Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht

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1 Vorlesung 10: Sozialversicherung im Arbeitsrecht Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Zielsetzungen der Vorlesung Aufzeigen von Begriff, Zweck, Bedeutung und Finanzierung der Sozialversicherung Hinweisen auf die Geschichte und die Entwicklung der Sozialversicherung in der Schweiz Überblick verschaffen über die drei Säulen und die 10 Bundesgesetze der Sozialversicherung Klarstellung der wesentlichen Leistungen im Sozialversicherungsrecht Repetition anhand von Fällen aus dem Lehrbuch Folie 2 1

2 Gliederung der Vorlesung 1. Begriff, Zweck, Merkmale und Finanzierung der Sozialversicherung in der Schweiz 2. Geschichte der Sozialversicherung 3. 3-Säulen-Konzept der Sozialversicherung 4. Die 10 Bundesgesetze der Sozialversicherung 5. Leistungen der Sozialversicherung 6. Repetitionsfragen anhand von Fällen Folie 3 Ergänzende Literatur zu Vorlesungen Fakultative Zusatzliteratur: - Ueli Kieser, Sozialversicherungsrecht in a nutshell, 4. Aufl., Dike Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Dike 2017 Folie 4 2

3 Begriff der Sozialversicherung Nur indirekte Definition aus Art , BV Die Sozialversicherung ist in der Schweiz die wichtigste Institution der sozialen Sicherung. Sie ist zur Hauptsache eine obligatorische Versicherung für die Bereiche: - Lohneinkommen im Alter (AHV und BVG) - Lohneinkommen bei Invalidität (IV) - Lohneinkommen bei Arbeitslosigkeit (ALV) - Lohneinkommen bei Unfall (UVG) Es gibt keinen einheitlichen und allg. anerkannten Begriff der Sozialversicherung (auch nicht im ATSG SR 830.1) Achtung: Begriffe und Feststellungen im Sozialversicherungsrecht sind oftmals nicht deckungsgleich mit anderen Rechtsgebieten (z.b. Steuer- und Arbeitsrecht) Sozialhilfe ist keine Sozialversicherung! Folie 5 Zweck der Sozialversicherung im Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Sozialversicherung haben beide als Ziel den Sozialschutz Sozialversicherung knüpft meist am Bestand eines Arbeitsverhältnisses an Sozialversicherung beeinflusst das Arbeitsrecht mit bestimmten Rechten und Pflichten Sozialversicherung bezweckt typischerweise Schutz vor Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit Sozialversicherung soll auch bei der Finanzierung sozial bleiben, also Solidarität zwischen den Versicherten und obligatorische Versicherungspflicht Folie 6 3

4 Sozialversicherung in der Schweiz Engmaschiges Netz von Sozialversicherungen in der Schweiz Unterteilung in fünf Bereiche: - Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (Dreisäulensystem) - Kranken- und Unfallversicherung - Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft - Arbeitslosenversicherung - Familienzulagen Leistungen in Form von Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen oder Kostenübernahme bei Krankheit und Unfall Folie 7 Merkmale der Sozialversicherung staatliche Aufgabe mit verfassungsrechtlicher Grundlage aber ohne Exklusivitätszwang öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses, weshalb die Versicherungsträger i.d.r. mit Verfügungen handeln (Ausnahme Pensionskassen) Unterstellung unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit, deshalb letztinstanzlich Beschwerde an die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes in Luzern Versicherung der sozialen Risiken gemäss Konvention 102 der ILO vom 28. Juni 1952: - Krankheit - Arbeitslosigkeit - Unfall - Familienlasten - Invalidität - Tod des Ernährers -Alter Folie 8 4

5 Erwerbstätige und Nichterwerbstätige Folie 9 In der Sozialversicherung wird meist zwischen Erwerbstätigten und Nichterwerbstätigen unterschieden. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich: vorzeitig Pensionierte, IV- oder Krankentaggeldbezüger Teilzeitbeschäftigte und Studierende ausgesteuerte Arbeitslose, Geschiedene und Verwitwete Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträgen jedoch weniger als CHF 480 pro Jahr betragen, gelten als Nichterwerbstätige. Personen, die das ordentliche Rentenalter (Mann 65, Frau 64) erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Finanzierung der Sozialversicherung (Teil 1) Da es sich auch bei der Sozialversicherung um eine klassische Versicherung handelt (anders als ein Spital im staatlichen Gesundheitswesen) werden Beiträge bei den Versicherten erhoben Leistungen richten sich auch bei der Sozialversicherung im Grundsatz nach den geleisteten Beiträgen Solidarität unter den Versicherten, also Minimal- und Maximalrenten unabhängig von erbrachten Leistungen Zusätzlich Querfinanzierung durch Steuern Militärversicherung ist trotz des Namens keine klassische Sozialversicherung, da von den AdA's keine Beiträge erhoben werden; Leistung werden direkt aus dem Bundeshaushalt beglichen Folie 10 5

6 Finanzierung der Sozialversicherung ' ' ' ' Folie 11 Finanzierung der Sozialversicherung Beitragssätze für Selbständigerwerbende AHV/IV/EO-Beitrag max. 9,65% - bei Einkommen unter CHF 56'400 vermindert sich der Beitragssatz (siehe Merkblatt) - bei Einkommen unter CHF 9'400 gilt der Mindestbeitragssatz von CHF Beitragssätze für Nichterwerbstätige Grundlage ist Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen (siehe Merkblatt) AHV/IV/EO-Mindestbeitrag CHF Folie 12 6

7 Merkblätter der AHV / IV mit mehr Details Folie 13 Gliederung der Vorlesung 1. Begriff, Zweck, Merkmale und Finanzierung der Sozialversicherung in der Schweiz 2. Geschichte der Sozialversicherung 3. 3-Säulen-Konzept der Sozialversicherung 4. Die 10 Bundesgesetze der Sozialversicherung 5. Leistungen der Sozialversicherung 6. Repetitionsfragen anhand von Fällen Folie 14 7

8 Geschichte der Sozialversicherung (Überblick) Mobiliar- Versicherung BVG Allfinanz Bancaassurance Gebäudeversicherung Unfall-, Fabrikhaftpflicht-Versicherung Transport- Versicherung Phase 1: ( ) Gebäudeversicherung Phase 2: ( ) Unfall- Fabrikhaft-, Transport, Leben Phase 3: ( ) Motorfahrzeuge, Privathaft Phase 4: (1960 ff) Komplementarität Personenversicherung Phase 5: ( ) Trend zum Allbranchenversicherer Phase 6: ( ) Allfinanz, Bancassurance Phase 7: (2003 ff) Rückbesinnung auf Kerngeschäft Unfallversicherung KUVG UVG Motorfahrzeug- Versicherung Privathaftpflicht- Versicherung Trend zum Allbranchen- Versicherer Wachstum durch Akquisition, auch Ausland AHV IV Deregulierung Liberalisierung Krankenversicherung Reregulierung Konzentration liberaler Markt Privatversicherung: Kartell Weitgehend Liberalisiert Folie 15 Geschichte der Sozialversicherung (1. Teil) Reichskanzler Otto von Bismarck begründet Prinzip der staatlichen Sozialversicherung in Deutschland (keine private Versicherungsspekulationen mit Armen!) Deutschland hatte erste staatliche Krankenversicherung (1883), erste staatliche Unfallversicherung (1884) und erste staatliche Invaliditäts- und Altersversicherung (1889) Schweiz wurde von der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung stark beeinflusst 1890 Ergänzung der schweiz. BV mit Kompetenzartikel betr. Kranken- und Unfallversicherung (Minimalvariante) 1901 Einführung der Militärversicherung, nachdem obl. Kranken- und Unfallversicherung scheiterte 1911 Einführung einer umfassenden Kranken- und Unfallversicherung (Betriebs- und Nichtbetriebsunfall) Folie 16 8

9 Geschichte der Sozialversicherung (2. Teil) 1918 Generalstreik u.a. mit Forderung nach allg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1925 Ergänzung der schweiz. BV mit Kompetenzartikel betr. AHV (Invalidenversicherung als zweite Phase) 1931 Ablehnung des ersten AHV-Vorschlages 1948 Inkrafttreten des ersten AHV-Gesetzes 1959 Einführung der Invalidenversicherung 1972 Ergänzung der schweiz. BV mit Obligatorium der beruflichen Vorsorge (3-Säulen-Konzept / 1985 BVG) 1976 Ergänzung der schweiz. BV mit oblig. Arbeitslosenversicherung (1982 AVIG) 2000 BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 2008 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) Folie 17 Geschichte der Sozialversicherung (3. Teil) Am 24. September 2017 werden beiden Vorlagen der Reform Altersvorsorge 2020 abgelehnt; die Finanzierung der Sozialversicherung ist problematisch: Folie 18 9

10 Gliederung der Vorlesung 1. Begriff, Zweck, Merkmale und Finanzierung der Sozialversicherung in der Schweiz 2. Geschichte der Sozialversicherung 3. 3-Säulen-Konzept der Sozialversicherung 4. Die 10 Bundesgesetze der Sozialversicherung 5. Leistungen der Sozialversicherung 6. Repetitionsfragen anhand von Fällen Folie 19 Art. 111 BV als Basis des 3-Säulen-Prinzips Art. 111 BV Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. 2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können. Folie 20 10

11 Das Schweizerische 3-Säulen-Konzept Sozialversicherung 1. Säule 2. Säule 3. Säule Sicherung der Existenz Staatliche Vorsorge AHV/IV EL Sicherung gewohnte Lebenshaltung Berufliche Vorsorge obl. BVG überobl. BVG Basis Bundesverfassung Zusätzliche individuelle Ergänzung Selbst- Vorsorge geb. Vorsorge freie Vorsorge Folie 21 Die übrigen Sozialversicherungen wie ALV, UV, usw. werden dem 3-Säulen-Konzept nicht zugeordnet Gliederung der Vorlesung 1. Begriff, Zweck, Merkmale und Finanzierung der Sozialversicherung in der Schweiz 2. Geschichte der Sozialversicherung 3. 3-Säulen-Konzept der Sozialversicherung 4. Die 10 Bundesgesetze der Sozialversicherung 5. Leistungen der Sozialversicherung 6. Repetitionsfragen anhand von Fällen Folie 22 11

12 10 Bundesgesetze zur Sozialversicherung Folie AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung (Gesetz: AHVG) 2. IV Invalidenversicherung (Gesetz: IVG) soll Existenzgrundbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod decken (Altersrente, Witwen- und Waisenrente) Beitragspflicht besteht für alle Erwerbstätigen (sowohl Unselbständigerwerbende als auch Selbständigerwerbende) Prinzip: Umlageverfahren ohne Kapitalanlage Erste Säule bezweckt (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben von Personen, die durch Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind; Berentung erfolgt erst, wenn dies nicht möglich ist obligatorischer Beitrag, erfolgt zusammen mit der AHV 3. EL wer bedürftig ist (z.b. wenn Renten nicht Ergänzungsleistungen ausreichen), hat Rechtsanspruch auf (Gesetz: ELG) Ergänzungsleistungen (zusätzliche Rente) Durchführung: Kantone (Subventionen vom Bund) 10 Bundesgesetze zur Sozialversicherung 4. UV Unfallversicherung (Gesetz: UVG) Arbeitnehmer sind oblig. gegen gesundheitliche, wirtschaftl. und immaterielle Folgen versichert Finanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber Prämien für Nichtbetriebsunfälle (NBU) können den Arbeitnehmern belastet werden 5. KV Krankenversicherung (Gesetz: KVG) Schutz bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Finanzierung durch Prämien und Bundesgelder obligatorisch seit Zahlreiche zusätzliche Privatversicherungen 6. MV Militärversicherung (Gesetz: MVG) Versicherung gegen Unfall und Krankheit bei Militär- oder Zivildienst (auch Jugend- und Sportkurse) keine Beitragspflicht, Finanzierung aus Bundesbudget Folie 24 12

13 10 Bundesgesetze zur Sozialversicherung 7. EO Erwerbsersatzordnung (Gesetz: EOG) ersetzt Teil des Verdienstausfalls von Personen, die Militär- oder Zivildienst leisten deckt Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Mutterschaftsversicherung Beiträge leisten alle, die AHV/IV-Beiträge entrichten 8. ALV Arbeitslosenversicherung (Gesetz: AVIG) Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und Insolvenz des Arbeitgebers Beitragspflicht für alle Unselbständigerwerbende (Selbständigerwerbende ausgeschlossen) Anspruchsberechtigung erst nach gewisser Mindestbeitragszeit oder aus gesetzl. Gründen) Folie Bundesgesetze zur Sozialversicherung 9. BVG Berufliche Vorsorge (Gesetz: BVG) soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen ab bestimmten Einkommen für Unselbständigerwerbende begrenzt obligatorisch (sog. koordinierter Lohn), für Selbständige freiwillig BVG-Renten ergänzen Leistungen der AHV Risiken Tod und Invalidität sind versichert, gleichzeitiger Aufbau einer Altersvorsorge Alterskapitalien werden real gespart und verzinst (Akkumulationsprinzip/Kapitaldeckungsverfahren) Abwicklung über öff. und priv. Pensionskassen Zweite Säule Folie Familienzulagen Kinder- und Ausbildungszulagen (Gesetz: FamZG) Inkrafttreten am Bundesrechtliche Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen (Kantone können erhöhen) Finanzierung durch Arbeitgeber (ausser in der Landwirtschaft) 13

14 Gliederung der Vorlesung 1. Begriff, Zweck, Merkmale und Finanzierung der Sozialversicherung in der Schweiz 2. Geschichte der Sozialversicherung 3. 3-Säulen-Konzept der Sozialversicherung 4. Die 10 Bundesgesetze der Sozialversicherung 5. Leistungen der Sozialversicherung 6. Repetitionsfragen anhand von Fällen Folie 27 Leistungen der AHV AHV-Rente bei voller Beitragsdauer Anspruch auf AHV-Rente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und ihr mind. während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Max. 44 Jahre möglich ( Altersjahr) Jede Jahreslücke führt zu 1/44 Reduktion! Mindestrente pro Monat ab CHF 1'175 Maximalrente pro Monat ab CHF 2'350 Max. Ehepaarrente ist 150% der Maximalrente, also CHF 3'525 Folie 28 14

15 Leistungen der IV Anspruch auf eine volle IV-Rente haben Personen, deren permanente Arbeitsunfähigkeit mehr als 70% beträgt; die Rente beläuft sich auf: minimal CHF 1'175 pro Monat maximal CHF 2'350 pro Monat 40% Arbeitsunfähigkeit führt zu 1/4 IV-Rente 50% Arbeitsunfähigkeit führt zu 1/2 IV-Rente 60% Arbeitsunfähigkeit führt zu 3/4 IV-Rente 70% Arbeitsunfähigkeit führt zu 1/1 IV-Rente Folie 29 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Eine jährliche Ergänzungsleistung wird gewährt, wenn ein/e AHV- oder IV-Rentner/in mit Wohnsitz in der Schweiz höhere anerkannte Ausgaben als das Einkommen hat Pro Jahr werden für Alleinstehende CHF 19'290 und für Ehepaare CHF 28'935 ausgerichtet 2017 bezogen 322'800 Personen Ergänzungsleistungen in Höhe von total CHF 4.9 Milliarden Keine Begrenzung der EL-Zusatzrente bei notwendigen Pflegeausgaben, so dass Kosten von Heim oder Spital voll gedeckt werden können Freiwilliger Vermögensverzicht wird kapitalisiert als Einkommen angerechnet, nicht aber luxuriöser Lebensstil; soll durch eine Revision des ELG geändert werden Folie 30 15

16 ORTAG Datenblatt als Übersichtshilfe Folie 31 Gliederung der Vorlesung 1. Begriff, Zweck, Merkmale und Finanzierung der Sozialversicherung in der Schweiz 2. Geschichte der Sozialversicherung 3. 3-Säulen-Konzept der Sozialversicherung 4. Die 10 Bundesgesetze der Sozialversicherung 5. Leistungen in der Sozialversicherung 6. Repetitionsfragen anhand von Fällen Folie 32 16

17 Fall 30: Kündigungen im Restaurant Sonne Sachverhalt Tabea Blatter nimmt eine unbefristete Stelle als Heimarbeiterin des Versandhauses Armando AG an. Auf der ersten Lohnabrechnung sind zu ihrem Erstaunen keinerlei Abzüge aufgeführt. Nun hat sie Angst, dass sie als Heimarbeiterin überhaupt keinen Sozialversicherungsschutz geniesst. Fragestellung Welche Risiken decken die Sozialversicherungen im Falle von Heimarbeit? Folie 33 Masterprüfung (aktualisiert) Sachverhalt Frida Fuchs stellt fest, dass auf ihrer Lohnabrechnung der grösste Abzug mit dem Vermerk 2/3-AHV-Beitrag versehen ist. Sie glaubt jedoch nicht, dass ihre Arbeitgeberin, die Printfix AG, die einkassierten Beiträge auch wirklich an die Ausgleichskasse abgeliefert hat und macht sich auf eine reduzierte Altersrente gefasst. Fragestellung Wer muss in der Schweiz in welchem prozentualen Umfang AHV-Beiträge leisten und besteht für Frida Fuchs tatsächlich die Gefahr einer verminderten AHV-Rente? Folie 34 17

18 Masterprüfung Sachverhalt Max Meier ist 22 Jahre alt und Werkstudent. Regelmässig arbeitet er mit einem kleinen Pensum teilzeitweise. Als er seine Lohnabrechnung nach einer Arbeitsrechtsvorlesung genauer studiert, muss er feststellen, dass vom Bruttolohn zwar zahlreiche Abzüge im Zusammenhang mit AHV, IV und EO gemacht wurden, nicht jedoch gemäss BVG. Fragestellung Welche Abzüge (mit Angabe der ungefähren prozentualen Höhe) sind im Hinblick auf das Drei-Säulen-Prinzip der Sozialversicherung gerechtfertigt und wird Max Meier bei seiner Pensionierung tatsächlich keine Leistungen von der Arbeitgeberin bzw. deren Pensionskasse erhalten? Folie 35 Masterprüfung Sachverhalt Günter Grübel wird neu in einer Grossbank angestellt. Obwohl seine berufliche Karriere erst am Anfang steht, macht er sich dennoch Gedanken zum Thema Altersvorsorge. Insbesondere interessiert ihn, welche Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben, damit dem Arbeitnehmer bei Pensionierung eine AHV-Rente ausgerichtet wird. Weiter fragt er sich, was wohl geschieht, wenn er zwar seinen Pflichten nachkommt, der Arbeitgeber jedoch nicht. Günter Grübel ist derart verunsichert, dass er beschliesst, sich bei Ihnen über diese Fragen zu informieren. Folie 36 18

19 Masterprüfung Fragestellung a) Welches sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die AHV? b) Was hat das Nichtbezahlen der Arbeitgeberbeiträge für einen Einfluss auf den Anspruch des Arbeitnehmers und was hat dies für Konsequenzen für den Arbeitgeber? Folie 37 19

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