Stellungnahme 4. Mai 2009 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Wasserrechts

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1 Stellungnahme 4. Mai 2009 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Wasserrechts - BT- Drs.: 16/12275, Stand Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall begrüßt die Initiative zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Wasserrechts. Sie bietet die Chance, das Wasserrecht unter Wahrung der Interessen der Länder anwenderfreundlicher und leichter verständlich zu gestalten. Gleichzeitig bedauert die DWA, dass dieses Vorhaben nicht im Rahmen eines Umweltgesetzbuches verwirklicht werden konnte. Sie erwartet vom Gesetzgeber, dafür zu sorgen, dass das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. Im Folgenden bezieht die DWA zu wichtigen Punkten des Entwurfs Stellung und geht dabei soweit notwendig- auch auf den Entwurf für ein neues BNatschG ein. Europatauglichkeit und Vereinheitlichung des Umweltrechts Durch die Abschaffung der Rahmengesetzgebung im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2006 und die Überführung der Gesetzgebungskompetenz für weite Teile des Umweltrechts, insbesondere des Wasserhaushaltsrechts, in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, wurde die Umsetzbarkeit europäischer Vorgaben deutlich verbessert. Die Verbesserung der Europatauglichkeit des deutschen Wasserrechts wird durch die Neugestaltung des Wasserhaushaltsgesetzes fortgesetzt. Die Einräumung einer weitgehenden Verordnungsermächtigung in 23 E-WHG unter Wahrung der Länderbelange ist vor dem Hintergrund einer zunehmenden Prägung des nationalen Umweltrechts durch das Gemeinschaftsrecht ein guter Weg. Die bundeseinheitliche Gestaltung des Wasserrechts bedeutet einen Mehrwert für die Hand-

2 2 habbarkeit. Zudem verspricht sich die DWA dadurch Vorteile im Zusammenhang mit dem Gesetzesvollzug, der weiterhin Ländersache bleibt. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Seit langem tritt die DWA für bundeseinheitliche Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein. Dies ist jetzt in der Verordnungsermächtigung in 23 Abs. 1 Nr. 6 E-WHG vorgesehen. Potenziale zur Vereinfachung dieser Vorschriften und zur Vermeidung bürokratischer Erschwernisse, sollten genutzt werden. Eine frühzeitige Diskussion über das untergesetzliche Regelwerk wird von der DWA als notwendig angesehen. Dazu können erhebliche fachliche Kenntnisse in die Erörterungen eingebracht werden. In der Entwurfsbegründung sollte klarer herausgestellt werden, dass mit dem Wechsel der Begrifflichkeit dürfen nur entsprechen in 62 Abs. 2 E-WHG gegenüber müssen mindestens entsprechen in 19g Abs. 3 WHG, keine Änderung der Bedeutung beabsichtigt ist. Abwasserabgabe Es ist bedauerlich, dass die überfällige Novellierung des Rechts der Abwasserabgabe nicht Teil des Prozesses für ein neues Wasserrecht ist. Nach Auffassung der betroffenen Fachkreise, hat das Abwasserabgabenrecht seit dem weitgehenden Ausbau der kommunalen und industriellen Abwasserbehandlungsanlagen seine Lenkungswirkung verloren. Die bestehenden Sanktionsmechanismen sind überzogen. Parameter wie z.b. Schwermetalle und Toxizität sollten dringend überprüft werden. Erforderlich sind vereinfachte Regelungen zur Abwasserabgabe auf Basis einer Messlösung, die in der nächsten Legislaturperiode zeitnah angegangen werden müssen. Niederschlagswasserentsorgung Die in 55 Abs. 2 E-WHG vorgesehene Regelung ist als Sollvorschrift zu weitgehend. Sachgerecht ist die Sollvorschrift in eine Vorschrift mit Prüfauftrag zu ändern. Zwar ist in der Begründung festgehalten, dass die bestehenden Mischwassersysteme Bestandsschutz genießen. Eine Umrüstung vorhandener Netze wäre auch mit einer erheblichen Belastung der Gebührenzahler verbunden. Auch bei neu zu errichtenden Abwasseranlagen ist ein Trennsystem nicht immer die sachgerechte Lösung. Zum Beispiel bei stark verschmutzen Niederschlagsabwässern ist die Vermischung

3 3 mit Schmutzwasser und gemeinsame Behandlung in der Kläranlage auch zukünftig ein sinnvoller Weg. Grundwasser / Harmonisierung mit Bodenschutzrecht Die DWA setzt sich für zukunftsorientierte und mit dem Bodenschutzrecht harmonisierte Regelungen zum Grundwasserschutz ein. Diesbezüglich besteht noch Klarstellungsbedarf zu 48 E-WHG Reinhaltung des Grundwassers. Es sollte durch geeignete Erläuterungen des Gesetzgebers verdeutlicht werden, dass eine Erlaubnis für ein Vorhaben auch dann gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 E-WHG von der Wasserbehörde erteilt werden kann, wenn der Schadstoffgehalt und die Schadstoffmenge die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet. Es ist dann eine an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Unsicherheiten bei der Abschätzung der Auswirkungen der neuen Regelungen in 48 E-WHG entstehen auch dadurch, dass der Entwurf der Grundwasserverordnung derzeit sehr stark in der Diskussion ist. Die rechtliche Bedeutung und die Ableitung von Werten für die Schwelle der Geringfügigkeit sind noch erheblich umstritten. In dem Entwurf der Grundwasserverordnung wird z.b. der Bezugspunkt für die Beurteilung der Geringfügigkeitsschwellenwerte auf einen Meter oberhalb des höchsten Grundwasserstandes festgelegt, was zu erheblichen Problemen in der Praxis führen könnte und deshalb noch überprüft werden muss. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren, auch bei der Ausgestaltung der Grundwasserverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung müssen dazu klare Regelungen getroffen werden, die für die Praxis im Vollzug handhabbar sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Der Einsatz von Bau- bzw. Ersatzbaustoffen im Bereich des Grundwassers sollte wasserrechtlich privilegiert werden. Vorraussetzung ist, dass die Stoffe gemäß den Anforderungen aus einer solchen Verordnung zugelassen werden. Das Einbringen und Einleiten von Stoffen muss zukünftig, vor allem im Bereich der Rohstoffgewinnung, unter verhältnismäßigen Bedingungen praktiziert werden können. Schädliche/nachteilige Veränderungen Nach der Begründung zu 3 Nr. 10 E-WHG (Begriffsbestimmungen) sind schädlich alle Gewässerveränderungen, die gegen das Wohl der Allgemeinheit oder gegen

4 4 sonstige wasserrechtliche Vorschriften inkl. landesrechtlicher Anforderungen verstoßen. Im weiteren Gesetzestext wird nahezu ausschließlich von nachteiligen Veränderungen gesprochen. Auch aus der Begründung erschließt sich nicht, warum der Begriff schädlich als Oberbegriff verwandt wird, während in den eigentlichen Regelungen regelmäßig von nachteiligen Veränderungen gesprochen wird (vgl. hierzu auch Auflistung in der Begründung zu 3, S. 86 der BT-Drucksache 16/12275). Es ist im Hinblick auf ein begrifflich konsistentes Wasserrecht sinnvoll, durchgehend entweder den Begriff der Schädlichkeit oder den Begriff der nachteiligen Veränderung zu verwenden. Die im Entwurf gewählte Differenzierung zwischen schädlich in der Begriffsbestimmung und Verwendung von nachteilig in den jeweiligen gesetzlichen Regelungen beeinträchtigt die Handhabbarkeit des Gesetzes. Baggergut Mit der in 32 Abs. 1 E-WHG (Reinhaltung oberirdischer Gewässer) vorgesehenen Privilegierung für das Einbringen von Sedimenten wird der Gesetzestext weder der gegebenen Begründung (vgl. S. 96 BT-Drucksache 16/12275), noch den praktischen Erfordernissen gerecht. Eine praxisnahe und dem aktuellen Rechtszustand entsprechende Formulierung sollte statt Sediment Baggergut benennen, denn Sediment ist nur ein Teilaspekt der Definition von Baggergut. Als Baggergut werden Boden, Bodenmaterial, Bodenaushub und Sedimente bezeichnet, die im Zuge der Gewässerunterhaltung bei Gewässerausbaumaßnahmen zur Gewährleistung der Leichtigkeit im Schiffsverkehrs des Wasserabflusses und des Hochwasserschutzes anfallen (vgl. Merkblatt DWA M Umgang mit Baggergut Teil 1: Handlungsempfehlungen). Dementsprechend wird vorgeschlagen, in 32 Abs. 1 S. 2 des Entwurfes statt von Sediment von Baggergut zu sprechen.

5 5 Harmonisierung des Wasserrechts mit dem Naturschutz- und Bodenschutzrecht Der Entwurf des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (E-BNatschG, BT- Drs. 16/12274) muss besser mit den wasserwirtschaftlichen Belangen im E- WHG abgestimmt werden. Überschwemmungsgebiete im Sinne des 76 des E- WHG sind nach 77 Satz 1 E-WHG "in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten". 4 Nr.6 E-BNatschG (Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke) schränkt dies maßgebend ein, wenn nach Satz 2 "die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sind". Die Erfahrungen mit den jüngsten Überschwemmungsereignissen in Deutschland zeigen, dass die Abwägung von Entscheidungen des Hochwasserschutzes mit anderen Belangen in der Praxis kaum möglich ist. Auch eine Vorschrift wie 61 Abs. 1 E-BNatschG (Freihaltung von Gewässern und Uferzonen) regelt Bereiche des Wasserrechts und gehört deshalb in das WHG. Dort muss eine Harmonisierung mit den Regelungen zu den "Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern" in 36 E-WHG erfolgen. Zudem greift 61 Abs. 1 E-BNatschG in den im E-WHG ausdrücklich den Ländern eingeräumten Regelungsbereich ein. Die Regelung eines Gewässerrandstreifens von 5 Metern im Außenbereich in 38 Abs. 3 E-WHG gehört ebenfalls in einen solchen Kontext, wobei die Regelungsinhalte aufeinander abgestimmt sein müssen. Für einen Dialog stehen die Fachleute der DWA (Ansprechpartner Herr Ass. jur. Christoph Leptien, Tel.: / , leptien@dwa.de) gerne zur Verfügung. Dipl.- Ing. Johannes Lohaus Geschäftsführer der DWA

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