Bebauungsplan GRÜNWIESEN- STRASSE, 1. Änderung

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1 Planbereich 2.67 Landkreis Ludwigsburg Stadt Bietigheim-Bissingen Gemarkung Bietigheim Anlage 1 b zu GR 103/2013 Bebauungsplan GRÜNWIESEN- STRASSE, 1. Änderung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 6614/8, 6614/9, 6614/10, 6614/11, 6614/12, 6614/13, 6614/14, 6614/15, 6614/16, 6614/17, 6614/18, 6614/19, 6614/20, 6614/21, 6614/25, 6614/26, 6614/27, 6614/28, 6614/29, 6614/30, 6614/31, 6614/32, 6614/33, 6614/34, 6614/36, 6614/37, 6614/38, 6614/39, 6614/40, 6614/42, 6613/1, 6613/2, 6613/3, 6613/4, 6613/5, 6613/6, 6613/7, 6613/8, 6615/1, 6615/2, 6615/3, 6615/4, 6615/5, 6615/6 sowie Teile der Flurstücke Nr. 6614/1, 6616 auf Gemarkung Bietigheim. Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Bauvorschriften der Gemeinde werden aufgehoben. Lageplan: Maßstab 1:500, Stand April 2013, Höhen im neuen System Anlagen: - Begründung zum Bebauungsplan nach 9 (8) BauGB Für die planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gelten das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Landesbauordnung (LBO) Baden- Württemberg sowie die Planzeichenverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Entwurfsbeschlusses gültigen Fassung. Es werden zwei selbständige Satzungen erlassen (Satzung über planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 10 BauGB und Satzung über bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß 74 LBO).

2 - 2 - T E X T T E I L : In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: 1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 9 (1) BauGB, BauNVO 1.01 Bauliche Nutzung 9 (1) BauGB Art der baulichen Nutzung 1 15 BauNVO 1 (6) BauNVO Allgemeines Wohngebiet (WA) nach 4 BauNVO. Das allgemeine Wohngebiet wird in ein allgemeines Wohngebiet 1 (WA1) und ein allgemeines Wohngebiet 2 (WA2) gegliedert. Die Ausnahmen nach 4 (3) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ( 1 (6) 1 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung a BauNVO Nach Planeinschrieb als Höchstgrenze. Die Zahl der Vollgeschosse gemäß 20 BauNVO und 2 LBO. Grundstücksflächen i.s. des 19 (3) BauNVO sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstückes festgesetzten Gemeinschaftsanlagen i. S. des 9 (1) 22 BauGB hinzuzurechnen ( 21 a (2) BauNVO). Die Gebäudehöhe wird begrenzt i.s. von 18 BauNVO, siehe Ziff Bauweise 9 (1) 2 BauGB 22 BauNVO 1.03 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 9 (1) 2 BauGB 23 BauNVO 1.04 Stellung der baulichen Anlagen 9 (1) 2 BauGB 1.05 Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen 9 (1) 4 BauGB i.v. mit 12, 14, 19 und 21 a BauNVO Jeweils nach Planeinschrieb: offene Bauweise (o) gemäß 22 (2) BauNVO nur Doppelhäuser/Hausgruppen (DH) zulässig, sonst i.s. der offenen Bauweise gemäß 22 (2) BauNVO. Gemäß der Baugrenzen im Plan. Die Sichtfelder sind von jeder sichtbehindernden Nutzung und Bepflanzung ab einer Höhe von 0,8 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Die Hauptgebäuderichtung (Firstrichtung) ist parallel zu den Richtungspfeilen festzulegen. Garagen und Stellplätze (Ga, St) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und an den ausgewiesenen Standorten zulässig, vgl. Ziffer 2.02 und Garagen, die unter der Geländeoberfläche liegen sind allgemein zulässig, wenn sie mindestens 60 cm erdüberdeckt und begrünt sind. Nebenanlagen i.s. des 14 BauNVO, soweit Gebäude, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Ausnahmsweise können Nebenanlagen i.s. des 14 (1) BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstückfläche bis 15 m² Grundfläche zugelassen werden. Nebenanlagen i.s. des 14 (2) BauNVO können als Ausnahme zugelassen werden.

3 Verkehrsflächen 9 (1) 11 BauGB 1.07 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9 (1) 20 BauGB Die Aufteilung der Verkehrsfläche gilt als Richtlinie. Die geplanten Straßen und Wege werden gemäß der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 2006, Stand 2008) ausgeführt. Pro Grundstück ist eine Nisthilfe für Vögel bereitzustellen. Bei der Beleuchtung von privaten Verkehrsanlagen sowie im Außenbereich von privaten Grünflächen sind insektenverträgliche UV-freie Leuchtmittel zu verwenden, z. B. Natriumniederdrucklampen oder LED-Lampen. Neupflanzungen von Gehölzen im Bereich der privaten Grünflächen müssen zumindest zur Hälfte aus standortheimischen Arten bestehen Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses 9(1) 16 BauGB Der Planbereich liegt innerhalb der fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzzone IIIa. Vgl. nachrichtliche Festsetzungen Ziff Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen 9 (1) 21 BauGB lr: gr/lr 1: gr/lr 2: gr: Es werden Leitungsrechte zugunsten der Stadt/ Stadtwerke Bietigheim-Bissingen festgelegt. Es werden Leitungsrechte zugunsten der Stadt/ Stadtwerke Bietigheim-Bissingen festgelegt. Es wird ein Gehrecht zugunsten der Eigentümer des Flurstücks Nr. 6613/7 und 6614/34 festgelegt. Es werden Leitungsrechte zugunsten der Stadt/ Stadtwerke Bietigheim-Bissingen festgelegt. Es wird ein Gehrecht zugunsten der Eigentümer des Flurstücks 6614/34 festgelegt. Es wird ein Gehrecht zugunsten der Eigentümer des Flurstücks Nr. 6614/34 festgelegt Pflanzbindung 9 (1) 25b BauGB Die gekennzeichneten Baumstandorte sind zu erhalten und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäume sind durch standortgerechte Neupflanzungen zu ersetzen Höhenlage der Gebäude 9 (3) BauGB Von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) kann maximal +/- 30 cm abgewichen werden. Die max. First- und Gebäudehöhen werden entsprechend dem Einschrieb im Plan (bezogen auf Meereshöhe ü.nn) begrenzt. Bezugspunkt ist Oberkante Attika bzw. der Schnittpunkt von Außenwand mit Oberkante Dachfläche.

4 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 74 LBO i.v. mit 74 (7) LBO und 9 (4) BauGB 2.01 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 74 (1) 1 LBO Außenwandflächen sind als Putzflächen auszuführen. Zur Gliederung sind untergeordnete Flächen aus anderem Material zulässig. Anbauten sind um mindestens 50 cm von der Außenwandflächen (Fertigmaß) der Hauptgebäude einzurücken oder eindeutig in Material und Farbe abzusetzen (vgl. Ziff. 2.02). Glänzende, stark farbige und stark reflektierende Materialien sind unzulässig Dachform und Dachneigung - Satteldach (SD) für das Hauptdach, Dachflächen jeweils mit gleicher Neigung nach Planeinschrieb. - Flachdach (FD), 0-3, horizontaler Gesimsabschluss, extensiv begrünt, ist ausnahmsweise für untergeordnete bauliche Anlagen und Gebäudeteile zulässig. - Auf eine Begrünung kann in Bereichen verzichtet werden, in denen Photovoltaik bzw. Solaranlagen oder Terrassen errichtet werden, soweit diese mindestens 75 cm von Attika zurückgesetzt werden. - Garagen und überdachte Stellplätze sind mit Flachdach (FD), extensiv begrünt und horizontalem Gesimsabschluss auszuführen Dachdeckung: Naturrote bis rotbraune oder anthrazitfarbene bis schwarze, unglasierte Dachpfannen. Für untergeordnete Bauteile können im Einzelfall andere Materialien zugelassen werden Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind Dachform, - neigung und -deckung einheitlich zu gestalten. Bei Anhebung des Daches ist die bestehende Dachneigung beizubehalten Dachgauben sind nur bei Dachneigungen ab 35 und nur als Schleppgaube zulässig. Die Breite von Dachgauben darf bei Satteldächern in der Summe max. 50 % der jeweiligen zugehörigen Dachlänge betragen. Zwischen einzelnen Dachgauben muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Vom Ortgang muss ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Der Abstand zur Traufe und zum First des Hauptdaches muss mindestens 1,00 m in der Dachschräge betragen. Im WA2 sind Dachgauben nur auf der südlichen Dachfläche zulässig Dacheinschnitte sind unzulässig Solaranlagen dürfen nur parallel zur Dachebene angebracht werden Besondere Anforderungen an bauliche Anlagen 74 (1) 2 LBO Erweiterungen der Hauptgebäude sind zulässig als Anbau mit Flachdach bis maximal über die jeweilige Breite des Hauptgebäudes. Der Anbau ist entweder in Material und Farbe vom Bestandsgebäude abzusetzen oder baulich (z.b. Rücksprung um mind. 50 cm, Glasfuge) vom Bestandsgebäude abzusetzen. Er darf nicht über die Traufhöhe des Hauptgebäudes hinausgehen.

5 Gestaltung von Gemeinschaftsanlagen 74 (1) 5 LBO Gemeinschaftsstellplätze/ -garagen sind in die gärtnerische Gestaltung mit einzubeziehen und mit einheitlichen Materialien zu gestalten Stellplätze, Zufahrten, Garagenvorplätze 74 (1) 5 LBO 2.03 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke 74 (1) 3 LBO i.v. mit 9 (1) LBO Zufahrten und Stellplätze sind zu mind. 50 % wasserdurchlässig herzustellen (z.b. Rasenpflaster, Rasengitter, Schotterrasen) Diese Flächen sind gärtnerisch oder als Rasen-/ Wiesenflächen anzulegen und zu unterhalten Freistehende Solaranlagen sind unzulässig Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind (auch in Kombination) nur bis zu einer max. Höhe von 1,0 m bezogen auf das natürliche Gelände zulässig. Stützmauern sind gruppenweise einheitlich zu gestalten Stützmauern, die eine Höhe von über 1,00 m aufweisen, sind zu begrünen (z.b. Hecke, Kletterpflanze) Abgrabungen zur Belichtung von Räumen in Untergeschossen sind nicht zulässig Erfordernis der Kenntnisgabe 74 (1) 6 LBO 2.05 Einfriedungen 74 (1) 3 LBO 2.06 Müllbehälterstandorte 74 (1) 3 LBO 2.07 Niederspannungsfreileitungen 74 (1) 5 LBO 2.08 Stellplatzverpflichtung 74 (2) Nr. 2 LBO i. V. mit 37 (1) LBO Einfriedungen, die im Sinne von 50 (1) LBO Anhang 7 a), b) und c) verfahrensfrei sind, bedürfen der Kenntnisgabe. Einfriedungen des Vorgartens sind nur bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Müllbehälterstandorte sind möglichst in das Gebäude zu integrieren. Freistehende Anlagen sind durch bauliche Maßnahmen gegen Einblicke abzuschirmen. Auf die Festsetzungen unter Ziff wird verwiesen. Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Wohnungen bis 50 m² Wohnfläche 1,0 Stellplätze Wohnungen bis 80 m² Wohnfläche 1,5 Stellplätze Wohnungen über 80 m² Wohnfläche 2,0 Stellplätze Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der 1. Wohnflächenverordnung Stellplatzverpflichtung für Fahrräder 74 (2) Nr. 6 LBO i. V. mit 35 (4) 3 und 38 (1) 13 LBO Wohnungen bis 50 m² Wohnfläche 1,0 Stellplätze Wohnungen bis 80 m² Wohnfläche 2,0 Stellplätze Wohnungen über 80 m² Wohnfläche 3,0 Stellplätze Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der 1. Wohnflächenverordnung Pro Fahrradstellplatz ist eine Fläche von 1,30 m² (1,90 m x 0,70 m) zuzüglich Verkehrsfläche nachzuweisen. Bei geeigneten technischen Möglichkeiten (z.b. Hoch-Tief-Aufstellung) ist eine Reduzierung der Fläche auf 1,90 m x 0,50 m zuzüglich Verkehrsfläche möglich.

6 HINWEISE 3.01 Grundwasserschutz Das Baugebiet liegt innerhalb der fachtechnisch abgegrenzten Schutzzone III A. Die Vorgaben des Landratsamtes Ludwigsburg (Fachbereich Umwelt GT 221 Wasserwirtschaft) sind einzuhalten. Auf die einschlägigen Arbeitsblätter des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, im Besonderen das DVGW Arbeitsblatt W101 Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete sowie die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) wird hingewiesen. Für eine eventuell erforderliche Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Maßnahmen, welche lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.b. tiefer Gründungskörper, Verbaukörper) bedürfen ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe ist nicht zulässig Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BbodschG), insbesondere auf 4 und 7 wird hingewiesen Bodenfunde Zufällig entdeckte Bodenfunde sind gem. 20 Denkmalschutzgesetz dem Landesdenkmalamt Baden-Württemberg unverzüglich zu melden Artenschutz Licht-, Kanal- und ähnliche Schächte sind mit engstrebigen Gullydeckeln bzw. engmaschigen Schachtabdeckungen zu versehen, um die Gefahr von Falleneffekten für Kleintiere zu verringern. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind bei allen Bauvorhaben zu beachten. Auf das Merkblatt des NABU wird verwiesen Naturschutz Auf die Verordnung des Landratsamtes Ludwigsburg zum Schutz von Baumbeständen auf dem Gebiet der Stadt Bietigheim-Bissingen vom wird hingewiesen Freiflächen Den Bauvorlagen ist für die Gestaltung der Außenanlagen der einzelnen Grundstücke ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen. Dabei sind insbesondere vorhandene und geplante Geländehöhen, geplante Bäume (Pflanzgebote), Einfriedigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, die für den Betriebsablauf benötigten Erschließungs- bzw. evtl. Lagerflächen, Materialien, sonstige Nutzungen der Freiflächen mit Pflanzplan, darzustellen Brandschutz Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn Zufahrt oder Zugang und geeignete Aufstellflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorgesehen werden (siehe 2 LBOAVO). Aufgestellt: Bietigheim-Bissingen, den Stadtentwicklungsamt I-61/ ra - S c h w a r z -

7 - 7 - V E R F A H R E N S V E R M E R K E : Aufstellungsbeschlüsse 2 Abs. 1 BauGB am öffentlich bekanntgemacht am Entwurfsbeschlüsse 3 Abs. 2 BauGB am öffentlich bekanntgemacht am öffentlich ausgelegt vom bis Satzungsbeschlüsse 10 BauGB und am 74 LBO Bekanntmachung/in Kraft getreten 12 BauGB am Bietigheim-Bissingen, den - Baurechtsamt - Die Mehrfertigung stimmt mit dem Originalbebauungsplan überein. Bietigheim-Bissingen, den - Klimpel - - Baurechtsamt -

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