BEBAUUNGSPLAN LINDENHOF-NESTELWASEN
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- Jürgen Huber
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1 Anlage 2 Stadt Oberndorf am Neckar Landkreis Rottweil BEBAUUNGSPLAN LINDENHOF-NESTELWASEN PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN HINWEISE Zur öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) und zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) Im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB
2 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - Seite 2 Inhaltsverzeichnis I. Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung WA Allgemeines Wohngebiet Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) Nichtanrechnung von Tiefgaragen auf die zulässige Geschossfläche Höhe baulicher Anlagen (HbA) Erdgeschossfertigfußbodenhöhe (EFH) Zahl der Vollgeschosse Bauweise Überbaubare Grundstücksflächen Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Tiefgaragen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung der Landschaft Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern... 5 II. Örtliche Bauvorschriften Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Dachform und Dachneigung Dachaufbauten Gestaltung der unbebauten Flächen Einfriedungen Aufschüttungen und Abgrabungen Stellplätze für Kraftfahrzeuge... 6 III. Hinweise: Wasserschutzgebiet Altlastenverdachtsfläche Denkmalschutz und Bodendenkmale... 7
3 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - Seite 3 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 1548) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GBl. S. 501) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV) vom (BGBl I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1509) Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuell gültigen Fassung Im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten die Festsetzungen der geltenden Bebauungspläne Kapelle II in Kraft getreten am und Im Bletzenfeld I in Kraft getreten am außer Kraft. 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1-15 BauNVO) 1.1 WA Allgemeines Wohngebiet ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 4 i. V. m. 1 Abs. 4 BauNVO) Allgemein zulässig sind Wohngebäude. Zulässig sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und nicht störenden Handwerksbetriebe, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Schank- und Speisewirtschaften. Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig.
4 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - Seite 4 2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 21a BauNVO) 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) ( 16 Abs. 3 und 17 BauNVO) Die Grundflächenzahl ist mit 0,4 festgesetzt. Gemäß 19 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. 21a Abs. 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Flächen von Tiefgaragen, die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von maximal 0,8 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass auf den Tiefgaragen eine Begrünung und Bepflanzung erfolgt. Die Zufahrt zur Tiefgarage wird hierbei zur Tiefgaragenfläche gerechnet. 2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ( 20 BauNVO) Die Geschossflächenzahl ist mit 1,2 festgesetzt. 2.3 Nichtanrechnung von Tiefgaragen auf die zulässige Geschossfläche ( 21a Abs. 1 BauNVO) Die Fläche von Garagengeschossen unterhalb der EFH ist nicht auf die Zahl der Vollgeschosse anzurechnen. Aufgrund von topografischen Gegebenheiten können Tiefgaragenaußenwände bis zu einer Höhe von 2,00 m aus dem Boden herausragen, sofern sie davor mindestens in einer Breite von 2,5 m eingegrünt sind und zur Straße hin vollständig nicht sichtbar sind. 2.4 Höhe baulicher Anlagen (HbA) ( 18 BauNVO) Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 13,00 m (HbA max.). Unterer Bezugspunkt ist die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe (EFH). Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Dachhaut bzw. der höchste Punkt des Daches (siehe Planeinschrieb). 2.5 Erdgeschossfertigfußbodenhöhe (EFH) Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (EFH) wird laut Planeinschrieb auf 662,80 m ü. NN festgesetzt. Geringe Abweichungen (± 30 cm) sind zulässig. 2.6 Zahl der Vollgeschosse ( 20 BauNVO) Es sind maximal 3 Vollgeschosse zulässig. 3 Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO) Im Geltungsbereich ist offene Bauweise festgesetzt. 4 Überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB, 23 Abs. 3 und 5 BauNVO) Siehe Einzeichnung im Plan (Nutzungsschablone). Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan gemäß Planzeichnung durch die Festsetzungen von Baugrenzen bestimmt. Die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Bauteilen entsprechend den Regelungen gem. 5 Abs. 6 Satz 1 LBO ist allgemein zulässig. Überschreitungen mit Vorbauten nach 5 Abs. 6 Satz 2 LBO sind ausgeschlossen.
5 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - Seite 5 Die Herstellung von Zufahrten für Tiefgaragen ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Auf Flächen mit Pflanzgebot ist die Herstellung von Stellplätzen, Nebenanlagen und Zufahrten nicht zulässig. 5 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Tiefgaragen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit 12 Abs. 2 und 6, 14 Abs. 2 BauNVO) Stellplätze und Carports sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der im Plan ausgewiesenen Flächen für Stellplätze/Carports zulässig. Ebenso möglich sind in diesen Flächen Müllhäuschen, wobei die Müllbehälter entweder durch Einhausung oder Eingrünung den Blicken entzogen sein müssen. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Tiefgaragen nur innerhalb der umgrenzten Flächen für Tiefgaragen zulässig (siehe Planeinschrieb). 6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung der Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) M1 Regelung der Bauzeiten Um beim Bau das Auslösen eines Verbotstatbestandes nach 44 BNatSchG zu vermeiden, ist die Rodung von Gehölzen nicht vom 01. März bis 30. September (Brutzeit der Vögel) zulässig. Abweichungen sind mit dem Landratsamt Rottweil abzustimmen. M2 Wasserdurchlässige Flächen Wege- und Stellplatzflächen sind dauerhaft wasserdurchlässig zu befestigen (z. B. Rasengittersteine, Schotterrasen, rasenverfugte Pflasterbeläge, Dränpflaster). 7 Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) M3 Anlage einer Strauchpflanzung Auf den gekennzeichneten Flächen M3 sind standgerechte heimische Sträucher flächenhaft zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. M4 Anlage einer straßenbegleitenden Baumpflanzung Entlang der Straße Nestelwasen sind 7 heimische kleinkronige Laubbäume als Baumallee zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Anordnung lässt sich parallel zur Richtung der Straßenachse um bis zu 5 m verschieben. M5 Intensive Begrünung der Tiefgarage Die nicht als Wege- und Platzflächen genutzten Bereiche der Tiefgaragendächer sind mit einer intensiven Dachbegrünung zu versehen (Substratschicht > 40 cm zur Begrünung mit Rasen, Stauden und Großsträuchern). M6 Extensive Begrünung der Dachflächen Flachdächer und flachgeneigte Dachflächen sind mit einer Dachbegrünung herzustellen und zu begrünen (Substratschicht > 10 cm).
6 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - Seite 6 II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlagen Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GBl. S. 501) Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuell gültigen Fassung 1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 1.1 Dachform und Dachneigung Im Allgemeinen Wohngebiet sind ausschließlich begrünte Flachdächer, Pultdächer und Satteldächer mit einer Neigung von maximal 10 zulässig. 1.2 Dachaufbauten Solar- und Photovoltaikanlagen sind auf Dächern und in Wandflächen zulässig. Freistehende Solar- und Photovoltaikanlagen sind nicht zulässig. 2 Gestaltung der unbebauten Flächen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu begrünen. 3 Einfriedungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Einfriedungen zwischen Nachbargrundstücken sind bis zu einer Höhe von 1,40 m zulässig. 4 Aufschüttungen und Abgrabungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis max. 1,40 m Höhenunterschied gegenüber dem vorhandenen Gelände zulässig. Tiefgaragenrückwände dürfen maximal um 2,0 m herausschauen. Aufschüttungen dürfen nicht zur Reduzierung der Abstandsflächen verwendet werden. 5 Stellplätze für Kraftfahrzeuge ( 74 Abs. 2 LBO i. V. m. 37 Abs. 1 LBO) Die Anzahl der für Wohneinheiten erforderlichen Stellplätze wird wie folgt festgelegt: Wohneinheiten bis 65 m² = 1 notwendiger Stellplatz pro Wohneinheit Wohneinheiten über 65 m² bis 120 m² = 1,5 notwendige Stellplätze pro Wohneinheit Wohneinheiten ab 120 m² = 2 notwendige Stellplätze pro Wohneinheit Hinweis: Bei Altenwohnunganlagen kann gemäß VwV-Stellplätze i. V. m. 37 Abs. 1 LBO die Herstellung der Stellplätze teilweise ausgesetzt werden, so dass dann pro Wohneinheit ein Stellplatz genügt.
7 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - Seite 7 III. HINWEISE: 1 Wasserschutzgebiet Das Planungsgebiet befindet sich in der Zone III des rechtskräftigen Wasserschutzgebietes für die Wasserfassungen des Zweckverbandes Wasserversorgungsgruppe Kleiner Heuberg, der Stadt Oberndorf a. N. und der Gemeinde Epfendorf. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes vom in der jeweils geltenden Fassung. In diesem Zusammenhang wird auf die besonderen Anforderungen an Abwasseranlagen (öffentliche/ nichtöffentliche Entwässerungsanlagen) sowie die Bestimmungen über die Lagerung wassergefährdender flüssiger Stoffe im Wasserschutzgebiet hingewiesen. 2 Altlastenverdachtsfläche Das Flurstück 815 ist als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Dort hat sich von 1950 bis 1995 eine Gardinenweberei/ Textilwarenfabrik befunden. In den Akten ergaben sich keine Hinweise auf eine Färberei, weshalb lediglich einige Stoffgruppen/Abfälle vermutet werden. 3 Denkmalschutz und Bodendenkmale Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische Denkmalpflege - ( abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
8 - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - Seite 8 Aufgestellt: Stadt Oberndorf am Neckar vertreten durch Herrn Bürgermeister Acker Klosterstraße Oberndorf am Neckar Erstellt: PURE PLANNING GMBH Dienstleistungen im Bau- und Vermessungswesen Bahnhofstraße 39 D Sulz am Neckar Tel Fachbereich Bauleitplanung Vera Baumbusch-Ober, Dipl.-Ing. Stadtplanerin RBM Dominik Röttger, M.Sc. Stadtplaner i. P. Aufgestellt: Oberndorf am Neckar, den Hermann Acker Bürgermeister P:\30000_Privat\31114\BBP\22-Ent Textl\ vb TF_final.docx
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