Aufgestellt Ludwigsburg, den / / /
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1 KREIS: STADT: GEMARKUNG: LUDWIGSBURG PLEIDELSHEIM PLEIDELSHEIM K M B Kerker, Müller + Braunbeck Freie Architekten BDA Stadtplaner und beratende Ingenieure BDB Architektur Stadtplanung Innenarchitektur Vermessung Landschaftsarchitektur Tiefbauplanung Straßenplanung Brenzstraße Ludwigsburg Telefon / Telefax / mailbox@kmbonline.de Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Gewerbegebiet X Textteil Aufgestellt Ludwigsburg, den / / / Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I. S. 1509) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom (BGBl. I. S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I. S. 466) Landesbauordnung für Baden-Württemberg Vom (GBI. Nr. 7 S.358), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom (GBI. Nr. 3, S. 65), in Kraft getreten am Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i.d.f. vom (BGBI. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1509) Allgemeine Angaben Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Bauvorschriften der Gemeinde werden aufgehoben. 1/11
2 A Planungsrechtliche Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB und BauNVO A.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB, 1 15 BauNVO) GE: Gewerbegebiet ( 8 BauNVO) Zulässig sind: 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Maximal eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Gemäß 1 (5), (6) und (9) BauNVO sind nicht zulässig: 1. Vergnügungsstätten 2. Tankstellen 3. Einzelhandelsbetriebe 4. Anlagen für sportliche Zwecke 5. Anlage für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke A.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB, a BauNVO) A.2.1 GRZ (Grundflächenzahl) ( 19 BauNVO) Maximale Grundflächenzahl: siehe Planeinschrieb. Die zulässige Grundfläche darf durch die in 19 (4) Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen wie folgt überschritten werden: GRZ 0,8 A.2.2 Höhe baulicher Anlagen ( 18 BauNVO, 9 (3) BauGB) Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen sind die festgesetzten Bezugshöhen über NN. Die Bezugshöhen gelten am Ort des Eintrags, für dazwischenliegende Gebäude, ist bezogen auf die Gebäudemitte eine Interpolation durchzuführen. Überschreitungen von max. 2,5 m sind für technische Anlagen bis zu max. 10 % der Gebäudegrundfläche zulässig. A.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) 2 BauGB, 22, 23 BauNVO) a - abweichende Bauweise: offen, jedoch ohne Längenbegrenzung von Einzelgebäuden der Gebäudegruppen 2/11
3 A Planungsrechtliche Festsetzungen A.4 Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze ( 9 (1) 4 BauGB, 12, 14 und 23 (5) BauNVO) A.4.1 Nebenanlagen ( 14 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind, wenn sie als Gebäude ausgeführt werden, nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. A.5 Verkehrsflächen ( 9 (1) 11 BauGB) Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist Richtlinie für die Ausführung. A.6 Öffentliche und private Grünflächen ( 9 (1) 15 i. V. m. 9 (1) 20 BauGB) Öffentliche Grünflächen sind mit autochthonem Saatgut anzusäen und als extensive Wiesen zu pflegen (2 Mähgänge, Abräumen des Mähgutes, keine Düngung), sofern kein anderes Pflanzgebot besteht oder die Flächen nicht für sonstige Zwecke benötigt werden. A.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) 20 BauGB i. V. m. 9 (1a)) A.7.1 A.7.2 Verkehrsflächen, Parkflächen Parkflächen und andere Flächen, auf denen weitgehend unbelastetes Niederschlagswasser anfällt, sind wasserdurchlässig zu gestalten. Umschlagsbereiche und sonstige Hofbereiche (z.b. Waschplatten, Lagerbereiche) bei denen belastetes Niederschlagswasser anfallen kann oder die ein erhöhtes Gefahrenpotential besitzen, sind über den Mischwasserkanal zu entwässern. Oberflächenentwässerung Der Niederschlagswasserabfluss von den befestigten Flächen in die Mischwasserkanalisation, ist durch Verdunstung und Versickerung möglichst gering zu halten. Insgesamt darf für die einzelnen Grundstücke, bezogen auf den Anschluss an den Mischwasserkanal, ein Abflussbeiwert von 0,35 nicht überschritten werden. Hierüber ist im Rahmen der Baugenehmigung ein Nachweis in Form eines geeigneten Entwässerungskonzeptes zu führen. Zur Minderung des Abflusses bzw. des Abflussbeiwertes dient die Festsetzung A.9.4 zur Dachbegrünung und die Festsetzung A.7.1 zur Gestaltung von Parkflächen und Verkehrsflächen. Lässt sich hierdurch die geforderte Reduzierung des Abflussbeiwertes auf 0,35 nicht erreichen, ist Niederschlagswasser vor Ort auf dem eigenen Grundstück über Mulden (mit 30 cm mächtigen, bewachsenen Oberbodenschicht) zu versickern. Direkte Versickerungen in den Untergrund (z.b. Sickerschächte) sind dabei nicht zulässig. Ausgenommen sind begrünte Dachflächen, wenn diese mit mindestens 15 cm Substratstärke ausgeführt sind. Diese Flächen können auch direkt über z.b. Rigolen im Untergrund versickert werden. Versickerungsanlagen sind mindestens mit einem 5-jährigen Niederschlagsereignis nachzuweisen. A.7.3 A.7.4 Gewässer-und Grundwasserschutz Wegen der Erhöhung des Schwermetallgehaltes im Niederschlagsabfluss, sind bei einer Versickerung unbeschichtete kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind untergeordnete Dachflächen (Eingangsüberdachungen, Sammelrinnen, Fallrohre). Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Flora /Fauna / Biotopstrukturen werden zwei Maßnahmen (Sohlrampe und Durchlassaufweitung) am Baumbach auf Gemarkung Walheim herangezogen. Die Maßnahmen werden im weiteren Verfahren konkretisiert (siehe Umweltbericht, 7.2 Beschreibung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). 3/11
4 A Planungsrechtliche Festsetzungen A.8 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ( 9 (1) 21 BauGB) Leitungsrecht LR Die im Plan dargestellten Leitungsrechte (LR) werden zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. A.9 Pflanzgebote und Pflanzbindungen ( 9 (1) 25 BauGB) A.9.1 Pflanzgebot 1 (Pfg 1) Pflanzung von Straßenbäumen An den im Plan durch Planzeichen festgesetzten Standorten sind standortgerechte Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Die zur Bepflanzung geeigneten Arten sind in Pflanzliste 1 aufgeführt. Die im Bebauungsplan eingetragenen Standorte der Bäume dürfen gegenüber dem Planeintrag um 5 m abweichen. Die Anzahl ist jedoch bindend. A.9.2 Pflanzgebot 2 (Pfg 2) Flächige Pflanzgebote - Ortsrandeingrünung Auf den im Plan mit Planzeichen ausgewiesenen Flächen sind freiwachsende Strauch- und Baumpflanzungen mit Pflanzabstand 1x1,5m aus standortgerechtem und gebietsheimischem Pflanzgut des Raums 7 Süddeutsches Hügel- und Bergland zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Pflanzen sind zu ersetzen. Die Anlage von Mulden zur Regenwasserableitung ist zulässig. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in der Pflanzenliste 2 aufgeführt. A.9.3 Pflanzgebot 3 (Pfg 3) Innere Durchgrünung Pro m² Grundstücksfläche ist mind. ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Die im Plan per Planzeichen festgesetzten Bäume (Pflanzbindung, Pflanzgebot) oder erhaltene, hochstämmige Bäume werden angerechnet. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in der Pflanzenliste 1 aufgeführt. A.9.4 Pflanzgebot 4 (Pfg 4) Dachbegrünung Dachflächen sind mit einem Anteil von 70 % zu begrünen. Bei einer anschließenden Versickerung darf nur gütegesichertes bzw. unbelastetes Dachbegrünungssubstrat ohne Schlackeanteile verwendet werden. Die Mindestsubstratstärke sollte dabei 10 cm betragen. Alternativ hierzu ist auch ein Aufbau der Dachbegrünung mit einem Wasserspeichervermögen von mind. 30 l/m² oder einem Abflussbeiwert von 0,35 (Nachweis des Herstellers der Dachbegrünung) möglich. Aus technischen Gründen kann der Anteil der Dachbegrünung reduziert werden. Es sind aber mindestens 20 % der Dachfläche extensiv zu begrünen. Es sind dann entsprechende Kompensationsmaßnahmen (Versickerung von Niederschlagswasser) vorzusehen. Für das gesamte Grundstück darf der Abflussbeiwert von 0,35 (siehe Festsetzung A.7.2.) nicht überschritten werden. Zielbestand ist ein kräuterreicher, trockenheitsverträglicher Bewuchs mit Arten der Fels- und Schuttfluren, der Halbtrockenrasen und der warmen Saumgesellschaften. Geeignete Arten sind in der Pflanzenliste 3 aufgeführt. A.9.5 Pflanzbindung für Einzelbäume (Pfb 1) Die im Lageplan eingezeichneten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. 4/11
5 A Planungsrechtliche Festsetzungen Abgängige Bäume sind durch Neupflanzungen (gleiche Anzahl) von einheimischen, standortgerechten Arten zu ersetzen. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in der Pflanzenliste 1 aufgeführt. A.9.6 Flächige Pflanzbindung - Gehölz (Pfb 2) Auf der durch Planzeichen festgelegten Fläche sind vorhandene Gehölze (Bäume und Sträucher) dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Abgängige Gehölze sind durch Neupflanzung (gleiche Anzahl) von standortgerechten, einheimischen Arten zu ersetzen. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in der Pflanzenliste 2 aufgeführt. A.10 Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers ( 9 (1) 26 BauGB) Private Flächen bis zu einer Tiefe von 1,0 m entlang der Verkehrsflächen dienen, so weit erforderlich, der Herstellung unterirdischer Stützbauwerke der Randeinfassungen. 5/11
6 B B Örtliche Bauvorschriften Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 LBO B.1 Dachform und Neigung ( 74 (1) 1 LBO) Siehe Planeinschrieb B.2 Gestaltung von Fassaden und Dächern ( 74 (1) 1 LBO) Grellfarbene, glänzende und reflektierende Materialen sind nicht zulässig mit Ausnahme von Fenster, Türen und Flächen für die Solarnutzung. B.3 Anforderungen an Werbeanlagen ( 74 (1) 2 LBO) Werbeanlagen, deren Stätte der Leistung nicht auf demselben Grundstück liegt, sind ausgeschlossen. Werbeanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Großflächige Leuchtreklamen sind unzulässig um negative Auswirkungen auf das FFH- Schutzgebiet zu vermeiden. B.4 Einfriedungen ( 74 (1) 3 LBO) Tote Einfriedungen dürfen die Höhe von 2,0 m nicht überschreiten. Bei Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Gehweg oder Sicherheitsstreifen ist ein Abstand von 0,5 m zur Verkehrsfläche einzuhalten. Tote Einfriedungen müssen zur Durchlässigkeit von Kleintieren einen Mindestabstand von 10 cm zum Boden aufweisen. B.5 Ausschluss von Niederspannungsfreileitungen ( 74 (1) 5 LBO) Sämtliche Niederspannungs- und Fernmeldeleitungen sind unterirdisch zu verlegen. 6/11
7 C C Hinweise Hinweise C.1 Bodendenkmale Es besteht Meldepflicht von Bodenfunden gem. 20 Denkmalschutzgesetz. C.2 Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf 4 und 7 wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens (s. Beiblatt) Auf das Beiblatt " Regelungen zum Schutz des Bodens" wird verwiesen. C.3 Grundwasser Für eine eventuell notwendige Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, die lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.b. Tiefgründungskörper, Verbaukörper) bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt, zu beantragen ist. Bei unvorhergesehenem Erschließen von Grundwasser muß dies gemäß 37 (4) WG dem Landratsamt Ludwigsburg angezeigt werden. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung einzustellen. Mit Grundwasser ist bereits in Tiefen ab etwa 3 m unter Gelände zu rechnen. Bei Unterkellerungen oder erforderlichen Tiefergründungen wird eine objektbezogene Baugrunderkundung empfohlen. Das Planungsgebiet befindet sich im vorläufig hydrogeologisch abgegrenzten Heilquellenschutzgebiet, Zone B/1. Hier gelten insbesondere Einschränkungen bei tiefen Erdaufschlüssen, z.b. Erdwärmesonden. C.4 Hochwasser HQEXTREM / HQ 100 Das Planungsgebiet ist durch einen Hochwasserschutzdamm weitestgehend vor Hochwasser geschützt (sogenannter geschützter Bereich bei HQ 100). Bei Versagen des Dammes kann es zu Überflutungen des fast gesamten Bereichs kommen. Bei Überschreitung des Bemessungshochwassers für den Damm- bis hin zum HQextrem kann es zu Überflutungshöhen von bis zu ca. 2,8m kommen. Bei Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere in den Untergeschossen sind die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) zu beachten. Hindernisse für den Hochwasserabfluss sollten beseitigt werden. Es wird empfohlen, die Untergeschosse der Gebäude als wasserdichte Wanne auszuführen. Wir empfehlen den Bauwilligen, sich bereits im Vorfeld über die Konsequenzen eines HQextrems bewusst zu werden und entsprechende Eigenvorsorgemaßnahmen zu treffen (Bauvorsorge aber auch Entwicklung eines Alarm- und Einsatzplanes). C.5 Erneuerbare Energien Es wird empfohlen, erneuerbare Energien zu verwenden. Besonders auf die Nutzung von Photovoltaik- und Solaranlagen wird verwiesen 7/11
8 C Hinweise C.6 Insektenfreundliche Beleuchtung Es sind aus tierökologischer Sicht verträgliche Beleuchtungskörper nach dem Stand der Technik (z.b. Natrium-Niederdruckdampfleuchten) an Gebäuden und als Straßenbeleuchtung zu installieren, um die Fauna des Raumes nicht durch die neuen Lichtquellen zu irritieren bzw. anzulocken. Diese sind außerdem so anzubringen, dass keine großräumige Ausleuchtung der Umgebung bewirkt wird. Auf sog. Skybeamer ist zu verzichten C.7 Pflanzungen Die nachbarrechtlichen Bestimmungen gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen sind einzuhalten Mit dem Bauantrag ist ein qualifizierter Freiflächenplan einzureichen. C.8 Duldungspflichten Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück gemäß 126 Abs. 1 BauGB zu dulden. Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke das Anbringen gemäß 5 b Abs. 6 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz zu dulden. C.9 Baugrund Objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 werden empfohlen. 8/11
9 D D Pflanzenlisten Pflanzlisten D.1 Pflanzenliste 1 Laubbäume Pflanzgröße: Stammumfang mind cm Geeignete großkronige Arten Spitzahorn Bergahorn Rotbuche gem. Esche Trauben-Eiche Sommerlinde Acer platanoides Acer pseudoplatanus Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Quercus petraea Tilia platyphyllos Geeignete mittelkronige Arten Feldahorn Hainbuche Vogel-Kirsche Eberesche Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium Sorbus aucuparia D.2 Pflanzenliste 2 Ortsrandeingrünung Baum Strauch Feld-Ahorn Acer campestre x Gemeine Felsenbirne Amelanchier ovalis x Roter Hartriegel Cornus sanguinea x Hasel Corylus avellana x Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna x Pfaffenhütchen Euonymus europaeus x Esche Fraxinus excelsior x Liguster Ligustrum vulgare x Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum x Holzapfel Malus sylvestris x Zitterpappel Populus tremula x Vogelkirsche Prunus avium x Schlehe Prunus spinosa x Traubeneiche Quercus petraea x Echter Kreuzdorn Rhamnus catharticus x Alpenbeere Ribes alpinum x Hunds-Rose Rosa canina x Himbeere Rubus idaeus x Schwarzer Holunder Sambucus nigra x Mehlbeere Sorbus aria x Eberesche Sorbus aucuparia x Wolliger Schneeball Viburnum lantana x Wasser-Schneeball Viburnum opulus x 9/11
10 D Pflanzenlisten D.3 Pflanzenliste 3 Dachbegrünung Geeignete Kräuter: Schnittlauch Allium schoenoprasum Berg-Lauch Allium senescens Gemeiner Wundklee Anthyllis vulneraria Rundbl. Glockenblume Campanula rotundifolia Karthäusernelke Dianthus carthusianorum Natternkopf Echium vulgare Zypressen-Wolfsmilch Euphorbia cyparissias Gemeines Sonnenröschen Helianthemum nummularium Kleines Habichtskraut Hieracium pilosella Hornklee Lotus corniculatus Felsennelke Petrorhagia saxifraga Scharfer Mauerpfeffer Sedum acre Weißer Mauerpfeffer Sedum album Feld-Thymian Thymus pulegioides Sand-Thymian Thymus serpyllum Geeignete Gräser: Zittergras Briza media Dach-Trespe Bromus tectorum Schaf-Schwingel Festuca ovina Schillergras Koeleria glauca Zwiebel-Rispengras Poa bulbosa Flaches Rispengras Poa compressa 10/11
11 Fachbereich Umwelt November 2009 Regelungen zum Schutz des Bodens 1. Wiederverwertung von Bodenaushub 1.1 Anfallender Bodenaushub ist in seiner Verwertungseignung zu beurteilen und bei entsprechender Qualifizierung wieder zu verwerten. Die VwV des UM für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial ist hierbei zu beachten. Für den Umgang mit Bodenmaterial, welches für Rekultivierungszwecke bzw. Meliorationsmaßnahmen vorgesehen ist, gelten die Vorgaben des Heftes 10, Luft-Boden-Abfall, UM Baden-Württemberg (v.a. Lagerung, Einbringung). Ebenso sind die Anforderungen nach 12 BBodSchV (Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung) und DIN (Verwertung von Bodenmaterial) einzuhalten. Bei technisch verwertbaren Böden ist gemäß Heft 24 (Luft-Boden-Abfall, UM Baden-Württemberg) vorzugehen. Eine Deponierung sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen. 1.2 Einer Vor-Ort-Verwertung des Bodenaushubs ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Diesem Erfordernis ist bereits in der projektspezifischen Planung (z.b. Reduzierung der Einbindetiefen) Rechnung zu tragen. 1.3 Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der hochwertige Oberboden (humoser Boden, oberste cm) abzuschieben. Er ist vom übrigen Bodenaushub bis zur weiteren Verwertung getrennt zu lagern. 1.4 Bodenaushub unterschiedlicher Verwertungseignung ist separat in Lagen auszubauen, ggf. getrennt zu lagern und spezifisch zu verwerten. 2. Bodenbelastungen 2.1 Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidliche Bodenbelastungen (z.b. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben. Künftige Freiflächen (z.b. Ausgleichsflächen, Wiesen) sollten deshalb vom Baubetrieb freigehalten werden. Verdichtungen sind am Ende der Bauarbeiten durch Tiefenlockerungsmaßnahmen zu beseitigen. 2.2 Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. Vermischungen mit Bodenmaterial auszuschließen sind. 2.3 Werden im Zuge der Bauarbeiten stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, ist der weitere Handlungsbedarf mit dem Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt abzustimmen. 2.4 Unbrauchbare und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu trennen und einer Aufbereitung oder einer geordneten Entsorgung zuzuführen. 11/11
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