A Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
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- Josef Linden
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1 KREIS: GEMEINDE: LUDWIGSBURG PLEIDELSHEIM Textteil zum BEBAUUNGSPLAN und örtlichen Bauvorschriften Siedlungsquartier Achalmstraße/Hohenzollernstraße, 1. Teiländerung Stand: A Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI I., S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 3786) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom , (GBl. Nr. 7 S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S.99, 103) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung vom (BGBl. I.S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1057) Allgemeine Angaben Sämtliche, innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Bauvorschriften der Gemeinden, werden aufgehoben. 1/10
2 A Bauplanungsrechtliche Festsetzungen A.1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN A.1.1 A Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB und 1-15 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind gemäß 1 (5) BauNVO: Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Gemäß 1 (6) 1 BauNVO sind Ausnahmen nach 4 (3) BauNVO nicht zugelassen. A.1.2 A A Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1, 2 BauGB und 16-21a, 23 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche, der Grundflächenzahl (GRZ) der Höhenlage und der Höhe der baulichen Anlage. GRZ (Grundflächenzahl) maximale Grundflächenzahl siehe Planeinschrieb. Die GRZ kann durch die Baufenster eingeschränkt werden. Höhenlage Die Höhenlage der Gebäude wird bestimmt durch die im Plan eingetragene Bezugshöhe (BZH). Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) kann von dieser Bezugshöhe abweichen. Im Plan sind pro Baufenster teilweise mehrere BZH-Werte eingetragen. Für die dazwischen liegenden Gebäude ist die BZH jeweils im Bezug auf die Gebäudemitte zu interpolieren. A Höhe baulicher Anlagen Die Höhe baulicher Anlagen wird definiert durch die maximale Traufhöhe (siehe Planeinschrieb) und die maximale Firsthöhe bzw. maximale Gebäudehöhe (siehe Planeinschrieb). Firsthöhe: Die Firsthöhe wird gemessen ab festgesetzter Bezugshöhe bis zum First des Hauptbaukörpers. Traufhöhe: Die Traufhöhe wird gemessen ab festgesetzter Bezugshöhe bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Gebäudehöhe: Die Gebäudehöhe wird gemessen ab festgesetzter Bezugshöhe bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. A Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des 14 (1) BauNVO gemäß 23 (5) BauNVO zugelassen. Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. A.1.3 Bauweise ( 9 (1) 2 BauGB u. 22 BauNVO) o: offenen Bauweise (siehe Planeinschrieb) 2/10
3 A Bauplanungsrechtliche Festsetzungen In der offenen Bauweise sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zugelassen (siehe Planeinschrieb) A.1.4 Stellung baulicher Anlagen und Firstrichtung ( 9 (1) 2 BauGB) Die Hauptfirstrichtung ist parallel zu den Richtungspfeilen zu stellen. Ausnahmen hiervon können bei Gebäudeteilen, die an Hauptgebäuden untergeordnet sind, zugelassen werden. Nebenanlagen gem. 14 (1) BauNVO sind von dieser Festsetzung nicht betroffen. A.1.5 Garagen, Carports, überdachte Stellplätze, Stellplätze ( 9 (1) 4 BauGB u. 12 BauNVO) A A A A.1.6 A.1.7 A.1.8 A A A.1.9 A Oberirdische Garagen, Carports, Oberirdische Garagen und Carports (offene Garagen im Sinne von 1 (1) Garagenverordnung GaVO) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den im Lageplan dafür ausgewiesenen Flächen (Ga) zulässig. Zwischen Garagentoren und öffentlicher Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn das Garagentor mit Fernbedienung automatisch geöffnet werden kann. überdachte Stellplätze und nicht überdachte Stellplätze Nicht überdachte Stellplätze sind in direktem Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen zugelassen. Sie sind bis zu einer zusammenhängenden Länge von 12,50 m zulässig. Nebenanlagen Eine Nebenanlage im Sinne des 2 (2) LBO kann auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Sie darf eine Größe von 50 cbm umbautem Raum nicht überschreiten (siehe B.1.6 Nebenanlagen). Höchstzulässige Anzahl an Wohneinheiten ( 9 (1) 6 BauGB) In Wohngebäuden wird die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 WE beschränkt. Versorgungsflächen ( 9 (1) 12 BauGB) Ortsnetzstation s. Planeinschrieb Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 (1) 20 BauGB) Dachbegrünung Siehe Pfg 1 (A 1.9.1) Beläge von Stellplätzen und Zufahrten Zufahrten und private Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.b. Rasenfugenpflaster, Drainpflaster) herzustellen. Pflanzgebote und Pflanzbindungen ( 9 (1) 25 a, b BauGB) Pflanzgebot 1 (Pfg1) Dachbegrünung Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Die Substratstärke muss mindestens 10 cm betragen. Terrassen auf Flachdächern von Garagen oder überdachten Stellplätzen sind zulässig. Zielbestand ist ein kräuterreicher, trockenheitsverträglicher Bewuchs mit Arten der Felsund Schuttfluren, der Halbtrockenrasen und der warmen Saumgesellschaften. Geeignete Arten sind in der Pflanzliste 2 aufgeführt. 3/10
4 A Bauplanungsrechtliche Festsetzungen A A.1.10 Pflanzgebot 2 (Pfg2) Hausgärten Es ist ein Obsthochstamm oder einheimischer Laubbaum zu pflanzen (siehe Pflanzenliste 1 und 3). Bestehende Bäume werden angerechnet. Beim Ausfall von Bäumen sind Nachpflanzungen vorzunehmen. Mit Leitungsrecht zu belastende Fläche ( 9 (1) 21 BauGB) Das im Plan dargestellte Leitungsrecht (LR) wird zugunsten der Gemeinde Pleidelsheim und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. A.1.11 Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers ( 9 (1) 26 BauGB i.v.m. 126 (1) 1 BauGB) Für öffentliche Verkehrsflächen eventuell auf privaten Grundstücksflächen erforderliche Böschungen und unterirdische Stützbauwerke (Hinterbeton von Rand- und Rabattsteinen, Fundamente) sind zu dulden. Hierzu gehört insbesondere das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattplatten als Stützbauwerk erforderlichen Betonkeils um ca. 20 cm (Hinterbeton).. 4/10
5 B Örtliche Bauvorschriften B Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 LBO für den Bebauungsplan Siedlungsquartier Achalmstraße/Hohenzollernstraße, 1.Teiländerung B.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ( 74 (1) 1 LBO) B.1.1 B.1.2 B Dachform Die Dachform, Firstrichtung und Dachneigung der Hauptgebäude wird entsprechend den Eintragungen im Lageplan festgesetzt. Dacheindeckung Hauptgebäude Es sind nur Dacheindeckungen mit Dachstein (Beton- oder Tonziegel) zulässig. Die Farbauswahl ist einheitlich zu gestalten, technische Aufbauten (Solar-, Photovoltaik-Anlagen etc.) sind zu berücksichtigen. Lasierte Ziegel, und sonstige glänzende, reflektierende Materialien sind auszuschließen (ausgenommen Solar- und Fotovoltaikanlagen) Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer, Zink und Blei sind unzulässig. B Garagen, überdachte Stellplätze Garagen sind mit Flachdach, flach geneigtem Pultdach von 10 bis 29 Dachneigung oder mit Satteldach in der Dachneigung des Hauptgebäudes zulässig. Auf die Festsetzungen zur Dachbegrünung wird verwiesen. B.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten sind mit folgenden Einschränkungen zugelassen: * die Summe der Breiten aller Dachaufbauten und Dachgauben einer Dachfläche darf höchstens 1/2 der dazugehörenden Dachlänge betragen * der Abstand der Dachgaube von der Giebelseite (Ortgang) muss mindestens 1,5 m betragen * Dachaufbauten sind nur als Schlepp- und Giebelgauben zulässig. * die Oberkante der Dachgaube muss vertikal gemessen mindestens 1,0 m unterhalb des Hauptfirstes liegen. * Dacheinschnitte sind nicht zulässig B.1.4 B.1.5 Dachüberstände Satteldachhäuser: Dachüberstände sind an der Giebelseite nur bis 0,50 m und an der Traufseite nur bis 0,60 m gemessen vom Hausgrund - zulässig Fassadengestaltung Die Gebäude sind zu verputzen oder mit Holzverschalungen zu versehen. Unzulässig sind auffallende Fassadenfarben (Leuchtfarben und intensive Farbwerte mit Remissionswerten von 1-15 und ). 5/10
6 B Örtliche Bauvorschriften B.1.6 B.1.7 Nebenanlagen Die Fassaden von Geschirrhütten und Schuppen müssen in Putz, Holz und nicht greller Farbe ausgeführt werden. Pro Baugrundstück ist max. 1 Nebenanlage (Geschirrhütte, Schuppen etc). zulässig. Müllsammelbehälter Standplätze für Müllsammelbehälter sind mit dem Haupt- oder Garagengebäude zu verbinden oder von den öffentlichen Verkehrsflächen abgewandt, in die Einfriedigung zu integrieren. B.2 Werbeanlagen ( 74 (1) 2 LBO) Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sind unzulässig. Sie sind nur an der Stätte der Leistung bis zu einer Größe von max. 1,00 qm zulässig. B.3 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 74 (1) 3 LBO) B.3.1 B.3.2 B.3.3 Unbebaute Grundstücke Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Gestaltung der Zugänge und Zufahrten ( 74 (1) 3 LBO) Grundstückszufahrten, nicht überdachte Pkw-Stellplätze, Vorplätze von Garagen und Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen (z.b. Schotterrasen, Rasenfugenpflaster). Einfriedigungen ( 74 (1) 3 LBO) Tote Einfriedigungen sind bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Zwischen privaten Grundstücken und zwischen Privatgrundstücken/öffentlicher Grünfläche muss auf einer Länge von 70% der Länge der Einfriedigung ein Abstand zwischen Unterkante Einfriedigung und Erdreich von 15 cm eingehalten werden. B.4 Ausschluss von Niederspannungsfreileitungen ( 74 (1) 5 LBO) Sämtliche Niederspannungs- und Fernmeldeleitungen sind unterirdisch zu verlegen. 6/10
7 C Hinweise C Hinweise C.1 Bodendenkmale Es besteht Meldepflicht von Bodenfunden gem. 20 Denkmalschutzgesetz. C.2 Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf 4 und 7 wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutze des Bodens. Auf das Merkblatt zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen wird verwiesen. C.3 Zisternen Zur Rückhaltung des Niederschlagswassers sollen zum Sammeln, verwenden oder Versickern Retentionszisternen bzw. konventionelle Zisternen mit einem Überlaufanschluss an das Abwassersystem hergestellt werden. C.4 Pflanzungen Das Nachbarrecht ist bei Pflanzungen zu beachten. C.5 Grundwasser Für eine eventuell notwendige Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, die lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.b. Tiefgründungskörper, Verbaukörper) bedürfen ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sollte bei der Baumaßnahme unvorhergesehen Grundwasser erschlossen werden, so ist dies gemäß 37 (4) WG anzeigepflichtig beim Landratssamt Ludwigsburg als Unterer Wasserbehörde. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung einzustellen. C.6 Entsorgung Auf dem Grundstück ist eine Abwasserhebeanlage für Untergeschosse notwendig. C.7 Baufeldbereinigung Maßnahme zum Artenschutz: Eine etwaige Rodung von Gehölzen sollte vorsorglich außerhalb der Brutzeit erfolgen. 7/10
8 C Hinweise C.8 Regenerative Energien Im Baugebiet ist die Nutzung regenerativer Energien in Form von Erdwärmesondern möglich. Dies bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die maximale Bohrtiefe sollte dabei auf Oberkante Haßmersheimer Schicht (im unteren Bereich des oberen Muschelkalks) begrenzt bleiben. Dies entspricht ca. 70 m unter Gelände. C.9 Baugrund Im Baugebiet werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 empfohlen. C.10 Straßenraumgestaltung Die detaillierte Straßenplanung ist im Straßenraumgestaltungsplan dargestellt und wurde im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Sie ist zu beachten. C.11 Beleuchtung Auf eine umweltfreundliche Beleuchtung (z.b. NAV-Lampen, nach unten gerichtete Leuchten, nicht heiß werdende Lampen und Leuchtung) ist zu achten. C.12 Stellplatzsatzung Auf die Stellplatzsatzung der Gemeinde Pleidelsheim wird hingewiesen. 8/10
9 D Pflanzlisten D Pflanzlisten D.1 Pflanzenliste 1 Pflanzgröße: Stammumfang mind cm Geeignete großkronige Arten Spitzahorn gem. Esche Walnuß Trauben-Eiche Stiel-Eiche Winterlinde Sommerlinde Acer platanoides Fraxinus excelsior Juglans regia Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata Tilia platyphyllos Geeignete klein- und mittelkronige Arten Feldahorn Hainbuche Wild-Apfel Vogel-Kirsche Eberesche Speierling Elsbeere Acer campestre Carpinus betulus Malus sylvestris Prunus avium Sorbus aucuparia Sorbus domestica Sorbus torminalis D.2 Pflanzenliste 2 Dachbegrünung Geeignete Kräuter: Schnittlauch Berg-Lauch Gemeiner Wundklee Rundbl. Glockenblume Karthäusernelke Natternkopf Zypressen-Wolfsmilch Gemeines Sonnenröschen Kleines Habichtskraut Hornklee Felsennelke Scharfer Mauerpfeffer Weißer Mauerpfeffer Feld-Thymian Sand-Thymian Geeignete Gräser: Zittergras Dach-Trespe Schaf-Schwingel Schillergras Zwiebel-Rispengras Flaches Rispengras Allium schoenoprasum Allium senescens Anthyllis vulneraria Campanula rotundifolia Dianthus carthusianorum Echium vulgare Euphorbia cyparissias Helianthemum nummularium Hieracium pilosella Lotus corniculatus Petrorhagia saxifraga Sedum acre Sedum album Thymus pulegioides Thymus serpyllum Briza media Bromus tectorum Festuca ovina Koeleria glauca Poa bulbosa Poa compressa 9/10
10 D Pflanzlisten D.3 Pflanzenliste 3 Obstbäume Pflanzgröße: Hochstamm Lokal verbreitete und geeignete Sorten, wie z.b.: Apfel: Bittenfelder, Bohnapfel, Brettacher, Engelsberger, Gewürzluiken, Hauxapfel, Jakob Fischer Birne : Mostbirne : Kirsche: Alexander Lucas, Gellerts Butterbirne, Köstliche aus Charneux Gelbmöstler, Oberösterreichische Weinbirne, Palmischbirne, Schweizer Wasserbirne, Wildling von Einsiedel Büttners rote Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Große schwarze Knorpelkirsche 10/10
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
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