Die wettbewerbsrechtliche Bagatellregelung
|
|
- Artur Fuhrmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 52 Abhandlungen ÖZK 2011 / 2 Die wettbewerbsrechtliche Bagatellregelung Nach der Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unbedenklich, wenn keine Kernbeschränkungen vereinbart werden und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen 10% bei horizontalen und 15% bei vertikalen Vereinbarungen nicht überschreitet. Die österreichische Bagatellregelung kennt dagegen keine Kernbeschränkungen und unterscheidet nicht zwischen horizontalen und vertikalen Vereinbarungen. Sie ist seit 1972 praktisch unverändert im Kartellgesetz. Zumindest auf den ersten Blick entsteht der Verdacht, dass sie nicht mehr ganz zeitgemäß ist. Von Johannes Peter Gruber I. Einleitung 1. Das österreichische und das europäische Wettbewerbsrecht ( Kartellrecht ) verbieten einerseits wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen 1 und andererseits einseitiges Verhalten bestimmter einzelner Unterneh- men. 2 Für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (nicht aber für einseitiges Verhalten) gibt es eine Bagatellregelung. Diese Bagatellregelung geht davon aus, dass ein gemeinsames Vorgehen weniger bzw kleiner Unternehmen zwar den Wettbewerb zwi- 1 Art 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ); 1 KartG Art 102 AEUV; 5 KartG 2005.
2 ÖZK 2011 / 2 Abhandlungen 53 3 Beim Verhalten eines einzelnen Unternehmens gibt es eine solche Regelung nicht (wenngleich das nicht völlig undenkbar wäre); der Gesetzgeber hat im KartG 1972 insoweit die Regelung des EG- Vertrags übernommen. 4 Aber jedenfalls nicht das einzige Indiz; auf Märkten, die sich schnell ändern ( dynamische Märkte ), kann zb auch ein relativ geringer Marktanteil ausreichen. 5 Art 1 Abs 1 lit a VV-GFVO. Als Lieferkette (engl: supply chain) wird das Netzwerk von Organisationen bezeichnet, die über vorund nachgelagerte Verbindungen an den verschiedenen Prozessen und Tätigkeiten der Wertschöpfung in Form von Produkten und Dienstleistungen für den Endkunden beteiligt sind. Das Konzept der Lieferkette gehört zum Standardrepertoire der Wirtschaftswissenschaften, 6 Die meisten vertikalen Vereinbarungen sind Vertriebsverträge zwischen den Unternehmen der einzelnen Wirtschaftsstufen. Bei den Wirtschaftsstufen unterscheidet man in der Regel zwischen dem Zulieferer, Hersteller, Großhändler und Einzelhändler; Endverbraucher gehören nicht dazu, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl 2010 C 130, 1 (kurz: VV-LL), Rdn 25 lit b; in manchen Branchen zb bei Kraftfahrzeugen gibt es auch Importeure oder Generalimporteure, vgl wiki/importeur. Die Parteien einer vertikalen Vereinbarung hei - ßen nach amerikanischem Vorbild nach der Verordnung immer Anbieter und Abnehmer (bisher: Lieferant und Käufer ). 7 VV-LL (FN 6) Rdn 98, 3. Satz. 8 ZB J.P. Gruber, Geldbußen im europäischen Kartellrecht, MR-Int 2005, 11 (auch: 9 VV-LL (FN 6) Rdn 98, 4. Satz. schen ihnen beseitigt oder einschränkt, aber den Wettbewerb am gesamten Markt nicht stört, sondern allenfalls sogar fördert. 3 Das gemeinsame Vorgehen ist erst dann bedenklich, wenn es Marktmacht entstehen lässt, die den Wettbewerb am Markt beeinflussen kann. Das wichtigste Indiz für Marktmacht ist in der Praxis der (gemeinsame) Marktanteil der beteiligten Unternehmen Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen können zwischen Unternehmen derselben Wirtschaftsstufe ( horizontale Vereinbarungen ) und zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen 5 ( vertikale Vereinbarungen ) abgeschlossen werden. 6 a. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen von Unternehmen derselben Wirtschaftsstufe sind die klassischen Kartelle. Zwischen Mitbewerbern derselben Wirtschaftsstufe ist der Anreiz groß, gemeinsame Marktmacht zu bilden, um höhere Preise durchsetzen zu können. 7 Solche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind besonders verpönt und werden daher regelmäßig mit hohen Geldbußen geahndet. 8 b. Bei Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen führt die Marktmacht des einen Vertragspartners zu Nachteilen für den anderen. Der benachteiligte Vertragspartner wird deshalb regelmäßig versuchen, die Marktmacht des anderen zu verhindern. 9 Aus diesem Grund hält die Kommission vertikale Vereinbarungen für (weit) weniger gefährlich als horizontale. 10 In den Vereinigten Staaten werden vertikale Vereinbarungen zum Teil sogar als unbedenklich angesehen. 11 II. Europäisches Wettbewerbsrecht Nach Art 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) 12 sind Vereinbarungen 13 von Unternehmen verboten, die eine Beschränkung (Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung) des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Europäisches Recht gilt immer dann, wenn die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 14 Das ist in der Regel bereits dann der Fall, wenn sich die Vereinbarung oder das Verhalten auf einen ganzen Mitgliedstaat bezieht. 15 Die nationalen Wettbewerbsregeln gelten daher nur mehr für regionale und lokale Sachverhalte. 16 A. Die aktuelle Regelung 1. Die Europäische Kommission hat zuletzt in einer Bekanntmachung aus dem Jahr 2001 ( Bagatellbekanntmachung 17 oder De minimis-bekannt machung 18 ) erklärt, welche wettbewerbsbeschrän- 10 VV-LL (FN 6) Rdn 98, 1. Satz. 11 Vgl zb J.P. Gruber, Preisbindungen in vertikalen Vereinbarungen, OZK 2010, (auch: 12 Bis : Art 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ( EG ). 13 Und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, vgl dazu im Einzelnen J.P. Gruber, Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, OZK 2010/2, 43 (auch: 14 Vgl im Einzelnen J.P. Gruber, Das neue Kartellverfahren der Europäischen Union, wbl 2004, 1 (auch: 15 ZB EuGH , C-295 bis 298/04 Manfredi / Lloyd Adriatico Assicurazioni, Rdn 45; EuGH C-35/96 Kommission / Italien, Rdn 48; EuGH , C-309/99 Wouters, Rdn 96; EuGH EuGH , Rs 246/86 Belasco / Kommission, Rdn 32 ff; EuGH Rs 42/85 Remia / Kommission, Rdn 22; EuGH , Rs 243/83 Binon / AMP, Rdn 9; EuGH , Rs 96 bis 102, 104, 105, 108, 110/83 Navewa (auch: IAZ), Rdn 18 ff; EuGH , Rs 126/80 Salonia / Poidomani, Rdn 12 ff; EuGH , Rs 73/74 Papiers peints de Belgique (auch: Tapeten), Rdn 22/24 ff; EuGH Rs 8/72 Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission, Rdn 29; OGH , 16 Ok 12/06 Haftungsverbund II; OGH , 16 Ok 45/05 Honorarordnung der Baumeister; OGH , 16 Ok 17/04 Wärmedämmverbundsysteme. 16 ZB zuletzt OGH , 16 Ok 12/06 Haftungsverbund II. 17 Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken ( Bagatellbekanntmachung ), ABl 2001 C 368, Der Satz minima non curat praetor (auch: de minimis non curat praetor, dt. um Kleinigkeiten kümmert sich der Prätor nicht oder auch de minimis non curat lex, dt. um Geringfügigkeiten kümmert sich das Gesetz nicht ) stammt aus dem römischen
3 54 Abhandlungen ÖZK 2011 / 2 Recht: Geringfügige Rechtsverstöße werden vom Praetor nicht geahndet, 19 Es handelt sich nur sehr bedingt um wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, weil sie zwar den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen, nicht aber den Wettbewerb am Markt beschränken. 20 Eine Bekanntmachung ist für die Kommission verbindlich, nicht aber für die nationalen und anderen europäischen Behörden, zuletzt zb EuG , T 110/07 Siemens / Kommission, unter Verweis auf EuG , T 26/02 Daiichi Pharmaceutical / Kommission, Rdn 147 und die dort angeführte Rechtsprechung. 21 Punkt 9 der Bagatellbekanntmachung (FN 17): Die Kommission ist weiter der Auffassung, dass Vereinbarungen auch dann nicht wettbewerbsbeschränkend sind, wenn die Marktanteile die in den Ziffern 7 und 8 angegebenen Schwellenwerte von 10%, 15% oder 5% während zwei aufeinander folgender Kalenderjahre um höchstens 2 Prozentpunkte überschreiten. 22 Punkt 8, Satz 1, der Bagatellbekanntmachung (FN 17): Wird in einem relevanten Markt der Wettbewerb durch die kumulative Wirkung von Vereinbarungen beschränkt, die verschiedene Lieferanten oder Händler für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen geschlossen haben (kumulativer Marktabschottungseffekt durch nebeneinander bestehende Netze von Vereinbarungen, die ähnliche Wirkungen auf dem Markt haben), so werden die in Ziffer 7 genannten Marktanteilsschwellen auf 5% herabgesetzt, sowohl für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern als auch für Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern. 23 Punkt 7, der Bagatellbekanntmachung (FN 17): 7. Die Kommission ist der Auffassung, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht spürbar kenden Vereinbarungen 19 sie nicht verfolgen wird: 20 Danach bestehen keine Bedenken, wenn (1) keine Kernbeschränkungen das sind im Wesentlichen Vereinbarungen über die Höhe der Preise, die Menge des Absatzes und die Aufteilung von Märkten vereinbart werden und (2) die Marktanteile der beteiligten Unternehmen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Beim Marktanteil wird zwischen horizontalen und vertikalen Vereinbarungen unterschieden. Bei horizontalen Vereinbarungen dürfen die beteiligten Unternehmen nicht mehr als 10% Marktanteil haben, bei vertikalen Vereinbarungen nicht mehr als 15%. Darüber hinaus gibt es Toleranzgrenzen 21 und eine Sonderregelung für häufig am Markt abgeschlossene, gleichartige Vereinbarungen (5%) Der Marktanteil darf die festgelegten Grenzen auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte überschreiten. Dieser Hinweis auf mehrere Märkte hat für die Parteien horizontaler Vereinbarungen nur ausnahmsweise Bedeutung, weil sie typischerweise auf demselben Markt tätig sind. Vertikale Vereinbarungen werden hingegen zwischen Unternehmen vor- und nachgelagerter Märkte, also unterschiedlicher Märkte, abgeschlossen. Hier darf weder der Marktanteil des Anbieters (auf seinem Angebotsmarkt ) noch der Marktanteil des Abnehmers (auf seinem Nachfragemarkt ) über 15% liegen. 23 Der Grund für diesen großzügigeren Prozentsatz ist, dass vertikale Vereinbarungen wie erwähnt weit weniger Gefahren für den Wettbewerb mit sich bringen als horizontale. 24 B. Entwicklung 1. Der EuGH hat Anfang der Siebzigerjahre entschieden, dass Vereinbarungen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Gemeinsamen Markt vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen 25 nicht erfasst sind. Eine Alleinvertriebsvereinbarung könne daher bei einer schwachen Stellung der beteiligten Unternehmen selbst dann zulässig sein, wenn ein absoluter Gebietsschutz vereinbart ist. 26 Eine Vereinbarung müsse, um relevant zu beschränken, a) wenn der von den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 10% überschreitet in Fällen, wo die Vereinbarung zwischen Unternehmen geschlossen wird, die tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber auf einem dieser Märkte sind (Vereinbarung zwischen Wettbewerbern) [ ], oder b) wenn der von jedem der beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 15% überschreitet in Fällen, wo die Vereinbarung zwischen Unternehmen geschlossen wird, die keine tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber auf diesen Märkten sind (Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern). Treten Schwierigkeiten bei der Einstufung einer Vereinbarung als Vereinbarung zwischen Wettbewerbern oder als Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern auf, so gilt die 10%-Schwelle. 24 Vgl oben I.2.b. 25 Damals: Art 85 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV, jetzt: Art 101 AEUV. 26 EuGH , Rs 22/71/ Béguelin / SAGL, Rdn 16/18 ( spürbar ): Schliesslich muss die Vereinbarung, um unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 zu fallen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen. Um festzustellen, ob dies zutrifft, muss auf die Lage abgestellt werden, die bestünde, wenn es die streitige Vereinbarung nicht gäbe. Daher muss bei der Entscheidung darüber, ob ein Vertrag mit einer Alleinvertriebsklausel unter diesen Artikel fällt, vor allem berücksichtigt werden, welcher Art die von der Vereinbarung erfassten Waren sind, ob es sich um beschränkte Mengen handelt oder nicht, welche Stellung der Konzedent und der Konzessionär auf dem Markt der fraglichen Waren einnehmen, ob die Vereinbarung allein steht oder sich im Gegenteil in ein System von Vereinbarungen einfügt, ob die Ausschliesslichkeit durch strenge Klauseln gesichert ist oder ob im Gegenteil Wiederausfuhren und Paralleleinfuhren erlaubt und damit Möglichkeiten offengelassen sind, die gleichen Waren auf anderen Absatzwegen zu vertreiben. EuGH , Rs 1/71 Cadillon / Hoess, Rdn 7/10: Es ist möglich, dass eine Alleinvertriebsvereinbarung selbst bei absolutem Gebietsschutz mit Rücksicht auf die schwache Stellung, welche die Beteiligten auf dem Markt [ ] haben, der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nicht nachteilig sein kann. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche Vereinbarung weder Paralleleinfuhren Dritter in das geschützte Gebiet, noch der Wiederausfuhr der ihren Gegenstand bildenden Waren durch den Konzessionär entgegensteht. EuGH , Rs 5/69 Völk / Vervaecke, Rdn 7: Eine Vereinbarung wird daher von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 [nunmehr: Art 101 AEUV] nicht erfasst, wenn sie den Markt mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt. Somit ist es möglich, dass eine Alleinvertretungsvereinbarung selbst bei absolutem Gebietsschutz mit Rücksicht auf die
4 ÖZK 2011 / 2 Abhandlungen 55 schwache Stellung, welche die Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse in dem Gebiet haben, für das der absolute Schutz besteht, nicht unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 fällt. 27 EuGH , Rs 22/71 Béguelin / SAGL, Rdn 16/18 ( spürbar ): Schliesslich muss die Vereinbarung, um unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 zu fallen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen. Um festzustellen, ob dies zutrifft, muss auf die Lage abgestellt werden, die bestünde, wenn es die streitige Vereinbarung nicht gäbe. 28 EuGH , Rs 19/77 Miller International / Kommission, Rdn 15: Zwar macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte beweisen müssen, dass diese Klauseln eine spürbare Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel gehabt hätten; aber diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fordert für das Verbot der Vereinbarungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, nicht den Nachweis, dass derartige Vereinbarungen diesen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben. 29 Schröter in Schröter / Jakob / Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht (2003) Art 1 Abs 1 Rdn EuGH , Rs 5/69 Völk / Vervaecke. 31 Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970 über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen, ABl 1970 C 64, ZB Schröter (FN 29) Art 1 Abs 1 Rdn ABl 1977 C 313, ABl 1986 C 231, ABl 1994 C 368, 26. sein, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen 27 oder zumindest dazu geeignet sein. 28 Die Rechtsprechung hat dabei aber nicht immer sorgfältig zwischen den beiden Tatbestandselementen Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (= europäisches Recht gilt statt nationalem Recht) und Beschränkung des Wettbewerbs (= unzulässige Handlung nach europäischem Wettbewerbsrecht) unterschieden Die Kommission hat die erste Bagatellbekanntmachung im Jahr 1970 im Anschluss an die Völk-Entscheidung 30 des EuGH veröffentlicht. 31 Nach dieser Bekanntmachung waren wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unbedenklich, wenn die Erzeugnisse der beteiligten Unternehmen nicht mehr als 5% des Umsatzes am Gemeinsamen Markt betrugen und der gesamte jährliche Umsatz der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen 15 Mil lionen Rechnungseinheiten oder, soweit es sich um Vereinbarungen zwischen Handelsunternehmen han delt, 20 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschritt. 3. Zunächst war damit neben der Größe des gemeinsamen Marktanteils auch die Größe der beteiligten Unternehmen (gemessen am Umsatz) entscheidend; weiter wurde zwischen Produktionsunternehmen und Handelsunternehmen unterschieden. 32 In den Jahren 1977, und hat die Kommission die Bagatellbekanntmachung geändert und verfeinert. 36 Sie hat die Umsatzschwellen für Produktions- und Handelsunternehmen vereinheitlicht und sie auf ECU 50, 200 und schließlich 300 Millionen angehoben. 4. Die Bagatellbekanntmachung galt von Anfang an für horizontale und vertikale Vereinbarungen. Bei vertikalen Vereinbarungen kam es dabei nicht auf die Umsätze der an einer einzelnen Vereinbarung beteiligten Unternehmen, sondern auf die Umsätze des ganzen Vertriebssystems an. Es waren die Umsätze aller am Vertriebssystem beteiligten Unternehmen (Hersteller und Händler) zusammenzurechnen und die Umsätze zwischen den beteiligten Unternehmen herauszurechnen (da sie sonst doppelt gezählt worden wären). 37 Letztlich entscheidend war also mit anderen Worten der Umsatz des Vertriebssystems auf der letzten Handelsstufe (zwischen Einzelhändlern und Konsumenten) Die (neu gefasste) Bagatellbekanntmachung enthielt drei wesentliche Änderungen: Die Kommission hat die Umsatzgrenze von zuletzt ECU 300 Millionen gestrichen, sodass seitdem auch große Unternehmen unter die Bagatellregelung fallen können; unterschiedliche Marktanteilsgrenzen für horizontale (5%) und vertikale (10%) Vereinbarungen eingeführt und Kernbeschränkungen festgelegt, die unabhängig vom Marktanteil keinesfalls vereinbart werden dürfen. Im Jahr wurden schließlich die Marktanteilsgrenzen auf das aktuelle Niveau von 10% und 15% angehoben. 36 ZB Schröter (FN 29) Art 1 Abs 1 Rdn Punkt 15 der Bagatellbekanntmachung (FN 17): Für die Berechnung des Gesamtumsatzes sind die Umsätze zusammenzuzählen, welche die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit allen Waren und Dienstleistungen vor Steuer erzielt haben. Hat ein Unternehmen auf dem relevanten Markt gleichartige Vereinbarungen mit verschiedenen anderen Unternehmen getroffen, so sind die Umsätze aller beteiligten Unternehmen zusammenzuzählen. Dabei werden Umsätze zwischen den beteiligten Unternehmen nicht mitgezählt. 38 Gleiss / Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht 4 (1993) Art 85 (1) 1. Kap. E, Rdn 270. Vgl nunmehr auch die Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl 2010 C 130, 1, Rdn 89 Satz 5 und 6: Beim Vertrieb von Endprodukten bestimmen in der Regel die Präferenzen der Endverbraucher, was die direkten Abnehmer als Substitute ansehen. Ein Händler, der als Wiederverkäufer agiert, kann beim Bezug von Endprodukten die Präferenzen der Endverbraucher nicht außer Acht lassen. 39 ABl 1997 C 372, ABl 2001 C 368, 13.
5 56 Abhandlungen ÖZK 2011 / 2 III. Österreichisches Wettbewerbsrecht Seit stimmt das österreichische Wettbewerbsrecht im Wesentlichen mit dem europäischen Wettbewerbsrecht überein. 41 Man kann zudem davon ausgehen, dass sich die österreichischen Gerichte relativ strikt an die bestehende Rechtsprechung der europäischen Behörden halten, mehr oder weniger unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall österreichisches oder europäisches Wettbewerbsrecht anwenden. 42 A. Die aktuelle Regelung Die österreichische Bagatellregelung ist eine der wenigen Abweichungen des materiellen österreichischen Wett bewerbsrechts vom europäischen. Nach österreichischem Wettbewerbsrecht sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen nicht verboten, wenn der gemeinsame Anteil der beteiligten Unternehmen am gesamten inländischen Markt nicht mehr als 5% oder an einem räumlichen Teilmarkt nicht mehr als 25% beträgt. 43 Auch die österreichische Regelung soll sicherstellen, dass nur spürbare Wettbewerbsverletzungen verfolgt werden. 44 B. Entwicklung 1. Die österreichische Bagatellregelung geht zurück auf das KartG Nach den Erläuternden Bemerkungen hatte die Wirtschaft den berechtigten Wunsch geäußert, Kartelle, die nur geringfügige 41 ZB J.P. Gruber, Das Kartellgesetz 2005 im Überblick, GesRZ 2005, 235 (auch: J.P. Gruber, The New Austrian Cartel Act 2005, European Competition Law Review 2006, 58 (auch: 42 Vgl die Beispiele bei J.P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht (2008) 1 E 10 ff; 4 E 12 ff; 5 E 8 ff Abs 2 Z 1 KartG 2005: (2) Jedenfalls vom Verbot nach 1 ausgenommen sind die folgenden Kartelle: 1. Kartelle, an denen Unternehmer beteiligt sind, die gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5% und an einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt von nicht mehr als 25% haben (Bagatellkartelle); [ ]. 44 Nach den Materialien soll mit dieser Bestimmung dem Gebot der Rechtssicherheit folgend die durch die Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission und die einschlägige Rsp der europäischen Gerichte anerkannte Ausnahme, dass nur spürbare Wettbewerbsbeschränkungen isd Art 81 EG verboten sind, im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. OGH , 16 Ok 51/05 Asphaltmischanlage II. 45 BGBl 1972/460; 2 KartG 1972: (1) Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens 1. an der Versorgung des gesamten inländischen Marktes (Leistungen) zur Befriedigung desselben Bedarfs unter den gegebenen Marktverhältnissen einen Anteil von weniger als 5% und 2. an der Versorgung eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25% haben. (2) Kartelle, die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Verkaufspreise binden, sind vertikale Preisbindungen. volkswirtschaftliche Auswirkungen haben, weniger streng als bisher zu behandeln. 46 Der Gesetzgeber führte daher die so genannten Bagatellkartelle 47 ein. 48 Bagatellkartelle waren zivilrechtlich wirksam und strafrechtlich unbedenklich. Sie wurden ohne weitere Prüfung in das Kartellregister eingetragen 49 und unterlagen einer repressiven Missbrauchsaufsicht. 50 Das heißt, sie konnten später (theoretisch) verboten werden, wenn sie sich trotz ihrer geringen Größe als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt herausstellten. 51 Entscheidungen des OGH gibt es dazu aber nicht Die Erläuternden Bemerkungen zum KartG erklären, dass es nur auf den Marktanteil des Bagatellkartells beim Zustandekommen ankomme. Es sei unerheblich, wenn sich der Marktanteil der beteiligten Unternehmen durch eigenständiges Wachstum ändere. Bei Hinzutreten neuer Unternehmen sei hingegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung noch vorliegen. 54 Davon abgesehen hat der Gesetzgeber aber was wohl naheliegend gewesen wäre nicht begründet, warum für den gesamten BlgNR 13. GP, Es war damals ausgehend vom deutschen GWB üblich, die einzelnen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen in Gruppen einzuteilen, was zu einem unsystematischen (und daher sehr verwirrenden) Durcheinander von Begriffen geführt hatte: So gab es Vereinbarungskartelle, die entweder Absichtskartelle oder Wirkungskartelle sein konnten, 10 Abs 1 KartG Vereinbarungen waren entweder Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen (Absprachenkartelle), 10 Abs 2 KartG Daneben gab es Verhaltenskartelle, die wiederum entweder Absichtskartelle oder Wirkungskartelle sein konnten, 11 KartG 1988, Empfehlungskartelle, 12 KartG 1988, Preisbindungen, 13 KartG 1988, Normen- und Typenkartelle, 14 KartG 1988, Rationalisierungskartelle, 15 KartG 1988, und schließlich Bagatellkartelle, 16 KartG Abs 1 KartG 1972: Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens 1. an der Versorgung des gesamten inländischen Marktes mit Waren (Leistungen) zur Befriedigung desselben Bedarfes unter den gegebenen Marktverhältnissen einen Anteil von weniger als 5% und 2. an der Versorgung eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25% haben Abs 3 KartG BlgNR 13. GP, 29 unter Verweis auf 29 Abs 1 Z 3 und Abs 3 KartG 1972, wonach das eingetragenen Bagatellkartell gelöscht werden könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass es an seiner volkswirtschaftlichen Rechtfertigung fehlt. 51 Rechtsprechung gibt es insoweit nicht, vgl J.P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht (2008) 2 E 27 ff; zum früheren Eintragungsverfahren bei Bagatellkartellen vgl KOG , Okt 3/92 Vollbeendigung des Unternehmens; KOG , Okt 16/76 ZKV-Material; zur sittenwidrigen Durchsetzung eines nicht eingetragenen Bagatellkartells durch einen Lieferboykott vgl OLG Wien , 4 R 35, 36/88 Prinzenrolle [ÖBl 1989, 23]. 52 Vgl die Übersicht über die bestehende Rechtsprechung zu Bagatellkartellen bei J.P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht (2008) 2 E BlgNR 13. GP Abs 2 KartG 1972.
6 ÖZK 2011 / 2 Abhandlungen 57 inländischen Markt und einen inländischen räumlichen Teilmarkt unterschiedliche Bagatellgrenzen gelten sollen Im KartG sind nur die Regeln über die Berechnung der Marktanteile 57 weggefallen, weil diese im allgemeinen Teil des KartG geregelt wurden. 58 Im Übrigen blieb die Bagatellregelung bis zum Außerkrafttreten des KartG 1988 unverändert. 59 Das KartG 2005 brachte nur zwei kleinere Änderungen: Die Marktanteilsgrenzen wurden von weniger als in nicht mehr als 5 % 60 bzw 25% 61 abgeändert, 62 um der Systematik des europäischen Wettbewerbsrechts zu entsprechen. 63 Darüber hinaus reicht jetzt nicht mehr, dass die Prozentgrenzen nur beim Zustandekommen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erfüllt werden. Sie müssen wie in der Bagatellbekanntmachung während der gesamten Dauer der Vereinbarung eingehalten werden. 64 Trotz der beiden Anpassungen an das europäische Wettbewerbsrecht, bleiben nach wie vor vier wesentliche Unterschiede: 1. Im europäischen Wettbewerbsrecht gibt es keine gesetzlich festgelegte Bagatellgrenze. Nach den Vorstellungen der europäischen Kommission liegt diese Grenze bei einem Marktanteil von 10% bzw 15% (und in Sonderfällen 5% 65 ). Da es sich bei diesen Grenzen nur um eine interne Auffassung der Kommission handelt, besteht aus rechtstechnischer Sicht kein Grund, das österreichische Wettbewerbsrecht entsprechend anzupassen. 66 Allerdings geht man sowohl im europäischen als auch im amerikanischen Recht davon aus, dass es erst bei einem gemeinsamen Markanteil von 25% 67 oder mehr 68 zu einer Marktmacht kommt, die den Wettbewerb gefährden kann. Im Vergleich dazu ist die österreichische Bagatellgrenze von 5% doch sehr niedrig, sodass man hier rechtspolitisch eine Anpassung erwägen könnte. 2. Im europäischen Wettbewerbsrecht ist der sachlich und räumlich relevante Markt nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln. 69 Das gilt zwar IV. Vier Unterschiede 55 Unternehmen, die nur auf einem österreichischen Teilmarkt tätig waren, könnten möglicherweise als typischerweise klein empfunden worden sein. Möglicherweise wollte man mit der Grenze von 25% die Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen stärken, um sie gegenüber größeren (= am ganzen inländischen Markt tätigen) Unternehmen konkurrenzfähig zu machen. 56 BGBl 1988/ Und zwar die Wortfolge mit Waren (Leistungen) zur Befriedigung desselben Bedarfes unter den gegebenen Marktverhältnissen, vgl FN RV 633 BlgNR 17. GP; nämlich in 3 KartG 1988: Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen KartG 1988 ( Bagatellkartelle ): Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens an der Versorgung 1. des gesamten inländischen Marktes einen Anteil von weniger als 5% und 2. eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25% haben. 60 Am gesamten inländischen Markt. 61 An einem allfälligen inländischen räumlichen Teilmarkt Abs 2 Z 1 KartG Der Gesetzgeber beruft sich bei der gleichlautenden Änderung der Aufgriffsschwellen für die Zusammenschlusskontrolle ( 9 KartG 2005) auf die Regelungstechnik der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( EG-Fusionskontrollverordnung ), ABl 2004 L 24, 1, vgl 926 BlgNR 22. GP. 64 Was die Marktanteilsschwellen betrifft, entspricht die Bestimmung dem 16 KartG Im Unterschied zu dieser Bestimmung gilt die Ausnahme nach der neuen Regelung nur, wenn die Marktanteilsschwellen während der gesamten Dauer des Bestands des Kartells nicht überschritten werden, wurde doch die Wortfolge im Zeitpunkt ihres Zustandekommens nicht übernommen. OGH , 16 Ok 51/05 Asphaltmischanlage II. 65 Bei häufig am Markt abgeschlossenen, gleichartigen Vereinbarungen, vgl FN Die Bagatellbekanntmachung enthält keine abschließende Definition spürbarer Wettbewerbsbeschränkungen und bringt keine absolute Rechtssicherheit ; auch Absprachen oberhalb der Marktanteilsschwellen können im Einzelfall unter der Bagatellgrenze liegen, Schröter (FN 29) Art 1 Abs 1 Rdn 228; vgl zu Bekanntmachungen im Allgemeinen zb Bunte in Langen / Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht 11 (2010) Einführung, Rdn Bei einem Marktanteil unter 25% ist selbst bei Vorliegen zusätzlicher Umstände eine marktbeherrschende Stellung praktisch auszuschließen, vgl 32. Erwägungsgrund der FKVO 139/2004: Bei Zusammenschlüssen, die wegen des begrenzten Marktanteils der beteiligten Unternehmen nicht geeignet sind, wirksamen Wettbewerb zu behindern, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Unbeschadet der Artikel 81 und 82 des Vertrags besteht ein solches Indiz insbesondere dann, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben 25% nicht überschreitet. 68 Ein Kartell kann nur dann funktionieren, wenn die Mitglieder des Kartells zusammen ausreichende Marktmacht haben. Andernfalls können die Konsumenten auf Konkurrenzprodukte ausweichen. Man geht daher in den Vereinigten Staaten zb davon aus, dass vertikale Preisbindungen den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen, wenn das Kartell einen Marktanteil von weniger als 50% hat oder wenn der Herfindahl-Hirschman-Index der vier größten Hersteller unter 1000 liegt, vgl Hovenkamp, Federal Antitrust Policy 3 (2005) 464. Der Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) ist die Summe der Quadrate der Marktanteile aller Markteilnehmer. Er beträgt daher bei 10 Marktteilnehmern mit jeweils 10% (10 x 10 2 = 10 x 100 =) Der HHI reicht von einem Wert nahe Null (bei einem in sehr viele Unternehmen aufgesplitterten Markt) bis zu bei einem Monopolisten mit einem Marktanteil von 100% (100 2 = ), vgl Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl 2004 C 31/03, Rdn Vgl die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl 1997 C 372, 5, und die dort zitierte Rechtsprechung. Die Abgrenzung geht zurück auf die Entscheidung United States v. Alcoa, 148 F.2d 416 (2d Cir. 1945), des New Yorker Bundesberufungsgerichts (U.S. Court of Appeals for the Second Circuit unter dem Vorsitz von Learned Hand).
7 58 Abhandlungen ÖZK 2011 / 2 auch für das österreichische Wettbewerbsrecht, soweit es auf die jeweils relevanten (inländischen) Teilmärkte abstellt. 70 Abgesehen davon gilt die Bagatellregelung aber nur dann, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam am gesamten inländischen Markt einen Anteil von nicht mehr als 5% haben (egal, wie groß der Markt tatsächlich ist). a. Wettbewerbsrechtlich unvertretbar ist es aber, die Bagatellregelung auf den Marktanteil am gesamten inländischen Markt zu beschränken. 71 Richtigerweise wäre auch im österreichischen Wettbewerbsrecht auf den sachlich und räumlich relevanten Markt abzustellen, unabhängig davon, ob er größer oder kleiner als das Gebiet der Republik Österreich ist. 72 Wenn sich zb ein führender deutscher Verlag mit einem kleinen österreichischen Verlag (der am österreichischen Markt einen Marktanteil unter 5% hat) den Markt aufteilt, dann sollte eine solche Vereinbarung nicht unter die Bagatellregelung fallen. 73 b. Das schließt natürlich nicht aus, dass der sachlich und räumlich relevante Markt in manchen oder vielen Fällen den politischen Grenzen Österreichs entspricht. 74 Es gibt aber eben auch Märkte, die sich den gesamten deutschen Sprachraum 75 oder auf mehrere Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten beziehen. 76 Die Beschränkung auf den gesamten inländischen Markt wird in der Praxis meist unerheblich sein, weil bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in der Regel europäisches Wettbewerbsrecht gelten wird. Im verbleibenden Restbereich (lokaler oder regionaler Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Wirkungen 77 ) wird aber die Reformbedürftigkeit dieser Regelung offensichtlich Besonders schwerwiegende Wettbewerbsverstöße ( Kernbeschränkungen : Preisbindungen, Marktaufteilungen, Absatzbeschränkungen) sind nach Auffassung der Kommission selbst dann verboten, wenn die Marktanteilsgrenzen von 10% und 15% nicht überschritten werden. 79 Es ist allerdings zweifelhaft, ob auch die europäischen Gerichte diese Auffassung teilen würden. 80 Immerhin hat der EuGH in der Vergangenheit auch Wettbewerbsbeschränkungen zugelassen, die nach der Bagatellbekanntmachung unzulässig wären. 81 Das österreichische Recht kennt hingegen keine Kernbeschränkungen. Angesichts der unsicheren Rechtslage, ist eine Übernahme in das österreichische Wettbewerbsrecht wohl eher nicht zu empfehlen. 4. Seit der Bagatellbekanntmachung 1986 können die beteiligten Unternehmen die Marktanteilsgrenzen für zwei aufeinander folgende Jahre um bis zu 2% überschreiten, ohne dass die Kommission ihre Beurteilung als Bagatellkartell ändert. 82 Ich vermute, dass die praktische Bedeutung dieser Toleranzgrenzen ge- 70 Nationale Märkte entstehen typischerweise durch die nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen. Unterschiedliche Steuergesetze und Normen erschweren einen Warenaustausch über nationale Grenzen hinaus und sorgen für das Entstehen nationaler Märkte. Hinzu kommen nationale Traditionen, Usancen und Sprachbarrieren. Dadurch haben gleiche Produkte in unterschiedlichen Ländern verschiedene Preise, vgl (Wirtschaftswissenschaft). 71 Zu bedenken ist allerdings, dass die österreichische Regelung aus dem Jahr 1972 stammt und es die ersten Entscheidungen zum europäischen Wettbewerbsrecht erst seit den Sechzigerjahren gibt. Der BGH hat noch 1995 angenommen, dass der räumlich relevante Markt nicht größer als der Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sein könne, BGH , BGHZ 131, 107 = WuW/E BGH 3026 Backofenmarkt. Erst im Jahr 2004 kam es zu einer grundlegenden Meinungsänderung, vgl BGH WuW DE-R 1355 Staubsaugerbeutelmarkt; dazu im Einzelnen J.P. Gruber, Fusionskontrolle: BGH ändert Rechtsprechung, RdW 2005, 138 (auch: 72 Es ist nicht nur auf den inländischen Markt abzustellen, sondern wohl auf den jeweils ökonomisch relevanten Markt. So bestimmt 6 KartG [nunmehr: 24 Abs 2 KartG 2005], dass das KartG auch auf Sachverhalte, die im Ausland verwirklicht werden, anzuwenden ist, soweit sie sich auf den inländischen Markt auswirken. OGH , 16 Ok 14, 15/02 ASFINAG; vgl auch schon OGH , 4 Ob 90/99 k Jahresbonus; OGH , 4 Ob 165/98 p Reparatur von Leasingfahrzeugen. 73 Das wäre jetzt aber der Fall, weil beide am gesamten inländischen Markt einen Marktanteil von nicht mehr als 5 % hätten. Hingegen sollte umgekehrt ein österreichischer Verlag unter die Bagatellregelung fallen, wenn er zusammen mit dem deutschen Verlag am österreichischen Markt einen Anteil von zb 20% hätte, am sachlich und räumlich relevanten Markt (deutscher Sprachraum) aber nicht mehr als 5%. 74 Nationale Märkte bestehen zb für die Tageszustellung von Tageszeitungen (OGH , 16 Ok 46/05 Strafklauseln), Verteilung gedruckter Werbung (OGH , 16 Ok 9/04 Nicht adressierte Massensendungen), öffentliche Sprachtelefonie (OGH , 16 Ok 1/99 One), Lebensmittel (Kommission , M 784 Kesko / Tuko) und Mineralwasser (Kom M 190 Nestlé / Perrier). 75 ZB Bücher, Kom , M 2978 Lagardere / Natexis / VUP, und Fernsehproduktionen, Kom , M 5533 Bertelsmann / KKR; Kom , M 5121 Newscorp / Premiere. Kom , M 4547 KKR / Permira / ProSiebenSat ZB Süddeutschland, Ostfrankreich, Schweiz und Österreich, Kom , M 2530 Südzucker / Saint Louis Sucre, und die Benelux-Staaten, Nordfrankreich und Westdeutschland, Kom , M 81 VIAG / CCE. 77 ZB ein Einkaufszentrum mit einem grenzüberschreitenden Einzugsbereich. 78 Dazu im Einzelnen J.P. Gruber, Fusionskontrolle und Marktabgrenzung, wbl 2005, 205 (auch: 79 Das sind bei Wettbewerbern alle Vereinbarungen, die eine Festsetzung der Verkaufspreise an Dritte, eine Beschränkung der Produktion/des Absatzes oder eine Aufteilung von Märkten und Kunden bezwecken, Rdn 11 Z 1. Die schwarze Liste bei Nichtwettbewerbern folgt Art 4 der GruppenfreistellungsVO vertikale Vereinbarungen, VO (EG) 2790/1999, Rdn 11 Z Vgl FN Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen. 82 Punkt 9 der Bagatellbekanntmachung (FN 17).
8 ÖZK 2011 / 2 Abhandlungen Vgl Punkt IV.1. ring ist. Zu bedenken ist, dass wie erwähnt sowohl im europäischen als auch im amerikanischen Recht eine Anhäufung von Marktmacht grundsätzlich erst bei einem Markanteil von 25% oder mehr als bedenklich angesehen wird. 83 Es müssten daher schon ganz besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, damit ein Überschreiten der weit niedrigeren Bagatellgrenzen 1% bis 2% wettbewerbsrechtliche Auswirkungen hätte. Ich glaube daher nicht, dass Toleranzgrenzen bei einer Bagatellregelung sinnvoll sind Das dürfte bei den Gruppenfreistellungsverordnungen anders sein, weil es hier um höhere Marktanteilsgrenzen geht, nämlich 30% bei vertikalen Vereinbarungen (Art 3 VO 330/2010), 20% und 25% bei Versicherungsgemeinschaften (Art 6 VO 267/2010), 20% und 30% bei Technologietransfervereinbarungen (Art 3 VO 772/ 2004), 25% bei Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Art 4 VO 1217/2010) und 20% bei Spezialisierungsvereinbarungen (Art 3 VO 1218/2010). Schlussfolgerungen 1. Die österreichische Bagatellregelung stellt selbst dann auf den Marktanteil am gesamten inländischen Markt ab, wenn der sachlich und räumlich relevante Markt größer ist. Diese Regelung führt zwangsläufig zu unrichtigen Ergebnissen und sollte daher geändert werden. Unrichtige Ergebnisse werden aber in der Praxis selten sein, weil das österreichische Wettbewerbsrecht ohnehin nur für regionale und lokale Sachverhalte gilt. 2. Es lässt sich nicht mit Sicherheit klären, warum zwischen einer relativ niedrigen Bagatellgrenze von 5% für den gesamten inländischen Markt und einer davon abweichenden Grenze von 25% für räumliche Teilmärkte unterschieden wird. Sinn und Zweck dieser Unterscheidung und deren Beseitigung sollten daher überdacht werden. Auch eine Anhebung der Bagatellgrenze auf ein vernünftiges Maß könnte rechtspolitisch diskutiert werden. 3. Die einheitlichen Grenzen für horizontale und vertikale Vereinbarungen sind unproblematisch. Die Parteien vertikaler Vereinbarungen sind zwar nicht am gleichen Markt tätig. Es kann bei der Berechnung des Marktanteils wie im europäischen Wettbewerbsrecht auf den gemeinsamen Letztverbrauchermarkt abgestellt werden. Insoweit ist keine Änderung notwendig. 4. Das von der europäischen Kommission propagierte System von Kernbeschränkungen, die unabhängig von der Höhe des Marktanteils verboten sein sollen, kann bei Bagatellkartellen nicht vollständig überzeugen. Es gibt nach der Rechtsprechung des EuGH durchaus auch Fälle, in denen Kernbeschränkungen wirksam vereinbart werden können (zb bei einem gemeinsamen Marktanteil unter 1%). In solchen Fällen dürften generelle, vom Einzelfall unabhängige Verbote dem Wettbewerb eher schaden als nützen. Die Übernahme solcher Verbote ist daher nicht zu empfehlen.
Neues aus dem EU-Kartellrecht - wettbewerbsrechtliche Aspekte bei gemeinsamen Werbeaktionen in Verbundgruppen
Der Vorrang des europäischen Wettbewerbsrechts, Artikel 3 VO 1/2003 Wettbewerbsbeschränkungen werden nach europäischem und nationalem Recht beurteilt. Nationales Recht kann die Verbundgruppen weder besser
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrIV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA
DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrProfessor Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR) Universität Potsdam. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsund Wirtschaftsrecht
Professor Dr. Tobias Lettl, LL.M. (EUR) Universität Potsdam Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsund Wirtschaftsrecht Informationsaustausch als vertikale Wettbewerbsbeschränkung FIW-Kolloquium Berlin,
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele
ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits
MehrAb 1.5.2004 gelten neue Regeln im Kartellrecht der Europäischen Union. Wir erläutern sie und stellen sie anhand eines praktischen Falles vor:
Das neue EU-Kartellrecht und wie es funktioniert von Rechtsanwalt Peter Henseler, Düsseldorf Ab 1.5.2004 gelten neue Regeln im Kartellrecht der Europäischen Union. Wir erläutern sie und stellen sie anhand
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrFall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
DE Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrFall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrDiese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.
Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
Mehr1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6
Inhalt 1. Einführung 2 2. Erstellung einer Teillieferung 2 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 4. Erstellung einer Sammellieferung/ Mehrere Aufträge zu einem Lieferschein zusammenfassen 11 5. Besonderheiten
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrMit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind
D R. A N D R E A F L E M M E R Mit einem Vorwort von Warum sie wirklich gesünder sind Gesetzliche Vorschriften 19 weit ein. 1999 kamen tierische Produkte hinzu. Damit gibt es für die Mitglieder der EU
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
MehrFall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle
Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
Mehr50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte
50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrWirtschaftsstruktur Allschwil 2003
Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003 Von Dr. Rainer Füeg, Wirtschaftsstudie Nordwestschweiz 1. Die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde Allschwil Wirtschaftsstrukturen lassen sich anhand der Zahl der Beschäftigten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrNEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009
NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,
MehrTest: Sind Sie ein Unternehmertyp?
Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die
MehrMerkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle
BUNDESKARTELLAMT Stand: Juli 2004 GRUNDSATZABTEILUNG Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle Dieses Merkblatt bietet eine Hilfe zum Verständnis der Kompetenzverteilung zwischen EU- Kommission
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrDie Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben
Die Tücken aktueller bundesrätlicher Vorhaben Liberales Institut, Zürich, 25. Oktober2012 Prof. Dr. Marc Amstutz KG-Revision Zeitliche Überstürzung: 17.8.2011: Auftrag des BR ans EVD, harte Kartelle zu
MehrDossier D2 Kommanditgesellschaft
Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat
Mehr4 Aufzählungen und Listen erstellen
4 4 Aufzählungen und Listen erstellen Beim Strukturieren von Dokumenten und Inhalten stellen Listen und Aufzählungen wichtige Werkzeuge dar. Mit ihnen lässt sich so ziemlich alles sortieren, was auf einer
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrGemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.
Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrDAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG
DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
Mehr