2014 bringt in der Sachpolitik viele Veränderungen Erschwerte Frühpension, Pflegekarenz, Brustkrebs-Screening, Moderate Gehaltserhöhungen.

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1 JAHRESWECHSEL 2014 bringt in der Sachpolitik viele Veränderungen Erschwerte Frühpension, Pflegekarenz, Brustkrebs-Screening, Moderate Gehaltserhöhungen.Seite : Pflegekarenz und Pflegeteilzeit bis zu drei Monate Höhe des Karenzgeldes analog zum Arbeitslosengeld - Geldleistung auch für Familienhospizkarenz..Seite : Neue Beträge in der Sozialversicherung Höchstbeitragsgrundlagen, Geringfügigkeitsgrenzen, Rezeptgebühr, Service-Entgelt für die e-card, Heilbehelfe und Hilfsmittel Kostenanteil, Kinderbetreuungsgeld, Richtsätze für Ausgleichszulagen, Pflegegeldstufen Seite 11

2 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel INHALT VORWORT von Seniorenbundobmann Dr. Andreas KHOL : ERSTER ÜBERBLICK APA: 2014 bringt in der Sachpolitik viele Veränderungen : PFLEGE & BETREUUNG APA: Das bringt 2014 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit bis zu drei Monate...5 BMASK: Informationen zum Pflegekarenzgeld...6 Checkliste für die Beantragung eines Pflegekarenzgeldes : NEUE WERTE DER SOZIALVERSICHERUNG Sozialversicherung: 2014: Neue Beträge in der Sozialversicherung OTS: SVA Info-Service: Die neuen Leistungen der Sozialversicherung ab : GESUNDHEIT Sozialversicherung: Honorarverhandlungen mit bildgebenden Diagnostik-Instituten : PENSIONSZAHLEN OTS: Pensionsversicherungsanstalt Jahresvoranschlag : PENSIONSSYSTEM Das bringt 2014 Der Gang in die Frühpension wird schwerer SN: Im Pensionssystem ändert sich 2014 einiges : PENSIONSKONTO Kleine Zeitung: Pensionen: Konto auf einen Klick : MOBILITÄT Das bringt 2014 Bahnfahren wird meist teurer, manchmal billiger OTS: WESTbahn ist die BESTbahn für Senioren : ENERGIE Mitterlehner: Einsparpotenzial beim Anbieterwechsel liegt bei bis zu 430 Euro pro Jahr Heizen mit Öl: Neue Förderrichtlinien seit 1. Jänner MIT DEN BESTEN EMPFEHLUNGEN Politische Akademie der ÖVP IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Österreichischer Seniorenbund, Bundesorganisation, ZVR-Zahl: (Zentrales Vereinsregister), 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 7, Tel. 01/40126/DW 422. Hersteller: Digitaldruck, 2544 Leobersdorf, Eitzenberger Str. 8. Offenlegung laut Mediengesetz: Das SIS (Seniorenbund Info-Service) ist das wöchentliche Mitteilungsblatt der Bundesorganisation des Österreichischen Seniorenbundes und dient der Information in seniorenspezifischen Angelegenheiten. Für den Inhalt verantwortlich: stv. GS Susanne Walpitscheker, 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 7; 2 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

3 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service BUNDESOBMANN NR-PRÄS.I.R. DR. ANDREAS KHOL ZUR AKTUELLEN SENIORENPOLITIK IN ÖSTERREICH Liebe Seniorinnen und Senioren Herzlich Willkommen im Neuen Jahr für das ich Ihnen vor allem Gesundheit, schöne Stunden im Kreise Ihrer Lieben und Glück wünsche. Welche Punkte das Regierungsprogramm für Seniorinnen und Senioren bereit hält, habe ich Ihnen in einem ausführlichen SONDER-SIS umfassend erklärt. Wer dies noch nicht erhalten oder gelesen hat, kann dies hier nachholen. Mit dem Neuen Jahr beginnt nun die Umsetzungsphase des Programms. Der Seniorenbund wird hier gemeinsam mit dem Seniorenrat täglich mit konsequenter Arbeit für eine rasche und umfassende Umsetzung der Senioren-Anliegen sorgen. In diesem Sonder-SIS geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuregelungen 2014: Lesen Sie nach, welche Dinge sich per schon geändert haben. Besonders wichtig: Seit 1. Jänner gibt es Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für alle berufstätigen pflegenden Angehörigen. Dazu haben wir Ihnen hier umfassende Details zusammengestellt. Bitte informieren Sie in Ihrem Umfeld zu dieser wirklich wichtigen Neuregelung! Mit bestem Dank für Ihre Unterstützung auch im Neuen Jahr und auf ein erfolgreiches Senioren-Jahr 2014! Mit den besten Grüßen Dr. Andreas Khol Bundesobmann DIESE WOCHE IN IHREM SIS 2014 bringt viele Veränderungen S. 4 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit S. 5 Neue Beträge in der Sozialversicherung S. 11 Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 3

4 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel 2014: ERSTER ÜBERBLICK APA, 13. Dezember bringt in der Sachpolitik viele Veränderungen Erschwerte Frühpension - Pflegekarenz - Brustkrebs-Screening - IBAN-Überweisungen - Moderate Gehaltserhöhungen - Verteuerungen Wien (APA) - Auch wenn die Sachpolitik angesichts des Wahlkampfes und der Regierungsbildung nach der Wahl rund ein halbes Jahr weitgehend stillgestanden ist, bringt das neue Jahr doch einige Veränderungen. Und welche Überraschungen die neue Regierung für 2014 parat hält, wird sich wohl demnächst noch weisen. Klar ist jetzt schon, dass das Leben wieder teurer wird und die Gehaltserhöhungen moderat ausfallen. Deutlich schwerer wird es ab 1. Jänner, in die Frühpension zu gehen. Für die sogenannte Hackler-Regelung wird das Antrittsalter um zwei Jahre auf 57 bzw. 62 hinaufgesetzt und außerdem werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr eingeführt. Bei der Korridorpension werden die Zahl der nötigen Versicherungsjahre auf 38,5 und die Abschläge von 4,2 auf 5,1 Prozent erhöht. Für unter 50- Jährige wird die befristete Invaliditätspension abgeschafft, sie bekommt nur noch, wer nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrierbar ist. Alle anderen werden rehabilitiert oder umgeschult. Und mit dem Pensionskonto wird man ab Jahresanfang ersehen können, wie hoch die künftige Pension voraussichtlich ausfallen wird. Eine Verbesserung gibt es für pflegende Angehörige. Sie können künftig bis zu drei Monate in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gehen. Für die Jobunterbrechung ist ein Karenzgeld analog zum Arbeitslosengeld - bis zu maximal Euro monatlich - vorgesehen. Auch für Familien gibt es Erleichterungen: Frischgebackene Eltern können die gewählte Kindergeldvariante noch einmal ändern. Und Studenten müssen nicht mehr die gesamte im Jahr bezogene Familienhilfe zurückzahlen, wenn sie die Zuverdienstgrenze von Euro überschreiten, sondern nur noch den überschrittenen Betrag. Bürger, die sich über eine Behörden- Entscheidung ärgern, können ab 1. Jänner vor Gericht ziehen. Dann lösen die neuen Verwaltungsgerichte die über 120 Berufungssenate und Sonderbehörden ab, die bisher für Rechtsmittel zuständig waren. Wer z.b. gegen einen Arbeitslosenoder Steuerbescheid berufen will, muss sich nicht mehr an die nächste Verwaltungsinstanz wenden, sondern kann gleich vor ein unabhängiges Verwaltungsgericht ziehen - und das ohne Anwaltszwang. Außerdem dürfte es zu einer Erhöhung der Familienbeihilfe kommen, Details müssen aber erst beschlossen werden. Im Gesundheitsbereich werden Frauen im Alter von 45 bis 69 Jahren alle zwei Jahre per Brief zur Vorsorge-Untersuchung beim Röntgenologen eingeladen. Ziel dieses am 7. Jänner startenden Brust-Krebs- Screening-Programms ist es, die Quote der Frauen, die zur Mammografie gehen, von 40 auf 70 Prozent zur erhöhen. Schwangeren bringt das neue Jahr die Gratis-Hebammenberatung. Für Volksschüler kommt die kostenlose HPV- Impfung. Wer schon weiß, dass er mit der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) nichts zu tun haben will oder auch nur einzelne Befunde nicht gespeichert haben möchte, der kann sich bereits ab Jänner abmelden. Die ersten Befunde werden erst ein Jahr später abrufbar sein. 4 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

5 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service Ansonsten wird Kranksein wie jedes Jahr wieder teurer. So steigt die Gebühr für die E-Card um 25 Cent auf 10,55 Euro, die Rezeptgebühr um zehn Cent auf 5,40 Euro. Tiefer in die Tasche werden auch Pferdeliebhaber greifen müssen. Landwirte, die auch Pferde einstellen, müssen dafür ab 1. Jänner 20 Prozent Mehrwertsteuer verrechnen. Teurer wird in der Regel auch das Bahnfahren: Die ÖBB erhöhen ihre Fahrpreise im Schnitt um zwei Prozent. Vor allem zwischen den Landeshauptstädten wird künftig etwas mehr verrechnet, manche Strecken werden aber auch billiger. Dafür kommen Reisende leichter zu Entschädigungen, wenn die Bahn Verspätung hat. Im Nahverkehr bekommen Jahreskartenbesitzer zehn Prozent der Kosten einer Monatskarte retour, wenn in einem Monat mehr als fünf Prozent der Züge zu spät sind. Für Autofahrer bringt das neue Jahr eine Autobahn-Vignette in "limette", die um 2,10 Euro teurer ist und nun 82,70 Euro kostet. Das "Pickerl" wird ab 1. Oktober elektronisch erfasst, womit ein besserer Schutz gegen Missbrauch erreicht werden soll. Vor allem in Wien steigen auch die Gebühren. Für Wasser, Kanal und Müll muss man im nächsten Jahr um 4,1 Prozent mehr zahlen. Angesichts der Verteuerungen fallen die Lohnerhöhungen eher moderat aus. Die Pensionen werden um 1,6 Prozent angehoben und damit um 0,8 Prozentpunkte unter der Inflation. Ebenso viel gönnen sich auch die Politiker. Die Metaller erhalten im Schnitt 2,85 Prozent mehr Gehalt, der Handel liegt bei 2,5 Prozent. Wer sein Geld überweisen will, muss ab 1. Februar die internationale Kontonummer IBAN verwenden. Sie ersetzt die Bankleitzahl und Kontonummer. Neben diesen beiden Zahlen enthält IBAN zusätzlich den Ländercode AT für Österreich sowie ein zweistellige Prüfzahl, durch die Fehlüberweisungen vermieden werden sollen. Schließlich wird ab Juni 2014 auch der Verbraucherschutz für Internet- und Versandhandel sowie Haustürgeschäfte verbessert. Die neuen Regeln sehen verstärkte Informationspflichten und Rücktrittsrechte vor. 2014: PFLEGE & BETREUUNG APA, 13. Dezember 2013 Das bringt 2014 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit bis zu drei Monate Höhe des Karenzgeldes analog zum Arbeitslosengeld - Geldleistung auch für Familienhospizkarenz Wien - Pflegende Angehörige können ab dem Jahr 2014 bis zu drei Monate in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gehen. Für die Job-Unterbrechung ist ein Karenzgeld analog zum Arbeitslosengeld (bis zu maximal Euro monatlich) vorgesehen. Der Gang in die Karenz ist auch für Beamte möglich. Die Pflegekarenz wird ab der Pflegegeldstufe 3 des zu pflegenden Angehörigen oder ab der Stufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz möglich sein. Ein Angehöriger kann die Pflegekarenz einmal antreten, bei einer Verschlechterung des Zustands (der Erhöhung um zumindest eine Pflegegeldstufe) auch ein weiteres Mal. Pro Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 5

6 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel Pflegebedürftigem können zwei Angehörige in Karenz gehen. Das Pflegekarenzgeld orientiert sich am zuletzt bezogenen Gehalt, maximal sind es Euro pro Karenzmonat. Eine Krankenversicherung besteht während dieser Zeit weiter, auch wird ein entsprechender Pensionsversicherungsbeitrag eingezahlt. Auch werden Familienzuschläge wie beim Arbeitslosengeld ausbezahlt. Bei der Annahme von Pflegeteilzeit darf die Arbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden reduziert werden. Die Geldleistung wird anteilig des reduzierten Einkommens berechnet. Notwendig ist in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Voraussetzung für eine Pflegekarenz bzw. - teilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Der Gang in die Pflegekarenz ist auch für jene Personen möglich, die sich vom Bezug eines Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abmelden. Auch die Situation von Personen, die bei Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, wird mit Jahreswechsel verbessert. Die Betroffenen haben ebenso Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Informationen zum Pflegekarenzgeld Allgemeines Um in Hinkunft eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, besteht ab für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) oder einer Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes). Während dieser Zeit besteht ein Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung (beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung). Ziel dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren. Voraussetzungen Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde, schriftlich vereinbart werden. Für die Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1. Im Falle eines akut auftretenden Pflegebedarfs sind die Pflegegeld-Entscheidungsträger bei Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen drei Wochen abzuschließen (beschleunigtes Verfahren). Eine weitere Voraussetzung für den Antritt einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung kann getroffen werden, wenn das Arbeitsverhältnis seit ununterbrochen zumindest 3 Monaten besteht. Personenkreis Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht für: 6 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

7 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte und dessen Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, der Lebensgefährte und dessen Kinder, der eingetragene Partner und dessen Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich. Dauer Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, ist die Dauer mit ein bis drei Monaten festgelegt. Im Rahmen der Pflegeteilzeit darf die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht unter zehn Stunden liegen. Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig. Grundsätzlich kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zulässig. Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können z.b. zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten, also für insgesamt bis zu sechs Monaten, vereinbaren. Im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist eine erneute Vereinbarung für dieselbe Angehörige/denselben Angehörigen möglich. Beachte: Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch nicht länger als maximal 12 Monate pro pflegebedürftiger Person (bei Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung aufgrund der Erhöhung des Pflegebedarfs). Das Pflegekarenzgeld nach dem Bundespflegegeldgesetz Um pflegende und betreuende Angehörige im Falle einer Pflegekarenz, einer Pflegeteilzeit sowie einer Familienhospizkarenz finanziell zu unterstützen, wurde im Rahmen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetz ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld normiert. Personenkreis Anspruch auf das Pflegekarenzgeld haben Personen, die eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß 14c bzw. 14d AVRAG vereinbart haben; Personen, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 vereinbart haben; Personen, die eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen vereinbart haben (insbes. Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete); Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben; Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen. Anspruchsvoraussetzungen Um ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen des BPGG beziehen zu können, bedarf es der folgenden Voraussetzungen: Vollversicherung nach dem ASVG oder Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversich- Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 7

8 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel erungsgesetz (B-KUVG) seit zumindest ununterbrochen 3 Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit (somit kein Pflegekarenzgeld bei geringfügiger Beschäftigung) Arbeitsrechtliche Voraussetzungen: Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder Nachweis der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz oder Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe gem. 32 Abs.1 Z 3 AlVG Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit (entfällt bei Familienhospizkarenz) Dauer Ein naher Angehöriger kann bei einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit - je nach vereinbarter Dauer mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber - zwischen ein und drei Monaten ein Pflegekarenzgeld beziehen. Bei einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann pro pflegebedürftiger Angehöriger/pflegebedürftigen Angehörigen das Pflegekarenzgeld grundsätzlich für bis zu 6 Monate bezogen werden (vorausgesetzt dass zumindest zwei nahe Angehörige in Pflegekarenz/Pflegeteilzeit gehen). Im Falle der Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegegeldstufe ist nach einer erneuten Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für dieselbe Angehörige/denselben Angehörigen der erneute Bezug eines Pflegekarenzgeldes möglich. Die Gesamtdauer des Bezuges des Pflegekarenzgeldes darf für dieselbe/ denselben zu pflegenden/betreuenden Angehörige/Angehörigen 12 Monate nicht überschreiten. Beachte: Bei einer Familienhospizkarenz gebührt Pflegekarenzgeld für die Dauer der Maßnahme (Sterbebegleitung max. 6 Monate, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern max. 9 Monate). Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Pflegekarenz und Familienhospizkarenz: Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist einkommensabhängig und gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55vH des täglichen Nettoeinkommens, Berechnung anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts), zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Zuzüglich gebühren für unterhaltsberechtigte Kinder Kinderzuschläge. bei Pflegeteilzeit: Da im Falle einer Pflegeteilzeit die Arbeitszeit reduziert und das Einkommen verringert wird, gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot. Der Grundbetrag errechnet sich bei der Pflegeteilzeit grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem analog zum Arbeitslosengeld errechneten durchschnittlichen Bruttoentgelt vor der Pflegeteilzeit und dem während der Pflegeteilzeit bezogenen Arbeitsentgelt exklusive Sonderzahlungen. Der Grundbetrag soll auch in diesem Fall 55vH der so berechneten Differenz ausmachen. Der so errechnete Grundbetrag gebührt monatlich jedoch zumindest in Höhe des Geringfügigkeitseinkommens aliquot zur Reduktion der Arbeitszeit (Beispiel: Wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, so gebührt das Pflegekarenzgeld zumindest in der Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze). Sozialversicherungsrechtliche Absicherung Für die Dauer des Bezuges eines Pflegekarenzgeldes werden der Pensionsversicherungsbeitrag sowie der Krankenversicherungsbeitrag durch den Bund übernommen. Darüber hinaus erwerben ArbeitnehmerInnen in dieser Zeit einen Abfertigungsanspruch. Auch führen Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezuges zu einer Rahmenfristerstreckung für die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld, damit es zu keinen Nachteilen kommt. Beschleunigtes Pflegegeldverfahren Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in 8 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

9 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service Anspruch nehmen zu wollen und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der Pflegegeldentscheidungsträger dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen. Vollzug Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Links zu Anträgen etc. am Ende dieser Seite: ge_und_betreuung/pflegekarenzgeld/ Checkliste für die Beantragung eines Pflegekarenzgeldes Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld zu haben: Bestehendes Arbeitsverhältnis seit zumindest 3 Geringfügigkeit) Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Monaten (über oder Pflegegeldanspruch der/des nahen Angehörigen der Stufe 3 oder Pflegegeld der Stufe 1 bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Personen Für die pflegebedürftige Person wurde (unabhängig von wem) noch kein Pflegekarenzgeld in der Gesamtdauer von 6 Monaten bezogen (Ausnahme: Erhöhung Pflegegeldstufe) Schriftliche Vereinbarung mit der/dem Arbeitgeber/in oder Nachweis über die Abmeldung vom Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe (AMS) Hinsichtlich der Antragstellung und der benötigten Beilagen ergeben sich unterschiedliche Anforderungen je nach beabsichtigter Maßnahme: Im Falle einer Pflegekarenz von berufstätigen Personen Antragsformular auf ein Pflegekarenzgeld bei einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit Schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber über die Pflegekarenz eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz überwiegend erbracht wird, ein Nachweis über den Anspruch auf Kinderzuschläge (z.b. Bescheid vom Finanzamt über Gewährung der Familienbeihilfe) Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 9

10 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel Im Falle einer Pflegeteilzeit von berufstätigen Personen Antragsformular auf ein Pflegekarenzgeld bei einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit Schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber über die Pflegeteilzeit Nachweis über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird Nachweis über den Anspruch auf Kinderzuschläge (z.b. Bescheid vom Finanzamt über Gewährung der Familienbeihilfe) Im Falle einer Pflegekarenz von beschäftigungslosen Personen Antragsformular auf ein Pflegekarenzgeld bei einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit Bestätigung des AMS über die Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder von der Notstandshilfe gemäß 32 AlVG Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz überwiegend erbracht wird Nachweis über den Anspruch auf Kinderzuschläge (z.b. Bescheid vom Finanzamt über Gewährung der Familienbeihilfe) Im Falle einer Familienhospizkarenz von beschäftigten Personen Antragsformular auf ein Pflegekarenzgeld bei einer Familienhospizkarenz Nachweis über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (z.b. Bestätigung durch Arbeitgeberin/Arbeitgeber) ein Nachweis über den Anspruch auf Kinderzuschläge (z.b. Bescheid vom Finanzamt über Gewährung der Familienbeihilfe) Im Falle einer Familienhospizkarenz von beschäftigungslosen Personen Antragsformular auf ein Pflegekarenzgeld bei einer Familienhospizkarenz Nachweis über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz (Bestätigung der Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe durch die regionale Geschäftsstelle des AMS Nachweis über den Anspruch auf Kinderzuschläge (z.b. Bescheid vom Finanzamt über Gewährung der Familienbeihilfe) 10 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

11 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service 2014: NEUE WERTE DER SOZIALVERSICHERUNG Sozialversicherung, 9. Dezember : Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2014 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen monatlich jährlich Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung EUR 4.530, EUR 9.060, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) EUR 4.530, EUR 9.060, Bauarbeiter-Schlechtwetter EUR 4.530, EUR 9.060, Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz EUR 4.530, EUR 9.060, Wohnbauförderungsbeitrag EUR 4.530, Arbeiterkammerumlage EUR 4.530, b) Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) Krankenversicherung und Pensionsversicherung monatlich EUR 5.285, Geringfügigkeitsgrenzen (Versicherungsgrenzen) - ASVG 5 Abs. 2 a) monatlich EUR 395,31 b) täglich EUR 30,35 - für nebenberuflich neue Selbständige nach dem GSVG EUR 395,31 - für hauptberuflich neue Selbständige nach dem GSVG EUR 537,78 Beitragssätze a) Krankenversicherung insgesamt Anteil Dienstgeber Anteil Dienstnehmer Angestellte 7,65 % 3,83 % 3,82 % Arbeiter 7,65 % 3,70 % 3,95 % Sonstige Versicherte 7,65 % 3,78 % 3,87 % Beamte 7,30 % 3,20 % 4,10 % Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 11

12 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel Freie Dienstnehmer (ASVG) 7,65 % 3,78 % 3,87 % Gewerbetreibende 7,65 % Neue Selbständige (GSVG) 7,65 % Bauern 7,65 % Bezieher einer Pension nach ASVG, GSVG, BSVG 5,10 % b) Unfallversicherung insgesamt Anteil Dienstgeber Arbeiter, Angestellte 1,4 % 1,4 % Beamte 0,47 % 0,47 % Freie Dienstnehmer (ASVG) 1,4 % 1,4 % Gewerbetreibende EUR 8,67 monatlich Freiberufler EUR 8,67 monatlich Neue Selbständige (GSVG) EUR 8,67 monatlich Bauern 1,9 % c) Pensionsversicherung insgesamt Anteil Dienstgeber Anteil Dienstnehmer Arbeiter, Angestellte 22,8 % 12,55 % 10,25 % Bergbaubeschäftigte 28,3 % 18,05 % 10,25 % Freie Dienstnehmer (ASVG) 22,8 % 12,55 % 10,25 % Gewerbetreibende 18,5 % Freiberufler 20,0 % Neue Selbständige (GSVG) 18,5 % Bauern 16,5 % Rezeptgebühr Die Rezeptgebühr beträgt 2014 EUR 5,40 Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Antrag!) gelten ab 2014 folgende Grenzbeträge: a) Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte für Alleinstehende EUR 857,73 für Ehepaare EUR 1.286,03 nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um EUR 132,34. b) Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte für Alleinstehende EUR 986,39 für Ehepaare EUR 1.478,93 nicht übersteigen; für jedes weitere Kind sind EUR 132,34 hinzuzurechnen. Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. 12 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

13 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service Service-Entgelt für die e-card: Höhe des Service-Entgelts für das Jahr 2015 EUR 10,55 Das Service-Entgelt für das Jahr 2015 wird im November 2014 eingehoben. Heilbehelfe und Hilfsmittel Kostenanteil Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 1. Jänner 2014 mindestens EUR 30,20. Der Kostenanteil des Versicherten bei der Abgabe von Sehbehelfen beträgt mindestens EUR 90,60. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung. Kinderbetreuungsgeld a) Kinderbetreuungsgeld täglich: bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner) EUR 14,53 bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner) EUR 20,80 bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner) EUR 26,60 bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner) EUR 33, Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer (davon mindestens 2 Monate der andere Elternteil) in der Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens mindestens EUR 33, bis maximal EUR 66, Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2014 beträgt 60 % des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder EUR , (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von EUR 6.400, möglich. Diese Zuverdienstgrenzen gelten für Bezugszeiträume ab b) Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld Bezieher/innen einer Pauschalvariante können maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich EUR 6,06 beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für die/den Antragsteller/in jährlich EUR 6.400, und für den/die Partner/in EUR , (für Bezugszeiträume ab ). Erhöhung der Pensionen ab 1. Jänner 2014 Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um 1,6 % erhöht. Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2013 werden erst ab 1. Jänner 2015 angepasst. Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 13

14 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel Richtsätze für Ausgleichszulagen Die Richtsätze ab 1. Jänner 2014 betragen: Alters- und Invaliditätspensionen für Alleinstehende EUR 857,73 für Ehepaare EUR 1.286,03 Erhöhung für jedes Kind EUR 132,34 Witwen- und Witwerpensionen EUR 857,73 Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr Halbwaisen EUR 315,48 Vollwaisen EUR 473,70 Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr Halbwaisen EUR 560,61 Vollwaisen EUR 857,73 Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der besten 26 Jahre ) ASVG, GSVG, BSVG EUR 3.919,93 Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ASVG, GSVG, BSVG EUR 1.046,43 Pflegegeldstufen Stufe 1 EUR 154,20 Stufe 2 EUR 284,30 Stufe 3 EUR 442,90 Stufe 4 EUR 664,30 Stufe 5 EUR 902,30 Stufe 6 EUR 1.260, Stufe 7 EUR 1.655,80 - Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung 1. Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen: Personen, deren monatliche Bruttoeinkünfte nicht übersteigen EUR 857,73 2. Höhe der Zuzahlungen pro Verpflegstag: monatliches Bruttoeinkommen von EUR 857,74 bis EUR 1.439,11 EUR 7,40 monatliches Bruttoeinkommen von EUR 1.439,12 bis EUR 2.020,50 EUR 12,68 monatliches Bruttoeinkommen über EUR 2.020,50 EUR 17,97 Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation sind höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Die neuen beitrags- und leistungsrechtlichen Werte stehen unter der Internet- Adresse zum Download zur Verfügung. 14 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

15 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service Die Sozialversicherung garantiert unabhängig von Alter, Einkommen, sozialer Herkunft und Bildung hochwertige Gesundheitsversorgung und eine sichere Pensionsvorsorge. Aktuell sind rund 8,4 Millionen Menschen anspruchsberechtigt (Versicherte und mitversicherte Angehörige). Der Behandlungsanspruch aus der Krankenversicherung wird beim Mediziner durch das e-card-system angezeigt: Die e-card als Schlüsselkarte enthält keine medizinischen Daten, ermöglicht dem/der Arzt/ Ärztin aber die Überprüfung des Versicherungsstatus eines Patienten und die Nutzung weiterer Services. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist das organisatorische Dach über der solidarischen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Österreichs. OTS, 30. Dezember 2013 SVA Info-Service: Die neuen Leistungen der Sozialversicherung ab 2014 Neue soziale Absicherungen und Erleichterungen in der Beitragsleistung Wien (OTS) - Mit vielen Neuigkeiten startet die SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) ins Jahr Der Reformweg wird damit konsequent fortgesetzt - auch 2013 konnten zahlreiche Arbeitsaufträge der Versichertengemeinschaft aus der 2012 durchgeführten Urbefragung umgesetzt werden. "Unsere Versicherten profitieren ab 2014 von neuen Erleichterungen bei der Beitragsleistung. In den ersten Jahren als Unternehmer oder wenn es wirtschaftlich Probleme gibt, muss die SVA ein verlässlicher Partner sein, der bei der Bewältigung von Problemen hilft. Hier haben wir für 2014 wichtige Schritte gesetzt", so Peter McDonald, SVA-Obmann-Stv. Ebenfalls neu: "Seit kurzem sind wir als SVA auf facebook präsent und intensivieren damit den Kontakt zu unseren Versicherten. Wir entwickeln uns kontinuierlich von der Krankenkasse zur dienstleistungsorientierten Gesundheitsversicherung. Da gehört auch der Dialog über soziale Medien selbstverständlich dazu."services, Tipps und viele Informationen rund um die SVA gibt es seit November unter Die weiteren Neuigkeiten für 2014 im Überblick: Zinsenfreier Aufschub der Versicherungsnachzahlungen für Neugründer: In den ersten drei Jahren profitieren Selbständige von niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen. Die dann folgende Nachzahlung bei guten Gewinnen können Jungunternehmer ab 2014 auf drei Jahre (statt wie bisher auf nur ein Jahr) verteilen und damit einfacher begleichen. Ein entsprechender Antrag kann ab 1. Januar 2014 gestellt werden. Überbrückungshilfe bei finanzieller Notlage: Diese neue Unterstützungsmöglichkeit wendet sich an Versicherte mit kleinem Einkommen in einer finanziellen Notlage. Die Überbrückungshilfe ermöglicht es erstmals, dass Unternehmern teilweise die Beitragsschuld erlassen wird. Insgesamt beträgt die Hilfe einmalig 50 Prozent der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und zwar für drei Monate, in besonders schweren Fällen für bis zu sechs Monate. Die Überbrückungshilfe Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 15

16 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel kann bei der zuständigen SVA- Landesstelle bis spätestens 30. Juni 2014 beantragt werden. Weitere Informationen bei der Hotline oder unter Präventionsprogramm "Selbständig Gesund"bei Wahlärzten: Ab 2014 können SVA-Versicherte auch bei Wahlärzten das erfolgreiche Präventionsprogramm "Selbständig Gesund" absolvieren. Präventionsprogramm "Selbständig Gesund" auch für geldleistungsberechtigte Versicherte: Ab ist die Teilnahme an "Selbständig Gesund" auch für geldleistungsberechtigte Versicherte möglich. Das sind jene Versicherten, die mehr als Euro pro Jahr verdienen und beim Arztbesuch die Rechnung zunächst selbst bezahlen. Diese Versicherten werden eine um 10 Prozent höhere Vergütung erhalten (dies entspricht einer Halbierung des Selbstbehalts von 20 auf 10 Prozent). Wegfall der Selbständigenvorsorge- Beiträge bei erwerbstätigen Pensionisten: Aktive Senioren, die trotz Pensionsbezug weiterhin dazuverdienen wollen, können dies ab 2014 tun, ohne weitere Beiträge zur Selbständigenvorsorge leisten zu müssen. Heizkostenzuschuss 2014: SVA- Versicherte, die durch die steigenden Energiepreise besonders belastet werden, können sich auch 2014 auf einen unbürokratischen Heizkostenzuschuss von 100 Euro verlassen. Er wird an Versicherte und Pensionisten ausbezahlt, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Die Mittel für diese einmalige Zahlung kommen aus dem Unterstützungsfonds der SVA. Für die Auszahlung genügt ein formloser Antrag bis an die zuständige SVA-Landesstelle. Gesundheitscheck Junior: 2014 greift erstmals voll der Gesundheitscheck Junior, mit der die SVA als derzeit einzige Sozialversicherung die Vorsorgelücke für 6-17-Jährige schließt. Diese Altersgruppe war bisher nach dem Mutter-Kind-Pass- Programm bis zur Volljährigkeit unbegleitet. Damit bietet die SVA ein Vorsorgeprogramm, das genau in jener Altersgruppe ansetzt, wo hinsichtlich Übergewicht, Tabakrauch oder Bewegung oft die falschen Weichen für das weitere Leben gestellt werden. Vorerst läuft das Programm wissenschaftlich begleitet in Wien und im Burgenland und soll danach auf ganz Österreich ausgedehnt werden. Ganz schnell sein müssen Versicherte, die beim nächsten "No Smoking Camp" dabei sein wollen, das von 7. bis 9. März 2014 in Salzburg stattfindet. Hier endet die Anmeldefrist bereits am 10. Jänner Die nächsten Camps finden dann in der Steiermark (4. bis 6. April 2014) und Kärnten (27. bis 29. Juni 2014) statt. Weitere Informationen bei Frau Bucher, Tel oder unter 16 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

17 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service 2014: GESUNDHEIT Sozialversicherung: 06. Dezember 2013 Honorarverhandlungen mit bildgebenden Diagnostik-Instituten Sozialversicherung weiterhin um Sicherung der Sachleistung bemüht Verhandlungsleiter Maringer (OÖGKK): "Wir verhandeln weiter!" Jährlich werden in Österreich rund CT- und MR-Untersuchungen in ca. 110 Vertragsinstituten mit einem Gesamtvolumen von rund 120 Millionen Euro auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Die Verträge zwischen dem Hauptverband und der Wirtschaftskammer als Vertreterin der bildgebenden Diagnostik- Institute laufen mit aus. Der Sozialversicherung ist die Sicherstellung einer Sachleistungsversorgung (Inanspruchnahme von Leistungen "auf e-card" und ohne vorherige Barzahlung) im Sinne der PatientInnen ein sehr wichtiges Anliegen. "Unsere Versicherten vertrauen uns Ihre Beitragsgelder an, damit wir damit Ihnen die bestmögliche Versorgung zur Verfügung stellen. Damit das auch nachhaltig funktionieren kann, müssen wir sehr sorgsam auf vertretbare und leistbare Honorare an die Institute achten", betont Obmann Maringer. Bis in die späten Abendstunden am Freitag wurde im Hauptverband der Sozialversicherungsträger verhandelt. Dabei wurde den Instituten ein äußerst faires Angebot vorgelegt. Eine jährliche Steigerung der Honorarsumme, die deutlich über der Inflationsrate liegt, sowie das Bekenntnis zur Verbesserung der Wartezeitensituation und eine Vereinbarung für den medizinischen Fortschritt bei künftig neuen, notwendigen Leistungen. Eine deutliche Verbesserung gegenüber der aktuellen Vertragslage. Dass dieses Angebot von der Vollversammlung der Institutsbetreiber gestern Samstag nicht angenommen wurde, verwundert daher den SV-Delegationsleiter Albert Maringer, Obmann der OÖGKK, angesichts der konstruktiven Gespräche. Die Patientinnen und Patienten können sicher sein, dass die Sozialversicherung bis zum Jahreswechsel an Lösungen zur Sicherstellung der Versorgung in den kommenden Jahren arbeitet. "Wir sind bereit, bis um Mitternacht zu verhandeln. Ich vertraue aus heutiger Sicht darauf, dass alle Beteiligten Interesse an einem positiven Ausgang der Gespräche haben." "Säbelrasseln gehört eben manchmal zu intensiven Verhandlungen", so Maringer abschließend im Hinblick auf die Reaktion der Institute. Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 17

18 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel 2014: PENSIONSZAHLEN OTS, 13. Dezember 2013 Pensionsversicherungsanstalt Jahresvoranschlag 2014 Wien - Am Freitag, dem 13. Dezember 2013, fand unter dem Vorsitz von Obmann Manfred Felix die 2. Generalversammlung dieses Jahres statt. Im Rahmen dieser Generalversammlung wurde der Jahresvoranschlag der Pensionsversicherungsanstalt für das Jahr 2014 einstimmig beschlossen. Budgetvolumen 2014 Das konsolidierte Budgetvolumen der Pensionsversicherungsanstalt beläuft sich im Jahr 2014 auf rund 34,2 Mrd. EUR und wird sich daher gegenüber dem vorläufigen Ergebnis 2013 um 4,4 % erhöhen. Für den ASVG-Bereich, der mit 94,5 % den Schwerpunkt bildet, sind 32,276 Mrd. EUR, für den Bereich Pflegegeld sind 1,852 Mrd. EUR und für den Bereich Nachtschwerarbeit sind 44,4 Mio. EUR zu veranschlagen. Mrd. EUR aus. Davon entfallen auf Alterspensionen 22,49 Mrd. EUR, auf Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen 2,51 Mrd. EUR und auf Hinterbliebenenpensionen (Witwen, Witwer, Waisen) 3,59 Mrd. EUR. Die Aufwendungen für die Alterspensionen werden insgesamt um 4,9 % steigen. Aufgrund des Ersatzes der befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension durch das Rehabilitationsgeld vom Krankenversicherungsträger bzw. das Umschulungsgeld vom Arbeitsmarktservice erfolgt 2014 ein Rückgang der Anzahl der laufenden Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Die Aufwendungen dafür werden daher um 2,9 % gegenüber 2013 sinken. Für die Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten sind Mio. EUR und für Ausgleichszulagen 702,8 Mio. EUR budgetiert. Deckungsquote beträgt 91,2 % Den Beitragseinnahmen in der Höhe von 26,072 Mrd. EUR im ASVG-Bereich steht ein Pensionsaufwand von 28,602 Mrd. EUR gegenüber. Dies entspricht einer Deckungsquote von 91,2 %. Dabei wird von einer durchschnittlichen Zahl der Pflichtversicherten von rund ausgegangen. Die Abgangsdeckung des Bundes ist mit 5,294 Mrd. EUR veranschlagt und wird sich gegenüber dem vorläufigen Ergebnis des Jahres 2013 um rund 600 Mio. EUR, das sind rund 12,8 %, erhöhen. Rund 28,6 Mrd. EUR für Pensionsleistungen Der Voranschlag weist auf der Ausgabenseite für Pensionsleistungen inklusive der Einmalzahlungen 28, S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

19 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service Rehabilitationsgeld Durch die Neuregelung der Invaliditätspensionen für Personen ab Jahrgang 1964 werden ab dem Jahr 2014 die Kosten des Rehabilitationsgeldes den Krankenversicherungsträgern ersetzt. Dafür ist ein Betrag von 114,6 Mio. EUR veranschlagt. Gesundheitsvorsorge Rehabilitation und Die Ausgaben für Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation werden für das Jahr 2014 mit 926,3 Mio. EUR veranschlagt. Das entspricht einer Steigerung von 14,1 % gegenüber dem vorläufigen Ergebnis des Jahres Der seit Jahren bestehende Trend zu mehr Rehabilitation wird durch die Neuregelung der Invaliditätspensionen für Personen ab Jahrgang 1964 noch massiv verstärkt. Neu ist auch die pauschale Akontozahlung in der Höhe von 20 Mio. EUR für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation an das AMS. Diese Neuerungen erklären neben den Tarifanpassungen die Erhöhung gegenüber Eigener Verwaltungsaufwand beträgt knapp 1 % Der eigene Verwaltungsaufwand wird voraussichtlich 327,1 Mio. EUR betragen, was einem Anteil von 1,01 % des Gesamtaufwandes entspricht. 2014: PENSIONSSYSTEM APA, 13. Dezember 2013 Das bringt 2014 Der Gang in die Frühpension wird schwerer Reformen bei Hackler-Pension, I-Pension und Korridorpension - Pensionsanpassung beträgt nur 1,6 Prozent Wien (APA) - Der Gang in die Frühpension wird deutlich schwerer. Dafür sorgen Reformen bei der sogenannten Hackler- Pension, der Invaliditätspension und bei der Korridorpension, die mit 1. Jänner in Kraft treten. Das neue Pensionskonto soll den Menschen die Augen über ihre künftige Pension öffnen. Für jene die bereits im Ruhestand sind, wird die Pension um 1,6 Prozent und damit unter der Teuerung angehoben. Aufgrund des Sparpakets von 2012 werden die Pensionen mit Jahresbeginn um 0,8 Prozentpunkte unter der Inflationsrate erhöht. Für die überwiegende Mehrzahl der Pensionisten bedeutet dies eine Anpassung um 1,6 Prozent. Nur die rund Mindestpensionisten erhalten eine Erhöhung ihrer Ausgleichszulagen um 2,4 Prozent. Für Alleinstehende steigt die Ausgleichszulage damit auf 857,73 Euro, für Ehepaare auf 1.286,03 Euro. Pro Kind erhöhen sich die Werte um 132,34 Euro. Die Höchstpension im ASVG beträgt Euro, das sind 80 Prozent der besten 26 Jahre des Berufslebens bzw. der Höchstbemessungsgrundlage von 3.919,93 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze wird um 8,51 Euro auf 395,31 Euro monatlich angehoben. Für Frühpensionisten bedeutet dies, dass sie bis zu diesem Betrag dazuverdienen dürfen, ohne den Ruhensbezug zu verlieren. Wer noch nicht in Pension ist und vor dem gesetzlichen Alter von 60 bzw. 65 Jahren gehen will, für den wird es mit Jahresbeginn deutlich schwieriger und Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 19

20 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel teurer. Mit der Hackler-Regelung wird man nicht mehr mit 55 bzw. 60 Jahren abschlagsfrei nach 40 bzw. 45 Versicherungsjahren in Pension gehen können. Das frühestmögliche Antrittsalter wird für Männer auf 62 Jahre hinaufgesetzt, Frauen der Jahrgänge 1959 bis 1961 können erst mit Vollendung des 57., 58. und 59. Lebensjahres in Pension gehen. Außerdem werden Abschläge in der Höhe von 4,2 Prozent pro Jahr vor dem 60/65er eingeführt. Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten werden nicht mehr als Hacklerzeit angerechnet, es gelten nur noch Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie Ersatzzeiten für Kindererziehung, Präsenz- oder Zivildienst. Mit der Korridorpension können Männer nach wie vor ab 62 in Pension gehen, allerdings steigt die Zahl der nötigen Versicherungsjahre. Ab dem kommenden Jahr sind 38,5 Jahre notwendig, bis 2017 steigt die Zahl in Halbjahresschritten auf 40 Versicherungsjahre. Auch die Abschläge steigen: Statt früher 4,2 werden nun 5,1 Prozent Abschläge pro Jahr berechnet. Für Frauen wird die Korridorpension erst relevant, wenn ihr Antrittsalter ab 2024 von 60 schrittweise in Richtung 65 angehoben wird. Und auch krankheitshalber kommt man ab Jahresbeginn nicht mehr so leicht in die Pension: Die befristete Invaliditätspension wird für unter 50-Jährige abgeschafft. Damit bekommen nur noch Personen, die nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrierbar sind, eine Invaliditätspension. Alle anderen werden entweder rehabilitiert oder umgeschult, für die Betroffenen gibt es Reha-Geld oder Umschulungsgeld. In der Rehabilitations-Phase wird ein Reha-Geld in Höhe des Krankengelds zwölf Mal jährlich ausbezahlt. Der Bezug ist grundsätzlich unbefristet, dafür muss es zu regelmäßigen Überprüfungen des Gesundheitszustands kommen, spätestens nach einem Jahr. Das Umschulungsgeld wiederum ist für jene gedacht, die nur ihrem angestammten Beruf nicht mehr nachgehen können. Sie sollen vom AMS für eine neue, weniger belastende Tätigkeit ausgebildet werden. Die Höhe des Umschulungsgelds entspricht dem Arbeitslosengeld plus 22 Prozent. Diese Regelungen gelten für alle, die nach dem geboren sind. Der Tätigkeitsschutz für ungelernte Arbeiter setzt ab 1. Jänner mit 58 Jahren ein. Er wird künftig stufenweise auf das vollendete 60. Lebensjahr angehoben, womit Betroffene länger am vollen Arbeitsmarkt vermittelbar bleiben. Mit dem Pensionskonto wird man ab Anfang des Jahres ersehen können, wie hoch die künftige Pension voraussichtlich ausfallen wird. Das Pensionskonto gibt es zwar schon länger, wirklich transparent war es aber bisher nicht. Das soll sich nun ändern. Die Pension wird nicht mehr mittels komplizierter Parallelrechnung zwischen Ansprüchen aus dem günstigeren Altrecht und jenen des weniger günstigen Neurechts errechnet. Stattdessen wird mit einer komplexen Formel eine Gutschrift aus den bisherigen Ansprüchen für das Pensionskonto errechnet, auf das auch alle künftigen Ansprüche aus dem Neurecht fließen. Für den Versicherten wird damit klar erkennbar, wie viel Geld er schon für die Pension angespart hat (also wie hoch sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre) und wie viel er (ohne weitere Änderungen des Pensionsrechts) einmal erhalten dürfte. Verluste durch einen allfälligen Frühpensionsantritt könnte man sich selbst ausrechnen. Relevant ist diese Umstellung für alle Jahrgänge ab Für die Älteren wird die Parallelrechnung weitergeführt. Beamte sollen angesichts der bei ihnen schwierigeren Umrechnung erst ab Jahrgang 1976 in das Gutschriftmodell einbezogen werden. 20 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

21 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service Salzburger Nachrichten, 28. Dezember 2013 Im Pensionssystem ändert sich 2014 einiges Schwieriger. De facto abgeschafft wird die Hacklerpension, mit anderen Änderungen betritt Österreich Neuland. Von Inge Baldinger (SN). Die Nationalratswahl ist geschlagen und nun treten auch die meisten spürbaren Pensionsreformschritte in Kraft. Deutlich erschwert wird mit 2014 der Gang in die Frühpension; das Pensionskonto das zweifellos ab Jahresmitte für Aufregung sorgen wird kommt; und Angehörigen wird es leichter gemacht, sich für die Pflege von beruflichen Verpflichtungen freizuspielen. Die Änderungen im Detail: Das Antrittsalter für die Hacklerpension wird um zwei Jahre auf 57 (Frauen) beziehungsweise 62 Jahre (Männer) hinaufgesetzt. Zudem werden Abschläge fällig und zwar 4,2 Prozent pro Jahr. Angerechnet werden nur noch Beitragszeit, Kindererziehungszeit (maximal 60 Monate) sowie Präsenz- bzw. Zivildienstzeit (maximal 30 Monate). Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten des Krankengeldbezugs zählen nicht mehr. Für die Frauen ist die Erhöhung des Antrittsalters für die Hacklerpension erst der Anfang. Es wird in den kommenden Jahren etappenweise auf 62 Jahre erhöht. Bei der Korridorpension wird die notwendige Versicherungszeit um ein weiteres halbes Jahr verlängert, bis sie 2017 bei 40 Jahren liegt brauchen Männer 38,5 Versicherungsjahre, um diesen Frühpensionstyp ab 62 Jahren in Anspruch nehmen zu können. Noch nicht erhöht werden die Abschläge; sie steigen erst 2017 von 4,2 auf 5,1 Prozent pro Jahr. Eingeführt wird das Pensionskonto und zwar für alle ab dem Jahr 1955 Geborenen. Ab Juni werden die Versicherten Mitteilungen bekommen, was sie bisher für die Pension angespart haben. Wer den Betrag dieser Erstgutschrift durch zwölf dividiert, weiß, wie hoch die Pension (vorbehaltlich möglicher Abschläge und künftiger Änderungen bei der Pensionsberechnung) momentan ausfallen würde. Um zu überprüfen, ob beim Ausrechnen der Erstgutschrift auch wirklich alle Versicherungszeiten berücksichtigt werden, hat die PVA heuer 1,7 Millionen Versicherten die Aufstellungen mit den der PVA bekannten Versicherungszeiten zugeschickt und um Reaktion gebeten. Der Rücklauf war mit etwa 40 Prozent bisher bescheiden. Deshalb kommen im Jänner Erinnerungsbriefe und im April eingeschriebene Briefe. Die größte Änderung betrifft die befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen. Sie werden für alle abgeschafft, die ab 1964 geboren wurden. Statt die Menschen in Frühpension zu schicken, sollen sie gesundheitlich und/oder beruflich wieder fit für den Arbeitsmarkt gemacht werden. Dafür wird es Rehabilitationsgeld bzw. Umschulungsgeld geben. Die Betroffenen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Invaliditäts- und Berufunfähigkeitspensionen soll es künftig nur noch dann geben, wenn die Invalidität dauerhaft oder eine Umschulung nicht zweckmäßig oder unzumutbar ist. Mit der Systemumstellung bei den Invaliditätsund Berufsunfähigkeitspensionen betritt Österreich Neuland. Niemand weiß, ob die Reform gelingt. Eingeführt werden mit Jahresbeginn die Pflegekarenz und die Pflegeteilzeit. Bis zu drei Monate können nahe Angehörige in Karenz gehen bzw. die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden wöchentlich reduzieren, um mehr Zeit für die Pflege zu haben. Das Pflegekarenzgeld beziehungsweise das aliquote Pflegekarenzgeld bei Teilzeit wird wie das Arbeitslosengeld berechnet und kann höchstens 1400 Euro monatlich betragen. Gewährt wird beides ab Pflegegeldstufe 3 des zu pflegenden Angehörigen oder bei Demenz. Bei minderjährigen Kindern reicht Pflegestufe 1. Pflegekarenz gilt für die Pension wie Erwerbsarbeit, bei Pflegeteilzeit erhöht das aliquote Karenzgeld die Beitragsgrundlage. Notwendig ist auf jeden Fall eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 21

22 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel 2014: PENSIONSKONTO Kleine Zeitung, 30. Dezember 2013 Pensionen: Konto auf einen Klick Ab Jänner wird das neue Pensionskonto eingeführt. Dann soll man per Mausklick seine Ansprüche ablesen können. Bei vielen fehlen aber noch notwendige Daten. Lesen Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen. Von Peter Filzwieser Für alle, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, werden die Pensionen ab 1. Jänner 2014 ausschließlich aus dem Pensionskonto berechnet. Weil aber rund 2,4 Millionen Pensionskonten lückenhaft waren, wurden im abgelaufenen Jahr die Menschen aufgefordert, die entsprechenden Daten zu liefern. Viele haben es dennoch nicht getan. Nachteile werden sie vorerst keine haben. Wer sich allerdings noch weitere zwei Jahre mit der Informationsweitergabe an die Sozialversicherung Zeit lässt, könnte um Ansprüche umfallen. Das neue Pensionskonto funktioniert jedenfalls wie ein Sparbuch, bei dem die erworbenen Pensionsanwartschaften transparent und aktuell geführt werden. Jeder sollte dann, wenn sein Konto im Laufe des kommenden Jahres erstellt wurde, per Mausklick die Höhe der zu erwartenden Pension abrufen bzw. errechnen können. Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt die zu erwartende Bruttopensionshöhe pro Monat. Sofern die Politiker nicht wieder neue Änderungen beschließen. Ein weiterer Wermutstropfen ist die Tatsache, dass durch die neue Regelung wieder einmal nicht alle erfasst sind. Ausgenommen sind nämlich die Beamten. Diese sollen wegen der bei ihnen schwierigeren Umrechnung erst ab Jahrgang 1976 in das Modell einbezogen werden. HACKLER-PENSION Mit der Anfang 2014 wirksam werdenden Reform wird die Hackler-Pension deutlich eingeschränkt. Das Antrittsalter wird um zwei Jahre hinaufgesetzt; auf 57 Jahre für Frauen und 62 Jahre für Männer. Dafür benötigt man dann 42 (Frauen) beziehungsweise 45 (Männer) Versicherungsjahre. Außerdem werden auch Abschläge für die Hackler-Pension eingeführt. 1. Sind vom Pensionskonto alle betroffen oder nur die ASVG-Versicherten? Welche Jahrgänge sind darin erfasst? ANTWORT: Alle Frauen und Männer (ASVG, Bauern und Gewerbe), die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und bis zum 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, erhalten eine sogenannte Kontoerstgutschrift. Für sie wird also das neue Pensionskonto eingerichtet. Die schwer zu verstehende Parallelrechnung fällt damit für sie endgültig weg und wird nur mehr für die älteren Jahrgänge angewendet. Eingeführt wird das Konto vorerst nicht für Bundesbeamten. 2. Was hat es für einen Sinn, dass diese neue Berechnungs- und Darstellungsmethode für die Bevölkerung eingeführt wird? 22 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

23 Jahreswechsel SENIORENBUND Info-Service ANTWORT: Mit dem Pensionskonto wird man im kommenden Jahr ersehen können, wie hoch die künftige Pension voraussichtlich ausfallen wird. Für den Versicherten wird klar erkennbar, wie viel Geld er schon für die Pension angespart hat (also wie hoch sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre) und wie viel er (ohne Gesetzesänderungen) einmal erhalten dürfte. Im Lauf des Jahres 2014 erhält man automatisch eine Pensionskontomitteilung. Ab diesem Zeitpunkt ist es auf dem aktuellen Stand und kann eingesehen werden. 3. Wie kommt der Bürger an diese Informationen heran? Was macht er, wenn er keinen Computer hat? ANTWORT: Die Information über den Stand des Pensionskontos (Kontomitteilung) kann jeder Bürger weiterhin beim Pensionsversicherungsträger beantragen. Dazu kommen aber noch weitere bürgerfreundliche Möglichkeiten: Der Stand des Kontos kann auch im Internet online eingesehen und ausgedruckt werden. Dafür sind eine sogenannte Handysignatur oder die Bürgerkarte erforderlich. Beides kann im Internet auf der Seite der PVA beantragt werden. Unter der Service-Hotline / gibt s weitere Informationen. 4. Kann ich mich darauf verlassen, dass die durchs Pensionskonto ermittelte Pension auch tatsächlich zur Auszahlung kommt? ANTWORT: Das hängt von vielen Faktoren ab. Je älter Sie sind, desto genauer wird die Vorhersage stimmen. Vor allem bei Jüngeren lässt sich nicht seriös abschätzen, wie sich ihre berufliche Karriere und ihr Einkommen entwickeln werden. Ein Unsicherheitsfaktor ist die Aufwertung der Kontogutschrift, welche die Verluste durch die Inflation wettmachen sollte. Das hängt davon ab, wie stark die Löhne steigen. Abschläge oder Zuschläge durch früheren oder späteren Pensionsantritt sollte man aber selbst errechnen können. 5. Was passiert, wenn ich mit der Höhe der Kontomitteilung, die ich bekomme, nicht einverstanden bin. Kann ich berufen? ANTWORT: Berufen kann man nur gegen einen Bescheid. Dieser wird nur über einen gesonderten Antrag erstellt und muss bis spätestens oder innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift erfolgen. Gegen den Bescheid kann dann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich beim Versicherungsträger, der ihn erlassen hat, einzubringen. Innerhalb eines Jahres muss dann ein Widerspruchsbescheid erlassen werden. Erst danach kann eine Klage erfolgen. 6. Ich habe meine Daten noch nicht an die Sozialversicherung gemeldet. Kann mir dadurch ein Nachteil entstehen? ANTWORT: Auch für jene Personen, bei denen Versicherungszeiten fehlen, wird ein Pensionskonto erstellt. Vorerst hat das noch keine konkreten negativen Auswirkungen. Wer sich aber länger als bis zum Zeit lässt, könnte mit einer verminderten Pension bestraft werden. Bis dahin sind nämlich Verluste oder Gewinne durch eine spezielle Berechnungsart mit 1,5 bis 3,5 Prozent begrenzt. Ab dem Jahr 2017 werden die Pensionsansprüche, um Rechtssicherheit zu schaffen, nur noch nach der neuen Methode berechnet. Jahreswechsel S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E 23

24 SENIORENBUND Info-Service Jahreswechsel 2014: MOBILITÄT HINWEIS: Der Österreichische Seniorenbund wird sich in den kommenden Wochen mit aller Kraft gegen die unsinnigen Neuregelungen zu den Seniorenermäßigungen (nun für Männer und Frauen erst ab 61 Jahren erhältlich!) einsetzen. Unser Ziel: Alle Frauen und Männer, die 60 Jahre alt sind UND eine Pension beziehen, sollen die Ermäßigung erhalten (inkl. Ausnahmeregelungen für haushaltsführende Personen, die nie eine eigene Pension beziehen werden diese sollen ab 60 ebenfalls die Ermäßigung erhalten!). APA, 13. Dezember 2013 Das bringt 2014 Bahnfahren wird meist teurer, manchmal billiger ÖBB erhöhen Fahrkartenpreise um 2 Prozent im Schnitt, einige Strecken günstiger - Auch Westbahn passt Tarife an - ÖBB- Vorteilscards künftig ohne Foto - Für Hunde und Räder alles neu Wien (APA) - Bahnreisende müssen im Jahr 2014 meistens tiefer in die Tasche greifen: Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) erhöhen ihre Fahrkartenpreise ab 1. Jänner im Schnitt um zwei Prozent. Einige Strecken werden aber auch günstiger, bei den Vorteilscards gibt es teils leichte Preisreduktionen. Der Tarifdschungel wird weiter gelichtet: Statt 61 verschiedenen Tarifen gibt es künftig nur mehr 31. Mitreisende Hunde und mitgenommene Fahrräder müssen künftig - so wie die Menschen - entfernungsabhängige Tarife bezahlen. Statt Pauschaltickets gibt's für die Vierbeiner und Drahtesel im Neuen Jahr teils billigere, teils teurere Tickets, die 10 Prozent des Fahrpreises 2. Klasse kosten. Die Bahnfahrt von Wien zum Flughafen Schwechat wird um einen Euro billiger: Statt bisher 5,70 werden ab 1. Jänner nur mehr 4,70 Euro (Vollpreis) fällig. Auch von Klagenfurt Hbf nach Velden am Wörthersee sinkt der Preis für ein Bahnticket von 5,70 auf 4,90 Euro. Von Bludenz nach Feldkirch kommt man künftig statt um 5,70 schon um 4,70 Euro. Weniger zahlen müssen die Bahnfahrer künftig auch von Salzburg Hbf nach Zell am See, statt 21,50 Euro sind künftig 20,50 Euro (Vollpreis) zu berappen. Teurer wird's auf den Verbindungen zwischen den Landeshauptstädten: Von St. Pölten nach Wien (statt 12 künftig 12,70 Euro), von Linz nach Wien (statt 34,30 künftig 34,70 Euro) und von Graz nach Wien (statt 37 künftig 37,50 Euro). Von Klagenfurt nach Wien muss man künftig statt 50 ganze 51 Euro berappen, von Innsbruck nach Wien steigt der Preis von 62,50 gleich auf 66,10 Euro. Von Bregenz nach Wien werden statt 70,40 gleich 72,20 Euro fällig. Ausnahme: Die Strecke Salzburg- Wien kostet unverändert 49,90 Euro (alles Vollpreise). Bei den Vorteilscards werden nun Patchwork-Familien integriert: Für die Vorteilscard Family müssen die Kinder nicht die leiblichen sein. Die Vorteilscards werden von acht Varianten auf vier im freien Verkauf reduziert: 24 S E N I O R E N B U N D I N F O - S E R V I C E Jahreswechsel

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