K M B Lebensmittelmarkt Perouse
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- Bernt Seidel
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1 KREIS: STADT: GEMARKUNG: BÖBLINGEN RUTESHEIM RUTESHEIM K M B TEXTTEIL ENTWURF Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Lebensmittelmarkt Perouse Ludwigsburg, den 21. Juli 2015 Bearbeiter/in: S. Hofmann Seite 1 / 11
2 Bebauungsplan Lebensmittelmarkt Perouse Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 132), geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1548) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom (GBI. Nr. 7 S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBI. S. 501) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) i.d.f. vom (BGBI. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1509) Allgemeine Angaben Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Bauvorschriften der Gemeinde werden aufgehoben. Seite 2 / 11
3 A A Planungsrechtliche Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB und BauNVO A.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB, 1 15 BauNVO) A.1.1 Sondergebiet - Lebensmitteleinzelhandel (SO) ( 11 BauNVO) Zulässig ist: Ein Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² inkl. Backshop. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind zulässig: Nahrungs- und Genussmittel des täglichen Bedarfs, inkl. Lebensmittelhandwerk, Getränke Die nachfolgenden zentrenrelevanten Sortimente sind als ergänzende, untergeordnete Randsortimente in der Summe bis max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig Bücher, Zeitungen, Zeitschriften Schreibwaren, Papier, Bastelbedarf, Büroartikel (ausgenommen Büromöbel) Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik Kunstgewerbe, Geschenkartikel Baby-, Kinderartikel Bekleidung, Pelze, Lederwaren, Schuhe Unterhaltungselektronik, Bild- und Tonträger, Computer, Elektrowaren z.b. Elektrogeräte wie Rasierapparate, Föhn (ausgenommen sogenannte weiße Ware wie z.b. Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Wäschetrockner) Fotoartikel, Optik Einrichtungszubehör (ausgenommen Möbel und Leuchten), Haus- und Heimtextilien, Teppiche Musikinstrumente, Musikalien Uhren, Schmuck, Silberwaren Spielwaren, Sportartikel, Sportgeräte (ausgenommen Großgeräte) Apotheken-, Drogerie-, Kosmetikwaren Schnittblumen Zooartikel, Tiere, Tiernahrung A.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB, a BauNVO) A.2.1 GRZ (Grundflächenzahl) ( 19 BauNVO) Maximale Grundflächenzahl: siehe Planeinschrieb. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in 19 (4) Satz 1 BauNVO beschriebenen Anlagen bis max. 0,8 überschritten werden. A.2.2 Höhenlage( 9 (3) BauGB) Die Höhe der baulichen Anlage ist auf die im Plan festgesetzte Bezugshöhe über NN begrenzt. Die Bezugshöhe gilt für das gesamte Baufenster. Seite 3 / 11
4 A Planungsrechtliche Festsetzungen A.2.3 Höhe baulicher Anlagen ( 18 BauNVO, 9 (3) BauGB) Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ist die festgesetzte Bezugshöhe über NN. Bei Gebäuden mit Pultdach: Maximale Traufhöhe: siehe Planeinschrieb unterer Gebäudeabschluss, Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut Maximale Firsthöhe: siehe Planeinschrieb oberer Gebäudeabschluss / Oberkante Bei Gebäuden mit Flachdach: Oberkante Attika: die maximale Höhe entspricht dem Eintrag für die maximale Traufhöhe, siehe Planeinschrieb. Überschreitungen von max. 2,5 m sind für technische Anlagen bis zu max. 10 % der Gebäudegrundfläche zulässig. A.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) 2 BauGB, 22, 23 BauNVO) o - offene Bauweise Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen gemäß 23 BauNVO definiert. A.4 Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze ( 9 (1) 4 BauGB, 12, 14 und 23 (5) BauNVO) A.4.1 A.4.2 A.4.3 Garagen und überdachte Stellplätze Garagen und überdachte Stellplätze sind nicht zulässig. Nicht überdachte Stellplätze Nicht überdachte Stellplätze sind nur auf der überbaubaren Grundstückfläche und auf den besonders ausgewiesenen Flächen (St) zulässig. Nebenanlagen ( 14 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des 9 (1) 4 BauGB und 14 (1) BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Einhausungen für Einkaufswagen und Müllstandorte sowie Werbeanlagen gem. Ziffer B.3 sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Nebenanlagen im Sinne 14 (2) BauNVO sind zulässig. A.5 Verkehrsflächen ( 9 (1) 11 BauGB) A.5.1 Ein- und Ausfahrtsbereich / Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Siehe Planeintrag Abschnitte an denen Ein- und Ausfahrtsbereiche allgemein zugelassen sind, sind im Plan gesondert gekennzeichnet. In den besonders festgesetzten Bereichen sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Ein- und Ausfahrten zugelassen. Seite 4 / 11
5 A Planungsrechtliche Festsetzungen A.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) 20 BauGB) A.6.1 Ableitung von Oberflächenwasser Unbelastetes Oberflächenwasser ist über belebte Bodenschichten in Versickerungsflächen dem Untergrund zuzuführen. Die Ausführung ist mit der unteren Wasserbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzustimmen. Die Realisierung des Vorhabens ist mit Auswirkungen auf die nachgewiesenen Arten verbunden. Um Verbotstatbestände des 44 BNatSchG zu vermeiden, müssen entsprechende Maßnahmen realisiert werden. Nachfolgend sind die einzelnen Maßnahmen zusammenfassend aufgeführt. Die genaue Durchführung der Maßnahmen ist der Artenschutzfachlichen Beurteilung zu entnehmen (Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung, J. Trautner, Dezember 2014). A.6.2 A.6.3 Beschränkung der Baufeldfreimachung Die Baufeldfreimachung darf nur in der Zeit zwischen 1. Oktober 28. Februar erfolgen. Maßnahmen zum Schutz der Zauneidechsenpopulation Zur Vermeidung einer Tötung von Zauneidechsen während der Baufeldbereinigung und Baumaßnahmen ist eine Vergrämung der sich im Eingriffsbereich befindlichen Tiere durch Abdecken der besiedelten Habitate mit Folie erforderlich. Rechtzeitig vor Baubeginn muss eine nochmalige Prüfung zunächst unter strukturellen Gesichtspunkten und ggf. mit einer ergänzenden Erfassung vorgesehen werden, auf deren Ergebnisse hin dann über weitergehende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (ggf. auch Notwendigkeit eines Reptiliensperrzauns) entschieden werden sollte. A.7 Pflanzgebote und Pflanzbindungen ( 9 (1) 25 BauGB) A.7.1 Pflanzgebot 1 (Pfg 1) Innere Durchgrünung mit Bäumen (Parkplatzfläche) Pro 10 Stellplätze ist auf der besonders ausgewiesenen Fläche für Stellplätze (St) mindestens ein mittelkroniger, standortgerechter und einheimischer Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in Pflanzenliste 1 aufgeführt. Pro Baum sind über dem Wurzelbereich mindestens 10 qm unversiegelte Fläche oder durchlässige Beläge vorzusehen. A.7.2 Pflanzgebot 2 (Pfg 2) Einzelbäume An den im Plan durch Planzeichen festgesetzten Standorten sind hochstämmige großkronige, standortgerechte, einheimische Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäume sind gleichwertig zu ersetzen. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in Pflanzenliste 2 aufgeführt. Die im Bebauungsplan eingetragenen Standorte der Bäume sind geringfügig veränderbar, sofern die ursprüngliche Gestaltungsidee erhalten bleibt. Seite 5 / 11
6 A Planungsrechtliche Festsetzungen A.7.3 Pflanzgebot 3 (Pfg 3) Dachbegrünung Dächer - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten sind mit einem Anteil von 80% der Dachflächen extensiv zu begrünen. Die Substratstärke muss mindestens 15 cm betragen. Zielbestand ist ein kräuterreicher, trockenheitsverträglicher Bewuchs mit Arten der Fels- und Schuttfluren, der Halbtrockenrasen und der warmen Saumgesellschaften. Geeignete Arten sind in der Pflanzenliste 3 aufgeführt. Werden Ausnahmen von der Dachbegrünung zugelassen, sind auf dem Grundstück andere ökologische und wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung durchzuführen. A.7.4 A.7.5 Pflanzgebot 4 (Pfg 4) Wiesenansaat An den im Plan durch Planzeichen festgesetzten Flächen ist eine extensive Wiese zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten. Die Ansaat erfolgt mit standortgerechtem autochthonem Saatgut. Die Flächen werden extensiv gepflegt, das Mähgut ist abzufahren. Pflanzgebot 5 (Pfg 5) Eingrünung Die im Plan durch Planzeichen festgesetzten Flächen sind gärtnerisch anzulegen und mit Kleinsträuchern und Bodendeckern zu bepflanzen oder als Rasenfläche anzulegen. Seite 6 / 11
7 B B Örtliche Bauvorschriften Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 LBO B.1 Dachform und Neigung ( 74 (1) 1 LBO) Es sind nur Flach- bzw. Pultdächer mit einer Neigung zwischen 0 und 5 zugelassen. B.2 Gestaltung von Fassaden und Dächern ( 74 (1) 1 LBO) B.2.1 Dachgestaltung Es sind nur Flach- bzw. Pultdächer zulässig, die als begrünte Dächer gem. Pfg 3 (s. A.7.3) auszuführen sind. Ausgenommen sind Flächen für technische Dachaufbauten. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sind zugelassen. Glänzende, reflektierende Materialien sind nicht zulässig (ausgenommen Solar- und Photovoltaik-Anlagen, Dachflächenfenster sowie lichtdurchlässige Vorbauten im Sinne von 5 (6) 2 LBO). Aufgeständerte Solaranlagen (Solarpaneele mit einer Unterkonstruktion auf der Dachfläche) müssen zum Dachrand mindestens einen Abstand einhalten, der ihrer gesamten Konstruktionshöhe entspricht. Technische Anlagen müssen zum Dachrand mindestens einen Abstand von 2,0 m einhalten. B.3 Anforderungen an Werbeanlagen ( 74 (1) 2 LBO) Werbeanlagen sind nur grundstücks- und betriebsbezogen zulässig. Bei am Gebäude angebrachten Werbeanlagen darf die Oberkanten der Werbeanlage die jeweiligen Oberkanten der Gebäude bis max. 1,0 m überschreiten. Pro Gebäude sind maximal 2 Werbeanlagen zulässig. Freistehende Werbeanlagen in Form von Werbemasten dürfen die maximale Höhe von 10 m über festgesetzter Bezugshöhe nicht überschreiten. Pro Gewerbeeinheit ist maximal eine freistehende Werbeanlage zulässig. Wechsellicht, Lauflicht, elektronische Laufbänder, Videowände, u.ä. sind unzulässig. Als Leuchtmittel dürfen nur UV-arme bzw. UV-freie Lampen mit insektenfreundlichem Lichtspektrum (Natriumdampf-Hochdruck- bzw. Natriumdampf-Niederdruck-Lampen oder DSX 2-System-Lampen) verwendet werden. Die Verkehrssicherheit der angrenzenden Straßen darf nicht beeinträchtigt werden. B.4 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und Einfriedungen ( 74 (1) 3 LBO) B.4.1 Gestaltung der Zugänge, Zufahrten und Stellplätze Oberirdische PKW-Stellplätze sind wasserdurchlässig zu befestigen (z.b. Kies, Rasenpflaster, Pflaster, Schotterrasen, Rasengittersteine) und deren Wasserdurchlässigkeit ist dauerhaft zu sichern. Der Unterbau ist ebenfalls wasserdurchlässig auszuführen. Auf die Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten, LUBW sowie auf Ziffer C.4 wird verwiesen. Fahrbahnen und Anlieferbereiche sind wasserundurchlässig zu befestigen und über die Ortskanalisation zu entwässern. Seite 7 / 11
8 B Örtliche Bauvorschriften B.4.2 B.4.3 Einfriedungen Einfriedungen, ausgenommen Schrankenanlagen in Ein- / Ausfahrtsbereichen, sind nicht zulässig. Höhenlage des Grundstücks Die Geländeoberfläche der Baugrundstücke darf bis zur Höhe von 1,0 m gegenüber dem vorhandenen natürlichen Gelände aufgeschüttet werden. Stützmauern mit einer Höhe über 1,0 m sind genehmigungspflichtig. B.5 Ausschluss von Niederspannungsfreileitungen ( 74 (1) 5 LBO) Sämtliche Niederspannungs- und Fernmeldeleitungen sind unterirdisch zu verlegen. Seite 8 / 11
9 C C Hinweise Hinweise C.1 Bodendenkmale Es besteht Meldepflicht von Bodenfunden gem. 20 und 27 Denkmalschutzgesetz. Im Falle einer notwendigen Rettungsgrabung, durch das Ref. 86, muss die Bergung und Dokumentation der Kulturdenkmale durch den Bauherren finanziert werden. C.2 Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf 4 und 7 wird hingewiesen. C.3 Grundwasser Das Plangebiet liegt in der Außenzone des Quellenschutzgebiets für die Heilquellen in Stuttgart. Es gilt die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart - Bad Cannstatt und Stuttgart Berg vom 11. Juni 2002 den Zonen III / III A und III B des Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen im Strudelbachtal. Es gilt die Verordnung des Landratsamts Ludwigsburg vom Auf die jeweils gültige Rechtsverordnung wird verwiesen. (Alle) Maßnahmen, die in das Grundwasser eingreifen, bedürfen einer Wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese ist rechtzeitig zu beantragen. Für eine eventuell notwendige Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, die lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.b. Tiefgründungskörper, Verbaukörper) bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Bei unvorhergesehenem Erschließen von Grundwasser muss dies dem Landratsamt Böblingen angezeigt werden. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung einzustellen. Im Einzelnen ist folgendes zum Schutz des Grundwassers zu beachten: Straßenoberflächen sind dicht zu befestigen.private Stellplätze und private Zufahrten sind wasserdurchlässig herzustellen. Bei Antreffen von Grund -und Schichtwasser während der jeweiligen Baumaßnahme ist sofort das Landratsamt Böblingen zu informieren. Das Errichten und Betreiben von Grundwasserwärmepumpen und Sickerschächten sowie die Vornahme von Bohrungen oder sonstiger Maßnahmen zum Erschließen des Grundwassers sind verboten. C.4 Abwasser/Niederschlagswasserbeseitigung Unbelastetes Oberflächenwasser ist breitflächig über den belebten Boden zu versickern, sofern die Mächtigkeit des Sickerraumes, bezogen auf den höchsten Grundwasserstand, mindestens 1 m beträgt und einen Durchlässigkeitsbeiwert von 10-5 kf 10-6 m/s aufweist. Seite 9 / 11
10 C Hinweise C.5 Insektenfreundliche Beleuchtung Es wird aus tierökologischer Sicht empfohlen, verträgliche Beleuchtungskörper nach dem Stand der Technik an Gebäuden und zur Beleuchtung der Freiflächen zu installieren. Diese sollen so angebracht werden, dass keine großräumige Ausleuchtung der Umgebung bewirkt wird. Seite 10 / 11
11 D D Pflanzlisten Pflanzenlisten D.1 Pflanzenliste 1 Laubbäume (mittelkronig) Pflanzgröße: Stammumfang mindestens 18-20cm Geeignete Arten Feldahorn Hainbuche Vogel-Kirsche Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium Plena D.2 Pflanzenliste 2 Laubbäume (großkronig) Pflanzgröße: Stammumfang mindestens 18-20cm Geeignete Arten Spitzahorn Hänge-Birke gem. Esche (in Sorten) Trauben-Eiche Stiel-Eiche Winter-Linde Acer platanoides Betula pendula Fraxinus excelsior Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata D.3 Pflanzenliste 3 Dachbegrünung Geeignete Kräuter: Schnittlauch Allium schoenoprasum Berg-Lauch Allium senescens Gemeiner Wundklee Anthyllis vulneraria Rundbl. Glockenblume Campanula rotundifolia Karthäusernelke Dianthus carthusianorum Natternkopf Echium vulgare Zypressen-Wolfsmilch Euphorbia cyparissias Gemeines Sonnenröschen Helianthemum nummularium Kleines Habichtskraut Hieracium pilosella Hornklee Lotus corniculatus Felsennelke Petrorhagia saxifraga Scharfer Mauerpfeffer Sedum acre Weißer Mauerpfeffer Sedum album Feld-Thymian Thymus pulegioides Sand-Thymian Thymus serpyllum Geeignete Gräser: Zittergras Briza media Dach-Trespe Bromus tectorum Schaf-Schwingel Festuca ovina Schillergras Koeleria glauca Zwiebel-Rispengras Poa bulbosa Flaches Rispengras Poa compressa Seite 11 / 11
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