Gemeinde Horben. Bebauungsplan Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe. Prüfung der Ausnahmelage hinsichtlich des Biotopschutzes

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1 Gemeinde Horben Bebauungsplan Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe Prüfung der Ausnahmelage hinsichtlich des Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG Freiburg, den Landschaftsarchitekten bdla Beratende Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft mbb Freiburg Merzhauser Str Heidelberg Franz-Knauff-Str Rottweil Eisenbahnstr Stuttgart Schockenriedstr

2 L:\gop\541-Horben, Luisenhöhe\Text\3-Entwurf\BPlan\fgop541_Ausnahmelage_Biotop_ docx Gemeinde Horben, Bebauungsplan Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe Prüfung der Ausnahmelage hinsichtlich des Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Ausgangslage Kurzdarstellung des Plangebiets Luisenhöhe Gebietsbeschreibung Fotodokumentation Biotoptypenkartierung und projektbedingte Auswirkungen Prüfung der Ausnahmevoraussetzung Fazit hinsichtlich des Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG Seite 2

3 1 Anlass und Ausgangslage Anlass Die Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe GmbH & Co. KG, GRSL Köln, plant, das ehemalige Hotel Luisenhöhe, welches aus mehreren Gebäudekomplexen besteht, abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Hierfür stellt die Gemeinde Horben einen Bebauungsplan auf, der das Sondergebiet Hotel Luisenhöhe nach 11 BauNVO sowie private Grünflächen ausweist. Eine oberirdische Unterbringung der für den Hotelneubau notwendigen Stellplätze widerspräche u. a. den übergeordneten Zielen des Landschaftsschutzes. Die Errichtung einer Tiefgarage unter dem Hotelbaukörper ist aufgrund der geologischen Baugrundverhältnisse bzw. des hoch anstehenden Felsens (Granit) jedoch nicht möglich. Für die Errichtung einer Tiefgarage steht im Plangebiet daher nur das Flurstück 155 zur Verfügung. Am Westrand dieses Flurstücks 155 befindet sich eine Feldhecke, die ein gemäß 33 NatSchG geschütztes Biotop darstellt (vgl. Karte 1 im Anhang). Aufgrund der baulichen / technischen Mindestanforderungen von Fahrbahn- und Stellplatztiefe lässt sich ein Eingriff in den Bereich des Biotops insbesondere im Norden nicht vermeiden, sodass für die Umsetzung der Planung eine Ausnahme vom Biotopschutz notwendig ist. Gemäß Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird im Rahmen des Bebauungsplans geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen (sog. Planung in die Ausnahmelage hinein). Der eigentliche Ausnahmeantrag wird dann im Rahmen der Baugenehmigung gestellt. Lage Abbildung 1: Lage des Plangebiets in Horben hinsichtlich des Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG Seite 3

4 2 Kurzdarstellung des Plangebiets Luisenhöhe 2.1 Gebietsbeschreibung Plangebiet Luisenhöhe Geschütztes Biotop Der Gebäudekomplex liegt nördlich des Ortsteils Langacker der Gemeinde Horben. Westlich des Gebäudes verläuft ein Feldweg, der zusätzlich zur Land- und Forstwirtschaft auch häufig von Wanderern und Erholungssuchenden genutzt wird. Der Geltungsbereich mit seinen ca. 1,84 ha umfasst die Flurstücke 135 und 155 der Gemeinde Horben. Die Luisenhöhe besteht aus dem Hauptgebäude sowie zwei Nebengebäuden und einem Hallenbad. Westlich, entlang des Weges, steht eine Reihe von großen alten Kastanien. Von diesen Kastanien sind ebenfalls drei Bäume nördlich des Hauptgebäudes zu finden. Im östlichen Teil des Vorhabenbereichs liegt, eingekreist von zum Teil waldähnlichen Strukturen, ein Tennisplatz. Auf dem Flurstück befindet sich im östlichen Teil eine mit einzelnen Bäumen bestockte Fläche. Hierbei handelt es sich um eine verwilderte Parkanlage mit verschiedenen mehr oder weniger zerfallenen Holzhütten. Südlich dieser Parkanlage, und somit nördlich der Luisenhöhe gelegen, befindet sich ein Waldstück, v. a. dominiert von Buchen und Eichen mit einem durchschnittlichen Brusthöhendurchmesser (BHD) von ca. 40 cm. Das ehemalige Hotel Luisenhöhe sowie der dazugehörige Biergarten sind geschlossen und derzeit ungenutzt. Große Teile der Gebäude stehen leer. Das am westlichen Rand des Plangebiets liegende geschütztes Biotop Feldhecken am Mühlebuck (Biotop-Nr ) besteht aus standortheimischen Gehölzen wie Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Schlehe (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina), Brombeere (Rubus sectio), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) und Hartriegel (Cornus spec.) sowie nicht verholzten Arten wie Wurmfarn (Dryopteris filix-mas), Hain-Rispengras (Poa nemoralis) und Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa). Die Artzusammensetzung wurde durch die Kartierung von faktorgruen 2017 (s. Kap. 3) um die Sal-Weide (Salix caprea) ergänzt. Dem Biotop vorgelagert liegt eine Fettwiese mittlerer Standorte mit einheimischer Artzusammensetzung wie u. a. Schafgarbe (Achillea clavennae), Flockenblume (Centaurea spec.) und Rotes Straußgras (Agrostis capillaris). hinsichtlich des Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG Seite 4

5 2.2 Fotodokumentation Abbildung 2: Blick von Südosten auf das Biotop Abbildung 3: Blick von Osten auf das Biotop hinsichtlich des Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG Seite 5

6 Abbildung 4: Blick von Nordosten auf das Biotop 3 Biotoptypenkartierung und projektbedingte Auswirkungen Durchgeführte Untersuchungen und Eingriffe Am fand eine Erfassung der Biotoptypen im Plangebiet mit dem besonderen Augenmerk auf die Artzusammensetzung des nach 33 NatSchG geschützten Biotops statt. Als Grundlage wurde hierzu der Standarddatenbogen des LUBW zur Offenlandbiotopkartierung Baden-Württemberg verwendet. Das geschützte Biotop gemäß LUBW-Kartierung hat eine Fläche von qm (s. rosa Fläche in Karte 1 im Anhang). Da dieses Polygon im Rahmen der landesweiten Kartierungen anhand eines Luftbildes aufgenommen wurde, fand im Rahmen der Planung zur Luisenhöhe eine detaillierte Einmessung des geschützten Biotops statt. Das neu eingemessene Biotop (s. gelbe Fläche in Karte 1 im Anhang) hat eine Größe von qm. Dem Biotop ist keine besondere Funktion wie bedeutende Nistplätze aufgrund von z.b. Höhlenbäumen zuzuordnen. In die eingemessene Fläche von qm des nach 33 NatSchG geschützten Biotops erfolgt durch die geplante Tiefgarage inklusive Baugrube und Abgrabung für eine zur Entwässerung des Plangebiets notwendigen Rigole ein Eingriff auf 880 qm (s. rote Fläche in Karte 2 im Anhang). hinsichtlich des Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG Seite 6

7 4 Prüfung der Ausnahmevoraussetzung Rechtliche Grundlagen Ausgleich - Fläche Ausgleich - Artzusammensetzung Ausgleich - Zeitliche Verzögerung Nach 30 Abs. 3 BNatSchG kann ein Eingriff in ein geschütztes Biotop ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ein Ausgleich für den Eingriff in das geschützte Biotop kann durch eine bodengebundene Wiederanpflanzung in den nur temporär während der Errichtung der Tiefgarage und des Einbaus der Rigole benötigte Bereich westlich der Tiefgarage und durch Anpflanzungen auf der Tiefgarage selbst in Bereichen, die einen Bodenauftrag von mind. 80 cm aufweisen, erfolgen (s. grüne und grünschraffierte Flächen in Karte 3 im Anhang). Der Umfang der Wiederanpflanzungen in den temporär benötigten Flächen westlich der Tiefgarage beträgt ca. 635 qm (Fläche F1 in der Planzeichnung des Bebauungsplans), der Umfang der Anpflanzung auf der Tiefgarage ca qm (Flächen F2 und F3 in der Planzeichnung). Die Gesamtfläche des möglichen und im Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichs für das geschützte Biotope beträgt somit qm, was einem Ausgleich von 1 : 1,9 (in etwa doppelter Flächenausgleich) entspricht. Die derzeitige Feldhecke wird stark von der Hasel dominiert. Daneben kommen vereinzelt Schlehe, Esche und Bergahorn vor, von denen die beiden letzteren auch mit einigen Überhältern vertreten sind. Erst am hangoberen, nach Westen exponierten Heckenrand treten Holunder, Heckenrose und Brombeere hinzu. Die Ausgleichspflanzungen haben in einer vergleichbaren Artzusammensetzung zu erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die verschiedenen Arten jeweils in ähnlichen Häufigkeiten angepflanzt werden, um die Dominanz einzelner Arten zu vermeiden. Zudem wird die Anpflanzung weiterer gebietsheimischer Arten wie Feldahorn, Birke, Hainbuche, Mehl- und Vogelbeere empfohlen, die als mittelgroße Baumarten zu einer weiteren Differenzierung in der Höhenausbildung der Heckenpflanzungen führen. Mittelfristig wird so von einer vergleichbaren bzw. qualitativ höherwertigen Zusammensetzung der Hecken ausgegangen, auch wenn Überhälter größerer Baumarten wie Bergahorn, Vogelkirsche oder Esche auf der Tiefgarage aufgrund der geringen Bodenmächtigkeit nicht möglich sind. Da die Gehölze aufgrund ihrer natürlichen Wuchsgeschwindigkeit ihre volle Funktion erst nach einiger Zeit erfüllen können, ist neben Fläche und Artzusammensetzung die zeitliche Verzögerung (sog. Timelag) zu betrachten. Hierfür kann bspw. die Ökokontoverordnung Baden-Württemberg (ÖKVO) herangezogen werden, die den Timelag so berücksichtigt, dass neu angelegte Biotoptypen, bei denen nach 25 Jahren noch keine volle Funktionserfüllung vorliegt, mit einer geringeren Ökopunkte-Anzahl bewertet werden, als dies im Bestand der Fall ist. Im Rahmen der ÖKVO bedeutet dies, dass in solchen Fällen ein Eingriff auf einer größeren Fläche auszugleichen ist. Der Normalwert bei der Bestandsbewertung für eine Feldhecke mittlerer Standorte beträgt gemäß ÖKVO 17 Ökopunkte / qm, der Normalwert im Planungsmodul 14 Ökopunkte / qm. Relevante Abweichungen vom Normalwert sind nicht vorhanden bzw. zu erwarten. Die doppelte Fläche reicht daher aus, um den Timelag auszugleichen. hinsichtlich des Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG Seite 7

8 Weitere Maßnahmen (Vermeidung, Pflege, UBB, Monitoring) Flächen jenseits der Grundstücksgrenze Auch wenn planungs- und naturschutzrechtlich von einem vollständigen Verlust der Teilfläche des Biotops im Plangebiet ausgegangen wird, sind bei Abgrabungen im Bereich des geschützten Biotops die vorhandenen Gehölze im maximal möglichen Umfang zu erhalten. Dabei ist ggf. auch die Umsetzung hierfür notwendiger Maßnahmen vorzusehen. Hierzu zählt bspw. ein Abgraben von Hand im Bereich größerer Wurzeln und die Verwendung von Wurzelvorhängen. Die Rodung der Gehölze darf zudem nur außerhalb der Vogelbrutzeit, d. h. zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar eines jeden Jahres erfolgen. Alle Maßnahmen während des Eingriffs sind durch eine fachspezifische und qualifizierte Umweltbaubegleitung zu betreuen. Nach erfolgter Anpflanzung ist zudem eine ausreichende Pflege der Gehölze sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die Anpflanzungen auf der Tiefgarage, um zu Beginn eine gute Entwicklung der Hecke zu gewährleisten. Die Entwicklung der Feldhecken ist durch ein Monitoring zu begleiten. Sollte sich trotz der oben angeführten Maßnahmen (Größtmöglicher Erhalt von Gehölzen, Anwuchs- und Entwicklungspflege) im Monitoring wider Erwarten zeigen, dass ein größerer Eingriff oder ein nicht ausreichender Ausgleich vorliegt, ist ein zusätzlicher Ausgleich zu erbringen. Hierfür stünden im Südwesten des Flurstücks 135 (südlich der neuen Hotelbebauung) weitere ca. 350 qm zur Verfügung Schon aus eigentumsrechtlichen Gründen kann eine Abgrabung nur bis maximal zur Grundstücksgrenze vorgenommen werden. Der jenseits stehende Teil der Hecke soll erhalten bleiben. Dem wird unter anderem durch die vorstehend beschriebenen Maßnahmen besonders Rechnung getragen. Trotz des vorsorglich angesetzten hohen Ausgleichs (Timelag) ist davon auszugehen, dass der verbleibende Bestand jenseits der Grundstücksgrenze die Wiederbesiedlung des Biotops begünstigt und beschleunigt, ohne dass dies in die Bemessung des Timelags eingestellt wäre. Käme es trotz aller Vorsorgemaßnahmen zu einem Eingriff in den auf dem Nachbargrundstück befindlichen Teil des Biotops, wäre dieser besonders auszugleichen. 5 Fazit Da die Beeinträchtigung mittelfristig ausgeglichen werden kann, liegt die Voraussetzung für eine Ausnahme vom Biotopschutz gemäß 30 Abs. 3 BNatSchG vor. Im Rahmen des Bebauungsplans Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe ist eine Planung in die Ausnahmelage hinein somit möglich; der Ausnahmeantrag ist im Rahmen der Baugenehmigung zu stellen. Freiburg, den Christoph Laule M.Sc. ETH Umwelt-Natw. Christina Jaax Dipl.-Biogeographin hinsichtlich des Biotopschutzes gemäß 30 BNatSchG Seite 8

9 Biotop nach LUBW qm eingemessenes Biotop qm Gemeinde Horben Bebauungsplan "Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe" Geschütztes Biotop Planung in die Ausnahmelage Biotop nach LUBW Biotop eingemessen Meter ± Partnerschaftsgesellschaft mbb Freiburg, Rottweil, Heidelberg, Stuttgart Landschaftsarchitekten bdla Projekt Gem. Horben, Bplan "Gesundheitsresort Schw. Luisenhöhe" Plannr. 1 Planbez. Bestand geschütztes Biotop Maßstab 1:500 Bearbeiter CL Datum L:\gop\541-Horben, Luisenhöhe\GIS\Projekte\Eingriff_Biotop_Bestand_ mxd

10 Gemeinde Horben Bebauungsplan "Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe" Eingriff in das Biotop auf 880 qm Geschütztes Biotop Planung in die Ausnahmelage Eingriff in das Biotop Meter ± Partnerschaftsgesellschaft mbb Freiburg, Rottweil, Heidelberg, Stuttgart Landschaftsarchitekten bdla Projekt Gem. Horben, Bplan "Gesundheitsresort Schw. Luisenhöhe" Plannr. 2 Planbez. Eingriff in geschütztes Biotop Maßstab 1:500 Bearbeiter CL Datum L:\gop\541-Horben, Luisenhöhe\GIS\Projekte\Eingriff_Biotop_Eingriff_ mxd

11 Anpflanzung auf Tiefgarage auf ca qm Gemeinde Horben Bebauungsplan "Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe" Geschütztes Biotop Planung in die Ausnahmelage Anpflanzung in temp. Baubereich Anpflanzung auf Tiefgarage Anpflanzung in temporärem Baubereich auf ca. 635 qm Meter ± Partnerschaftsgesellschaft mbb Freiburg, Rottweil, Heidelberg, Stuttgart Landschaftsarchitekten bdla Projekt Gem. Horben, Bplan "Gesundheitsresort Schw. Luisenhöhe" Plannr. 3 Planbez. Ausgleich geschütztes Biotop Maßstab 1:500 Bearbeiter CL Datum L:\gop\541-Horben, Luisenhöhe\GIS\Projekte\Eingriff_Biotop_Ausgleich_ mxd

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