Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen
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- Kathrin Graf
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1 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Grand Conseil Commission des institutions et de la famille Grosser Rat Kommission für Institutionen und Familienfragen Zweckmässigkeit der Erheblicherklärung der parlamentarischen Initiative der PLR-Fraktion durch die Grossräte Yves Fournier und Philippe Nantermod betreffend Proporzwahlen für den Staatsrat (Nr ) 1. Ablauf Die Kommission für Institutionen und Familienfragen (IF) ist am Montag, den 27. Januar 2014, von Uhr bis Uhr Grossratsgebäude in Sitten zusammengetreten, um das vorliegende Geschäft zu behandeln. Kommission IF Mitglieder Vertreten durch SCHMIDHALTER-NÄFEN Doris, AdG/LA, Präsidentin STEINER Alwin, CVPO Vizepräsident BAYARD Marcel, PDCC LAMON Anthony, Berichterstatter ARNOLD Fredy, SVPO BOURGEOIS Gaël, AdG/LA DUBOSSON Pascal, PDCB GRUBER German, CSPO MOTTET avier, PLR PELLOUCHOUD François, UDC REY Bernard, PLR GENOUD Méryl RIEDER Beat, CVPO ZENHÄUSERN Marcel VILLETTAZ Patrice, PLR WELLIG Diego, CSPO entschuldigt Parlamentsdienst BUMANN Claude, Chef des Parlamentsdienstes An der Sitzung zusätzlich anwesende Personen TORNAY Maurice, Vorsteher des Departements für Finanzen und Institutionen (DFI) CHEVRIER Maurice, Chef der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) NANTERMOD Philippe, Grossrat und Mitinitiant (FOURNIER Yves, Grossrat und Mitinitiant hat sich für die Sitzung entschuldigt)
2 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen 2. Prüfungsverfahren einer parlamentarischen Initiative Das Verfahren zu Behandlung der parlamentarischen Initiativen ist in den Artikeln 131 bis 134 des Reglements des Grossen Rates (RGR) festgelegt. In der ersten Phase der Behandlung einer parlamentarischen Initiative wird die Kommission beauftragt, den Staatsrat anzuhören und dem Grossen Rat eine Vormeinung über die Zweckmässigkeit ihrer Erheblicherklärung abzugeben. Anlässlich ihrer Sitzung hat die Kommission IF zuerst, wie in Artikel 131 Absatz 1 RGR vorgeschrieben, die Meinung des Staatsrates, vertreten durch seinen Präsidenten Maurice Tornay und durch Dienstchef Maurice Chevrier, eingeholt. In Abwesenheit der Regierungsvertreter hat die Kommission alsdann Grossrat Philipp Nantermod als Sprecher der Initianten angehört. 3. Inititiativtext Die von der PLR-Fraktion, durch die Grossräte Yves Fournier und Philippe Nantermod, am 17. Mai 2013 hinterlegte parlamentarische Initiative hat folgenden Wortlaut: Seit mehreren Jahrzehnten schon fordert die PLR die Wahl des Staatsrates nach dem Proporzsystem. Da wir der Überzeugung sind, dass dieses Wahlsystem zu einer besseren Vertretung der politischen Kräfte beitragen kann, schlagen wir folgende Änderung von Artikel 52 Absätze 4 bis 10 der Kantonsverfassung vor: 4 Die Mitglieder des Staatsrates werden am gleichen Tage wie die Mitglieder des Grossen Rates direkt vom Volk gewählt und treten ihr Amt am darauffolgenden ersten Mai an. Ihre Wahl erfolgt nach dem Proporzsystem. Der Staatsrat konstituiert sich alljährlich selbst. Der ausscheidende Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar. 5 Die frei gewordene Stelle eines Staatsrates ist nach 60 Tagen wieder zu besetzen, insofern die Gesamterneuerung nicht innert vier Monaten erfolgt. 6 Die Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet mittels des gleichen Listenskrutiniums statt. Das Gesetz regelt die Wahlmodalitäten. Absätze 7 bis 10: aufgehoben. Schlussfolgerung Wir sind davon überzeugt, dass dieses Wahlsystem Garant für einen gesunden und fruchtbaren Ideenaustausch innerhalb unserer kantonalen Exekutive sein wird. Zudem wird diese Parteienvielfalt ein Trumpf in unseren Beziehungen mit den Bundesbehörden sein. Das Büro des Grossen Rates hat der Kommission IF am 18. Juni 2013 den Auftrag erteilt, die Zweckmässigkeit dieser parlamentarischen Initiative zu prüfen. 4. Stellungnahme des Staatsrates Der Staatsrat hat am 22. Januar 2014 eine schriftliche Stellungnahme in beiden Landessprachen verabschiedet. Diese wird als integrierender Bestandteil dem vorliegenden Kommissionsbericht beigefügt. Der Staatsrat ist der Auffassung, dass die zur Prüfung stehende parlamentarische Initiative mit lediglich zwei kurzen erläuternden Sätzen den Anforderungen von Artikel 108 Absatz 2 GORBG an eine gehörige Begründung nicht zu genügen vermag. Er überlässt es aber dem Grossen Rat, darüber zu entscheiden, was mit der seiner Meinung nach ungenügend begründeten Initia-
3 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen tive zu geschehen habe. Der Staatsrat anerkennt andererseits, dass die Initiative vollständig ausgearbeitet ist und damit die zweite formelle Voraussetzung erfüllt. Die parlamentarische Initiative vollzieht den Wechsel von der Majorz- zur Proporzwahl des Staatsrates mit einer Änderung der Artikels 52 Absätze 4-10 KV (Absatz 5 wird im bisherigen Wortlaut belassen, die Absätze 7-10 werden aufgehoben. Der Staatsrat sieht im Umstand, dass die Absätze 1 bis 3 dieser Verfassungsbestimmung nicht geändert werden, einige nicht näher präzisierte - Schwierigkeiten mit dem Proporzsystem. Der Staatsrat weist dann aber auch auf die laufende Reform 21 oder R21 hin und findet es wenig sinnvoll, dem Grossen Rat und anschliessend möglicherweise dem Volk im Rahmen der parlamentarischen Initiative eine Frage sprich das Wahlsystem der Staatsratsmitglieder zu unterbreiten, welche im Gesamtrahmen der R21 eh geprüft wird. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass bei den Bürgern Verwirrung gestiftet werde und man müsse verhindern, dass eine gehäufte Anzahl von Vorschlägen zur Reform der Institutionen zu einem Hindernis für das Projekt R21 werde. Der Staatsrat verzichtet inhaltlich auf eine Stellungnahme und möchte vorerst die Vernehmlassung zur Reform 21 auswerten. Falls der Grosse Rat die Zweckmässigkeit bejahe, werde er dies zu einem späteren Zeitpunkt tun. Der Staatsrat empfiehlt dem Grossen Rat, der parlamentarischen Initiative Nr keine Folge zu leisten und diese abzuschreiben. Antworten und Bemerkungen des Staatsrats und des Dienstchefs auf die Fragen und Einwände der Kommissionsmitglieder: Der R21-Bericht sieht keine Proporzwahl für den Staatsrat vor, der bevorstehende Prozess im Rahmen von R21 ermöglicht jedoch eine breite Diskussion bezüglich der Anzahl Regierungsmitglieder und Wahlsystem. Die parlamentarische Initiative gibt die Lösung vor und schränkt den Handlungsspielraum ein. Die parlamentarische Initiative will eine bereits offene Tür einschlagen. Das Projekt R21 soll im September 2014 vor den Grossen Rat kommen, die Abstimmung ist im Jahr 2015 vorgesehen. Falls die Zweckmässigkeit der parlamentarischen Initiative bejaht wird, muss R1 wohl aufs Eis gelegt werden, zumal wenn auch noch für die Initiative eine Vernehmlassung durchgeführt würde (Art. 131 Abs. 5 lit. b RGR). In jedem Fall wird es zu terminlichen Überschneidungen kommen. Weil die parlamentarische Initiative schneller vorwärtsschreiten wird als R21, ist auch deren Rückzug wenig wahrscheinlich. Welche Variante vor dem Grossen Rat und dem Volk mehr Chancen hat, kann nicht beantwortet werden. Die beiden unterschiedlichen Projekt werden sich wahrscheinlich gegenseitig bremsen und ein totaler Schiffbruch ist nicht auszuschliessen. Die parlamentarische Initiative hat den Mangel, dass die geografische Verteilung der Staatsratsmandate und das Problem von zwei Staatsräten aus dem gleichen Bezirk nicht geregelt werden. Ob das Projekt R21 in seine einzelnen Teile zerstückelt und diese dem Grossen Rat und dem Volk separat unterbreitet werden, kann im Moment nicht gesagt werden. Vieles hängt von den im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen ab. Herr Tornay zweifelt daran, dass die Wahl der Staatsräte von der Reform der Bezirke getrennt werden kann, wie dies ein Kommissionsmitglied vorschlägt. 5. Argumentation des Initianten Grossrat Philippe Nantermod begründet die von der PLR-Fraktion eingereichte parlamentarische Initiative. Das Proporzverfahren für die Wahl des Staatsrates ist der PLR seit langer Zeit ein Anliegen, wohlwissend, das derzeit lediglich der Kanton Zug eine Proporzwahl für die Regierung kennt. Der Umstand, dass die zweitgrösste Partei nicht im Walliser Staatsrat vertreten ist, zeugt von der Anomalie des heutigen Systems. Nach Meinung der Initianten müssen alle wichtigen Parteien in der Regierung vertreten sein. Mit den geltenden Regions- und Bezirksklauseln kann
4 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen man auch nicht sagen, dass bei der Staatsratswahl die Person im Vordergrund steht. Die Partei hat im Gegenteil ein sehr hohes Gewicht. Antworten und Bemerkungen auf die Fragen und Einwände der Kommissionsmitglieder: Der Text der parlamentarischen Initiative kann in der zweiten Phase angepasst werden, z.b. um den regionalen und sprachlichen Interessen gerecht zu werden. Die Autoren der parlamentarischen Initiative sehen beim Projekt R21 das Problem der Einheit der Materie. Ihrer Ansicht nach muss zu jeder institutionellen Frage eine getrennte Diskussion und eine getrennte Volksabstimmung stattfinden. Die vorliegende parlamentarische Initiative bremst in diesem Sinne das Projekt R21 nicht, sondern nimmt ein Thema vorweg. Im Falle der Demission eines Staatsratsmitglieds gäbe es beim Proporzverfahren keine Ersatzwahl. Grundsätzlich würde der erste nicht gewählt Kandidat auf der Liste des zurückgetretenen Staatsrats nachrücken. Eine Proporzwahl würde idealerweise auch dazu führen, dass die Listen gefüllt werden und das Volk eine grössere Auswahl hat. Eine separate Vernehmlassung ist nicht nötig, man kann die Auswertung der Stellungnahmen zu R21 beiziehen. 6. Diskussion und Abstimmung über die Zweckmässigkeit der Erheblicherklärung der Initiative Bei der Zweckmässigkeit geht es um die Evaluation von zwei Kriterien: Zeit: Ist es der richtige Zeitpunkt, eine Diskussion über die von der parlamentarischen Initiative angeschnittene Thematik zu eröffnen? Angemessenheit: Ist es sinnvoll und vernünftig, eine Debatte über diese Frage zu eröffnen? Mit anderen Worten: Ist die Idee überprüfenswert? Mit 7 Ja und 5 Nein wird die Zweckmässigkeit mehrheitlich befürwortet. Dem Grossen Rat wird beantragt, die Zweckmässigkeit der parlamentarischen Initiative Nr mit dem Titel Proporzwahlen für den Staatsrat: Der lange Weg zu einem erfolgreichen Gleichgewicht anzuerkennen und an diese an die Kommission für Institutionen und Familienfragen zur vertieften Prüfung zu überweisen Die Präsidentin Doris Schmidhalter-Näfen Der Berichterstatter Anthony Lamon
5 STELLUNGNAHME DES STAATSRATES ZUR PARLAMENTARISCHEN INITIATIVE der FDP-Fraktion, der Grossräte Yves Fournier und Philippe Nantermod, BETREFFEND ÄNDERUNG DES ART. 52 DER KANTONSVERFASSUNG Proporzwahlen für den Staatsrat: Der lange Weg zu einem erfolgreichen Gleichgewicht ( ) (Nr ) Sehr geehrte Frau Grossratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Wir danken Ihnen, dass Sie uns bezüglich der vorgeschlagenen Änderung des Art. 52 der Kantonsverfassung konsultieren und haben die Ehre, Ihnen nachfolgend unsere Stellungnahme betreffend die Zweckmässigkeit der Erheblicherklärung der Initiative Proporzwahlen für den Staatsrat: Der lange Weg zu einem erfolgreichen Gleichgewicht zu unterbreiten. Nach einer Zusammenfassung des zu befolgenden Verfahrens (Ziff. 1) und des Initiativtextes und seiner Begründung (Ziff. 2) werden wir unsere formellen und inhaltlichen Bemerkungen bezüglich dieser Initiative vorbringen (Ziff. 3) und mit einer kleinen Schlussfolgerung abschliessen (Ziff. 4). 1. Verfahren zur Behandlung einer parlamentarischen Initiative Das Verfahren zur Prüfung einer parlamentarischen Initiative wird durch das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten (Art. 108 und 109 GORBG) und durch das Reglement des Grossen Rates (Art. 131 bis 134 RGR) geregelt. Diese Bestimmungen sehen zwei unterschiedliche Phasen für die Behandlung einer Initiative vor. a) Erste Phase Laut Art. 108 GORBG kann der Entwurf eines gesetzgeberischen Erlasses auf dem Wege einer parlamentarischen Initiative eingereicht werden (Abs. 1). Die Initiative muss vollständig ausgearbeitet und gehörig begründet sein (Abs. 2). Die parlamentarische Initiative wird an eine thematische Kommission überwiesen mit dem Auftrag, den Staatsrat anzuhören und eine Vormeinung über die Zweckmässigkeit ihrer Erheblicherklärung abzugeben (Art. 131 Abs. 1 RGR). Gestützt auf den Bericht der Kommission entscheidet der Grosse Rat, ob die Initiative weiter zu verfolgen ist oder nicht. Der Staatsrat wird während den parlamentarischen Beratungen angehört (Art. 35 Abs. 3 GORBG). Wenn der Grosse Rat die Zweckmässigkeit verweigert, wird die Initiative abgeschrieben. Wenn er die Zweckmässigkeit anerkennt, wird zur zweiten Phase übergegangen (Art. 131 Abs. 2 und 3 RGR).
6 b) Zweite Phase Art. 131 Abs. 3 RGR sieht vor, dass, falls der Grosse Rat die Zweckmässigkeit anerkennt, die Initiative an die gleiche Kommission überwiesen wird. Diese prüft namentlich den Stand der Arbeiten des Grossen Rates oder der Verwaltung über einen gleichen Gegenstand (lit. a), die eventuelle Übereinstimmung der Initiative mit der integrierten Mehrjahresplanung oder mit einer angemeldeten oder hinterlegten Volksinitiative (lit. b) und die Möglichkeit einer Umwandlung der Initiative in eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation (lit. c). Die Kommission kann in diesem Rahmen die Initiative zurückweisen, den Text der Initiative (mit der Zustimmung der Initianten) abändern oder einen Gegenentwurf unterbreiten (Art. 109 GORBG und Art. 131 Abs. 4 RGR). Sie unterbreitet ihre Anträge zusammen mit einem Bericht (Art. 132 Abs. 1 RGR). Die Kommission prüft, ob ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen ist. Nach Art. 94 GORBG ist ein Vernehmlassungsverfahren für wichtige Entwürfe von gesetzgeberischen Erlasse, vor allem jene, die dem obligatorischen und fakultativen Referendum unterliegen, vorgesehen. Der Staatsrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren nachdem ein entsprechender formeller Antrag durch die Kommission gestellt wird (Art. 131 Abs. 5 lit. b RGR). Vor Abschluss ihrer Beratungen unterbreitet die Kommission das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Staatsrat zur Stellungnahme (Art. 131 Abs. 6 RGR). Der Grosse Rat berät und entscheidet über den Entwurf und die Anträge der Kommission in gleicher Weise wie über einen Entwurf, der vom Staatsrat stammt (Art. 134 Abs. 1 RGR). Die Änderungen der Kantonsverfassung bilden zuerst Gegenstand einer Lesung über die Zweckmässigkeit, gefolgt von zwei Lesungen über den Text, und zwar in ordentlichen Sessionen (Art. 104 Abs. 2 KV). Es ist darauf hinzuweisen, dass der grossrätliche Beschluss über die Folgeleistung auf die Initiative einem Entscheid über die Zweckmässigkeit gleichgestellt ist. In den Verhandlungen nimmt der Staatsrat zum Gegenstand der Initiative und den Anträgen der Kommission Stellung (Art. 134 Abs. 2 RGR). Die revidierte Verfassung wird dem Volke zur Annahme oder Verwerfung unterbreitet (Art. 105 KV). 2. Initiativtext und Begründung Die parlamentarische Initiative schlägt vor, die Abs. 4 bis 10 KV, welche die Wahl des Staatsrates nach dem Proporzsystem als Gegenstand haben, abzuändern. Die vorgeschlagenen Änderungen der Kantonsverfassung und die sich darauf beziehenden Erläuterungen, wie sie der parlamentarischen Initiative zu entnehmen sind, haben folgenden Wortlaut: Seit mehreren Jahrzehnten schon fordert die PLR die Wahl des Staatsrates nach dem Proporzsystem. Da wir der Überzeugung sind, dass dieses Wahlsystem zu einer besseren Vertretung der politischen Kräfte beitragen kann, schlagen wir folgende Änderung von Artikel 52 Absätze 4 bis 10 der Kantonsverfassung vor: 4 Die Mitglieder des Staatsrates werden am gleichen Tage wie die Mitglieder des Grossen Rates direkt vom Volk gewählt und treten ihr Amt am darauffolgenden ersten Mai an. Ihre Wahl erfolgt nach dem Proporzsystem. Der Staatsrat konstituiert sich alljährlich selbst. Der ausscheidende Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar. 2
7 5 Die frei gewordene Stelle eines Staatsrates ist nach 60 Tagen wieder zu besetzen, insofern die Gesamterneuerung nicht innert vier Monaten erfolgt. 6 Die Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet mittels des gleichen Listenskrutiniums statt. Das Gesetz regelt die Wahlmodalitäten. Absätze 7 bis 10: aufgehoben. Schlussfolgerung: Die Initianten sind davon überzeugt, dass dieses Wahlsystem Garant für einen gesunden und fruchtbaren Ideenaustausch innerhalb unserer kantonalen Exekutive sein wird. Zudem wird diese Parteienvielfalt ein Trumpf in unseren Beziehungen mit den Bundesbehörden sein. 3. Prüfung der Initiative a) Formelle Prüfung Begründung Die Initiative muss vollständig ausgearbeitet und gehörig begründet sein (Art. 108 Abs. 2 GORBG). Die Initiative, so wie sie eingereicht wurde mit zwei kurzen Sätzen, erfüllt kaum dieses Begründungserfordernis. Obgleich eine fehlende Begründung oder eine lückenhafte Argumentation nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Initiative führt, gestaltet dies die Aufgabe der Behörden, insbesondere des Staatsrates, der zur Initiative und zu jener der parlamentarischen Kommission Stellung nehmen und dem Grossen Rat darüber einen Bericht abgeben muss, nicht leichter. Es ist dabei daran zu erinnern, dass die parlamentarische Initiative die Besonderheit aufweist, dass das gewöhnliche Gesetzgebungsverfahren insofern abgeändert wird, als der Staatsrat nicht miteinbezogen wird. Die vorgeschlagenen Gesetzestexte werden nämlich dem Parlament ohne eine staatsrätliche Botschaft unterbreitet. Die fehlende Begründung einer parlamentarischen Initiative ist somit bei weitem nicht unbedeutend. Es ist daher die Aufgabe des Grossen Rates, darüber zu entscheiden, was mit einer Initiative, welche die Erfordernisse des Art. 108 Abs. 2 GORBG nicht erfüllt, zu geschehen hat. Vollständig ausgearbeiteter Text Die Initiative muss vollständig ausgearbeitet sein (Art. 108 Abs. 2 GORBG). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung erfüllt, da die Initiative einen Textentwurf enthält. b) Materielle Prüfung Die Vorschläge der Initianten hinsichtlich Art. 52 KV sprich die Abs. 4 bis 10 bedürfen keiner eingehenden Erläuterungen. Gemäss dem neuen Abs. 4 erfolgt die Wahl der Mitglieder des Staatsrates nach dem Proporzsystem. Abs. 5 bleibt unverändert bestehen. Nach dem neuen Abs. 6 regelt das Gesetz die Wahlmodalitäten, was zur Aufhebung der Abs. 7 bis 10 führt. Da die Abs. 1 bis 3 nicht geändert werden, ergeben sich einige Schwierigkeiten mit dem Proporzsystem. Wir werden im Rahmen einer etwaigen späteren Stellungnahme, wenn es um den Inhalt geht, die Gelegenheit haben, dies zu erklären. 3
8 c) Die Reform der Institutionen R 21 Es ist allgemein bekannt, dass Art. 52 KV im Rahmen der Totalreform unserer Institutionen, der sogenannten Reform 21 oder R 21, überdacht wird. In der Septembersession 2013 bejahte der Grosse Rat einstimmig die Zweckmässigkeit, die Artikel der Kantonsverfassung hinsichtlich der territorialen Organisation und der Institutionen zu revidieren. Im Rahmen der R 21 werden insbesondere die Anzahl der Staatsräte und das staatsrätliche Wahlsystem einer Prüfung unterzogen. Daher macht es wenig Sinn, heute dem Parlament und anschliessend möglicherweise dem Volk eine Frage sprich das Wahlsystem der Staatsratsmitglieder zu unterbreiten, welche im Gesamtrahmen der Reform der Institutionen geprüft wird. Es darf nicht vergessen werden, dass die zunehmende Anzahl parlamentarischer Vorstösse oder Initiativen in Bezug auf die Institutionen nicht zu mehr Klarheit führen wird. Es besteht indessen dabei eine erhebliche Gefahr, dass bei den Bürgern Verwirrung gestiftet wird und sie durcheinandergebracht werden. Wie kann man glauben, dass sich die Bürger zwischen dem Projekt R 21, einer Volksinitiative und ihrem Gegenentwurf ( Jede Stimme zählt ) und einer parlamentarischen Initiative zurechtfinden? Es ist zu bezweifeln, dass die Häufung von getrennten Projekten zur Gelassenheit an den parlamentarischen Verhandlungen und zu einem guten Verständnis des Projektes R 21 beitragen. Jede politische Partei möchte verständlicherweise durch konkrete Aktionen (eine Volksinitiative, einen Gegenentwurf, einen parlamentarischen Vorstoss, eine parlamentarische Initiative, usw.) nach aussen sichtbar erscheinen und ihre Fähigkeit, Vorschläge vorzubringen, aufzeigen und als ein wichtiger Akteur der Reform wahrgenommen werden. Wir müssen jedoch darauf achten, dass die zunehmende Anzahl von Vorschlägen, die sich auf einen Teil der Reform der Institutionen beziehen, kein Hindernis für das Projekt R 21 wird. Diese Gefahr besteht und sie kann weder verheimlicht noch verneint werden. Die Regierung ist der Auffassung, dass das Parlament aufgrund der laufenden Reform unserer Institutionen der parlamentarischen Initiative nicht Folge leisten sollte (vgl. Art. 131 al. 3 lit. a RGR). d) Inhaltlich Da das Vernehmlassungsverfahren hinsichtlich der R 21 am nächsten 15. Februar abgeschlossen wird, verzichtet der Staatsrat heute darauf aus Rücksicht und Achtung vor allen Behörden und Personen, die sich die Mühe genommen haben, eine Stellungnahme abzugeben inhaltlich über die parlamentarische Initiative Stellung zu nehmen. Wenn nötig und falls die Zweckmässigkeit bejaht werden sollte, wird er dies in einem späteren Zeitpunkt tun, spätestens bei der zweiten Phase, in der die Kommission ihm vor Abschluss ihrer Beratungen das Ergebnis ihrer Arbeiten zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 131 Abs. 6 RGR). 4. Schlussfolgerungen Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es mangels einer Begründung oder zumindest mangels einer genügenden Begründung schwierig ist, eine vollständige und eingehende Argumentation darzulegen (Art. 108 Abs. 2 GORBG). 4
9 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen insbesondere was die laufende Reform der Institutionen (Reform R 21) angeht empfiehlt der Staatsrat dem Grossen Rat, dieser parlamentarischen Initiative nicht Folge zu leisten. Wie oben erwähnt wird er sich gegebenenfalls zum Inhalt der Initiative, spätestens in der zweiten Phase, äussern. Mangels einer vollständigen Begründung empfiehlt heute der Staatsrat dem Grossen Rat, der Initiative Proporzwahlen für den Staatsrat: Der lange Weg zu einem erfolgreichen Gleichgewicht nicht Folge zu leisten und sie abzuschreiben. So beschlossen in der Sitzung des Staatsrates zu Sitten, den 22. Januar 2014 Der Präsident des Staatsrates : Maurice Tornay Der Staatskanzler : Philipp Spörri 5
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