Informationsveranstaltung Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz

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1 Informationsveranstaltung Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 Schwerpunkt: Neuerungen für Photovoltaik-Anlagen Regulierungsmanagement und Netzwirtschaft Dipl.-Ing. Marc Rumpel Stand: 10. März 2015 Ein Unternehmen der EnBW

2 Übersicht 1. Meldepflichten der Anlagenbetreiber 2. Inbetriebnahme 3. Betreiberwechsel / Anlagenversetzung / Anlagenaustausch 4. Einspeisemanagement 5. Veräußerungsformen 6. Berechnung der Förderung 7. Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen 8. Besondere Förderbestimmungen für Photovoltaik (PV) 9. Exkurs: Förderung von kleinen Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Anlagen 10. EEG-Umlage 11. Messkonzepte 2

3 1. Meldepflichten der Anlagenbetreiber (1) Gesetzliche Verpflichtung zur Meldung von EEG-Neuanlagen (Inbetriebnahme ab ) an das Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) ( 6 EEG). Einzelheiten sind in der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) geregelt. Meldung erfolgt durch Anlagenbetreiber für PV-Anlagen über PV-Meldeportal der BNetzA. für andere EEG-Anlagen über Formularvorlagen der BNetzA. > Elektrizität und Gas > Unternehmen/Institutionen > Erneuerbare Energien Frist zur Anlagenmeldung: Innerhalb von 3 Wochen nach Inbetriebnahme. Meldepflicht auch für Änderungen von EEG-Neuanlagen Meldefrist analog zur Neuanlagenmeldung Für PV-Anlagen im Wesentlichen meldepflichtige Änderungstatbestände: Anlagenbetreiber einschl. Kontaktdaten Anlagenstandort einschl. Netzbetreiber und Netzanschlusspunkt Installierte Modulleistung einschl. endgültige Stilllegung 3

4 1. Meldepflichten der Anlagenbetreiber (2) Registrierung von EEG-Bestandsanlagen (Inbetriebnahme bis ) Meldepflicht nur bei bestimmten Änderungen ab Für PV-Anlagen meldepflichtige Änderungstatbestände: Installierte Modulleistung Endgültige Stilllegung Meldepflicht umfasst sämtliche zur Registrierung von Neuanlagen erforderlichen Daten. Meldefrist grundsätzlich analog zur Neuanlagenmeldung. Übergangsregelung: Übermittlung der Änderungsmeldungen von Bestandsanlagen bis gilt als fristgerecht. Netze BW hat alle EEG-Bestandsanlagenbetreiber im Rahmen der Jahresabrechnung 2014 über Registrierungspflicht bei Änderungstatbeständen und einzuhaltende Fristen informiert. 4

5 1. Meldepflichten der Anlagenbetreiber (3) BNetzA ist berechtigt, die von den Anlagenbetreibern gemeldeten Daten durch die Netzbetreiber überprüfen zu lassen. Netzbetreiber sind zur Überprüfung innerhalb 1 Monats verpflichtet. Bei Abweichungen Aufforderung der BNetzA an Anlagenbetreiber zur Klärung. Wichtig: Übereinstimmung des Inbetriebnahmedatums von Anlagenmeldung an BNetzA und Inbetriebsetzungsprotokoll F.1 bzw. Nachweis der Gleichstrominbetriebnahme 5

6 2. Inbetriebnahme Regelungen im Vergleich zum EEG 2012 geringfügig modifiziert: Erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien ( 5 Nr. 21 EEG) PV: Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung der Module Voraussetzung: Technische Betriebsbereitschaft der Anlage, d.h. Fertigstellung sämtlicher Anlagenbestandteile zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Errichtung an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhafte Installation mit dem für die Wechselstromerzeugung erforderlichen Zubehör PV: Ortsfeste Installation der Module und Wechselrichter sowie dauerhafter Anschluss der Wechselrichter an die Module Inbetriebnahmezeitpunkt ist ausschlaggebend für Höhe und Laufzeit der gesetzlichen Förderung und muss vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden: Bilder zur Dokumentation der gesetzeskonformen Installation der PV-Anlage Wechselstrominbetriebnahme: Inbetriebsetzungsprotokoll F.1 Gleichstrominbetriebnahme: Bestätigung eines unabhängigen Zeugen oder Sachverständigen 6

7 3. Betreiberwechsel / Anlagenversetzung / Anlagenaustausch Betreiberwechsel führt nicht zu Neuinbetriebnahme der Anlage Mitteilung des bisherigen Anlagenbetreibers an Netzbetreiber mit Angabe des Übertragungszeitpunkts erforderlich. Anlagen mit Inbetriebnahme ab : Meldung an Anlagenregister der BNetzA. Modulversetzung an anderen Standort führt nicht zu Neuinbetriebnahme der Anlage Nachweis über Erstinbetriebnahme am bisherigen Standort erforderlich. Anlagen mit Inbetriebnahme ab : Meldung an Anlagenregister der BNetzA. Modultausch aufgrund technischem Defekt, Beschädigung oder Diebstahl führt nicht zu Neuinbetriebnahme der Anlage ( 51 Abs. 4 EEG) Objektiver Nachweis erforderlich: z.b. Bestätigung durch Sachverständigen, Schadensmeldung an Versicherung, polizeiliche Anzeige. Nur bei Modultausch an demselben Standort. Begrenzung auf vor dem Modultausch an demselben Standort installierte Modulleistung. Darüber hinausgehende Leistung gilt als Neuanlage! Kein gesetzlicher Toleranzbereich vorgesehen! Förderanspruch für die ausgetauschten Module entfällt endgültig. Modultausch aus anderen Gründen führt zu Neuinbetriebnahme. Austausch oder Versetzung von Wechselrichtern ohne Einfluss auf Inbetriebnahme. 7

8 4. Einspeisemanagement Technische Vorgaben im Vergleich zum EEG 2012 geringfügig modifiziert ( 9 EEG): PV-Anlagen bis 30 kw p : Ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung oder dauerhafte technische Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf maximal 70 % der installierten Modulleistung. PV-Anlagen > 30 kw p bis 100 kw p : Ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung. PV-Anlagen > 100 kw p : Abrufung der Ist-Einspeisung und ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung. Wichtig: Leistungsseitige Zusammenfassung von PV-Modulen auf demselben Grundstück oder Gebäude mit Inbetriebnahme innerhalb von 12 Kalendermonaten ( 9 Abs. 3 EEG). Aktuelle technische Mindestanforderungen der Netze BW: > Kunden > Einspeiser/EEG > Einspeisemanagement Nutzung von gemeinsamen technischen Einrichtungen zum Einspeisemanagement bei Anlagen zulässig, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Netzanschluss einspeisen. Einschränkung PV: Separate Fernsteuerbarkeit von Anlagen bis und > 100 kw p erforderlich, da Anlagen bis > 100 kw p erst nachrangig gegenüber den übrigen Anlagen geregelt werden dürfen ( 14 Abs. 1 EEG). 8

9 5. Veräußerungsformen Einspeisevergütung nur noch für kleine Anlagen ( 37 EEG): Inbetriebnahme bis ab Inst. elektr. Leistung bis einschl. 500 kw bis einschl. 100 kw Geförderte Direktvermarktung (Marktprämienmodell) ( 34 bis 36 EEG) Voraussetzung: Fernsteuerbarkeit durch aufnehmenden Lieferanten Sonstige Direktvermarktung Einspeisevergütung in Ausnahmefällen ( 38 EEG) ohne Leistungsbegrenzung. zur Überbrückung von Zeiträumen, in denen Direktvermarktung nicht möglich ist. Wechsel zwischen den Veräußerungsformen jeweils nur zum 1. Kalendertag eines Monats. Wechselfristen ( 21 EEG): Anmeldung beim Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats. Wechsel in Einspeisevergütung in Ausnahmefällen bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats. Operative Abwicklung von Wechseln zwischen den Veräußerungsformen entsprechend den Vorgaben des Beschlusses BK der BNetzA ( > Beschlusskammern > Beschlusskammer 6 > Prozesse für Einspeisestellen) 9

10 6. Berechnung der Förderung Anzulegender Wert statt Mindestvergütung ( 23 EEG) Grundlage für Berechnung der energieträgerspezifischen Förderung in den verschiedenen Veräußerungsformen Einspeisevergütung für kleine Anlagen ( 37 Abs. 3 EEG): Energieträger Photovoltaik / Wind andere EEG-Energieträger Höhe der Einspeisevergütung anzulegender Wert 0,4 Ct./kWh anzulegender Wert 0,2 Ct./kWh Geförderte Direktvermarktung ( 34 Abs. 2 / Anlage 1 EEG): Marktprämie = anzulegender Wert energieträgerspezifischer Monatsmarktwert Veröffentlichung des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts unter > Erneuerbare-Energien-Gesetz > Marktprämie Einspeisevergütung in Ausnahmefällen ( 38 Abs. 2 EEG): Höhe der Einspeisevergütung = 0,8 * anzulegender Wert Sonstige Direktvermarktung keine EEG-Förderung. 10

11 7. Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen Verringerung des anzulegenden Wertes auf Null ( 25 Abs. 1 EEG) solange gegen die Pflichten zur Meldung an das Anlagenregister der BNetzA verstoßen wird. Beispiel: Meldung einer Neuanlage an das Anlagenregister innerhalb von 3 Wochen (kalendertagesscharf) nach Inbetriebnahme: Keine Verringerung. Nach Überschreitung der 3-Wochen-Frist: Verringerung auf Null bis zum Tag der nachweislichen Anlagenregistrierung. Verringerung des anzulegenden Wertes auf den Monatsmarktwert ( 25 Abs. 2 EEG) solange gegen die technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement verstoßen wird. Hinweis: Wird im Rahmen einer Überprüfung festgestellt, dass die technische Einrichtung zum Einspeisemanagement nicht eingebaut ist oder die Anbindung der Anlagensteuerung kundenseitig nicht installiert ist, verringert sich der Förderanspruch rückwirkend. 11

12 8. Besondere Förderbestimmungen für PV- Anlagen (1) Förderstruktur angelehnt an EEG 2012: Grundförderung für PV-Anlagen an/auf Gebäuden oder baulichen Anlagen, die vorrangig zu anderen Zwecken als solare Stromerzeugung errichtet wurden ( 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG), mit ausschließlicher Anbringung an Nichtwohngebäuden im Außenbereich mit bestimmten Ausnahmen ( 51 Abs. 3 EEG) oder (übergangsweise) auf Freiflächen im Geltungsbereich von beschlossenen Bebauungsplänen bzw. Planfeststellungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ( 51 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 EEG). Erhöhte Förderung für Anlagen mit ausschließlicher Anbringung an/auf sonstigen Gebäuden oder Lärmschutzwänden ( 51 Abs. 2 EEG). Wegfall des Marktintegrationsmodells für Anlagen mit Inbetriebnahme ab

13 8. Besondere Förderbestimmungen für PV- Anlagen (2) Ermittlung der Förderung von Freiflächenanlagen künftig über Ausschreibungen ( 55 EEG): Grundlage: Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV). Durchführung der Ausschreibungen und Zuteilung von Förderberechtigungen durch BNetzA. Gebotstermine (Abgabeschluss für Gebote): , danach jeweils /01.12./ Umfang der Gebote mindestens 100 kw p. Angabe des Gebotswerts (= angebotener anzulegender Wert) durch Bieter. Voraussetzung für Teilnahme am Ausschreibungsverfahren: Vorliegende konkrete Standortplanung, Angabe der vorherigen Flächennutzung und Unterlagen über die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage. Bekanntmachung der Ausschreibungen und Unterlagen für die Gebotsabgabe unter > Elektrizität und Gas > Unternehmen/Institutionen > Erneuerbare Energien > PV-Freiflächenanlagen Förderanspruch nach 51 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 EEG entfällt bei Inbetriebnahme ab dem 1. Tag des 7. auf die erstmalige Bekanntmachung einer Ausschreibung folgenden Kalendermonats. Bekanntmachung der ersten Ausschreibung am Förderung von Freiflächenanlagen mit Inbetriebnahme ab ausschließlich nach erfolgreicher Teilnahme an Ausschreibungen. 13

14 9. Exkurs: Förderung von kleinen KWK-Anlagen (1) Grundlage: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Förderung nur bei Zulassung als förderfähige KWKG-Anlage durch Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ( 6 KWKG): Antragstellung erst nach Inbetriebnahme der Anlage möglich. Unterlagen zur Antragstellung: > Energie > Kraft-Wärme-Kopplung > Stromvergütung für KWK-Anlagen Ausnahme ( 6 Abs. 6 KWKG): Anlagen mit installierter elektrischer Leistung bis 50 kw mit Nennung in der Typenliste zur Allgemeinverfügung des BAFA Elektronische Anlagenmeldung über Online-Formular des BAFA ausreichend. Voraussetzung: Erfüllung der in der Allgemeinverfügung genannten Kriterien. Anspruch auf ungekürzte Förderdauer besteht nur, wenn Zulassungsantrag bzw. Anlagenmeldung im Jahr der Inbetriebnahme beim BAFA eingeht. 14

15 9. Exkurs: Förderung von kleinen KWK-Anlagen (2) Zusammensetzung der Einspeisevergütung ( 4 Abs. 3 KWKG): Energiepreisvergütung: durchschnittlicher EEX-Baseload-Preis des jeweils vorangegangenen Quartals. Entgelt für dezentrale Einspeisung (vermiedene Netznutzungsentgelte) nach 18 StromNEV. Gesetzlicher Zuschlag für KWK-Netto-Stromerzeugung (sofern geeichte Messeinrichtung vorhanden). KWK-Netto-Stromerzeugung KWK-Anlagen ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr: Gemessene Netto-Stromerzeugung. KWK-Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr: Stromkennzahl * gemessene KWK-Nutzwärmemenge Förderhöhe und Förderdauer: KWK-Anlagen mit installierter elektrischer Leistung bis 50 kw: 5,41 Ct./kWh. Förderdauer: 10 Jahre oder Vollbenutzungstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs. Festlegung durch Anlagenbetreiber bei Stellung des Zulassungsantrags. KWK-Anlagen mit installierter elektrischer Leistung bis 2 kw: Alternativ pauschalierte Vorabzahlung der Zuschläge für Vollbenutzungstunden auf Antrag des Anlagenbetreibers ,-- /kw. Kombination mit Förderung nach Mini-KWK-Impulsprogramm des BAFA ist möglich. 15

16 10. EEG-Umlage (1) Belieferung von dritten Letztverbrauchern durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stromlieferung an eine andere natürliche oder juristische Person ( 5 Nr. 13 EEG). Keine Anzeigepflicht nach 5 EnWG bei Drittbelieferung an Haushaltskunden innerhalb von Kundenanlagen. Erzeugungsanlagenbetreiber, der Dritte beliefert, ist verpflichtet, die gelieferten Energiemengen dem Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen ( 74 EEG). EEG-Umlage in voller Höhe bei Neu- und Bestandsanlagen. Eigenversorgung ( 61 EEG): Strom, den eine natürliche oder juristische Person erzeugt und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Erzeugungsanlage selbst verbraucht (d.h. keine Netzdurchleitung). Erfassung der Eigenversorgungsmenge durch geeichte Messeinrichtung (ggf. registrierende Leistungsmessung ( 61 Abs. 6 u. 7 EEG). Messkonzept Nr. 3 der Netze BW. Reduzierte EEG-Umlage bei EEG- und KWKG-Anlagen in Höhe von 30 % ab % ab % ab

17 10. EEG-Umlage (2) Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht für Eigenversorgung ( 61 Abs. 2 u. 3 EEG): Eigenversorgung aus Bestandsanlagen, d.h. Aufnahme der Eigenversorgung bis oder nach Bundesrecht genehmigungspflichtige Anlagen mit Genehmigung bis , erstmaliger Stromerzeugung nach und Aufnahme der Eigenversorgung bis oder Anlagenerneuerung, -erweiterung oder -ersatz bei Erhöhung der installierten Leistung um max. 30 %. PV-Anlagen: Kein Modulzubau! Erzeugungsanlagen mit installierter elektrischer Leistung bis 10 kw: EEG-Umlage entfällt für max kwh/a Stromeigenverbrauch ab Inbetriebnahme über die gesetzliche Förderdauer. Vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien und Verzicht auf finanzielle Förderung für Überschusseinspeisung. Eigenversorger ohne Anschluss an ein Netz für die allgemeine Versorgung. Kraftwerkseigenverbrauch. Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV): Abführung der EEG-Umlage für Eigenversorgung an Anschlussnetzbetreiber. Fälligkeit für Zeitraum seit : frühestens

18 11. Messkonzepte Standardisiert umsetzbare Messkonzepte siehe Internetveröffentlichung der Netze BW: > Partner > Elektroinstallateure > Formulare und Datenblätter > Erzeugung Umstellung von Messkonzepten nur nach Anmeldung bei der Netze BW mit Vorlaufzeit von mindestens 4 Wochen: Kein Ausbau von Zählern der Netze BW oder anderer Messstellenbetreiber ohne vorherige Zustimmung. Bitte beachten, welche Zählerarten für das künftige Messkonzept notwendig sind und wo diese einzubauen sind. Umstellung auf Überschusseinspeisung: 2-Richtungszähler an der Übergabestelle und Erzeugungszähler mit Rücklaufsperre. Bitte sämtliche Zählerstände zum Umbauzeitpunkt notieren. Direktversorgungsmodelle mit EEG- oder KWKG-Anlagen sind zurzeit nicht standardisiert umsetzbar und bedürfen der Einzelfallabstimmung mit Netze BW: Zentraler Übergabezähler erforderlich. Kunden mit Versorgung aus der EEG- oder KWKG-Anlage erhalten kundeneigenen Bezugszähler. Drittversorgte Kunden behalten Zähler der Netze BW bzw. ihres Messstellenbetreibers. Direktversorgungsmodelle erfordern aktives Wechselmanagement des Anschlussnehmers! 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit noch Fragen? Ein Unternehmen der EnBW

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