4 Auswärtiges Amt nutzt Liegenschaften im Ausland nicht bedarfsgerecht und unwirtschaftlich (Kapitel 0501 und 0503)

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1 122 Teil II Einzelne Prüfungsergebnisse Auswärtiges Amt (Einzelplan 05) 4 Auswärtiges Amt nutzt Liegenschaften im Ausland nicht bedarfsgerecht und unwirtschaftlich (Kapitel 0501 und 0503) 4.0 Das Auswärtige Amt beansprucht zahlreiche Liegenschaften im Ausland, ohne den Bedarf festgestellt, Alternativen ermittelt und die Wirtschaftlichkeit untersucht zu haben. Es trennte sich nicht von Liegenschaften, die es nicht mehr benötigte oder deren weitere Nutzung unwirtschaftlich war. 4.1 Das Auswärtige Amt verfügt weltweit an mehr als 200 Orten über Büroräume für seine Kanzleien und über etwa Dienstwohnungen für seine entsandten Bediensteten. Nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen darf das Auswärtige Amt Liegenschaften nur dann in Anspruch nehmen, wenn ein Bedarf nachgewiesen ist. Es muss dann klären, welche Alternativen der Bedarfsdeckung im Einzelfall bestehen (Bau, Kauf, Miete). Anhand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hat es anschließend darzulegen, welche Form der Bedarfsdeckung wirtschaftlich ist. Diese Untersuchungen muss das Auswärtige Amt auch bei vorhandenen Liegenschaften durchführen, wenn sich beispielsweise die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt oder der Bedarf an Büroflächen ändern. Nicht mehr benötigte bundeseigene Liegenschaften sind an das Bundesministerium der Finanzen (Bundesministerium) zurückzugeben; bestehende Mietverträge mit Dritten sind zu kündigen. Der Bundesrechnungshof hat die Bewirtschaftung der Liegenschaften bereits mehrfach kritisiert. Er unterrichtete das Parlament darüber in fünf Bemerkungen in den Jahren 1995 bis 2002 sowie in einem Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Jahre 2003 (Haushaltsausschussdrucksache 15/744). Der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages hatte das Auswärtige Amt daraufhin aufgefordert, ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Liegenschaftsmanagement zu gewährleisten.

2 Der Bundesrechnungshof stellte bei erneuten Prüfungen fest, dass das Auswärtige Amt weiterhin zahlreiche Liegenschaften nutzt, ohne den Bedarf zu prüfen, Alternativen zu ermitteln und ohne Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Diese Mängel führten zu Wertverlusten, Zinsnachteilen und Mehraufwendungen zulasten des Bundeshaushalts. Die Verfahrensweise des Auswärtigen Amtes und deren finanzielle Auswirkungen lassen sich an folgenden Fällen aufzeigen: (1) In Aden (Jemen) ist die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des Gebäudes der ehemaligen Kanzlei der DDR mit einer Nutzfläche von etwa m 2. Das Gebäude steht auf einem von der Stadt Aden gepachteten Grundstück und hat neun teilweise als Büros hergerichtete Wohnungen. Das Auswärtige Amt nutzte lediglich eine 80 m 2 große Wohnung für den monatlichen Konsularsprechtag und für Botschaftssprachkurse. Es hatte bereits im Jahre 1999 festgestellt, dass die Nutzung der Liegenschaft unter monetären Gesichtspunkten nicht mehr wirtschaftlich war. Das Auswärtige Amt ging jedoch damals davon aus, dass sich die Region wirtschaftlich und politisch positiv entwickeln werde und es das Gebäude künftig wieder für eine Vertretung in Aden nutzen könnte. Auf Antrag des Auswärtigen Amtes hatte das Bundesministerium daraufhin einer weiteren Nutzung des Gebäudes bis zum Jahre 2002 zugestimmt. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in den Jahren 2002 und 2005 ergaben, dass es wirtschaftlich sei, das Gebäude zu veräußern. Das Auswärtige Amt ermittelte ferner, dass der Wert des Gebäudes von Euro im Jahre 2001 bis Ende 2004 auf Euro gesunken war. Im Jahre 2003 begründete das Auswärtige Amt die Beibehaltung der Liegenschaft u. a. damit, dass künftig mehr kulturelle Veranstaltungen in Aden durchgeführt werden sollten. Die Inspektion des Auswärtigen Amtes stellte Ende 2003 fest, eine Präsenz in Aden sei nicht mehr erforderlich. (2) Der Bundesrechnungshof hat kritisiert, dass das Auswärtige Amt das Gebäude in A- den weiter nutzt, obwohl dies nach eigener Feststellung seit vielen Jahren unwirtschaftlich ist. Allein der bisher eingetretene Wertverlust beläuft sich auf mindestens Euro. Zusätzlich sind seit dem Jahre 2000 für die vermeidbare Kapitalbindung Zinskosten von über Euro entstanden

3 124 (1) In Genf nutzt das Auswärtige Amt für seine Residenz bundeseigene Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt m 2. Zum Grundbesitz gehören ein m 2 großer Grundstücksteil mit dem Residenzgebäude, ein m 2 großer separat bebaubarer Grundstücksteil (Baugrundstück) und eine m 2 große nicht bebaubare Obstwiese:

4 125 Das Auswärtige Amt hatte im Jahre 1999 festgestellt, dass es weder die Obstwiese (bis auf einen Sicherheitsstreifen) noch die separat bebaubare Fläche für eigene Zwecke benötigte. Dennoch gab es die Flächen nicht an das Bundesministerium zurück. Es befürchtete bei einem Verkauf der nicht benötigten Flächen einen erheblichen Wertverlust des verbleibenden Residenzgrundstücks. Ein vom Auswärtigen Amt eingeholtes Gutachten rechnete dagegen beim Verkauf der Obstwiese auch im Falle einer Bebauung nicht mit einem nennenswerten Wertverlust des verbleibenden Residenzgrundstücks. Das Auswärtige Amt bezweifelte dies und gab ein zweites Gutachten in Auftrag. Dieses erwartete im Falle einer Bebauung der Obstwiese einen Wertverlust des Residenzgrundstücks von bis zu 1,2 Mio. Euro. Ein weiterer Wertverlust für das Residenzgrundstück von bis zu Euro wäre bei einem Verkauf des Baugrundstücks zu erwarten. Dieser würde sich durch einen höheren Verkehrswert des Baugrundstücks als Einzelgrundstück auf Euro reduzieren. Für die nicht benötigten Flächen ließe sich nach Ansicht des Gutachters ein Verkaufserlös von Euro erzielen. (2) Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass das Auswärtige Amt Flächen im Wert von Euro nicht an das Bundesministerium zurückgegeben hat, obgleich es diese nicht benötigt. Abgesehen von dem entgangenen Verkaufserlös entstehen dem Bund jährliche Zinskosten für die vermeidbare Kapitalbindung. Den für den Verkaufsfall befürchteten erheblichen Wertverlust hat das Auswärtige Amt nicht überzeugend dargelegt. Bei einem Verkauf könnte es eine Bebauung der Obstwiese und damit einen Wertverlust des Residenzgrundstücks vertraglich ausschließen. Der vom Gutachter unterstellte Wertverlust von Euro durch den Verkauf des Baugrundstücks würde durch die eingesparten Zinskosten für die Kapitalbindung durch das Grundstück bereits in sieben Jahren ausgeglichen (1) Nach 27 Abs. 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) soll eine Dienstwohnung für ins Ausland entsandte Bedienstete nur zur Verfügung gestellt werden, wenn für diese keine Möglichkeit besteht, innerhalb einer zumutbaren Frist eine geeignete Wohnung zu angemessenen Bedingungen zu mieten. Der Bundesrechnungshof stellte bei stichprobenweise durchgeführten Prüfungen fest, dass das Auswärtige Amt diese gesetzlichen Vorgaben bei der Nutzung seiner über Dienstwohnungen mehrfach nicht beachtete. Mangels Bedarfs vermietet es bei-

5 126 spielsweise seit Jahren den überwiegenden Teil seiner knapp 30 Dienstwohnungen außerhalb der Residenzen in Brasilia, Danzig, Kinshasa, Kopenhagen und Paris an Ortskräfte und andere Dritte. In Kuala Lumpur steht eine Dienstwohnung mit einem Maklerschätzwert von etwa Euro seit dem Jahre 2004 leer. Die dorthin entsandten Bediensteten mieten Wohnungen auf dem freien Markt. Hierfür erhalten sie vom Auswärtigen Amt Mietzuschüsse. An zahlreichen Orten, an denen das Auswärtige Amt Dienstwohnungen unterhält, gibt es einen privaten Wohnungsmarkt. In der Regel untersuchte es bei Neubelegungen oder Sanierungen von Dienstwohnungen dennoch nicht, ob es sie weiterhin benötigte und ob deren Beibehaltung wirtschaftlich war. Dabei hatte es bereits im Jahre 2004 festgestellt, dass die Verwaltung der Dienstwohnungen erheblichen Aufwand verursacht und deshalb ihr Bestand verringert werden sollte. (2) Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass das Auswärtige Amt vielfach nicht prüfte, ob die Bereitstellung von Dienstwohnungen noch notwendig und wirtschaftlich war. Es behielt Dienstwohnungen auch an Orten bei, an denen offensichtlich der Bedarf fehlte. Hierdurch entstanden dem Bund nicht durch Mieteinnahmen gedeckte Zinskosten für das in den Wohnungen gebundene Kapital und vermeidbarer Verwaltungsaufwand. Der Bundesrechnungshof hat das Auswärtige Amt aufgefordert, ein Konzept für die künftige Nutzung von Dienstwohnungen zu entwickeln und auf dieser Grundlage den gesamten Dienstwohnungsbestand auf Bedarf und Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. 4.3 Das Auswärtige Amt hat die Ansicht vertreten, von wenigen Einzelfällen abgesehen verwalte es seine Liegenschaften bedarfsgerecht und wirtschaftlich. Zu den Feststellungen des Bundesrechnungshofes im Einzelnen hat es ausgeführt: (1) Ohne die Liegenschaft in Aden könne es seinem dienstlichen Auftrag nicht mehr oder nur zu höheren Kosten nachkommen. Außerdem bestehe an der Nutzung des Gebäudes ein kulturpolitisches Interesse, nicht zuletzt weil die Kulturarbeit seit Mitte 2006 ausgeweitet worden sei. Das Bundesministerium habe der weiteren Nutzung der Liegenschaft im Juni 2006 zugestimmt. (2) Zur Residenz in Genf hat das Auswärtige Amt geäußert, ein Verkauf der nicht benötigten Flächen bewirke einen Wertverlust des verbleibenden Residenzgrundstücks in Höhe von 1,5 Mio. Euro. Dagegen erwartet es nur einen Verkaufserlös von Euro

6 127 für die nicht benötigten Flächen. Ein Verkauf liefe somit dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zuwider. (3) Hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstwohnungen hat das Auswärtige Amt eingeräumt, dass es in der Vergangenheit an einigen Dienstorten vorhandene Dienstwohnungen vorübergehend an Ortskräfte vermietet habe. Es sei sich bewusst, dass nicht mehr benötigte Dienstwohnungen zu veräußern seien und habe damit bereits begonnen. Weiterhin werde es die Möglichkeiten und Folgen einer Auflösung von Mietverträgen mit Ortskräften prüfen und Wertermittlungen einleiten. Es habe den gesamten Dienstwohnungsbestand einer differenzierten Analyse unterzogen. Damit sei es der Anregung des Bundesrechnungshofes, ein Gesamtkonzept zu entwerfen, bereits gefolgt. 4.4 Der Bundesrechnungshof teilt nicht die Auffassung des Auswärtigen Amtes, die Mängel bei der Liegenschaftsverwaltung beschränkten sich auf Einzelfälle. Die zahlreichen Bemerkungen des Bundesrechnungshofes und die Feststellungen aus seinen aktuellen Prüfungen zeigen, dass es sich um ein grundlegendes Problem handelt, das fortbesteht. Immer wieder nahm das Auswärtige Amt Liegenschaften in Anspruch, ohne Belege für die notwendigen Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorlegen zu können. (1) Nach den eigenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Auswärtigen Amtes ist die Beibehaltung des Gebäudes in Aden nicht wirtschaftlich. Seine Kulturarbeit kann das Auswärtige Amt auch erfolgreich leisten, wenn es den Raumbedarf in Aden auf wirtschaftliche Weise deckt. Es bleibt daher aufgefordert, das Gebäude an das Bundesministerium abzugeben. (2) Der vom Auswärtigen Amt behauptete Wertverlust des Genfer Residenzgrundstücks kann wie dargelegt ausgeschlossen werden. Der vom Auswärtigen Amt erwartete Erlös von Euro geht von einem teilweisen Bauverbot auf dem Baugrundstück aus. Ein solches gibt es nicht und es besteht auch kein Bedarf. Die Flächen haben somit einen Wert von Euro. Der Bundesrechnungshof hält daher an seiner Forderung fest, die nicht benötigten Flächen in Genf an das Bundesministerium abzugeben. (3) Hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstwohnungen überzeugt die Darstellung des Auswärtigen Amtes ebenfalls nicht. Das Auswärtige Amt stellte auch dann weiterhin Dienstwohnungen zur Verfügung, wenn Auslandsvertretungen festgestellt hatten, dass ein privater Wohnungsmarkt vorhanden war.

7 128 Für das vom Bundesrechnungshof geforderte Konzept fehlen der vom Auswärtigen Amt erstellten Analyse noch wesentliche Bestandteile. Dies sind z. B. eine Übersicht, welche Wohnungen nicht mit in das Ausland entsandten Beschäftigten belegt sind, eine Darstellung der Verwaltungsabläufe, die Ermittlung der Verwaltungskosten und die Prüfung der Frage, ob die Verwaltung des Dienstwohnungsbestands auf Dritte übertragen werden kann. Ein Konzept ist eine wesentliche Grundlage dafür, dass das Auswärtige Amt seinen Dienstwohnungsbestand künftig ordnungsgemäß und wirtschaftlich verwaltet und nicht wie bisher erst auf Hinweise des Bundesrechnungshofes im Einzelfall tätig wird. Das Auswärtige Amt bleibt aufgefordert, unverzüglich ein Konzept für die Verwaltung seiner Dienstwohnungen zu erarbeiten.

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