hemmer Lösung Fall 4, Seite 1 von 7 Fall 4 Subventionen für die örtliche Presse Lösung Fall 4
|
|
- Lorenz Stein
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 hemmer Lösung Fall 4, Seite 1 von 7 Fall 4 Subventionen für die örtliche Presse Der Verleger V beklagt die wettbewerbsverzerrende Praxis der Stadt Hannover. Diese gewährte im Monat März den beiden größeren Tageszeitungen der Stadt eine Subvention in Millionenhöhe aus dem im Haushaltsplan vorgesehenen Fonds zugunsten der örtlichen Kulturpflege. Die Zeitung des V ist von der Subventionsvergabe nicht erfasst. V ist der Auffassung, dass derartige finanzielle Zuwendungen, wenn überhaupt, nur aufgrund eines formellen Gesetzes zulässig sind. Die Vergabe der Geldmittel verstoße jedenfalls gegen Art. 5 GG. Im August fragt V nach, ob er die Vergabe der Subvention an die Konkurrenzblätter durch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht verhindern kann. Hinweis: Eine Vergabesatzung der Stadt besteht nicht. Lösung Fall 4 Möglichkeiten des Rechtsschutzes für V Im vorliegenden Fall kommt eine Klage beim Verwaltungsgericht in Betracht, um die Auszahlung der Pressesubventionen an die Konkurrenzblätter zu verhindern. Die Klage hat vor dem Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO Es müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 I 1 VwGO vorliegen. Gegenstand der Streitigkeit ist die Subventionsentscheidung der Stadt Hannover zugunsten der Konkurrenzblätter. Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen des Staates an Privatpersonen zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks. 1 Als Zuwendungen kommen in Betracht: verlorene Zuschüsse (Geldleistungen, die nicht zurückzuzahlen sind) Darlehen (unter günstigeren Voraussetzungen als in der Privatwirtschaft) Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen für Darlehen Realförderungen (beispielsweise bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Veräußerung staatlicher Grundstücke) Zumeist richten sich die Modalitäten der Auszahlung der Subventionssumme ( wie der Auszahlung) nach privatrechtlichen Regelungen (etwa Darlehensvertrag gemäß 607 BGB). Dagegen wird die Entscheidung des Hoheitsträgers über die Subventionierung ( ob der Subventionierung) dem öffentlichen Recht zugerechnet (sogenannte Zwei-Stufen-Theorie). Bei dem Streit über eine Subventionierung ist also immer zu prüfen, ob sich die Entscheidung auf die Subventionsvergabe (öffentlich-rechtlicher Streit) oder die Art und Weise der Auszahlung (privatrechtlicher Streit) bezieht. 2 Diese Unterscheidung gilt jedoch nicht im Fall einer einmaligen Auszahlung ohne Rückzahlungspflicht (verlorener Zuschuss). Streitigkeiten 1 2 Ausführlich zu Subventionen HEMMER/WÜST, VerwR I, Rn. 34 ff. HEMMER/WÜST, VerwR II, Rn. 14.
2 hemmer Lösung Fall 4, Seite 2 von 7 diesbezüglich liegen in jedem Fall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. 3 Im Fall steht ein derartiger verlorener Zuschuss in Frage, weil keine Regelungen über eine Rückzahlungspflicht getroffen wurden. Es besteht somit ein öffentlich-rechtlicher Streit. Eine anderweitige Rechtswegzuweisung ist nicht ersichtlich. Es liegt kein Verfassungsrechtsstreit vor. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit eröffnet. B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Die Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. V richtet sich gegen die Subventionierung der Konkurrenzunternehmen. Er will die Leistung an die Konkurrenten verhindern (negative Konkurrentenklage oder Konkurrentenabwehrklage). Hierfür käme die Anfechtungsklage gemäß 42 I 1. Alt. VwGO in Betracht. Exkurs: Wollte V ebenfalls die Vergünstigung erzwingen (positive Konkurrentenklage oder Konkurrentengleichstellungsklage), müsste die Verpflichtungsklage gemäß 42 I 2.Alt. VwGO geprüft werden. Voraussetzung für die Anfechtungsklage ist, dass die Subventionierung der Konkurrenten einen Verwaltungsakt i.s.d. 35 S.1 VwVfG darstellt. Die Gewährung von Subventionen kann in verschiedenen Rechtsformen erfolgen, zum Beispiel durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt oder einen Verwaltungsakt verbunden mit einem sich anschließenden privatrechtlichen Vertrag. Im Einzelfall muss untersucht werden, in welcher Form die Subvention erteilt wurde. Regelform der Gewährung ist dabei die Subvention aufgrund eines Subventionsbescheides. Dieser stellt als Einzelfallregelung einer Behörde einen Verwaltungsakt dar. Der Sachverhalt bietet keine gegenteiligen Anhaltspunkte, so dass auch hier von einem Verwaltungsakt ausgegangen werden kann. Somit ist die Anfechtungsklage statthaft. II. Klagebefugnis, 42 II VwGO V müsste geltend machen, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den Verwaltungsakt besteht (Möglichkeitstheorie). Diese Möglichkeit ist immer dann gegeben, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist. III. IV. Im Fall ist an V aber überhaupt kein Verwaltungsakt gerichtet. V müsste darlegen können, welche Rechtsverletzung ihm möglicherweise durch die Leistungen an die Konkurrenten droht. Der V steht mit den Konkurrenten im Wettbewerb um einen Leser- und Anzeigenkundenkreis, der nicht beliebig vermehrbar und ausdehnungsfähig ist. Werden die Konkurrenten des V durch Geldzuwendungen unterstützt, so wird deren Stellung im Wettbewerb verbessert und in gleichem Maße die Wettbewerbsstellung des V beeinträchtigt. Der begünstigende Verwaltungsakt für die Konkurrenten hat nachteilige Folgen für den V. Es liegt somit ein die Konkurrenten begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung vor. Der V könnte im vorliegenden Fall in der Wettbewerbsfreiheit beeinträchtigt sein, die nach der herrschenden Meinung durch Art. 2 I GG i.v.m. Art. 3 I GG garantiert ist (nach anderer Ansicht Schutz auch über Art. 12, 14 GG) und den Anspruch umfasst, durch die Staatsgewalt nicht mit indirekten Nachteilen belastet zu werden, die in der verfassungsmäßigen Ordnung keine Grundlagen finden. 4 Er könnte sich auch darauf berufen, dass die Subventionierung seiner Konkurrenten nicht mit der Garantie der Pressefreiheit in Art. 5 I 2 GG vereinbar sei. Die presserechtliche Wettbewerbsfreiheit, die ebenfalls durch Art. 5 I 2 GG geschützt ist, könnte durch wettbewerbsverzerrende Maßnahmen betroffen sein. Die Verletzung dieser subjektiven Rechte durch die Subventionierung der Konkurrenzunternehmen erscheint zumindest als möglich. Die Klagebefugnis des V ist somit gegeben. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Die Durchführung eines Vorverfahrens gem. 68 I VwGO ist gem. 68 I 2 VwGO, 80 I Nds.JustizG unstatthaft. Ist ein Vorverfahren zur Klageerhebung erforderlich, wurde es aber nicht durchgeführt, so kann es noch nachgeholt werden. Entgegen der Formulierung in 68 I 1 VwGO ist der Widerspruch dabei auch noch dann rechtzeitig eingelegt, wenn die Voraussetzungen des 68 VwGO im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Klagefrist, 74 VwGO Die Klage muss gem. 74 I 2 VwGO innerhalb eines Monats erhoben werden. Im August könnte diese Frist für einen im März erlassenen Verwaltungsakt abgelaufen sein. Die 3 HEMMER/WÜST, VerwR I, Rn BVerwGE 30, 191.
3 hemmer Lösung Fall 4, Seite 3 von 7 Frist beginnt aber erst mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerdeführer. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Subventionsbescheide nur den Konkurrenten bekannt gegeben wurden, nicht aber dem V. Nach einer Ansicht beginnt die Frist des 74 I VwGO ohne Bekanntgabe an den Beschwerdeführer überhaupt nicht zu laufen. 5 Allerdings ist in diesen Fällen das Recht zur Erhebung der Klage durch den Grundsatz von Treu und Glauben (Verwirkung) zeitlich eingeschränkt. 6 Für den Fall bedeutet dies, dass der V noch Klage erheben könnte. An dieser Meinung ist zu kritisieren, dass ein drittwirkender Verwaltungsakt praktisch nie in Bestandskraft erwächst. Noch erhebliche Zeit nach dem Erlass kann ein Drittbetroffener die Regelung zu Fall bringen. Das schutzwürdige Interesse des Begünstigten wird nicht ausreichend gewahrt. Nach einer anderen Ansicht gilt für den Fall, dass ein Verwaltungsakt dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben wird, analog 58 II VwGO die Jahresfrist ab Kenntniserlangung vom Erlass des Verwaltungsakts. Im Fall ist die Jahresfrist noch nicht verstrichen. Auch nach dieser Ansicht ist die Erhebung der Klage noch möglich. Das gleiche Problem stellt sich dann, wenn ein Dritter gegen einen drittwirkenden Verwaltungsakt Widerspruch einlegen will. Maßgebliche Vorschrift ist dann 70 VwGO. Die Ansicht, die auf eine Jahresfrist abstellt, stützt sich hier auf die analoge Anwendung des 70 II i.v.m. 58 II VwGO. V. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis ist dem V zu versagen, wenn er einen einfacheren Weg hätte, die angegriffene Unregelmäßigkeit auszugleichen. Der V hätte unter Umständen die Möglichkeit, selbst subventioniert zu werden. Er hält aber die Subvention als solche für rechtswidrig. Die Verweisung auf die Möglichkeit der eigenen Beteiligung an der Begünstigung reicht im vorliegenden Fall nicht zur Wahrung schutzwürdiger Belange des nicht begünstigten V aus. Dem V kann nicht zugemutet werden, an einer seiner Ansicht nach grundgesetzwidrigen Aktion teilzunehmen, um einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung zu entgehen. 7 Zudem wäre eine Teilhabeklage des V als positive Konkurrentenklage erfolglos, wenn man die BVerwGE 44, 294; BENDER, NJW 1966, HEMMER/WÜST, VerwR I, Rn BVerwGE 30, 197. Auffassung des V zugrunde legt, die Subventionierung ohne gesetzliche Grundlage sei rechtswidrig. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. 8 V. Passive Prozessführungsbefugnis und sonstige Voraussetzungen Nach 78 I Nr.1 VwGO ist die Klage gegen die Stadt Hannover zu richten. Der Kläger ist 61 Nr Alt. VwGO beteiligten- und gem. 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Beklagte ist 61 Nr Alt. VwGO beteiligten- und gem. 62 III i.v.m. 86 I 2 NKomVG prozessfähig. Die Klage des V ist somit zulässig. C. Beiladung der Konkurrenten, 65 II VwGO und Klagehäufung, 44 VwGO Das Verwaltungsgericht müsste die Konkurrenten, deren Zuwendungsbescheide angefochten werden, gem. 65 II VwGO notwendig beiladen, da die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Eine positive Entscheidung gegenüber V würde die Aufhebung der Subventionsbescheide bewirken. Da es zwei Subventionsbescheide sind, gegen die V vorgeht, sind auch zwei Anfechtungsklagen in einem Verfahren gem. 44 VwGO im Rahmen einer kumulativen Klagenhäufung zu verbinden. Da die Beiladung gem. 65 VwGO keine Sachurteilsvoraussetzung ist, muss dieser Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit angesprochen werden. Beachten Sie auch, dass die Beiladung im Zusammenhang mit einer Rechtskrafterstreckung des Urteils zu sehen ist ( 121 VwGO). D. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, soweit der Subventionsbescheid rechtswidrig ist und den V dadurch in seinen Rechten verletzt, vgl. 113 I 1 VwGO. I. Rechtmäßigkeit der Subventionsvergabe Die Subventionsvergabe wäre rechtswidrig, wenn die in Frage stehenden Subventionen nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen dürften und diese Rechtsgrundlage fehlen würde. 1. Gemäß Art. 20 III GG ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden, wobei unter dem Begriff der vollziehenden Gewalt die Eingriffsverwaltung, die Leistungsverwaltung und die Fiskalverwaltung fallen. Bei der Vergabe einer Subvention gewährt die Verwaltung dem Bürger einen Vorteil. Es handelt sich um Leistungsverwaltung. 8 VG Berlin, DVBI 75, 271.
4 hemmer Lösung Fall 4, Seite 4 von 7 Exkurs: a) Die Leistungsverwaltung Die Leistungsverwaltung kann unterteilt werden in leistende und ordnende/ gestaltende Verwaltung, die nach ihrem Tätigkeitsgehalt zu unterscheiden ist. Um ordnende bzw. gestaltende Verwaltung handelt es sich dann, wenn sich das Verwaltungshandeln nicht gegen einen einzelnen Bürger richtet und ihn auch nicht in seiner Rechtssphäre, also in Freiheit und Eigentum, berührt. Die Arten der Leistungsverwaltung i.e.s. sind die Vorsorgeverwaltung (Versorgungs-, Entsorgungseinrichtungen; Unterrichts- und Bildungseinrichtungen; Einrichtungen der Gesundheitspflege und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen), die Sozialverwaltung (Sozialversicherung; Jugendhilfe und Sozialhilfe usw.), die Förderungsverwaltung (Subventionierungen und sonstige Förderungen wie Vermögensbildung, Ausbildungs- und Wirtschaftsförderung). Als Leistungsarten lassen sich Geld-, Sach- und Dienstleistungen sowie sonstige Leistungen, zum Beispiel die Übernahme von Bürgschaften, unterscheiden. b) Die Eingriffsverwaltung Die Eingriffsverwaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine exekutive Tätigkeit handelt, bei der die Verwaltung dem Bürger Lasten auferlegt, also in seine Rechte eingreift. Gemäß Art. 20 III GG darf die Verwaltung den Gesetzen nicht zuwider handeln (Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes). Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Verwaltung nur dann handeln darf, wenn sie durch eine gesetzliche Vorschrift zu dem Handeln ausdrücklich befugt ist (Vorbehalt des Gesetzes 9 ). Durch die Eingriffsverwaltung wird stets der Rechtskreis des Einzelnen beschränkt. Aus den Grundrechten, insb. aus Art. 2 I, 14 GG, folgt das Prinzip, dass Beeinträchtigungen durch staatliches Handeln unter Gesetzesvorbehalt stehen. 10 Bei der Eingriffsverwaltung gilt somit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes generell (Art. 20 III GG). Die Geltung von Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes haben im Bereich der Eingriffsverwaltung folgende Konsequenzen: Belastende Verwaltungsakte, denen eine gesetzliche Ermächtigung fehlt, sind rechtswidrig. Die gesetzliche Grundlage für belastende Verwaltungsakte muss bestimmt genug sein, Wesentlichkeitslehre: - Der Gesetzgeber muss das Wesentliche selbst regeln - Das Wesentliche muss im Gesetz stehen (mindestens Tatbestand und Rechtsfolge) - Die Wesentlichkeit richtet sich nach der Stärke des Eingriffs 2. Strittig ist, inwieweit im Bereich der Leistungsverwaltung der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt. a) Vorrang des Gesetzes Nach einer Meinung unterliegt die Leistungsverwaltung, insbesondere bei der Subventionsvergabe, nur dem Vorrang des Gesetzes. Begünstigungen können für den Bürger keinen Eingriff bedeuten. Eine gesetzliche Ermächtigung als Rechtfertigung für Verwaltungshandeln sei auf diesem Wege nicht nötig. Diese Ansicht übersieht, dass im Rahmen der Leistungsverwaltung sehr wohl Belastungen für Bürger möglich sind, beispielsweise die mittelbare Beeinträchtigung des nicht geförderten Konkurrenten. b) Totalvorbehalt Nach der Lehre vom Totalvorbehalt gilt auch im Bereich der Leistungsverwaltung der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Grund soll darin liegen, dass besonders im Bereich der Daseinsvorsorge die staatlichen Leistungen für die Freiheit des Bürgers von gleicher Bedeutung sind wie staatliche Eingriffe. c) Abgeschwächter Gesetzesvorbehalt Nach der herrschenden Meinung gilt deshalb auch im Rahmen der Leistungsverwaltung grundsätzlich der abgeschwächte Vorbehalt des Gesetzes. 11 Die demokratisch legitimierte Verwaltung wird im Grundgesetz als originäre Staatsgewalt anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass die gesetzesfreie Leistungsverwaltung ein Teil des vom Grundgesetz vorausgesetzten Rechts- und Verwaltungssystems ist. Das Prinzip der gesetzesfreien Verwaltung ist eingeschränkt. Die Gewährung von Leistungen ist nur dann zulässig, wenn sie im Haushaltsplan festgelegt ist und in den Verwaltungsvorschriften als Vergaberichtlinien geordnet wird. Damit wird sichergestellt, dass die Verwaltung nicht ohne Billigung des Gesetzgebers (Haushaltsgesetz ist förmliches Gesetz) über öffentliche Mittel verfügt. Die Leistungsgewährung ist also demokratisch legitimiert. 12 Es gilt somit grundsätzlich das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes. Diesem wird aber durch 9 Schmidt/Bleibtreu in SBK, Art. 20, Rn M/D/H, Art. 20 GG, Rn. 25; VON MÜNCH/KUNIG, Art. 20 GG, Rn. 38 f., Vgl. MAURER, 6, Rn. 13 ff. 12 BVerfG, NJW 1966, 1499.
5 hemmer Lösung Fall 4, Seite 5 von 7 II. den Erlass eines Haushaltsplans in Verbindung mit den Vergaberichtlinien genügt. Die Ausweisung der Mittel im Haushaltsplan allein begründet kein subjektives Recht, 3 II HaushaltsgrundsätzeG. d) Anwendung auf den Fall Im Bereich von Pressesubventionen reicht der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes nicht. Art. 5 I 2 GG garantiert die Staatsfreiheit der Presse als ein Mehr zur allgemeinen Meinungsfreiheit. Gemäß Art. 5 I 2 GG darf es keine staatlichen Lenkungen im Vorfeld der Pressetätigkeit geben. Der Verfassungsgarantie des Art. 5 I 2 GG würde es zuwiderlaufen, wenn die Presse ganz oder teilweise steuerbar ist 13, weil die Pressefreiheit für die moderne Demokratie ein schlechthin konstituierendes Recht darstellt ( Presse als vierte Staatsgewalt ). Das bedeutet aber nicht, dass die staatliche Förderung der Presse unmöglich ist. Aufgrund des überragenden Grundrechtsschutzes darf sie nach der Wesentlichkeitstheorie nur nicht allein der Exekutive überlassen sein. Die Förderung muss durch das demokratisch legitimierte Parlament, also durch ein formelles Gesetz, erfolgen, das alle wesentlichen Regelungen der Vergabe selbst festlegt. Bei Subventionen im Bereich der grundrechtlich geschützten Presse gilt der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes in seiner strengen Form als Totalvorbehalt. 14 Im Fall ist ein Gesetz als Rechtsgrundlage zur Vergabe der Subventionen nicht gegeben. Die Subventionierung ist somit rechtswidrig. 15 Rechtsverletzung Der V ist dadurch auch in seinen subjektiven Rechten verletzt, denn es steht ihm aus Art. 5 I 2 GG ein Abwehranspruch gegen die unzulässige Konkurrentenförderung zu. Der Abwehranspruch ergibt sich hier auch gegen die mittelbare Beeinträchtigung, weil der Schutzbereich von Art. 5 I 2 GG auch indirekte Beeinträchtigungen der freien Presse abwehren soll. Der V wird in seiner Ausübung der Pressetätigkeit gemäß Art. 5 I 2 GG beeinträchtigt, wenn das Konkurrenzunternehmen unzulässig gefördert wird. Die Vergabe bedeutet somit für ihn eine Rechtsverletzung i.s.d. 113 I 1 VwGO. E. Ergebnis Die Klage des V ist begründet. Das Verwaltungsgericht wird die drittbegünstigenden Verwaltungsakte aufheben. Wiederholungsfragen 1. Bestimmen Sie den Begriff der Subvention! 2. Wie werden Subventionen vergeben? 3. Gilt der Gesetzesvorbehalt auch für die Leistungsverwaltung? Vertiefungsfragen 1. Nennen Sie die Wurzeln des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes. 2. Wann gilt der Gesetzesvorrang und wann der Vorbehalt des Gesetzes? 3. Wann ist das Ermessen der Behörde auf Null reduziert? 4. Gibt es einen allgemeinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung? Anhang: Problemfelder des Subventionsrechts A. Begriff Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen des Staates oder eines anderen Verwaltungsträgers an Privatpersonen zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks vgl. 264 VII StGB. Sie werden gewährt in Form von: 1. verlorenen Zuschüssen (zum Beispiel Prämien, Finanzhilfen, Beihilfen, Zuschüsse) 2. Darlehen zu günstigen Konditionen 3. Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen für Darlehen 4. Realförderungen, zum Beispiel die bevorzugte Berücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen 13 SEIFERT/HÖMIG, Art. 5 GG, Rn OVG Berlin, NJW 1975, Vgl. Sie zur Vergabe kommunaler Subventionen den Anhang.
6 hemmer Lösung Fall 4, Seite 6 von 7 B. Relevanz in der öfftl.-rechtl. Klausur I. Verwaltungsrechtsweg 1. Ist die Vergabe von Subventionen öffentlichrechtlicher Natur? Nach der herrschenden Zwei-Stufen-Theorie ist zwischen dem ob und dem wie der Subventionsvergabe zu unterscheiden. Erste Stufe: Bewilligung (ob), öffentlichrechtlich, Verwaltungsakt Zweite Stufe: Abwicklung (wie), privatrechtlich, zum Beispiel Darlehensvertrag Eine Ausnahme ist bei verlorenen Zuschüssen zu machen, da diese nur einstufig durch Verwaltungsakt bewilligt und ausgezahlt werden. 2. Kritik an der Zwei-Stufen-Theorie Häufig lassen sich tatsächlich diese zwei Stufen nicht unterscheiden/ einheitliches Lebensverhältnis. Auch bei der Abwicklung des Subventionsverhältnisses kann der Hoheitsträger einseitig gestaltend tätig werden. Daher geht eine Mindermeinung von einem einheitlichen Verhältnis aus, das entweder öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein kann. II. Statthafte Klageart 1. Negative Konkurrentenklage (Verhinderung der Subvention des Konkurrenten) Anfechtungsklage, gemäß 42 I 1 VwGO bei Verwaltungsakt, sonst allgemeine Leistungsklage 2. Ausschließende Konkurrentenklage (Bekämpfung der Begünstigung des Mitbewerbers und Erstrebung der Subvention für sich selbst) Anfechtungsklage, gemäß 42 I 1 VwGO bei Verwaltungsakt, sonst allgemeine Leistungsklage und Verpflichtungsklage gemäß 42 I 2 VwGO, bzw. allgemeine Leistungsklage. 3. Partizipative/ Positive Konkurrentenklage (Kläger will auch Subvention) Verpflichtungsklage gemäß 42 I 2 VwGO, bzw. allgemeine Leistungsklage III. Klagebefugnis Bei der negativen Konkurrentenklage ist eine drittschützende Norm zu suchen (vgl. Schutznormtheorie). Hier greift häufig Art. 12 I GG in seiner klassischen Abwehrfunktion ein. Bei der Erstrebung einer eigenen Subvention muss möglicherweise ein Anspruch bestehen. Zu denken ist hier auch immer an Art. 3 I GG i.v.m. der Selbstbindung der Verwaltung. IV. Ist eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Subventionen erforderlich? 1. Lehre vom Totalvorbehalt Vorbehalt des Gesetzes soll auch bei Begünstigungen uneingeschränkt gelten. Arg.: Begünstigungen haben heute fast eine größere Bedeutung als Eingriffe 2. Vorbehalt des Gesetzes gilt gar nicht Arg.:Flut von Normen/ Lähmung der Verwaltung 3. Vermittelnde Auffassung (h.m.) Veranschlagung im Haushaltsplan soll grds. als gesetzliche Grundlage genügen ( Etatlegitimierung ); Ausnahmen im grundrechtssensiblen Bereich. V. Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Subventionen 1. Bei Bundessubventionen Widerruf anfänglich rechtmäßiger Subventionen gemäß 49 II VwVfG für die Zukunft Widerruf anfänglich rechtmäßiger Subventionen gemäß 49 III VwVfG auch für die Vergangenheit Rücknahme anfänglich rechtswidriger Subventionen gemäß 48 VwVfG Zulässig ist ein Erst-Recht-Schluss: In den Fällen des 49 II VwVfG kann einem rechtmäßig Begünstigten seine Position entzogen werden. Dies muss dann erst recht für den rechtswidrig Begünstigten gelten. Somit sind die Widerrufsgründe des 49 II und des 49 III VwVfG auch für die Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte anwendbar Ländersubventionen Bei Ländersubventionen in Niedersachsen gilt das gleiche wie im Bundesrecht. 3. Kommunale Subventionen Überträgt man die Dogmatik zur gesetzlichen Grundlage für die Subventionsgewährung strikt auf die kommunale Ebene, wäre die Subventionierung durch Kommunen schlechthin unzulässig. Anders als die Haushaltspläne des Bundes/ der Länder wird der kommunale Haushaltsplan nicht als formelles Gesetz, sondern nur als Satzung erlassen und erfährt insoweit keine Legitimation. Nach allgemeiner Auffassung soll jedoch für die Subventionsvergabe im kommunalen Bereich eine haushaltsrechtliche Ermächtigung in Form der Haushaltssatzung ausreichen, sofern keine zielgerichtete und intensive Grundrechtsbeeinträchtigung des Konkurrenten stattfindet. Streitig ist allerdings, ob eine weitere Konkretisierung der Vergabe durch den Rat notwendig 16 Schnapp/Cordewener JuS 1999, 39, 42 f.
7 hemmer Lösung Fall 4, Seite 7 von 7 ist und wenn ja, ob der Erlass von Vergaberichtlinien ausreicht oder eine eigene Vergabesatzung notwendig ist. Weiter stellt sich im Falle von Vergaberichtlinien (= Verwaltungsvorschriften) die Frage, ob ihre Publikation erforderlich ist, da sie Ermessenscharakter haben und eventuelle Konkurrenten die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes haben müssen, die zumindest Kenntnis voraussetzt. 17 VI. Sonderprobleme zur Rückforderung von Subventionen 1. Muss der Hoheitsträger eine allgemeine Leistungsklage erheben, oder kann/ muss er einen Verwaltungsakt auf Rückzahlung erlassen? Im Rahmen des 49 III VwVfG muss er einen Verwaltungsakt erlassen. Dies normiert 49a I 2 VwVfG. Im Rahmen des 48 VwVfG setzt 49a I 2 VwVfG eine Verwaltungsaktbefugnis fest. Auch im Rahmen des 49 II VwVfG ist wegen der Kehrseitentheorie eine Rückforderung in Form eines Verwaltungsakts möglich und erforderlich. Auf die Kehrseitentheorie muss man sich stützen, wenn die Rückforderung auf einem Widerruf mit Wirkung für die Zukunft nach 49 II VwVfG beruht. Dieser Fall wird nicht von 49a VwVfG erfasst. Ist von Anfang an klar, dass der Bürger gegen die Rückforderung durch Verwaltungsakt Anfechtungsklage erheben wird, darf auch die Behörde gleich eine allgemeine Leistungsklage erheben. Denn die Gerichtsbarkeit würde ohnehin bemüht werden. Für den Bürger hätte es den Vorteil, dass er nicht in die Klägerrolle gedrängt wird. 2. Auswirkungen des Europarechts auf 48 VwVfG Vgl. Extra-Übersicht im Hauptkurs 17 Vgl. zum Ganzen: Stober, GewArchiv 1993, 190 f.
13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrJuristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012
Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012 Wiederholung Zugangs- und Entgeltregulierung im Recht
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht
1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung
MehrDer Widerruf eines VA gem. 49 VwVfG Widerruf = Aufhebung eines rechtmäßigen VA
Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT / Verwaltungsprozessrecht Übersichten Der Widerruf eines VA gem. 49 VwVfG Widerruf = Aufhebung eines rechtmäßigen VA belastender VA begünstigender VA = besonderer
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrFall 2: Alkohol ist keinelösung! 25. Die Verpflichtungsklage nach 42Abs. 1Var. 2VwGO; Aufbau der Zulässigkeitsprüfung;
8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Klagearten nach der VwGO Fall 1: Wenn die Glocken Trauer tragen 14 Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; 40 Abs. 1 VwGO; die öffentlichrechtliche
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrModul 55307: Bauen und Planen in der Kommune
Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrVerwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrFall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.
Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrDas Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen
9. Deutscher Medizinrechtstag am 20. September 2008 in Erfurt Das Handeln der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Wettbewerb und seine rechtlichen Grenzen Reinhold Preißler Fachanwalt für Medizinrecht
MehrDr. Markus Faber Landkreistag NRW
Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrExamens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht
Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht von Dr. Robert Uerpmann-Wittzack o. Professor an der Universität Regensburg 4., neu bearbeitete Auflage %} C.F. Müller Vorwort
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrInhalt. Standardfälle Verwaltungsrecht AT
Inhalt Standardfälle Verwaltungsrecht AT 1. TEIL: EINFÜHRUNG IN DAS VERWALTUNGSPROZESSRECHT 7 2. TEIL: FÄLLE UND LÖSUNGEN 11 Fall 1: Uni meets business 11 Verwaltungsrechtsweg Subordinationstheorie Zwei-Stufen-Theorie
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
Mehr7 Verwaltungsakt (1) Begriff
Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrÜbungsfall 11: Aufhebung eines Administrativakts
Übungsfall 11: Aufhebung eines Administrativakts (nach BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, Az. 3 C 25.02) K hat in den Jahren 1990 und 1991 Existenzgründerseminare in Ostdeutschland durchgeführt und dafür vom Bundesamt
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter
Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
Mehr