B) Planungsrechtliche Festsetzungen Obere Wiesenteile 1. Änderung

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1 Gemeinde Ingoldingen Ortsteil Winterstettenstadt Kreis Biberach Bebauungsplan Obere Wiesenteile 1. Änderung Textliche Festsetzungen A) Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplans Das BAUGESETZBUCH (BauGB) In der Fassung vom (BGBl. I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3316) Die BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) In der Fassung vom (BGBl. I S. 132) Zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 466) Die LANDESBAUORDNUNG für Baden-Württemberg (LBO) In der Fassung vom (GBl S. 617) Zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 252) Die PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanzV) Vom (BGBl. I 1991 S. 58) Die GEMEINDEORDNUNG für Baden Württemberg (GemO) In der Fassung vom (GBl. S. 582, ber. S. 698) Zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 20) B) Planungsrechtliche Festsetzungen Obere Wiesenteile 1. Änderung 1. Art der baulichen Nutzung 9 (1) 1 BauGB und 15 BauNVO 1.1 Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO entsprechend den Einschrieben im Plan. Gebäude für freiberuflich Tätige werden ausdrücklich zugelassen. 2. Maß der baulichen Nutzung 9 (1) BauGB und BauNVO 2.1 Entsprechend den Eintragungen in der Nutzungsschablone im Plan GFZ: 20 (3) BauNVO. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der GFZ ganz mitzurechnen. 3. Bauweise 9 (1) BauGB und 22 BauNVO Abweichende Bauweise 3.1 Bauweise für Hauptgebäude, entsprechend den Eintragungen in der Nutzungsschablone im Plan offene Bauweise.

2 Einzel- und Doppelhäuser sind mit seitlichem Grenzabstand zu errichten, jedoch sind Garagen als Grenzbauten entsprechend den nachfolgenden textlichen Ausführungen zulässig. 4. Überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen 9 (1) BauGB und 23 BauNVO 4.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Es sind entsprechend den Planeintragungen Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. 4.2 Je Haus sind nur 2 Wohneinheiten zulässig. 5. Garagen und Stellplätze 5.1 Garagen, überdachte und offene Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche, zulässig. Die Anzahl richtet sich nach der LBO (GaVO). 5.2 Bauweise Die Garagendächer sind in der Neigung den zugehörigen Hausdächern bzw. an bereits bestehende Garagen an die angebaut wird, anzupassen. Garagen, die an der Grenze stehen, sind so zu errichten, dass die Außenkante des Dachüberstandes bzw. der Dachrinne mit der Grenze abschließt. Für Garagen gilt außerdem folgendes: Abweichend von der offenen Bauweise können Garagen in den Hauptbaukörper und deren Dachflächen mit einbezogen werden. Dabei sind bei Grenzgaragen nicht die in 6 Abs. 1 LBO festgelegten Höhenbeschränkungen einzuhalten. Die Grenzgarage darf hierbei unmittelbar auf der Grundstücksgrenze eine Höhe von 3 m, in 2,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze eine Höhe von 5,50 m über der festgelegten Garagenfußbodenhöhe, nicht überschreiten. Bei Gebäuden, deren Firstrichtung senkrecht zur Nachbargrenze hin verläuft, sind Grenzgaragen mit Satteldach bis max. 5,80 m Firsthöhe über der von der Baurechtsbehörde festgelegten Garagenfußbodenhöhe zulässig. Die Gebäudehöhe der Garage darf 3 m nicht überschreiten (Schnittpunkt Außenwand mit UK Sparren) 6. Nicht überbaubare Grundstücksflächen 23 BauNVO 14 BauNVO 6.1 Garagen und Stellplätze Ausnahmsweise Zulassung von Stellplätzen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, soweit Belangen des Verkehrs und des Städtebaus nicht beeinträchtigt werden. Die Oberfläche der offenen Stellplätze ist mit einem wasserdurchlässigen Belag auszubilden. 6.2 Nebenanlagen Nebenanlagen nach 14 BauNVO sind nur in der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Pro Wohngrundstück sind max. 2 überdachte Nebenanlagen zulässig. Nicht zugelassen sind folgende Nebenanlagen: Kleinschwimmhallen, die die Größe von 12 qm oder eine Höhe von 3,20 m überschreiten; stationäre Antennenanlagen für Amateurfunker in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche.

3 7. Versorgungsflächen 9 (1) BauGB 7.1 Die für den Betrieb des Ortsnetzes erforderlichen Kabelverteilungskästen des Stromversorgungsunternehmens sind in der nicht überbaubaren Fläche zulässig. 7.2 Entlang der öffentlichen Straßen und Wege sind auf den privaten Grundstücksflächen in deinem Geländestreifen von 0,50 m Straßenbeleuchtungsstandorte zu dulden. 8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 8.1 Grundstückszufahrten und zuwege dürfen nur in der erforderlichen Breite befestigt werden. Bodenversiegelnde Decken wie Asphaltbelag und in Beton verlegtes Pflaster sind zu vermeiden bzw. auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken 8.2 Stellplätze sind in einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen (z.b. Rasengittersteine oder Pflastersteine mit Rasenfugen). 8.3 Das Aushubmaterial der Baugrube ist soweit als möglich als Auffüllung auf dem eigenen Grundstück wiederzuverwenden. Dies ist durch die Höhenfestsetzung der EFH (Eingangsfußbodenhöhe) bezogen auf das vorhandene natürliche Gelände möglich 9. Schutzflächen 9.1 Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten ( 9 (1), 21 BauGB). 9.2 Sämtliche Rechte sind durch Grunddienstbarkeiten und Baulasten zu sichern. 10. Anpflanzungen An den im Plan mit gekennzeichneten Stellen sind hochstämmige, einheimische Bäume zu pflanzen. An den mit Pfg (Pflanzgebot) bezeichneten Flächen sind keinerlei Bebauungen möglich; es ist die gesamte Fläche mit standorttypischen Sträuchern und Bäumen, ein Pflanzgürtel, anzulegen. Nachweise sind in den Bauvorlagen zu erbringen. C) Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1. Gebäudehöhen Das Höchstmaß zwischen festgesetzter EFH und Schnittpunkt Außenkante Außenwand mit Unterkante Sparren (Traufhöhe) darf max. 6 m betragen. Die EFH wird so festgesetzt, dass sie höchstens 0,30 m über der angrenzenden Straßenhöhe, gemessen am ungünstigsten Eck des Gebäudes beträgt. Die Straße wird höher als das best. Gelände gebaut, die genaue EFH-Höhe ist mit der Gemeinde abzustimmen. Die Bauherren sind angehalten, das Aushubmaterial auf dem Grundstück gärtnerisch zu verwenden. Die maximale Gebäudehöhe für Wohnhäuser mit Flachdach beträgt 6,20 m. Die maximale Gebäudehöhe für Wohnhäuser mit Pultdach beträgt 7,50 m. (EFH - OK Dachhaut) Die maximale Gebäudehöhe (Firsthöhe) für Wohnhäuser mit Sattel-, Walm- und Zeltdach beträgt 8,00 m.

4 2. Dachaufbauten Dachaufbauten sind erlaubt als Dreiecksgauben mit einer Neigung von Grad und einer Breite (Hypotenuse) von max. 2,50 m als lichtes Öffnungsmaß, sowie Dachaufbauten als Giebelgauben mit Sattel- oder Walmdach, Größe wie Dreiecksgauben, nur mit senkrechten Giebelseiten zulässig, und als Schleppgauben mit einer max. Traufhöhe ab OK Dachhaut von 1,20 m ebenfalls nur mit senkrechten Giebelseiten zulässig. Die Dachaufbauten dürfen in der Breite max. 1/3 der zugehörigen Dachfläche bedecken. Dachflächenfenster als Einzelfenster mit einer max. Größe von 0,75 x 1,50 m sind erlaubt. 3. Dachform und Dachneigung Entsprechend den Einschrieben im Plan Dacheindeckung: Material: Ziegel- oder Betondachsteine Farbe: Rot/Rotbraun, Anthrazit Bei Flachdächern: Kiesschüttung mit oder ohne Dachbegrünung 4. Äußere Gestaltung Die Fassaden der Gebäude müssen in Putz, Holz, geschlämmtem Mauerwerk oder Kombination dieser Materialien ausgeführt werden. Die Putzflächen sind in hellen Farbtönen auszuführen. Das Untergeschoss darf mit einem grellen Farbanstrich nicht farblich abgesetzt werden. Schwarze Faserzementverkleidungen (z. B. Eternit), blankes Aluminium sind weder zur Außenwandverkleidung noch zur Dacheindeckung zulässig. Als Ausnahme ist im Einzelfall unter besonderer Abwägung städtebaulicher Belange zur Nutzung der Sonnenenergie eine Abweichung in der äußeren Gestaltung möglich (z. B. großflächige Verglasungen auch im Dachbereich). 5. Stellplatzverpflichtung 37 LBO 5.1 Anzahl der Stellplätze 74 (2) Nr. 2 LBO Die Anzahl der Stellplätze pro Wohnung wird auf 1,5 (jeweils gerundet) festgesetzt. 6. Sonstige Festsetzungen 7.1 Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis max. 1 m zulässig. Das Nachbarrecht muss beachtet werden. 7.2 Stützmauern Stützmauern sind nicht zulässig. 7.3 Einfriedungen Einfriedungen (lebende und tote) der Grundstücke entlang der Straßen sind nur in einer Höhe bis 0,80 m zulässig. 7.4 Antennenanlagen Pro Gebäude ist nur eine Radio- oder Fernsehantenne als Überdachantenne zulässig, einschl. SAT-Anlage. 7.5 Leitungsrecht Die Flächen im Leitungsrecht sind von jeglicher Bebauung frei zu halten um bei Bedarf den öffentlichen Leitungsträgern (Stadt oder Versorgungsunternehmen) den Zugang zu ermöglichen. 7.6 Grabarbeiten Sollten bei Grabarbeiten historische Funde zum Vorschein kommen, sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und das Denkmalamt für Bodenschutz zu benachrichtigen.

5 7.7 Geotechnisches Gutachten Es liegt für das Baugebiet ein geotechnisches Gutachten (Baugrunduntersuchung) bei der Gemeinde zur Einsicht aus. Das untersuchte Gelände ist bis zu einer Tiefe von ca. 2,50 m als nicht tragfähig anzusehen. Mit Grundwasser ist ab ca. 1,20 m zu rechnen. Das Untergeschoss muss wasserdicht (Weiße Wanne) ausgeführt werden. 7.8 Drainagemaßnahmen Drainagemaßnahmen sind nicht zulässig. 7.9 Rings umliegende Grundstücke werden von landwirtschaftlichen Vollerwerbslandwirten bewirtschaftet. Es wird auf hierdurch aufkommende Belästigungen hingewiesen und gegenseitige Rücksichtnahme empfohlen. Stand

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