Lizenzketten in der Insolvenz des Urhebers unter Berücksichtigung von BGH»Reifen Progressiv«

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1 Lizenzketten in der Insolvenz des Urhebers unter Berücksichtigung von BGH»Reifen Progressiv«Dr. Michael Malitz / Dr. Nina Coumont* I. Einleitung Der Regierungsentwurf zu 108a InsO, der bereits eine Kommentierung erfahren hat, 1 ist nicht Gesetz geworden und in den letzten Monaten aus dem Blickfeld der Diskussion geraten. Nach 108a InsO (RegE) sollten Lizenzverträge über Rechte am geistigen Eigentum in der Insolvenz des Lizenzgebers der Grundnorm des 103 InsO entzogen werden und mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Diese Neuregelung sollte folglich den Nichteintritt des Insolvenzverwalters des Lizenzgebers in den Lizenzvertrag verhindern, welcher nach dem bisherigen überwiegenden Rechtsverständnis den Wegfall der Nutzungsbefugnis zur Folge hat und dem Insolvenzverwalter weiten Verhandlungsspielraum zulasten des Lizenznehmers vermittelt. 2 Denn für den Lizenznehmer können die Folgen eines Nichteintritts existentiell sein, weil dieser im Vertrauen auf die langfristig eingeräumte Nutzungsbefugnis häufig erhebliche Investitionen in die Entwicklung und Produktion getätigt hat. 108a InsO (RegE) sollte durch die dort für die Insolvenz des Lizenzgebers bestimmte Insolvenzfestigkeit der Nutzungsbefugnis den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland stärken, die Abwanderung von Unternehmen in das Ausland verhindern und Investitionen der Lizenznehmer im Insolvenzfall sichern. 3 Trotz dieser in dem Regierungsentwurf beschriebenen Notwendigkeiten wird das Gesetzgebungsverfahren zu 108a InsO derzeit nicht weiter betrieben. Von der insolvenzrechtlichen Diskussion nahezu unbemerkt hat nunmehr der I.Zivilsenat des BGH (»Reifen Progressiv«) 4 im Falle des Rückrufs gemäß 41 UrhG abweichend von der bis dahin herrschenden Meinung für abgeleitete Nutzungsrechte im Rahmen sogenannter Lizenzketten die Beständigkeit des einfachen Nutzungsrechts 5 in unteren Stufen festgestellt. Sofern der BGH die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auch auf das Insolvenzverfahren überträgt, ist die existenzielle Bedrohung für den Sub-Lizenznehmer bereits nach geltendem Recht deutlich gemildert. Denn sein Nutzungsrecht bliebe bestehen. II. Allgemeiner Umgang mit lizenzierten NutzungsrechteninderInsolvenz Lizenzketten sind weit verbreitet. Insbesondere Lizenzverträge über urheberrechtlich geschützte Werke 6 gestalten sich häufig als Unterlizenzverträge, bei denen Dritte entsprechende Nutzungsrechte nicht direkt vom Werkschöpfer, sondernvondazwischengeschaltetenanderweitigberechtigten ableiten. 7 In der weiteren Abhandlung soll in diesem Sinne auf eine Lizenzkette abgestellt werden, bei der der Urheber eines Werkes einem Anderem (im Folgenden Lizenzgeber) ein zur Weiterlizensierung berechtigendes Nutzungsrecht 8 (dem BGH folgend im Weiteren Tochterrecht) vertraglich (im Folgenden Hauptlizenzvertrag) einräumt und Letzterer hiervon einem Dritten (im Folgenden Sub-Lizenznehmer) gegenüber Gebrauch macht. Die in Bezug genommene Lizenzkette gestaltet sich folglich im Verhältnis Urheber, Lizenzgeber, Sub-Lizenznehmer. Das dem Sub-Lizenznehmer vom Lizenzgeber eingeräumte Nutzungsrecht soll im weiteren Verlauf dem BGH folgend als Enkelrecht bezeichnet werden. Problematisch gestalten sich derartige Lizenzketten in der Insolvenz eines Unternehmens wegen der mangelnden Bestandskraft von Verträgen über die Nutzung von Immaterialgüterrechten. 9 Immaterialgüterrechte stellen keine unbeweglichen Gegenstände i.s.d. 108 Abs. 1 InsO dar. 10 Deshalb findet die Regelung des 108 Abs. 1 InsO auf Verträge über Immaterialgüterrechte nach herrschendem Verständnis 11 keine Anwendung. Lizenzverträge bestehen daher nicht nach Maßgabedes 108Abs.1InsOmitWirkungfürdieInsolvenzmasse fort. Vielmehr ist hinsichtlich des Schicksals des Lizenzvertrages in der Insolvenz eines Vertragspartners nach überwiegender Ansicht 12 auf die allgemeine Regelung des 103 Abs. 1 InsO zurück zu greifen. Lizenzverträge sind nach h.m. 13 als Dauerschuldverhältnisse zu betrachten und bei Insolvenzeröffnung regelmäßig nicht von zumindest einer Partei vollständig erfüllti.s.d. 103Abs.1InsO. 14 Folge der Anwendbarkeit des 103 Abs. 1 InsO auf Lizenzverträge ist, dass dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der weiteren Erfüllung des Lizenzver- * Dr. Michael Malitz und Dr. Nina Coumont sind Rechtsanwälte in Düsseldorf. 1 HK-InsO/Marotzke, 5.Aufl.2008, 108a InsO (RegE). 2 Vgl. zu den Einzelheiten Heim NZI 2008, 338ff. 3 BT-Drucks. 16/7416, S.1. 4 BGH, Urt. v , I ZR 153/06 (Reifen Progressiv), BGHZ 180, 344 = GRUR 2009, 946ff. 5 Gemäß 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber gemäß 31 Abs.2 UrhG, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber gemäß 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. 6 Lizenzen bzw. Nutzungsrechte können auch an anderen immateriellen Gütern, also z.b. an gewerblichen Schutzrechten wie z.b. Patent-, Markenoder Gebrauchsmusterrechten bestehen, siehe hierzu Pahlow WM 2008, 2041 (2041). 7 Vgl.auchScholz GRUR 2009, 1107 (1107). 8 Z.B. an einem Computerprogramm bzw. an Software. 9 Siehe hierzu umfassend: McGuire GRUR 2009, 13 (13). Des Weiteren: Pahlow WM 2008, 2041ff.; Fezer WRP 2004, 793ff.; Adolphsen DZWIR 2003, 228 ff.; Grützmacher CR 2004, 814 f.; Plath CR 2005, 613 ff.; Wallner NZI 2002, 70ff. 10 Siehe nur McGuire GRUR 2009, 13 (14). 11 Siehe nur BGH, Urt. v , IX ZR 162/04, NJW 2006, 915 (916) m.w.n.; Berger GRUR 2004, 20 (20); McGuire GRUR 2009, 13 (14 ff.) m.w.n. Im Übrigen finden sich umfangreiche Nachweise bei: Wiedemann, Lizenzen und Lizenzverträge in der Insolvenz, 2006, S.354 Fn.2. Nach anderer Ansicht hingegen soll 108 InsO auf den Lizenzvertrag analog anzuwenden sein, so insbesondere Fezer WRP2004,793 (799ff.); sieheauchkoehler/ Ludwig WRP 2006, 1342 (1344f.). 12 Siehe hierzu nur: Wiedemann (Fn.11), S.354 m.w.n.; sowie McGuire GRUR 2009, 13 (15, 17). 13 Vgl. BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (948); Wiedemann (Fn.11), S.354 Rn.1123; Scholz GRUR 2009, 1107 (1110). 14 Vgl. McGuire GRUR 2009, 13 (17). InsVZ

2 LizenzketteninderInsolvenzdesUrhebers trages gegenüber dem Vertragspartner des Insolvenzschuldners ein Wahlrecht zusteht. Lizenzverträge sind damit nicht insolvenzfest. 15 III. Konsequenzen für den Sub-Lizenznehmer Mit Blick auf die hier zugrunde gelegte Lizenzkette ist insoweit fraglich, welche Konsequenzen es für das Enkelrecht nach sich zieht, wenn der Urheber in Insolvenz gerät und der über dessen Vermögen bestellte Insolvenzverwalter nunmehr gegenüber dem Lizenzgeber gemäß 103 Abs. 2 Satz 1 InsO die Nichterfüllung des Hauptlizenzvertrages wählt. Im Kern geht es damit um das Problem, ob bei der Nichterfüllungswahl im Verhältnis der Hauptlizenzvertragsparteien das von dem Tochterrecht abgeleitete Enkelrecht weiter fortbesteht, oder aber ob es das Schicksal des Tochterrechts teilt. 16 Die Beantwortung dieser Frage ist von weitreichender Konsequenz für den Sub-Lizenznehmer. Im ersteren Fall wäre der Sub-Lizenznehmer weiterhin zu einer rechtmäßigen Nutzung des Enkelrechts berechtigt. Im letzteren Fall indes wäre bei fortwährender Nutzung des Enkelrechts durch den Sub- Lizenznehmer von einer unberechtigten Nutzung auszugehen. Dann ist er Ansprüchen des Urhebers wegen Urheberrechtsverletzung ausgesetzt. Unterließe er hingegen die weitere Nutzung, wären die im Vertrauen auf den Bestand des Nutzungsrechts getätigten Aufwendungen verloren. IV. Zum Fortbestand von Enkelrechten nach Erlöschen des Tochterrechts im Allgemeinen DiesoebengeschilderteFragedes»Ob«derVerknüpfungvon Tochter- und Enkelrecht ist keine ausschließlich insolvenzrechtliche Problematik. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein generelles Problem, welches immer dann zum Vorschein tritt, wenn im Rahmen von Lizenzketten der Hauptlizenzvertrag eine»störung«erleidet und aufgrund dessen der Lizenzgeber keine Nutzungsrechte mehr aus dem Tochterrecht ableiten kann. 17 Diese Situation kann etwa auch durch Rückruf oder Kündigung des Hauptlizenzvertrages eintreten. 18 Auch in diesen Fällen stellt sich die Frage nach dem Fortbestand des Enkelrechts. Die mithin generelle Frage, ob das Enkelrecht das Schicksal des Tochterrechts automatisch teilt, ist seit Langem umstritten. 1. Anbindung des Bestandes des Enkelrechts an den Bestand des Tochterrechts Nach der bis zum Urteil des BGH als herrschend betrachteten Ansicht 19 ist davon auszugehen, dass das Enkelrecht vom Bestand des Tochterrechts abhängig ist und demzufolge nach dessen Wegfall nicht fortbesteht. Könne der Lizenzgeber gegenüber dem Urheber keine Rechte mehr aus dem Tochterrecht herleiten, solle dies auch dem Sub-Lizenznehmer auf Grund seines Enkelrechts nicht mehr möglich sein. Insoweit teile das Enkelrecht das Schicksal des Tochterrechts. Diese Ansicht beruft sich zunächst darauf, dass der Abstraktionsgrundsatz im Urhebervertragsrecht keine Anwendung finde. 20 a) 9 VerlG Insoweit wird zunächst auf 9 VerlG Bezug genommen. Gemäß 9 Abs. 1 VerlG entsteht das Verlagsrecht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. 9 VerlG schließt mithin für das Verlagsrecht den Abstraktionsgrundsatz aus und 84 bestimmt eine kausale Bindung des gegenständlichen Verlagsrechts an die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Verlagsvertrages. Dieser aus 9 Abs. 1 VerlG folgende Grundsatz sei auf das gesamte Urhebervertragsrecht anzuwenden. Ausschlaggebend hierfür sei insbesondere der Zweckbindungsgedanke, der das gesamte Urheberrecht beherrsche und insbesondere in 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck komme. Aus vorgenannter Vorschriftleitesichab,dassderUrhebernurindemUmfang Recht übertrage, wie es für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Dem wiederum wird der im Urheberrecht allgemein anerkannte Rechtsgedanke entnommen,»dass die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes oder seiner sonstigen Leistung beteiligt wird.«21 Das OLG Hamburg 22 führt weiter aus, dass diesem Zweckbindungsgedanken nur durch eine kausale Bindung der rechtsübertragenden Verfügung an das Verpflichtungsgeschäft angemessen Rechnung getragen werden könne. Die Verfügung sei im Urheberrecht enger mit dem Verpflichtungsvertrag verknüpft und erlange erst durch diesen ihre Konturen. Sie sei abweichend vom Sachenrecht nicht durch einen festgelegten Kreis dinglicher Rechte auf vorbestimmte Rechtsfiguren charakterisiert. Daraus rechtfertigt diese Ansicht im Ergebnis die Schlussfolgerung, dass das Tochterrecht erlösche und an den Urheber zurückfalle, wenn der zwischen Urheber und Lizenzgeber geschlossene Vertrag wegfalle. Das gelte dann auch für das Enkelrecht. Hier sei die zum Schutz des Urhebers zu beachtende Zweckbindung durchgreifend, aus der ein sonst isoliert fortbestehendes Sub-Recht nicht gleichsam»ausbrechen«dürfe. 23 Dem Zweiterwerber sei kein Mehr an Rechten eingeräumt als dem Ersterwerber. Er leite seine Rechtsstellung allein aus einem Rechtsgeschäft mit dem Ersterwerber ab. Dieser Auffassung stehe im Übrigen 34 UrhG nicht entgegen, weil aus diesem letztlich ebenfalls zu ersehen sei, dass sich das Urhebervertragsrecht in erster Linie am Schutz des Urhebers orientiere. Auch deshalb müssten daher die Nutzungsrechte des Sub-Lizenznehmers bei Beendigung des Hauptlizenzvertrags an ihn zurückfallen. 15 Vgl. McGuire GRUR 2009, 13 (17);Wiedemann (Fn.11), S.354 Rn Siehe auch Reber ZUM 2009, 855 (855). 17 Vgl. im Hinblick auf die Vergleichbarkeit auch Reber ZUM 2009, 855 (855). 18 Siehe auch Reber ZUM 2009, 855 (855). 19 Siehe OLG Hamburg, Urt. v , 3 U 57/99, GRUR 2002, 335ff.; LG Hamburg, Urt. v , 308 O 229/98, ZUM 1999, 858 ff.; Dreier/Schulze/Schulze, Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, 33 Rn. 10; Schricker/ Schricker, Urheberrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2006, 35 Rn. 11; Fromm/ Nordemann/Nordemann, Urheberrecht, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, zum Verlagsgesetz und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 10.Aufl. 2008, 31 Rn.34; Wente/Härtle GRUR 1997, 96ff. Zur bisherigen Mindermeinung siehe Schwarz/Klinger GRUR 1998, 103 (110). 20 OLG Hamburg, Urt. v , 3 U 57/99, GRUR 2002, 335 (336) m.w.n., auch zum Folgenden. 21 Siehe auch BGH, GRUR 1976, OLG Hamburg, Urt. v , 3 U 57/99, GRUR 2002, 335 (336), auch zum Folgenden. 23 OLG Hamburg, Urt. v , 3 U 57/99, GRUR 2002, 335 (336), auch zum Folgenden. InsVZ

3 b) Schwächung der Rechte des Urhebers Außerdem wird als Argument für diese Ansicht angebracht, dass ein Fortbestehen abgeleiteter Nutzungsrechte die Rechte des Urhebers gegenüber den Rechten des Nutzungsberechtigten wesentlich einschränken würde. 24 So müsste es der Urheber bei Erlöschen des Tochterrechts eventuell hinnehmen, dass der Sub-Lizenznehmer sein Werk weiter nutzt und sein Lizenzgeber hierfür womöglich Lizenzgebühren erhält. 25 Der Urheber könne sich dann nur insoweit behelfen, als er den Lizenzgeber auf Beendigung des Lizenzvertrags mit dem Sub- Lizenznehmer, auf Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag oder aufschadensersatz in Anspruch nimmt. Dies werde aber den Interessen des Urhebers nicht gerecht, weil er nämlich selbst ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran haben könnte, mit dem Sub-Lizenznehmer einen eigenen Lizenzvertrag zu schließen. 26 Ferner sei der Urheber bei Fortbestand des Enkelrechts trotz Erlöschen des Tochterrechts einem Dritten gegenüber nur in der Lage, ein mit dem einfachen Nutzungsrecht belastetes ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen. 27 c) Vergabe von Rechten nur nach Besitzlage bzw. kein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten Die bis zum Urteil des BGH 28 als herrschend betrachtete Ansicht berief sich zur Begründung des Gleichlaufs von Tochter- und Enkelrecht zudem auf den Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben könne, als er selbst besitze, und den Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gebe. 29 Daraus folgert sie, dass mit der Berechtigung des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts auch die Berechtigung des Inhabers des abgeleiteten Nutzungsrechts ende. Das Enkelrecht sei nur eine Teilbefugnis aus dem Tochterrecht und erlösche daher gemeinsam mit diesem. Ein Vertrauensschutz des Erwerbers des Enkelrechts an ein Fortbestehen des Tochterrechts werde nicht gewährleistet Fortbestand des Enkelrechts nach BGH»Reifen Progressiv«31 Diese Bewertung hat der I.Zivilsenat des BGH nunmehr für den Fall einer Lizenzkette nicht übernommen, in der das Tochterrecht wegen des Rückrufs des Urhebers gegenüber dem Lizenzgeber aufgrund einer Nichtausübung gemäß 41 Abs. 1 UrhG 32 erloschen war. Die Nichtausübung des Nutzungsrechts beruhte auf der materiellen Insolvenz des Nutzungsberechtigten, wobei die veröffentlichten Gründe offen lassen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der BGH stellt mit dem amtlichen Leitsatz fest, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, nicht untergeht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung ( 41 UrhG) erlischt. In diesem Fall wirkt das Enkelrecht trotz Wegfalls des Tochterrechts fort. Ausschlaggebend sind folgende zutreffende Erwägungen 33 : a) Kein Ausschluss des Abstraktionsprinzips und Rechtsnatur der Nutzungsrechte Grundlage des von dem Tochterrecht abgeleiteten Enkelrechts ist nicht der Hauptlizenzvertrag, sondern die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geschlossene Vereinbarung. Das Erlöschen des ersten Verpflichtungsgeschäfts wirkt sich auf diese weitere Vereinbarung grundsätzlich nicht aus. Auch das Vorbringen der Gegenansicht, dass niemand mehr Rechte vergeben könne, als er selbst besitze, und der Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt, führt nicht dazu, dass mit der Berechtigung des Inhabers des Tochterrechts auch die Berechtigung des Inhabers des Enkelrechts endet. Erlischt das Tochterrecht, ist dessen Inhaber zwar nicht mehr berechtigt, Dritten weitere Nutzungsrechte einzuräumen. Ferner ist ein gutgläubiger Dritter nicht mehr im Stande, ein Nutzungsrecht von dem Lizenzgeber zu erwerben. Dies widerspricht jedoch nicht der Annahme,»dass der spätere Wegfall der Berechtigung des Verfügenden die Wirksamkeit seiner früheren Verfügungen unberührt lässt und die wirksam eingeräumten Enkelrechte rechtlich selbstständig und vom Fortbestand des Tochterrechts unabhängig sind«. Weiter begründet der I.Zivilsenat seine Entscheidung damit, dass die Regelung des 33 Satz 2 UrhG, demzufolge die ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, gleichfalls die Folgerung stützt, dass das Erlöschen des Tochterrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum automatischen Heimfall der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte führen muss. Darüber hinaus stehen auch der Dauerleistungscharakter der Nutzungsrechtsüberlassung und die mit dem Erlöschen des Tochterrechts weggefallene Rechtsmacht des Lizenzgebers, dem Sub-Lizenznehmer das Nutzungsrecht weiterhin zu vermitteln, dem Fortbestand des Enkelrechts nicht entgegen. Denn das»einfache Nutzungsrecht hat wie auch das ausschließliche Nutzungsrecht keinen schuldrechtlichen, sondern dinglichen Charakter«34. Das Enkelrecht muss dem Sub-Lizenznehmer vom Lizenzgeber deshalb nicht während der Dauer des Lizenzverhältnisses fortwährend in seinem Bestand vermitteln werden. Nach seiner Abspaltung vom Tochterrecht ist das Enkelrecht vielmehr von dessen Fortbestand unabhängig. 35 Der I. Zivilsenat bekräftigt damit die dingliche Rechtsnatur des Nutzungsrechts, weshalb mit dem Erlöschen des Tochterrechts und dessen Heimfall an den Urheber nicht eo ipso das 24 Dreyer/Kotthoff/Meckel/Kotthoff, Urheberrecht, 2. Aufl. 2008, 35 Rn. 8. Vgl. auch Schricker, Verlagsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2001, 28 VerlG Rn Siehe insoweit die Darstellung bei BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (947), auch zum Folgenden. 26 Vgl. Schricker (Fn.24), 28 VerlG Rn Siehe insoweit die Darstellung bei BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (947). 28 BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946ff. 29 Siehe insoweit die Darstellung bei BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (947), auch zum Folgenden. 30 Vgl. auch Schricker (Fn.24), 28 VerlG Rn BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946ff. 32 Nach 41 Abs.1 UrhG kann der Urheber, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden, das Nutzungsrecht zurückrufen. 33 Zum Folgenden: BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (948). 34 BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (948). Die dingliche Rechtsnatur von urheberrechtlichen Nutzungsrechten war bislang umstritten, siehe nur McGuire GRUR 2009, 13 (16). 35 BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (948). InsVZ

4 LizenzketteninderInsolvenzdesUrhebers Erlöschen des Enkelrechts und dessen Heimfall an den Urheber verbunden ist. b) Interessenabwägung Eine Interessenabwägung fordert nach der zutreffenden Bewertung des I. Zivilsenats kein davon abweichendes Ergebnis, da die schutzwürdigen Interessen des Urhebers nicht diejenigen des Sub-Lizenznehmers überwiegen. 36 Der I. Zivilsenat führt dazu aus, dass 41 UrhG dem ideellen Interesse des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes 37 und seinem materiellen Interesse an dessen Verwertung dient. 38 Dem steht der Fortbestand des Enkelrechts nach Erlöschen des Tochterrechts nicht entgegen, weil ein einfaches Nutzungsrecht dem Urheber diese Möglichkeiten nicht verwehrt. 39 Der Urheber kann sein Werk immer noch anderweitig nutzen, weshalb der Fortbestand des Enkelrechts nach Erlöschen des Tochterrechts eine Verwertung und ein Bekanntwerden seines Werkes nicht verhindert. Erlischt das Tochterrecht nach wirksamen Rückruf des Urhebers und bleibt das Enkelrecht bestehen, wird der Urheber nicht übermäßig in der Nutzung seines Rechts beeinträchtigt. Ihm steht es frei, aufgrund des Heimfalls des ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben.»da er der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt hat ( 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG), muss er es hinnehmen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist.«40 c) Fortbestand des Enkelrechts im Falle des 41 Abs.1 UrhG Damit ist der Streit um das Schicksal des Enkelrechts bei Wegfall des Tochterrechts für den Fall des Rückrufs gemäß 41 Abs. 1 UrhG zugunsten des Fortbestandes des Enkelrechtes höchstrichterlich entschieden. V. Übertragbarkeit auf die Lizenzkette im Insolvenzverfahren Die neuere Bewertung der Rechtsnatur der urheberrechtlichen Nutzungsrechte erlaubt die Schlussfolgerung, dass das Enkelrecht infolge der Nichterfüllungswahl des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Urhebers nicht zwangsläufig das Schicksal des Tochterrechts teilt. Der Nichteintritt nach 103 Abs.2 Satz 1 InsO hätte dann keine unmittelbare Auswirkung auf das Enkelrecht und dessen Fortbestand. Der Sub-Lizenznehmer könnte das Enkelrecht weiter nutzen. Die Interessenlage nach einem Nichteintritt des Insolvenzverwalters ist mit derjenigen nach einem Rückruf gemäß 41 UrhG vergleichbar. 41 Regelmäßig wird das Enkelrecht unabhängig von dem Tochterrecht eingeräumt. 42 Dann aber kann dessen späteres Schicksal auch nicht maßgeblich für das Enkelrecht sein. Für die Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und des Sub-Lizenznehmers andererseits ist es unerheblich, auf welchem Wege das Tochterrecht entfällt. Es ist kein Grund ersichtlich, der hier eine abweichende Behandlung rechtfertigte. 43 Kann der Sub-Lizenznehmer sein ihm vom Lizenzgeber eingeräumtes Recht aufgrund Heimfalls des Tochterrechts an den Urheber nicht bis zum vorgesehenen Zeitpunkt nutzen, 86 wird der Sub-Lizenznehmer hierdurch regelmäßig empfindlich getroffen. 44 Seine ihm im Vertrauen auf den beständigen Erwerb des Enkelrechts entstandenen Aufwendungen wird er häufig nicht ausgleichen können. Auf die Ursache für den Heimfall des Tochterrechts an den Urheber kann der Inhaber des Enkelrechts darüber hinaus regelmäßig weder Einfluss nehmen noch diese vorhersehen. Es ist deshalb nicht interessengerecht, wenn der Sub-Lizenznehmer aufgrund außerhalb seines Einflussbereichs liegender Umstände bei einem Heimfall des Tochterrechts automatisch auch sein Nutzungsrecht verliert. Gerade angesichts der mittlerweile üblichen langen Lizenzketten ist es einem Sub-Lizenznehmer unzumutbar, dass er das Risiko für die Beständigkeit aller Verpflichtungsgeschäfte auf allen Stufen trägt. 45 Überwiegende schutzwürdige Interessen des insolvenzbefangenen Urhebers oder seiner Gläubigergemeinschaft stehen dem nicht entgegen. Wenn der Urheber für die Zukunft verhindern möchte, dass bei einem Heimfall des Tochterrechts dieses nicht mit sonstigen Nutzungsrechten belastet ist, so kann er es selbst beeinflussen, im Wege vertraglicher Regelung mit dem Erwerber des Tochterrechts (Lizenzgeber) sicherzustellen, dass von diesem abgeleitete Nutzungsrechte den Bestand des heimfallenden Nutzungsrechts voraussetzen. 46 Verzichtet er hierauf, so nimmt er es in Kauf, dass das Tochterrecht bei einem Heimfall an ihn mit abgeleiteten Nutzungsrechten belastet ist. Zu beachten ist ferner, dass noch die Vorinstanz zu BGH»Reifen Progressiv«die überwiegende Meinung teilte, wonach urheberlizenzrechtlich das Abstraktionsprinzip grundsätzlich nichtgiltundbeieinemrechtsverlustinderpersondes Lizenzgebers die von ihm abgeleiteten Rechte eines Sub- Lizenznehmers wieder heimfallen, ohne dass es eines besonderen Verfügungsgeschäfts bedürfte. 47 BGH»Reifen Progressiv«lässt sich nunmehr die Andeutung 48 entnehmen, dass der 36 Siehe BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (948), auch zum Folgenden. 37 Vgl. Begr. d. RegE, BT-Drucks. IV/270, S Schricker/Schricker (Fn. 19), 41 Rn.4 m.w.n. 39 BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (948), auch zum Folgenden. 40 BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 948 (948). 41 Scholz GRUR 2009, 1107 (1110f.) schlägt allerdings vor, dass eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Hinblick auf den Fortbestand abgeleiteter Nutzungsrechte im Wege ergänzender Vertragsauslegung ( 133, 157 BGB) zu ermitteln sei. Auch bei einem Wegfall des Tochterrechts wegen Rückrufs gemäß 41 UrhG könne es seiner Ansicht nach»durchaus Konstellationen geben, in denen die Auslegung des Hauptlizenzvertrages ergibt, dass der erste Nutzungsberechtigte nur Unterlizenzen einräumen können soll, die mit dem Rückruf wegen Nichtausübung enden ( )«. Diesen Weg über die ergänzende Vertragsauslegung hat der BGH (Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 ff.) hinsichtlich der Frage des Fortbestandes der Nutzungsrechte indes gerade nicht gewählt, sondern vielmehr den oben beschriebenen Weg über eine Interessenabwägung beschritten. 42 Siehe auch Musiol FD-GewRS 2009, Siehe Reber ZUM 2009, 855 (857). 44 Siehe hierzu und zum Folgenden die Ausführungen bei BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (947). 45 Reber ZUM 2009, 855 (857), auch zum Folgenden. 46 Musiol FD-GewRS 2009, OLG Köln, Urt. v , 6 U 224/05, GRUR-RR 2007, 33f. 48 Vgl. BGH, Urt. v , I ZR 153/06, GRUR 2009, 946 (947):»Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des wirksamen Rückrufs eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach 41 UrhG teilt der Senat die ( ) Ansicht ( )«. InsVZ

5 I. Zivilsenat seine hiervon abweichende Bewertung konsequentüberdenrückrufnach 41UrhGhinausausdehnen wird und zu einem allgemeinen Grundsatz verfestigt. Dann aber wird selbst im ersten Glied der Lizenzkette eine Änderung eintreten, welche einen Teil des ruhenden Gesetzgebungsvorhabens zu 108a InsO antizipiert. Nach dem allgemeinen Verständnis des IX. Zivilsenats des BGH führt nämlich der Nichteintritt des Insolvenzverwalters nach 103 Abs. 2 Satz 1 InsO keineswegs zu einer Beendigung des schuldrechtlichen Vertrages. Vielmehr bewirkt der Nichteintritt für den Vertragsgegner des Insolvenzschuldners nur eine Durchsetzungssperre im Insolvenzverfahren. Besteht der Lizenzvertrag jedoch fort und muss der Urheber das Nutzungsrecht wegen seines dinglichen Charakters nicht fortwährend, sondern nur einmal bei Vertragsbeginn gewähren, so könnte der 1. Lizenznehmer in der Insolvenz des Urhebers trotz Nichteintritts bis zur Beendigung des Lizenzvertrages das Nutzungsrecht weiterhin in Anspruch nehmen. Ob der I. Zivilsenat diese Folgen bedacht hat, erscheint allerdings fraglich. Hier wäre ein (klarstellendes) Handeln des Gesetzgebers nach wie vor zu begrüßen. VI. Ergebnis Nach richtiger Auffassung bleibt das von dem Tochterrecht abgeleitete Enkelrecht des Sub-Lizenznehmers auch in der Insolvenz des Urhebers bestehen, wenn der Insolvenzverwalter den Nichteintritt in Bezug auf den Hauptlizenzvertrag gemäß 103 Abs.2 Satz 1 InsO erklärt hat. BGH»Reifen Progressiv«ist demnach ein wichtiger erster Schritt zur Insolvenzfestigkeit von Enkelrechten in der Insolvenz des Urhebers im Rahmen sogenannter Lizenzketten. Die bis dahin ungeklärte Problematik bei Lizenzketten hatte bereits der Bundesrat in der Debatte um die Einführung eines 108a InsO aufgegriffen und als wesentlichen Mangel des Regierungsentwurfs bezeichnet. Der Regierungsentwurf erfasst allein die Insolvenz des Lizenzgebers und klammert die Insolvenz des Lizenznehmers aus. Dies stieß im Bundesrat auf Widerspruch, weil die Beschränkung der Neuregelung auf die Insolvenz des Lizenzgebers die vertragliche Komplexität der Einräumung von Nutzungsrechten nicht hinreichend erfasse. 49 Der Bundesrat sah Klärungsbedarf, weil der Regierungsentwurf die Insolvenzfestigkeit des Lizenzvertrages nur in einem bestimmten Ausschnitt der Lizenzbeziehungen, nämlich im Verhältnis eines insolventen Lizenzgebers zu seinem Lizenznehmer, anordnet. 50 Diese Klärung könnte BGH»Reifen Progressiv«nunmehr bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts im Sinne der Insolvenzfestigkeit der Enkelrechte eingeleitet haben. Ein wesentlicher Teil der um 108a InsO (RegE) geführten Diskussion wäre damit obsolet. 49 BR-Drucks. 600/07, S BR-Drucks. 600/07, S.4. InsVZ

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