ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VAN DALEN BELGIUM NV

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1 ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VAN DALEN BELGIUM NV Artikel 1 Bezeichnung Van Dalen Belgium NV (Firmennummer: ) wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferant bezeichnet; jede (juristische) Person, die mit dem Lieferanten einen Vertrag über die Lieferung von Sachen abgeschlossen hat beziehungsweise gedenkt abzuschließen, und neben dieser ihr(e) Vertreter, Bevollmächtigter/Bevollmächtigten, Rechtsnachfolger und Erbe(n) werden als Abnehmer bezeichnet. Artikel 2 Anwendbarkeit 2.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote des Lieferanten und alle mit Abnehmern geschlossenen Verträge, von denen sie zugleich Bestandteil sind. 2.2 In einem separaten Vertrag können von den Vertragsparteien (teilweise) von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Verkaufsbedingungen und den näheren Vereinbarungen sind die Bestimmungen des separaten Vertrags maßgeblich. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen finden auf alle späteren Verträge uneingeschränkte Anwendung. Artikel 3 Hauptgeschäftsfelder des Lieferanten Der Lieferant ist hauptsächlich im Sammeln, Be- und Verarbeiten von sowie im Handel mit Metall aktiv. Artikel 4 Zustandekommen des Vertrags 4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle vom Lieferanten abgegebenen Angebote unverbindlich. 4.2 Ein Vertrag kommt nach der schriftlichen Bestätigung des Auftrags des Abnehmers durch den Lieferanten zustande.

2 4.3 Ein Vertrag ist auf alle Fälle zustande gekommen, wenn der Vertrag vom Lieferanten konkret ausgeführt wird und der Abnehmer nicht umgehend gegen diese Ausführung Einwände erhebt. 4.4 Falls und sofern sie vom Lieferanten nicht schriftlich bestätigt wurden, stellen eventuelle Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder eines bereits existierenden Vertrags für den Lieferanten keinerlei Verpflichtung dar. 4.5 Im Falle von Rahmenverträgen kommt der einzelne Kaufvertrag jeweils zu dem Zeitpunkt, an dem die Auftragsbestätigung einer (Teil-)Lieferung im Rahmen des Rahmenvertrags vom Lieferanten verschickt wird, zustande. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen behalten ihre uneingeschränkte Anwendung auf diese (Teil-)Lieferungen. 4.6 Sofern sich aus Art oder Inhalt des Vertrags (beispielsweise im Falle von Rahmenverträgen) nicht ergibt, dass er auf unbefristete Dauer abgeschlossen wurde, wird der Vertrag auf befristete Dauer abgeschlossen. 4.7 Im Falle mündlicher Aufträge, die gemäß den Notizen des Lieferanten und ihrer Auslegung ausgeführt werden, ist der Abnehmer berechtigt, den Gegenbeweis zu erbringen. Die Ausführung mündlicher Kaufverträge kann bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten ausgesetzt werden. Artikel 5 Preise und Zahlung 5.1 Sofern nicht anders vereinbart, lauten die Verkaufspreise auf Euro, ohne MwSt.; sie basieren auf der Verkaufsbedingung Ab Werk (EXW) gemäß Incoterms Sofern keine andere Zahlungsfrist oder -weise vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung durch den Abnehmer innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum. 5.3 Wurde eine Zahlung anhand eines Letter of credit vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Vertragsausführung vor der Vorlage des Letter of credit zu den vereinbarten Bedingungen durch den Abnehmer in Angriff zu nehmen. 5.4 Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten mit einer Forderung gegen den Lieferanten oder eine mit dem Lieferanten liierte Gesellschaft zu verrechnen. 5.5 Ist die Zahlung durch den Abnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, ist der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt hat der Abnehmer auf den gesamten offenen Betrag kumulative Zinsen zu einem Zinssatz von 1 % pro Monat zu zahlen. 5.6 Im Falle des in Artikel 5.5 genannten Verzugs hat der Abnehmer direkt einen Betrag in Höhe von 5 % des offenen Betrags an Bearbeitungsgebühren zu zahlen. Sind dem Lieferanten in Zusammenhang mit der verspäteten Zahlung höhere Kosten angefallen, hat er Anspruch auf diese tatsächlich angefallenen Kosten. 2

3 5.7 Schaltet der Lieferant für das Inkasso des offenen Betrags Dritte ein, hat er darüber hinaus Anspruch auf vollständige Erstattung der damit verbundenen Kosten. Artikel 6 Sicherheitsleistung 6.1 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vom Abnehmer vor Vertragsausführung oder vor der Fortsetzung einer bereits begonnenen Vertragsausführung zu verlangen, zur Gewährleistung der Erfüllung seiner (Zahlungs-)Verpflichtungen eine hinlängliche Sicherheit zu stellen. 6.2 Der Lieferant kann Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder eines Letter of credit verlangen. 6.3 Stellt der Abnehmer die verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer vom Lieferanten angegebenen angemessenen Frist, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ohne Schadenersatzpflicht aufzulösen. Artikel 7 Eigentumsvorbehalt 7.1 Ungeachtet der vereinbarten Verkaufskondition oder einer gegebenenfalls gestellten Sicherheit bleiben alle vom Lieferanten gelieferten Sachen Eigentum des Lieferanten, bis der Lieferant den vollständigen Kaufpreis erhalten hat und außerdem alle sonstigen Forderungen, die der Lieferant gegen den Abnehmer hat oder erhalten sollte, beglichen wurden. 7.2 Solange das Eigentumsrecht an den Sachen noch nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, ist es ihm nicht gestattet, die Sachen zu verpfänden oder Dritten ein Recht an ihnen einzuräumen, sofern dies nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit geschieht. 7.3 Ist der Abnehmer hinsichtlich einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Forderungen in Verzug, hat der Lieferant das Recht, die Sachen, die unter den Eigentumsvorbehalt fallen, ohne nähere Ankündigung in Besitz zu nehmen oder sie auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers bis zum Eingang der vollständigen Zahlung in Verwahrung zu nehmen oder sie an Dritte zu verkaufen und den Verkaufsertrag abzüglich aller damit zusammenhängenden Kosten mit der Schuld des Abnehmers zu verrechnen. Der Abnehmer ist in allen Fällen auch weiterhin zur vollständigen Begleichung des vereinbarten Kaufpreises der Sachen verpflichtet. Artikel 8 Lieferung und Gefahrenübergang 8.1 Die dem Abnehmer vom Lieferanten angegebenen Lieferzeiten dienen lediglich als Hinweis und stellen keine verbindliche Zusage dar. 3

4 8.2 Es ist dem Lieferanten stets gestattet, in Abweichung von der vereinbarten Menge 10 % mehr oder weniger zu liefern. Der Netto-Gesamtpreis der gelieferten Sachen wird entsprechend korrigiert. 8.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW) gemäß Incoterms Wurde eine vom vorigen Absatz abweichende Verkaufskondition vereinbart, wird auch diese anhand der Incoterms 2000 ausgelegt. 8.5 Die Gefahr der Sachen geht mit der Bereitstellung der Sachen am vereinbarten Zeitpunkt und Ort durch den Lieferanten auf den Abnehmer über. 8.6 Ist auch der Transport der Sachen Gegenstand des Kaufvertrags, geht die Gefahr der Sachen mit dem Beladen des ersten Transportmittels über. Der Transport der Sachen sowie das Auf- und Abladen gehen in allen Fällen auf Gefahr des Abnehmers. Artikel 9 Transport und Versicherung 9.1 Schließt der Lieferant für den Abnehmer eine Transportversicherung ab, geschieht dies auf Basis der Institute Marine Cargo Clauses, C. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, bietet die betreffende Transportversicherung eine maximale Deckung in Höhe des im Vertrag genannten Gesamtpreises zuzüglich 5 %. 9.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Sachen nach dem Empfang bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu versichern. Artikel 10 Prüfung, Qualität und Quantität 10.1 Die Verfahren des Lieferanten hinsichtlich der Prüfung der zu liefernden Sachen erfüllen die einschlägigen niederländischen, belgischen und europäischen Vorschriften. Der Abnehmer hat den Lieferanten von eventuellen Abweichungen der Vorschriften im Niederlassungsland des Abnehmers von den europäischen Vorschriften in Kenntnis zu setzen Hinsichtlich der Qualität der gelieferten Sachen ist bei der durchschnittlichen Verunreinigung eine Abweichung von 0,50 % erlaubt Hinsichtlich der Quantität der gelieferten Sachen ist die Messung am Beladeort des ersten Transportmittels maßgeblich Weicht die Messung des Abnehmers am Entladeort um 1,00 % oder mehr von der Messung des Lieferanten ab, entfällt die Gewährleistung, falls der Abnehmer den Lieferanten nicht unverzüglich und vor dem Entladen von dieser Abweichung in Kenntnis setzt. In diesem Fall kann der Lieferant entweder die abweichende Messung akzeptieren oder entscheiden, dass vor dem Entladen eine erneute Messung durch einen unabhängigen Sachverständigen, dessen Urteil für beide Parteien verbindlich ist, stattfindet. 4

5 10.5 Lässt der Abnehmer die gelieferten Sachen entgegen der Bestimmung im vorstehenden Absatz abladen, bevor der Lieferant dies genehmigt hat oder der unabhängige Sachverständige seine Messung durchführen konnte, gilt abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze die Messung am Beladeort des ersten Transportmittels. Artikel 11 Mängel 11.1 Der Abnehmer hat dem Lieferanten alle Beanstandungen wegen äußerlich sichtbarer oder direkt zu konstatierender Mängel sofort, nachdem die Sachen dem Abnehmer gemäß Artikel 8 zur Verfügung gestellt wurden, zu melden, andernfalls entfällt die Gewährleistung Wurde abweichend von der Bestimmung in 8.3 vereinbart, dass der Lieferant den Transport übernimmt, gilt die in Absatz 1 beschriebene Verpflichtung an dem Zeitpunkt, an dem die Sachen das letzte vom Lieferanten eingeschaltete Transportmittel verlassen haben Alle sonstigen Mängel hat der Abnehmer dem Lieferanten innerhalb von zwei Werktagen, nachdem die Sachen dem Abnehmer gemäß Artikel 8 zur Verfügung gestellt wurden oder das letzte vom Lieferanten eingeschaltete Transportmittel verlassen haben, zu melden, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Verborgene Mängel, die erst später entdeckt werden, hat der Abnehmer dem Lieferanten innerhalb von zwei Werktagen nach der Entdeckung zu melden, andernfalls entfällt die Gewährleistung Stellt der Abnehmer Mängel fest, hat er die betreffende Partie sorgfältig und getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Werden die Sachen im Betrieb des Abnehmers be- oder verarbeitet, gelten sie als akzeptiert und kann der Abnehmer sich nicht mehr auf eventuelle Mängel berufen Der Lieferant hat das Recht, die gelieferten Sachen, falls sie den Vereinbarungen nicht entsprechen und vom Abnehmer aussortiert werden, kostenlos beim Abnehmer abzuholen Im Falle von Streitigkeiten über die Qualität der gelieferten Sachen bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen. Dieser Sachverständige stellt die Qualität der gelieferten Sachen verbindlich fest. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Sachen die vereinbarte Qualität aufweisen, gehen alle Kosten mit Bezug auf die Prüfung auf Rechnung des Abnehmers Die Bestimmung in diesem Artikel hat keinerlei Auswirkungen auf die Bestimmung über den Gefahrenübergang in Artikel 8. Gegebenenfalls hat der Abnehmer den Nachweis zu erbringen, dass eventuelle Mängel nicht auf dem Transport entstanden sind. 5

6 Artikel 12 Haftung 12.1 Die Haftung des Lieferanten ist in allen Fällen im Ermessen des Lieferanten entweder auf die Erstattung (eines Teils) des Kaufpreises oder auf den kostenlosen Ersatz der gelieferten Sachen beschränkt Der Lieferant übernimmt keinerlei Haftung für Schäden infolge einer Lieferverzögerung oder für andere Folgeschäden gleich welcher Art Die in den vorstehenden Absätzen postulierten Haftungseinschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, sofern der Abnehmer den Nachweis erbringt, dass der betreffende Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Lieferanten selbst zurückzuführen ist. Artikel 13 Höhere Gewalt 13.1 Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Vertragsausführung ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft, durch Umstände, die außerhalb des Willens und des Einflusses der Vertragsparteien liegen, und ungeachtet der Frage, ob diese Umstände bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren, verhindert wird, so dass die Vertragserfüllung billigerweise nicht mehr verlangt werden kann Höhere Gewalt gibt dem Abnehmer keinen Schadenersatzanspruch und befreit den Lieferanten von der Vertragserfüllung Beim Eintritt höherer Gewalt setzt der Lieferant den Abnehmer möglichst umgehend davon in Kenntnis. Artikel 14 Kündigung und Auflösung 14.1 Die Vertragsparteien haben jederzeit das Recht, einen Rahmenvertrag anhand einer schriftlichen Mitteilung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen Nachdem der Kontrahent eine schriftliche Mitteilung im Sinne des vorstehenden Absatzes erhalten hat, führen die Vertragsparteien Gespräche über die Folgen einer derartigen Kündigung. In Erwartung des Ergebnisses eines solchen Gesprächs kann der Lieferant die Vertragsausführung direkt einstellen Falls der Abnehmer seine aus dem Vertrag oder anderen, sich daraus ergebenden Verträgen entstehenden Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat der Lieferant das Recht, den Vertrag einseitig und ohne gerichtliche Intervention mittels einer schriftlichen Benachrichtigung unbeschadet seiner sonstigen Schadenersatzansprüche aufzulösen Entsteht auf Seiten des Abnehmers ein Fall höherer Gewalt, wird die Vertragsausführung für die Dauer des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt die 6

7 Erfüllung verhindert, ganz oder teilweise ausgesetzt, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, den Vertrag mittels einer schriftlichen Benachrichtigung aufzulösen Im Falle der Insolvenz des Abnehmers sowie im Falle der Stilllegung, Liquidation oder Übernahme oder eines damit vergleichbaren Zustands des Unternehmens des Abnehmers ist der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug und hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung einseitig ganz oder teilweise aufzulösen oder die Vertragsausführung ganz oder teilweise auszusetzen, ohne dass dem Lieferanten daraus eine Schadenersatzpflicht entsteht, unbeschadet dem Lieferanten gegebenenfalls zustehender sonstiger Ansprüche, darunter der Anspruch auf vollständigen Schadenersatz inbegriffen. In diesem Fall sind alle Forderungen des Lieferanten direkt und in vollem Umfang fällig und werden, falls möglich, durch Aufrechnung ausgeglichen. Artikel 15 Übertragung von vertraglichen Rechten oder Pflichten Ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist es dem Abnehmer nicht gestattet, seine sich aus einem Vertrag mit dem Lieferanten ergebenden Rechte oder Pflichten ganz oder teilweise Dritten zu übertragen. Artikel 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 16.1 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie für alle Angebote, Verträge und ihre Ausführung gilt ausschließlich belgisches Recht Die Vertragsparteien schließen die Anwendung des Wiener Kaufrechtsübereinkommens aus Für alle sich aus dem Vertrag, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, oder aus den Geschäftsbedingungen selbst unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Arrondissement Turnhout ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, Lieferant und Abnehmer sind auf Grund eines Sondervertrags zwischen ihnen und/oder auf Grund einer Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation verpflichtet, ihre Streitigkeiten durch Arbitrage zu schlichten. Artikel 17 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder annullierbar sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. annullierbare Bestimmung wird von den Vertragsparteien in gemeinsamen Gesprächen durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Inhalt und der Bedeutung der vorherigen Bestimmung so weit wie möglich entspricht. 7

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