2019 Markenrechtsmodernisierungsgesetz Autor: Dr. Florian Schwab, LL.M., Lic en droit, Nach Zustimmung durch den Bundestag tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Mehr

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14 L e i t s a t z 1. Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung

Mehr

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch 25/06/14 EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 Az.: C-118/13) NÖRENBERG

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Nicht jede Nutzung einer Marke für Open- Source Software verhindert deren Löschungsreife Die einfachste Art deutschen Markenschutz zu erlangen ist, die Eintragung der Marke in das vom DPMA (Deutsche Patent-

Mehr

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v.

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Der Generalsekretär Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Konrad-Adenauer-Ufer 11. RheinAtrium.

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 0 EINFÜHRUNG

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 0 EINFÜHRUNG PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 0 EINFÜHRUNG Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil C, Widerspruch Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die Verwendung der richtigen Marke für die richtigen Produkte: Zur referierenden Benutzung im (neuen) Markenrecht

Die Verwendung der richtigen Marke für die richtigen Produkte: Zur referierenden Benutzung im (neuen) Markenrecht Prof. Dr. Ansgar Ohly Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht Die Verwendung der richtigen Marke für die richtigen Produkte: Zur referierenden Benutzung im

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 0 EINFÜHRUNG

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 0 EINFÜHRUNG PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 0 EINFÜHRUNG Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil C, Widerspruch Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

REFERENTENENTWURF EINES GESETZES ZUR UMSETZUNG DER RICHT-

REFERENTENENTWURF EINES GESETZES ZUR UMSETZUNG DER RICHT- STELLUNGNAHME DES MARKENVERBANDES ZUM REFERENTENENTWURF EINES GESETZES ZUR UMSETZUNG DER RICHT- LINIE (EU) 2015/2436 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSSTAATEN ÜBER DIE MARKEN MARKENRECHTS-

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL

Mehr

Designschutz. DesignG v (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

Designschutz. DesignG v (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum schutz G v. 1.1.2014 (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer und andere Immaterialgüterrechte Ästhetische Leistung => Nähe

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII 1 Einführung 1 A. Anlass und Gegenstand der Untersuchung 1 I. Der Begriff des Urlaubsanspruchs 3 1. Der Urlaubsanspruch im nationalen Recht 3 2. Der Urlaubsanspruch im Unionsrecht 4 3. Zusammenfassung

Mehr

1. Einleitung. 1 Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der

1. Einleitung. 1 Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der 01-02-2012 Leitlinien der Europäischen Kommission zur Durchsetzung durch die EU-Zollbehörden von Rechten geistigen Eigentums bei der Durchfuhr von Waren, insbesondere Medikamenten, durch die EU 1. Einleitung

Mehr

Geografische Herkunftsangaben

Geografische Herkunftsangaben Geografische Herkunftsangaben 1. Allgemeines Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 299/25 RICHTLINIEN

Amtsblatt der Europäischen Union L 299/25 RICHTLINIEN 8.11.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 299/25 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

Mehr

Resolution. Frage Q218. Das Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken

Resolution. Frage Q218. Das Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken ExCo Hyderabad 2011 Verabschiedete Fassung 18. Oktober 2011 Resolution Frage Q218 Das Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken Die AIPPI Bemerkt: 1) Die AIPPI hat bereits Resolutionen zu

Mehr

In Namen des Volkes. Endurteil:

In Namen des Volkes. Endurteil: Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels

Mehr

BGH-Leitsatz-Entscheidungen

BGH-Leitsatz-Entscheidungen BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. MarkenG: unionsrechtskonforme Auslegung von 127 Abs. 1 Urteil vom 31.03.2016, Az: I ZR 86/13 2. BGB: Übergabe des Exposés eines anderen Maklers Urteil vom 17.12.2015,

Mehr

Die Unionsmarke in der künftigen Praxis des EUIPO

Die Unionsmarke in der künftigen Praxis des EUIPO Die Unionsmarke in der künftigen Praxis des EUIPO Dr. Dominik HANF Hauptabteilung Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) Markenforum

Mehr

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE Zuletzt aktualisiert am: 07.2013 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) ANTRAG AUF ERKLÄRUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSMARKE Anzahl n (einschl. dieser) Zeichen des Antragstellers/Vertreters

Mehr

Sammlung der Rechtsprechung

Sammlung der Rechtsprechung ISSN 1022-8403 GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz Teil II Gericht erster Instanz 2009-1/2 LUXEMBURG Gemeinschaftsmarke

Mehr

Marke Inhaber. Jeder Rechtsträger. Verbandsmarke ( 62 ff) kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke

Marke Inhaber. Jeder Rechtsträger. Verbandsmarke ( 62 ff) kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke Jeder Rechtsträger kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke Marke Inhaber allerdings Benutzungszwang 33a: 5 Jahre Querbezug sittenwidriger Markenrechtserwerb Verbandsmarke ( 62 ff) Verbände als Inhaber

Mehr

Blatt für PMZ DEUTSCHLAND. Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen Herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt. Hinweis

Blatt für PMZ DEUTSCHLAND. Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen Herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt. Hinweis Blatt für PMZ Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen Herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt 121. Jahrgang Heft 1 Januar 2019 Seiten 1 36 Zitierweise BlPMZ DEUTSCHLAND Hinweis zum Gesetz

Mehr

Kennzeichenrecht. Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

Kennzeichenrecht. Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Kennzeichenrecht Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Markenrecht: Schlüsselbegriffe Identifikation

Mehr

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0162),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0162), P7_TA(2014)0119 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen

Mehr

Gliederung der Vorlesung Markenrecht

Gliederung der Vorlesung Markenrecht Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht Leiter: Prof. Dr. iur. Thomas Dreier Kaiserstraße 12 76131 Karlsruhe Teil 1: Einführung in die Vorlesung I. Allgemeines

Mehr

Kennzeichnung: Vorsicht bei der (Um-)Etikettierung von Lebensmitteln

Kennzeichnung: Vorsicht bei der (Um-)Etikettierung von Lebensmitteln Kennzeichnung: Vorsicht bei der (Um-)Etikettierung von Lebensmitteln Rechtsanwältin Kerstin Dieter, Hamburg Vorsicht bei der (Um-)Etikettierung von Lebensmitteln Rechtsanwältin Kerstin Dieter, www.recht-vital.de,

Mehr

Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht

Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht Folie 1 von 30 24.10.2013 Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht Dr. Christoph Gerspacher Patentanwalt Dipl.-Chem. Folie 2 von 30 24.10.2013 Übersicht Was ist eine Marke? Was sind

Mehr

Marke Inhaber. allerdings Benutzungszwang 33a: 5 Jahre Querbezug sittenwidriger Markenrechtserwerb

Marke Inhaber. allerdings Benutzungszwang 33a: 5 Jahre Querbezug sittenwidriger Markenrechtserwerb Jeder Rechtsträger kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke Marke Inhaber allerdings Benutzungszwang 33a: 5 Jahre Querbezug sittenwidriger Markenrechtserwerb Verbandsmarke ( 62 ff) Verbände als Inhaber

Mehr

Am 19. Juni 2012 erließ der Gerichtshof in der Rechtssache C-307/10 IP Translator sein Urteil und gab folgende Antworten auf die Vorlagefragen:

Am 19. Juni 2012 erließ der Gerichtshof in der Rechtssache C-307/10 IP Translator sein Urteil und gab folgende Antworten auf die Vorlagefragen: Gemeinsame Mitteilung zur Anwendung von IP Translator v1.2, 20. Februar 2014 Am 19. Juni 2012 erließ der Gerichtshof in der Rechtssache C-307/10 IP Translator sein Urteil und gab folgende Antworten auf

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE Prüfungsrichtlinien

Mehr

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES vom 22. Oktober 2014 über öffentlich verfügbare Angaben betreffend Anmeldungen

Mehr

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal.

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. FAQ Markenrecht 1. Was ist eine Marke? Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. Marken kommen am häufigsten in Gestalt von Wörtern (Wortmarke)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 42/13 vom 12. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja IP-Attorney (Malta) PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung des Patentgesetzes 1970 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen 16. Teil: Rechtsmittel A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen Folie 121 Begriff: Rechtsbehelfe Rechtsmittel (= mit Devolutiveffekt)

Mehr

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di Unterrichtungspflicht & Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang Durch das "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2002 unter anderem auch

Mehr

IR-Marke. und Protokoll zum MMA (PMMA)

IR-Marke. und Protokoll zum MMA (PMMA) IR-Marke Madrider Markenabkommen (MMA) Madrider Markenabkommen (MMA) und Protokoll zum MMA (PMMA) relevante Gesetze Madrider Markenabkommen (MMA) seit 1891 aktuelle Fassung: Stockholmer Fassung von 1967

Mehr

II. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches: III. Die Urlaubsabgeltung, Grundsätze und Entwicklung der Rechtsprechung.

II. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches: III. Die Urlaubsabgeltung, Grundsätze und Entwicklung der Rechtsprechung. Thema : d1/d15-14 Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Grundlagen der Urlaubsabgeltung vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des BAG, der Entscheidungen des EuGH sowie der Entwicklung der

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 19.6.2014 L 179/17 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 664/2014 R KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR266.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 29. August 2014-10 Ca 3715/13 - II. Sächsisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. April in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. April in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/03 BESCHLUSS vom 22. April 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 08 337.7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ersttagssammelblätter

Mehr

Bundesverband Deutscher Patentanwälte

Bundesverband Deutscher Patentanwälte Bundesverband Deutscher Patentanwälte Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.v., Kurfürstendamm 53, 10707 Berlin Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat III B 5 Frau Dr. Figge 11015

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 4 VERFAHRENSSPRACHE Prüfungsrichtlinien

Mehr

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL

Mehr

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,

Mehr

1. Zusammenfassung des Urteilstenors

1. Zusammenfassung des Urteilstenors An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-426/05/0003-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/ Design. I. Materielle Schutzvoraussetzungen

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/ Design. I. Materielle Schutzvoraussetzungen Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/2018 6 Design I. Materielle Schutzvoraussetzungen 1. Schutzfähige Gegenstände Nach 1, Nr. 1 DesignG ist ein Design

Mehr

Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung

Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Jura Siegfried Schwab Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Wissenschaftlicher Aufsatz Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Prof. Dr. Dr.

Mehr

Welche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?

Welche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen? Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Die Reform des Unionsmarkenrechts (Phase II): Delegierte Verordnung und Durchführungsverordnung

Die Reform des Unionsmarkenrechts (Phase II): Delegierte Verordnung und Durchführungsverordnung Die Reform des Unionsmarkenrechts (Phase II): Delegierte Verordnung und Durchführungsverordnung MARTIN FISCHER - EUIPO GRUR Jahrestagung Hamburg, 28. September 2017 23. März 2016 1. Okt. 2017 GMV GMGebV

Mehr

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Am 19. Juni 2012 erließ der Gerichtshof ein Urteil in der Rechtssache C 307/10 IP Translator und gab folgende Antworten auf die Vorlagefragen:

Am 19. Juni 2012 erließ der Gerichtshof ein Urteil in der Rechtssache C 307/10 IP Translator und gab folgende Antworten auf die Vorlagefragen: Gemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis bei den in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation 1 enthaltenen Oberbegriffen v1.2, 28. Oktober 2015 Am 19. Juni 2012 erließ der Gerichtshof ein

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr