Betr.: Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche

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2 Anhang I Mo bilien-leasing-erlaß Der Bundesminister der Finanzen Gesch.-Z.: IV B/2 - S /71 53 Bonn 1, 19. April 1971 Betr.: Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschafts güter Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der Länder vom 16. bis in Bonn (ESt 1/71) - Punkt 5 der Tagesordnung Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschafts güter wie folgt Stellung genommen: I. Allgemeines Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Januar 1970 (BStBl S. 264) zur steuerlichen Behandlung von sogenannten Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschafts güter Stellung genommen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, kann bei vor dem 24. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen aus Vereinfachungs gründen von dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers am Leasing-Gut und einer Vermietung oder Verpachtung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien in der Vergangenheit übereinstimmend eine derartige Zurechnung zugrunde gelegt haben und auch in Zukunft daran festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten Stichtag hinausreicht (vgl. Schreiben vom 21. Juli IV B/2 - S /70, IV All - S /70 - BStBl1970 I S. 913). Für die steuerliche Behandlung von nach dem 23. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgü- 229

3 ter sind die folgenden Grundsätze zu beachten. Dabei ist als betriebs gewöhnliche Nutzungsdauer der in den amtlichen AfA-Tabellen angegebene Zeitraum zugrundezulegen. 11. Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern Finanzierungs-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn a) der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit), und b) der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers deckt. 2. Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern sind im wesentlichen folgende Vertragstypen festzustellen: a) Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption Bei diesem Vertragstyp sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die Grundmietzeit aa) deckt sich mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, bb) ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes. Der Leasing-Nehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasing-Gegenstand zu erwerben oder den Leasing-Vertrag zu verlängern.

4 b) Leasing-Verträge mit Kaufoption Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, den Leasing Gegenstand zu erwerben. c) Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Leasing-Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, daß der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption zu behandeln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß der Leasing-Geber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb eines Zeitraumes von neun Zehnteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer Vielzahl von Fällen das Vertragsverhältnis auf Grund seines Kündigungsrechts beendet. d) Verträge über Spezial-Leasing Es handeln sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind. Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes Die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertrags gestaltung und deren tatsächlicher 231

5 Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Bei den unter II.2 genannten Grundvertragstypen gilt für die Zurechnung das Folgende: 1. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption Bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v.h. und höchstens 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt, b) dem Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.h. oder mehr als 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. 2. Leasing-Verträge mit Kaufoption Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v.h. und höchstens 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung, 232

6 b) dem Leasing-Nehmer, aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.h. oder mehr als 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder bb) wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 v.h. und höchstens 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung. Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechts während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes. Die Veranlagungen sind gegebenenfalls zu berichtigen. 3. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption Bei Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v.h. und höchstens 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und die Anschlußmiete so bemessen ist, daß sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen Absetzung für Abnutzung nach der amtlichen AfA Tabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt. b) dem Leasing-Nehmer, aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.h. oder mehr als 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt oder 233

7 bb) wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 v.h. und höchstens 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Anschlußmiete so bemessen ist, daß sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand nicht deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt. Wird die Höhe der Leasing-Raten für den Verlängerungszeitraum während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes. Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c Sätze 2 und 3 sind zu beachten. 4. Verträge über Spezial-Leasing Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf Optionsklauseln zuzurechnen. IV. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber 1. Beim Leasing-Geber Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Die Absetzung für Abnutzung ist nach der betriebs gewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Die Leasing-Raten sind Betriebseinnahmen. 2. Beim Leasing-Nehmer Die Leasing-Raten sind Betriebsausgaben. 234

8 V. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer 1. Beim Leasing-Nehmer Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungsoder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der Berechnung der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten sind (vgl. Schreiben vom 5. Mai IV B/2 - S /70 -). Dem Leasing-Nehmer steht die AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes zu. In Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Nehmers ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber zu passivieren. Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, daß sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist. 2. Beim Leasing-Geber Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der den Leasing-Raten zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch. 235

9 Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Auf teilung der Leasing-Raten und deren steuerlicher Behandlung gelten die Ausführungen unter VI. entsprechend. VI. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für Verträge mit Leasing-Nehmern, die ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich ermitteln. Das Schreiben ist zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I bestimmt. 236

10 Anhang II Teilamortisations-Erlaß Bundesministerium der Finanzen Bonn 1, den 22. Dezember 1975 Gesch.-Z.: IV B 2 - S /75 Betr.: Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Ge ber Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihrem Schreiben wie folgt Stellung: 1. Gemeinsames Merkmal der in Ihrem Schreiben dargestellten Vertragsmodelle ist, daß eine unkündbare Grundrnietzeit vereinbart wird, die mehr als 40 v.h., jedoch nicht mehr als 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in der Grundrnietzeit durch die Leasing-Raten nur zum Teil gedeckt werden. Da mithin Finanzierungs-Leasing im Sinne des BdF-Schreibens über die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter vom (BStBI I S. 264) nicht vorliegt, ist die Frage, wem der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist, nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. 2. Die Prüfung der Zurechnungsfrage hat folgendes ergeben: a) Vertragsmodell mit Andienungsrecht des Leasing-Gebers Jedoch ohne Optionsrecht des Leasing-Nehmers Bei diesem Vertragsmodell hat der Leasing-Geber ein Andienungsrecht. Danach ist der Leasing-Nehmer, sofern ein Verlängerungsvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen des Leasing-Gebers verpflichtet, den Leasing-Gegenstand zu einem Preis zu kaufen, der bereits bei Abschluß des Leasing-Vertrages fest vereinbart wird. Der Leasing-Nehmer hat kein Recht, den Leasing-Gegenstand zu erwerben. 237

11 Der Leasing-Nehmer trägt bei dieser Vertrags gestaltung das Risiko der Wertminderung, weil er auf Verlangen des Leasing Gebers den Leasing-Gegenstand auch dann zum vereinbarten Preis kaufen muß, wenn der Wiederbeschaffungspreis für ein gleichwertiges Wirtschafts gut geringer als der vereinbarte Preis ist. Der Leasing-Geber hat jedoch die Chance der Wertsteigerung, weil er sein Andienungsrecht nicht ausüben muß, sondern das Wirtschaftsgut zu einem über dem Andienungspreis liegenden Preis verkaufen kann, wenn ein über dem Andienungspreis liegender Preis am Markt erzielt werden kann. Der Leasing-Nehmer kann unter diesen Umständen nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes angesehen werden. b) Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses Nach Ablauf der Grundrnietzeit wird der Leasing-Gegenstand durch den Leasing-Geber veräußert. Ist der Veräußerungserlös niedriger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den in der Grundrnietzeit entrichteten Leasing-Raten (Restamortisation), so muß der Leasing-Nehmer eine Abschlußzahlung in Höhe der Differenz zwischen Restamortisation und Veräußerungserlös zahlen. Ist der Veräußerungserlös hingegen höher als die Restamortisation, so erhält der Leasing-Geber 25 v.h., der Leasing-Nehmer 75 v.h. des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses. Durch die Vereinbarung, daß der Leasing-Geber 25 v.h. des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält, wird bewirkt, daß der Leasing-Geber noch in einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Umfang an etwaigen Wertsteigerungen des Leasing-Gegenstandes beteiligt ist. Der Leasing-Gegenstand ist daher dem Leasing-Geber zuzurechnen. Eine ins Gewicht fallende Beteiligung des Leasing-Gebers an Wertsteigerungen des Leasing-Gegenstandes ist hingegen nicht mehr gegeben, wenn der Leasing-Geber weniger als 25 v.h. des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungser- 238

12 löses erhält. Der Leasing-Gegenstand ist in solchen Fällen dem Leasing-Nehmer zuzurechnen. c) Kündbarer Mietvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Schlußzahlung Der Leasing-Nehmer kann den Leasing-Vertrag frühestens nach Ablauf einer Grundrnietzeit, die 40 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, kündigen. Bei Kündigung ist eine Abschlußzahlung in Höhe der durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten. Auf die Abschlußzahlung werden 90 v.h. des vom Leasing-Geber erzielten Veräußerungserlöses angerechnet. Ist der anzurechnende Teil des Veräußerungserlöses zuzüglich der vom Leasing Nehmer bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten niedriger als die Gesamtkosten des Leasing-Gebers, so muß der Leasing-Nehmer in Höhe der Differenz eine Abschlußzahlung leisten. Ist jedoch der Veräußerungserlös höher als die Differenz zwischen Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten, so behält der Leasing Geber diesen Differenzbetrag in vollem Umfang. Bei diesem Vertragsmodell kommt eine während der Mietzeit eingetretene Wertsteigerung in vollem Umfang dem Leasing Geber zugute. Der Leasing-Geber ist daher nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing Gegenstandes. Die vorstehenden Ausführungen gelten nur grundsätzlich, d. h. nur insoweit, wie besondere Regelungen in Einzelverträgen nicht zu einer anderen Beurteilung zwingen. 239

13 Anhang III Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilienleasing) BMWF-Schreiben vom F/IV B 2 - S /72 DB 1972, S. 651 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschafts güter wie folgt Stellung genommen: I. Finanzierungs-Leasing-Verträge Allgemeines a) Mit Schreiben vom IV BI2 - S /71 - (DB 1971 S. 795) hat der BMWF unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom (BStBl 11 S. 264 = DB 1970 S. 424) zur steuerlichen Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschafts güter Stellung genommen. Die in Abschnitt 11 dieses Schreibens enthaltenen Ausführungen über den Begriff und die Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern gelten entsprechend für Finanzierungs-Leasing-Verträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter. b) Ebenso wie bei den Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter kann bei vor dem abgeschlossenen Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschafts güter zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung und aus Vereinfachungsgründen von dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers am Leasing-Gegenstand, einer Vermietung oder Verpachtung an den Leasing-Nehmer und von der bisherigen steuerlichen Behandlung ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien in der Vergangenheit übereinstimmend eine derartige Zurechnung zugrunde gelegt haben und auch in Zukunft daran

14 festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten Stichtag hinausreicht. c) Für die steuerlicher Zurechnung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen, die nach dem abgeschlossen wurden, gelten unter Berücksichtigung der in Abschnitt III des o. a. Schreibens vom aufgestellten Grundsätze und des BFH-Urteils vom 18.1l.l970 (BStBl S. 133, DB 1971, S. 411) über Mietkaufverträge bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern die in Nummer 2 aufgeführten Kriterien. d) Die Grundsätze für die Behandlung von unbeweglichen Wirtschafts gütern gelten nicht für Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind ( 50 Abs. 1 Satz 2 BewG a.f.). Die Zurechnung von Betriebsvorrichtungen, die Gegenstand eines Finanzierungs-Leasing Vertrages sind, ist vielmehr nach den Grundsätzen für die ertrag steuerliche Behandlung von beweglichen Wirtschaftsgütern zu beurteilen. Für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden sind die Anweisungen in dem übereinstimmenden Ländererlaß über die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen vom (BStBl 1960 II S. 93 = DB 1960 Beilage 5 zu Heft 19) maßgebend. 2. Steuerliche Zurechnung unbeweglicher Leasing-Gegenstände a) Die Zurechnung des unbeweglichen Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist. Die Zurechnungs-Kriterien sind dabei für Gebäude und Grund und Boden getrennt zu prüfen. b) Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption und Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Grund und Boden grund- 241

15 sätzlich dem Leasing-Geber zuzurechnen, bei Finanzierungs Leasing-Verträgen mit Kaufoption dagegen regelmäßig dem Leasing-Nehmer, wenn nach Buchstabe c auch das Gebäude dem Leasing-Nehmer zugerechnet wird. Für die Zurechnung des Grund und Bodens in Fällen des Spezial-Leasings ist entsprechend zu verfahren. c) Für die Zurechnung der Gebäude gilt im einzelnen das Folgende: aa) Ist die Grundmietzeit kürzer als 40 v.h. oder länger als 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes, so ist das Gebäude regelmäßig dem Leasing Nehmer zuzurechnen. Wird die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes nach 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG bemessen, so gilt als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ein Zeitraum von 50 Jahren. Hat der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber an dem Grundstück, das Gegenstand des Finanzierungs-Leasing-Vertrages ist, ein Erbbaurecht eingeräumt und ist der Erbbaurechtszeitraum kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes, so tritt bei Anwendung des vorstehenden Satzes an die Stelle der, betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes der kürzere Erbbaurechtszeitraum. bb) Beträgt die Grundmietzeit mindestens 40 v.h. und höchstens 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so gilt unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 des vorstehenden Doppelbuchstaben aa) folgendes: Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption ist das Gebäude regelmäßig dem Leasing-Geber zuzurechnen. Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kaufoption kann das Gebäude regelmäßig nur dann dem Leasing Geber zugerechnet werden, wenn der für den Fall der Ausübung des Optionsrechtes vorgesehene Gesamtkaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA ermittelte Buchwert des Gebäudes zuzüglich 242

16 des Buchwertes für den Grund und Boden oder der niedrigere gemeine Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung. Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechts während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes. Die Veranlagungen sind ggf. zu berichtigen. Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption kann das Gebäude regelmäßig nur dann dem Leasing-Geber zugerechnet werden, wenn die Anschlußmiete mehr als 75 v.h. des Mietentgeltes beträgt, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück üblicherweise gezahlt wird. Wird die Höhe der Leasing-Raten für den Verlängerungszeitraum während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes. Die Veranlagungen sind ggf. zu berichtigen. Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, daß der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Finanzierungs-Leasing Verträge mit Mietverlängerungsoption zu behandeln. d) Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist das Gebäude stets dem Leasing-Nehmer zuzurechnen. 11. Bilanzmäßige Darstellung 1. Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber a) Darstellung beim Leasing-Geber Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Die Leasing-Raten sind Betriebseinnahmen. 243

17 b) Darstellung beim Leasing-Nehmer Die Leasing-Raten sind grundsätzlich Betriebsausgaben. 2. Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer a) Bilanzierung beim Leasing-Nehmer Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der Berechnung der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten sind (vgl. Schreiben vom IV B/2 - S = DB 1970 S. 952). In Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Nehmers ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber zu passivieren. Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, daß sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der Leasing Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist. b) Bilanzierung beim Leasing-Geber Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der den Leasing-Raten zugrunde 244

18 gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch. Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Aufteilung der Leasing-Raten und deren steuerlicher Behandlung gelten die Ausführungen unter a) entsprechend. III. Andere Verträge Erfüllen Verträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter nicht die Merkmale, die als Voraussetzung für den Begriff des Finanzierungs-Leasings in Abschnitt II des Schreibens des BMWF vom aufgeführt sind, so ist nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere auch nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über Mietkaufverträge zu entscheiden, wem der Leasing- oder Mietgegenstand zuzurechnen ist (vgl. hierzu insbesondere BFH-Urteile vom BStBl 1957 III S. 445, DB 1957, S , BStBl 1964 III S. 44, DB 1964 S , BStBI 1967 III S. 63, DB 1969 S und BStBl1971 II S. 133, DB 1971 S. 411). 245

19 Anhang IV Teilamortisations-Leasing-Verträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter BMF-Schreiben vom IV B 2 - S /91, DB 1992,S. 112 Im BMF-Schreiben vom (BStBl I 1972 S. 188 = DB 1972 S. 651) wurde zur ertragsteuerlichen Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen. Dabei ist unter Finanzierungs-Leasing das Vollamortisations-Leasing verstanden worden. Zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschafts güter wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen. I. Begriff und Abgrenzung des Teilamortisations-Leasing-Vertrags bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern 1. Teilamortisations-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn 2 a) der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der er bei vertragsgemäßer Erfüllung von bei den Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (Grundrnietzeit), und 3 b) der Leasing-Nehmer mit den in der Grundrnietzeit zu entrichtenden Raten die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers nur zum Teil deckt Wegen der möglichen Vertragstypen wird auf Abschnitt II Ziffer 2 des Schreibens vom (BStBl I 1971 S. 264 = DB 1971 S. 795) hingewiesen. Die dortigen Ausführungen gelten beim Teilamortisations-Leasing von unbeweglichen Wirtschafts gütern entsprechend. 246

20 11. Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstands 5 1. Die Zurechnung des unbeweglichen Leasing-Gegenstands hängt von der Vertrags gestaltung und deren tatsächlicher Durchführung ab. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist. Dabei ist zwischen Gebäude sowie Grund und Boden zu unterscheiden. 2. Für die Zurechnung der Gebäude gilt im einzelnen folgendes: 6 a) Der Leasing-Gegenstand ist - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen - grundsätzlich dem Leasing-Geber zuzurechnen. b) Der Leasing-Gegenstand ist in den nachfolgenden Fällen ausnahmsweise dem Leasing-Nehmer zuzurechnen: 7 aa) Verträge über Spezial-Leasing Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf etwaige Optionsklauseln zuzurechnen. 8 bb) Verträge mit Kaufoption Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit mehr als 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder der vorgesehene Kaufpreis geringer ist als der Restbuchwert des Leasing-Gegenstands unter Berücksichtigung der AfA gemäß 7 Abs. 4 EStG nach Ablauf der Grundmietzeit. 9 Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer berechnet sich nach der Zeitspanne, für die AfA nach 7 Abs. 247

21 4 Satz 1 EStG vorzunehmen ist, in den Fällen des 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nach der tatsächlichen Nutzungsdauer. 10 cc) Verträge mit Mietverlängerungsoption Bei Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit mehr als 90 v.h. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands beträgt oder die Anschlußmiete nicht mindestens 75 v.h. des Mietentgelts beträgt, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück üblicherweise gezahlt wird. Wegen der Berechnung der betriebs gewöhnlichen Nutzungsdauer vgl. unter Tz dd) Verträge mit Kauf- oder Mietverlängerungsoption und besonderen Verpflichtungen Der Leasing-Gegenstand ist bei Verträgen mit Kaufoder Mietverlängerungsoption dem Leasing-Nehmer stets zuzurechnen, wenn ihm eine der nachfolgenden Verpflichtungen auferlegt wird: Der Leasing-Nehmer trägt die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen Untergangs des Leasing-Gegenstands. Die Leistungspflicht aus dem Mietvertrag mindert sich in diesen Fällen nicht. - Der Leasing-Nehmer ist bei ganzer oder teilweiser Zerstörung des Leasing-Gegenstands, die nicht von ihm zu vertreten ist, dennoch auf Verlangen des Leasing-Gebers zur Wiederherstellung bzw. zum Wiederaufbau auf seine Kosten verpflichtet, oder die Leistungspflicht aus dem Mietvertrag mindert sich trotz der Zerstörung nicht. - Für den Leasing-Nehmer mindert sich die Leistungspflicht auf dem Mietvertrag nicht, wenn die 248

22 Nutzung des Leasing-Gegenstands aufgrund eines nicht von ihm zu vertretenden Umstands langfristig ausgeschlossen ist Der Leasing-Nehmer hat dem Leasing-Geber die bisher nicht gedeckten Kosten ggf. auch einschließlich einer Pauschalgebühr zur Abgeltung von Verwaltungskosten zu erstatten, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt, die der Leasing-Nehmer nicht zu vertreten hat Der Leasing-Nehmer stellt den Leasing-Geber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese hinsichtlich des Leasing-Gegenstands gegenüber dem Leasing-Geber geltend machen, es sei denn, daß der Anspruch des Dritten von dem Leasing-Nehmer verursacht worden ist Der Leasing-Nehmer als Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem der Leasing-Geber als Erbbauberechtigter den Leasing-Gegenstand errichtet, ist aufgrund des Erbbaurechtsvertrags unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf der Grundrnietzeit zu erwerben Der Grund und Boden ist grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, dem nach den Ausführungen unter Tz. 6 bis 17 das Gebäude zugerechnet wird. III. Bilanzmäßige Darstellung 19 Die bilanzmäßige Darstellung erfolgt nach den Grundsätzen unter Abschnitt II des BMF-Schreibens vom (BStBl I 1972 S. 188 = DB 1972 S. 651). IV. Übergangs regelung 20 Soweit die vorstehend aufgeführten Grundsätze zu einer Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis für die Zurechnung des Leasing- 249

23 250 Gegenstands bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschafts güter führen, sind sie nur auf Leasing-Verträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.

24 Anhang V Vermögensteuerliehe und gewerbesteuerliehe Behandlung der Forfaitierung bei Leasing-Verträgen Erlaß des FM NW vom S V A 4; G VB 4 WP 1980, S. 231 Leasinggesellschaften, denen als Leasinggeber das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand zuzurechnen ist, sind dazu übergegangen, einzelne Forderungen gegen Leasingnehmer aus Leasingverträgen an einen Dritten (z.b. an eine Bank) gegen Zahlung eines Entgelts abzutreten (Forderungs verkauf). Der Leasinggeber ist weiter zur Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer verpflichtet. Die abgetretene Mietforderung steht dem Forderungskäufer zu. Die Leasinggesellschaft übernimmt keine Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers und verpflichtet sich nicht zu einem Rückkauf der Forderungen im Fall der Uneinbringlichkeit. Sie steht nur für den rechtlichen Bestand der Forderung und deren Freiheit von Einreden, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Verkaufs als auch für die Dauer des Leasingvertrages, ein. Die Bank hat aufgrund dieser Gewährleistungspflicht Regreßansprüche gegen den Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer wegen Nichterfüllung der Pflichten des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag diesem gegenüber die Mietzahlung verweigern kann. Wird der Leasingnehmer zahlungsunfähig und endet dadurch der Leasingvertrag vorzeitig, so wird der Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstandes unter Berücksichtigung der ausgefallenen Forderungen zwischen der Leasinggesellschaft und dem Kreditinstitut aufgeteilt. Die Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung, die dem Leasinggeber nach dem Forderungsverkauf verbleibt, ist als Schuldposten in der Vermögensaufstellung zu berücksichtigen. In der Steuerbilanz wird für den Geldeingang aufgrund des Forderungsverkaufs ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nach 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Mietvorauszahlung) angesetzt, der nach Abschnitt 34 VStR auch für die Vermögensbesteuerung übernommen werden kann. 251

25 Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals ist die Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs nicht nach 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG wieder hinzuzurechnen. Die in 8 Nr. 1 GewStG bezeichneten Voraussetzungen für die Annahme einer Dauerschuld sind bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Die Verpflichtung des Eigentümers einer Sache zur Nutzungsüberlassung dient nicht der Verstärkung seines Betriebskapitals. Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Forfaitierung von Leasing-Verträgen BMF-Schreiben vom IV B 2 - S /92 DB 1992, S. 608 Zu der Fragestellung, wie ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, der wegen der Forfaitierung künftiger Mietraten gebildet wurde, aufzulösen ist, wird nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: Werden die Forderungen auf künftige Mietraten forfaitiert, so bleibt der Leasing Geber weiterhin verpflichtet, den Leasinggegenstand dem Leasing-Nehmer zur Nutzung zu überlassen. Der Leasing-Geber hat durch die Forfaitierung bereits das Entgelt für die Nutzungsüberlassung von dritter Seite (z.b. von einer Bank) erhalten (Mietvorauszahlung). Er erzielt vor dem Bilanzstichtag Einnahmen, die einer bestimmten Zeit nach dem Bilanzstichtag (restliche Grundrnietzeit) zuzurechnen sind. Da die Leasingverpflichtung des Leasing-Gebers (Nutzungsüberlassung) während der Grundrnietzeit schuldrechtlich gesehen in den einzelnen Jahren grundsätzlich von gleicher Art und von gleichem Umfang ist, ist das vereinnahmte Entgelt für diesen Zeitraum linear auf die Grundrnietzeit zu verteilen. 252

26 Forfaitieruug von Forderungen aus Leasingverträgen BMF, Schreiben vom 9.l IV B 2 - S /95 I. Allgemeine Rechtsfolgen der Forfaitierung einer Forderung Der Abtretung der künftigen Forderungen aus Leasing-Verträgen liegt in schuldrechtlicher Hinsicht eine Forfaitierung zugrunde. Es handelt sich um einen Kaufvertrag zwischen einem Forderungsverkäufer (Forfaitist) und einer Bank oder einem Spezialinstitut als Forderungskäufer (Forfaiteur). Aufgrund der Forfaitierung gehen alle Rechte aus der Forderung, aber auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf den Forderungskäufer über. Der Forderungsverkäufer trägt bei einer Forfaitierung lediglich das Risiko des rechtlichen Bestands der Forderung. 11. Zurechnung des Leasing-Gegenstandes Die Forfaitierung der künftigen Forderungen auf Leasing-Raten beeinflußt die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes nicht. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn der künftige Anspruch auf den Erlös aus der Verwertung des Leasing-Gegenstands nach Ablauf der Grundrnietzeit forfaitiert wird Bilanzierung des Erlöses 1. Übernimmt der Leasing-Geber auch die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers oder verpflichtet er sich zum Rückkauf der Forderung im Falle der Uneinbringlichkeit, so ist dieser Vorgang als Darlehensgewährung der Bank an den Leasing-Geber zu beurteilen. Der Leasing-Geber hat die erhaltenen Erlöse als Darlehensschuld zu passivieren. Dies gilt auch, wenn der Vorgang als Forfaitierung der künftigen Forderungen auf Leasing-Raten oder als Forfaitierung des künftigen Anspruchs auf den Erlös aus der Verwertung des Leasing-Gegenstandes bezeichnet wird. 2. Steht der Leasing-Geber nur für den rechtlichen Bestand der Forderung und für die Freiheit von Einreden im Zeitpunkt des 253

27 Verkaufs bzw. bis zum Ablauf der Grundrnietzeit ein, so ist diese Forderung forfaitiert und daher wie folgt zu bilanzieren. a) Im Falle der Forfaitierung der künftigen Forderung auf Leasing-Raten erhält der Leasing-Geber von dem Forderungskäufer den Betrag der Leasing-Raten als Forfaitierungserlös. Wegen seiner Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung gegenüber dem Leasing-Nehmer hat der Leasing-Geber den Forfaitierungserlös in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen und diesen verteilt auf die restliche Grundrnietzeit linear gewinnerhöhend aufzulösen. b) Im Falle der Forfaitierung des künftigen Anspruchs auf den Erlös aus der Verwertung des Leasing-Gegenstands (Restwertforfaitierung) hat der Leasing-Geber den Forfaitierungserlös wie eine Anzahlung zu passivieren, und zwar wegen seiner künftigen Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums an dem Leasing-Gegenstand. Der Passivposten ist verteilt über die Zeitspanne bis zum Ablauf der Grundrnietzeit linear auf den Wert aufzustocken, der Grundlage für die Festlegung des Forfaitierungserlöses war. Dies ist grundsätzlich der im Leasing-Vertrag vereinbarte Andienungspreis. Nach Ablauf der Grundrnietzeit ist der Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen. IV. Gewerbesteuerrechtliche Behandlung Der Passivposten aus der Forfaitierung des Anspruchs auf die Leasing-Raten (vgl. unter III.2. Buchstabe a) ist nicht als Dauerschuld gemäß 12 Abs. 2 Nr. I GewStG zu behandeln. Dagegen handelt es sich bei der unter III.I. beschriebenen Darlehensgewährung sowie bei dem Passivposten aus der Restwertforfaitierung für die Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums an dem Leasing Gegenstand (vgl. unter II1.2. Buchstabe b) um eine Dauerschuld. Das für die Darlehensgewährung vereinbarte Entgelt sowie der dem jährlichen Aufstockungsbetrag unter III.2. Buchstabe b entsprechende Aufwand sind als Entgelt für eine Dauerschuld im Sinne des 8 Nr. 1 GewStG anzusehen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. 254

28 Anhang VI Mobilienleasingvertrag (Klauselstruktur ) und <Leasinggeber> <LeasingnehDler> <Lieferant> <Leasingobjekt> <Standort> <Konditionen> <Bankeinzug> 1 Vertragsabschluß 1.1 Leasingantrag 1.2 Bonitätsprüfung, Datenschutz 1.3 Annahme 1.4 Änderung der Konditionen 2 Bestellung des Leasingobjektes 2.1 Originäre Bestellung 2.2 Bestelleintritt 2.3 Rücktrittsrecht des Leasinggebers 255

29 3 Beginn des Leasingvertrages 3.1 Zeitpunkt 3.2 Fälligkeit der Leasingraten 3.3 Gebrauchsüberlassung Untersuchungs- und Rügepflicht des Leasingnehmers Übernahmebestätigung 4 Veränderungen am Leasingobjekt 4.1 Zustimmungspflichtigkeit 4.2 Wegnahmerecht 5 Zugriffe Dritter 5.1 Informationspflicht des Leasingnehmers 5.2 Interventionspflicht des Leasingnehmers 6 Gewährleistung 6.1 Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung 6.2 Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche 6.3 Pflicht zur GeItendmachung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche 7 Sach- und Preisgefahr 7.1 Definition und Tatbestände der Sachgefahr 7.2 Außerordentliches Kündigungsrecht 7.3 Preisgefahr 7.4 Versicherungspflicht des Leasingnehmers 8 Refinanzierung 8.1 Übertragung von Rechten des Leasinggebers auf den Refinan ZIer 9 Vertragsverletzung, insbesondere Zahlungsverzug 9.1 Verzugs- und gleichgestellte Tatbestände 9.2 Außerordentliches Kündigungsrecht des Leasinggebers 9.3 Schadensersatz wegen Nichterfüllung 10 Beendigungsregelung 10.1 Vertragstypische Abwicklungsregelung 10.2 Hilfsweise: Rückgabe des Leasingobjektes 256

30 11 Allgemeine Bestimmungen 11.1 Schriftform 11.2 Rechtswahl 11.3 Gerichtsstand <Ort, Datum> <Leasingnehmer> <Leasinggeber> 257

31 Anhang VII Immobilienleasingvertrag (Klauselstruktur ) A: Vertragsangaben <Leasinggeber> und <Leasingnehmer> <Leasingobjekt> <Standort> «Grundbuch von...» «Gemarkung> > «Kreditinstitut» «Blatt» «Flur» «Flurstück-Nr.» «Größe» <Vertragskonditionen> 1 Gesamtinvestitionskosten Grundstück/Erbbaurecht Gebäude Restwert/Summe aller Mieterdarlehen am Ende der ersten Mietperiode 258

32 2 Gesamtmietzeit Erste Mietperiode Zweite Mietperiode Gesamtmietzeit 3 Termine, vorläufig Bezugsfertigkeit Mietbeginn 4 Bearbeitungsgebühr 5 Verwaltungskostenbeitrag 6 Mieten und Mieterdarlehen Jährliche Gesamtzahlungen Kalkulationsgrundlage Festlegung und Bekanntgabe von Höhe und Zusammensetzung der Gesamtzahlungen sowie des Mietkonversionszeitpunktes 7 Sonderdarlehen Darlehen des Leasingnehmers an den Leasinggeber in Höhe der Kosten bei Verwirklichung der Sachgefahr Verzinsung Rückzahlung 8 Leasingantrag 9 Vertragsbestandteile B: Allgemeine Leasingbedingungen 1 Leasingobjekt 1.1 Vermietung 1.2 Rein gewerbliche Nutzung 2 Vertragsdurchführung 2.1 Erwerb des Grundstücks und Errichtung des Leasingobjektes durch den Leasinggeber 259

33 2.2 Keine Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers bei Unmöglichkeit des Grundstückserwerbs 2.3 Beschränkung der Haftung des Leasinggebers bei Terminverzögerungen 3 Übernahme 3.1 Übernahme bei Bezugsfertigkeit, Protokollierung, Frist für Mängelrüge 3.2 Fiktion der mängelfreien Übernahme 3.3 Gefahrübergang bei Inbenutzungnahme vor Übernahme 4 Unterhalt und Betrieb 4.1 Sorgfaltspflicht und Unterhaltspflicht des Leasingnehmers 4.2 Überwälzung der Verkehrssicherungspflicht auf den Leasingnehmer 4.3 Leasingnehmer als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers für Erfüllung von Auflagen 5 Einbauten und Umbauten 5.1 Grundsätzliche Einbau-/Umbauberechtigung des Leasingnehmers 5.2 Zustimmungspflichtigkeit von wesentlichen baulichen Veränderungen 5.3 Wegnahmerecht/Wegnahmepflicht des Leasingnehmers 6 Untervermietung 6.1 Zustimmungspflichtigkeit 6.2 Abtretung der Ansprüche aus dem Untermietvertrag an den Leasinggeber 7 Gewährleistung 7.1 Gewährleistungsausschluß des Leasinggebers, Abtretung der Gewährleistungsansprüche von Leasinggeber an Leasingnehmer 7.2 Pflicht des Leasingnehmers zur Geltendmachung von Mängeln und zur Mitteilung an den Leasinggeber 8 Haftung 8.1 Tragung der Sachgefahr durch den Leasinggeber 8.2 Wiederherstellungsverpflichtung des Leasinggebers 260

34 9 Versicherungen 9.1 Hinweispflicht des Leasingnehmers 9.2 Versicherungspflicht des Leasinggebers bis zur Übernahme 9.3 Art der zu deckenden Risiken 10 Mietzeit 10.1 Mietbeginn 10.2 Mietende, Rückgabepflicht des Leasingnehmers 11 Mietbemessungsbasis 11.1 Gesamtinvestitionskosten: Höhe, Feststellung, Bekanntgabe 11.2 Nachschußpflicht des Leasingnehmers 12 Auszahlungsvoraussetzungen 13 Verwaltungskostenbeitrag 14 Neufestsetzung der Mieten und Mieterdarlehen 14.1 Voraussetzungen der Neufestsetzung 14.2 Zinslosigkeit des Mieterdarlehens 14.3 Höhe der Mieterdarlehen: Restwert 15 Mietnebenkosten 15.1 Erstattungspflicht des Leasingnehmers 15.2 Art der Nebenkosten 16 Zahlungsmodalitäten 16.1 Vorschüssigkeit, Rechnungserstellung, Fälligkeit 16.2 Lastschrifteinzugsermächtigung 16.3 Verzugszinsen 17 Aufrechnung/Minderung 18 Kündigqng 18.1 Keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung 18.2 Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung 19 Rücktritt 19.1 Rücktrittsberechtigung des Leasinggebers und des Leasingnehmers 261

35 19.2 Rücktrittsvoraussetzungen: Unmöglichkeit des Erwerbs oder der Bebauung aus Gründen, die der Leasingnehmer zu vertreten hat Rücktrittsfolgen 20 Zession, Übertragung, Auskunft 20.1 Abtretbarkeit an ein Kreditinstitut oder eine Konzerngesellschaft durch den Leasinggeber 20.2 Zustimmungspflichtigkeit der Abtretung durch den Leasingnehmer 20.3 Auskunftspflicht des Leasingnehmers 21 Zutritts recht des Leasinggebers 22 Sonstiges 22.1 Tragung der Abschlußkosten durch den Leasingnehmer 22.2 Schriftform 23 Salvatorische Klausel <Ort, Datum> <Leasingnehmer> <Leasinggeber> 262

36 Anhang VIII Forfaitierungsrahmenvertrag (Klauselstruktur ) <Leasinggesellschaft> und <Kreditinstitut> 1 Einzel-Forderungskaufverträge 1.1 Angebot zum Kauf von Forderungen durch Übersendung der vereinbarten Unterlagen 1.2 Angebot zum Kauf von Rechten 1.3 Angebot zum Kauf von Mietkaufraten 1.4 Keine Mitteilung der Annahme; Annahme konkludent durch Zahlung des Kaufpreises 2 Kaufpreis für die Forderung 2.1 Höhe: Barwert 2.2 Fälligkeit: nach Ankauf oder per Termin 3 Übertragung der verkauften Forderungen und Rechte 3.1 Abtretung der Forderungen 3.2 Übertragung der Rechte 3.3 Abtretung der Mietkaufraten 4 Einzug der Forderung 4.1 Ermächtigung der Leasinggesellschaft durch das Kreditinstitut 4.2 Vorbehalt des Sicherungsfalles 5 Gewährleistung 5.1 Gewährleistung der Leasinggesellschaft für die Verität der Forderungen 263

37 5.2 Keine Gewährleistung der Leasinggesellschaft für die Bonität des Leasingnehmers 6 Sicherheiten 6.1 Sicherungsobjekt: Leasingobjekt 6.2 Sicherungsfall: drohende Insolvenz der Leasinggesellschaft 6.3 Abwicklung: Eintritt des Kreditinstituts in die Leasinggeberposition 7 Rückkaufsrecht der Leasinggesellschaft 7.1 Rückkaufstatbestand: vorzeitige Ablösung 7.2 Rückkaufpreis : Vorfälligkeitsentschädigung 8 Vertragsdauer und Kündigung des Forfaitierungsvertrages 7.1 Vertrags dauer 7.2 Kündigung 9 Allgemeine Bestimmungen 11.1 Schriftform 11.2 Salvatorische Klausel 11.2 Rechtswahl 11.3 Gerichtsstand <Ort, Datum> <Leasinggesellschaft> <Kreditinstitut> 264

38 Stichwortverzeichnis A Abschlußzahlung 50,67, 184,206, 208, 238, 239 Abschreibungsdauer 58, 68, 69, 70, 203 f, 220 Abzugsfahigkeit von Leasingzahlungen 70, 106 ff., 109ff., 119 AfA-Tabellen 58, 63, 203 Amortisationsrisiko 70, 74 Andienungsrecht 53, 63, 64, 65, 69, 76, 109, 135, 184, 186,209,224, 237, 238 Ankaufsrecht 52, 56, 69, 70, 73, 74, 75,76,109,114,184 Annuität 101, 106, 158 Anschaffungskosten 57,68,70,73, 76,80,97,99,111,142,157,167, 20~ 203, 20~ 208, 211, 215 Anschaffungsnebenkosten 57, 160, 203,211 Asset Backed Securities 200 ff. Auslieferung 47,48, 152 außerordentliche Kündigung 50 ff., 97, 180 außerordentliches Kündigungsrecht 89 ff. B Bankenleasing 18 Bankenprivileg 171 Barwert 139,140,141,180,181, 185, 186, 20~ 208, 209, 212, 22~ 223, 224, 225 Barwertmethode 127, 162 Barwertvorteil 192 Berechnungsbasis 49 Bestellbedingungen 48, 120 Bestellung 40,45, 46, 93, 94, 123, 215 betagte Forderung 182, 184 Betriebsausgaben 70, 106, 108, 110, 111, 119, 160,203,211 betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 55,58, 59,61 ff., 101,203,205, 230,231,242,247 Betriebsstätte 171,213,214,215, 216 Betriebsvorrichtungen 37 f, 60, 113, 175 bilanzielle Risikovorsorge 209, 210, 213 Bilanzneutralität 33, 105 f, 205 Bonitätsprüfung 30,44, 79, 105, 147 ff., 161, 176, 185,220 Bonitätsrisiko 68, 161, 176, 210 Bonus 65, 120 c Cross-Border 28 D Dauerschulden 111, 113, 132, 171, 172, 174, 200, 222 Dauerschuldzinsen 111, 112, 113, 132, 171, 172, 174 degressive Abschreibung 27, 107, 143, 194, 204 degressive Leasingraten 107 ff., 155, 158,207, Delkredererisiko 177 Direktleasing 18, 20 Doppelstockmodell 188 ff. Drittverwertbarkeit 36, 37, 151 drohende Verluste 204,210,213, 223 E Effektivzins 163 Eigenkapitalrendite 13 4, 192 Eigentumsvorbehalt 80, 178 Einheitswert 111, 113, 114, 130, 131,136,170,187,

39 Einkaufsrabatt 103, 120 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 196, 198 Elektronikversicherung 121 Empfangsbestätigung 47, 93, 185 Erbbaurecht 46,61, 114, 115,203, 242 Erbbauzinsen 115, 160 erweiterte Kürzung 113, 115, 175, 190, 200 Existenzgründung 92, 147 F Finanzierungsleasingvertrag 56, 91, 240 ff. Flottenleasing 23 Fördergebiet 194,214 f-, 215, 216, 217,219 Forderungsabtretung 170, 175 Forderungsverkauf 112, 168, 176, 188 ff., 200, 208, 251 Forfaitierung 112, 167, 176,200, 208 f, 220, 222, 223, 251 f.., 253 Forfaitierungserlaß 186 Forfaitierungserlös 186, 209 Forfaitierungsrahmenvertrag 181, 263 f. Forfaitierungsvertrag 177, 181, 182 Full-Service 27, 121 ff. Fungibilität 35, 36, 60, 79 G GA-Mittel 214,217 Gebäudeabhnahme 47 f gebrauchte Wirtschaftsgüter 59, 76, 79 Generalübernehmer 125 Generalunternehmer 46 Gewährleistungsansprüche 68, 83 ff, 98 Gewerbeertragsteuer 111, 115, 118, 132, 133, 170 Gewerbekapital 174 Gewerbekapitalsteuer 111, 118, 131, 132, 136, 170, 186 Gewerbesteuerhebesatz 113, 131, 143 gewerbliche Tätigkeit 113, 174 gewerbliche Leasingfonds 196 ff. Grunderwerbsteuer 114 f, 174, 190 Grundmietzeit 51,57 f, 61, 65, 69, 110, 168,207,230,231,232,233, 234,237,238,239,242,243,246, 247, 248, 249, 252, 253, 254 H Handelsauskünfte 148 Handelsbilanz 203, 206, 209, 2\0, 211 Handelsrecht 104 ff., 202, 207, 209, 213 Herstellerleasinggesellschaften 25 Herstellungskosten 37, 57, 67, 68, 70,73,76,97,99,100,104,142, 157, 160, 202, 206, 208, 2 \1, 215, 216, 21~ 230, 23~ 235, 237, 243, 244, 245 höhere Gewalt 87 immaterielles Wirtschaftsgut 22, 36, 46, 86, 205 Immobilienleasingerlasse 60 ff. Immobilienleasinggesellschaften 21, 27 f, 41,.125,174 Immobilienleasingvertrag 258 ff. Insolvenzordnung 182 Institutionelle Leasinggesellschaften 18,22,23 Investitionsgüterleasing 32 ff. Investitionszulage 96, 214 ff. Investitionszuschüsse 214, 216 f K Kalkulationszins 128 Kalkulatorische Sicherheiten 155 ff. Kaufoption 60,69,70,75,76,91, 96,158,231,232,242,247 Kilometerabrechnungsvertrag 77 f, 91 Kommunalleasing 32, 37 Konsumgüterleasing 30 ff. Kostenänderungsrisiko 117 Kostenvergleichsrechnung 127 ff. 266

40 Kreditversicherung 178 Kreditwesengesetz 148, 170, 179 kündbarer Leasingvertrag 50, 58, 65 f., 184 L Leasing 15 ff. Leasingantrag 42 ff. Leasingfonds 193 ff. Leasinggesellschaften 15, 18 f., 20 Leasingintensität 32 Leasingmotive 100 ff. Leasingnehmer-Beteiligungsmodell 192, 198 f. Leasingobjekte 22,29, 31, 34 ff., 150 Leasingphilosophie 17 Leasingverhältnis 16 lineare Abschreibung 63,67, 72 lineare Leasingraten 106 f., 109 f., 159 Liquiditätseffekt 100 ff., 108 M Mahnung 89 Marge 22,43,52,98, 159, 161 ff., 191,211 Mehrerläs 66 Mehrerläsbeteiligung 65, 166 Mehrerläschance 53, 60, 65, 67 Mehrfachabtretung 170, 179, 180 Mehrmütterorganschaft 172 f. Mietanpassungsklausel 128 Mieterdarlehen 69 ff., 109 f., 206, 208,211 Mietkauf 30, 56, 96 ff., 172, 206, 208,211 Mietkaufobjekt 56, 96, 206, 212 Mietkaufrate 97,208,212 f. Mietkaufvertrag 30, 56, 96 ff., 172, 202,206,208,213 Mietnebenkosten 114, 125, 160 Mietverlängerungsoption 233 Mietvorauszahlungen 108, 110, 111, 112, 114, 185, 187,206,209,211 Mindererläs 66 Mobilienleasingerlaß 57 ff., 229 ff. Mobilienleasingvertrag 255 ff. N Nachmieterlöse 53 Nachmietertrag 98 Nachmietgeschäft 164 ff. Nicht-lineare Leasingraten 107 f., 110 f., 206 Normalkürzung 113,176 Nutzungsentschädigung 85, 90 o Oberleasingvertrag 188 ff. Objektgesellschaft 27, 113, 115, 174 ff., 190 f., 214 Offenlegung 170,179,180,183 Operatingleasingvertrag 56, 76 f., 91, 158 Organkredite 112, 171 f. Organschaft 112, 171, 172 P Pauschalwertberichtigung 210 Pay as you earn 17, 150 Personalsicherheiten 153 f. Pfandfreigabe 82 Pfandrecht 80, 82 Pkw-Leasing 31, 100, 102 f. Preisangabenverordnung 163 Private Placements 198 f. Privatleasing 30 ff., 102 f., 1 56 Projektmanagement 125 f. R Realsicherheiten 145, 154 f. Rechnungsabgrenzungsposten 186, 206, 209, 211 Refinanzierung 15, 167 ff., 200, 221, 222, 223 Refinanzierungsdarlehen 167, 168 f., 172,220 Refinanzierungskosten 49, 58, 73, 74, 116, 163, 182 Restbuchwert 67, 110, 136, 198 Restwert 63,64,65,69,70,95, 101, 102,103,107,135,167,177,183, 186, 200, 209 Restwertforfaitierung 187,

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